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Urteil

2 C 108/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0324.2C108.20.00
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsantrag auf „nachträgliche“ Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsnorm, hier der Verordnungen der Landesregierung zu Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Saarland im März und April 2020, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nur in ganz engen Grenzen zulässig.(Rn.22) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BauR 1984, 156, und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 –, BauR 2005, 1761, jeweils zu Veränderungssperren) lässt allein das Außerkrafttreten der Norm wegen des auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens einen zuvor in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrag aber nicht „automatisch“ zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen, etwa weil der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.(Rn.22) 3. Bei einem rechtzeitig gestellten Normenkotrollantrag setzt die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses des jeweiligen Antragstellers oder der jeweiligen Antragstellerin voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten – vergangenen oder künftigen – behördlichen Verhaltens oder für in Aussicht genommene, nicht erkennbar aussichtslose Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.(Rn.22) 4. Für die Frage des Vorliegens eines „berechtigten“ oder schutzwürdigen Interesses an einer solchen nachträglichen Feststellungsentscheidung des Normenkontrollgerichts nach „Erledigung“ der Norm durch Außerkrafttreten kommt es nicht auf „allgemeinpolitische“ Erwägungen an. Vielmehr ist die Perspektive in dem Zusammenhang ungeachtet des Charakters des „objektiven“ verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu richten, welche Auswirkungen und Konsequenzen die jeweiligen „erledigten“ Normen konkret auf die das Verfahren in dieser Weise fortführenden Antragsteller oder Antragstellerinnen hatten.(Rn.23) 5. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Rechtsvorschrift, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N.). Eine derartige Wiederholungsgefahr besteht hinsichtlich der im April 2020 erlassenen Kontaktbeschränkungen nicht mehr. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich seither grundlegend verändert, da damals noch keine Immunisierungsmöglichkeit über eine Impfung bestand und dies aus heutiger Sicht der zentrale Aspekt für die aktuell geltenden Regelungen darstellt.(Rn.25)
Tenor
Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsantrag auf „nachträgliche“ Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsnorm, hier der Verordnungen der Landesregierung zu Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Saarland im März und April 2020, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nur in ganz engen Grenzen zulässig.(Rn.22) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BauR 1984, 156, und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 –, BauR 2005, 1761, jeweils zu Veränderungssperren) lässt allein das Außerkrafttreten der Norm wegen des auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens einen zuvor in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrag aber nicht „automatisch“ zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen, etwa weil der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.(Rn.22) 3. Bei einem rechtzeitig gestellten Normenkotrollantrag setzt die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses des jeweiligen Antragstellers oder der jeweiligen Antragstellerin voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten – vergangenen oder künftigen – behördlichen Verhaltens oder für in Aussicht genommene, nicht erkennbar aussichtslose Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.(Rn.22) 4. Für die Frage des Vorliegens eines „berechtigten“ oder schutzwürdigen Interesses an einer solchen nachträglichen Feststellungsentscheidung des Normenkontrollgerichts nach „Erledigung“ der Norm durch Außerkrafttreten kommt es nicht auf „allgemeinpolitische“ Erwägungen an. Vielmehr ist die Perspektive in dem Zusammenhang ungeachtet des Charakters des „objektiven“ verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu richten, welche Auswirkungen und Konsequenzen die jeweiligen „erledigten“ Normen konkret auf die das Verfahren in dieser Weise fortführenden Antragsteller oder Antragstellerinnen hatten.(Rn.23) 5. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Rechtsvorschrift, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N.). Eine derartige Wiederholungsgefahr besteht hinsichtlich der im April 2020 erlassenen Kontaktbeschränkungen nicht mehr. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich seither grundlegend verändert, da damals noch keine Immunisierungsmöglichkeit über eine Impfung bestand und dies aus heutiger Sicht der zentrale Aspekt für die aktuell geltenden Regelungen darstellt.(Rn.25) Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die ursprünglich nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO statthaften und fristgerecht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellten Normenkotrollanträge der Antragsteller sind aus heutiger Sicht mit dem nunmehr verfolgten Feststellungsbegehren nicht beziehungsweise nicht mehr zulässig. A. 1. Die nach dem § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf eine Entscheidung über die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsnormen zielende verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle setzt grundsätzlich voraus, dass die angegriffene Norm bereits in Kraft getreten ist9vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2001 – 6 CN 1.01 –, NVwZ-RR 2002, 151, „Trierer Weihnachtsmarkt“, zur Konstellation der einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers und einem eventuellen Feststellungsinteresse des Normgebersvgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2001 – 6 CN 1.01 –, NVwZ-RR 2002, 151, „Trierer Weihnachtsmarkt“, zur Konstellation der einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers und einem eventuellen Feststellungsinteresse des Normgebers und auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch gilt. Ist dies nicht oder die hier – nicht mehr der Fall, ist für die Kontrolle ihrer Gültigkeit regelmäßig kein Raum. Die von den Antragstellern zum Gegenstand ihres Begehrens gemachten drei ersten Verordnungen der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.3.2020, vom 7.4.2020 und vom 16.4.2020 sind zuletzt am 3.5.2020 außer Kraft getreten. 2. Der Antragsteller zu 2) hat sein Normenkontrollbegehren erst am 29.5.2020 anhängig gemacht, also fast einen Monat nach dem Außerkrafttreten der den Gegenstand des Antrags bildenden Normen. Soweit er sich dagegen wendet, dass nach dem § 10 Satz 1 VO-CP ab dem 1.4.2020 an allen Schulen im Saarland sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote grundsätzlich, das heißt vorbehaltlich im Satz 2 geregelter Ausnahmen, entfallen waren, hatte der Antragsteller zu 2) genügend Zeit, einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung dieser Norm zu stellen, so dass der zu dem Zeitpunkt Ende Mai nicht mehr statthafte Normenkontrollantrag es nicht rechtfertigte, entsprechende Rechtsbehelfe zu ergreifen, selbst wenn er persönlich seinen ununterbrochenen Schulbesuch hätte sicherstellen wollen. Da der Antragsteller zu 2) zumindest damals in Frankreich gelebt hat, erscheint fraglich, ob er eine Schule im Saarland besuchte und ob ihn die Regelung betraf. Ein konkreter Vortrag dahingehend fehlt jedenfalls. Das muss aber nicht vertieft werden. Ab dem 4.5.2020 hatte der Antragsgegner in der Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den schulischen Präsenzbetrieb ohnehin Maßnahmen Regelungen zur teilweisen Lockerung der Schulschließungen im Saarland getroffen,10vgl. dazu Art. 3 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020, Amtsblatt I, 2020, 284, 288vgl. dazu Art. 3 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020, Amtsblatt I, 2020, 284, 288 die bei Eingang des Antrags des Antragstellers zu 2) in Kraft getreten waren. Insoweit ist ein auf in dem Sinne „nachträgliche“ Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift zielender Normenkontrollantrag unzulässig.11vgl. dazu im Zusammenhang zur Antragstellung nach Außerkrafttreten OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 –, Jurisvgl. dazu im Zusammenhang zur Antragstellung nach Außerkrafttreten OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 –, Juris Soweit der Antragsteller zu 2) zur Begründung des Normenkotrollantrags auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen ihn wegen eines Verstoßes am 14.4.2020 gegen die Kontaktbeschränkungen im § 2 Abs. 1 und 3 VO-CP verwiesen hat, gilt im Ergebnis nichts Anderes. Dieses Verfahren wurde inzwischen vom zuständigen Regionalverband nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wobei das in dem Vorgang angesprochene Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung schwerlich auf den in Frankreich wohnenden Antragsteller zu 2) Anwendung hätte finden können. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Sofern in derartigen Fällen neben den durch das Ordnungswidrigkeitenrecht zur Verfügung gestellten Einspruchsmöglichkeiten ausnahmsweise noch einen „nachgezogenen“ Normenkontrollantrag für zulässig erachten wollte, wäre jedenfalls durch die Einstellung des Verfahrens das dann zumindest zu fordernde besondere Interesse an der nachträglichen Feststellung zu verneinen.12vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 –, Jurisvgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 –, Juris 3. Für die im Gefolge des Außerkrafttretens der angegriffenen Vorschriften auf eine nachträgliche Feststellung der damaligen Unwirksamkeit der genannten Vorschriften zielende Änderung des Antrags fehlt auch dem Antragsteller zu 1) das insoweit erforderliche, nur ausnahmsweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse. Er hat aus heutiger Sicht kein berechtigtes Interesse mehr an der begehrten Feststellung, dass die genannten Regelungen zwischen dem 1.4.2020 und dem 3.5.2020 bereits anfänglich unwirksam gewesen sind. Ein auf eine solche „nachträgliche“ Wirksamkeitskontrolle gerichteter Feststellungsantrag ist nur in engen Grenzen zulässig.13vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, zu einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgehobenen Veränderungssperre, Jurisvgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, zu einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgehobenen Veränderungssperre, Juris Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts14vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 –vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 – führt das Außerkrafttreten der konkret beanstandeten Norm wegen des teilweise auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens zwar nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Antrags, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen und der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.15vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 – 12 KN 26/18 –, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGBvgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 – 12 KN 26/18 –, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach dem Außerkrafttreten einer der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegenden Rechtsvorschrift entfällt aber, wenn der/die jeweilige Antragsteller oder Antragstellerin trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die von ihm zur Zeit ihrer Geltung mit einem Normenkontrollantrag angegriffene Rechtsnorm ungültig war.16vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 4 BN 3.20 –, juris (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde)vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 4 BN 3.20 –, juris (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) Das ist dann wiederum nicht anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für konkret in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.17vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 – 1 N 08.2636 –, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 – 8 S 1584/06 –, BRS 71 Nr. 119 vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 – 1 N 08.2636 –, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 – 8 S 1584/06 –, BRS 71 Nr. 119 Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht insoweit aber nicht, wenn sie der Vorbereitung einer darauf zielenden Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist. Daraus wird allerdings deutlich, dass es für die Frage des Vorliegens eines „berechtigten“ oder schutzwürdigen Interesses an einer solchen Feststellungsentscheidung des Normenkontrollgerichts nach „Erledigung“ der Norm durch Außerkrafttreten nicht auf „allgemeinpolitische“ Erwägungen, wie sie die Antragsteller in ihrem Vorbringen zahlreich artikuliert haben, ankommt. Vielmehr ist die Perspektive in dem Zusammenhang ungeachtet des Charakters des „objektiven“ verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu richten, welche Auswirkungen und Konsequenzen die jeweiligen „erledigten“ Normen konkret auf die das Verfahren in dieser Weise fortführenden Antragsteller oder Antragstellerinnen hatten. Nach diesem Maßstab hat auch der Antragsteller zu 1) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens nach dem Außerkrafttreten der Vorschriften. a. Finanzielle Ausgleichsansprüche stehen bei dem Antragsteller zu 2) erkennbar nicht im Raum. Auch beim Antragsteller zu 1) beziehungsweise bei seiner Rechtsanwaltskanzlei sind solche – nach eigenem Vortrag – nicht substantiiert dargelegt worden. Nach den unwidersprochenen Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners hat insbesondere auch der Antragsteller zu 1) nie entsprechende Ansprüche geltend gemacht. Der ganz pauschale Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass es etwa infolge der Corona-Maßnahmen zu weniger Verkehr und daher auch zu weniger Verkehrsunfällen gekommen sei, genügt einerseits sicher nicht den diesbezüglichen Darlegungserfordernissen und muss daher hier andererseits auch nicht kommentiert werden. Zwar waren bereits mit Inkrafttreten der ersten Fassung der Verordnung am 1.4.2020 nach deren § 5 Abs. 7 VO-CP „sonstige Ladenlokale“ außer den nicht privilegierten Geschäften des Einzelhandels (§ 5 Abs. 4 und 5 VO-CP) und den im § 5 Abs. 6 VO-CP angesprochenen Gesundheitseinrichtungen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienstleistung erforderlich war, für den Publikumsverkehr geschlossen zu halten. Die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers zu 1) war allerdings von Anfang an schon begrifflich nicht mit einem „Ladenlokal“ gleichzusetzen und konnte daher weiter betrieben und betreten werden. Schwankungen im Mandantenaufkommen, sofern sie im fraglichen Zeitraum überhaupt stattgefunden haben, spielen dabei keine Rolle. Nach der Homepage seiner Kanzlei (Stand 20.3.2022) widmet der Antragsteller zur 1) als Fachanwalt für Insolvenzrecht sein Hauptaugenmerk sanierungs- und insolvenzgesellschaftlichen Fragestellungen. Jedenfalls auf Sicht ist auch nach seinem sonstigen Vorbringen, in dem er auf absehbare „Insolvenzen zahlloser Unternehmen“ infolge der Maßnahmen verweist, ein deutlicher Einbruch in dem Bereich durch die im April 2020 ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht zu erwarten. Auch darüber muss aber nicht spekuliert werden. b. Ein ausnahmsweise besonderes Feststellungsinteresse ergibt sich ferner nicht unter dem von der erwähnten Rechtsprechung bei zulässigerweise erhobenen Normenkontrollklagen als grundsätzlich potentiell interessebegründend für eine Fortführung des Verfahrens anerkannten Aspekt der Wiederholungsgefahr. Eine solche besteht hier, unabhängig von der Frage, ob und welche Maßnahmen der Antragsgegner künftig, konkret im Herbst 2022 ergreifen wird oder muss, nicht. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage zu Lasten der Antragsteller zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen vergleichbare tatsächliche und rechtliche Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht.18vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N.vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N. Eine derartige Widerholungsgefahr besteht hier nicht. Die tatsächlichen und auch die rechtlichen Verhältnisse haben sich seit April 2020 mehrfach grundlegend verändert. Zum einen war die Situation damals von einer grundlegenden Unsicherheit und teilweise auch Nichtkenntnis der Covid-19 Erkrankung, was ihre Verbreitung und ihre Folgen für die Bürgerinnen und Bürger anging, geprägt. Zum andern hat seitdem gerade im Bereich der Kontaktbeschränkungen ein grundlegender Wechsel in der Sicht zur Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit Covid-19 stattgefunden, indem der Schwerpunkt nunmehr ganz eindeutig auf die Frage der Immunisierung von Kontaktpersonen gelegt wird. Auch das war bei Erlass der „ersten“ Corona-Verordnungen, als der Antragsteller zu 1) sein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat und noch niemand in Deutschland über einen Impfschutz verfügte, fundamental anders. Damals lag der Schwerpunkt in einer generellen Kontaktvermeidung und in einer Vorgabe von Hygienestandards auch in dem Bereich. Daher kann von einer Wiederholungsgefahr schon wegen des grundsätzlichen Wechsels der Strategien nicht mehr ausgegangen werden. Bei Personen, die freiwillig auf eine Immunisierung verzichten, ist aus heutiger Sicht nach der Rechtsprechung des Senats