Beschluss
3 L 198/21, 3 L 198/21.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:0912.3L198.21.00
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Leitsätze
1. Die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs 1 VwGO begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S. des § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO.
(Rn.4)
2. Durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn es sich um gravierende Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt oder die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt. (Rn.7)
3. Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob die „freiwillige“ Binnenmigration für die Annahme ausreicht, die Betroffenen würden auf internationalen Schutz verzichten, ist nicht hinreichend dargelegt. (Rn.22)
4. Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob anzunehmen ist, dass auch gesunden und arbeitsfähigen (mithin: allen) Begünstigten internationalen Schutzes in Bulgarien derartige Nachteile drohen, dass dies einen Verstoß gegen Art 4 EUGRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art 3 EMRK (juris: MRK) darstellt, ist nicht hinreichend dargelegt. (Rn.26)
5. Es ist nicht anzunehmen, dass die bulgarischen Behörden gegen anerkannt Schutzberechtigte zwangsläufig oder regelmäßig ein Aberkennungsverfahren einleiten, wenn sich diese Schutzberechtigte über längere Zeit in einem anderen Staat aufgehalten haben. (Rn.37)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 1. Oktober 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs 1 VwGO begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S. des § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO. (Rn.4) 2. Durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn es sich um gravierende Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt oder die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt. (Rn.7) 3. Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob die „freiwillige“ Binnenmigration für die Annahme ausreicht, die Betroffenen würden auf internationalen Schutz verzichten, ist nicht hinreichend dargelegt. (Rn.22) 4. Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob anzunehmen ist, dass auch gesunden und arbeitsfähigen (mithin: allen) Begünstigten internationalen Schutzes in Bulgarien derartige Nachteile drohen, dass dies einen Verstoß gegen Art 4 EUGRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art 3 EMRK (juris: MRK) darstellt, ist nicht hinreichend dargelegt. (Rn.26) 5. Es ist nicht anzunehmen, dass die bulgarischen Behörden gegen anerkannt Schutzberechtigte zwangsläufig oder regelmäßig ein Aberkennungsverfahren einleiten, wenn sich diese Schutzberechtigte über längere Zeit in einem anderen Staat aufgehalten haben. (Rn.37) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 1. Oktober 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. a) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör entscheidungserheblich verletzt, indem es unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO offen gelassen habe, ob und in welchem Umfang die bulgarische Flüchtlings- und Grenzschutzbehörde die Praxis übe, aus dem EU-Ausland zurückgeführten Schutzberechtigten - soweit sie über den Gültigkeitszeitraum ihrer Ausweisdokumente hinaus abwesend gewesen seien - wegen der Abwesenheit den zuerkannten Status wieder abzuerkennen. Zwar stelle nicht jede unterlassene Aufklärung in der Sache eine Gehörsverletzung dar. Es sei jedoch allgemein anerkannt, dass eine unterlassene Sachaufklärung dann eine Gehörsverletzung darstelle, wenn sich dem jeweiligen Gericht die Bedeutung der fraglichen Tatsache dergestalt habe aufdrängen müssen, dass die unterlassene Aufklärung von Amts wegen einem unbegründet abgelehnten Beweisantrag gleichstehe. Ein solcher Fall liege vor. Das Verwaltungsgericht habe der Beklagten angesichts der im AIDA-Bericht 2020 beschriebenen veränderten bulgarischen Rechtslage aufgegeben, eine Stellungnahme Bulgariens über den derzeitigen Status der Klägerin einzuholen. Daraufhin habe die Beklagte eine Antwort der bulgarischen Flüchtlingsbehörde SAR vorgelegt. Danach sei der Klägerin durch Entscheidung vom 27. Oktober 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden; im Übrigen sei die Grenzpolizei-Oberdirektion CDBP für die Klägerin zuständig. Hierzu habe die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Parallelfall beim Verwaltungsgericht Düsseldorf und der dort geführten Korrespondenz erklärt, dass Auskünfte der bulgarischen Behörden nicht in eine bestimmte Richtung ausgelegt werden könnten, solange die Beklagte von den bulgarischen Behörden keine alle Zweifel beseitigende Bestätigung eingeholt habe. Daher habe es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, zu diesem Punkt weitere Sachaufklärung zu betreiben. Es habe die Frage nach dem Schutzstatus nicht dahinstehen lassen können, zumal sich das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen in einen Widerspruch begeben habe. Es drücke aus, dass der Klägerin - selbst dann, wenn ihr als Rückkehrerin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gedroht habe - auch dann keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen werde, wenn ihr Status inzwischen wieder aberkannt worden sei. Dies begründe das Verwaltungsgericht mit den Rechten, die den Schutzberechtigten zustünden. Hierbei verkenne das Verwaltungsgericht, dass sich Schutzberechtigte, denen der Status aberkannt worden sei, nicht mehr auf die Rechte berufen könnten, die sich aus der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ergäben, weil die hierfür wesentliche Voraussetzung - bestehender internationaler Schutzstatus - nicht gegeben sei. Das bedeute, dass Schutzberechtigten nach der Statusaberkennung in Bulgarien Arbeits- und Wohnungsmarkt, Gesundheitsvorsorge oder sonstige staatliche Leistungen nicht wie einem Bulgaren offen stünden. Da der Zugang zum Arbeitsmarkt Voraussetzung für die Sicherung von Lebensunterhalt und Unterkunft sei, bedeute der Ausschluss vom Arbeitsmarkt ein Leben in Not, Elend und Obdachlosigkeit. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Verpflichtung der EMRK-Vertragsstaaten nach Art. 3 EMRK bedingungslos sei, selbst wenn seiner Auffassung zu folgen wäre, Sekundärmigration sei als Verzicht auf Schutz insgesamt auszulegen. Da niemand in eine Verletzung dieses Rechts einwilligen könne, sei die Bundesrepublik auch dann verpflichtet, Schutzberechtigte vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Ausland zu schützen, wenn ihnen dort unterstellt werde, sie hätten sich des ihnen zustehenden Schutzes entledigt. Die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 6 A 885/19.A - juris Rn. 15). Im Übrigen verletzt das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, (formelle) Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 18. August 1995 - 1 B 55/95 - juris Rn. 7). Nur in Ausnahmefällen kann in der Unterlassung einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zugleich eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen. Für die Darlegung eines solchen Ausnahmefalls ist es allerdings erforderlich, substantiiert darzulegen, weshalb sich die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen oder auf welche Weise, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Aufklärung voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 11 ZB 19.30219 - juris Rn. 3). Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts war die Aufklärung, ob der Schutzstatus der Klägerin durch ihre Ausreise aus Bulgarien erloschen war, nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Schutzstatus der Klägerin erloschen sei, nicht entscheidungserheblich sei, weil im vorliegenden Fall nur über Abschiebungsverbote zu entscheiden sei und die Frage des Schutzstatus die Zuständigkeit der Beklagten für das Asylverfahren betreffe. Außerdem ist es davon ausgegangen, dass die Argumentation der Klägerin, sie habe ihren Schutzstatus verloren, nicht durchgreife. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren Schutzstatus aufgrund der in Art. 16 und 19 der Qualifikationsrichtlinie abschließend benannten Gründe nicht mehr innehabe, weil der in Bulgarien gewährte Schutzstatus unbefristet sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine vermeintliche Praxis der bulgarischen Asylbehörden stützen, nach der anerkannten Schutzberechtigten der Schutzstatus über die in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Fälle hinaus entzogen werde. Hierbei hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 7. Mai 2021 - 2 K 879/18 - juris) angeschlossen, nach der die nicht erzwungene Ausreise aus dem Gebiet des Schutz gewährenden Mitgliedsstaats als freiwilliger Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu bewerten sei, der ebenso behandelt werde wie der Fortbestand des Schutzes. Soweit die Klägerin diese Erwägungen für fehlerhaft hält, wendet sie sich gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts und macht damit letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die im Asylverfahrensrecht keinen Grund für die Zulassung der Berufung darstellen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 8). Sollte die Klägerin mit ihrer Annahme, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinen Erwägungen „in einen Widerspruch zu sich selbst“ begeben, zum Ausdruck gebracht haben, dass die ihres Erachtens falsche rechtliche und tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zugleich einen zulassungsbegründenden Verfahrensfehler darstelle, entspricht dieses Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn es sich um gravierende Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt oder die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 2 ZB 21.31463 - juris Rn. 18). Einen Verfahrensfehler in diesem Sinne hat die Klägerin mit ihren Erwägungen nicht zulassungsbegründend aufgezeigt. Mit der Aussage, das mögliche Erlöschen des in Bulgarien gewährten Schutzes sei „keine Frage der hier einzig zur Überprüfung stehenden Frage von Abschiebungsverboten“, gibt das Verwaltungsgericht zu erkennen, dass ein etwaiger Verlust des Schutzstatus nach seiner Auffassung keine entscheidungserheblichen Auswirkungen auf die Beurteilung der Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG habe. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe dabei verkannt - und insoweit widersprüchlich argumentiert -, dass ihr im Falle der Aberkennung des Schutzstatus keine Arbeits- und Wohnmöglichkeiten sowie Sozialleistungen offen stünden, ihr deshalb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe und ein Verzicht auf den durch Art. 3 EMRK gewährten Schutz nicht möglich sei, macht sie eine fehlerhafte rechtliche und tatsächliche Bewertung durch des Verwaltungsgericht geltend, zeigt aber keinen gravierenden Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze oder Denkgesätze auf. b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihren Vortrag übergangen habe. Sie trägt hierzu vor: Das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen, dass sie schwanger sei, im Jahr 2019 eine Totgeburt gehabt habe und besonderer Versorgung bedürfe, deshalb mangels einer Möglichkeit der Kinderbetreuung nicht arbeiten könne und von Sozialleistungen ausgeschlossen sei, nicht zur Kenntnis genommen. Es habe nicht berücksichtigt, dass notwendige Kinderbetreuung ein Armutsrisiko sei. Das Verwaltungsgericht widerspreche sich auch in diesem Punkt. Einerseits solle es einer Person alleine möglich sein, durch Vollzeitarbeit den Lebensunterhalt einer einzigen Person zu erwirtschaften, andererseits lege das Verwaltungsgericht einer Mutter nahe, durch Teilzeitarbeit den Lebensunterhalt zweier Personen zu erwirtschaften. Es lege aber nicht dar, wieso alleinstehende Mütter so viel verdienen könnten, dass ihre geringere Arbeitsleistung zu einem höheren Einkommen führen würde. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 4 A 1572/19.A - juris Rn. 3). Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Das Verwaltungsgericht hat das fragliche Vorbringen im Tatbestand wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen hat es auf den Beschluss vom 19. April 2021 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 B 294/21 HAL) Bezug genommen, in dem es ausführlich auf die von der Klägerin angesprochenen Fragen eingegangen ist (Seite 8 bis 13 der Beschlussabschrift), insbesondere auf die Frage der notwendigen Kinderbetreuung (S. 12 unten der Beschlussabschrift). Soweit die Klägerin sich gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Erwägungen wendet, macht sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die - wie ausgeführt - im Asylverfahrensrecht keinen Grund für die Zulassung der Berufung darstellen. Soweit die Klägerin im Übrigen meint, das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, legt sie nicht dar, auf welche Ausführungen sie sich bezieht. Die angebliche Aussage des Verwaltungsgerichts, dass das durch Vollzeitarbeit erzielbare Einkommen nur ausreiche, um den Lebensunterhalt „einer einzigen Person zu decken, lässt sich dem Urteil, auch soweit es auf den Beschluss vom 19. April 2021 Bezug nimmt, so nicht entnehmen. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht gerecht. a) Die Klägerin will geklärt wissen, „ob alleine die Tatsache, dass Begünstigte internationalen Schutzes innerhalb der EU binnen-migrieren, für die Annahme ausreicht, die Betroffenen würden insgesamt sowohl auf internationalen Schutz als auch auf nationale Abschiebungsverbote verzichten“. (1) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen wird. Das Verwaltungsgericht hat sich die Entscheidung des VG Bremen (Urteil vom 7. Mai 2021 - 2 K 879/18 - juris) zu Eigen gemacht, in dem ausgeführt wird, dass „in der nicht erzwungenen Ausreise aus dem Gebiet des ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaates [...] der freiwillige Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu erblicken [sei], der ebenso behandelt [werde] wie der Fortbestand des Schutzes“. Von einem freiwilligen Verzicht auf den Schutzstatus ist das Verwaltungsgericht Bremen aufgrund der freiwilligen und nicht erzwungenen Ausreise aus dem Mitgliedstaat ausgegangen. Dabei hat das Verwaltungsgericht Bremen angenommen, dass ein Zwang zur Ausreise und damit deren Unfreiwilligkeit anzunehmen sei, wenn der Kläger in Bulgarien zum Zeitpunkt der Ausreise aufgrund erheblicher systemischer oder allgemeiner oder bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 4 EUGRCh ausgesetzt wäre. In der vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Annahme einer freiwilligen Ausreise zudem auf einzelfallbezogene Umstände gestützt, indem es ausgeführt hat, „in der Gesamtschau der Asylverfahren der Klägerin und deren Vorbringen“ sei die Kammer von einer freiwilligen Ausreise überzeugt, weil die Klägerin in Bulgarien „keine Bindung habe und die Landessprache nicht beherrsche“. Das Verwaltungsgericht ist also nicht davon ausgegangen, dass „alleine“ die Binnenmigration als Verzicht auf den gewährten Schutz anzusehen sei. Es hat vielmehr angenommen, dass es sich um eine „freiwillige“ Ausreise handeln müsse und bei der Beurteilung der Freiwilligkeit individuelle Umstände zu würdigen seien. Ferner hat es mit der Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (a.a.O.) die Auffassung vertreten, dass die Annahme einer freiwilligen Ausreise ausscheide, wenn der Betroffene bei einem Verbleib in dem Mitgliedstaat erheblicher systemischer oder allgemeiner oder bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 4 EUGRCh ausgesetzt wäre. Soweit die Klägerin ausführt, das Verwaltungsgericht stütze sein Urteil „auf die Anwendung des Rechtssatzes, dass bereits das Ziel des Gemeinsamen Europäischen Asyls-Systems - GEAS -, Sekundär-(EU-Binnen)Migration zu verhindern, den bloßen Realakt der Sekundärmigration selbst zu einer ausdrücklichen Willenserklärung mache, auf jedwede Form internationalen Schutzes zu verzichten“, gibt sie die Entscheidung falsch wieder. In dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen wird ausgeführt, dass dem Ziel des gemeinsamen Europäischen Asylsystems und dem Gesetzeszweck, unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden, nur die Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gerecht werde, dass der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz ebenso zu behandeln sei wie der Fortbestand des Schutzes. Der Gesetzeszweck würde - so das Verwaltungsgericht Bremen - verfehlt, wenn ein Asylantragsteller es in der Hand hätte, durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsstatus herbeiführen zu können, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen könne, möglicherweise allein mit dem Ziel, seine wirtschaftliche und persönliche Situation zu verbessern. Das Verwaltungsgericht Bremen und - dieser Entscheidung folgend - das erstinstanzliche Urteil gehen also davon aus, dass der freiwillige Verzicht auf den Schutzstatus dazu führe, dass der Betroffene so zu behandeln sei wie der Fortbestand des Schutzes. Nirgends ist davon die Rede, dass bereits der „bloße Realakt der Sekundärmigration“ als ausdrücklicher Verzicht auf den Schutzstatus zu bewerten sei. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, das gesamte Regelwerk des GEAS statuiere keine Ermächtigung, nach der Schutzsuchende dafür sanktioniert werden könnten, dass sie sich über eine von ihnen als nachteilig empfundene Zuständigkeitsregelung hinwegsetzten, so dass sich die Statusaberkennung als Sanktion für durchgeführte Sekundärmigration verbiete, zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von einem hiervon abweichenden Standpunkt ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, dass sich allein aus der Sekundärmigration als solcher die hier fraglichen negativen Rechtsfolgen ergeben. Auch in den weiteren Erwägungen, in denen die Klägerin unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geltend macht, dass der internationale Schutz „nur im Falle eines eindeutigen Verzichts“ erlösche, geht die Klägerin von der - fehlerhaften - Annahme aus, das Verwaltungsgericht sehe bereits „den Realakt der Sekundärmigration“ als Verzicht auf internationalen Schutz an. Soweit die Klägerin ausführt: „Wenn die Auslegung des Realakts der Sekundärmigration aber als Erklärung, auf Schutz zu verzichten, ausgelegt werden soll, müssen dazu sämtliche Umstände des Einzelfalls herangezogen werden“, weicht ihr Maßstab nicht von demjenigen des Verwaltungsgerichts ab. Denn auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nur bei einer freiwilligen Ausreise auf einen Verzicht auf den Schutzstatus geschlossen werden könne, wobei es für die Annahme der Freiwilligkeit auf konkrete Umstände des Einzelfalls Bezug genommen hat. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht deshalb von einem von Art. 45 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU abweichenden Maßstab ausgegangen ist, weil in seinen Ausführungen nur von „freiwilligem“ aber nicht von „eindeutigem“ Verzicht die Rede ist. Mit der Formulierung „freiwillig“ drückt das Verwaltungsgericht nicht aus, dass es auch „nicht eindeutige“, also mehrdeutige, unklare, missverständliche oder vage Erklärungen als freiwilligen Verzicht auf den Schutzstatus bewertet. Auch die Erwägung der Klägerin, dass der Betroffene im Fall der Sekundärmigration mit seinem weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zum Ausdruck gebracht habe, dass er noch immer internationalen Schutzes bedürfe, ist nicht zielführend, weil es sich bei der weiteren Antragstellung um einen Umstand handelt, der zeitlich der (freiwilligen) Ausreise nachfolgt und deshalb für die Auslegung der möglichen Verzichtserklärung nicht maßgeblich ist. (2) Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob Begünstigte durch ihre Ausreise aus dem Land, in dem ihnen Schutz gewährt wurde, auch auf nationale Abschiebungsverbote verzichten, zeigt sie einen Klärungsbedarf schon deshalb nicht auf, weil aus der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hervorgeht, dass die (freiwillige) Ausreise aus dem Schutz gewährenden Staat über den Verzicht auf den gewährten Schutzstatus hinaus einen Verzicht auf nationale Abschiebungsverbote begründen soll. Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - die Frage, ob der von Bulgarien gewährte Schutz durch die Ausreise aus Bulgarien erloschen sei, nicht als „Frage der hier einzig zur Überprüfung stehenden Frage von Abschiebungsverboten“ angesehen und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht (maßgeblich) mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe auf nationale Abschiebungsverbote verzichtet. (3) Auch wenn man die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage so verstehen würde, dass sie geklärt wissen will, ob die „freiwillige“ Binnenmigration für die Annahme ausreicht, die Betroffenen würden auf internationalen Schutz verzichten, hat die Klägerin einen Klärungsbedarf dieser Frage für das Berufungsverfahren nicht dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Asylanspruch die anderweitige Verfolgungssicherheit dann entgegen, wenn ein Asylbewerber auf den anderweitigen Verfolgungsschutz freiwillig verzichtet, etwa durch nicht erzwungene Ausreise aus dem Gebiet des ihm Schutz gewährenden Staates (BVerwG, Urteil vom 6. April 1992 - 9 C 143/90 - juris Rn. 20; Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13/11 - juris Rn. 13). Von diesem Grundsatz wird in der aktuellen Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für den (freiwilligen) Verzicht auf den Schutzstatus weiterhin ausgegangen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 8 A 1852/20.A - juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 21 ZB 16.50029 - juris Rn. 12 und das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des VG Bremen, a.a.O.). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung anders beantwortet wird als vom Verwaltungsgericht. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (VG Potsdam, Urteil vom 14. Juni 2021 - VG 12 K 2722/19.A -; VG 12 K 41/20.A -; VG Halle, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 B 98/21 -; VG Stuttgart - GB vom 18. September 2019 - A 13 K 8668718 -; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2019 - 5 K 1266/19.A -; VG Lüneburg, Urteil vom 10. Juli 2019 - 8 A 110/19 -, letzteres bestätigt durch NdsOVG, Beschluss vom 15. August 2019 - 10 LA 173/19 -; VG München, Beschluss vom 8. April 2020 - M 22 E 19.30443 -; VG B-Stadt, Urteil vom 15. Juli 2020 - 12 A 1107/19 -) ist (soweit ersichtlich) bis auf die Entscheidung des VG München nicht veröffentlicht (vgl. hierzu Beschuss des Senats vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 - juris Rn. 8; OVG Brem, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 1 LA 301/20 - juris Rn. 18; HambOVG, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 Bf 313/20.AZ - juris Rn. 21), so dass nicht nachvollziehbar ist, ob die von der Klägerin aufgeworfene Frage tatsächlich abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts beantwortet wurde. Die Klägerin hat auch nicht dargestellt, welcher konkrete Sachverhalt und welches (Zulassungs-)Vorbringen den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegen hat. Das Verwaltungsgericht München (a.a.O.) hat sich mit der Frage, ob die Ausreise aus Bulgarien als (freiwilliger) Verzicht auf den Schutzstatus auszulegen ist, nicht befasst. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in einer anderen - veröffentlichten - Entscheidung (Urteil vom 11. Januar 2022 - 12 K 2418/20.A - juris) lediglich eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Auffassung zu der Frage vertreten, ob anerkannt Schutzberechtigten im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK drohe. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht Potsdam eine andere Auffassung als das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung vertreten hat. Denn auch aus der erstinstanzlichen Entscheidung geht - wie ausgeführt - hervor, dass eine freiwillige Ausreise, die zum Verlust des Schutzstatus führen könnte, nicht vorliegen soll, wenn die betroffene Person in dem betreffenden Staat der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EUGrCh ausgesetzt wäre. b) Auch die grundsätzliche Bedeutung der weiteren (Tatsachen-)Frage, „ob anzunehmen ist, dass auch gesunden und arbeitsfähigen (mithin: allen) Begünstigten internationalen Schutzes in Bulgarien derartige Nachteile drohen, dass dies einen Verstoß gegen Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK darstellt“, hat die Klägerin nicht zulassungsbegründend dargelegt. (1) Die Klägerin trägt vor, dass die gerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage uneinheitlich sei. Zum Beleg dafür, dass in der Rechtsprechung eine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung vertreten wird, beruft sie sich auf die bereits zur ersten für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart, Arnsberg, Lüneburg, München und B-Stadt. Auch nach der JAWO-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -) hätten die Verwaltungsgerichte die aufgeworfene Frage abweichend beurteilt. Dieser Zustand bestehe sogar beim Verwaltungsgericht Halle, dessen 6. Kammer die gestellte Frage anders beantworte als die 4. Kammer in der angefochtenen Entscheidung. In diesem Zusammenhang nennt die Klägerin einen Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 B 98/21 HAL -. Diese Entscheidungen sind - wie ausgeführt - bis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2020 (soweit ersichtlich) nicht veröffentlicht. Auch im vorliegenden Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, ob die von der Klägerin aufgeworfene Frage tatsächlich abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts beantwortet wurde. Die Klägerin hat auch hier nicht dargestellt, welcher konkrete Sachverhalt und welches (Zulassungs-)Vorbringen den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegen hat. Der (veröffentlichte) Beschluss des Verwaltungsgerichts München geht nicht davon aus, dass allen Begünstigten internationalen Schutzes in Bulgarien Nachteile der von der Klägerin beschriebenen Art drohen. Das Verwaltungsgericht München führt aus (Rn. 21), dass die Rechtsprechung zur Frage, ob aus der Situation für nach Bulgarien zurückkehrende Schutzberechtigte Abschiebungsverbote im Hinblick auf eine beachtlich wahrscheinliche Verletzung der Rechte aus Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK abzuleiten wären, uneinheitlich sei. Es sei allerdings mittlerweile ungeachtet des Umstandes, dass es stets einer Einzelfallprüfung bedürfe, eine Tendenz dahin erkennbar, dass überwiegend zumindest bei gesunden, arbeitsfähigen Erwachsenen (männlichen Geschlechts) die vorliegenden Erkenntnisse die Bejahung einer beachtlich wahrscheinlichen Verletzung der genannten Rechte nicht rechtfertigen sollen, wobei das Gericht mehrere obergerichtliche Entscheidungen zitiert. Das Verwaltungsgericht München hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung nach Bulgarien stattgegeben, weil es sich nicht in der Lage gesehen hat, die Situation für nach Bulgarien zurückkehrende Schutzberechtigte - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz - zu klären (VG München a.a.O. Rn. 19). Mit der Berufung auf den - unveröffentlichten - Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 3. Mai 2021 hat die Klägerin nicht belegt, dass es am Verwaltungsgericht Halle eine uneinheitliche Rechtsprechung zu der von ihr aufgeworfenen Frage gibt. Wie sich aus der Abkürzung „B.“ vor dem Datum und dem Aktenzeichen ergibt, handelt es sich um einen Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig nur eine summarische Prüfung erfolgt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK führt, jedenfalls seit dem von der Klägerin zitierten „JAWO-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 (C-163/17) - soweit ersichtlich - einheitlich in der Weise beantwortet, dass die Frage nicht generell (auch bei arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten) zu bejahen ist, sondern die Beurteilung von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 2 A 12/22 - juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625.21.A - juris Rn. 46; NdsOVG, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 10 LB 257/20 - juris Rn. 28; HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - 8 A 1852/20.A - juris Rn. 35; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Januar 2021 - OVG 3 N 42/20 - juris Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 7 A 10889/18 - juris Rn. 61; SächsOVG, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5; SchlHOVG, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris Rn. 69; HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 37). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht München in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die von der Klägerin aufgeworfene Tatsachenfrage nicht abschließend beantwortet hat, nicht geeignet, einen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren aufzuwerfen. (2) Soweit die Klägerin ausführt, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass sich bei Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Tatsacheneinschätzung ergebe, beruft sie sich auf das 2020er Update des AIDA-Länderberichts für Bulgarien vom Februar 2021. Darin werde erstmals dargestellt, dass durch Rechtsänderungen eine missbräuchliche Praxis der Flüchtlingsagentur State Agency for Refugees (SAR) legalisiert werden sollte, so dass durch die gesetzlichen Grundlagen nunmehr ein weiterer Aberkennungsgrund eingeführt worden sei, nämlich die Nicht-Beantragung neuer Ausweisdokumente nach deren Auslaufen oder Abhandenkommen. Diese - bislang unberücksichtigten - Erkenntnisse legten es nahe, dass jedem zurückkehrenden Begünstigten internationalen Schutzes bereits deshalb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, weil Bulgarien ihn unionsrechtswidrig nicht mehr als Begünstigten internationalen Schutzes betrachte und somit auch nicht mehr an das Gebot der Inländergleichbehandlung der QRL gebunden sei. Das Verwaltungsgericht Stade habe im Zusammenhang mit diesen Fragen Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Dem AIDA-Bericht zufolge mache Bulgarien von dieser Möglichkeit der Aberkennung des Schutzstatus Gebrauch. Insgesamt seien von dieser Praxis über 4.000 Menschen betroffen gewesen, darunter im Jahr 2020 283 syrische Staatangehörige. Daraus ergebe sich, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet werde, wenn das Innenministerium (Ministry of Interior, MOI) Informationen durch die SAR erhalte, die darauf hinwiesen, dass Schutzberechtigte entweder in ihr Herkunftsland zurückgekehrt seien, ihren Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit in einem dritten Staat hätten oder ihre bulgarischen Ausweisdokumente über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht erneuert hätten. Wenn ein Folgeverfahren unzulässig sei, weil keine neuen Gründe vorgebracht werden könnten, sei davon auszugehen, dass Bulgarien die Betroffenen ungeachtet des tatsächlichen Schutzbedarfs unzulässigerweise in das Herkunftsland abschiebe und so einer lebensbedrohlichen Lage aussetzen werde. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte bei längerer Abwesenheit und einem Aufenthalt in einem Drittstaat regelmäßig damit rechnen müssen, den Schutzstatus zu verlieren, ergeben sich aus der von der Klägerin angesprochenen Rechtsänderung nicht. Nach der von AIDA angesprochenen Neuregelung in Artikel 42 Abs. 5 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) (vgl. hierzu AIDA, Country Report: Bulgaria, 2020 Update, Februar 2020, S. 82) kann bei Schutzberechtigten, die keinen Antrag auf Ausstellung neuer Ausweispapiere gestellt haben, ein Verfahren zur Aberkennung oder Beendigung eines zuerkannten internationalen Schutzes eingeleitet werden, wenn der Ausländer keine Beweise dafür liefert, dass er seine Pflicht aus objektiven Gründen nicht erfüllen konnte (vgl. die wörtliche Wiedergabe der Regelung in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 12. Mai 2021). Soweit AIDA (a.a.O.) ausführt, die SAR leite ein Widerrufsverfahren ein, wenn das MOI Informationen von der SAR erhalte, nach denen Schutzberechtigte entweder in ihr Herkunftsland zurückgekehrt seien, ihren Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit in einem Drittstaat hätten oder ihre bulgarischen Ausweispapiere über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht erneuert hätten, wird eingeräumt, dass es in der Praxis keine systematische Überprüfung des Schutzstatus gebe. AIDA führt aus, dass mit der Neuregelung unter Verletzung nationalen und europäischen Rechts faktisch ein weiterer Grund für die Aberkennung des Schutzstatus geschaffen worden sei und listet - nach Herkunftsländern - auf, in wie vielen Fällen von der Regelung Gebrauch gemacht worden sei. Über die Hintergründe dieser Fälle enthält die Darstellung keine Angaben. Allein aus diesen Angaben lässt sich nicht folgern, dass die bulgarischen Behörden in den genannten Fällen und insbesondere in den Fällen eines längeren Aufenthalts in einem Drittstaat zwangsläufig oder regelmäßig ein Aberkennungsverfahren einleiten. Jedenfalls steht der Annahme einer solchen Praxis die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Mai 2021 entgegen, mit der die von der Klägerin angesprochene Beweisfrage des Verwaltungsgerichts Stade beantwortet wurde. Das Auswärtige Amt hat in dieser Auskunft darauf hingewiesen, dass die SAR auf Nachfrage des Auswärtigen Amtes der Darstellung im AIDA-Report entschieden entgegengetreten sei. Die genannte Darstellung sei ungenau und erwecke den Eindruck, es würden zusätzliche Gründe für die Beendigung des zuerkannten Schutzes über die Regelungen des europäischen Rechts und im Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge von 1951 hinaus eingeführt. Es entstehe der Eindruck, dass das Fehlen von gültigen bulgarischen Ausweispapieren als ausdrücklicher Grund für die Beendigung des internationalen Schutzes angegeben sei, was nicht stimme. Die Gründe für die Beendigung des internationalen Schutzes seien in Art. 17 Abs. 1 LAR abschließend aufgeführt. Sowohl bulgarische Staatsangehörige als auch Personen, denen der internationale Schutz zuerkannt worden sei, seien verpflichtet, einen Antrag auf Neuausstellung abgelaufener Dokumente jeweils unterschiedslos innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Dokuments zu stellen. Die Nichterfüllung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Erneuerung von bereits abgelaufenen Ausweispapieren von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der humanitäre Status zuerkannt worden sei, sei jetzt ein Grund dafür, ein Verfahren zur Überprüfung des Sachverhaltes in Bezug auf den Bedarf bzw. den Wunsch des Ausländers, den ihm zuerkannten Schutz weiter in Anspruch zu nehmen, einzuleiten. Der neue Wortlaut des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes ermögliche es in Übereinstimmung mit Art. 44 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie), eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer Person einzuleiten, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutrage träten, die darauf hindeuteten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung internationalen Schutzes bestünden. Der neue Wortlaut des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes ermögliche es, im Falle eines eingeleiteten Verfahrens alle Tatsachen und Beweise angesichts der Überprüfung des bereits zuerkannten internationalen Schutzes zu analysieren und zu erörtern. Die Bestimmung des Art. 42 Abs. 5 LAR sehe somit keine automatische Beendigung des internationalen Schutzes vor, sondern die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens, in dem das Vorliegen oder Fehlen der Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzes gemäß Art. 17 Abs. 1 LAR detailliert zu überprüfen seien. Das entsprechende Verfahren sei nach Feststellung aller Tatsachen und Umstände mit der Ausstellung eines begründeten Verwaltungsaktes abzuschließen, der einer zweiinstanzlichen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ist ein Wiederaufleben des Schutzstatus nach rechtskräftiger Aberkennung gesetzlich nicht vorgesehen; jedoch ist ein ehemals anerkannt Schutzberechtigter im Fall seiner Rückkehr nach Bulgarien berechtigt, erneut die Feststellung seiner Schutzberechtigung zu beantragen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Schutzberechtigte, die sich in einen Drittstaat begeben haben, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Aufhebung des Schutzstatus zu rechnen haben. Es kommt hinzu, dass das Überprüfungsverfahren nach der plausiblen Darstellung der SAR, die in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Mai 2021 wiedergegeben wird, einer gerichtlichen Überprüfung über zwei Instanzen unterzogen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren den Anforderungen aus Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK, die für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rücküberstellung nach Bulgarien maßgeblich sind, nicht entspricht, sind nicht ersichtlich (vgl. NdsOVG, Urteil vom 7. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 70). (3) Auch mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Erkenntnismittel nur unvollständig ausgewertet und insbesondere nicht berücksichtigt, dass in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Kommissionsbericht zu den Pandemieauswirkungen auf Drittstaatsangehörige berichtet werde, dass Schutzberechtigte bereits wegen ihrer Staatsangehörigkeit von Sozialleistungen abgeschnitten seien, da - zur Bekämpfung der Geldwäsche - nur bulgarische Staatsangehörige das hierfür erforderliche Bankkonto eröffnen könnten, hat die Klägerin den Klärungsbedarf der von ihr aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass Schutzberechtigte wegen der fehlenden bulgarischen Staatsangehörigkeit keine Sozialleistungen empfangen könnten, wird damit nicht belegt, dass „auch gesunden und arbeitsfähigen (mithin: allen)“ Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das Verwaltungsgericht ist in dem Beschluss vom 19. April 2021 (4 B 294/21 HAL), auf den in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen wurde, davon ausgegangen, dass „keine Anhaltspunkte vor[liegen], wonach sich die Situation für anerkannte Schutzberechtigte hierdurch [durch die Pandemielage] über Einzelfälle hinaus derart verändert hätte, dass ihnen wegen des gänzlichen Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten nunmehr systematisch und flächendeckend eine extreme materielle Not droht“ (S. 11 der Beschlussabschrift). In diesem Zusammenhang beruft sich das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 22. September 2020 (- OVG 3 B 33.19 - juris) insbesondere auf Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und Gastronomie, wie etwa auf großen Märkten, in größeren Unternehmen und bei Nichtregierungsorganisationen sowie in Callcentern für die arabische Sprache und in der herstellenden Industrie. Das Verwaltungsgericht ist also nicht davon ausgegangen, dass Schutzberechtigte regelmäßig auf Sozialleistungen angewiesen sind. Soweit die Klägerin vorträgt, aus dem AIDA-Länderbericht ergebe sich, dass es Schutzberechtigten wegen bürokratischer Hürden nahezu unmöglich sei, in Bulgarien eine legale Meldeadresse zu bekommen, die - verkürzt gesagt - Voraussetzung für alle Möglichkeiten der Teilhabe sei, wird damit nicht belegt, dass Schutzberechtigten aufgrund einer fehlenden Meldeanschrift der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Hiervon geht auch die Klägerin nicht aus, nach deren Darstellung es zutreffen möge, dass Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt auch ohne Meldeanschrift erlaubt sei. Im Übrigen stellt die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es insbesondere in den in der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (a.a.O.) näher angegebenen Bereichen Beschäftigungsmöglichkeiten gebe, nicht substantiiert in Frage. Auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2018, deren Tatsachengrundlage die Klägerin anzweifelt, hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung nicht gestützt. Mit den Erkenntnismitteln, auf die sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stützt, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Soweit die Klägerin auf besonders schlechte Umstände für Schutzberechtigte wie Sprachbarrieren, fehlende Anerkennung ausländischer Berufserfahrungen und mangelnde Integrationsbemühungen des bulgarischen Staates verweist, lässt sich hieraus nicht darauf schließen, dass der Arbeitsmarkt in Bulgarien - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht dargestellten relativ niedrigen Arbeitslosenquote - für Schutzberechtigte keinerlei Arbeitsmöglichkeiten - auch im geringqualifizierten Bereich - eröffnet und deshalb alle Schutzberechtigten unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen in eine extreme Notlage geraten (vgl. hierzu auch OVG Bln-Bbg, a.a.O. Rn. 38). (4) Die Ausführungen der Klägerin sind auch nicht geeignet zu belegen, dass Schutzberechtigten generell und unabhängig von den individuellen Umständen Obdachlosigkeit droht. Die Klägerin führt hierzu aus, dass Begünstigte nur ein halbes Jahr nach der Statuszuerkennung die Möglichkeit hätten, in einem SAR-Lager zu verbleiben. Dieses Zeitfenster sei abgelaufen. Verlässliche Ausnahmeregelungen gebe es nicht. Rückkehrer seien also auf den allgemeinen bulgarischen Wohnungsmarkt angewiesen, der extrem klein sei, da die Eigentumsquote bei über 80 Prozent liege. Auf dem verbleibenden Wohnungsmarkt hätten Rückkehrer faktisch keine Chance, weil in der bulgarischen Gesellschaft ein extrem xenophobes Klima herrsche, das zusätzlich dafür sorge, dass bei keiner Kommune ein Interesse daran bestehe, die staatlich vorgesehenen Integrationsvereinbarungen abzuschließen. Dieses gesellschaftliche Klima habe sogar dazu geführt, dass eine katholische Kirche niedergebrannt worden sei, weil der damalige Pfarrer eine schutzberechtigte Familie aufgenommen habe. Laut Bordermonitoring Bulgaria, EU-Bericht, Juni 2020, sei die Annahme, alleinstehende anerkannte Geflüchtete (dementsprechende Bemühungen vorausgesetzt) seien in der Regel in der Lage, in Bulgarien Zugang zu Arbeit und Obdach zu erlangen, als praxis- und lebensfremd zu bezeichnen und durch Fakten nicht zu belegen. Daraus ergibt sich nicht, dass (auch) arbeitsfähige Schutzberechtigte generell nicht in der Lage sind, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten. Mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 19. April 2021, dass angesichts der näher dargestellten Mindest- und Durchschnittslöhne sowie der