Beschluss
2 A 357/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2019:1007.2A357.18.00
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Leitsätze
1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Berufungszulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte.(Rn.13)
2. Ein drogenabhängiger, straffällig gewordener Ausländer kann sich nicht darauf berufen, es sei aus Resozialisierungsgründen dringend erforderlich, dass der Maßregelvollzug beendet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat er keinen Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.(Rn.15)
3. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und er die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden.(Rn.15)
4. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU und über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gehört zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen und liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 618/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Berufungszulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte.(Rn.13) 2. Ein drogenabhängiger, straffällig gewordener Ausländer kann sich nicht darauf berufen, es sei aus Resozialisierungsgründen dringend erforderlich, dass der Maßregelvollzug beendet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat er keinen Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.(Rn.15) 3. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und er die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden.(Rn.15) 4. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU und über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gehört zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen und liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle.(Rn.17) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 618/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der am ...1979 in C. (Frankreich) geborene Kläger, französischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung getroffene Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre durch den Beklagten. Nachdem er im Jugendalter mit dem Konsum von Betäubungsmitteln begonnen hatte und in Schlägereien verwickelt war, zogen seine Eltern mit ihm und seinen Geschwistern zwischenzeitlich nach Sizilien, wo jedoch der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz scheiterte, so dass er mit seiner Familie nach wenigen Monaten wieder nach Frankreich zurückkehrte. Seine reguläre Schullaufbahn in Frankreich beendete der Kläger im Alter von 16 Jahren mit dem Realschulabschluss. In den Jahren von 2000 bis 2013 arbeitete er für mehrere Firmen, oftmals auf Montage, als Schreiner und Schlosser und gelegentlich saisonal als Koch. Alle drei Berufe hat der Kläger erlernt und die jeweilige Ausbildung abgeschlossen. Nach einer Inhaftierung in Frankreich war er von 2013 bis Anfang 2016 arbeitslos und fand dann wieder eine Anstellung als Fensterbauer in Luxemburg, welche er bis zu seiner Inhaftierung am 20.4.2017 innehatte. Der Kläger leidet an einer polyvalenten Substanzabhängigkeit. Im Alter von 15 Jahren begann er mit dem Konsum von Cannabis, etwa ein Jahr später zusätzlich mit dem Konsum von Alkohol und Stimulanzien. Nach seiner Haftentlassung in Frankreich im Jahr 2014 konsumierte er nahezu täglich Kokain und begann im Jahr 2015 zusätzlich mit dem Konsum von Heroin. Beim Absetzen der Betäubungsmittel litt er nach seinen Angaben im Strafverfahren 5 Js 840/16 der Staatsanwaltschaft B-Stadt unter deutlichen körperlichen Entzugserscheinungen in Form von Lustlosigkeit, Bauchschmerzen und Zittern. Bei seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt (JVA) B-Stadt wurde er positiv auf Morphin, Kokain, Amphetamin, Cannabinoide und Buprenorphin getestet. Eine Therapie seiner Betäubungsmittelabhängigkeit hatte er bis dahin nicht durchgeführt. In Frankreich ist er unter anderem wegen Betäubungsmittel- und Körperverletzungsdelikten vorbestraft und hat dort in den Jahren 2003 und 2013/2014 zweimal jeweils mehrere Monate Strafhaft verbüßt. Vom Landgericht B-Stadt wurde er mit Urteil vom 22.9.2017 - 8 KLs 5 Js 840/16 (13/17) - wegen schweren Raubes in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. In dieser befindet sich der Kläger seit dem 14.11.2017 nach einem Vorwegvollzug der Strafhaft in der JVA B-Stadt von sechs Monaten. Mit Bescheid vom 28.11.2017 stellte der Beklagte den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fest und ordnete seine Abschiebung nach Frankreich oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Wirkung der Verlustfeststellung wurde auf sieben Jahre befristet. