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Beschluss

2 A 48/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0829.2A48.24.00
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Leitsätze
1. Eine Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992)  ist zu bejahen, wenn ein solcher Schutz in der Vergangenheit gewährt wurde. Auf den Fortbestand des Schutzstatus kommt es nicht an.(Rn.12) 2. Die bulgarischen Behörden entziehen den gewährten Schutzstatus nicht "automatisch", sobald der Berechtigte seine Identitätspapiere eine bestimmte Zeit lang nicht hat verlängern lassen. Für die Annahme einer Entziehung, die im Einzelfall erfolgen kann, bedarf es konkreter Anhaltspunkte.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2024 - 3 K 1322/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist zu bejahen, wenn ein solcher Schutz in der Vergangenheit gewährt wurde. Auf den Fortbestand des Schutzstatus kommt es nicht an.(Rn.12) 2. Die bulgarischen Behörden entziehen den gewährten Schutzstatus nicht "automatisch", sobald der Berechtigte seine Identitätspapiere eine bestimmte Zeit lang nicht hat verlängern lassen. Für die Annahme einer Entziehung, die im Einzelfall erfolgen kann, bedarf es konkreter Anhaltspunkte.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2024 - 3 K 1322/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der am 15.5.2003 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 11.7.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9.8.2022 einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits am 25.5.2022 in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12.8.2022 gab der Kläger an, dass er Syrien am 19.9.2014 verlassen habe. Anschließend habe er sich sieben Jahre und drei Monate in der Türkei aufgehalten, bevor er nach Bulgarien eingereist sei. In der Türkei habe er als Tischler gearbeitet. In Bulgarien sei er dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er habe dann ca. sieben Monate in einem Flüchtlingslager gelebt. Ab Juni 2022 sei er für 14 oder 15 Tage bei seinem Cousin in Sofia untergekommen. Anschließend seien sie über Griechenland und Belgien nach Deutschland eingereist. Sein Cousin könne etwas bulgarisch und arbeite dort als Maler. Er selbst spreche kein bulgarisch und habe es auch nicht gelernt, da es keine Sprachkurse gebe und er nicht in Bulgarien habe bleiben wollen. Die Lage in Bulgarien sei sehr schlecht. Mit Bescheid vom 27.9.2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziffer 2). Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziffer 4); die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). In der Begründung des Bescheides heißt es, dass der Asylantrag des Klägers wegen der bereits durch Bulgarien erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien, unter welchen der Kläger als erkannter Schutzberechtigter leben werde, würden keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nicht vorliege. Zur Begründung seiner am 11.10.2022 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohe. Er habe die Schule nur bis zur 8. Klasse besucht und verfüge weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Nachdem er in Bulgarien als Schutzberechtigter anerkannt worden sei, habe er das Camp umgehend verlassen müssen. Er sei dann für zwei Wochen bei seinem Cousin untergekommen. Danach sei er immer wieder zum Camp zurückgekehrt, um dort heimlich zu übernachten. Faktisch sei er nach seiner Schutzanerkennung obdachlos gewesen. Er habe sich intensiv um Arbeit bemüht und regelmäßig auf Baustellen, bei Fensterbauern und in Möbelgeschäften nach Arbeiten gefragt. Darüber hinaus habe er sich auch bei Restaurants beworben. Trotz der Unterstützung durch seinen Cousin sei es ihm nicht gelungen, eine Arbeit in Bulgarien zu finden. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 27.9.2022 aufzuheben, 2. hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.9.2022 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen. Mit Urteil vom 22.2.2024 - 3 K 1322/22 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Bescheid des Bundesamtes vom 27.9.2022 sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung sei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da Bulgarien dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt habe. Dass der Schutzstatus nicht mehr bestehen könnte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei im Fall des Klägers auch nicht ausgeschlossen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GrCH oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien sei nicht festzustellen. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit drohe und er nach Ablauf eines Übergangszeitraums von sechs Monaten in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt selbständig auf dem - wenn auch schwierigen - bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Der Kläger könne in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterkunft in einer der nicht ausgelasteten Aufnahmezentren finden und er werde dort auch eine Verpflegung erhalten, die jedenfalls die elementaren Bedürfnisse befriedige. Eine solche Unterkunft für einen Übergangszeitraum in Anspruch zu nehmen, sei dem Kläger zumutbar. Daneben verfüge er nach eigenen Angaben über familiäre Beziehungen in Bulgarien. Er habe bereits bei seinem vergangenen Aufenthalt bei seinem Cousin unterkommen können. Weshalb ihm dies für einen Übergangszeitraum nicht erneut möglich sein sollte, sei nicht ersichtlich. Der Kläger werde in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und er werde in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Er habe nach eigenen Angaben bereits Erfahrungen als Tischler gesammelt, so dass er auf diese Fähigkeiten zurückgreifen könne, um auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Ungeachtet dessen stünden eine Vielzahl von Stellen auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt offen, die keine besonderen Vorkenntnisse voraussetzten. Desweiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ledig und kinderlos sei und er in Bulgarien keine eigene Familie zu versorgen habe. Er könne sich somit uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit widmen und müsse nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. Gesundheitliche Beschwerden, welche die Erwerbsfähigkeit des Klägers beträchtlich einschränken könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehe auch die von ihm geltend gemachte fehlende Rücknahmebereitschaft Bulgariens nicht entgegen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gingen davon aus, dass die Mitgliedstaaten der ihnen nach dem gemeinsamen europäischen Asylsystem obliegenden Verpflichtung nachkommen, die Personen, denen sie internationalen Schutz gewährt haben und die sich anschließend in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, wieder zurückzunehmen. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommen vom 7.3.2006. Bulgarien sei seit dem 1.1.2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union. Seit diesem Zeitpunkt bestehe auch für Bulgarien ein Vorrang des Unionsrechts. Ungeachtet dessen bestünden keine Zweifel daran, dass Bulgarien seinen Rücknahmeverpflichtungen hinsichtlich Personen, denen in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei, auch tatsächlich nachkomme. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.2.2024 - 3 K 1322/22 - kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Der Kläger hält eine obergerichtliche Klärung der Frage für erforderlich, „ob international Schutzberechtigten in Bulgarien aufgrund deren Abwesenheit durch die bulgarischen Behörden europarechtswidrig der Schutzstatus entzogen wurde“. Diese Frage sei zwingend im Rahmen des Asylverfahrens zu klären, da dies nicht nur eine Frage des Vollzugs, sondern auch eine Frage der Zulässigkeit des Asylantrags darstelle. Es sei somit die grundsätzlich bedeutsame Frage zu klären, „was (rechtlich) geschieht, wenn der betreffende andere Mitgliedstaat den internationalen Schutzstatus (europarechtswidrig) - also ohne legitimen rechtlichen Grund - wieder entzogen hat“. Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens bietet diese Fragstellung keinen Anlass. Zum einen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Ausländer der Schutzstatus wieder entzogen wird. Zum anderen bestehen im Fall des Klägers für eine Entziehung keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden den gewährten Schutzstatus gleichsam automatisch entziehen, sobald der Berechtigte seine Identitätspapiere eine bestimmte Zeit lang nicht hat verlängern lassen. Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge kann in Bezug auf einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt worden ist und der keinen Antrag auf Verlängerung seiner - nach § 59 Abs. 1 des bulgarischen Gesetzes über Identitätspapiere im Fall von Flüchtlingsschutz fünf Jahre und im Fall von subsidiärem Schutz drei Jahre gültigen - Identitätspapiere einreicht, ein Verfahren zu Aberkennung oder Aufhebung des gewährten internationalen Schutzes eingeleitet werden, wenn der Ausländer nicht nachweisen kann, dass er seiner Obliegenheit, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, aus objektiven Gründen nicht nachgekommen ist. Diese Regelung führt aber nicht dazu, dass die bulgarische Asylbehörde regelmäßig die Ausweispapiere überprüft und „automatisch“ den Schutz derjenigen widerruft, die ihre Dokumente über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht hätten erneuern lassen. Gegen eine solche Praxis spricht nicht zuletzt, dass Bulgarien nach den glaubhaften Angaben der Beklagten bisher zu keinem Zeitpunkt die Wiederaufnahme von Antragstellern verweigert hat und diese regelkonform überstellt worden konnten. Auch deshalb ist davon auszugehen, dass auch sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Identitätspapiere keine „automatische“ Entziehung des internationalen Schutzes erfolgt, sondern dass jeweils im Einzelfall die Aufnahme