Beschluss
2 B 172/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0913.2B172.21.00
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Leitsätze
1. Flächennutzungspläne unterliegen grundsätzlich nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.(Rn.14)
2. Der Durchführungsvertrag (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BauGB) ist notwendiger Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen muss.(Rn.21)
3. Er unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 57 VwVfG der Schriftform.(Rn.21)
4. Das für die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zuständige Gemeindeorgan kann die Zusammenstellung und Aufbereitung von Stellungnahmen zur Vorbereitung seiner Abwägungsentscheidung der Verwaltung oder nach § 4b Satz 1 BauGB Dritten übertragen.(Rn.28)
5. Es entspricht mittlerweile ständiger Planungspraxis, dass die Einwendungen von einem beauftragten Planungsbüro aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussorgan gemacht werden.(Rn.28)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flächennutzungspläne unterliegen grundsätzlich nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.(Rn.14) 2. Der Durchführungsvertrag (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BauGB) ist notwendiger Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen muss.(Rn.21) 3. Er unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 57 VwVfG der Schriftform.(Rn.21) 4. Das für die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zuständige Gemeindeorgan kann die Zusammenstellung und Aufbereitung von Stellungnahmen zur Vorbereitung seiner Abwägungsentscheidung der Verwaltung oder nach § 4b Satz 1 BauGB Dritten übertragen.(Rn.28) 5. Es entspricht mittlerweile ständiger Planungspraxis, dass die Einwendungen von einem beauftragten Planungsbüro aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussorgan gemacht werden.(Rn.28) Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich mit dem am 5.7.2021 eingeleiteten Normenkontrollverfahren (Az.: 2 C 170/21) gegen den am 24.3.2021 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „B-Straße“ sowie gegen die am selben Tag beschlossene Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „B-Straße“. Im vorliegenden Verfahren beantragen sie, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie den Beschluss der Antragsgegnerin zur Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „B-Straße“ im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Mit dem Bebauungsplan sollen der Bau einer Gewerbehalle im Plangebiet ermöglicht und neuer Wohnraum in Form eines Wohngebäudes, das sich in das unmittelbare Umfeld des Gewerbegebäudes eingliedern soll, geschaffen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Parzellen ... und ... in Flur ... der Gemarkung B-Stadt, die im Eigentum der Beigeladenen stehen. Die Antragsteller sind Eigentümer des benachbarten Anwesens B-Straße, das von der im Plangebiet befindlichen Parzelle ... durch die im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Wegeparzelle ... getrennt ist. Auf ihrem Grundstück befinden sich das Wohnhaus der Antragsteller und eine von ihnen im Nebenerwerb landwirtschaftlich bewirtschaftete Hofstelle. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung am 6.5.2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „B-Straße“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie die Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „B-Straße“ von „Waldfläche“ in „Gemischte Baufläche“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.9.2020 durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 1.10.2020 von der Planung unterrichtet (§ 4 Abs. 1 BauGB). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 5.10.2020 bis 6.11.2020 durchgeführt (§ 3 Abs. 1 BauGB). Aufgrund der eingegangenen Einwendungen hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.12.2020 eine Abänderung bzw. Ergänzung des Planentwurfs und der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen und zur Auslegung bestimmt. Der Entwurf der zweiten Planfassung hat mit der Begründung in der Zeit vom 21.1.2021 bis 22.2.2021 während der Dienststunden öffentlich ausgelegen (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden am 13.1.2021 durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13.1.2021 von der Auslegung benachrichtigt. Mit Schreiben vom 22.2.2021 haben die Antragsteller im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen geltend gemacht und im Wesentlichen vorgebracht, aus Gründen des Landschaftsschutzes, des Naturschutzes, des Immissionsschutzes sowie aus städtebaulichen Gründen wegen des Gebots der Rücksichtnahme auf die nachbarliche Wohnbebauung dürfe das betroffene Waldgrundstück nicht in ein Mischgebiet umgewandelt und mit Gewerbe- und Wohngebäuden und Nebenanlagen und Stellplätzen bebaut werden. Es treffe nicht zu, dass das geplante Mischgebiet sich sehr gut in die Umgebung einfüge, die bereits eine ähnliche Nutzungsstruktur aufweise. Dem Vorhaben stünden bereits die Grundsätze von Natur- und Landschaftspflege entgegen. Die geplante Bebauung mit einer mehr als 50 m langen gewerblich zu nutzenden Halle habe eine erdrückende optische Wirkung sowohl von der bereits vorhandenen Wohnbebauung her als auch vom Ortseingang aus Richtung J-Stadt/Saar gesehen. Das geplante Bauvorhaben gefährde die künftige Nutzung ihres Grundstücks und sei geeignet, den Wert des Grundstücks zu mindern. Die Anfahrbarkeit ihrer