üblichen Lebenshaltungskosten - unter Einschluss der Unterkunftskosten - nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Lohn für geringfügig qualifizierte Tätigkeiten nicht zur Deckung des eigenen Existenzminimums eines erwerbsfähigen Schutzberechtigten einschließlich der Finanzierung einer Unterkunft ausreiche, setzt sich die Klägerin nicht näher auseinander. Der Umstand, dass sich das Anmieten einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt für Schutzberechtigte im Hinblick auf die hohe Eigentumsquote und das xenophobe Klima als schwierig erweist, belegt nicht, dass es erwerbstätigen Schutzberechtigten generell - unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls - nicht möglich ist, Wohnraum zu finden. Gegen eine solche Annahme spricht auch der Umstand, dass nach der Auskunftslage keine Erkenntnisse über (verbreitete) Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigen vorliegen (vgl. das von der Klägerin zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2020, a.a.O. Rn. 39 und die dort genannte Quelle; ebenso: Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 25. März 2019). Der Einwand der Klägerin, mit dieser Erwägung werde „das Pferd von hinten aufgezäumt“, weil sich aus Lücken in den Erkenntnismitteln keine eindeutige Aussage - ob positiv oder negativ - treffen lasse, greift nicht durch. Angesichts der geschätzten Zahl von ca. 1.000 bis 2.000 Schutzberechtigten, die sich derzeit in Bulgarien aufhalten (vgl. Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, bordermonitoring.eu, Juni 2020, S. 69), ist es jedenfalls naheliegend, dass eine übergreifende Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten allgemein bekannt geworden wäre. Darin unterscheidet sich die Situation - worauf das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 7. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 25) zu Recht hinweist - von derjenigen in Griechenland, wo nach der Erkenntnislage Obdachlosigkeit (auch unter Schutzberechtigten) verbreitet ist (vgl. hierzu etwa AIDA, County Report: Greece, Update 2020, S. 247). Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Fehlen einer Meldeanschrift die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt regelmäßig ausschließt. AIDA (Country Report: Bulgaria, a.a.O., S. 80 und 87) berichtet darüber, dass das Problem der fehlenden Meldeadresse bei der Anmietung einer Wohnung in der Praxis dadurch umgangen wird, dass sich Schutzberechtigte mittels fiktiver Mietkontakte und Wohnsitze Ausweispapiere verschaffen. Es wird nicht davon berichtet, dass diese Praxis seitens der bulgarischen Behörden sanktioniert wird (NdsOVG, Urteil vom 7. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 25). (5) Es kann dahinstehen, ob das weitere Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 2. März und 7. Juli 2022 angesichts der im Zeitpunkt des Eingangs der Schriftsätze bereits abgelaufenen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 AsylG) noch zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist das Vorbringen nicht geeignet, die Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage zu belegen: (a) Unerheblich für die Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob „auch gesunden und arbeitsfähigen (mithin: allen) Begünstigten internationalen Schutzes“ Nachteile der beschriebenen Art drohen, ist es, ob davon auszugehen ist, dass die Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes und des gemeinsamen Kindes nach Bulgarien zurückkehren würde. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2021 (a.a.O. Rn. 28) und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem (wohl unveröffentlichten) Beschluss mit dem Aktenzeichen 3 L 198/21.Z davon ausgehen bzw. ausgehen sollten, dass das erzielbare Einkommen in Bulgarien nicht zur Deckung des Lebensunterhalts und der Kosten einer Unterkunft ausreicht, wenn die Rückführung im Familienverbund erfolgt und weitere Familienmitglieder versorgt werden müssen, gibt diese Aussage zu der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Tatsachenfrage, die sich gerade nicht auf die Situation von Familien beschränkt, nichts her. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Klägerin nach Maßgabe dieser Entscheidungen ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen wäre. (b) Dementsprechend ist es für die von der Klägerin aufgeworfene Tatsachenfrage auch unerheblich, dass die Klägerin und ihr Ehemann inzwischen Eltern eines Kindes geworden sind, dem der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz abgeleitet von ihrer Tochter zuzuerkennen, als unstatthaft abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin keine zulassungsbegründenden Einwände erhoben. Die Ausführungen der Klägerin, mit denen sie geltend macht, dass das erzielbare Einkommen für sich und ihre Familie deutlich unterhalb der Schwelle zur menschenunwürdigen Existenzsicherung liege, betreffen die konkrete Situation im Einzelfall und sind nicht geeignet zu belegen, dass „allen“ Begünstigten internationalen Schutzes in Bulgarien Nachteile i.S. des Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK drohen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich die Bewilligungsreife, d.h. der Zeitpunkt nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen und einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 8 ZB 18.31891 - juris Rn. 18). Bewilligungsreife ist im vorliegenden Verfahren frühestens mit Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 30. August 2022 eingetreten. Die Klägerin hat sich zwar in ihrem Schriftsatz vom 4. November 2021 auf Unterlagen bezogen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereicht worden seien. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie jedoch keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und auch keine Unterlagen vorgelegt. Es kommt also im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob zu einem früheren Zeitpunkt im Hinblick auf die damalige Erkenntnislage oder damalige Rechtsprechung (noch) hinreichende Erfolgsaussichten bestanden. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).