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Beschluss

2 A 1/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0221.2A1.23.00
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Leitsätze
1. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen ( Mehrfachbegründung ), so ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jeder dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.(Rn.38) 2. Im Fall einer gemäß § 5 Abs. 3 VetALG SL (juris: VetWLÜbwG SL) sofort vollziehbaren Wegnahmeanordnung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann nach Landesrecht trotz Anwendung des sog. gestreckten Vollstreckungsverfahrens auf eine vorherige Androhung unmittelbaren Zwangs verzichtet werden.(Rn.44) 3. Einzelfall, in dem ein hinreichender Anlass für ein sofortiges tierschutzrechtliches Einschreiten bestand.(Rn.44) 4. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (hier: verneint).(Rn.54) 5. Die Rüge eines Verfahrensmangels im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Einzelfall, in dem sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung (hier: durch Zeugenvernehmung) nicht aufdrängen musste.(Rn.57)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 905/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen ( Mehrfachbegründung ), so ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jeder dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.(Rn.38) 2. Im Fall einer gemäß § 5 Abs. 3 VetALG SL (juris: VetWLÜbwG SL) sofort vollziehbaren Wegnahmeanordnung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann nach Landesrecht trotz Anwendung des sog. gestreckten Vollstreckungsverfahrens auf eine vorherige Androhung unmittelbaren Zwangs verzichtet werden.(Rn.44) 3. Einzelfall, in dem ein hinreichender Anlass für ein sofortiges tierschutzrechtliches Einschreiten bestand.(Rn.44) 4. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (hier: verneint).(Rn.54) 5. Die Rüge eines Verfahrensmangels im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Einzelfall, in dem sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung (hier: durch Zeugenvernehmung) nicht aufdrängen musste.(Rn.57) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 905/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Beklagten. Sie ist Halterin und Eigentümerin eines im Jahr 2013 geborenen Hundes der Rasse Maremmano-Abruzzese namens „…“. Im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Anlasskontrolle am 29.3.2021 wurden bei dem Hund u. a. überlange Krallen, die sich teilweise bereits zweifach eingerollt hatten, ein mäßiger Ernährungszustand, ein schlechter Gang und eine geringe Muskulatur der Hinterhand amtstierärztlich festgestellt. Außerdem habe er – laut Aktenvermerken der zuständigen Amtstierärztin vom 30.3.2021 und vom 26.4.2021 – im Wohnzimmer zu wenig Platz und insgesamt zu wenig Auslauf. Als der Hund anlässlich der Kontrolle in den vollgestellten und vermüllten Vorgarten gelassen worden sei, habe er bereits während des Heruntergehens der Treppe haltlos Urin und am Fuß der Treppe haltlos und explosiv Kot abgesetzt. Da eine sofortige Krallenpflege durch einen Tierarzt von der Klägerin verweigert worden sei, wurde der Hund aufgrund einer formularmäßigen (Kurz-)Wegnahmeanordnung vom 31.3.2021 durch die Amtstierärztin weggenommen und ins Tierheim Dillingen gebracht. Nach Kürzung der Krallen wurden bei ihm außerdem eine beidseitige mittelgradige Coxarthrose (Hüftgelenksarthrose), hochgradige Spondylosen der Brustwirbelsäule und ein fragmentierter Proc. Coronoideus im Ellbogen links festgestellt, rechts wurde er vermutet. Mit Schreiben vom 8.4.2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Wegnahmeanordnung ein. Hierbei wurde ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, um eine baldige Rückkehr des Hundes in ihren Haushalt zu ermöglichen. Am selben Tag suchte die Amtstierärztin die Klägerin erneut auf, um zu besprechen, unter welchen Bedingungen der Hund zurückgegeben werden könne. Laut Aktenvermerk vom 26.4.2021 hätten sich die Klägerin und ihr ebenfalls anwesender Bruder bezüglich der Krallenpflege und des Auslaufs weiterhin uneinsichtig gezeigt. Am 15.4.2021 erließ der Beklagte eine – der Klägerin am 16.4.2021 persönlich übergebene – tierschutzrechtliche Anordnung ihr gegenüber mit u. a. folgenden Regelungen: „I. Anordnung 1. Mit Zugang dieser Anordnung haben Sie die am 31.03.2021 durch das LAV durchgeführte Wegnahme und anderweitig pflegliche Unterbringung Ihres Hundes , ...‘ auf Ihre Kosten zu dulden, bis Sie eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechende Hundehaltung sicherstellen. Hierzu sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu erfüllen: 2. Innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zugang dieser Anordnung haben Sie dem von Ihnen gehaltenen Hund innerhalb des Haltungsbereiches eine aufgeräumte und saubere Wohnung zur Verfügung zu stellen, so […] dass dem Hund mindestens 10 m² uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen. Dies ist dem Hund dauerhaft zu gewähren. 3. Nach Rückgabe des Hundes , ...‘ an Sie […] haben Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person dem Hund täglich mindestens zweimal Auslauf zu gewähren und dabei als Untergrenze eine Zeitdauer von insgesamt zwei Stunden täglich in der Regel einzuhalten. Auslauf bedeutet hier nicht, den Hund nur in den Garten zu lassen, sondern mit ihm ausführlich außerhalb des Grundstücks spazieren zu gehen und ihm hierbei freien Auslauf (ohne Leine) zu gewähren. Aufgrund der derzeit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist bis zur Abklärung der Erkrankung und ggfls. Beendigung der Therapie die Länge des Spaziergangs dem Krankheitsbild und der Fitness des Hundes anzupassen. 