Hofstelle mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen werde in Frage gestellt. Ein Bedarf für eine weitere Erschließung von Gewerbeflächen könne solange nicht bestehen, wie nicht alle im Gemeindegebiet gelegenen Gewerbe- und Mischgebiete vollständig ausgenutzt seien. Es werde von der Antragsgegnerin ohne Begründung behauptet, Planungsalternativen gebe es nicht. In seiner Sitzung am 24.3.2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „B-Straße“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Der Satzungsbeschluss und der Ort, an dem der Plan während der Dienststunden eingesehen werden konnte, wurden am 16.6.2021 ortsüblich bekannt gemacht. Das ca. 0,7 ha große Plangebiet befindet sich südlich des Ortszentrums von B-Stadt. Das derzeit unbebaute Gelände liegt in der Straße „B-Straße“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch Waldflächen, im Osten durch die Straße „H-Straße“, im Süden durch den Bachlauf des I. Baches und im Westen durch den Bachlauf des I. Baches und die Felshänge begrenzt. Das Plangebiet wird als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) festgesetzt. Auf dem Gelände sollen ein Gewerbebetrieb und ein Wohnhaus errichtet werden. Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderung des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragspartner seien im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Zulässige Arten von baulichen Nutzungen sind gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO ein Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude und sonstige Gewerbebetriebe. Die maximal zulässige Grundflächenzahl wird im Mischgebiet auf 0,6 festgesetzt. Im Mischgebiet wird eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt (hier: Gebäudelängen über 50 m sind zulässig). Die maximale zulässige Zahl an Vollgeschossen wird im Mischgebiet auf maximal II Vollgeschosse festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird die maximale Wohnungsanzahl pro Wohngebäude für das Mischgebiet auf eine Wohnung festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen (Flächen oder Maßnahmen) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) sowie Festsetzungen hinsichtlich Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Nach § 9 Abs. 1a BauGB werden externe Ausgleichsmaßnahmen für im Plangebiet vorgenommene Eingriffe auf von der Antragsgegnerin bereitgestellten Flächen zugeordnet. Da das Plangebiet als Wald im Sinne des Waldgesetzes einzustufen ist, erfolgt gemäß dem Saarländischen Waldgesetz ein Ausgleich von 1:1 für den Waldverlust. Die Antragsgegnerin stellt der Beigeladenen hierfür zwei gemeindeeigene Flächen zur Verfügung. Der Bebauungsplan enthält des Weiteren nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB im Hinblick auf die Einhaltung eines Schutzabstandes nach wasserrechtlichen Vorschriften (§ 56 Abs. 3 SWG), den Schutzabstand Wald (§ 14 Abs. 3 LWaldG) und im Hinblick auf geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG). In dem Umweltbericht sind einzelne Maßnahmen im Hinblick auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Schutzgüter dargelegt. Zur Begründung ihres Antrags machen die Antragsteller in den Schriftsätzen vom 4.7.2021 und vom 23.8.2021 unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen geltend: Sie seien als Eigentümer eines dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Grundstücks antragsbefugt. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung sei gerechtfertigt, da sich die Beigeladene für die Vorgehensweise über ein Genehmigungsfreistellungsverfahren entschieden habe und der Beginn der Bauarbeiten seitens der Antragsgegnerin Mitte Juni gegenüber der Bauherrin freigegeben worden sei. Anders als beim Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung könne die Baueinstellung nicht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Antrag an das Verwaltungsgericht erreicht werden. Die beantragte einstweilige Anordnung sei erforderlich, um dafür zu sorgen, dass im Plangebiet nicht noch weitergehende bauliche Maßnahmen ergriffen würden. In der Sache berufen sich die Antragsteller auf rechtliche Fehler bei der Beschlussfassung, bei der Abwägung und auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots und verweisen auf ihre Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Einzelnen tragen sie im Wesentlichen vor, die Diskussion und Abstimmung in Bezug auf den Abschluss des Durchführungsvertrags und den Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 24.3.2021 habe sich darauf beschränkt, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Gemeinderatsmitglieder darauf hingewiesen habe, dass der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Abschluss des Durchführungsvertrags mit der Beigeladenen empfehle, woraufhin der entsprechende Beschluss ohne jegliche Wortmeldung gefasst worden sei. Rechtlich gesehen sei der Beschluss der streitgegenständlichen Satzung und zur teilweisen Änderung des Flächennutzungsplans jedenfalls schwebend unwirksam. Der Durchführungsvertrag sei in entscheidenden Punkten mangelhaft und formunwirksam, weil er geeignet sei, ihre Interessen als Nachbarn zu gefährden. Es falle auf, dass der Durchführungsvertrag von dem Vorhabenträger bereits zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden sei, bevor der Gemeinderat am 24.3.2021 die Satzung beschlossen habe. Es sei nicht möglich, zu prüfen, ob das im Durchführungsvertrag dargestellte Vorhaben mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan übereinstimme. Außerdem seien nach dem Vertragsinhalt Vertragsänderungen oder -ergänzungen möglich und bedürften zu ihrer Rechtswirksamkeit lediglich der Schriftform. Die Regelung in § 1 Nr. 5 des Durchführungsvertrages sei unbestimmt, sie vermittele der Antragsgegnerin zudem mangels notarieller Beurkundung keinen durchsetzbaren Anspruch auf Eintragung der Rechte. Die Rechtsnachfolgeregelung in § 7 des Durchführungsvertrags stelle ohne grundbuchmäßige Sicherung nicht sicher, dass ein Rechtsnachfolger sich an die Bestimmungen des Vertrages zu halten habe. Die Regelung in § 8 des Durchführungsvertrags (Überlassung der im Bebauungsplan dargestellten Verkehrsfläche aus Parzelle ... seitens des Vorhabenträgers) sei formunwirksam. Die Antragsgegnerin habe keine Möglichkeit, im Interesse der Nachbargrundstücke sicherzustellen, dass eine ausreichend große Wegeparzelle für Forstfahrzeuge, aber auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge wie die der Antragsteller, tatsächlich zur Verfügung stehe. Die Vertragsstrafenregelung des § 12 des Durchführungsvertrages enthalte keinerlei Absicherung der Antragsgegnerin in Bezug auf einen durch ein etwaig erfolgreiches Normenkontrollverfahren bedingten Rückbau im Plangebiet. Bei der Abwägung der Antragsgegnerin sei nicht eingeflossen, dass es sich bei dem Plangebiet um Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB und nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handele. Im Sinne der Erhaltung und Entwicklung nachhaltiger Siedlungsbedingungen im Gebiet der Antragsgegnerin hätten zunächst das durch den Landesentwicklungsplan vorgegebene Grundgerüst sowie die darauf basierenden Festlegungen in dem Flächennutzungsplan und Landschaftsplan beachtet und dann angemessen berücksichtigt werden müssen und zwar bei der im Hinblick auf Nachhaltigkeit erforderlichen ganzheitlichen Betrachtung und Würdigung aller öffentlichen Belange, die die gegenständliche Waldfläche aufgrund ihrer Lage erfüllt habe bzw. zu erfüllen habe. Aufgrund der Konzentration von Siedlungen und Verkehr entlang der Siedlungsachsen erster Ordnung seien die Umweltbelastungen entlang dieser Achsen in Kern- und Randzonen von Verdichtungsräumen am höchsten, so dass zum Ausgleich bzw. Kompensation der hohen Umweltbelastungen insbesondere aus Gewerbe, Industrie und Verkehr entlang der Siedlungsachsen erster Ordnung und Verdichtungsräumen in den Randbereichen der Wohnsiedlungen entsprechende, in qualitativer und quantitativer Hinsicht geeignete und nachhaltige Maßnahmen erforderlich seien. Das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und das am Ortsrand von B-Stadt/J-Stadt gelegene gegenständliche Waldgrundstück lägen am Rand der von dem Landesentwicklungsplan festgelegten Siedlungsachse erster Ordnung und der Kernzone des Verdichtungsraums, die J-Stadt einschließe. An dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und dem Waldgrundstück vorbei verliefen alle Hauptverkehrstrassen für den Personen- und Güterverkehr. Bis an die streitgegenständlichen Grundstücke heran reichten mit dem „Gewerbegebiet B-Stadt-Süd I und II“ tatsächlich bereits die Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe von K-Stadt, J-Stadt und B-Stadt des in dem LEP-Umwelt ausgewiesenen Vorranggebiets, wobei lediglich das Gewerbegebiet „B-Stadt-Süd II“ noch nicht realisiert, jedoch bereits beschlossen und im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin festgesetzt sei. Das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin habe Anteile an sechs FFH-Gebieten. Außerdem seien im Gemeindegebiet geschützte Biotope nach § 25 SNG zu beachten. Das Vorhaben sei wegen der Lage in einer Waldfläche, ihrer Funktion und Bedeutung für die Umgebung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der mit Festsetzung der Vorranggebiete für Freiraumschutz verfolgten Ziele des Landesentwicklungsplans unzulässig. Das Waldgrundstück sei unverzichtbarer Bestandteil eines am Rand der L. gelegenen Biotopverbundsystems, dessen Bestandteile z.B. in der Bestands- und Bewertungskarte des Arten- und Biotopschutzprogrammes Saarland mit einer notwendigen Umgebung als überörtlich bedeutsame Fläche, als FFH-Gebiet, Naturdenkmal, landesweit bedeutsame Fläche, regional bedeutsame Fläche oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen seien. Durch die Umwandlung in ein Mischgebiet werde der Zusammenhang des Biotopverbundsystems und der Waldflächen unterbrochen und empfindlich gestört. Die Waldfläche böte, wenn sie wieder aufgeforstet würde, ihnen, den Antragstellern, Sichtschutz, denn vor ihrem Wohnhaus sei nun ein weiter Teil der Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe von R-S-J-Stadt-B-Stadt sichtbar. Ohne den Wald hätten zudem die Schallimmissionen aus Verkehr, Gewerbe und Industrie zugenommen. Es bedürfe der Wiederaufforstung der Waldfläche im überplanten Gebiet. Die Wiederaufforstung von Waldflächen anderorts helfe ihnen nicht. Der Bebauungsplan enthalte keine konkreten Festsetzungen betreffend zulässiger Baukörper, deren zulässiger maximaler Trauf- und/oder Firsthöhen und deren Höhenlage in dem ca. 13-15 m hohen Hang. Die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, ob es Alternativstandorte für das Vorhaben gebe, ohne dass ein Teil des Außenbereichs dafür in Anspruch genommen werden müsste. Die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Baukörper seien nicht nur