Beschluss
2 A 178/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1213.2A178.21.00
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Leitsätze
Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtstellung nicht erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juni 2021 - 6 K 1784/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juni 2021 - 6 K 1784/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Eine sog. Petentenanfrage des Klägers beim BKA mit dem Ziel, zu erfahren, welche ihn betreffenden Daten beim BKA gespeichert sind, hatte ergeben, dass Datenbestände beim LPP Saarland und beim LKA Magdeburg existierten. Daneben beinhaltete die Auskunft die Mitteilung über 19 beim BKA gespeicherten Fallgrunddaten-T. Die Daten waren im Datenbesitz des Landespolizeipräsidiums des Saarlandes. Im Einzelnen waren dies: T1 – Üble Nachrede mit Tatort … vom 24.6.2015. Dieses Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen … Js … geführt und am 7.8.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt hatte. T2 – Besitz oder Sichverschaffen von Kinderpornographie gemäß § 184 b Abs. 3 StGB mit Tatort … vom 12.5.2012. Dieses Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen … Js … geführt und mit am 15.10.2018 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts …vom 30.10.2017 mit der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten zur Bewährung abgeschlossen. T3 – Urkundenfälschung mit Tatort … vom 1.9.2014. (Über den Fortgang dieses Verfahrens ist nichts weiter bekannt.) T4 – Urkundenfälschung mit Tatort … vom 22.5.2001. (Über den Fortgang dieses Verfahrens ist nichts weiter bekannt). T5 – Sachbeschädigung mit Tatort … vom 4.3.2006. (Über den Fortgang dieses Verfahrens ist nichts weiter bekannt). T6 – Beleidigung mit Tatort … vom 27.7.2001. Das Verfahren wurde unter dem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen … Js … geführt und am 10.10.2006 gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. T7 – Falsche Verdächtigung mit Tatort …z vom 1.4.2016. Das Verfahren war Teil des unter dem Aktenzeichen … Js … geführten staatsanwaltschaftlichen Verfahrens und wurde mit Urteil des Landgerichts … vom 12.3.2014 mit einer Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen zu 10 € belegt. T8 – Beleidigung mit Tatort … vom 11.10.2012. Auch dieses Verfahren war Teil des unter dem Aktenzeichen … Js … geführten staatsanwaltschaftlichen Verfahrens und wurde mit Urteil des Landgerichts … vom 12.3.2014 ebenfalls mit einer Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen zu 10 € belegt. T9 – Üble Nachrede mit Tatort … vom 18.7.2012. Auch dieses Verfahren war Gegenstand des Verfahrens …Js … und wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO als unwesentliche Nebenstraftat vorläufig eingestellt. T10 – Falsche Verdächtigung mit Tatort … vom 23.5.2014. Auch dieses Verfahren war Gegenstand des Verfahrens … Js … und wurde durch das Landgericht … mit Urteil vom 12.3.2014 gemäß § 154 Abs. 1 StPO als unwesentliche Nebenstraftat eingestellt. T11 – Sachbeschädigung mit Tatort … vom 4.12.2014. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft mit dem Aktenzeichen … Js … geführt und am 29.12.2015 wegen fehlenden Schuldnachweises gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. T12 – Gefährliche Körperverletzung mit Tatort … vom 25.12.2014. Das Verfahren erhielt das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen … Js … und wurde am 25.5.2015 wegen nicht nachweisbarer Schuld gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. T13 – Sachbeschädigung mit Tatort … am 23.5.2015. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen … Js … geführt und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7.6.2016 gemäß § 154 Abs. 1 StPO als unwesentliche Nebenstraftat eingestellt. T14 – Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mit ungeklärtem Tatort vom 1.6.2011. (Über den Fortgang dieses Verfahrens ist nichts weiter bekannt). T15 – Beleidigung mit Tatort … vom 3.3.2012. Dieses Verfahren war ebenfalls Teil des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens mit dem Aktenzeichen … Js … und wurde mit Urteil des Landgerichts ... vom 12.3.2014 mit einer Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen zu 10 € belegt. T16 – Sachbeschädigung mit Tatort … vom 26.11.2013. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen … Js … geführt und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.5.2015 wegen nicht nachweisbarer Schuld gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. T17 – Besonders schwerer Fall des Diebstahls mit Tatort … und Tattag 29.8.2000. (Über den Fortgang dieses Verfahrens ist nichts weiter bekannt). T18 – Falsche Verdächtigung mit Tatort … vom 13.12.2011. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren … Js … wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO als unwesentliche Nebenstraftat eingestellt. T19 – Versuchte Nötigung mit Tatort … vom 1.6.2011. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen … Js … geführt. Das Amtsgericht … verurteilte den Kläger am 24.5.2012 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €. Am 17.10.2018 hat der Kläger eine (zunächst) gegen das Landespolizeipräsidium … gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er die Löschung der Daten und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung begehrt hat. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass bereits die langen Zeiträume, dies gelte namentlich für die unter T 17 (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) geführte Straftat, die aus dem August des Jahres 2000 stamme, die Rechtswidrigkeit der Datenspeicherung begründe. Zudem habe ein Fall der Bagatellkriminalität vorgelegen, weshalb eine Speicherung über so lange Dauer nicht gerechtfertigt sei. Es gebe diesbezüglich auch keine rechtskräftige Verurteilung. Die Daten der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 31.8.2000 müssten dementsprechend ebenfalls gelöscht werden. Auch für die Einträge unter T6 (Beleidigung) und T14 (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) gebe es kein rechtskräftiges Urteil. Er hat außerdem auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 14.7.2016, Lv 1/16 verwiesen, den er erwirkt habe. Der Kläger hat beantragt, 1. die über ihn in der Bundesdatenbank INPOL-Z gespeicherten personenbezogenen Daten, soweit sie im Besitz des Beklagten sind, sowie die über ihn in der Landesdatenbank INPOL-Land gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, 2. festzustellen, dass die Eintragungen der personenbezogenen Daten über ihn in der Bundesdatenbank INPOL-Z und der Landesdatenbank INPOL-Land rechtswidrig waren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zunächst die Zulässigkeit der Klage bestritten und geltend gemacht, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen habe sich das Löschungsbegehren inzwischen erledigt. Außerdem sei die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen. Das Verwaltungsgericht hat das Rubrum in der Folge von Amts wegen berichtigt und dem Kläger auf seinen entsprechenden Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.1Beschluss vom 8.7.2020Beschluss vom 8.7.2020 Am 13.11.2018 hat der Beklagte eine Einzelfallprüfung der Datenspeicherung unter Hinzuziehung des behördlichen Datenschutzbeauftragten durchgeführt. Als Ergebnis hat er die Fallgrunddaten T3, T4, T5, T6, T7, T9, T10, T14, T17, T18 und T 19 gelöscht, da ihre Speicherung für das Landespolizeipräsidium zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr als erforderlich angesehen worden war. Mit Schriftsatz vom 24.1.2020 hat er zudem die Rechtswidrigkeit der Speicherung dieser Daten ausdrücklich zugestanden. Hinsichtlich der weiteren acht Fälle hat er infolge der Einzelfallprüfung die Verbundrelevanz der Daten verneint. Der Datenbestand aus dem Kriminalaktennachweis KAN des bundesweiten INPOL-Z beim BKA ist in den Datenbestand des Landesaktennachweises (AN) im … INPOL-Land überführt worden. Daneben hat der Beklagte beim BKA die Löschung der im Besitz des BKA befindlichen Daten über die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeregt. Diese Löschung ist in der Folge erfolgt. Am 2.2.2021 hat der Beklagte zudem mitgeteilt, dass auch die verbliebenen und zunächst in das INPOL-Land übernommenen Eintragungen bei Ablauf der Aussonderungsprüffrist am 7.8.2020 einer Einzelfallprüfung unterzogen und in der Folge gelöscht worden seien. Die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung habe nicht mehr bestanden. Er hat außerdem mitgeteilt, dass aktuell keine Daten über den Kläger mehr gespeichert würden. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2021- 6 K 1784/18 - ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger könne lediglich die Feststellung beanspruchen, dass die Eintragung der Fallgrunddaten T1, T2, T8, T 11, T12, T 13, T 15 und T 16 in INPOL-Z bis November 2018 rechtswidrig gewesen sei. Erfolglos bleibe die Klage demgegenüber hinsichtlich der weiteren Speicherung dieser Daten (bis zu ihrer endgültigen Löschung) in INPOL-Land. Die Eintragung der Daten in INPOL-Land sei rechtmäßig gewesen und habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Insgesamt unzulässig sei zunächst der Klageantrag zu 1, der auf Löschung der über den Kläger in der Bundesdatenbank INPOL-Z gespeicherten personenbezogenen Daten, soweit sie im Besitz des Beklagten seien, sowie auf die Löschung der über den Kläger in der Landesdatenbank INPOL-Land gespeicherten personenbezogenen Daten gerichtet sei. Dem Kläger fehle für diesen Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die streitgegenständlichen Daten seien inzwischen allesamt gelöscht. Infolge der vom Beklagten am 13.11.2018 vorgenommenen Überprüfung der den Kläger betreffenden Datenspeicherung seien alle Fallgrunddaten T1 bis T 19 mangels Verbundrelevanz zunächst vom Bundesdatenbestand (KAN) aus INPOL-Z in den Landesbestand (AN) in INPOL-Land überführt - mithin bereits zu diesem Zeitpunkt aus INPOL-Z entfernt worden. Daneben habe der Beklagte entschieden, die Fallgrunddaten T3 bis T7, T9, T10, T 14 und T 17 bis T 19 nicht dauerhaft in die Landesdatenbank INPOL-Land zu übernehmen und sie sogleich auch in INPOL-Land zu löschen. Hinsichtlich der zunächst in INPOL-Land aufgenommenen Fallgrunddaten T1, T2, T8, T11 bis T 13, T 15 und T 16 sei nach der Einzelfallprüfung am 7.8.2020 ebenfalls die Löschung erfolgt. Es spreche nichts dafür, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Fallgrunddaten entgegen seiner gegenläufigen Bekundungen weiterhin in INPOL-Z oder INPOL-Land speichere. Die endgültige und vollständige Löschung aller Fallgrunddaten habe der Beklagte nicht nur schriftsätzlich behauptet. Er habe es überdies im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.6.2021 - in öffentlicher Sitzung - nochmals ausdrücklich bestätigt. Damit habe sich das Klagebegehren zu 1 in Gänze tatsächlich erledigt. Persönlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Datenlöschung hätte der Kläger im Übrigen durch weitere Petentenanfragen an das BKA bzw. an den Beklagten nachgehen können. Teilweise unzulässig sei des Weiteren auch der Klageantrag zu 2. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragung von personenbezogenen Daten, soweit die ursprünglich in INPOL-Z unter den Ziffern T3 bis T7, T9, T10, T 14 und T 17 bis T 19 geführten und im November 2018 gelöschten Fallgrunddaten betroffen seien. Die Rechtswidrigkeit der Eintragung dieser Daten in INPOL-Z habe der Beklagte zugestanden und in öffentlicher Sitzung nochmals zu Protokoll gegeben. Ein fortbestehendes rechtliches Interesse an einem Feststellungsurteil sei dementsprechend nicht anzuerkennen. Soweit die Eintragung der Fallgrunddaten T1, T2, T8, T11 bis T 13, T 15 und T 16 zunächst in der Bundesdatenbank INPOL-Z und später (bis zu ihrer endgültigen Löschung am 7.8.2020) in der Landesdatenbank INPOL-Land betroffen seien, sei der Klageantrag zu 2 hingegen zulässig und auch begründet. Die bundesweite Speicherung der Kriminalaktennachweise in INPOL-Z sei rechtswidrig gewesen und habe den Kläger schon deswegen in seinen Rechten verletzt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bundesweite Speicherung nicht erfüllt gewesen seien. Anders verhalte es sich für die Eintragung und weitere Speicherung der Fallgrunddaten T1, T2, T8, T 11, T12, T 13, T 15 und T 16 über den 18.11.2018 hinaus in INPOL-Land. Anders als die bundesweite Speicherung sei die nur landesweite Speicherung dieser Daten bis zu ihrer endgültigen Löschung am 7.8.2020 rechtmäßig gewesen. Rechtsgrundlage der Speicherung sei § 30 Abs. 2 SPolG a. F. Über die Erforderlichkeit der Datenspeicherung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten hinaus setze § 30 Abs. 2 SPolG a.F., der nach seinem eindeutigen Wortlaut die Verdachtsdatenspeicherung betrifft, nur voraus, dass der hinreichend substantielle Verdacht einer Straftatbegehung gegeben sei. Wenn das Strafermittlungsverfahren, aus dem die Daten stammten, nicht mit einer Verurteilung ende, müsse der Fortbestand des Straftatverdachts allerdings besonders festgestellt werden. Bei einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch, der ausweislich der Gründe lediglich aus Mangel an Beweisen erfolgt sei, sei der Straftatverdacht aber nicht notwendig