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Beschluss

1 B 70/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ausweisung ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. • Die Aussetzung der Abschiebung (§ 80 Abs. 2 i.V.m. § 248 LVwG) kann versagt werden, wenn bei summarischer Prüfung das öffentliche Interesse an Vollzug der Ausweisung das private Aufschubinteresse überwiegt. • Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen bevorstehender Eheschließung setzt substantiierten Vortrag voraus; bloße Absichtserklärungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit des Eilantrags gegen Ausweisung bei gesetzlicher Ausreisepflicht • Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ausweisung ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. • Die Aussetzung der Abschiebung (§ 80 Abs. 2 i.V.m. § 248 LVwG) kann versagt werden, wenn bei summarischer Prüfung das öffentliche Interesse an Vollzug der Ausweisung das private Aufschubinteresse überwiegt. • Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen bevorstehender Eheschließung setzt substantiierten Vortrag voraus; bloße Absichtserklärungen genügen nicht. Der albanische Antragsteller war 2014 mit biometrischem Pass nach Deutschland eingereist und hielt sich spätestens vom 17.08.2015 bis 17.08.2016 ununterbrochen im Schengenraum auf. Er ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten; es bestanden mehrere Feststellungen zu Besitz von Kokain und eine Verurteilung wegen Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 26.09.2016 setzte die Ausländerbehörde ihn auszuweisen, drohte die Abschiebung nach Albanien an und ordnete sofortige Vollziehung an; zugleich wurde ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt. Der Antragsteller legte Widerspruch ein, beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz und machte geltend, er plane eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen; ersatzweise begehrte er eine Duldung oder Aussetzung der Abschiebung. Die Behörde erklärte, die Fristnennung im Bescheid enthielte einen Schreibfehler, eine Anmeldung zur Eheschließung liege nicht vor, und berief sich auf die strafrechtlichen Vorkommnisse als Ausweisungsgrund. • Antragsauslegung: Der Antrag ist dahin zu verstehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. hilfsweise die Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren begehrt (§§ 88,122 VwGO). • Unzulässigkeit nach § 80 Abs.5 VwGO: Ein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fehlt, weil der Antragsteller bereits kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 50 Abs.1, 58 Abs.2 Nr.2 AufenthG) da die visumfreie Frist abgelaufen war und kein Aufenthaltstitel beantragt wurde. • Ergebnis der summarischen Prüfung (§ 80 Abs.2 Satz2 VwGO): Selbst für die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung; die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. • Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO): Der hilfsweise begehrte Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung wurde nicht substantiiert dargetan; es bestehen weder rechtliche noch tatsächliche Abschiebehindernisse (§ 60a Abs.2 AufenthG). • Eheschließungsvortrag: Für einen Duldungsanspruch wegen unmittelbar bevorstehender Eheschließung fehlt es an konkreten, nachprüfbaren Tatsachen (Anmeldung beim Standesamt, feststehender Termin o.ä.), sodass kein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass dem Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ausweisungsverfügung zukommt, weil er bereits kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 50, 58 AufenthG). Auch die begehrte aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung ist im Rahmen der summarischen Interessenabwägung unbegründet, da das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse überwiegt und die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Ein hilfsweiser Anspruch auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung oder auf Duldung nach § 60a Abs.2 AufenthG wurde nicht glaubhaft gemacht, insbesondere weil eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht substantiiert vorgetragen wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.