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Beschluss

2 A 93/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist nach §78 AsylG nur bei Vorliegen der legal aufzählbaren Zulassungsgründe zu gewähren; bloße Kritik an Sachverhalts- oder Beweiswürdigung rechtfertigt keine Zulassung. • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Tatsachenvorbringen ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist. • Die freie richterliche Überzeugungsbildung bei Sachverhalts- und Beweiswürdigung wird nur bei aktenwidrigen Feststellungen, Verstoß gegen Denkgesetze oder offenkundiger Willkür zu einem Verfahrensfehler, der Zulassung begründen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Ablehnung des Asylgesuchs mangels Verfahrensfehler • Die Zulassung der Berufung ist nach §78 AsylG nur bei Vorliegen der legal aufzählbaren Zulassungsgründe zu gewähren; bloße Kritik an Sachverhalts- oder Beweiswürdigung rechtfertigt keine Zulassung. • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Tatsachenvorbringen ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist. • Die freie richterliche Überzeugungsbildung bei Sachverhalts- und Beweiswürdigung wird nur bei aktenwidrigen Feststellungen, Verstoß gegen Denkgesetze oder offenkundiger Willkür zu einem Verfahrensfehler, der Zulassung begründen kann. Der afghanische Staatsangehörige (Hazara) wurde 2015 in Deutschland aufgegriffen und stellte als minderjährig einen Asylantrag unter abweichenden Namen und Angaben. In seinen Verfahrensakten befand sich ein früherer afghanischer Reisepass mit anderem Namen und Geburtsdatum sowie eine abgelehnte Visumsanfrage von 2013. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag und Schutzanträge ab und ordnete die Abschiebung an; es stellte mangelnde Glaubhaftigkeit und Täuschungsversuche fest. Vor dem Verwaltungsgericht trug der Kläger später vor, er habe für ein IT-Unternehmen des Innenministeriums gearbeitet und deshalb von den Taliban bedroht worden; er legte Dokumente und Fotos vor. Das Verwaltungsgericht hielt den neuen Vortrag und die vorgelegten Dokumente für unglaubhaft und wies die Klage ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit Rüge von Verfahrensfehlern, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Antrag nach §78 Abs.2 AsylG zur Zulassung der Berufung ist zulässig, begründet ist er jedoch nicht. • Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass ein Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG (z. B. Verfahrensfehler nach §138 VwGO) vorliegt. • Art.103 Abs.1 GG verlangt nur, dass Vorbringen zur Kenntnis genommen wird; es ersetzt nicht die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit richterlicher Würdigung. • Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung fallen grundsätzlich in die freie richterliche Überzeugungsbildung (§108 Abs.1 VwGO) und begründen nur dann Verfahrensfehler, wenn aktenwidrige Feststellungen, Verstöße gegen Denkgesetze oder willkürliche Schlussfolgerungen vorliegen. • Das Verwaltungsgericht hat den neuen Vortrag und die Beweismittel des Klägers geprüft und abgewogen; es hat die fehlende Glaubhaftigkeit begründet und die vorgelegten Dokumente im Einzelnen bewertet. • Die vom Kläger behaupteten Mängel betreffen vorwiegend die sachliche Würdigung (Beweiswürdigung, Echtheitsfragen) und nicht einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder andere Verfahrensvorschriften. • Mangels darlegbarer Verfahrensmängel ist die Zulassung der Berufung zu versagen; die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das Gericht bestätigt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach §78 AsylG nicht dargetan hat. Insbesondere liegen keine Verfahrensfehler vor: Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag und die beigebrachten Dokumente erkennbar geprüft und aus nachvollziehbaren Gründen als unglaubhaft verworfen. Die Einwendungen des Klägers betreffen ausschließlich die sachliche Beweis- und Tatsachenwürdigung, welche im Zulassungsverfahren nicht zu überprüfen ist. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.