4. Nach Rückgabe des Hundes , ...‘ haben Sie für den Zeitraum von drei Monaten Protokolle, aus denen das Datum, der Ort und die Dauer des Auslaufs ersichtlich sind, anzufertigen und dem LAV wöchentlich, jeweils innerhalb der folgenden Woche vorzulegen. 5. Nach Rückgabe des Hundes , ...‘ an Sie, haben Sie die im Tierheim begonnene tierärztliche Behandlung so lange wie erforderlich fortzusetzen. 6. Innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zugang dieser Anordnung ist dem LAV der (weiter) behandelnde Tierarzt schriftlich zu benennen. 7. Nach Rückgabe des Hundes , ...‘ an Sie, haben Sie den Hund bei natürlichem Tag-Nacht-Lichtverhältnissen zu halten. Die Haltung des Hundes in einer völlig oder zum größten Teil abgedunkelten Wohnung ist nicht zulässig. Die Fläche der Fenster muss grundsätzlich mindestens ein Achtel der in der TierSchHuV geforderten Bodenfläche betragen. Sie darf tagsüber nicht abgedunkelt werden. 8. Nach Rückgabe des Hundes , ...‘ haben Sie zur Überprüfung des Gesundheitszustandes sowie der Haltungseinrichtung die erforderlichen Kontrollen durch das LAV zu dulden. 9. Die Rückgabe des Hundes , ...‘ erfolgt erst nach Durchführung der geforderten Maßnahmen und Begleichung der durch die anderweitig pflegliche Unterbringung sowie die aufgrund der notwendigen tierärztlichen Versorgung entstandenen Kosten. 10. Sollten Sie die unter Nr. 2 und 3 genannten Maßnahmen innerhalb der vorgenannten Frist nicht erfüllen und der Behörde eine entsprechende Mitteilung gemacht haben, so wird Ihr Hund , ...‘ zur weiteren Vermittlung freigegeben und Sie somit die dauerhafte Wegnahme sowie die Veräußerung. 11. Innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang dieser Anordnung ist dem von Ihnen gehaltenen Nymphensittich ein Gefährte zu zugesellen. Alternativ hierzu kann auch die Abgabe des Nymphensittiches in eine tierartgerechte Haltung erfolgen.“ Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe im Rahmen ihrer Hundehaltung gegen § 2 Abs. 1 TierSchHuV i.V.m. § 18 Abs. 1 TierSchG sowie gegen § 8 TierSchHuV verstoßen. Alle Hunderassen stammten vom Langstreckenläufer Wolf ab und hätten daher ein mehr oder weniger großes Bedürfnis nach Bewegung. Bei einem Auslauf im Freien würden nicht allein physische, sondern auch psychische Betätigungen wie die Exploration eines umfassenden Aktionsraums sowie andere arttypische Verhaltensweisen (Markierung, soziale Interaktion mit Artgenossen, Kot- und Harnabgabe u. a.) ermöglicht. Das Bedürfnis nach artgerechter Bewegung sei bei „ ...“ stark eingeschränkt gewesen. Er sei ganz offensichtlich nicht oder nicht ausreichend ausgeführt worden, wofür auch das haltlose Absetzen von Urin und Kot ein Indiz sei. Die Nutzung des Gartens biete – aufgrund seiner Größe – keinen hinreichenden Auslauf, insbesondere, da dieser zum Kontrollzeitpunkt aufgrund der vorhandenen (verletzungsträchtigen) Gegenstände keinen uneingeschränkt nutzbaren Freiraum biete. Bei unzureichendem Auslauf sei der Druck auf Blase und Darm enorm und führe zu Schmerzen, wenn nicht gar Leiden. Darüber hinaus habe die Klägerin gegen § 8 TierSchHuV verstoßen, indem sie die erforderliche Kürzung der Klauen, eine tierärztliche Untersuchung sowie eine ggf. notwendige Behandlung des Hundes nicht veranlasst habe. Die angeordneten Maßnahmen seien zum Tierschutz und zur Sicherstellung einer artgerechten Haltung erforderlich und angemessen. Sie ergäben sich aus dem TierSchG und der TierSchHuV und seien somit geboten, um dem Hund Leiden, Schmerzen oder Schäden zu ersparen. Sie dienten der Tiergesundheit, seinem Wohlbefinden bzw. der Sicherstellung seiner Grundbedürfnisse und stellten keine außergewöhnliche und über das normale Maß einer guten Tierpflege hinausgehende Belastung für den Tierhalter dar. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20.4.2021 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass für ihren Hund gemäß Ziff. I. Nr. 2 der Anordnung innerhalb ihres Anwesens ein Freiraum von mindestens 10 m² geschaffen worden sei. Dies habe die Amtstierärztin bereits am 8.4.2021 feststellen können. Auch benannte sie einen weiterbehandelnden Tierarzt, Herrn Dr. … aus B-Stadt (Ziff. I. Nr. 6 der Anordnung). Entsprechend Ziff. I. Nr. 11 werde sie einen zweiten Nymphensittich anschaffen. Die weiteren Auflagen seien erst nach Rückgabe des Hundes zu erfüllen. Nachdem der Hund – nach Freigabemitteilung vom 16.4.2021 – am 4.5.2021 aus dem Tierheim Dillingen abgeholt worden war, wurde das mit Antrag der Klägerin vom 15.4.2021 eingeleitete Eilrechtsschutzverfahren – 5 L 543/21 –, mit dem sie die Herausgabe des Hundes begehrt hatte, aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.5.2021 eingestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2021 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin vom 8.4.2021 und vom 20.4.2021 zurück. Ersterer sei bereits unzulässig, da sich die Wegnahmeanordnung vom 31.3.2021 spätestens mit der Abholung des Hundes erledigt habe. Der Widerspruch gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 15.4.2021 sei hinsichtlich Ziff. I. Nr. 1 – aufgrund der eingetretenen Erledigung – ebenfalls unzulässig, im Übrigen sei er zwar zulässig, aber unbegründet. Weder habe die Klägerin konkrete Einwendungen gegen die Anordnung vorgetragen, noch seien solche sachlich ersichtlich. Die Kernpunkte Ziff. I. Nr. 1 bis Nr. 4 seien dazu gedacht, sicherstellen, dass der Hund den gebotenen Auslauf gemäß § 2 Abs. 1 TierSchHuV erhalte. Angesichts der