eine abweichende Behandlung gegenüber Geimpften zulässig, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen für solche Einschränkungen, insbesondere dem nicht jede Differenzierung verbietenden Gleichbehandlungsgebot, entspricht.19vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 – 2 B 197/21 – , oder vom 20.12.2021 – 2 B 278/21 und 2 B 280/21 – , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichtsvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 – 2 B 197/21 – , oder vom 20.12.2021 – 2 B 278/21 und 2 B 280/21 – , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts Das ist für den vorliegenden Fall allerdings nicht weiter von Bedeutung. Daher mag es theoretisch sein, dass – allerdings eher unwahrscheinlich – vergleichbare Einschränkungen – ergriffen werden. Deren rechtliche Zulässigkeit wird dann, insbesondere was die Anforderungen an die Wahrung des verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbots anbelangt, allerdings auf einer völlig anderen Grundlage zu beurteilen sein. Im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zu 1) hinsichtlich der Begrenzung der Religionsfreiheit nach dem Art. 4 GG lässt sich insoweit ergänzend feststellen, dass – was die materielle Betroffenheit der Anhänger aller Religionen anbelangt – nach dem Wortlaut des § 4 VO-CP vom 30.3.20220 nicht die „Religionsausübung“ als solche „unterbunden“ werden sollte, sondern lediglich nach damals vorliegenden Erkenntnissen, etwa im Zusammenhang mit dem Fußballspiel von Atalanta Bergamo mit besonders hohen viralen Infektionsrisiken verbundene Menschenansammlungen auf engem Raum (auch) in Kirchen, vor allem bei Gottesdiensten, verhindert werden sollten. Wie der § 4 Satz 2 VO-CP verdeutlichte, sollten auch keine Kirchen oder Moscheen „geschlossen“ werden, die weiter unter Wahrung der allgemeinen Abstandsregelungen „individuell besucht“ werden durften. Inwieweit das dann Rückschlüsse auf die Anwendung des Beispielskatalogs der „triftigen Gründe“ für das Verlassen der Wohnung (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SPV) gebot, mag heute dahinstehen. Im Übrigen erscheint bemerkenswert, dass gerade die Kirchen in der damaligen Situation regelmäßig „Ersatzangebote“ organisiert haben, indem sie – wohl gemerkt aus Einsicht – versucht haben, ihre Gläubigen vorübergehend über Videoschaltungen und dergleichen zu erreichen. Mit Blick auf den insoweit erhobenen formalen Einwand, insoweit liege ein Verstoß gegen das damals in den §§ 28 Satz 4, 32 Satz 3 IfSG umgesetzte Zitiergebot des Art. 19 Abs. 3 GG vor, ließe sich weiter ergänzen, dass dieses nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur für echte „Eingriffsvorbehalte“ in Grundrechte gilt, nicht aber für im Grundrechtskatalog vorgesehene Befugnisse des Normgebers zu Inhaltsbestimmungen in Form von Schranken- und Ausgestaltungsvorbehalten oder für vorbehaltlos gewährleitstete, nur sogenannten verfassungsimmanenten Schranken unterliegende Grundrechte.20 vgl. zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2020 – 2 B 141/20 –, bei Juris, dort speziell zu Art. 12 und 14 GG, ebenso beispielsweise konkret zu Art. 4 GG OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.3.2021 – 13 MN 145/21 –, Juris und Kirche und Recht(KUR) 2021, 149, dort zum Gesangsverbot in Gottesdiensten, m.w.N.vgl. zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2020 – 2 B 141/20 –, bei Juris, dort speziell zu Art. 12 und 14 GG, ebenso beispielsweise konkret zu Art. 4 GG OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.3.2021 – 13 MN 145/21 –, Juris und Kirche und Recht(KUR) 2021, 149, dort zum Gesangsverbot in Gottesdiensten, m.w.N. c. Von daher ließe sich ein besonderes Feststellunginteresse im vorgenannten Verständnis unter dem Aspekt des Art. 19 Abs. 4 GG letztlich nur begründen, wenn vom Vorliegen eines „tiefgreifenden Grundrechtseingriffs“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen wäre. Ein solcher kann indes nach dem Vorbringen der Antragsteller bei der – wie erwähnt – konkret auf die eigene Person bezogenen Betrachtung nicht festgestellt werden. Zwar konnten diese allgemeinen und in ihrer Wirkung auf die Antragsteller während der Geltung der Vorschriften noch nicht abschließend abschätzbaren Gesichtspunkte auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen eine in Kraft befindliche Rechtsnorm mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) oder auch für ein Eilrechtsschutzverfahren nach dem § 47 Abs. 6 VwGO eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen. Geht es aber – wie hier – um den Fall, dass ein Normenkontrollkläger nach „Erledigung“ des Verfahrens in der Hauptsache nachträglich eine Feststellung begehrt, ob die jeweiligen Normen früher bereits, gegebenenfalls von Anfang an, unwirksam waren, kann es, wie schon erwähnt, nur darauf ankommen, welche konkreten Auswirkungen auf die grundrechtlichen Freiheiten und deren Ausübung für den konkreten Antragsteller geltend gemacht wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu solchen – wenn man so will – „Fortsetzungsfeststellungsnormenkontrollen“ gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG die Einräumung einer Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, aber in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine kurze Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.21vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 –, NJW 2017, 545vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 –, NJW 2017, 545 Je schwerer die mit einer Versagung von Eilrechtsschutz verbundenen Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie nach dem Außerkrafttreten der Vorschrift in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer nachträglichen feststellenden Entscheidung zur vorherigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zurückgestellt werden. Diesem Grundgedanken hat der Senat seit Beginn der Corona-Einschränkungen durch Rechtsverordnungen der saarländischen Landesregierung in zahlreichen Fällen unter Hinweis auf die zeitlichen Befristungen in zahlreichen Fällen bei aus Sicht der Antragsstellerinnen und Antragsteller auch erfolgreichen Eilrechtsschutzverfahren des § 47 Abs. 6 VwGO Rechnung getragen. Solche Eilrechtsschutzanträge haben die Antragsteller, insbesondere auch der Antragsteller zu 1) des vorliegenden Verfahrens, allerdings nie gestellt, wobei dies zumindest in seinem Fall ohne weiteres möglich, zumutbar und zulässig gewesen wäre. Dem Senat ist es seit Beginn der Corona-Pandemie auch in aller Regel gelungen, solche Eilanträge von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern oder Gewerbetreibenden aus unterschiedlichsten Bereichen jeweils rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten der Normen zu entscheiden. Außer den – hier nach dem Gesagten – für das berechtigte Feststellunginteresse der Antragsteller nicht relevanten allgemeinpolitischen Einwendungen gegen die Corona-Politik der Bundesregierung und der Landesregierungen, die abstrakt keinen Bezug zur konkreten Rechtssphäre der Antragsteller erkennen lassen, sind „gewichtige Nachteile“ durch die etwa einen Monat vom 1.4.2020 bis zum 3.5.2020 geltenden ersten drei Corona-Verordnungen nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der insoweit pauschale Vortrag der Antragsteller lässt nicht erkennen, in welcher Form oder Intensität sie selbst konkret von diesen Vorgaben, etwa was Gottesdienste oder universitäre Forschungsprojekte angeht (damals §§ 4 und 8 VO-CP), negativ betroffen gewesen sind und daher insoweit vorübergehend einen konkreten individualisierbaren Grundrechtsnachteil im eingangs genannten Verständnis zu besorgen hatten. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller zu 1) in seiner Begründung für den Normenkontrollantrag die sicher gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Betriebsuntersagungen und der Schließung von davon am härtesten betroffenen Einrichtungen des Einzelhandels oder in der Gastronomie oder in der Unterhaltungsbranche (§ 5 VO-CP) angeht. Diesem Vortrag lässt sich schon keine eigene unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers zu 1) entnehmen, der insoweit nur ganz allgemein auf das Fehlen von Ausnahmemöglichkeiten für „großflächige Autohändler“ und für „gesundheitsfördernde Fitnessstudios“, auf absehbare „Insolvenzen zahlloser Unternehmen“ und auf die damaligen (differenzierenden) Besuchsbeschränkungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (§ 7 VO-CP) hinweist. Gerade die vorübergehende pandemiebedingte Schließung von Fitnessstudios hat der Senat im Übrigen in mehreren Entscheidungen auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO im Ergebnis nicht beanstandet.22vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2020 – 2 C 116 bis 120/20 – (Corona/Fitnessstudios) und vom 10.11.2020 – 2 B 308/20 –, bei Juris und auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2020 – 2 C 116 bis 120/20 – (Corona/Fitnessstudios) und vom 10.11.2020 – 2 B 308/20 –, bei Juris und auf der Homepage des Gerichts Nichts anderes gilt für die Einwände der Antragsteller gegen die Kontakteinschränkungen in den §§ 1 und 2 VO-CP in allen drei hier zur Rede stehenden Fassungen der Verordnung. Selbst wenn sich nicht unmittelbar erschlossen haben mag, welches Infektionsrisiko mit den neben physischen Kontakten nach § 1 Satz 1 VO-CP auch „auf ein absolut nötiges Mindestmaß“ zu reduzierenden auch nicht physischen „sozialen“ Kontakten verbunden gewesen sein sollte, mag das hier mit Blick auf den der Vorschrift nach der Formulierung („Jeder wird angehalten…“) in vollem Umfang damals beizumessenden „Appellcharakter“ der Vorschrift, der für sich genommen, wie die Formulierung des § 14 Abs. 1 VO-CP belegt, auch kein im Falle der Nichtbeachtung sanktionierbares Verbot entnommen werden konnte, dahinstehen. Was das insbesondere im Vortrag des Antragstellers zu 1) breiten Raum einnehmende zeitlich begrenzte und mit zahlreichen Ausnahmen versehene Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung ohne „Vorliegen triftiger Gründe“ angeht, ist jedenfalls festzuhalten, dass der Antragsteller zu 2) davon – wie gesagt – damals nicht unmittelbar betroffenen war, weil er im Saarland keinen Wohnsitz hatte, sondern bei seinen Eltern in Spichern wohnte. Der Antragsteller zu 1) selbst war damals lediglich in einem überschaubaren Maß von der genannten Einschränkung betroffen. Der saarländische Verordnungsgeber hatte seinerzeit mit Blick auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger in der Regelung von einem noch strikteren und seuchenrechtlich effektiveren „Ausgangsverbot“ nach chinesischem „Vorbild“ abgesehen und in der damaligen, im Vergleich zu heute wesentlich unsichereren Erkenntnislage, in der sich allerdings ein Handlungsgebot aufdrängte, seine Maßnahmen vor allem, was den Geltungszeitraum der Verordnung angeht, zeitlich relativ kurz begrenzt hat. Die weiteren Abläufe belegen auch, dass der Verordnungsgeber jeweils nach Ablauf der kurzen Geltungsfristen Überprüfungen und gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen hat, zumal ausweislich der seinerzeitigen Berichte des RKI davon auszugehen war, dass die Maßnahmen, sofern sie beachtet werden, auch im Saarland zielführend waren und „gegriffen“ haben. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 beziehungsweise der Infektionskrankheit COVID-19 war bereits am 11.3.2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuft worden und die Erfahrungen in anderen europäischen Staaten, insbesondere in Frankreich, Italien und Spanien machten damals deutlich, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung dieses leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus durch eine Minimierung der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen zumindest verlangsamt werden konnte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 1) hatte der Antragsgegner durch die Normierung der „triftigen“ Gründe auch „zahlreiche“ Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen (§ 2 Abs. 3 VO-CP) vorgesehen. Soweit der Antragsteller zu 1) angibt, nach der Regelung in § 2 VO-CP sei es ihm nicht einmal mehr erlaubt, seinen eigenen privaten Hausgarten zu betreten und dort „Frischluft zu schnappen“, ist seine Argumentation nur schwer nachzuvollziehen. Der zu seiner Wohnung gehörende eigene Garten ist kein öffentlicher Raum und das Betreten desselben ist kein Verlassen der „eigenen Wohnung“. Es mag sein, dass er insoweit durch seine Wohnsituation gegenüber anderen, die nicht über einen privaten Garten verfügen, privilegiert war. Gerade auch vor dem Hintergrund des Regelungsziels der Vermeidung vermeidbarer Ansteckungsrisiken ließ sich der private Hausgarten des Antragstellers – wie in anderem Zusammenhang, etwa im Bau- und Fachplanungsrecht – als sogenannter „Außenwohnbereich“ der vom „öffentlichen Raum“ (§ 2 Abs. 1 VO-CP) zu unterscheidenden „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 2 Abs. 3 VO-CP zuordnen. Wenn der Antragsteller mit Blick auf die in der Nr. 4 enthaltene Formulierung der „triftigen Gründe“ in dem § 2 Abs. 3 Satz 2 VO-CP anführt, dass eine Person, die aufgrund einer Verletzung keinen Sport habe betreiben können und nicht einmal mehr an die „frische Luft“ habe gehen dürfen, ist das nur schwer nachzuvollziehen. Gerade das „Schnappen“ frischer Luft war durch die dort in Alternative zum „Sport“ angesprochenen „Bewegung“, was etwa auch Spaziergänge umfasst, ausdrücklich zugelassen. Ansonsten durfte der Antragsteller zu 1) – wie schon ausgeführt – seine Kanzlei ohne Einschränkungen unter Beachtung der Abstandsvorgaben weiter betreiben und zu diesem Zweck auch seine Wohnung verlassen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VO-CP). Das umfasste nach dem § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 VO-CP auch die Wahrnehmung dringender Termine bei Behörden, Gerichten, anderen Rechtsanwälten und Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Gleiches galt beispielsweise für Arztbesuche (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VO-CP) und notwendige Einkäufe nach dem in der Fassung vom 17.4.2020 noch einmal erweiterten § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VO-CP. Nimmt man hinzu, dass es sich bei diesen ersten „Stillhaltemaßnahmen“ in der damaligen Situation ausdrücklich um relativ kurz, hier insgesamt auf einen Monat, befristete Vorgaben handelte, ist für den Senat nicht erkennbar, wo für den Antragsteller zu 1) und nach dem Gesagten erst recht für den Antragsteller zu 2) von einer „besonders gewichtigen“ Einschränkung der Grundrechte ausgegangen werden kann. Für Gewerbetreibende mit Betriebsuntersagungen oder beispielsweise Veranstalter mag das durchaus anders zu sehen sein. Bezogen auf den Einwand des Antragstellers zu 1) in der mündlichen Verhandlung, dass er Jäger und in dem Zusammenhang zweifelhaft sei, ob die Ausübung der Jagd unter die „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 VO-CP) gefallen sei, ist festzuhalten, dass die damalige Aufzählung von „triftigen Gründen“ für das Verlassen der eigenen Wohnung schon nach dem Wortlaut („insbesondere“) nur beispielhaft gewesen ist Ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit dieser durch Zeitablauf erledigten Vorschriften ist daher bei dem Antragsteller zu 1) nicht mehr gegeben, zumal zwischenzeitlich in der verfassungs- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zahlreiche Fragen, etwa im Zusammenhang mit Demonstrationen beziehungsweise der Versammlungsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VO-CP), ohnehin geklärt worden sind, wobei die Antragsteller auch nicht geltend gemacht haben, dass sie konkret insoweit an der Teilnahme gehindert wurden. Fehlt aber auch im Falle des Antragstellers zu 1), der am 1.4.2020 anders als der Antragsteller zu 2) einen damals statthaften Normenkontrollantrag zur Hauptsache gestellt hatte, ein „besonderes“ Interesse für eine nachträgliche Feststellung, so sind die Anträge insgesamt zurückzuweisen. B. Der Senat hat darüber hinaus grundsätzlich auch keine durchgreifenden Bedenken, dass die im April 2020 ergriffenen Maßnahmen des Antragsgegners für den erwähnten begrenzten Zeitraum bis 3.5.2020, auch wenn sie, wie den Antragstellern zuzugeben ist, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland zuvor kein Beispiel fanden und insoweit – ebenso wie die Seuchenlage – „einzigartig“ oder „beispiellos“ gewesen sind, insbesondere bei unter Berücksichtigung des dem Normgeber insoweit zuzugestehenden und einer gerichtlichen Kontrolle partiell entzogenen Einschätzungsspielraums bis auf einzelne Aspekte im Großen und Ganzen den Anforderungen an das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) entsprachen. Der Normgeber hat diese Maßnahmen damals auch nicht „ins Blaue hinein“ getroffen, sondern versucht, sich so gut es ging ein Bild der Lage zu verschaffen. So heißt es etwa in der der ersten Rechtsverordnung vom 30.3.2020 zugrundeliegenden Vorlage der bis dahin federführenden Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einleitend: „Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, sodass die WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und saarlandweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch im Saarland. Inzwischen werden aus allen Landkreisen und dem Regionalverband vermehrt Erkrankungsfälle (COVID-19) gemeldet. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel Ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. (…) Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.