Beschluss
2 A 177/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0131.2A177.22.00
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Leitsätze
1. In einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 BauNVO) darf die Tierhaltung lediglich ein Annex zur Hauptnutzung - hier der Wohnnutzung - sein.(Rn.28)
2. Die legale Hundehaltung in allgemeinen Wohngebieten finden ihre Grenze dort, wo die Schwelle der "Wohnakzessorietät" überschritten wird.(Rn.29)
3. Die Hundehaltung im Wohnhaus richtet sich nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; maßgebend ist, ob es sich noch um eine gebietsverträgliche Nutzung handelt (hier: verneint für den Fall der Haltung von mehr als drei großen Hunden).(Rn.30)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2022 – 5 K 1379/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 BauNVO) darf die Tierhaltung lediglich ein Annex zur Hauptnutzung - hier der Wohnnutzung - sein.(Rn.28) 2. Die legale Hundehaltung in allgemeinen Wohngebieten finden ihre Grenze dort, wo die Schwelle der "Wohnakzessorietät" überschritten wird.(Rn.29) 3. Die Hundehaltung im Wohnhaus richtet sich nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; maßgebend ist, ob es sich noch um eine gebietsverträgliche Nutzung handelt (hier: verneint für den Fall der Haltung von mehr als drei großen Hunden).(Rn.30) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2022 – 5 K 1379/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen ein bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot des Beklagten, mit dem ihnen das Halten von mehr als drei Hunden auf ihrem Wohngrundstück untersagt worden ist. Das im Eigentum der Kläger stehende Wohngrundstück in der Gemeinde A-Stadt (Flurstück /1), das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, grenzt südwestlich u.a. an die rückwärtigen Gartenbereiche anderer Wohnhäuser an. Ausgehend von einer Beschwerde angrenzender Nachbarn, wonach durch die Haltung von Hunden und – seinerzeit – von Truthähnen auf dem Grundstück der Kläger eine erhebliche Störung der Wohnruhe zu verzeichnen sei, insbesondere weil sich die Tiere gegenseitig „anstacheln“ würden und die Hunde von morgens bis am späten Abend im Garten Auslauf hätten, forderte der Beklagte – hier die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises – die Kläger mit Schreiben vom 22.2.2019 auf, die Anzahl der von ihnen gehaltenen Hunde auf maximal zwei Tiere zu reduzieren und die Haltung von Truthähnen einzustellen. Mit Schreiben vom 8.4.2019 teilte der Beklagte den Klägern – die zwischenzeitig durch ihre Prozessbevollmächtigten Stellung genommen hatten – mit, dass an der Aufforderung festgehalten werde. Ihr Grundstück liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO. Ob es sich sogar um ein reines Wohngebiet handele, könne dahinstehen. In beiden Wohngebietsformen sei die Hundehaltung nur als Annex zur Wohnnutzung zulässig und müsse sich daher an den aus § 14 BauNVO ergebenden Anforderungen messen lassen. Auch eine Hundehaltung ohne Zwinger oder ähnliche Anlagen könne baurechtlich unzulässig sein. Die Kläger beendeten nachfolgend die Haltung der Truthähne und wandten sich weiterhin gegen die Aufforderung betreffend die Reduzierung der Hundehaltung. Mit Bescheid vom 1.10.2019 untersagte der Beklagte die Haltung von mehr als drei Hunden auf dem Wohnanwesen der Kläger. Für den Fall, dass diese der Verfügung nicht binnen eines Monats ab Unanfechtbarkeit der Verfügung nachkämen, werde ein Zwangsgeld von 1.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Untersagungsverfügung stütze sich auf § 82 Abs. 2 LBO, wonach die Nutzung von Anlagen untersagt werden könne, wenn diese widerrechtlich genutzt würden. Zu dem Begriff der Anlagen zählten nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 letzter Satz LBO bauliche Anlagen (das Wohnhaus sowie die aufstehende Hütte) wie auch Grundstücke (hier das Grundstücksareal als Auslauf). Vorliegend sei die nähere bauliche Umgebung bereits in einem wegen Tierhaltung auf dem betreffenden Grundstück im Jahre 2014 eingeleiteten, ordnungsbehördlichen Verfahren als „vorwiegend von Wohnnutzung geprägt“ charakterisiert worden. Der betreffende Baubereich entspreche einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Dort seien u.a. Nebenanlagen für die Kleintierhaltung (§ 14 BauNVO) zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet liegenden Grundstücke dienten und seiner Eigenart nicht widersprächen. Nach Auskunft der Steuerbehörde seien unter der Adresse der Kläger insgesamt fünf Hunde gemeldet (drei Collies und zwei Chihuahuas). Es sei davon auszugehen, dass diese sich zeitweise innerhalb der Wohnung, aber auch auf dem umliegenden Gelände im eingezäunten Areal aufhielten. Regelmäßig werde die Haltung von mehr als zwei Hunden in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen Störung als nicht mehr wohngebietsverträglich angesehen. Bei der Frage, ob es sich um eine mit dem betreffenden Gebietscharakter verträgliche Nebennutzung handele, seien aber auch weitere Faktoren in die Beurteilung einzubeziehen, z. B. ob es sich um laute oder leise Hunde handele, diese sich im oder außerhalb des Hauses aufhielten und ob großzügige Grundstücksverhältnisse (Weiträumigkeit des Grundstückes) gegeben seien. Von letzterem sei bei einer Grundstücksgröße von fast 3.000 m² auszugehen. Das Anwesen liege zudem am Ortsrand, dem Außenbereich zugeneigt. Bei den betreffenden Hunden handele es sich zum einen um Collies, die in der Fachliteratur als problemlos, gutmütig und familienfreundlich beschrieben würden. Sie seien zudem Fremden gegenüber nicht aggressiv und sehr „Herrchen orientiert“. Mit einer solchen Wesensart dürfe der gelegentliche freie Auslauf auf dem Grundstück problemlos verlaufen, zumal kein Jagdtrieb bestehe. Zum anderen würden – offenbar von der Tochter der Kläger – zwei Chihuahuas gehalten. Diese Hunderasse gelte zwar als lebhaft, habe aber eine starke Bindung an ihre Bezugsperson, sodass diese Tiere sich bevorzugt im Haus aufhielten. Dies berücksichtigend werde eine Reduzierung der Hundezahl auf drei Tiere für ausreichend befunden, um dem Gebietscharakter und der daraus sich ergebenden Rücksichtnahme Rechnung zu tragen. Die mit der Verfügung verbundene Zwangsgeldandrohung stütze sich auf die §§ 13 ff. SVwVG. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5.11.2019 Widerspruch ein. Bei einer unangekündigten Kontrolle durch Bedienstete der im Widerspruchsverfahren beigeladenen Gemeinde am 11.9.2020 hielten sich auf dem Grundstück der Kläger – nach dem Vermerk der Gemeinde - insgesamt vier Hunde auf. Festgestellt wurden ein Collierüde, zwei Colliehündinnen sowie ein Corgi.1Die Rasse Corgi – Welsh Corgi (Cardigan) oder Welsh Corgi (Pembroke) – gehört zur FCI-Gruppe 1 (Hüte- und Treibhunde). Die Hunde erreichen eine Widerristhöhe von etwa 30 cm und ein Gewicht von 10 – 12 Kilogramm. Quelle: VDH – Verband für das Deutsche Hundewesen:https://welpen.vdh.de/hunderassen/rasselexikon/ergebnis/welsh-corgi-pembrokezuletzt besucht am 29.1.2024Die Rasse Corgi – Welsh Corgi (Cardigan) oder Welsh Corgi (Pembroke) – gehört zur FCI-Gruppe 1 (Hüte- und Treibhunde). Die Hunde erreichen eine Widerristhöhe von etwa 30 cm und ein Gewicht von 10 – 12 Kilogramm. Quelle: VDH – Verband für das Deutsche Hundewesen:https://welpen.vdh.de/hunderassen/rasselexikon/ergebnis/welsh-corgi-pembrokezuletzt besucht am 29.1.2024 Nach Auskunft der Kläger handele es sich bei dem Corgi um einen „Ferienhund“, dessen Eigentümerin – die Schwester der Klägerin – ernsthaft erkrankt sei. Der Corgi sei zur Hundesteuer in … angemeldet. Die beiden Chihuahuas befänden sich im Eigentum ihrer Tochter, die zwischenzeitig nach … verzogen sei und ihre Tiere mitgenommen habe. Die Bediensteten der Gemeinde vermerkten zu der Kontrolle, dass sich die Collies problemlos, gutmütig und freundlich verhalten hätten. Sie seien gegenüber den Eigentümern sehr gehorsam gewesen und hätten sich nicht aggressiv verhalten. Die Tiere seien in einem sehr gepflegten Zustand gewesen. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.9.2020, den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 6.10.2020, zurückgewiesen. Zur Begründung war im Wesentlichen – in Ergänzung zu den Erwägungen im Bescheid vom 1.10.2019 – ausgeführt, dass auch die Größe des Hausanwesens, die bei rund 300 m2 liege, nicht zu einer anderen Bewertung führen könne. Vorliegend würden Hunde der Rassen Collie und Chihuahua gehalten, wobei Collies laut Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) zur Gruppe der Hüte- und Treibhunde gehörten, sehr aktiv seien und möglichst viele Sozialkontakte suchten. Chihuahuas gehörten laut Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) zur Gruppe der Gesellschafts- und Begleithunde, die ebenfalls sehr lebhaft seien. Danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Haltung dieser fünf Hunde – in Haus und Garten – ohne merkliche bzw. über das „normale“ Maß hinausgehende und somit störende Lebensäußerungen für die Nachbarschaft ablaufe. Seitens des Beklagten seien im Rahmen der vorzunehmenden Betrachtung des Einzelfalls und der Verhältnismäßigkeit auch die durch die Kläger vorgetragenen Erwägungen, wie das weitläufige Anwesen sowie die rassetypischen Eigenarten der gehaltenen Hunderassen, berücksichtigt worden, woraufhin letztlich eine Haltung von drei Hunden als noch gebietsverträglich erachtet worden sei. Zudem sei ein Auszug der Tochter mit den beiden Chihuahuas angekündigt worden, der zu einer Reduzierung der Anzahl der Hunde führe. Unter den konkreten Umständen verstoße die Nutzung (Haltung von insgesamt (mindestens) 5 Hunden) zugleich gegen das sich aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO ergebende objektiv-rechtliche Rücksichtnahmegebot. Die unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer würden – wie die Beschwerde aus der Nachbarschaft zeige – angesichts der Nähe der Hundehaltung in ihrer Wohn- und Nachtruhe sowie in der Nutzung ihrer Gartenbereiche erheblich beeinträchtigt. Hiergegen haben die Kläger am 5.11.2020 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und beantragt, 1. die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 1.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses vom 5.10.2020 aufzuheben sowie 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vollinhaltlich auf die Begründung des Bescheides vom 01.10.2019 sowie auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, das im Rahmen der §§ 2, 14 BauNVO zu beachtende Kriterium der Gebietsverträglichkeit hinsichtlich der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit frage lediglich danach, ob ein Vorhaben der streitgegenständlichen Art generell geeignet sei, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Anders als das Rücksichtnahmegebot, welches nach der Situation im konkreten Fall frage, komme es im Rahmen der Frage der Gebietsverträglichkeit weder auf die Überschreitung bestimmter immissionsschutzrechtlicher Grenzwerte noch auf die Nutzungsart der Nachbargrundstücke an. Die Frage drehe sich in derartigen Fällen allein um die Störung des Wohngebietscharakters als solchem, was im vorliegenden Fall zu bejahen sei. Die streitgegenständliche Nutzung verstoße unter den konkreten Verhältnissen zugleich gegen das sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO ergebende objektiv-rechtliche Rücksichtnahmegebot. Die unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer dürften angesichts der Nähe in ihrer Wohn- und Nachtruhe sowie in der Nutzung ihrer Gartenbereiche erheblich beeinträchtigt sein. Dies gehe auch aus den beim Beklagten eingegangenen Beschwerden hervor. Soweit in der Klageschrift darauf abgestellt werde, die Gartenfläche der Kläger sei zum überwiegenden Teil im Außenbereich gelegen – die dahingehende Richtigkeit der Argumentation einmal annehmend – ergebe sich hieraus keine andere Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat am 4.5.2022 eine Ortsbesichtigung durchgeführt, hierbei das Grundstück der Kläger sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen, die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2022, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.7.2022, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die mit Bescheid vom 1.10.2019 verfügte Nutzungsuntersagung, wodurch den Klägern die Haltung von mehr als drei Hunden auf ihrem Wohnanwesen untersagt wurde, sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO für den Erlass einer Nutzungsuntersagung lägen vor, weil das Grundstück im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde. Eine Haltung von mehr als drei Hunden auf dem Grundstück der Kläger sei planungsrechtlich nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich vorliegend nach § 34 BauGB. Das im Eigentum der Kläger stehende Flurstück liege zwar an der Grenze zum Außenbereich, allerdings sei es noch Teil der mit der vorhandenen Wohnbebauung unmittelbar einhergehenden bebauungsakzessorisch genutzten Fläche. Als nähere Umgebung des Flurstücks sei die Bebauung in den beiden angrenzenden Straßen, die überwiegend mit Wohnhäusern bebaut seien, maßgebend. Hiervon ausgehend liege das Flurstück der Kläger in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO, in dem sowohl das auf dem Nachbargrundstück betriebene Bilderrahmen-Atelier als auch die nach Angaben des Klägers auf dessen Grundstück betriebene Schreinerei als nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig seien (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Entgegen dem Vortrag der Kläger habe in der näheren Umgebung kein landwirtschaftlicher Betrieb festgestellt werden können, so dass kein Raum für die Annahme eines Dorfgebietes sei. Dabei könne dahinstehen, ob es sich sogar um ein reines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO handeln könne, weil dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führe. § 14 BauNVO ermögliche eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend diene (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprenge. Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten sei unzulässig und könne nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslösen. Daher sei nicht maßgebend, ob es weitere Anzeigen wegen Lärmbelästigung gegeben habe oder ob sich – weitere – Nachbarn gestört fühlten. In beiden – hier in Betracht kommenden – Wohngebietsformen sei die Hundehaltung nur als Annex zur Wohnnutzung zulässig und müsse sich daher an den aus § 14 BauNVO ergebenden Anforderungen messen lassen. Eine Hobby- bzw. Kleintierhaltung im Sinne dieser Norm sei nur dann ein dem Wohnen untergeordneter Nebenzweck, wenn sie diesem als Hauptnutzung räumlich und funktional zugeordnet und lediglich von untergeordneter Bedeutung sei. Regelmäßig werde die Haltung von mehr als zwei Hunden in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen Störungen für die Nachbarschaft als nicht mehr wohngebietsverträglich angesehen. Bei der Klärung der Frage, ob es sich noch um eine untergeordnete und zudem mit dem Gebietscharakter verträgliche Nebennutzung handele, sei zu sehen, dass zwischen lauten und leisen Hunden und der Art ihrer Haltung im oder außerhalb des Hauses unterschieden werden müsse und dass auch die Größe der Hunde sowie die Weiträumigkeit des Grundstücks zu unterschiedlichen Bewertungen führen könne. Die Haltung von mehr als drei Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet sei nicht mehr gebietsverträglich und damit nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Sie sprenge den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei bereits die Haltung von mehr als zwei Hunden typischerweise geeignet, das Wohnen im Sinne von § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets zu widersprechen. Selbst wenn man den Klägern – wie der Beklagte dies getan habe – angesichts der Größenverhältnisse ihres Grundstücks eine Haltung von bis zu drei Hunden zugestehe, so könne bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung aufgrund der typischen (täglichen) Abläufe (Auslauf auf dem Grundstück, Spazierengehen mit den Hunden) nicht davon ausgegangen werden, dass es bei der seitens der Kläger langfristig angestrebten Haltung von bis zu fünf Hunden zu keiner über das übliche Maß hinausgehenden Belästigung der Nachbarschaft durch die Lebensäußerungen der Hunde (Gebell, Gejaule) komme. Es sei das übliche Verhalten eines Hundes, dass er aus verschiedenen Gründen belle oder jaule, auch mal länger anhaltend, was bei mehr als zwei beziehungsweise drei Hunden zu erheblichen Lärmimmissionen führen könne, die in einem allgemeinen Wohngebiet wegen des hohen Störpotentials gebietsuntypisch seien. Nach Angaben der Kläger hielten sich die Hunde zwar weitestgehend im Wohnhaus auf, jedoch bedürften die drei Collies – allein schon aus Gründen des Tierwohls – eines regelmäßigen Auslaufs. Dabei sei zu beachten, dass sich das klägerische Grundstück mit seinen Auslaufflächen an die rückwärtigen Garten- bzw. Ruhezonen zweier Wohnhäuser unmittelbar anschließe und nicht etwa von der Wohnbebauung abgewandt liege. Hierbei sei nicht maßgeblich, ob sich lediglich ein Anwohner oder mehrere Anwohner wegen der Tierhaltung an den Beklagten gewandt hätten, weil es vorliegend auf die (rein) typisierende Betrachtung der Baunutzungsverordnung ankomme und der Beklagte durch die Nachbarbeschwerde auf den Sachverhalt aufmerksam geworden sei. Die Nutzungsuntersagung, wonach die Haltung von mehr als drei Hunden „auf“ dem „Wohnanwesen“ der Kläger untersagt sei, sei unter Einbeziehung der Bescheidbegründung und bei lebensnaher Betrachtung so zu verstehen, dass die Haus- und Auslaufflächen, also die Aufenthaltsorte der Hunde auf dem Grundstück, gemeint seien. Zwar habe der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden keine Feststellungen bzw. Unterscheidung getroffen zwischen der Haltung von Hunden im Wohnhaus und ggf. in Nebenanlagen wie bspw. einem Hundezwinger. Erfolge die Hundehaltung tatsächlich ausschließlich im Wohnhaus und auf den Auslaufflächen im Garten der Kläger, sei jedenfalls der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO übertragbar, wonach eine Hobby- bzw. Kleintierhaltung im allgemeinen oder reinen Wohngebiet lediglich wohnakzessorischen, also untergeordneten Charakter zur zulässigen Hauptnutzung in Form des Wohnens haben könne. Die Annahme des Beklagten, dass die untersagte Nutzung unter den konkreten Umständen zugleich gegen das sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO ergebende objektiv-rechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße, halte einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer seien angesichts der Nähe der Hundehaltung in ihrer Wohn- und ggf. auch Nachtruhe sowie in der Nutzung ihrer Gartenbereiche beeinträchtigt. Die Störung der Wohnruhe ergebe sich bereits aus der Beschwerde eines Nachbarn, dessen Grundstück sich an das Flurstück der Kläger anschließe. Mit dem Vortrag, die Hundehaltung finde auf ihrem Grundstück seit dem Jahre 1998 statt und sei bis zu der Nachbarbeschwerde unbeanstandet gewesen, könnten die Kläger keinen Bestandschutz oder ein Gewohnheitsrecht geltend machen. Das Vorliegen von Bestandschutz setze voraus, dass die Hundehaltung von mehr als drei Tieren bauplanungsrechtlich irgendwann einmal zulässig gewesen sei, was nicht der Fall sei. Ebenso sei seitens des Beklagten keine behördliche Akzeptanz der Zustände geäußert worden. Nur durch die angeordnete Untersagung der Haltung von mehr als drei Hunden auf dem Grundstück könnten rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Ein milderes Mittel zur Erreichung baurechtskonformer Zustände sei nicht ersichtlich. Die Nutzungsuntersagung sei auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen bei der Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO dem Zweck dieser Ermächtigung entsprechend sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt und lediglich ein teilweises Nutzungsverbot in Gestalt der Untersagung des Haltens von mehr als drei Hunden auf dem Grundstück der Kläger ausgesprochen. Dabei sei der mit der Nutzungsuntersagung einhergehende Eingriff in die Rechte der Kläger insbesondere auch verhältnismäßig, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen derzeit nicht mehr als drei Hunde halten würden. Im Falle der Tierhaltung seien die Kläger als Halter regelmäßig als Verhaltensstörer und als Eigentümer der Tiere zugleich als Zustandsstörer anzusehen, so dass auch die Störerauswahl im vorliegenden Fall ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Darüber hinaus sei seitens des Beklagte keine Willkür ersichtlich. Die Behauptung der Kläger, in ihrer Nachbarschaft