ausgeräumt. Es bedürfe der einzelfallbezogenen Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestünden, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigten. Ein hinreichend substantiierter Restverdacht in diesem Sinne lasse sich vorliegend für alle unter T1, T2, T8, T 11, T12, T 13, T 15 und T 16 geführten Kriminalaktennachweise bejahen. Dabei sei zu beachten, dass die Anforderungen an die Qualität des erforderlichen Restverdachts mit Blick auf den Zweck der Verdachtsdatenspeicherung und die begrenzte Zugriffsberechtigung für in Strafermittlungen tätige und hierfür ausgebildete Personen nicht allzu hoch anzusiedeln seien. Insoweit erscheine es sachgerecht, den Maßstab aus § 8 Abs. 3 BKAG a.F. (heute: § 18 Abs. 5 BKAG) zugrunde zu legen. Nach dieser für die Datei KAN bei INPOL-Z geltenden Vorschrift entfalle der Restverdacht nur, wenn sich aus dem Freispruch oder der Einstellungsentscheidung positiv ergebe, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Diese Regelung stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und verstoße insbesondere nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Denn die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch oder Einstellung fortbestehen können, stelle keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie bei Widerholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, diene. In Ermangelung einer entgegenstehenden landesrechtlichen Regelung könne auf diesen bundesrechtlichen Maßstab zurückgegriffen werden. Ein substantieller Straftatverdacht in diesem Sinne lasse sich zunächst für die Einträge T2 (Besitz kinderpornographischer Schriften), T8 (Beleidigung) und T 15 (Beleidigung) ohne weiteres bejahen, weil hinsichtlich dieser Taten strafgerichtliche Verurteilungen erfolgt seien. Für den Fall T1 (üble Nachrede) bestehe der Tatverdacht schon deswegen fort, weil ein von dem Kläger unterzeichnetes Schreiben Grundlage des Strafverfahrens gewesen sei und die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO deswegen erfolgt sei, weil ein Strafantrag nicht gestellt worden sei. Hinsichtlich des Eintrags T12 ergebe sich der Fortbestand eines Straftatverdachts daraus, dass die dem eingestellten Strafverfahren zu Grunde liegende körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der anderen beteiligten Person selbst unstreitig sei und lediglich hinsichtlich des Ablaufs der Geschehnisse Aussage gegen Aussage gestanden habe. Dabei rechtfertige bereits der unstreitige Einsatz von Pfefferspray die Qualifikation des Körperverletzungsdelikts als „gefährlich“. Schließlich sei auch hinsichtlich der drei eingestellten Sachbeschädigungsdelikte (T 11, T 13 und T 16) ein (noch) hinreichend substantieller Straftatrestverdacht zu bejahen. Aus den diesbezüglichen Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft ergebe sich zunächst nicht positiv, dass der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten … Js … und … Js … beinhalteten im Übrigen zwei Zeugenaussagen der beiden Geschädigten, die den Kläger im Ergebnis belasteten. Insbesondere die Zeugenaussage des Geschädigten im Verfahren … Js … beinhalte detaillierte Angaben, die für eine Tatbegehung durch den Kläger sprächen. Auch wenn sich mit Blick auf die Gesamtumstände und die gravierenden Animositäten zwischen dem Kläger und dem Geschädigten und Hauptbelastungszeugen in der Tat nicht ausschließen lasse, dass die Aussage dieses Zeugen, der im Übrigen alle drei in Rede stehenden Sachbeschädigungen angezeigt habe, in der Absicht getätigt worden sei, dem Kläger zu schaden, sei die Annahme eines hinreichend substantiierten Restverdachts gerechtfertigt. Sie werde durch die Substanz der Aussage gestützt und dadurch, dass es auch ein denkbares Tatmotiv auf Seiten des Klägers gebe. Vergleichbares gelte auch für die dem Verfahren … Js … zu Grunde liegende Sachbeschädigung. Gerade zu dieser Tat habe der Anzeigende/Zeuge dezidierte Angaben zu einem möglichen Tatwerkzeug und einem vom Kläger (angeblich) geäußerten Tateingeständnis gemacht. Obgleich auch hinsichtlich dieser Anzeige die Animositäten zwischen dem Anzeigenden und dem Kläger eine Rolle gespielt haben könnten und zudem zu konstatieren sei, dass auch der Anzeigende selbst ein Motiv für diese Tat gehabt hätte, sei ein Tatmotiv beim Kläger nicht derart fernliegend, dass ein Restverdacht bezüglich dieser Tat zu verneinen wäre. Eine am Zweck der Vorschrift orientierte Wiederholungsgefahr sei