bei Wegnahme festgestellten Krallenverformung, die eine unverzügliche fachmännische Krallenpflege durch einen Tierarzt erforderlich gemacht habe, sei davon auszugehen gewesen, dass dem Tier seit längerem ausreichender Auslauf nicht gewährt worden sei, da ansonsten ein entsprechender Krallenabrieb eingetreten wäre. Aufgrund dieser Vernachlässigung sowie der Notwendigkeit einer dringenden fachmännischen Krallenbehandlung und der Untersuchung des Bewegungsapparats wegen motorischer Auffälligkeiten seien Wegnahme und Drittpflege tierschutzrechtlich geboten und rechtmäßig gewesen. Zwecks Gewährleistung des Auslaufs stelle die Auslaufanordnung nebst Protokollierung das mildeste Mittel dar. Möge die Protokollierung auch lästig sein, so erscheine sie nach der Fallgeschichte zur artgerechten Haltung des Tieres unerlässlich, auch aufgrund der gezeigten fehlenden Einsicht und Verweigerungshaltung der Klägerin und ihres Bruders. Darüber hinaus entsprächen die Anordnungen gemäß Ziff. I. Nr. 1 bis Nr. 3 im Wesentlichen den Zusicherungen der Klägerin. Hinsichtlich der übrigen Einzelanordnungen bis Ziff. I. Nr. 10 werde auf die Begründung vom 15.4.2021 Bezug genommen. Ziff. I. Nr. 11 beziehe sich allein auf die erforderliche Vergesellschaftung des Nymphensittichs und habe nichts mit der artgerechten Haltung des Hundes zu tun. Die am 13.8.2021 gegen die Wegnahmeanordnung vom 31.3.2021 – 5 K 894/21 – und gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 15.4.2021 – 5 K 905/21 – erhobenen Klagen sind durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.2.2022 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 5 K 905/21 weitergeführt worden. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die gegen die Wegnahmeanordnung erhobene Klage werde als analoge Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Denn in der außergerichtlichen Korrespondenz habe der Beklagte angedroht, den Hund im Wiederholungsfall erneut wegzunehmen. Die Anordnung sei bereits formell rechtswidrig, da die Klägerin entgegen § 28 SVwVfG vor deren Erlass nicht angehört worden sei. Materiell-rechtlich beruhten die Anordnungen vom 31.3.2021 und vom 15.4.2021 auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Bei der eingerollten Kralle habe es sich um eine sog. Wolfs-/Afterkralle gehandelt, die überhaupt keinen Kontakt mit dem Erdreich habe. Aus deren Zustand könnten daher keine Rückschlüsse auf den Auslauf des Tieres gezogen werden. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei der Hund mehrmals täglich für einen längeren Zeitraum ausgeführt worden. Hinzu komme, dass es sich um einen Herdenschutzhund handele. Diese Hunde lägen häufig stundenlang auf einem geeigneten Aussichtspunkt und würden nur aktiv werden, wenn sie eine Gefahr für die Herde erkennen würden. Der Zustand der Krallen sage daher nichts darüber aus, ob „ ...“ artgerecht gehalten worden sei. Falsch sei auch die Behauptung, sie habe sich geweigert, eine tierärztliche Krallenpflege ihres Hundes durchführen zu lassen. Der Amtstierärztin sei vielmehr eindringlich versichert worden, dass man bereits einen kurzfristigen Besuchstermin mit dem Tierarzt vereinbart habe. Unzutreffend sei überdies, dass ihr Bruder und sie sich am 8.4.2021 in hohem Maße als unzulänglich für Anweisungen und Ratschläge im Umgang mit dem Hund gezeigt hätten. Die Konversation mit der Amtstierärztin sei von Anfang an vergiftet gewesen. Entgegen der Annahme des Beklagten habe der Hund in ihrem Anwesen im Übrigen eine Fläche von weit über 10 m² zur Verfügung gehabt, um sich dort frei zu bewegen. Die Wegnahmeanordnung sei auch unverhältnismäßig gewesen. Als weitaus weniger einschneidende Maßnahmen hätte der Beklagte ihr z. B. aufgeben können, dem Hund in regelmäßigen Abständen die Krallen zu schneiden und ihn mindestens zweimal am Tag über einen bestimmten Zeitraum auszuführen. Vor diesem Hintergrund sei auch die nachfolgende tierschutzrechtliche Anordnung vom 15.4.2021 rechtswidrig. Insbesondere verstoße die Verfügung unter Ziff. I. Nr. 3, wonach dem Hund von ihr sog. freier Auslauf (ohne Leine) zu gewähren sei, gegen § 6 der Polizeiverordnung der Gemeinde A-Stadt. Auch entspreche der vom Beklagten geforderte Auslauf nicht der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Tieres. Darüber hinaus seien die Bestimmungen des Saarländischen Jagdgesetzes (im Folgenden: SJG) zu beachten, wonach während der Brut- und Setzzeit vom 1.3. bis zum 30.6. eines jeden Jahres Hunde nur dann unangeleint geführt werden dürften, wenn sie sich im Bereich der Waldwege bewegten und vom Hundeführer kontrolliert werden könnten. Nicht nachvollziehbar sei auch die die Lichtverhältnisse in ihrer Wohnung betreffende Auflage. Es sei allenfalls möglich, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung in einzelnen Räumen der Vorhang (teilweise) vorgezogen gewesen sei. Daraus könne jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass der Hund nicht bei natürlichen Tag-Nacht-Lichtverhältnissen gehalten werde. Dass vorliegend ein Sachverhalt kreiert worden sei, der ein Einschreiten ihr gegenüber als erforderlich erscheinen lasse, komme auch darin zum Ausdruck, dass in der Begründung ausgeführt werde, der Hund würde haltlos Kot absetzen und urinieren. Tatsächlich sei es so, dass das Tier beim Kontrolltermin erst dann Kot und Urin abgesetzt habe, als es aus seiner gewohnten Umgebung herausgeführt und in das von den Beamten des Beklagten mitgeführte Fahrzeug gezerrt worden sei. Es sei übernervös gewesen. Die weitergehende Untersuchung des Tieres sei ihr nicht mitgeteilt worden. Auch sei ihr keine Abhilfemöglichkeit eingeräumt worden und sie sei nicht über die Ersatzvornahme auf ihre Kosten informiert worden. Dies gelte auch für die Wegnahme des Hundes. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Wegnahmeanordnung des Beklagten vom 31.3.2021 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 12.7.2021 rechtswidrig war; 2. den Bescheid vom 15.4.2021 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 12.7.2021 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.10.2022 ergangenem Urteil – 5 K 905/21 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. sei die Klage – als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – bereits unzulässig. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse sei nicht zu erkennen, insbesondere liege keine Wiederholungsgefahr vor. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts in absehbarer Zukunft ein inhaltsgleicher oder gleichartiger Verwaltungsakt erlassen und so ggf. erneut gerichtlicher Rechtsschutz mit vergleichbaren Sach- und Rechtsproblemen erforderlich werde. Im Übrigen bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Rechtmäßigkeit der erfolgten Wegnahme sowie der Duldung der Wegnahme und anderweitig pfleglichen Unterbringung auf Kosten der Klägerin ohnehin im Rahmen der Klage gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 15.4.2021 (dort unter Ziff. I. Nr. 1) gerichtlich zu überprüfen sei. Auch der Klageantrag zu 2. sei hinsichtlich der mit Bescheid vom 15.4.2021 erfolgten Anordnungen unter Ziff. I. Nr. 4, Nr. 6, Nr. 9 und Nr. 10 bereits unzulässig, da die Klägerin der Verpflichtung zur Vorlage von Protokollen bezüglich Ort und Dauer des gewährten Auslaufs (Ziff. I. Nr. 4) sowie zur Benennung des behandelnden Tierarztes (Ziff. I. Nr. 6) nachgekommen und der Hund bereits zurückgegeben worden sei (Ziff. I. Nr. 9 und Nr. 10). Hinsichtlich Ziff. I. Nr. 1 sei demgegenüber teilweise noch keine Erledigung eingetreten, da die verfügte Wegnahme immer noch die Grundlage für die Erstattung der durch die anderweitige Unterbringung und Drittpflege entstandenen Kosten darstelle. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Der Bescheid vom 15.4.2021 sei formell und materiell rechtmäßig. Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Wegnahmeanordnung (Ziff. I. Nr. 1) komme es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Wegnahme an. Zu diesem Zeitpunkt seien weder ein ausreichender Auslauf im Freien noch eine ordnungsgemäße Pflege und tierärztliche Versorgung im Sinne des § 2 TierSchG i.V.m. der TierSchHuV gewährleistet gewesen. Insoweit werde auf die in der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerke der Amtstierärztin sowie auf den Bescheid vom 15.4.2021 und den Widerspruchsbescheid vom 12.7.2021 Bezug genommen. Mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer sei davon auszugehen, dass den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und sonstige tierschutzrechtliche Vorschriften eingehalten worden seien, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt sei. Denn das Gutachten von beamteten Tierärzten erachte der Gesetzgeber gemäß den §§ 15 Abs. 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Die Amtstierärzte seien als gesetzlich vorgesehene Sachverständige gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG für diese Aufgabe eigens bestellt. Schlichtes Bestreiten vermöge die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften, dasselbe gelte für unsubstantiierte pauschale Behauptungen. Vorliegend würden die Feststellungen der Amtstierärztin auch durch die in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilddokumentationen gestützt. Insoweit verfange auch der Vortrag der Klägerin, bei dem Tier sei lediglich die Wolfs-/Afterkralle zu lang gewesen, nicht. Denn ausweislich der Lichtbilddokumentation seien mehrere Krallen zu lang bzw. spiralförmig gewachsen gewesen – nicht nur die Wolfs-/Afterkralle –, was zutreffend als Indiz für fehlenden Auslauf gewertet worden sei. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin hierauf nichts zu erwidern gewusst. Dass dem Hund zu wenig Auslauf gewährt werde, werde auch durch die Feststellung der Amtstierärztin gestützt, der Hund habe bei der Vor-Ort-Kontrolle „explosionsartig“ Kot und Urin abgesetzt. Deren Einschätzungen sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen ihrer Ansicht habe es vorliegend auch kein milderes Mittel zur Gewährleistung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung gegeben. So habe die Amtstierärztin den Zustand des Hundes bereits bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 29.3.2021 bemängelt. Bei der Wegnahme am 31.3.2021 seien die zu langen Krallen immer noch nicht gekürzt gewesen. Die Behauptung der Klägerin, der Tierarzt ... hätte die Krallenpflege am nächsten Tag vorgenommen, halte die Kammer für eine reine Schutzbehauptung. Denn bei telefonischer Nachfrage der Amtstierärztin habe dieser den Termin nicht bestätigen können; der Hund sei ihm überhaupt nicht bekannt gewesen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin jegliche kritische Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Haltungsmängeln vermissen lassen. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Auch die übrigen Anordnungen in den angefochtenen Bescheiden seien von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie beruhten auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG und dienten der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG. Im Übrigen stellten Ziff. I. Nr. 2 und Nr. 7 (Gewährleistung eines sauberen Haltungsbereichs, natürliche Tag-Nacht-Lichtverhältnisse sowie 10 m² uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche) lediglich Wiederholungen der gesetzlichen Vorgaben zur Hundehaltung dar. Dass eine notwendige tierärztliche Behandlung (Ziff. I. Nr. 5) fortzusetzen sei, ergebe sich bereits aus § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV. Hiergegen habe die Klägerin in der Sache nichts vorgetragen. Auch die Duldung von Kontrollen der Tierhaltung der Klägerin sei damit nicht zu beanstanden. Der Anordnung unter Ziff. I. Nr. 3 stünden weder § 6 der Polizeiverordnung der Gemeinde A-Stadt noch § 33 Abs. 2 SJG entgegen. Sie sei so zu verstehen, dass ein Auslauf ohne Leine so weit wie möglich in den Spaziergang integriert werden solle, d. h. soweit es durch Auswahl der Route und vorbehaltlich etwaiger rechtlicher Regelungen möglich sei. Beide Vorschriften statuierten im Übrigen nur eine begrenzte Leinenpflicht. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem fristgerechten Antrag der Klägerin vom 6.1.2023 auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 905/21 –, begründet mit Schriftsatz vom 7.2.2023, kann nicht entsprochen werden. Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Recht in Gänze abgewiesen. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Klägerin begründet weder die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan. 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20 a) Nach Würdigung des Zulassungsvorbringens hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage hinsichtlich des – die Wegnahmeanordnung vom 31.3.2021 betreffenden – Klageantrags zu 1. bereits unzulässig ist. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich entscheidungstragend nicht nur auf das Fehlen eines berechtigten Interesses für die – hier einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt betreffende – Feststellungsklage, sondern in seinem Urteil auch auf das Fehlen des (allgemeinen) Rechtsschutzbedürfnisses abgestellt hat. So sei die Rechtmäßigkeit der erfolgten Wegnahme sowie der Duldung der Wegnahme und anderweitig pfleglichen Unterbringung auf Kosten der Klägerin ohnehin im Rahmen der Klage gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 15.4.2021 (dort unter Ziff. I. Nr. 1) gerichtlich zu überprüfen. Beruht ein im Zulassungsverfahren angegriffenes Urteil aber auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.3vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.2.2023 – 2 A 114/22 –, juris, Rn. 22, und vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris, Rn. 13vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.2.2023 – 2 A 114/22 –, juris, Rn. 22, und vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris, Rn. 13 Das ist hier hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkts des Rechtsschutzbedürfnisses nicht der Fall. Unabhängig davon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Verneinung einer Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht.Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erfordert ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses Feststellungsinteresse setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen erneut eine vergleichbare Verwaltungsmaßnahme getroffen wird.4vgl. BVerwG, Urteile vom 20.06.2013 – 8 C 39/12 –, juris, Rn. 19 f., und vom 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, juris, Rn. 21, sowie Urteil des Senats vom 13.12.2022 – 2 A 54/22 –, juris, Rn. 32vgl. BVerwG, Urteile vom 20.06.2013 – 8 C 39/12 –, juris, Rn. 19 f., und vom 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, juris, Rn. 21, sowie Urteil des Senats vom 13.12.2022 – 2 A 54/22 –, juris, Rn. 32 Dabei hat der jeweilige Kläger/die jeweilige Klägerin die Umstände darzulegen, aus denen sich sein/ihr Feststellungsinteresse ergibt. Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt der betreffenden Maßnahme, so kann ein Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.5vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2021 – 2 A 178/21 –, juris, Rn. 39vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2021 – 2 A 178/21 –, juris, Rn. 39 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zutreffend keine Anhaltspunkte für eine solche, die Wegnahmeanordnung vom 31.3.2021 betreffende Wiederholungsgefahr gesehen. Die Anordnung bezog sich ausdrücklich auf unzumutbare, aus mangelnder Krallenpflege und unzureichendem Auslauf resultierende Haltungsbedingungen („Krallen unendl. lang, kaum ausgeführt“), denen in der Folge – soweit möglich – tierärztlich begegnet und für deren Einhaltung die Klägerin, auch durch die Auflagen der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 15.4.2021, sensibilisiert wurde. Soweit sie darauf verweist, dass es sich bei der Annahme des Beklagten, eine erneute, den Hund der Klägerin betreffende Wegnahmeanordnung werde aller Wahrscheinlichkeit nach auf einem nicht vergleichbaren Sachverhalt und damit auf anderen Sach- und Rechtsproblemen beruhen, um eine reine Mutmaßung handele, die in den Schriftsätzen der Beteiligten samt Anlagen keine Stütze fände, verkennt sie ihre Darlegungslast. Insofern kann auch ihr pauschaler Hinweis auf die in der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 15.4.2021 enthaltene Zwangsmittelandrohung („für den Fall, dass der [gemäß Ziff. I. Nr. 1] angeordneten Verpflichtung nicht nachgekommen wird […]“) kein anderes Ergebnis begründen. Denn ob in Zukunft noch einmal vergleichbare tatsächliche Verhältnisse eintreten könnten, ist völlig ungewiss. b) Auch soweit die Klägerin bemängelt, dass Verwaltungsgericht habe die tierschutzrechtlichen Anordnungen und insbesondere die