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2018 zurück. Am 20.4.2018 hat der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit lägen nicht vor, weshalb die Verlustfeststellung rechtswidrig sei. Bei in Deutschland verwurzelten Ausländern könne nach einer strafrechtlichen Verurteilung nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass deren Recht auf Privatleben aus Art. 8 EMRK zurücktrete. Es sei eine einzelfallbezogene umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich, welche hier nicht erfolgt sei. Er habe vor seiner Inhaftierung über die Dauer von sechs Jahren in Deutschland gearbeitet, sei hier verwurzelt und wolle auch zukünftig in Deutschland arbeiten. Er habe hier soziale und wirtschaftliche Kontakte und Beziehungen. In seiner Unterbringung habe er bereits Lockerungen in Form von Freigängen erhalten und sich beanstandungsfrei geführt. Er habe sich von seinem bisherigen Leben auch hinsichtlich der Drogen gelöst. Gerade aufgrund des Maßregelvollzuges sei ihm eine positive Prognose für die Zukunft zu stellen, da er an seiner Drogenproblematik gearbeitet habe. Aufgrund des Resozialisierungsgedankens sei zu berücksichtigen, dass er nach der Entlassung aus der Therapie bzw. aus der Haft keine Straftat mehr begehen werde und ihm eine günstige Prognose zu stellen sei. Die Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt könne daher nicht ausschlaggebend sein. Aufgrund der aktuell zu absolvierenden Therapie stelle er keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung dar. Der Strafvollzug und die Therapie dienten der Rehabilitation und der Resozialisierung der Strafgefangenen, so dass von einer erfolgreichen Resozialisierung am Ende ausgegangen werden könne und müsse. Die Verlustfeststellung laufe genau diesem Therapie- und Strafzweck zuwider, wenn ihm dadurch das Recht genommen werde, die entsprechenden Maßnahmen zu beenden, um sich danach in einem drogenfreien Leben in Deutschland zu beweisen. Aus dem Vorstehenden ergebe sich auch, dass eine Einreisesperre von sieben Jahren unzumutbar sei, allein schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland. Mit Beschluss vom 24.10.2018 - 2 D 241/18 - hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Mit Urteil vom 23.11.2018 - 6 K 618/18 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU erweise sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig. Ausgehend von den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten zum Aufenthalt des Klägers in Frankreich und Luxemburg sowie den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei der mit der Klagebegründung vorgetragene Aufenthalt in Deutschland von sechs Jahren Dauer als unzutreffend anzusehen. Eine solche Behauptung stünde auch im Widerspruch zu den Angaben des Klägers im Strafverfahren 5 Js 840/16 und während seines Aufenthaltes in der JVA B-Stadt, wonach er mit zusammen mit seiner Freundin in Al. wohne. Die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt erweise sich als rechtmäßig, da eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU). Der Kläger sei in der Bundesrepublik mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar könne eine Vielzahl kleinerer Straftaten, die für sich allein genommen nicht geeignet seien, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft zu begründen, eine Feststellung nach § 6 FreizügG/EU nicht rechtfertigen. Die Schwelle leichter Delikte bzw. der Kleinkriminalität habe der Kläger durch seine drei Taten des schweren Raubes - wobei es in einem Fall beim Versuch blieb - und seine daraus folgende Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erheblich überschritten, zumal auf die für die Verlustfeststellung eines Freizügigkeitsberechtigten erforderliche Gefährdung im Einzelfall schon nach einer einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit zu schließen sein könne, ohne dass darin ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU liege. Eine solche Gefährdung bestehe hier. Das Gericht sei auf Grundlage des Inhalts der beigezogenen Akten sowie des persönlichen Eindrucks, den es sich vom Kläger verschafft habe, trotz des aktuell positiven Verlaufs der Unterbringung im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon überzeugt, dass dieser auch in Zukunft Straftaten begehen werde, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührten. Der Kläger sei bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei habe er sich weder durch sein zunehmendes Alter noch durch die zweimalige Strafhaft in Frankreich sowie eine feste Lebensgefährtin von der Begehung weiterer schwerer Raubstraftaten abhalten lassen. Die Strafhaft in der JVA B-Stadt sei nicht völlig beanstandungsfrei verlaufen. Der Kläger sei am 11.9.2017 wegen lautstarker Verzögerung einer Ausführung und auch bei Rückkehr durch lautstarkes Protestieren aufgefallen und habe damit die Abläufe der Anstalt gestört. Die Kammer sehe durchaus den aktuell positiven Behandlungsverlauf des Klägers in der Unterbringung. Andererseits sei er langjähriger Betäubungsmittelkonsument und polytoxikoman. Die Maßregel der Unterbringung nach § 64 StGB sei auf etwa zwei Jahre angelegt und derzeit noch nicht abgeschlossen. Ausweislich der aktuellen Stellungnahme der S. Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) vom 6.11.2018, in welcher auf diejenige vom 19.10.2018 verwiesen werde, könne aktuell noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Voraussetzung hierfür sei neben dem weiteren Behandlungsverlauf eine soziale und berufliche Rehabilitation. Der nach einer Entlassung ohne Zweifel erforderliche – stabile - soziale Empfangsraum sei nach derzeitiger Erkenntnislage nicht gegeben, nachdem der Kläger im Februar 2018 seine Beziehung zu seiner langjährigen Freundin aufgegeben habe und er aktuell eine neue Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen eingegangen sei. Auch wenn diese ihn nach Entlassung aus der Unterbringung bei sich wohnen lassen wolle sei der soziale Empfangsraum derzeit in seiner Tragfähigkeit nicht als hinreichend fest einzuschätzen. In den streitgegenständlichen Bescheiden habe der Beklagte alle für den Kläger maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Insbesondere habe er zutreffend festgestellt, dass dieser keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet habe, sondern vor seiner Verhaftung bei seiner damaligen Freundin in Al. gewohnt habe. Aus der aktuell neu eingegangenen Beziehung zu einer in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen folge insoweit keine andere in diesem Zusammenhang durchgreifend rechtlich erhebliche Wirkung. Die Verlustfeststellung sei ermessensgerecht. Aufgrund der langjährigen Polytoxikomanie und der damit im Zusammenhang stehenden schweren Raubdelikte liege eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Soweit der Kläger geltend mache, ihm werde die Möglichkeit der Therapie seiner Sucht samt nachfolgender Bewährung in der Bundesrepublik Deutschland durch die Verlustfeststellung abgeschnitten, habe er keinen Anspruch darauf, im Rahmen des Strafvollzugs oder innerhalb einer Unterbringung nach § 64 StGB solange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden könne. Besondere Gesichtspunkte im Sinne des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU, die eine Rückkehr des Klägers in seine Heimat im Rahmen der von der Beklagten vorzunehmenden Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG unzumutbar erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich. Der Kläger arbeite zwar, allerdings nur als Leiharbeiter und in einem Umfang, in dem er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Er habe keine familiären Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. Er sei zudem in Frankreich geboren und aufgewachsen und spreche französisch. Eine Rückkehr nach Frankreich sei ihm daher möglich und zumutbar. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Die festgesetzte Frist von sieben Jahren erscheine angemessen, um dem bei dem Kläger bestehenden hohen Gefahrenpotential Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU lägen vor. Ausweislich der angefochtenen Bescheide habe der Beklagte neben dem Gewicht des Verlustfeststellungsgrundes und dem mit der Verlustfeststellung verfolgten Zweck ersichtlich auch die - nicht vorhandenen - familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet sowie seine persönlichen Belange in gebührendem Umfang berücksichtigt. Die Länge der gesetzten Frist sei aufgrund der erheblichen Straftaten des Klägers in Deutschland sowie seiner weiterhin nicht abschließend aufgearbeiteten Polytoxikomanie angemessen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil sein Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (vgl. §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.11.2018 - 6 K 618/18 – ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus reklamierten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Vorab ist festzustellen, dass der Zulassungsantrag des Klägers bereits insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, als die Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 22.1.2019 zwar zunächst die erwähnten Zulassungsgründe wörtlich benennt, sodann aber ohne jedwede Zuordnung zu einem konkreten Zulassungsgrund allgemein Ausführungen zu den behaupteten Nachteilen bei einem Verlust des Freizügigkeitsrechts und zu der angeblich ermessensfehlerhaften Befristung der Verlustfeststellung auf sieben Jahre gemacht werden. Es gehört indes nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Berufungszulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. Vielmehr bedarf es neben der konkreten Benennung von Zulassungsgründen der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen die geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils vorliegen sollen. Auch unabhängig davon ist ein Zulassungsgrund im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sich im Fall des Klägers als rechtmäßig erweist, da von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, es sei aus Resozialisierungsgründen