hinsichtlich ihrer sehr viel größeren Abmessungen nicht vergleichbar mit der vorhandenen TÜV-Prüfstelle, dem Hotel- und Gaststättengewerbe und dem Autowaschplatz, sondern auch hinsichtlich ihrer Lage im Hang des I. Bachtals oberhalb der auf dem Niveau der M-Straße bzw. L. bzw. I. Bachtalsohle gelegenen Betriebe. Die M-Straße und die Straße „B-Straße“ hätten eine trennende Funktion und die nähere Umgebung sei geprägt von einer kleinteiligen Wohnbebauung. Weder das Gewerbegebiet „B-Stadt-Süd“ noch die TÜV-Prüfstelle und die Auto-Selbstwaschanlage gehörten zu der näheren Umgebung. Mit einer Fläche von rund 122 qm mache das Einfamilienwohnhaus nur einen sehr geringen Teil der insgesamt ca. 2.114 qm voll versiegelten bzw. bebauten Fläche des Mischgebiets aus. Dies spreche nicht dafür, dass ein in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohnen und Gewerbe, wie für ein Mischgebiet vorgesehen, herrschen werde. Die Antragsteller beantragen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 24.3.2021, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), bekannt gemacht am 16.6.2021 sowie den Beschluss der Antragsgegnerin zur Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „B-Straße“ vom 24.3.2021, jeweils bekannt gemacht am 16.6.2021, im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Bei der Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „B-Straße“ der Antragsgegnerin handele es sich nicht um eine Rechtsnorm, die in den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 VwGO falle. Der Antrag sei insofern nicht statthaft und bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin sei unzulässig, da die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Ihr Vortrag beschränke sich insoweit darauf, dass durch das geplante Vorhaben die „Anfahrbarkeit der Hofstelle mit landschaftlichen Fahrzeugen und auch die Belieferung des Wohnhauses mit Brennstoffen“ in Frage gestellt werde und dass die Antragsgegnerin keine Möglichkeit habe sicherzustellen, dass eine ausreichend große Wegeparzelle tatsächlich zur Verfügung stehe. Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Bereich des Grundstücks der Antragsteller wichen jedoch tatsächlich nicht von der bestehenden Zufahrtssituation zu deren Ungunsten ab. Der Bebauungsplan setze für die besagte Teilfläche eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, hier: Weg „B-Straße“, fest. Das werde in der dem Gemeinderat vorliegenden Beschlussvorlage zu den Einwendungen der Antragsteller hervorgehoben und sei Bestandteil des Durchführungsvertrages. Hilfsweise lägen auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor, da offensichtliche und durchgreifende Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder dargetan noch erkennbar seien. Formelle Mängel lägen nicht vor. Den Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin habe beim Satzungsbeschluss am 24.3.2021 eine Aufstellung der Einwendungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme der Gemeindeverwaltung zu den Einwendungen bzw. Stellungnahmen vorgelegen. In derselben Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin sei vor Satzungsbeschluss über den Durchführungsvertrag mit der Vorhabenträgerin abgestimmt worden. Zusätzlich sei der Gemeinderat darüber informiert worden, dass der Bau- und Umweltausschuss den Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans empfohlen habe. Eine Unwirksamkeit des Planes ließe sich auch nicht aus den Bedenken der Antragsteller im Hinblick auf den Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. den Durchführungsvertrag herleiten. Ein Mindestinhalt für den Vorhaben- und Erschließungsplan sei vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Der Planteil des in Rede stehenden Bebauungsplans enthalte den Vorhaben- und Entschließungsplan. Ihm seien die Lage der geplanten Gebäude und die durch sie in Anspruch genommene Grundfläche zu entnehmen. Der Durchführungsvertrag enthalte darüber hinaus ergänzende Ansichten und Grundrisse der Gebäude, denen die Größe der überbaubaren Grundstücksfläche und die Kubatur entnommen werden könne. Auch liege ein wirksamer Durchführungsvertrag vor. Allein die Überlassungspflicht des § 8 Abs. 2 DV begründe noch keine Pflicht, den Durchführungsvertrag notariell beurkunden zu müssen. Eine evidente Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergebe sich auch nicht aus den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung. Ziele der Raumordnung stünden nicht entgegen, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung seien eingehalten. Die Standortfläche selbst liege nicht innerhalb eines im Landesentwicklungsplan „Umwelt“ ausgewiesenen Vorranggebiets für den Freiraumschutz. Insoweit liege der Einwand der Antragsteller neben der Sache. Die Anforderungen des Abwägungsgebotes an die Zusammenstellung und die Bewertung der Abwägungsbelange und an ein ordnungsgemäßes Abwägungsergebnis seien erfüllt. Die Antragsgegnerin habe sich mit der „Einbindung“ des Plangebiets in die in der Umgebung vorhandene Bebauung beschäftigt. Unzutreffend sei der weitere Einwand, der vormals im Plangebiet vorhandene Wald werde nicht wieder aufgeforstet. Vielmehr enthalte der Bebauungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen zum Ausgleich des - von der Antragsgegnerin nicht veranlassten - gerodeten Waldes. Die Auswirkungen auf den benachbart gelegenen I. Bachs und die Felsformation seien ebenfalls in die Abwägung eingestellt und deren