eines Verfahrens möglich ist, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus stehen kann.1Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.7.2023 - 11 A 2811/21.A -, juris (unter Bezugnahme auf eine diesbezügliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.3.2023)Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.7.2023 - 11 A 2811/21.A -, juris (unter Bezugnahme auf eine diesbezügliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.3.2023) Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen indes keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.2Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.2022 - 2 A 12/22 -, jurisVgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.2022 - 2 A 12/22 -, juris Im Übrigen ist die von dem Kläger aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass im Fall des Antragstellers eine Entziehung des Schutzstatus schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der erwähnte Zeitraum von drei Jahren und sechs Monaten seit der Zuerkennung internationalen Schutzes durch Bulgarien noch nicht überschritten ist, ist eine zur Unzulässigkeit des Asylantrags führende Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG bereits dann zu bejahen, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz in der Vergangenheit gewährt wurde. Auf den Fortbestand des Schutzstatus kommt es daher nicht an. Hierfür spricht bereits die grammatische Form des Wortlauts in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG („wenn ein anderer Mitgliedstaat …. Schutz … gewährt hat“). Wäre es dem Gesetzgeber auf den Fortbestand des Schutzstatus angekommen, hätten sowohl andere Formulierungen („wenn der durch einen anderen Mitgliedstaat gewährte Schutz fortbesteht“) oder zumindest eine andere Zeitform des jetzigen Wortlauts („wenn ein anderer Mitgliedstaat …. Schutz … gewährt“) nähergelegen. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kommt es allein auf eine Schutzgewährung in der Vergangenheit und nicht auf deren Fortbestand an. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient wie seine unionsrechtliche Rechtsgrundlage in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie dazu, Sekundärmigration zu verhindern und Verwaltungsressourcen zu schonen. Es soll stets nur ein Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein und nicht mehrfache Asylanträge geprüft werden müssen. Es kann daher nicht in das Belieben des Asylbewerbers gestellt werden, den gewährten Schutz durch eigenes Handeln oder Unterlassen zum Erlöschen zu bringen oder Widerrufsgründe zu schaffen, um anschließend ein weiteres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten. Es wäre ersichtlich nicht mit dem Zweck des europäischen Asyl- und Migrationsrechts vereinbar, könnten Betroffene dann, wenn ein schutzgewährender Mitgliedstaat auf nach seiner Ansicht eingetretene Verbesserungen der Situation im Herkunftsstaat durch eine unionsrechtlich vorgesehene Beendigung des Schutzstatus reagiert, durch Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat eine erneute Prüfung der Umstände im Heimatland erreichen. Vielmehr obliegt es dem Betroffenen, gegen eine Schutzbeendigung mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vor den Gerichten des schutzgewährenden Mitgliedstaats vorzugehen, nicht aber dem Bundesamt oder den deutschen Verwaltungsgerichten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das gilt auch für den Fall, dass der Betroffene der Ansicht ist, die im schutzgewährenden Mitgliedstaat bestehenden Regelungen zur Beendigung des Schutzstatus oder deren Handhabung im Verwaltungsverfahren stünden mit Unionsrecht nicht in Einklang. In all diesen Fällen wäre eine Überprüfung der Rechtslage in einem Mitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht vereinbar.3Vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2024 – 24 B 22.31136 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2024 – 24 B 22.31136 -, juris (m.w.N.) Dem Zulassungsantrag verhilft es schließlich auch nicht zum Erfolg, dass der Kläger darauf verweist, die Interpretation durch das Verwaltungsgericht liefe darauf hinaus, dass das deutsch-bulgarische Rücknahmeabkommen wegen des Vorrangs des Unionsrechts auf Drittstaatenfälle nicht (mehr) anwendbar sein soll, und er auch diese Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil lediglich zutreffend ausgeführt, dass das deutsch-bulgarische Rückübernahmeabkommen vom 7.3.2006 datiert und dass seit dem Eintritt Bulgariens in die Europäische Union zum 1.1.2007 ein Vorrang des Unionsrechts besteht. Zur Anwendbarkeit des Rückübernahmeabkommens im Übrigen verhält sich das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht. Eine konkrete, darauf abzielende Frage grundsätzlicher Bedeutung ist in der Zulassungsbegründung nicht ausformuliert worden. Diese enthält auch keine Ausführungen dazu, inwiefern dies im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein soll. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.