“ Dass die dem zugrunde liegende Einschätzung der handelnden Entscheidungsträger unvertretbar fehlerhaft und daher nicht mehr vom Regelungsauftrag beziehungsweise dem jedem Normgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraum gedeckt gewesen wäre, erscheint fernliegend. Gerade mit Blick auf die kurze Dauer der Anordnungen, die eine nach der Rechtsprechung des Senats gebotene ständige „Überwachung“ des Eingriffsniveaus und gegebenenfalls Anpassungen ermöglichten, kann auch keine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne festgestellt werden. Ob jede Einzelregelung, etwa die Ausdehnung von Kontaktverboten auch auf den Bereich der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Kernfamilie oder ein Verbot, allein auf einer Bank im Freien zu sitzen, damals schon einer Überprüfung im Rahmen eines Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO stand gehalten hätte, mag durchaus zu bezweifeln sein, kann hier aber dahinstehen.23vgl. dazu auch den im Amtsblatt (Teil 1) vom 30.4.2020, Seite 280, im Tenor veröffentlichten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28.4.2020 (ohne Az.)vgl. dazu auch den im Amtsblatt (Teil 1) vom 30.4.2020, Seite 280, im Tenor veröffentlichten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28.4.2020 (ohne Az.) C. Die auf Feststellungsbegehren umgestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind daher insgesamt zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf (2 x 15.000,- € =) 30.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, vgl. auch die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 1.4.2020 – 2 C 108/20 –). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen die durch Rechtsverordnungen des Antragsgegners im April 2020 verfügten grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ im Saarland (im Weiteren: VO-CP). Die erste dieser Verordnungen vom 30.3.20201vgl. dazu das Amtsblatt I 2020 vom 31.3.2020, Seite 196Bvgl. dazu das Amtsblatt I 2020 vom 31.3.2020, Seite 196B ersetzte mehrere zwischen dem 11.3.2020 und dem 25.3.2020 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes2vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I Seiten 587 ff.vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I Seiten 587 ff. auf ministerieller Ebene erlassene Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 SVwVfG),3vgl. dazu den einen Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.3.2020 – 6 L 340/20 –vgl. dazu den einen Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.3.2020 – 6 L 340/20 – die mit Wirksamwerden der Verordnung zum 1.4.2020 außer Kraft getreten sind (§ 16 VO-CP). Die Verordnung betraf in § 1 VO-CP den Grundsatz der Reduzierung der physischen und „sozialen“ Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts „auf ein absolut nötiges Minimum“ sowie ein Abstandsgebot von zwei Metern. Der § 2 VO-CP enthielt eine Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum, der nur „alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit höchstens einer weiteren Person“ mit entsprechendem Abstand gestattet war (§ 2 Abs. 1 VO-CP). Nach dem § 2 Abs. 2 VO-CP waren „Versammlungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten“, wobei die Selbstorganisationsrechte öffentlicher Körperschaften und die Tätigkeit der Gerichte davon unberührt blieben. Gemäß § 2 Abs. 3 VO-CP war das „Verlassen der eigenen Wohnung nach Maßgabe des Absatzes 1“ und nur bei Vorliegen „triftiger Gründe“ (Satz 1) erlaubt, die bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen waren (Satz 3). Der § 2 Abs. 3 Satz 2 VO-CP enthielt in den Nrn. 1 bis 10 eine beispielhafte Aufzählung solcher Gründe („insbesondere“) für das Verlassen der Wohnung. In den folgenden Regelungen fanden sich weitere Vorgaben wie etwa eine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Bestattungen (§ 3 VO-CP), ein Verbot von Zusammenkünften zu Gottesdiensten oder bei „ähnlichen religiösen Veranstaltungen“ (§ 4 VO-CP), die Untersagung des Betriebs von Gaststätten (§ 5 Abs. 1 VO-CP), des Betriebs von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen (§ 5 Abs. 2 VO-CP) und von einer Vielzahl in dem § 5 Abs. 3 VO-CP im Einzelnen aufgeführter, „nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens“ dienender Einrichtungen und der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art, sofern diese nicht in einer Ausnahmeliste aufgeführt waren (§ 5 Abs. 4 und 5 VO-CP) und soweit nicht im Einzelfall eine besondere Ausnahmegenehmigung der Ortspolizeibehörde erteilt wurde (§ 5 Abs. 9 VO-CP). Der § 8 VO-CP enthielt einschränkende Vorgaben für den Betrieb der Hochschulen im Saarland, unter anderem auch im Bereich der Forschung. Wegen der Einzelheiten und weiterer Sonderregelungen wird auf den damaligen Verordnungstext Bezug genommen. Nach dem § 14 Abs. 1 und 2 VO-CP konnten vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Ge- oder Verbote der §§ 2 bis 13 VO-CP als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 25.000,- € geahndet werden. Am 1.4.2020, dem Tag des Inkrafttretens der genannten Vorschriften, hat der Antragsteller zu 1) einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt, die Verordnung wegen „erheblicher Verstöße gegen Verhältnismäßigkeitsgebote“ für unwirksam zu erklären. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Rechtsverordnung beruhe auf Normen, die zuletzt unter Missachtung formellen und materiellen Rechts „im Eilverfahren“ gleich zweifach erheblich verschärft worden seien. Der § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gewähre der Exekutive unverhältnismäßig weitgehende Rechte, welche in der Vorläuferfassung bis März 2020 nicht enthalten gewesen seien. Die Regelungen der Rechtsverordnung stellten unverhältnismäßig schwere Eingriffe in die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger dar. Hervorzuheben sei insofern die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch das Verbot, die Wohnung ohne „triftigen Grund“ zu verlassen, was in der deutschen Nachkriegsgeschichte seinesgleichen suche. Bei wörtlichem Verständnis des § 2 Abs. 3 VO-CP sei auch ein „einfacher Aufenthalt im eigenen Garten oder auf freiem Feld“ untersagt. Unverhältnismäßig seien auch die Verbote „unreglementierter und unregistrierter“ Besuche bei nahen Angehörigen in Pflegeeinrichtungen, die unter dem Besuchsverbot erheblich litten, das bußgeldbewehrte Verbot, anderen Menschen regelmäßig nicht näher als zwei Meter zu kommen, für die faktische Aufhebung der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit und für die Schließung einer Vielzahl von Ladenlokalen, etwa im Bereich der gesundheitsfördernden Fitnessstudios oder etwa bei großflächigen Lokalen wie Autohäusern, bei denen die Gewerbetätigkeit auch ohne engen Kontakt ohne weiteres möglich sei und sich das Infektionsrisiko durch strenge Hygienevorschriften „gen null“ reduzieren lasse. Dieser erhebliche Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht gedeckt, da der Art. 14 GG weder dort noch im § 32 IfSG zitiert werde. Der Eingriff in die Religionsfreiheit durch § 4 VO-CP sei ebenfalls nicht vorgesehen; der Art. 4 GG werde jedenfalls auch in der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes nicht zitiert. Dies gelte auch für den Eingriff in die Freiheit von Lehre und Forschung (Art. 5 GG) durch § 8 VO-CP. Die Maßnahmen des Antragsgegners sähen keine hinreichenden Ausnahmen vor. So seien auch jene Bürger Adressat, welche in Folge einer zuvor eingehaltenen Quarantäne als Träger eines Erregers ausgeschlossen werden könnten, ebenso wie die in Folge einer durchlaufenen Krankheit zwischenzeitlich wieder genesenen und damit zumindest zeitweise immunen Bürger. Auch sei es beispielsweise einem Elternteil mit Kind, das als Person im Sinne des Gesetzes gelte, nicht möglich, eine außerhalb ihres Haushaltes lebende Person auch nur zu treffen, da die dritte Person sich durch ein Treffen mit sodann zwei außerhalb des eigenen Haushalts lebenden Personen ordnungswidrig verhielte. Er – der Antragsteller zu 1) – verkenne nicht die besonderen Herausforderungen der gegenwärtig grassierenden Covid-19-Welle, insbesondere nicht die Notwendigkeit, Risikogruppen zu schützen oder diese zum Selbstschutz zu verpflichten. Bei einer tatsächlich geringen Zahl an Infektionen pro 1000 Einwohner sowie der geringen Zahl an kritisch verlaufenden Infektionen im Inland in Relation zu den gegenwärtig nicht absehbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft, den Staatshaushalt und die Bürgerrechte seien die Regelungen der Verordnung aber in höchstem Maße unverhältnismäßig. Sie seien zudem absehbar wirkungslos, da sich im Moment des geplanten Außerkrafttretens der damaligen Verordnung am 20. beziehungsweise 24.4.2020 perspektivisch keine Änderung hinsichtlich einer etwaigen Pan- oder Epidemiegefahr eingestellt haben werde. Eine Änderung werde sich lediglich für die Wirtschaft ergeben, welche sich von der Schließung der Ladenlokale und damit den sich abzeichnenden Insolvenzen zahlloser Unternehmen nicht