Schutz sei durch Festsetzungen des Bebauungsplans Rechnung getragen worden. Auch habe sich der Gemeinderat ausweislich des Abwägungsspiegels mit der Frage möglicher Planungsalternativen beschäftigt und zu Recht darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Prüfung von Standortalternativen in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt sei. Hinzu komme, dass es aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans und der Verpflichtungen, die die Vorhabenträgerin aufgrund des Durchführungsvertrages zu erfüllen habe, nicht zu Beeinträchtigungen privater oder öffentlicher Belange komme, die es nahelegen würden, für das geplante Vorhaben auf die Suche nach Standortalternativen zu gehen. Die Beigeladene hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert. II. Den Anträgen der Antragsteller, den Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin zur Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „B-Straße“ vom 24.3.2021 (A.) und den am 24.3.2021 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 16.6.2021 ortsüblich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan (B.) gem. § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden. A. Soweit die Antragsteller beantragen, die parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgte Flächennutzungsplanänderung vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist der Normenkontrollantrag unstatthaft und deshalb unzulässig. Eine Überprüfbarkeit der Teiländerung des Flächennutzungsplans nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist vorliegend ausgeschlossen, weil ein Flächennutzungsplan und seine Änderungen nicht als Satzung erlassen werden. Darstellungen in einem Flächennutzungsplan stellen auch keine andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. Flächennutzungspläne unterliegen daher grundsätzlich nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.1vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 - 4 N 3.88 - NVwZ 1991, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.5.2021 - 15 N 20.2904 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 4 CN 1/12 –, BVerwGE 146, 40-48 zur Statthaftigkeit der Normenkontrolle gegen Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen; zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 - 4 N 3.88 - NVwZ 1991, 262; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.5.2021 - 15 N 20.2904 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 4 CN 1/12 –, BVerwGE 146, 40-48 zur Statthaftigkeit der Normenkontrolle gegen Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen; zitiert nach juris B. 1. Ob die Antragsteller für ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „B-Straße“ die für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendige und damit für das vorliegende Verfahren auf eine - der Entscheidung in der Hauptsache vorgeschaltete - Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend erforderliche Antragsbefugnis besitzen, ist zweifelhaft. Die Sorge der Antragsteller, die als Plannachbarn eine Beeinträchtigung der Erschließung ihres Grundstücks durch das geplante Vorhaben befürchten, ist wegen der wegemäßigen Absicherung der Erreichbarkeit ihres Grundstücks in § 8 Satz 2 des Durchführungsvertrages eher fernliegend. Letztlich kann die Klärung dieser Frage aber wegen der nachfolgenden Ausführungen in der Sache einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Der ansonsten aus gegenwärtiger Sicht hinsichtlich seiner Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „B-Straße“ ist jedenfalls unbegründet. Eine vorläufige Anordnung nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO im Vorgriff auf die Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren 2 C 170/21 ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile für die Antragsteller noch aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Dieser subjektiv-rechtliche Ansatz auch in der Begründetheit unterscheidet das Normenkontrolleilverfahren insoweit strukturell von dem Normenkontrollhauptsacheverfahren.2st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 - und vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14.7. 2014 – 2 B 581/14.NE –, jurisst. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 - und vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14.7. 2014 – 2 B 581/14.NE –, juris Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 16 Abs. 1 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen.3ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.11.2016 -2 B 283/16 - , SKZ 2017, 70, vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194, vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, LKRZ 2012, 517, vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36;ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.11.2016 -2 B 283/16 - , SKZ 2017, 70, vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194, vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, LKRZ 2012, 517, vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36; Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.4vgl. Beschluss des Senats vom 17.11.2016 -2 B 283/16, SKZ 2017, 70vgl. Beschluss des Senats vom 17.11.2016 -2 B 283/16, SKZ 2017, 70 Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist allerdings dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein sehr hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur „offensichtliche“ beziehungsweise offensichtlich durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung eine solche Anordnung rechtfertigen.5vgl. Beschluss des Senats vom 29.10. 