bezogen auf die den Eintragungen unter T1, T2, T8, T 11, T12, T 13, T 15 und T 16 in INPOL-Land zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme der Datensätze zu bejahen. Bereits mit Blick auf die Zahl der in der Vergangenheit gegen den Kläger geführten Strafverfahren, die zu Verurteilungen geführt hätten, und der Anzahl der zwar eingestellten, aber einen substantiellen Straftatenrestverdacht beinhaltenden Strafermittlungsverfahren sei nach kriminalistischer Erfahrung durchaus die Annahme gerechtfertigt, dass gegen den Kläger auch künftig Strafverfahren geführt werden müssten. Hinzu komme, dass die in den vorbezeichneten (Verdachts-)Taten zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitszüge des Klägers Grund für die Annahme böten, er könnte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut Anlass für Strafermittlungen bieten. Die weitere Speicherung der Daten in INPOL-Land sei auch ermessensgerecht und verhältnismäßig gewesen. Dabei sei zu beachten, dass streitgegenständlich nur Kriminalaktennachweise zum Zweck der Aufklärung (künftiger) Straftaten gespeichert worden seien. Eine solche Speicherung beinhalte anders als die Eintragung eines personenbezogenen Merkmals, wie etwa das Merkmal: „gewalttätig“, keine zusammengefasste Bewertung von charakterlichen Eigenschaften einer Person und habe im Vergleich zu der Speicherung eines persönlichen Merkmals eine deutlich geringere Tragweite. Bezogen auf die Speicherung von bloßen Kriminalaktennachweisen könne im Fall der positiv festgestellten Wiederholungsgefahr im Sinne des § 30 Abs. 2 SPolG, die vorliegend, wie dargelegt, gegeben sei, dem berechtigten Interesse an der Strafverfolgungsvorsorge der Vorrang eingeräumt werden. Auf die für die gegenteilige Auffassung herangezogenen Ausführungen im Beschluss des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 14.7.2016, Lv 1/16, die auf die Eintragung des personenbezogenen Merkmals „gewalttätig“ bezogen seien, könne sich der Kläger demgegenüber nicht mit Erfolg berufen. Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 5.7.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.7.2021 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er am 6.9.2021 (einem Montag) begründet und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. II. Die von dem Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren konnte wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Zulassungsbegehrens nicht bewilligt werden (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet die von ihm ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.2Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Zur Begründung seines Zulassungsantrages bringt der Kläger vor, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wegen zweier, lediglich behaupteter Löschungsvorgänge bei dem Beklagten entfalle das Rechtsschutzbedürfnis, begründeten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht lasse in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen Erledigungserklärung und erledigendem Ereignis bzw. dessen Nachweis vermissen. Das Gericht sei insoweit der bestrittenen Behauptung des Beklagten gefolgt, dass die entsprechenden Daten gelöscht worden seien. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Zivilverfahren andere Verfahrensgrundsätze gelten würden, hätte beispielsweise das OLG … in einer Entscheidung vom 30.4.2008 für rechtens gehalten, dass der Nachweis der Prozessvollmacht auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen habe. In jenem Verfahren sei die Prozessvollmacht einer Partei durch die Gegenseite bestritten worden, wobei das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass insoweit die Vorlage einer Originalvollmacht erforderlich sei. Auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes hätte sich das Gericht vorliegend nicht allein auf die bestrittene Behauptung des Beklagten berufen dürfen, die Fallgrunddaten seien bereits gelöscht. Nach Auffassung des Klägers hätte es insoweit eines Auszugs aus der Datei oder einer Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters bedurft, die die Behauptung des Beklagten untermauert hätten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden auch insoweit, als das angefochtene Urteil das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 2. verneine. Insoweit gehe es um die Fallgrunddaten zu T17, T13 und T18. Durch Übernahme der Fallgrunddaten in der INPOL-Datei des Bundes durch