seien pro Nachbar mindestens ein Hund, meist sogar mehrere Hunde vorhanden, sei nicht substantiiert vorgetragen, jedenfalls sei kein Fall benannt, in dem in der Nachbarschaft auf einem Grundstück mehr als zwei oder gar drei Hunde gehalten würden. Der Bescheid erweise sich auch bezüglich der aufschiebend bedingten Androhung beziehungsweise Festsetzung des Zwangsgeldes und der festgesetzten Gebühren als rechtmäßig. Die Kläger haben am 22.8.2022 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 20.9.2022 begründet. Sie führen hierzu im Wesentlichen aus, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Einrichtungsbegriff des § 14 Abs. 1 BauNVO beziehe sich auf bauliche Anlagen, wobei in ihrem Fall kein Stall oder Zwinger vorhanden sei. Die nichtgewerbliche, dem Wohnen zu- und untergeordnete Haltung von Haustieren in Wohnräumen falle nicht unter § 14 BauNVO. Zudem hätten weder der Beklagte noch das Gericht tatsächliche Feststellungen zur Art der Hundehaltung getroffen. Diese finde vorliegend im Wohnhaus statt und sei räumlich und funktional dem Hauptzweck des Wohnens untergeordnet.Der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO sei keineswegs auf eine Hundehaltung im Wohnhaus übertragbar, sodass es nicht auf den Maßstab des § 14 BauNVO ankomme, sondern nur auf die Vereinbarkeit mit dem Begriff des „Wohnens“. Die Haltung von Tieren, die nicht in Nebenanlagen und Einrichtungen erfolge, sondern traditionell mit den Tierhaltern in der Wohnung stattfinde, sei regelmäßig von der Baugenehmigung zur Wohnnutzung gedeckt. Das Gericht habe verkannt, dass ein Großteil der typischen Abläufe innerhalb der Wohnung oder beim Spazierengehen außerhalb des Grundstücks stattfinde. Der Lebensmittelpunkt der Hunde befinde sich im Wohnhaus. Auch während der Ruhe- und Nachtzeiten befänden sich die Hunde innerhalb des Hauses. Das Urteil widerspreche der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002 – 7 B 1823/02 –, wonach eine hobbymäßige Hundezucht in einem Wohnhaus baurechtlich zulässig sein könne. Das Gericht habe in diesem Beschluss festgestellt, dass die Haltung von vier Hunden der Rasse "Bearded Collies" – einschließlich einer gelegentlichen Aufzucht von Welpen – in einem Wohnhaus (noch) nicht mit einer Wohnnutzung generell unvereinbar und unter den dortigen Umständen nicht als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohnhauses zu einer gewerblichen Hundezucht zu werten sei.Auch habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (bezogen auf die Haltung von Papageien) in seinem Urteil vom 18.2.2016 – 10 A 985/14 – festgestellt, dass die Haltung von Haustieren in der Wohnung erst dann außerhalb der Variationsbreite einer Baugenehmigung zur Wohnnutzung liege, wenn das Wohnen im Übrigen gegenüber der Tierhaltung in den Hintergrund trete. Ob dies der Fall sei, lasse sich nicht generell bestimmen, sondern müsse anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.Zugleich habe das Gericht in dieser Entscheidung ausgeführt, aus der in § 14 BauNVO getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, hinsichtlich der Zulässigkeit von Hauptanlagen und Nebenanlagen zu differenzieren, folge, dass bestimmte Nutzungen im Rahmen der Hauptnutzung zulässig, in einer untergeordneten Nebenanlage oder Einrichtung aber unzulässig sein könnten. Nebenanlagen müssten daher gegebenenfalls anderen baurechtlichen Anforderungen genügen als die Hauptnutzung und bedürften – je nach Anlage – einer eigenständigen Baugenehmigung. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 – betreffend die Tierhaltung in einem Wohnhaus festgestellt, dass sich deren planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO richte, was aus dem Umstand folge, dass eine Haltung von Kleintieren, die nicht in Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern traditionell und häufig zusammen mit den Tierhaltern in den Wohnräumen stattfinde, regelmäßig von der Baugenehmigung zur Wohnnutzung gedeckt und damit formell legal sei. Denn die Zulässigkeit dieser Tierhaltung sei Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit, die den Einzelnen im Rahmen der Gesetze berechtige, das Wohnen als bedeutenden Teil seiner Existenz nach seinen Vorstellungen zu gestalten, mit der Folge, dass diese Form der Tierhaltung in der Regel nicht bauordnungsrechtlich untersagt werden könne. Diese Rechtsauffassung habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Beschluss vom 13.3.2003 – 5 S 2771/02 – zum Ausdruck gebracht.Von dieser gefestigten obergerichtlichen Rechtsauffassung weiche das Verwaltungsgericht ab und setze sich zugleich in Widerspruch zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dem Beschluss vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, wonach die noch gebietsverträgliche Höchstzahl von Hunden wesentlich durch die mögliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft bestimmt werde, so dass auch Größe, Temperament und Unterbringung der Tiere eine Rolle spielen könnten. Weder das Verwaltungsgericht noch der Beklagte hätten vorliegend Feststellungen zur Unterbringung der Tiere getroffen, sodass sie die Gebietsverträglichkeit der Hundehaltung gar nicht hätten beurteilen können. Der Beklagte habe das Grundstück der Kläger nie in Augenschein genommen. Das Gericht habe zwar in einem Ortstermin die nähere Umgebung des Grundstücks begutachtet, aber während des Ortstermins keine Feststellungen zur Art der Hundehaltung im Haus getroffen. Bei der Begehung des Grundstücks im Rahmen des Ortstermins sei weder dem Gericht noch dem Beklagten verborgen geblieben, dass die Hunde nicht in Nebenanlagen wie Zwingern oder Ähnlichem gehalten würden. Ebenso sei unstreitig, dass über den gesamten Ortstermin hinweg keine Lebensäußerung der zu diesem Zeitpunkt im Wohnhaus befindlichen Hunde zu vernehmen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe zudem Rechtsprechung bezüglich der Haltung von mehr als zwei Hunden im allgemeinen oder reinen Wohngebiet angeführt, obwohl insoweit nur eine Einzelfallbetrachtung erfolgen könne und keine pauschale Grenze für die Haltung der Hunde bestehe. Wie das Gericht selbst ausgeführt habe, sei bei der Klärung der Frage der Gebietsverträglichkeit zwischen lauten und leisen Hunden zu unterscheiden sowie die Art ihrer Haltung im und außerhalb des Wohnhauses zu berücksichtigen. Auch die Größe des Grundstücks sei heranzuziehen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe mit Urteil vom 30.9.1992 – 6 L 129/90 – klargestellt, dass es nicht allein auf die Anzahl der Hunde ankomme. Bezüglich der möglichen Beeinträchtigungen gehe das Gericht davon aus, dass es bei fünf Hunden zu Gebell und Gejaule kommen könne. Allerdings mache es bezüglich des Geräuschpegels keinen Unterschied, wie viele Hunde gehalten würden, zumal – wie bereits dargestellt – die Hundehaltung hauptsächlich drinnen erfolge. Aus denselben Gründen sei auch vorliegend