Wegnahme des Hundes als zulässig erachtet, ohne dass sie angehört und ihr eine Abhilfemöglichkeit eingeräumt worden sei, vermag dies die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1. angegriffenen Wegnahme(-Anordnung) vom 31.3.2021. Denn auf deren (formelle und materielle) Rechtmäßigkeit kam es insofern aus Sicht des Verwaltungsgerichts folgerichtig nicht mehr an, nachdem der Antrag nach Herausgabe des Hundes – mangels berechtigten Feststellungsinteresses und allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses – zutreffend als unzulässig zurückzuweisen war. Hinsichtlich der (noch nicht in Gänze erledigten) Anordnung vom 15.4.2021 hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil beanstandungsfrei festgestellt, dass die Klägerin vor deren Erlass ausreichend Gelegenheit hatte, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen zu den Beanstandungen der Amtstierärztin mündlich Stellung zu nehmen.6was im Übrigen genauso für die tatsächliche Wegnahme und die Wegnahmeanordnung vom 31.3.2021 giltwas im Übrigen genauso für die tatsächliche Wegnahme und die Wegnahmeanordnung vom 31.3.2021 gilt Insofern wurde sie gemäß § 28 SVwVfG ordnungsgemäß angehört. Im Übrigen wäre das Fehlen einer Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG ohnehin dadurch geheilt worden, dass es der Klägerin möglich war, ihre Einwendungen im Rahmen des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens vorzubringen, und dass der Beklagte diese sodann ersichtlich aufgegriffen und gewürdigt hat.7vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.1982 – 1 C 22/81 –, juris, Rn. 17 f.vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.1982 – 1 C 22/81 –, juris, Rn. 17 f. Soweit die Klägerin – wohl hinsichtlich der unter Ziff. I. Nr. 1 des Bescheids vom 15.4.2021 aufgeführten und aufgrund der darin enthaltenen Kostengrundentscheidung noch nicht vollständig erledigten Wegnahme- und Unterbringungsanordnung – rügt, „[e]in Sofortvollzug bzw. eine unmittelbare Ausführung der Wegnahmeanordnung ist zwar durchgeführt worden, allerdings ohne dass hierfür ein konkreter Sachvortrag seitens des Beklagten gehalten wurde“, übersieht sie bereits, dass der tatsächlichen Wegnahme des Hundes am 31.3.2021 und damit auch der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 15.4.2021 ein – vollstreckbarer – (Grund-)Verwaltungsakt vorausging, nämlich die formularmäßige (Kurz-)Wegnahmeanordnung vom 31.3.2021. Eine Wegnahme im Wege unmittelbarer Ausführung oder des sofortigen Vollzugs lag insofern überhaupt nicht vor und musste daher auch nicht vom Verwaltungsgericht überprüft werden. Auch die sofortige Vollziehbarkeit dieses Grundverwaltungsakts begegnet keinen Bedenken, sie ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung - VetALG). Sollte das Vorbringen der Klägerin schließlich so zu verstehen sein, dass die (gemäß Ziff. I. Nr. 1 der Anordnung vom 15.4.2021 zu duldende) Wegnahme und anderweitig pflegliche Unterbringung des Hundes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ihr gegenüber trotz Anwendung des sog. gestreckten Vollstreckungsverfahrens nicht angedroht und ihr insofern auch keine Abhilfemöglichkeit eingeräumt worden sei, gilt Folgendes: Für den Regelfall sieht das Gesetz zwar vor, dass das Zwangsmittel unter Festlegung einer bestimmten Frist schriftlich angedroht und nach fruchtlosem Fristablauf festgesetzt und angewendet wird. Wenn aber eine Störungslage bereits eingetreten ist (wenn also Schmerzen, Leiden oder Schäden eines Tieres oder sonst ein gegen § 2 TierSchG verstoßender Zustand bereits vorliegen und fortdauern) oder ein solcher Zustand unmittelbar droht, kann nach Landesrecht auf Androhung, Fristsetzung und Fristablauf verzichtet werden, d. h. unmittelbarer Zwang wird dann sofort im Anschluss an die (sofort vollziehbare) Wegnahmeanordnung angewendet.8vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 26; zur Maßgeblichkeit des landesrechtlichen Vollstreckungsrechts siehe auch BVerwG, Urteil vom 12.1.2012 – 7 C 5/11 –, juris, Rn. 18vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 26; zur Maßgeblichkeit des landesrechtlichen Vollstreckungsrechts siehe auch BVerwG, Urteil vom 12.1.2012 – 7 C 5/11 –, juris, Rn. 18 So kann auch gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SVwVG von der Androhung unmittelbaren Zwangs abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Vor diesem Hintergrund war die vorherige Androhung vorliegend entbehrlich. Denn aufgrund der – mittels der amtstierärztlichen und von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht in Abrede gestellten Feststellungen zu den überlangen, einer dringenden tierärztlichen Behandlung bedürfenden Krallen des Hundes und dem nicht hinreichenden Auslauf nachgewiesenen – Verstöße der Klägerin gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung gemäß § 2 TierSchG war ein sofortiges Handeln zum Wohl des Tieres geboten. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass die Amtstierärztin die Klägerin – laut Aktenvermerken vom 30.3.2021 und vom 26.4.2021 – nicht erst bei Wegnahme am 31.3.2021, sondern bereits im Rahmen der tierschutzrechtlichen Anlasskontrolle vom 29.3.2021 auf diese Haltungsmängel hingewiesen hatte, ohne dass sie von sich aus Abhilfe geschaffen hätte. c) Die Klägerin hat auch keine Gründe aufgezeigt, die die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die „Wegnahmeanordnung“ sei verhältnismäßig gewesen, in Zweifel ziehen könnten. So verweist sie zwar darauf, als milderes Mittel sei eine Auflage denkbar gewesen, wonach der Hund mindestens zweimal am Tag über einen bestimmten Zeitraum auszuführen sei und wonach seine Krallen unverzüglich und ansonsten in regelmäßigen Abständen zu schneiden bzw. schneiden zu lassen seien. Unabhängig davon, dass sich ihr Vortrag insoweit in pauschalen, das erstinstanzliche Vorbringen wiederholenden Ansichten erschöpft, ohne sich mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils (etwa auf S. 17) konkret auseinanderzusetzen, ist dem jedoch nicht zu folgen. Zunächst ist wiederum zu berücksichtigen, dass der die Wegnahmeanordnung vom 31.3.2021 betreffende Klageantrag zu 1. zutreffend als unzulässig zurückgewiesen wurde, so dass das Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen hatte. Die unter Ziff. I. Nr. 1 der nachfolgenden tierschutzrechtlichen Anordnung vom 15.4.2021 aufgeführte – und (wie dargelegt) aufgrund der darin enthaltenen Kostengrundentscheidung noch nicht vollständig erledigte – Wegnahme- und Unterbringungsanordnung war (zum Zeitpunkt ihres Erlasses immer noch) verhältnismäßig. Die Klägerin wurde damit u. a. dazu verpflichtet, die am 31.3.2021 durchgeführte Wegnahme zu dulden, bis sie eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung entsprechende Hundehaltung sicherstellt, die durch nachfolgend ausdrücklich benannte – zum Teil vor und zum Teil nach Herausgabe des Hundes zu erfüllende – Maßnahmen konkretisiert wurde (vgl. Ziff. I. Nr. 2 bis Nr. 11). Die Anordnung wurde ihr am 16.4.2021 persönlich übergeben; am selben Tag erfolgte die Freigabemitteilung des Beklagten, wonach der Hund „nach erfolgter Krallenpflege, tierärztlicher Untersuchung und Festlegung der Haltungsvoraussetzungen […] ab sofort zur Abholung zur Verfügung [steht] mit der Maßnahme, dass die Vorgaben einer artgerechten Haltung gem. beiliegender Anordnung [vom 15.4.2021] mit Haltungsfortsetzung Beachtung finden.“ Dieses Vorgehen des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Zunächst begegnet die dem Bescheid vom 15.4.2021 zugrundeliegende (tatsächliche) Wegnahme vom 31.3.2021 keinen Bedenken. Zwar ist vor einer Wegnahme aus Verhältnismäßigkeitsgründen immer auch zu prüfen, ob nicht Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Fristsetzungen und Zwangsgeldandrohungen ausreichen, um artgemäße Zustände herzustellen.9vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 24vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 24 Zum Zeitpunkt der Wegnahme war jedoch kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die durch die Klägerin benannten Auflagen, wonach der Hund mindestens zweimal täglich über einen bestimmten Zeitraum auszuführen ist und wonach die Krallen des Hundes unverzüglich und ansonsten in regelmäßigen Abständen zu schneiden bzw. schneiden zu lassen seien, beanstandungsfrei nicht als gleich wirksam angesehen, um eine tierschutzgerechte Haltung sofort sicherzustellen. Vielmehr war – wie dargelegt – ein unmittelbares Tätigwerden des Beklagten geboten, um dem Tier weiteres Leiden zu ersparen. Der – auch mit Lichtbildern ausführlich dokumentierte – Zustand der Krallen des Hundes, die sich teilweise bereits zweifach eingerollt hatten, und der Umstand, dass diese trotz amtstierärztlichen Hinweises am 29.3.2021 auch bei Wegnahme am 31.3.2021 noch immer nicht zurückgeschnitten worden waren, lässt auf eine grundsätzliche und bereits über einen längeren Zeitraum bestehende Nachlässigkeit oder sogar Weigerungshaltung der Klägerin schließen, selbst für Abhilfe zu sorgen. Auch wenn sie versucht hat, ihr Verhalten durch einen behaupteten, in Kürze anstehenden Tierarztbesuch zu relativieren, ändert dies nichts an der erkennbar erheblichen Vernachlässigung des Tieres, die ein unmittelbares Tätigwerden erforderlich gemacht hat. Die Uneinsichtigkeit der Klägerin wird im Übrigen im Nachhinein dadurch bestätigt, dass sie nach den nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung jegliche kritische Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Haltungsmängeln vermissen ließ. Mangels milderen Mittels war die Wegnahme daher notwendig und auch sonst verhältnismäßig. Auch wenn die Krallen des Hundes in der Folge zurückgeschnitten wurden und er tierärztlich untersucht wurde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Wegnahmeanordnung vom 15.4.2021, mit der die Herausgabe des Hundes von den benannten Haltungsauflagen abhängig gemacht wurde – u. a. von der durch die Klägerin favorisierten Auflage, wonach der Hund mindestens zweimal täglich über einen bestimmten Zeitraum auszuführen ist (vgl. Ziff. I. Nr. 3 der Anordnung). Aufgrund der auch im Übrigen amtstierärztlich dokumentierten Haltungsmängel – wie dem zu geringen Auslauf des Hundes und dem vernachlässigten (und weiterhin bestehenden) tierärztlichen Behandlungsbedarf – waren die Auflagen (weiterhin) alternativlos, um eine artgerechte Haltung des Hundes zu gewährleisten, d. h. um insbesondere den notwendigen Auslauf und die tierärztliche Behandlung sicherzustellen. Letztlich hing es damit ab deren Bekanntgabe am 16.4.2021 einzig von der Klägerin ab, durch deren Erfüllung (soweit im Vorhinein möglich) die Herausgabe des Hundes und damit einen insofern für sie weniger belastenden Zustand zu erwirken. Auch aus dem Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28.7.2010 – 5 K 10.464 – ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Diese befasst sich nicht mit tierschutzrechtlichen Maßnahmen, sondern mit der – ohne schriftliche Anordnung erfolgten – Sicherstellung gefährlicher Hunde aufgrund des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, und ist vorliegend daher von vorne herein nicht einschlägig. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sowohl hinsichtlich des Ausscheidungsverhaltens des Hundes im Rahmen der Anlasskontrolle vom 29.3.2021 als auch hinsichtlich ihrer Haltung zu der Notwendigkeit einer (umgehenden) Krallenpflege und seines Auslaufs einen bestrittenen Sachverhalt als unstreitig aufgenommen. Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Wie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit“. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung darf nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die Überzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind.10vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.2016 – 7 B 3/13 –, juris, Rn. 17, vom 17.5.2011 – 8 B 98/10 –, juris, Rn. 8, und vom 14.7.2010 – 10 B 7/10 –, juris, Rn. 4 f.; Beschluss des Senats vom 17.3.2017 – 2 A 93/16 –, juris, Rn. 11vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.2016 – 7 B 3/13 –, juris, Rn. 17, vom 17.5.2011 – 8 B 98/10 –, juris, Rn. 8, und vom 14.7.2010 – 10 B 7/10 –, juris, Rn. 4 f.; Beschluss des Senats vom 17.3.2017 – 2 A 93/16 –, juris, Rn. 11 Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Verfahrensmangel vorliegt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff bei seiner Überzeugungsbildung nur unvollständig erfasst hätte. Aus dem erstinstanzlichen Urteil geht vielmehr deutlich hervor, dass es den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat: Im Tatbestand wurden die unterschiedlichen Sichtweisen der Beteiligten detailliert dargestellt (so etwa auf S. 7 ff. für die Klägerin). Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht den – aus seiner Sicht nicht hinreichend substantiierten – Vortrag der Klägerin zum Ausscheidungsverhalten des Hundes ersichtlich nicht als geeignet erachtet, die Aussagekraft der amtstierärztlichen Feststellungen zu entkräften,11zur vorrangigen Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte vgl. nur § 15 Abs. 2 TierSchG und Beschluss des Senats vom 29.10.2019 – 2 A 290/18 –, juris, Rn. 28 m. w. N.zur vorrangigen Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte vgl. nur § 15 Abs. 2 TierSchG und Beschluss des Senats vom 29.10.2019 – 2 A 290/18 –, juris, Rn. 28 m. w. N. und dabei auf einschlägige Rechtsprechung Bezug genommen. Dass die Klägerin insofern anderer Auffassung sein mag, begründet keinen Verfahrensmangel. Denn damit sind Fragen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betroffen, die – wie dargelegt – grundsätzlich keine Berufungsmöglichkeit eröffnen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diesen Umstand ohnehin nur als zusätzlichen Beleg für den zu geringen Auslauf des Hundes angeführt,12vgl. hierzu S. 16 der Urteilsbegründung: „Dass dem Hund zu wenig Auslauf gewährt wird, wird auch durch die Feststellung der Amtstierärztin gestützt, ... habe bei der Vorort-Kontrolle "explosionsartig" Kot und Urin abgesetzt.“vgl. hierzu S. 16 der Urteilsbegründung: „Dass dem Hund zu wenig Auslauf gewährt wird, wird auch durch die Feststellung der Amtstierärztin gestützt, ... habe bei der Vorort-Kontrolle "explosionsartig" Kot und Urin abgesetzt.“ so dass bereits fraglich ist, inwiefern seine Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 a. E. VwGO auf einem solchen – unterstellten – Verfahrensmangel beruhen würde. Auch die Haltung der Klägerin zur Notwendigkeit einer Krallenpflege wird im Rahmen der Entscheidungsgründe hinreichend gewürdigt. So findet sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die Behauptung der Klägerin, „der Tierarzt ... wäre am nächsten Tag zur Krallenpflege gekommen“13vgl. S. 17 der Urteilsbegründungvgl. S. 17 der Urteilsbegründung, für eine reine Schutzbehauptung hält, was wiederum die im Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfende Sachverhalts- und Beweiswürdigung betrifft. Inwiefern ihre Haltung zum notwendigen Auslauf des Hundes nicht berücksichtigt worden sein soll, erschließt sich aufgrund des pauschalen Vorbringens der Klägerin nicht. Jedenfalls hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidungsgründe ausführlich mit ihren Einwendungen hinsichtlich Ziff. I. Nr. 3 der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 15.4.2021 auseinandergesetzt, die den Umfang des dem Hund künftig zu gewährenden Auslaufs regelt. Durch die Einwände der Klägerin wird im Übrigen – wie dargelegt – auch die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Frage gestellt. b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich, das Urteil beruhe auf einer Verletzung der sich aus § 86 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf eine zeugenschaftliche Vernehmung der Amtstierärztin verzichtet und sich stattdessen auf einen von ihr angefertigten Aktenvermerk gestützt (wonach der Hund dem von der Klägerin angegebenen Tierarzt Dr. ... unbekannt sei), obwohl sie angegeben habe, eine Krallenpflege sei durch diesen sichergestellt worden. Auch aus diesem Vorbringen lässt sich ein Verfahrensfehler nicht herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts14vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, juris, Rn. 16 m. w. N.; siehe auch Beschlüsse des Senats vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris, Rn. 13, und vom 31.1.2024 – 2 A 177/22 –vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, juris, Rn. 16 m. w. N.; siehe auch Beschlüsse des Senats vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris, Rn. 13, und vom 31.1.2024 – 2 A 177/22 – erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltene Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Da das Vorbringen der Klägerin damit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.