oder nur über Jahre hinweg erholen werde. Sowohl die Ermächtigungsgrundlage als auch die angegriffene Verordnung seien jedenfalls mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Im Lichte der tiefgreifendsten und weitestgehenden Eingriffe in die verfassungsmäßigen Grundrechte seit Inkrafttreten des Grundgesetzes könne schließlich ein Handeln allein der Exekutive im Wege formellen Rechts nicht statthaft sein. Eine Einbeziehung des saarländischen Parlaments wäre hier möglich und auch notwendig gewesen. Er – der Antragsteller zu 1) – sei selbst bereits durch die vorhergehenden Allgemeinverfügungen vom 18.3.2020 und vom 21.3.2020 erheblich in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden und werde dies ebenso durch die Anwendung der angegriffenen Rechtsverordnung sein. Der Antragsgegner hatte zu diesem Antrag ausgeführt, die Verordnungsermächtigung in den §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sei in der zum Entscheidungszeitpunkt vom Bundesgesetzgeber aktualisierten Fassung4 vgl. das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.3.2020, BGBl. 2020 I, S. 587 ff.vgl. das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.3.2020, BGBl. 2020 I, S. 587 ff. nicht zu beanstanden. In dieser Fassung sei ein Verstoß der Verordnungsermächtigung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennbar. Der parlamentarische Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch Einführung des zweiten Halbsatzes die Ermächtigungsgrenzen jedenfalls nunmehr insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote, die in besonderem Maß in die Grundrechte der Betroffenen eingriffen, umfasst sein könnten.Die angegriffenen Regelungen seien von der Verordnungsermächtigung gedeckt.Die vom Antragsteller zu 1) vorrangig angegriffenen Vorschriften zur Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum in § 2 VO-CP seien auch verhältnismäßig.Die Eignung der Ausgangsbeschränkung zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, frühzeitigen Erkennung von Infektionen und zur Verhinderung ihrer Weiterverbreitung sei nicht zweifelhaft. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass andere zur Erreichung dieser Ziele möglicherweise ebenfalls geeignete Regelungsmodelle als milderes Mittel in Betracht zu ziehen gewesen wären. In einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage sei dem Verordnungsgeber jedenfalls damals eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen gewesen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend dargestellt hätten. In Anbetracht der rasanten weltweiten Ausbreitung von COVID-19 sei diese Krankheit von der Weltgesundheitsorganisation bereits am 11.3.2020 als Pandemie eingestuft worden. Eine Ansteckung mit dem CORONA-Virus SARS-CoV-2 sei gerade in bestimmten Bevölkerungsteilen mit ernsthaften Gefahren für Leben und Gesundheit einhergegangen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) habe in der damaligen Risikobewertung sinngemäß ausgeführt, dass es sich um eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation handele. Die Zahl der Fälle sei damals in Deutschland rasant angestiegen. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sei insgesamt als hoch, für Risikogruppen sogar als sehr hoch eingeschätzt worden. Die Belastung des Gesundheitswesens sei maßgeblich von der Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen abhängig gewesen. Der Antragsteller zu 1) habe nicht einmal dargelegt, durch welche Regelung er seine Grundrechte verletzt sehen wolle. Als praktizierender Rechtsanwalt sei er weiterhin berechtigt gewesen, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Dazu habe er auch die eigene Wohnung verlassen dürfen. Aufgrund der damaligen Fallzahlen des Robert-Koch-Instituts vom 8.4.2020, wonach seinerzeit allein in Deutschland 109.378 Fälle von Infizierten und 2.138 Todesfälle übermittelt gewesen seien, bestünden keine Zweifel, dass die in der Verordnung verfügten Maßnahmen erforderlich, geeignet und auch angemessen gewesen seien.Für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen in zeitlicher Hinsicht spreche, dass der Verordnungsgeber den Geltungszeitraum der Verordnung bis zum 20.4.2020 zeitlich befristet gehabt habe. Unabhängig davon habe er auch für die Dauer der Gültigkeit der angegriffenen Verordnung ständig überwacht, ob deren Aufrechterhaltung noch erforderlich und angemessen gewesen sei. Mit Eingang am 27.4.2020 hat der Antragsteller zu 1) sein Normenkontrollbegehren auf zwischenzeitlich in Kraft getretene Neufassungen der Verordnung vom 7.4.20205vgl. die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 7.4.2020, Amtsblatt I 2020, Seite 206Bvgl. die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 7.4.2020, Amtsblatt I 2020, Seite 206B und vom 16.4.20206vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16.4.2020, Amtsblatt I 2020, Seite 258, die nach ihrem § 17 VO-CP bis 3.5.2020 galtvgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16.4.2020, Amtsblatt I 2020, Seite 258, die nach ihrem § 17 VO-CP bis 3.5.2020 galt erweitert und dazu weiter ausgeführt, die Landesregierungen hätten sich zunächst auf die Einschätzungen des RKI verlassen, ohne diese auf ihre Plausibilität zu prüfen. Bereits frühzeitig seien aber gewichtige Stimmen laut geworden, die diesen Einschätzungen energisch widersprochen hätten.So habe sich das RKI zunächst vehement gegen das Tragen der sogenannten Alltagsmasken ausgesprochen, zwischenzeitlich aber eine Kehrtwendevollzogen und nunmehr das Tragen der Masken empfohlen. Dem sei der Antragsgegner ab dem 27.4.2020 gefolgt. Während andere Staaten als erste Maßnahmen die Außengrenzen gesperrt oder diese zumindest überwacht hätten, habe sich der Antragsgegner hierzu erst mit Wirkung zum 16.3.2020 durchringen können. Zuvor sei die anlasslose Einreise aus dem Hochrisikogebiet Grand-Est weiter möglich gewesen. Gleiches habe für die Einreise per Flugzeug über den Flughafen Ensheim gegolten. Dort seien Einreisende zu keiner Zeit auf Symptome getestet worden, obwohl dies bereits frühzeitig empfohlen worden sei. Auch habe das RKI noch Anfang April, entgegen der ausdrücklichen Anregung des Bundesverbandes Deutscher Pathologen sowie der Deutschen Gesellschaft für Pathologie, Obduktionen vermeiden wollen. Auch diese Fehleinschätzung sei nicht eingeräumt, vielmehr der dahingehende Kurswechsel „kommentarlos“ vollzogen worden.Das Fehlen qualifizierter frühzeitiger Ermittlungen der individuellen Todesursachen habe auch zu den Meldungen dutzender und hunderter Toter „durch" das Coronavirus, respektive Covid-19 geführt und es sei der Eindruck eines ebenso hochansteckenden wie tödlichen Virus entstanden. Tatsächlich aber mehrten sich die Anzeichen, dass das Virus in Deutschland keine signifikante Übersterblichkeit hervorgerufen habe und ein Großteil der bisher als Tote „durch" das Virus gewerteten, richtiger Weise als Tote „mit" festgestelltem Virus zu werten gewesen seien. Eine umfassende Risikobewertung hätte vorausgesetzt, dass nicht nur die Bewertungen einer Quelle, insbesondere einer kritikbehafteten, einbezogen worden wären. Im Weiteren setzte sich der Antragsteller zu 1) kritisch mit mehreren von dem Antragsgegner angesprochenen Eilrechtsschutzentscheidungen verschiedener Obergerichte anderer Bundesländer auseinander und führte in dem Zusammenhang weiter aus, im Saarland seien die Behandlungskapazitäten zu keiner Zeit erschöpft gewesen, obwohl zahlreiche Patienten aus dem Ausland aufgenommen worden seien.Gewichtige Gegenmeinungen oder Lösungsansätze alternativ vorgehender Länder, wie etwa Holland und Schweden, seien außer Betracht geblieben. So erlebe etwa Schweden einen vergleichsweise moderaten Verlauf der Pandemie.Auch in Holland sei erheblich geringer in die individuelle Freiheit der Bürger eingegriffen worden. Gleichwohl gelte das Virus dort als unter Kontrolle. Das vielbeschworene exponentielle Wachstum der Fallzahlen sei jedenfalls weder in Deutschland noch in Schweden oder Holland aufgetreten. Das in einigen Entscheidungen als Beleg für die Wirksam- und Notwendigkeit eines Lockdowns nach Maßgabe der streitgegenständlichen Verordnung herangezogene Südkorea gelte gerade als Musterland für eine effiziente Begrenzung der Fallzahlen ohne tiefgreifende Beschränkungen des öffentlichen Lebens. Die dortigen Maßnahmen hätten sich auf ein Verbot von Großveranstaltungen, ein Schließen von Büchereien und Bibliotheken sowie der Schulen und Kindergärten beschränkt. Darüber hinaus gründe deren Erfolg in erster Linie auf einer Vernunft der Bevölkerung, welche der hiesigen augenscheinlich abgesprochen werde. Daher sei insbesondere Südkorea ein Beispiel für die Geeignetheit erheblich geringerer Mittel. Die Entscheidung der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom April 20207vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.4.2020 – 1 BvR 828/20 –, NVwZ 2020, 709vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.4.2020 – 1 BvR 828/20 –, NVwZ 2020, 709 lasse erkennen, dass ein in der damaligen saarländischen Verordnung enthaltenes Totalverbot von Versammlungen eine offensichtliche und nicht zu rechtfertigende Verletzung des Grundrechtes aus Art. 8 GG dargestellt habe. Hierdurch sei das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in seinem Wesensgehalt angetastet worden, spätestens das Fehlen jeglicher Ausnahmetatbestände habe zu einer Rechtswidrigkeit geführt. Augenscheinlich teile der Antragsgegner zwischenzeitlich diese Erkenntnis und habe daher, wenn auch zu spät, das Verbot mit Wirkung zum 27.4.2020 gelockert.Das faktische Demonstrationsverbot habe im Zusammenspiel mit weiteren Faktoren zu einem in der Bundesrepublik beispiellosen Kontrollverlust gegenüber der Exekutive geführt. Demonstrationen der Bürger seien unter Bußgeldandrohung untersagt worden. Die Parlamente würden, obwohl wesentliche Fragen der Grundrechtsausübung geregelt würden, am Diskurs nicht beteiligt. Auch eine indirekte Meinungsäußerung der Bürger mittels gewählter Vertreter sei damit nicht möglich. Die Gerichte tagten aufgrund der Verordnung nicht öffentlich, mündliche Verhandlungen seien aufgeschoben.Dem Bürger als Souverän sei damit jegliche Teilnahme an der Debatte um die immensen Grundrechtseingriffe verwehrt. In dem § 28 IfSG seien zudem weder Gewerbeeinrichtungen in Privathand genannt, noch seien Eingriffe in die Art. 12 und 14 GG in § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG zitiert. Ein berufliches Tätigkeitsverbot sehe allenfalls der § 31 IfSG vor, dies aber eng begrenzt auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider, nicht für Jedermann. Der Antragsgegner missinterpretiere die Regelungen der §§ 28 ff. IfSG als Generalermächtigung zur Aufhebung weiter Teile des Grundrechtskatalogs. Selbst wenn aber diese Aufhebung der Grundrechte im Ergebnis vertretbar wäre, so wäre jedenfalls ein hierzu ermächtigendes parlamentarisches Gesetz notwendig gewesen.Der dem Normgeber zuzugebende Gestaltungsspielraum sei umso enger, je erheblicher der Eingriff in die verfassungsmäßigen Grundrechte sei und dürfe nicht als generelle Handlungsbevollmächtigung unter Zurückstellung des Grundgesetztes ausgelegt werden. Voraussetzung sei weiter, dass sich der Normgeber umfassend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt und eine Bewertung solcher Expertenmeinungen, welche jener des RKI widersprochen hätten, sowie die Erörterung abweichender Ansätze etwa der Länder Schweden, Holland, Südkorea vorgenommen hätte. Weiter hätten die so ermittelten tatsächlichen Gefahren für die Bevölkerung in Relation gesetzt werden müssen zu den erheblichen, wenn nicht fatalen Folgen für die Wirtschaft und damit den Staatshaushalt. Diese Folgen könnten in letzter Konsequenz das Sozialstaatsprinzip bedrohen. Dem Land, das in der pro-Kopf-Verschuldung im Bundesvergleich stets in vorderer Position sei, drohe der Ausfall erheblicher Steuereinnahmen aus der Wirtschaft. Als Nachweis, dass die Grundrechtseingriffe systematisch überwacht und überdacht würden, erschiene es zumindest notwendig, ein Konzept vorzulegen, aus dem sich ergebe, welche Grundrechtseingriffe jeweils mit welchen Zahlen hinsichtlich Neuinfektionen, Todeszahlen oder Krankenhausauslastungen korrelierten. Während sich nach Aussage der damaligen Bundeskanzlerin die Zahl der Infektionen Ende März 2020 noch etwa alle 4-5 Tage verdoppelt habe, habe diese als Zielwert für eine Lockerung eine Verdopplung innerhalb von 10 Tagen angegeben. Dieser Wert sei am 5.4.2020 mit 13,2 Tagen überschritten worden. Die umstrittene Reproduktionszahl R, also die Zahl der gesunden Menschen, welche ein Infizierter selbst anstecke, liege seit geraumer Zeit unter dem Wert 1. Die Zahl der diagnostizierten Neuinfektionen falle bereits seit Inkrafttreten der Ursprungsverordnung. Eine von dem Antragsgegner zur Akte gereichte Vorlage an den Ministerrat lasse weder ein Bewertungssystem noch eine hinreichende Befassung mit dem eigenen Ermessensspielraum erkennen.Auch die Begründung der ursprünglichen Verordnung enthalte weitestgehend allgemeine Ausführungen und Behauptungen zu den jeweiligen Paragraphen, aber keine Belege zu den einzelnen Thesen. Die Lockerungspolitik hinsichtlich der Maßnahmen erscheine erheblich verspätet und mitunter willkürlich.Zu begrüßen sei zunächst, dass nach der am 20.4.2020 in Kraft getretenen Fassung zumindest Ladenlokale unter 800 qm wieder öffnen dürften und dass für Autohäuser eine Ausnahmeregelung vorgesehen sei. Die grundsätzliche Begrenzung der Freigabe auf Lokale unter 800 qm stelle jedoch nicht nur weiterhin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit der Betroffenen mit größeren Ladenflächen dar, sondern auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG.Es sei nicht darstellbar, aus welchen Gründen etwa ein Möbelhaus mit einer Lokalfläche von 25.000 qm, in welchem das Anfassen der Ausstellungsstücke verboten oder beschränkt werden könne, eine höhere Infektionsgefahr begründen sollte als ein 15 qm großes Ladenlokal für Postkarten oder Bücher, welche als Virenträger ungleich besser geeignet seien. Maßgabe solle vielmehr die Begrenzung der Personenzahl pro qm sein. Die rechtswidrige Begrenzung der Freiheitrechte hingegen sei zunächst auch in der Fassung der Verordnung vom 20.4.2020 zu sehen. Hinsichtlich der Risiken von Versammlungen hätten sich jedoch augenscheinlich in der Zeit vom 16.4.2020 bis zum 27.4.2020 derartige Veränderungen eingestellt, dass die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit nunmehr zumindest eingeschränkt hätten wieder aufgehoben werden können. Er - der Antragsteller zu 1) – sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 GG) betroffen, etwa aufgrund der Pflicht, seine Beweggründe für ein Verlassen der Wohnung offenzulegen, sowie in der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) aufgrund des Verbots, die eigene Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen, um sich etwa zum Lesen eines Buches auf eine Parkbank oder Wiese zu setzen. Weiter sei er in seiner Religionsfreiheit (Art. 4 GG), insbesondere aufgrund der versagten Ausübung seiner Religion, in seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), insbesondere der Demonstrationsfreiheit und darüber hinaus in seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), in der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) betroffen, da Mandanten nach der angegriffenen Verordnung nur „dringend erforderliche Termine" wahrnehmen dürften sowie indirekt, da durch die Schließung der Schulen und Kindertagesstätten angestellte Elternteile ihre Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen könnten. Auch entfielen gerichtliche Termine und damit verbundene Gebühren. Weiter werde in die Grundrechte der Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG), in das Recht auf Bildung (Art. 26 AEMR, Art. 1 GG) durch Schulschließungen und in das Grundrecht auf Familie (Art 6 Abs. 1 GG), etwa infolge der stark eingeschränkten Möglichkeit, Familienmitglieder in Pflege zu besuchen, eingegriffen. Auch die Bezugnahme des Antragsgegners auf die „dereinst aktuellen Zahlen des RKI“ zu Infektionen und Todesfällen als Nachweis sowohl der Erforderlichkeit als auch der Geeignet- und Angemessenheit zeige den Ermessenausfall noch einmal eindrücklich. Auch hier fehle eine Differenzierung zwischen Toten mit dem und Toten durch das Virus. Der Lebensschutz des Grundgesetzes sei zudem, wie der Präsident des Bundestages Wolfgang Schäuble im Rahmen eines Interviews richtig festgestellt habe, nicht absolut, sondern relativ. So seien etwa tote Soldaten im Rahmen der Verteidigung unserer Freiheit am Hindukusch in Kauf genommen worden. Ferner habe es 2019 insgesamt 3.059 Verkehrstote gegeben und es werde eine Übersterblichkeit in Höhe von 25.000 Menschen aufgrund der saisonalen Grippe vermutet. Geschätzte 120.000 Deutsche seien an den Folgen des Rauchens, geschätzte 74.000 an den Folgen exzessiven Alkoholkonsums und geschätzte 160.000 an den Folgen eines Übergewichts gestorben. Das seien im Übrigen auch jene Risikogruppen, die in erster Linie „durch" das Corona-Virus stürben. So könne auf der Grundlage der Argumentation des Antragsgegners auch eine Ausgangssperre im Falle der jährlichen Grippewelle gerechtfertigt werden. Die essentiellen Freiheitsrechte dürften nicht leichtfertig einer vorübergehenden Sicherheit geopfert werden. Dazu gebe es weitere kritische Stimmen wie etwa die Aussagen des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, Prof Dr. Roland Rixecker, im Saarländischen Rundfunk am 18.4.2020 oder des Fachanwalts für Verwaltungsrecht Dr. Markus Groß in der Saarbrücker Zeitung vom 23.3.2020. Die Grundrechtseingriffe seien in weiten Teilen bereits in der Einzelbetrachtung, spätestens