keine Anwendbarkeit des objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 15 Abs. 1 BauGB gegeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 – festgestellt habe, könne eine Tierhaltung, welche im Rahmen einer Wohnnutzung stattfinde (und insofern auch von der Baugenehmigung des Wohnhauses zu Wohnzwecken gedeckt sei) nicht bauordnungsrechtlich untersagt werden. Selbst im Falle einer Anwendbarkeit von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 15 Abs. 1 BauGB sei hier kein Verstoß gegen ein objektiv-rechtliches Rücksichtnahmegebot gegeben. Die einzige Beschwerde, die es in dem Zusammenhang gegeben habe, entbehre jeglicher Grundlage. So könne aufgrund einer einzigen Beschwerde nicht bewiesen werden, dass von der Hundehaltung eine Belästigung ausgegangen sei. Die Unterstellung eines Nachbarn könne nicht als Tatsachenbasis herangezogen werden. Vielmehr seien die Hunde über Jahre hinweg (bereits seit 1998) ohne Nachbarbeschwerden gehalten worden. Der – dem entgegenstehende – diesbezügliche Vortrag des Beklagten sei durch das Verwaltungsgericht undifferenziert übernommen worden. Eine pauschale Unverträglichkeit der Hundehaltung mit dem Gebietscharakter dürfe ebenso nicht angenommen werden. Jegliche Rechtsprechung beziehe sich auf den Einzelfall. Es komme auf die Art, Stärke und Dauer der Störung sowie auf den Gebietscharakter der näheren Umgebung an. Zudem sei der Umstand, dass es sich um ein Grundstück der Größe von 3000 qm handele, nicht ausreichend beachtet worden. Es sei anzunehmen, dass es bei dieser Größe weder zur Reaktion der Hunde auf vorbeifahrende Autos oder Personen noch zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung der Nachbarschaft durch die Lebensäußerungen der Hunde komme. Das Grundstück liege am Ortsrand und zugleich nicht unmittelbar an einer Straße. Der Eingang zum Grundstück sei zurückversetzt. Das Gericht habe seine Erwägungen lediglich auf pauschale Beschreibungen der Hunde bezogen. Unerwähnt sei geblieben, dass Collies eine enge Bindung zum Menschen aufwiesen und keinen ausgeprägten Jagdtrieb hätten. Die Ortsbegehung durch die im Widerspruchsverfahren beigeladene Gemeinde habe gezeigt, dass keineswegs von den von der Beklagtenseite genannten Charaktereigenschaften ausgegangen werden könne. Vielmehr seien die Hunde als „problemlos, gutmütig und familienfreundlich“ beschrieben worden. Weder eine Lärm- noch eine Geruchsbelästigung oder sonstige Beeinträchtigungen seien festgestellt worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Hunde gegenüber den Klägern sehr gehorsam und gegenüber den Bediensteten nicht aggressiv gezeigt hätten. Im Rahmen der Ermessensausübung durch die Beklagte habe das Gericht die grundrechtliche Beeinträchtigung der Kläger nicht berücksichtigt. Die Tierhaltung im Rahmen der Wohnnutzung sei als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit besonders geschützt und habe für sie eine ganz herausragende Bedeutung in ihrer Lebensgestaltung. Ein Ermessensfehlgebrauch sei anzunehmen, weil der Beklagte lediglich Argumente gegen eine Untersagung in Erwägung ziehe, jedoch keine Abwägung aller für und dagegensprechenden Tatsachen vorgenommen habe. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit sei anzumerken, dass eine Differenzierung zwischen der Haltung innerhalb der Wohnung und auf den Auslaufflächen insofern möglich gewesen sei, als sich eine Untersagungsverfügung nur auf die gleichzeitige Haltung auf der Außenfläche hätte beziehen können. Selbst die vom Beklagten und dem Gericht zitierten Entscheidungen verwiesen teilweise explizit darauf, dass eine Hundehaltung innerhalb des Wohnhauses trotz Untersagung einer Haltung in einer Nebenanlage oder dem Außengelände möglich sei. Auch eine zeitliche Festlegung von Auslaufzeiten auf dem Grundstück (beispielsweise nur außerhalb von Ruhezeiten) oder eine Beschränkung der Anzahl der Hunde, welche sich gleichzeitig im Außengelände aufhalten dürfen, hätte als mildere, gleich effektive Maßnahme in Betracht gezogen werden müssen. Ferner sei keine Abwägung mit Blick auf die Verletzungen der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt. Zudem weiche das Urteil von einer Entscheidung des maßgeblichen Oberverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil das erstinstanzliche Urteil in Widerspruch zu dem Beschluss des Senats vom 19.1.1990, Az.: 2 W 28/89 – wonach die noch gebietsverträgliche Höchstzahl von Hunden wesentlich durch die mögliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft bestimmt werde, so dass auch Größe, Temperament und Unterbringung der Tiere eine Rolle spielen könnten – ergangen sei. Dem widersprechend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass keine Feststellungen zur Art der Unterbringung getroffen werden müssten. Hierin liege zugleich ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das Verwaltungsgericht mangels eigener Feststellungen zur Art der Hundehaltung, insbesondere zur konkreten Unterbringung der Hunde – etwa durch eine Anhörung der Kläger, eine Besichtigung des Wohnhauses oder einer Zeugenvernehmung von Nachbarn – den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nur unzureichend aufgeklärt habe. Der Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten. II. Dem fristgerechten Antrag der Kläger vom 22.8.2022 auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2022 – 5 K 1379/20 –, begründet mit Schriftsatz vom 20.9.2022, kann nicht entsprochen werden. Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht ihre Klage gegen den Bescheid, mit dem ihnen die Haltung von mehr als drei Hunden auf dem streitbezogenen Wohngrundstück untersagt worden ist, zu Recht abgewiesen. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Kläger zeigt weder ernstliche Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf (vgl. 1.) noch haben die Kläger eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. 2.) oder einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan (vgl. 3.). 1. Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - (m.w.N.), jeweils bei jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - (m.w.N.), jeweils bei juris Da im Falle einer Nutzungsuntersagung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist,4vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20 ist zunächst festzustellen, dass die Tochter der Kläger, die zuvor eine im Wohnhaus der Kläger gelegene Einliegerwohnung bewohnt und zwei Hunde gehalten hat, im Laufe des Widerspruchsverfahrens ausgezogen ist, sodass zum jetzigen Zeitpunkt dahinstehen kann, ob womöglich die Hundehaltung in einem Wohnhaus, das aus mehreren Wohneinheiten besteht, in bauaufsichtsrechtlicher Hinsicht getrennt, nach jeder Wohneinheit und jedem Hundehalter zu betrachten sein könnte.5vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 39-40vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 39-40 Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihrem eigenen Wohnraum gegenwärtig und künftig die Haltung von mehr als drei Hunden anstreben. Dies ist der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Hiervon ausgehend zeigen die Kläger mit ihrem Beschwerdevorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Es ist nicht zu bestanden, dass das Verwaltungsgericht die auf § 82 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO) gestützte Untersagungsverfügung im Ergebnis als rechtmäßig eingestuft und die Klage abgewiesen hat. Nach § 82 Abs. 2 LBO kann die Nutzung einer Anlage durch die Bauaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn diese Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Die Voraussetzungen der Norm sind fallbezogen erfüllt. a. Die Nutzung des Grundstücks in Gestalt der Haltung von mehr als drei Hunden durch die Kläger erweist sich als materiell baurechtswidrig, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstößt. Für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Tierhaltung kommt es darauf an, welche Art der baulichen Nutzung für das von den Klägern bewohnte Grundstück zulässig ist. Das Verwaltungsgericht ist – basierend auf der Ortsbesichtigung – nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, dass die nähere Umgebung des von den Klägern bewohnten und zur Tierhaltung genutzten Grundstücks einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO entspricht. Hierbei konnte offenbleiben, ob das Gebiet sogar einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO zuzuordnen sein könnte, weil sich dies auf die Zulässigkeit der Haltung von mehr als drei Hunden nicht ausgewirkt hätte. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den in § 4 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit in dem Baugebiet nicht bereits Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Hieraus folgt, dass eine Anlage zur Tierhaltung als Hauptnutzung in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zulassungsfähig und damit materiell baurechtswidrig wäre.6vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.4.2016 – 9 CS 15.2118 –, juris, Rn. 16 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 – 4 B 31/10 –, juris, Rn. 9 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.9.2022 – 9 L 608/22 –, juris, Rn. 54 sowie zur materiell-rechtlichen Unzulässigkeit der Haltung von mehr als drei dem Welpenalter entwachsenen Tieren angesichts der rassetypischen Größe der gehaltenen Collies und Bobtails und ihres Auslaufs auf dem Grundstück: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.4.2016 – 9 CS 15.2118 –, juris, Rn. 16 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 – 4 B 31/10 –, juris, Rn. 9 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.9.2022 – 9 L 608/22 –, juris, Rn. 54 sowie zur materiell-rechtlichen Unzulässigkeit der Haltung von mehr als drei dem Welpenalter entwachsenen Tieren angesichts der rassetypischen Größe der gehaltenen Collies und Bobtails und ihres Auslaufs auf dem Grundstück: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9 Die Tierhaltung darf folglich lediglich ein Annex zur Hauptnutzung – hier der Wohnnutzung – sein. Hierbei ist zu sehen, dass das Halten von Kleintieren – worunter auch Hunde fallen – zwar im Grundsatz Ausfluss des Begriffs „Wohnen“ im Sinne einer Freizeitgestaltung ist, sodass die Haltung von Kleintieren in Räumen, die zugleich der Wohnnutzung dienen, regelmäßig von der Baugenehmigung zur Wohnnutzung gedeckt und damit formell legal ist.7vgl. Urteil des Senats vom 3.9.2020 – 2 A 17/20 –, juris, Rn. 23 sowie Beschluss vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, juris, Rn. 9, wonach das Halten einzelner Hunde eine verbreitet übliche Nebenerscheinung der Wohnnutzung darstellt sowie OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 – 10 A 985/14 -, juris, Rn. 37 (zur Haltung von Papageienvögeln) sowie hierauf verweisend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 –, juris, Rn. 36vgl. Urteil des Senats vom 3.9.2020 – 2 A 17/20 –, juris, Rn. 23 sowie Beschluss vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, juris, Rn. 9, wonach das Halten einzelner Hunde eine verbreitet übliche Nebenerscheinung der Wohnnutzung darstellt sowie OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 – 10 A 985/14 -, juris, Rn. 37 (zur Haltung von Papageienvögeln) sowie hierauf verweisend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 –, juris, Rn. 36 Indes findet die legale Kleintierhaltung in allgemeinen Wohngebieten ihre Grenze dort, wo die Schwelle der „Wohnakzessorietät“ überschritten wird.8vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 – 2 A 2/18 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 – 2 A 2/18 –, juris, Rn. 17 Nach der Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.9vgl. dazu Beschluss des Senats vom 18.4.2019 – 2 A 2/18 – juris (m.w.N.) sowie vom 30.3.2020 – 2 A 78/20 –, juris, Rn. 18vgl. dazu Beschluss des Senats vom 18.4.2019 – 2 A 2/18 – juris (m.w.N.) sowie vom 30.3.2020 – 2 A 78/20 –, juris, Rn. 18 Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.10vgl. Beschluss des Senats vom 30.3.2020 – 2 A 78/20 –, juris, Rn. 18vgl. Beschluss des Senats vom 30.3.2020 – 2 A 78/20 –, juris, Rn. 18 Den Klägern ist insoweit zwar zuzugeben, dass die durch sie praktizierte Hundehaltung im Wohnhaus – verbunden mit dem zeitweisen Auslauf der Tiere auf der Freifläche des Grundstücks – keine Hundehaltung in einer sogenannten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO (hierunter fallen beispielsweise Zwinger oder Ställe) darstellt,11vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.2.2017 – 1 ZB 15.2215 –, Rn. 3, juris, wonach eine Fläche in einem Wohngebäude beziehungsweise ein Bestandteil eines Wohngebäudes nicht zugleich eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO ist sowie zur Haltung von Kleintieren in einem Wohnhaus: OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 – 10 A 985/14 -, juris, Rn. 47vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.2.2017 – 1 ZB 15.2215 –, Rn. 3, juris, wonach eine Fläche in einem Wohngebäude beziehungsweise ein Bestandteil eines Wohngebäudes nicht zugleich eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO ist sowie zur Haltung von Kleintieren in einem Wohnhaus: OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 – 10 A 985/14 -, juris, Rn. 47 sodass sich deren planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO richtet.12vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 –, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 – 10 A 985/14 -, juris, Rn. 47; wohl a.A.: Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 BauNVO, Rn. 23, davon ausgehend, dass auch die Tierhaltung im Wohnhaus dem Anwendungsbereich von § 14 Abs. 1 BauNVO unterfallen könnevgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 –, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 – 10 A 985/14 -, juris, Rn. 47; wohl a.A.: Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 BauNVO, Rn. 23, davon ausgehend, dass auch die Tierhaltung im Wohnhaus dem Anwendungsbereich von § 14 Abs. 1 BauNVO unterfallen könne Allerdings ist auch die Tierhaltung in Wohnräumen, die in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet liegen, nicht unbegrenzt zulässig. Insoweit ist maßgebend, ob es sich noch um eine gebietsverträgliche Nutzung des Hausgrundstücks handelt.13vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, juris, Rn. 2 und 9 sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08 -, juris, Rn. 13vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, juris, Rn. 2 und 9 sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08 -, juris, Rn. 13 Die betreffende Tierhaltung in den Wohnräumen darf weder gewerblich motiviert sein noch darf das Wohnen gegenüber der Tierhaltung in den Hintergrund treten, wenn etwa – aufgrund der Anzahl der gehaltenen Tiere und Tierarten – die Wohnräume überwiegend für diese Tierhaltung in Anspruch genommen werden.14vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 –, juris, Rn. 36vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 –, juris, Rn. 36 Die Tierhaltung – hier die Hundehaltung – darf also das Maß einer sozialadäquaten Haustierhaltung im Sinne einer im dem Baugebiet üblichen und ungefährlichen Freizeitbeschäftigung als Annex zur Wohnnutzung nicht überschreiten.15vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 – 10 A 985/14 – juris, Rn. 35vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 – 10 A 985/14 – juris, Rn. 35 Hierbei ist das Störpotential typisierend zu bestimmen.16vgl. Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 BauNVO, Rn. 23vgl. Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 BauNVO, Rn. 23 Ob eine Tierhaltung in Wohnräumen in diesem Sinne dem Wohnen nicht mehr zu- und untergeordnet ist, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.17vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 –, juris, Rn. 36 (m.w.N.)vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 –, juris, Rn. 36 (m.w.N.) Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger diesbezüglich vortragen, die Entscheidung erweise sich als rechtsfehlerhaft, weil die Größe des Grundstücks, die Lage, die Größe der Wohnfläche und das Wesen der Hunde nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat – wie aus der Begründung des Bescheides folgt – in seine Entscheidung sowohl die Größe des Grundstücks, die Nähe zum Außenbereich als auch die Größe der Wohnfläche einbezogen. Zudem folgt aus den Erwägungen des Beklagten, dass die Rasse der Hunde Berücksichtigung gefunden hat. Überdies folgt aus der Begründung des Bescheides, dass die zuvor benannten Faktoren (Grundstücksgröße, Wohnungsfläche, Lage des Grundstücks und Rasse) ausschlaggebend für die Entscheidung waren, drei statt zwei Hunde als gebietsverträglich anzuerkennen. Insoweit sind weder willkürliche Erwägungen noch Denkfehler aufgezeigt. Eine seitens der Kläger gerügte pauschale Betrachtung ohne Einzelfallbetrachtung oder die Anwendung einer starren Grenze betreffend die Hundehaltung ist danach nicht erfolgt. Vielmehr ist der Beklagte nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass mehr als drei Hunde – ausgehend von drei großen Hunden, hier: Collies – den Rahmen der planungsrechtlich zulässigen Wohnnutzung beziehungsweise die Schwelle der sozialadäquaten Tierhaltung überschreiten würden. Soweit die Kläger weiter vorgetragen haben, ihre Hunde seien zur Zeit der Ortsbesichtigung nicht hörbar gewesen und auch im Falle des Auslaufs im Freien sei nicht mit einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung der Nachbarschaft durch die Lebensäußerungen der Hunde zu rechnen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Im Rahmen der Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich darauf abzustellen, dass die Hundehaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören.18vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 9 sowie OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 -, juris, Rn. 12vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 9 sowie OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 -, juris, Rn. 12 Für die Beantwortung der Frage der Gebietsverträglichkeit ist regelmäßig eine typisierende Betrachtung maßgeblich, die neben der Art der Tiere auch deren Zahl und das damit jeweils verbundene Störpotenzial berücksichtigt. Hieraus folgt zugleich, dass der Beklagte nicht gehalten war, etwaige konkrete Lärmbelästigungen weiter aufzuklären, weil solche aufgrund der typisierenden Betrachtung für die planungsrechtliche Beurteilung der Hundehaltung ohne Belang sind.19vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 –, juris, Rn. 39 - 40vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 – 8 S 2711/19 –, juris, Rn. 39 - 40 Die durch den Beklagten vorgenommene Bewertung betreffend das – abstrakte – Störpotential der Hundehaltung ist nicht zu beanstanden. Die Haltung von mehr als drei, insbesondere größeren Hunden im allgemeinen Wohngebiet ist in der Regel nicht derart möglich, dass die Lebensäußerungen der Tiere den Nachbarn verborgen bleiben. Über die genehmigte beziehungsweise genehmigungsfreie Wohnnutzung geht eine solche umfängliche Tierhaltung regelmäßig hinaus.20vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08 –, juris, Rn. 13vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08 –, juris, Rn. 13 Wenn auch das Grundstück der Kläger mit rund 3000 qm² weitläufige Bewegungsmöglichkeiten für die Hunde bietet, konnte der Beklagten gleichzeitig gewichten, dass diese Freifläche an mehrere rückseitige Grundstücksgrenzen benachbarter Wohnanwesen heranreicht; hierauf fußt auch die Nachbarbeschwerde, die Anlass für die bauplanungsrechtliche Prüfung gab. Zwar kann im Einzelfall die Üblichkeit der Kleintierhaltung abweichend von der typisierenden Betrachtung bejaht werden, wenn eine konkrete Betrachtung ergibt, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden sind und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden haben.21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 B 1196/13 –, juris, Rn. 15 sowie Beschluss vom 10.7.2002 – 10 A 2220/02 –, juris, Rn. 9.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 B 1196/13 –, juris, Rn. 15 sowie Beschluss vom 10.7.2002 – 10 A 2220/02 –, juris, Rn. 9. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben nicht dargetan, dass eine Haltung von mindestens vier Hunden pro Haushalt im maßgeblichen Gebiet vorhanden und als üblich anerkannt ist. Dass der Beklagte vor diesem Hintergrund noch eine Haltung von drei Hunden als gebietsverträglich eingestuft hat, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Soweit die Kläger darauf verwiesen haben, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sei in seinem Beschluss vom 18.12.2002 – 7 B 1823/02 – davon ausgegangen, dass eine gelegentliche Aufzucht von Welpen in einem Wohnhaus (noch) mit einer Wohnnutzung vereinbar sein könne, begründet dies ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beschränkung der Hundehaltung auf drei Tiere zwingt nicht zu der Annahme, dass den Klägern zugleich die nur gelegentliche Aufzucht eines Wurfs Welpen verboten worden ist. Das bloße Aufziehen der Welpen bis zu ihrer Entwöhnung ist nach Sinn und Zweck von der gemeinten "Haltung" von maximal drei Hunden – und auch einer unzulässigen gewerblichen Hundezucht – zu unterscheiden.22vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, jurisvgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, juris Ebenso wenig begründet der Hinweis der Kläger auf eine mögliche Beschränkung der Auslaufzeiten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung. Der durch § 82 LBO der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum bezieht sich zum einen darauf, ob die Behörde überhaupt einschreitet (sog. Handlungs- oder Entschließungsermessen) und zum anderen darauf, welches Mittel sie zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands einsetzt und welchen Störer sie in Anspruch nimmt (sog. Auswahlermessen). Bei Vorliegen formeller und materieller Illegalität des Vorhabens ist das Ermessen der Behörde im Sinne des Erlasses einer Nutzungsuntersagung regelmäßig intendiert. Wird eine Anlage – wie hier das Wohnhaus nebst der eingezäunten Freifläche – im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, entspricht die Untersagung der Nutzung im Regelfall einer zutreffenden Ermessensausübung, da nur so die Rechtsordnung wieder hergestellt werden kann.23vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.9.2022 – 9 L 608/22 –, juris, Rn. 64 – 66 zur Schweinehaltung im Wohngebiet und einer Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRWvgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.9.2022 – 9 L 608/22 –, juris, Rn. 64 – 66 zur Schweinehaltung im Wohngebiet und einer Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Ist die praktizierte beziehungsweise beabsichtigte Hundehaltung nicht als zulässiger Annex zum Wohnen einzustufen, erweist sich eine zeitliche Beschränkung der Auslaufzeiten der Hunde auf der Freifläche nicht als taugliches Mittel zur Herstellung rechtmäßiger – bauplanungsrechtlicher – Zustände. b. Danach kann vorliegend dahinstehen, ob die Hundehaltung darüber hinaus – wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt – gegen das sich aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO ergebende objektiv-rechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte und ob womöglich insoweit weitere Feststellungen zur konkreten Lärmbelästigung notwendig gewesen wären. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich bereits aus den dargelegten Gründen als ergebnisrichtig. 2. Soweit die Kläger weiter geltend machen, das Urteil weiche von einer Entscheidung des maßgeblichen Oberverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil das erstinstanzliche Urteil in Widerspruch zu dem Beschluss des Senats vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 – ergangen sei, zeigen Sie hiermit ebenfalls keinen Zulassungsgrund auf. Eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten, in der Vorschrift benannten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss die Entscheidung konkret benennen und zudem darlegen, dass und inwiefern die genannten Anforderungen an eine Abweichung in diesem Verständnis vorliegen.24vgl. Beschluss des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 15/23 –, juris, Rn. 13 sowie Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 15/23 –, juris, Rn. 13 sowie Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –, juris Der Senat hat in dem vorbezeichneten Beschluss vom 19.1.1990 – der eine befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung zum Gegenstand hatte – fallbezogen festgestellt, dass eine Hundezucht nebst Haltung von mehr als drei Hunden größerer Rassen auf einem Grundstück mit Einfamilienhaus in einem reinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig sei und einen objektivrechtlichen Verstoß gegen materielles Bauplanungsrecht darstelle.25vgl. Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 –, juris, Rn. 9vgl. Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 –, juris, Rn. 9 Soweit der Senat in diesem Zusammenhang zugleich ausgeführt hat, die noch gebietsverträgliche Höchstzahl von Hunden werde wesentlich durch die mögliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft bestimmt, sodass auch Größe, Temperament und Unterbringung der Tiere eine Rolle spielen könnten, ist hierunter eine typisierende Betrachtung zu verstehen. Hiervon ist das Verwaltungsgericht – wie oben dargetan – erkennbar nicht abgewichen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang wiederum geltend machen, es habe dem Beklagten und dem Gericht oblegen, individuelle Feststellungen zur Haltung der Hunde im Wohnhaus und zur jeweiligen Wesensart der Tiere zu treffen, können sie hiermit aus den bereits dargelegten Gründen nicht durchdringen. 3. Der durch die Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht mangels eigener Feststellungen zur Art der Hundehaltung, insbesondere zur konkreten Unterbringung der Hunde – etwa durch eine Anhörung der Kläger, eine Besichtigung des Wohnhauses oder einer Zeugenvernehmung von Nachbarn – den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nur unzureichend aufgeklärt habe, liegt ebenfalls nicht vor. Wie bereits dargetan war fallbezogen aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keine Besichtigung des Inneren des Wohnhauses oder eine Zeugenvernehmung sowie eine Anhörung der Kläger betreffend eine etwaige Lärmbelästigung geboten. Ungeachtet dessen ist der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.26vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.3.2022 – 1 A 34/21 –, juris, Rn. 20 m.w.N., und vom 10.3.2022 – 1 A 267/20 –, juris, Rn. 35vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.3.2022 – 1 A 34/21 –, juris, Rn. 20 m.w.N., und vom 10.3.2022 – 1 A 267/20 –, juris, Rn. 35 Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der als unterblieben gerügten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.27vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.3.2002 – 2 B 3/02 –, juris, Rn. 9 und vom 5.12.2018 – 5 B 30/18 –, juris, Rn. 7 sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2023 – 1 A 261/21 –, juris, Rn. 18vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.3.2002 – 2 B 3/02 –, juris, Rn. 9 und vom 5.12.2018 – 5 B 30/18 –, juris, Rn. 7 sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2023 – 1 A 261/21 –, juris, Rn. 18 Daran fehlt es hier. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.