den Beklagten hätten diese auch gegen die allgemein im Strafprozess geltende Unschuldsvermutung verstoßen. Bei der unter T17 aufgenommenen Datei habe es sich um ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gehandelt, in dem er nicht einmal angehört worden sei und demzufolge von der Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens keine Kenntnis gehabt habe. Dies gelte auch für die Verfahren, in denen die Ermittlungsbehörde Straftatbestände behauptet habe, die anschließend nach § 154 StPO eingestellt worden seien, ohne dass er von der Einleitung eines Strafverfahrens – vor dessen Einstellung – Kenntnis erhalten habe. Insoweit werde auf die Fallgrunddaten T13 und T18 verwiesen. Es werde die Auffassung vertreten, dass bei den angesprochenen Fallgrunddaten (T17, T13 und T18) aus Gründen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie des Eingriffs in einen grundrechtlich geschützten Bereich und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sei. Auf Grund der in der Vergangenheit gegen ihn eingetragenen Falldateien bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, dass die Ermittlungsbehörde vorliegend in gleicher Weise wie in der Vergangenheit tätig werde, ohne dass ihm überhaupt bekannt sei, dass ein Strafverfahren gegen ihn in Gang gesetzt worden sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden schließlich auch insoweit, als das ihm übermittelte Urteil keine Unterschriften der erkennenden Richter trage wie auch keine Unterschrift des bzw. der Urkundsbeamten/-in. Soweit das Urteil in elektronischer Form übermittelt worden sei, fehle es an einem entsprechenden Nachweis über die Unterschriftsleistungen. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 1) als unzulässig zurückgewiesen, weil dem Kläger hierfür das Rechtsschutzinteresse fehlt. Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtstellung nicht erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist.4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2016 - 2 B 63/15 -; juris; vgl. von Abedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage, 2014, vor §§ 40 ff. Rdnr. 24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2016 - 2 B 63/15 -; juris; vgl. von Abedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage, 2014, vor §§ 40 ff. Rdnr. 24 So liegt der Fall hier. Der Klageantrag zu 1) geht ins Leere, nachdem der Beklagte am 2.1.2021 schriftsätzlich die endgültige und vollständige Löschung aller Fallgrunddaten erklärt und dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.6.2021 ausweislich des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsgerichts noch einmal ausdrücklich bestätigt hat. Die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Löschung der bereits gelöschten Falldaten macht keinen Sinn und könnte die Rechtsstellung des Klägers in keiner Hinsicht verbessern. Die Inanspruchnahme des Gerichts würde sich deshalb für ihn als nutzlos erweisen. Vor diesem Hintergrund besteht kein schützenswertes rechtliches Interesse des Klägers an einem entsprechenden gerichtlichen Ausspruch (mehr). Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg unter Verweis auf ein Urteil des OLG … vom 30.4.20085- 1 U 461/07 -, juris- 1 U 461/07 -, juris, wonach der Nachweis der Prozessvollmacht auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen hat, entgegenhalten, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht nur auf die von ihm bestrittene Erklärung des Beklagten berufen und sich dieser anschließen dürfen, sondern insoweit die Glaubhaftmachung verlangen bzw. eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, bestand keine Veranlassung für das Verwaltungsgericht, von Amts wegen eine Beweiserhebung durchzuführen, denn es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte entgegen seiner Erklärungen die Löschung der Falldaten nicht vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Klageantrages zu 2) bezogen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in der Zulassungsbegründung angeführten Fallgrunddaten zu T17, T13 und T18 fehlt. In Bezug auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang erwähnte Speicherung des Falles T13 fehlt dem Zulassungsantrag schon deshalb die Grundlage, weil das Verwaltungsgericht in Bezug auf diese Falldaten von einem zulässigen und auch (zumindest) teilweise begründeten Feststellungsantrag ausgeht, insofern also das Rechtsschutzinteresse des Klägers bejaht hat. Soweit der Kläger des Weiteren kritisiert, dass das Verwaltungsgericht ein fortbestehendes rechtliches Interesse an einem Feststellungsurteil in Bezug auf die im Zulassungsantrag angesprochenen Fälle T17 und T18 verneint hat, ist seiner Argumentation nicht zu folgen. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung der Daten ist entfallen, weil der Beklagte dem Begehren des Klägers Rechnung getragen hat, indem er die Rechtswidrigkeit der Eintragung dieser Daten in die Bundesdatenbank INPOL-Z zugestanden und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nochmals ausdrücklich zu Protokoll erklärt hat. Die Rechtsstellung des Klägers könnte daher durch die gerichtliche Entscheidung nicht (mehr) verbessert werden kann. Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht hätte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in einen grundrechtlich geschützten Bereich, der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes annehmen müssen. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erfordert ebenso wie die der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses Feststellungsinteresse setzt in beiden Fällen unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird.6Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 39.12 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 39.12 -, juris Dabei hat der Kläger die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt. Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt der betreffenden Maßnahme, so kann ein Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Insoweit hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt, denn er hat sich pauschal darauf bezogen, wegen der in der Vergangenheit gegen ihn eingetragenen Falldateien bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, dass die Ermittlungsbehörde vorliegend in gleicher Art und Weise tätig werde, ohne dass ihm überhaupt bekannt sei, dass ein Strafverfahren gegen ihn in Gang gesetzt worden sei. Dem ist nicht zu folgen. Eine Wiederholungsgefahr ist schon deshalb zu verneinen, weil die zuvor gespeicherten Falldaten mittlerweile gelöscht sind. Ob in Zukunft noch einmal vergleichbare tatsächliche Verhältnisse eintreten könnten, ist aber ungewiss. Ein Rehabilitierungsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist, weil diese geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Dabei müssen die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Wirkungen noch in der Gegenwart fortbestehen.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 39.12 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 39.12 -, juris Dass sein Ansehen durch die Speicherung der personenbezogenen Daten in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabgesetzt worden wäre, liegt fern, da es sich um Daten gehandelt hat, die ausschließlich einem autorisierten behördeninternen Zugriff vorbehalten waren. Die pauschal erklärte Absicht, einen Schadensersatzprozess zu führen, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert, um hier ein rechtliches Interesse an einer bereits zugestandenen Feststellung der Rechtswidrigkeit zu begründen. Die weiteren vom Kläger zur Begründung seines Interesses ins Feld geführten Aspekte, wie der Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, sind in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, sein qualifiziertes Feststellungsinteresse zu begründen. Soweit die frühere Speicherung der Fälle T 17 und T 18 in der Landesdatenbank INPOL-Land betroffen ist, hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse des Klägers bejaht, die danach zulässige Klage aber mit ausführlicher und überzeugender Begründung für unbegründet erachtet. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten. Der Kläger rügt schließlich ohne Erfolg, dass die ihm zugestellte „Ausfertigung“ des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht die Unterschriften der entscheidenden Richter bzw. der Urkundsbeamtin trägt. Dies ist jedoch unerheblich, denn das in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellte Erfordernis persönlicher Unterzeichnung des Urteils durch die Berufsrichter gilt für das Original und nicht für die den Beteiligten zuzustellenden Abschriften des Urteils.8BVerwG, Beschluss vom 7. 8.1998 – 6 B 69/98 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 7. 8.1998 – 6 B 69/98 –, juris Insgesamt ist daher dem Antragsvorbringen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.