Beschluss
2 A 12/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0527.2A12.22.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtssache wirft keine „grundsätzlich“ bedeutsame Frage im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf, wenn die im Zulassungsantrag formulierte Frage bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer die einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.(Rn.7)
2. Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh)) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151).(Rn.10)
3. Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht, das sich bei der Beurteilung der Rückkehrsituation dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien im Einzelfall indes nicht nur auf die Anführung älterer Gerichtsentscheidungen und den bloßen Verweis auf eine – bezogen auf die Entscheidungen des Senats – „abweichende Ansicht“ neuerer gerichtlicher Erkenntnisse beschränken darf, sondern auch aktuelle Erkenntnismaterialien und gerichtliche Erkenntnisse in den Blick zu nehmen hat.(Rn.10)
4. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein maßgebliches Kriterium dar.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Januar 2022 - 3 K 1497/21- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtssache wirft keine „grundsätzlich“ bedeutsame Frage im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf, wenn die im Zulassungsantrag formulierte Frage bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer die einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.(Rn.7) 2. Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh)) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151).(Rn.10) 3. Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht, das sich bei der Beurteilung der Rückkehrsituation dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien im Einzelfall indes nicht nur auf die Anführung älterer Gerichtsentscheidungen und den bloßen Verweis auf eine – bezogen auf die Entscheidungen des Senats – „abweichende Ansicht“ neuerer gerichtlicher Erkenntnisse beschränken darf, sondern auch aktuelle Erkenntnismaterialien und gerichtliche Erkenntnisse in den Blick zu nehmen hat.(Rn.10) 4. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein maßgebliches Kriterium dar.(Rn.12) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Januar 2022 - 3 K 1497/21- wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. I. Der 1998 in C./Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 26.9.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.10.2021 einen Asylantrag. Eine EURODAC-Abfrage der Beklagten ergab für den Kläger die Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien am 3.6.2021. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten am 14.10.2021 gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei Anfang Januar 2021 nach Bulgarien gereist und habe sich dort bis zum 23.9.2021 aufgehalten. Er sei in Bulgarien einen Monat lang inhaftiert worden. Man habe ihm gesagt, das sei wegen der Corona-Pandemie. Erst danach sei er in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Nach seiner Anerkennung als Flüchtling habe er zwei Wochen Zeit gehabt, um das Camp zu verlassen. Er sei dann zunächst obdachlos gewesen, bis ihn Freunde aufgenommen hätten. Seine Situation sei sehr schlimm gewesen, weil er die Sprache nicht verstanden habe und daher auch keine Arbeit habe finden können. Unterstützung habe er von seinem Vater aus Syrien bekommen. In Bulgarien habe er im ersten Monat 10 Lewa, umgerechnet 5 Euro, und in den folgenden Monaten 20 Lewa erhalten. Nachdem er als Flüchtling anerkannt worden sei, sei keine finanzielle Hilfe mehr gezahlt worden. Er habe sich in Bulgarien nach Integrationsmöglichkeiten erkundigt, aber keine Unterstützung erhalten. Er sei auch bei einigen caritativen Einrichtungen gewesen und habe sich registrieren lassen, aber ohne Erfolg. Dies sei auch ein Grund gewesen, nach Deutschland zu kommen. Bereits bei seiner Ausreise aus Syrien sei sein Ziel Deutschland gewesen. Er habe Brüder und weitere Verwandte in Deutschland. Mit Bescheid vom 22.10.2021 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers wegen des ihm in Bulgarien zuerkannten internationalen Schutzes gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat, ausgenommen Syrien, an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der am 17.11.2021 erhobenen Klage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids, hilfsweise auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens, hat das Verwaltungsgericht – nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung – mit Urteil vom 4.1.2022 - 3 K 1497/21 - entsprochen. In der Begründung heißt es, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in einem Beschluss vom 13.11.2019 ausgeführt, dass der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes dahin auszulegen sei, dass er es einem Mitgliedstaat verbiete, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu erfahren. Dem Kläger drohe in Bulgarien unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, weswegen die Beklagte verpflichtet sei, über seinen Asylantrag im nationalen Verfahren zu entscheiden. Der Senat habe zur Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Falle eines von der Rückführung nach Bulgarien bedrohten, dort als international schutzberechtigt anerkannten Syrers in seinem Urteil vom November 2018 Ausführungen gemacht. Diese sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegeben. Darauf wird Bezug genommen. Weiter hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt, im erwähnten Urteil des Senats sei im Ergebnis entschieden worden, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für dort anerkannte Schutzberechtigte nicht in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention stünden, so dass die nach dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugrunde zu legende Vermutung der Einhaltung dieser völker- beziehungsweise gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben trotz des dabei anzulegenden strengen Maßstabs ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden müsse. Der Senat habe sich in der zitierten Entscheidung mit der aktuellen Erkenntnislage und Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die zitierten Ausführungen bestätigten die zwischenzeitliche Rechtsprechung der Kammer auch vor dem Hintergrund der Ausführungen im hier verfahrensgegenständlichen Bescheid und entsprächen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK der Rechtsprechung des EuGH. Der vorliegende Fall gebe mit Blick auf die vom Kläger getätigten Angaben wie auch die Sachlage im Übrigen zu einer abweichenden, seiner Klage den Erfolg versagenden Beurteilung keinen Anlass. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.1.2022 - 3 K 1497/21 -, mit dem ihr Ablehnungsbescheid vom 22.10.2021 aufgehoben wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende umfangreiche Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von der Beklagten begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen der Beklagten keine in dem angestrebten Berufungsverfahren weiter klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Sie hält eine obergerichtliche Klärung der Frage für erforderlich, „ob in Bulgarien alleinstehenden, gesunden, jungen Männer, denen dort internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach deren Anerkennung dort eine Situation droht, in der der Schutzbereich des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof gesetzten Maßstäben beeinträchtigt ist und damit bei einer Rückkehr nach Bulgarien die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht?“. Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens bietet diese Fragestellung keinen Anlass. Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation „regelmäßig“ das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.1vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar „regelmäßig“ eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.2vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.3vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarfvgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.4vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlichtvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht Soweit die Beklagte in der Sache geltend macht, dass gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien keine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden könne, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung ihres Zulassungsbegehrens. Das aus Sicht der Beklagten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzuleitende Regel-Ausnahme-Prinzip ändert nichts daran, dass für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, im Ergebnis – im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Senats – letztendlich immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich bleiben. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen indes keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).5vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, sondern auch für solche der Beklagten. Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich bezogen auf den konkreten Ausländer beziehungsweise die konkrete Ausländerin eine ausreichende, auch dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angemessen Rechnung tragende Würdigung enthält oder nicht, ist daher keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Daher lässt sich die von der Beklagten angestrebte „Klärung“, ob im Falle der jeweils Abschiebungsschutz begehrenden Person seine/ihre physische oder psychische Gesundheit gefährdet wäre, nicht generell fallübergreifend beantworten. Die von der Beklagten geforderte einzelfallbezogene Überprüfung entspricht der Rechtsprechung des Senats; die einzelfallbezogene Richtigkeit des Ergebnisses beziehungsweise eine – unterstellt – defizitäre Umsetzung dieser Prüfungsanforderungen durch das Verwaltungsgericht erlangt im Berufungszulassungsverfahren mit Blick auf den § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aber keine Bedeutung. Das gilt hier bezogen auf den Fall des Klägers auch für den sehr „knappen“, aber die Einbeziehung der konkreten Umstände belegenden Hinweis des Verwaltungsgerichts am Ende des angegriffenen Urteils, dass der Kläger auf keine familiären Kontakte o.ä zurückgreifen könne, die es ihm ermöglichen könnten, in Bulgarien Fuß zu fassen. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rückkehrsituation dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien im Einzelfall nicht nur auf die Anführung älterer Gerichtsentscheidungen und den bloßen Verweis auf eine – bezogen auf die Entscheidungen des Senats – „abweichende Ansicht“ neuerer gerichtlicher Erkenntnisse beschränken darf, sondern auch aktuellere Materialien und gerichtliche Erkenntnisse in den Blick zu nehmen hat. An der die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht rechtfertigenden Einzelfallbezogenheit ändert das nichts. Das zeigt beispielsweise auch die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom Februar 2022, in der es heißt, dass nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden volljährigen Personen in Bulgarien keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohe,6vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.2.2022 – 4 A S 162/22 –, bei Jurisvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.2.2022 – 4 A S 162/22 –, bei Juris gleichzeitig aber hervorgehoben wird, dass der dortige Kläger „nicht hinreichend aufgezeigt“ habe, warum in seinem Fall etwas Anderes gelten könne. Da dieser beruflich nach eigenen Angaben im Internet bei LinkedIn und Data-Lead als Chief Financial Officer qualifiziert sei, über erhebliche Berufserfahrung verfüge und offenbar sehr gut Englisch spreche, gebe es diesbezüglich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dort wurde also ebenfalls der Einzelfall gewürdigt. Die gebotene Einzelfallbetrachtung liegt auch anderen, eine „grundsätzliche“ Rückkehrfähigkeit nach Bulgarien für „nicht vulnerable“ Personen bejahenden Gerichtsentscheidungen zugrunde.7vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 – 11 A 1625/21.A –, ebenfalls bei Juris, zum Fall einer alleinstehenden, „nicht vulnerablen“ und arbeitsfähigen Frauvgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 – 11 A 1625/21.A –, ebenfalls bei Juris, zum Fall einer alleinstehenden, „nicht vulnerablen“ und arbeitsfähigen Frau Da die damit möglicherweise angesprochene Frage des Bestehens eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses in dem Zusammenhang die grundsätzliche Einzelfallbezogenheit nicht tangiert und daher nicht die grundsätzliche Bedeutung begründen kann, ist der Antrag der Beklagten zurückzuweisen. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.