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Beschluss

1 A 348/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO zulässig. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht die inhaltliche Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung; eine Gehörsrüge kann nicht der Vorwand für eine inhaltliche Überprüfung werden. • Im Zulassungsverfahren sind erstinstanzliche Erwägungen nur in den Grenzen des Zulassungsvorbringens überprüfbar; der Senat darf die Rechtslage eigenständig prüfen und muss nicht allen nicht angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts folgen. • Es besteht keine Verpflichtung, in einem Zulassungsverfahren vorab auf alle potenziell entscheidungserheblichen Fragen hinzuweisen oder diese auf Wunsch einer Partei auszuklammern. • Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rügeverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge im Zulassungsverfahren schützt nicht vor eigenständiger Rechtsprüfung des Senats • Die Anhörungsrüge ist innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO zulässig. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht die inhaltliche Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung; eine Gehörsrüge kann nicht der Vorwand für eine inhaltliche Überprüfung werden. • Im Zulassungsverfahren sind erstinstanzliche Erwägungen nur in den Grenzen des Zulassungsvorbringens überprüfbar; der Senat darf die Rechtslage eigenständig prüfen und muss nicht allen nicht angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts folgen. • Es besteht keine Verpflichtung, in einem Zulassungsverfahren vorab auf alle potenziell entscheidungserheblichen Fragen hinzuweisen oder diese auf Wunsch einer Partei auszuklammern. • Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rügeverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin richtete eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 25.10.2016. Streitgegenstand war die Frage, ob das Gericht die von der Klägerin in den Zulassungsgründen angerufene Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit bestimmter konzessionsrechtlicher Regelungen hinreichend berücksichtigt habe. Die Klägerin monierte, der Senat habe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts falsch ausgelegt und sich auf andere Gründe gestützt als jene, die in der erstinstanzlichen Begründung erkennbar seien. Das Verwaltungsgericht hatte in ständiger Rechtsprechung die Wirksamkeit des Konzessionserfordernisses bejaht und die betreffende Rechtsfrage als nicht entscheidungserheblich angesehen. Die Klägerin behauptete, dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, weil der Senat die Frage der Wirksamkeit nicht offenlasse und nicht vorab darüber informiere. Der Senat wies die Rüge zurück und entschied kostenpflichtig zu Lasten der Klägerin. • Zulässigkeit: Die Anhörungsrüge wurde fristgerecht nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. • Gehörsrecht: Der Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nicht auf die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen; die Klägerin rügt in Wahrheit die materiell-rechtliche Bewertung des Senats, was mit einer Gehörsrüge nicht durchgesetzt werden kann. • Umfang der Überprüfung im Zulassungsverfahren: Bei Zulassungsentscheidungen sind erstinstanzliche Erwägungen nur innerhalb der im Zulassungsantrag vorgetragenen Grenzen überprüfbar; der Senat ist zur eigenständigen rechtlichen Prüfung verpflichtet und muss nicht jeder nicht angegriffenen Begründungsfolge des Verwaltungsgerichts folgen. • Keine Mitteilungs- oder Ausklammerungspflicht: Es bestand keine verfassungsrechtliche oder prozessuale Verpflichtung des Senats, die von der Klägerin als nicht entscheidungserheblich erachtete Frage auszuklammern oder die Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, dass diese Frage in der zweiten Instanz nicht ausgespart werde. • Mündliche Verhandlung und Parteipflichten: Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, ihre Argumente in einer mündlichen Verhandlung nach § 84 Abs. 3 VwGO darzulegen; das bewusste Nichtnutzen prozessualer Möglichkeiten kann nicht dazu führen, dass die betreffende Rechtsfrage aus dem Prüfprogramm ausgeschlossen wird. • Rechtsprechung und Praxis: Das Verwaltungsgericht folgt in ständiger Rechtsprechung der Wirksamkeit des Konzessionserfordernisses, sodass die Annahme der Klägerin, die Frage sei durch das Gerichtsbescheid als offen behandelt worden, nicht zutreffend war. • Kostenfolge: Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 25.10.2016 wurde zurückgewiesen; das Gericht hat die Rüge als unbegründet verworfen, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat durfte die Rechtslage eigenständig prüfen und war nicht verpflichtet, sich an alle nicht angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu binden oder bestimmte Fragen auf Wunsch der Klägerin auszuklammern. Die Klägerin hat ihre prozessualen Möglichkeiten nicht so genutzt, dass daraus ein Anspruch auf Ausklammerung einer Rechtsfrage entstehen könnte. Folglich trägt die Klägerin die Kosten des Rügeverfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.