2018 – 2 B 223/18 –, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 29.10. 2018 – 2 B 223/18 –, juris Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragsteller ergibt sich nach diesem Maßstab nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans lassen sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. a. Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende evidente formelle Mängel liegen entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vor. Die Einwände der Antragsteller gegen den Durchführungsvertrag verfangen nicht. Der Durchführungsvertrag (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BauGB) ist notwendiger Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen muss.6vgl. Kukk in Schrödter (Hrsg.), BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 12 Rdnr. 24vgl. Kukk in Schrödter (Hrsg.), BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 12 Rdnr. 24 Diesem Erfordernis wurde vorliegend entsprochen. Der Durchführungsvertrag wurde von der Beigeladenen am 8.3.2021 und von dem Bürgermeister der Antragsgegnerin am 24.3.2021 unterzeichnet. Am Tag des Satzungsbeschlusses hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst unter TOP 10 über den Durchführungsvertrag abgestimmt, bevor unter TOP 11 der Satzungsbeschluss gefasst wurde. Damit war die verbindliche Verpflichtung der Beigeladenen, das geplante Vorhaben zu realisieren, vor dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates sichergestellt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller steht der Wirksamkeit des Durchführungsvertrages nicht entgegen, dass keine notarielle Beurkundung stattgefunden hat. Er unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 57 VwVfG lediglich der Schriftform, die vorliegend eingehalten worden ist. Über § 62 Satz 2 VwVfG greifen jedoch auch die Vorschriften des BGB, u.a. auch die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB mit Blick auf Verträge, die die Verpflichtung zur Übertragung von Eigentum an Grundstücken zum Gegenstand haben. Maßgeblich für ein unmittelbares Eingreifen dieser Formvorschrift ist, dass sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag die rechtsgeschäftliche Grundstücksveräußerungspflicht ergibt. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus dem § 8 Satz 2 DV, der bestimmt, dass die Beigeladene der Antragsgegnerin zur Sicherstellung, Anlegung und Unterhaltung einer ausreichend breiten Zuwegung zur dahinter liegenden Waldparzelle die im Bebauungsplan dargestellte Verkehrsfläche aus Parzelle ... überlässt. Zur Erfüllung der mit dieser Bestimmung eingegangenen Verpflichtung der Beigeladenen bedarf es aber keiner Eigentumsübertragung an der Grundstücksfläche. Sollte künftig von der Beigeladenen und der Antragsgegnerin eine Veräußerung der Teilfläche des Grundstücks beabsichtigt werden, wäre dann vielmehr zwischen den Vertragsparteien ein notarieller Kaufvertrag abzuschließen. Diese Absicht besteht jedenfalls derzeit nicht, da in dem Durchführungsvertrag kein Eigentumsübergang, sondern eine „Überlassung“ der Fläche vereinbart wurde. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang des Weiteren die Regelungen in den §§ 1 Nr. 5 (Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) und 12 DV (Informations-, Auskunfts- und Überwachungsrecht der Antragsgegnerin) beanstanden, verfangen ihre Einwände schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit dadurch eigene Rechte der Antragsteller betroffen sind. Diese Regelungen beziehen sich ausschließlich auf das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. In diesem Zusammenhang kritisieren die Antragsteller des Weiteren zu Unrecht, der Durchführungsvertrag enthalte keine Beschreibung der konkreten Nutzung der geplanten Gewerbehalle. Nach § 1 Abs. 1 DV bestimmt sich das Vorhaben im Einzelnen aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, der als Anlage 1 beigefügt ist, des Vorhaben- und Erschließungsplans (Teil des Bebauungsplans) und den ergänzenden Ansichten und Grundrissen (Anlage 3). In dem Planteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplan) ist die Lage der geplanten Gebäude rot eingezeichnet und auch der Standort, der auf dem Grundstück vorgesehenen Stellplätzen mit Nebenanlagen und Garagen ist ausgewiesen. Die Anlage 3 des Durchführungsvertrages enthält darüber hinaus detaillierte Ansichten und Grundrisse der Gebäude, denen die Größe der überbaubaren Grundstücksfläche und Gestalt der geplanten Gebäude entnommen werden kann. Dies ist ausreichend. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Insbesondere sind - entgegen der Auffassung der Antragsteller - die zu erwartenden Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinreichend berücksichtigt worden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Festsetzungen Nr. 11 bis 14. Zudem ist eine nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB hinsichtlich des Schutzabstandes Wald (§ 14 Abs. 3 LWaldG), ein Schutzabstand nach wasserrechtlichen Vorschriften (§ 56 SWG) zur Gewährleistung einer naturnahen Bewirtschaftung der Gewässerrandstreifen des I. Baches und im Hinblick auf geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) wegen des innerhalb des Plangebiets geschützten Biotops (Felswand) erfolgt. b. Der Bebauungsplan ist auch nicht aus materiellen Gründen offensichtlich unwirksam. Er widerspricht nicht § 1 Abs. 4 BauGB und Zielen der Raumordnung. Der Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Umwelt, Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur“ übernimmt für das Plangebiet lediglich „Wald“ als nachrichtliche Übernahme. Sonstige Regelungen trifft der LEP Umwelt, abgesehen von einem angrenzenden Vorranggebiet für Freiraumschutz aber nicht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan steht damit keinen landesplanerischen Zielen entgegen. Die Teile des Plangebietes, die eine besondere Bedeutung im Landschaftsprogramm des Saarlandes besitzen, sind durch die Festsetzungen zum Schutz von Natur und Landschaft sowie durch die Pflanzmaßnahmen von einer zusätzlichen Beeinträchtigung gesichert. Dem Schutz des I. Baches wird durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans (Maßnahme M1 gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) sowie durch die nachrichtliche Übernahme des Gewässerrandstreifens Rechnung getragen. Waldflächen befinden sich aktuell nicht auf dem Gelände. Neue Gehölzflächen werden durch Pflanzmaßnahmen geschaffen. Der Bebauungsplan sieht mehrere Festsetzungen zum Ausgleich des gerodeten Waldes (Nrn. 5.8.2, 5.8.3, 5.8.4 und 5.8.5) vor (siehe auch Seite 15 ff. der Begründung des Bebauungsplans). Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.7vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN.1/07 -; zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN.1/07 -; zitiert nach juris Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht evident verstoßen. Der Einwand der Antragsteller, eine Diskussion und Abwägung des Gemeinderats im Hinblick auf den Bebauungsplan habe in der Sitzung am 24.3.2021 nicht stattgefunden, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin lediglich darauf hingewiesen habe, dass der Bauausschuss den Beschluss der Satzung empfohlen habe, greift nicht durch. Die Antragsteller verkennen, dass das für die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zuständige Gemeindeorgan die Zusammenstellung und Aufbereitung von Stellungnahmen zur Vorbereitung seiner Abwägungsentscheidung der Verwaltung oder nach § 4b Satz 1 BauGB Dritten übertragen kann. Es entspricht mittlerweile ständiger Planungspraxis, dass die Einwendungen - wie vorliegend - von einem beauftragten Planungsbüro aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussorgan gemacht werden.8 vgl. Köster in Schrödter (Hrsg.), BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 4b Rdnr. 2vgl. Köster in Schrödter (Hrsg.), BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 4b Rdnr. 2 Auch eine Vorbereitung durch einen Gemeindebeschluss hat das Bundesverwaltungsgericht9Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12/98 - BVerwGE 110, 118; zitiert nach jurisUrteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12/98 - BVerwGE 110, 118; zitiert nach juris ausdrücklich gebilligt und festgestellt, es müsse jedenfalls gewährleistet sein, dass dem Beschlussorgan die Einwendungen, die im Hinblick auf die Ermittlungs- und Prüfpflicht und die Abwägung nach den §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB wesentlich sind, vorgelegt werden. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt, denn den Mitgliedern des Gemeinderats der Antragsgegnerin lag beim Satzungsbeschluss am 24.3.2021 eine Aufstellung der Einwendungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme der Gemeindeverwaltung jeweils zu den Einwendungen bzw. Stellungnahmen vor. Zugleich wurde der Gemeinderat der Antragsgegnerin darüber informiert, dass der Bau- und Umweltausschuss den Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans empfohlen habe. Dass die Mitglieder des Gemeinderates angesichts der ihnen unterbreiteten Vorlagen und Beschlussempfehlungen keinen Diskussionsbedarf mehr gesehen haben, beeinflusst die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung entgegen der Ansicht der Antragsteller sicherlich nicht. Die Antragsteller berufen sich des Weiteren ohne Erfolg darauf, bei der Abwägung sei nicht eingeflossen, dass es sich bei dem Plangebiet um einen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB und nicht um einen bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handele. Die Antragsteller verkennen bei ihrer Argumentation, dass die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern kann. Soweit die Antragsteller zum Ausdruck bringen möchten, die Einbindung des Plangebiets in die vorhandene Umgebung sei nicht in die Abwägung mit eingeflossen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin eine Bestandsanalyse der Nutzung des Plangebiets und seiner Umgebung vorgenommen hat. Sie hat, wie in der Planbegründung niedergelegt ist (vgl. Seite 3 ff. der Planbegründung), vor der Planaufstellung die Lage des Plangebiets, die Topographie, die derzeitige Situation und vorhandene Nutzungen sowie die Umgebungsnutzung erfasst. Dabei hat die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass das Plangebiet ein derzeit unbebautes Grundstück ist und sich im unmittelbaren Umfeld Gewerbebetriebe, Betriebe des Einzelhandels und Wohngebäude befinden. Zudem ist berücksichtigt worden, dass das Gebiet durch die ... (M-Straße) sowohl von dem Ortszentrum B-Stadt als auch von der Nachbarstadt J-Stadt erreichbar ist. Dass die Antragsgegnerin in Wahrnehmung der ihr zustehenden Planungshoheit die örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf das beabsichtigte Vorhaben als gebietsverträglich erachtet hat, begegnet keinen offensichtlichen Bedenken. Dies gilt im Übrigen auch, soweit sich die Antragsteller unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen auf Aussagen der Landesentwicklungspläne „Siedlung“ und „Umwelt“ berufen und meinen, daraus die Unwirksamkeit des geplanten Vorhabens herleiten zu können. Ein regionales Raumordnungsprogramm oder eine Landesplanung kann nicht ein abwägungsrelevantes, schützenswertes Interesse der Bürger an der Beibehaltung des derzeitigen Zustands begründen.10vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.1994 - 4 LB 31/94 -; zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.1994 - 4 LB 31/94 -; zitiert nach juris Insbesondere können Planaussagen eines regionalen Raumordnungsprogramms nicht im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung als eigene Belange geltend gemacht und die planende Gemeinde nicht darauf festgelegt werden, ihre Planungen an den landesplanerischen Vorgaben auszurichten. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung begründen zwar ausweislich des § 5 Abs. 1 ROG und des § 1 Abs. 4 BauGB Beachtens- bzw. Anpassungspflichten der in diesen Vorschriften bezeichneten Stellen. Der Einzelne kann aus ihnen aber für sich keine Rechte herleiten.11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1992 - 4 LB 36.91 -; zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1992 - 4 LB 36.91 -; zitiert nach juris Es ist auch nicht offensichtlich anzunehmen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin seine Pflicht, alternative Standorte für das geplante Vorhaben in Betracht zu ziehen, verletzt hat. Dass er sich dieses Erfordernisses bewusst war, ist in dem Abwägungsspiegel dokumentiert. Dort ist festgehalten, dass die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch darin besteht, dass ein Vorhabenträger mit einem konkreten Vorhaben auf die Gemeinde zukommt, den er an einem bestimmten Standort etablieren möchte. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat auf der Grundlage seiner vorgenommenen Analyse und im Hinblick auf die vorhandene Umgebungsbebauung angenommen hat, dass Planungsalternativen nicht in Betracht kommen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller im Hinblick auf die Erschließung ihres Grundstücks nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht abgewogen. Das Interesse eines Anliegers, von einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Die Antragsteller sich darauf, dass das geplante Bauvorhaben die künftige Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtige, indem die Anfahrbarkeit ihrer Hofstelle mit landschaftlichen Fahrzeugen und auch z.B. die Belieferung des Wohnhauses mit Brennstoffen in Frage gestellt werde. Eine derartige Folge des Bebauungsplans zeichnet sich für die Antragsteller jedoch nicht ab. Der Belang der Antragsteller ist bei der Abwägung berücksichtigt worden, indem die Gewährleistung der Erschließung in dem Durchführungsvertrag festgeschrieben wurde. Die Antragsteller erreichen ihr Grundstück über den bestehenden Weg „B-Straße“. Der Weg verläuft im Bereich des Grundstücks der Antragsteller über das Grundstück der Beigeladenen mit dem Flurstück ..., der innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Der Bebauungsplan setzt für diesen Teilbereich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Weg „B-Straße“) fest. Mit dieser Festsetzung wird der Feldweg in seiner jetzigen Form beibehalten. Es ist auch gewährleistet, dass der Weg auch künftig eine ausreichende Breite für Fahrzeuge aufweist. Denn der Bestand der vorhandenen Verkehrsflächen ist - wie bereits zuvor erwähnt - Inhalt des § 8 des Durchführungsvertrages, der in Satz 3 regelt, dass durch die Überlassung der Verkehrsfläche aus der Parzelle ... mit dem gemeindlichen Grundstück …/37 sichergestellt wird, dass eine Engstelle vermieden wird und eine Befahrbarkeit durch Forstfahrzeuge gewährleistet bleibt. Da hinsichtlich der Formgültigkeit des Durchführungsvertrages - wie oben dargestellt - keine Bedenken bestehen, hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Belangen der Antragsteller an der Sicherstellung der Erschließung ihres Grundstückes ausreichend Rechnung getragen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass sonstige abwägungsrelevante Belange der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beeinträchtigt sein könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit sich das geplante Vorhaben aus anderen Gründen ihnen gegenüber als „rücksichtslos“ erweisen würde. Eine erhebliche Beeinträchtigung durch Immissionen ist im Mischgebiet wegen des Ausschlusses von störendem Gewerbe nicht zu erwarten. Auch kann aufgrund des in dem Vorhaben- und Durchführungsplan ausgewiesenen Standortes der geplanten Gebäude und deren Lage sowie der dem Durchführungsvertrag beigefügten Angaben und Grundrissen der Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ ausgeschlossen werden. Nach alledem ergibt sich im Rahmen der Folgenabwägung kein schwerer Nachteil, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet. Der Antrag auf Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „B-Straße“ ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.12vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2018 - 2 B 223/18 -; jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2018 - 2 B 223/18 -; juris Der Beschluss ist unanfechtbar.