dringend erforderlich, dass der Maßregelvollzug beendet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat er keinen Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.3Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.3.2018 - 2 B 48/18 -, vom 2.12.2016 - 2 B 323/16 - und vom 24.10.2013 - 2 B 392/13 -, m.w.N., jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.3.2018 - 2 B 48/18 -, vom 2.12.2016 - 2 B 323/16 - und vom 24.10.2013 - 2 B 392/13 -, m.w.N., juris Ebenso wenig ist es erforderlich, mit der Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Therapie abzuwarten.4Vgl. VGH München, Beschluss vom 4.4.2019 - 19 ZB 18.1611 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 4.4.2019 - 19 ZB 18.1611 -, juris Soweit der Kläger ferner geltend macht, er sei „nach wie vor drogenabstinent“, aufgrund des Maßregelvollzugs sei ihm eine positive Prognose zu stellen und davon auszugehen, „dass er sein künftiges Leben drogenfrei und somit auch straffrei verbringen kann“, führt dies nicht zu einem Entfallen der Wiederholungsgefahr. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der inzwischen knapp 40 Jahre alte Kläger seit seinem 15. Lebensjahr drogenabhängig ist und er bis zu seiner letzten Inhaftierung täglich Kokain und Heroin konsumierte. Die schweren Raubtaten, weswegen er vom Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 22.9.2017 - 8 KLs 5 Js 840/16 (13/17) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde, hat er begangen, um die Schulden bei seinen Dealern begleichen und neue Betäubungsmittel erwerben zu können. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und er die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden.5Vgl. VGH München, Beschluss vom 6.6.2019 - 10 C 19.1081 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH München, Beschluss vom 6.6.2019 - 10 C 19.1081 -, juris (m.w.N.) Bezogen auf die spezielle Situation des Klägers hat das Verwaltungsgericht zudem zu Recht auf dessen langjährige Polytoxikomanie sowie auf die Stellungnahmen der S. Klinik für Forensische Psychiatrie vom 6.11.2018 und 19.10.2018 verwiesen, wonach vor Abschluss einer entsprechenden sozialen und beruflichen Rehabilitation und Erprobung noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Soweit der Kläger auf das Vorhandensein einer Arbeitsstelle und auf die Beziehung zu seiner Freundin verweist, haben ihn derartige Umstände auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil gut nachvollziehbar ausgeführt, dass der soziale Empfangsraum derzeit in seiner Tragfähigkeit nicht als hinreichend fest einzuschätzen ist, auch wenn die neue Freundin des Klägers ihn nach Entlassung aus der Unterbringung bei sich wohnen lassen will. Der Antragsgegner hat in dem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Beziehung noch nicht lange besteht und dass sonstige Familienangehörige des Klägers nicht in Deutschland leben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Befristung der Verlustfeststellung auf sieben Jahre sei ermessensfehlerhaft getroffen worden und stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar. Der bloße Hinweis darauf, dass er „in Deutschland arbeitet, eine feste Beziehung und feste soziale Kontakte hat“, reicht insoweit nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat die Situation des Klägers umfassend gewürdigt und ist zu der nicht zu beanstandenden Einschätzung gelangt, dass die Länge der gesetzten Frist aufgrund der erheblichen Straftaten des Klägers in Deutschland wie seiner weiterhin nicht abschließend aufgearbeiteten Polytoxikomanie angemessen ist. Die Befristung auf sieben Jahre stellt entgegen der Ansicht des Klägers auch keine „unzumutbare Härte“ dar. Wie erwähnt leben in Deutschland keine Familienangehörigen des Klägers. Seiner deutschen Freundin steht es frei, ihn nach Frankreich zu begleiten oder ihn dort zu besuchen. Eine Arbeitsaufnahme des Klägers kann ebenso gut in Frankreich erfolgen. Soweit er im Zusammenhang mit der Dauer der Verlustfeststellung erneut geltend macht, ihm müsse die Gelegenheit gegeben werden, die Therapie abzuschließen, kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Aus dem Gesagten folgt ferner, dass die konkrete Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU und über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gehört zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen und liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle.6 Vgl. VGH München, Beschluss vom 2.6. 2017 - 9 ZB 15.1216 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 2.6. 2017 - 9 ZB 15.1216 -, juris Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7 Eine derartige Darlegung lässt die Begründung des Zulassungsantrags gänzlich vermissen. Einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) legt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht dar. Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.