jedoch in ihrer Kumulation wegen evidenter Verstöße gegen das Übermaßverbot rechtswidrig und zwar unabhängig davon, wie letal das Virus tatsächlich sei. Die bußgeldbewehrten Einschränkungen der individuellen Freiheitsrechte, die bis zur Verletzung der Wesensgehaltsgarantie reichten, seien bereits nicht geboten, da sie keinen bis kaum einen Einfluss auf die Verbreitung des Virus entfalten könnten. Mildere Mittel, etwa Restriktionen zuvörderst gegenüber den Risikogruppen und deren Angehörigen, seien nicht oder verspätet angewandt worden. Als mildere Mittel zur Verhinderung sowie Bekämpfung der Ausbreitung des Virus hätten frühzeitige Grenzkontrollen, frühzeitige Kampagnen zum Tragen der Alltagsmasken, ein Verzicht auf die ineffizienten Ausgangssperren sowie nicht zuletzt ein Vertrauen auf die Vernunft der eigenen Bevölkerung zur Verfügung gestanden. Die Aufnahme exorbitanter Schulden innerhalb kürzester Zeit werde absehbar die Generationengerechtigkeit über Gebühr beeinträchtigen. Die fortlaufende Praxis der Grundrechtsverletzungen per Rechtsverordnung der Exekutive verstoße schließlich gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. Die Gewaltenteilung insgesamt sei gegenwärtig faktisch aufgehoben. Mit Eingang am 29.5.2020 ist der im Mai 2004 geborene, in Frankreich wohnhafte Antragsteller zu 2) dem Normenkontrollverfahren – mit seinen Worten – „beigetreten“. Er hat unter Bezugnahme auf eine zwischenzeitlich aktualisierte Fassung der Verordnung vom 16.4.2020 eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2, 4, 5 und 8 GG sowie – bezogen auf „vollständige und ausnahmslose Schulschließungen“ – seines Rechts auf Bildung nach Art. 26 AEMR, 1 GG geltend gemacht. Die Antragsteller haben sodann ausgeführt, sie hätten ein erhebliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsverordnungen, auch soweit diese in früheren Fassungen inzwischen außer Kraft getreten seien.Insoweit drohe eine Wiederholungsgefahr. Der Antragsgegner habe bisher nicht erkennen lassen, dass er eigene oder Fehleinschätzungen des RKI, Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des geänderten Infektionsschutzgesetzes und hinsichtlich der Deckung der angegriffenen Rechtsverordnungen durch diese Ermächtigungsgrundlage sowie unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe als möglich erachte. Im Lichte der nach Darstellung des Antragsgegners fortwährenden erheblichen Gefahren durch das Virus, etwa die stete Besorgnis um eine „zweite Welle", bestehe ein hinreichend konkreter Anlass zur Annahme, dass die grob unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe der angegriffenen Rechtsverordnungen spätestens im Falle einer Mutation oder der Verbreitung eines weiteren Virus neuer Art eine Wiederholung fänden. Die auch für zukünftiges Handeln relevante Frage, nach welchen Kriterien die jeweiligen Maßnahmen objektiv beschlossen worden seien, sei nach wie vor offen. Ginge man hinsichtlich früherer Fassungen der Verordnung von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses aus, wäre ein effizienter Rechtsschutz gegen die angegriffenen „maximalinvasiven Rechtsverordnungen“ nicht mehr gewährleistet.Während Verfahren gegen die angegriffenen Rechtsverordnungen im Eilrechtsschutz keine Aussicht auf Erfolg hätten, weil für die umfassende Prüfung durch das Gericht gesetzlich zu wenig Zeit vorgesehen sei, hätten die Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg, weil für die umfassende Prüfung durch das Gericht tatsächlich zu wenig Zeit bis zum Außerkrafttreten der Norm verbliebe. Der Normgeber wäre dann von gerichtlicher Kontrolle frei, wenn er komplexe Verordnungen mit stets kurzer Befristung erließe. Typischerweise zeitlich kurz befristete Normen seien, zumindest sofern tiefgreifende und gewichtige Grundrechtseingriffe hinzunehmen seien, auch nach ihrem Außerkrafttreten unter dem Aspekt einer effektiven Rechtsschutzgewährung der gerichtlichen Prüfung zugänglich. Der Antragsteller zu 2) hat ferner darauf verwiesen, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden sei. Ihm werde vorgeworfen, dass er sich mit mehr als einer nicht im selben Haushalt lebenden Person in der Öffentlichkeit aufgehalten habe. Weiter werde ihm zur Last gelegt, dass er seine Wohnung ohne triftigen Grund verlassen, in der Öffentlichkeit gegrillt und „eine Wurst auf einer Bank" gegessen habe. Er sehe sich damit einer staatlichen Verfolgung aufgrund „trivialen Verhaltens“ ausgesetzt, werde gegen den zu erwartenden Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und sich unter anderem darauf berufen, dass die dem Verfahren zugrundeliegenden Normen ungültig gewesen seien. Eine Befassung des Amtsgerichts mit denselben Rechtsfragen sei zu vermeiden. In der Rechtsprechung behandelte Fälle, bei denen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen außer Kraft getretene Normen verneint worden sei, seien mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. So könne etwa eine lediglich geringfügige Verzögerung eines Bauvorhabens nicht mit dem Verlust eines Demonstrationsrechtes gegen eine politische Entscheidung gleichgesetzt werden, welche gerade nicht später sinnwahrend nachgeholt werden könne. Die Ausübung der durch die angegriffenen Verordnungen beschränkten Grundrechte sei insgesamt nicht nachholbar, die jeweiligen Verletzungen seien „endgültig“. Die in der Rechtsprechung auch des Senats behandelte Maskenpflicht werde von ihnen gerade nicht angegriffen. Sie sei nach ihrer Auffassung gerade ein in Relation zur Ausgangsbeschränkung und zu den Kontaktverboten milderes Mittel. Zudem bestünden erhebliche Zweifel, dass das angeführte exponentielle Wachstum tatsächlich stattgefunden habe. Das sei stets eine Frage des Beobachtungszeitraumes. Die Fallzahlen stiegen nicht zuletzt aufgrund der ebenso steigenden Zahl an durchgeführten Testungen. Ferner sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten angegriffenen Verordnung der Höhepunkt der Infektionsrate bereits überschritten gewesen. Ein unbegrenztes exponentielles Wachstum habe schließlich auch in jenen Ländern nicht stattgefunden, welche weit weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen hätten. Die Infektionskurve habe allerorts einen ähnlichen Verlauf genommen, und zwar unabhängig davon ob ein harter „Lockdown" angeordnet worden sei oder nicht. Der Zusammenbruch des deutschen Gesundheitssystems habe zu keinem Zeitpunkt gedroht. Gefahren drohten vielmehr durch den Leerstand der Krankenhäuser sowie die Absage oder den Aufschub zehntausender lebensnotwendiger Operationen. Für einen Rückgang der Infektionszahlen entscheidend seien in erster Linie und weit überwiegend die nicht angegriffenen Absagen von Großveranstaltungen und das Schließen von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen gewesen. Der „Lockdown" in der Form der angegriffenen Verordnungen sei hingegen nicht notwendig und damit nicht verhältnismäßig gewesen. Bestätigt werde diese Ansicht dadurch, dass trotz zwischenzeitlich vorgenommener Lockerungsmaßnahmen die Infektionszahlen weiter rückläufig bis nicht mehr existent seien. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass darin eine Vielzahl von ihren Kritikpunkten an der angegriffenen Verordnung – wenngleich mit nicht nachvollziehbarer Verzögerung – Eingang in spätere Verordnungen und schließlich auch Parlamentsgesetzte gefunden hätten. Soweit sich der Antragsgegner auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur „Bundesnotbremse“ berufe, betreffe diese Verfassungsbeschwerden gegen den § 28a IfSG in der Fassung vom 22.4.2021 und sei auf die durch das vorliegende Verfahren aufgeworfenen Fragestellungen nicht übertragbar. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass 1. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie war in der Fassung vom 30.3.2020, verkündet im Amtsblatt des Saarlandes vom 31.3.2020 und in Kraft getreten am 1.4.2020, sowie in der Fassung vom 7.4.2020, in Kraft getreten am 9.4.2020 und 2. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 16.4.2020, in Kraft getreten am 20.4.2020, unwirksam waren. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er verweist darauf, dass die in dem Antrag der Antragsteller genannten Fassungen der Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zwischenzeitlich außer Kraft getreten seien. Ein besonderes berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit hätten die Antragsteller nicht dargelegt. Das gelte zunächst für konkrete Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass mit einer Wiederholung zu rechnen sei. Die abstrakte Möglichkeit, dass es zukünftig ein anderes Virus oder eine Mutation des Corona-Virus geben könnte, wodurch erneut Einschränkungen des öffentlichen Lebens diskutiert werden müssten, sei insofern nicht ausreichend. Welche Einschränkungen in der Zukunft notwendig seien, wenn es im Saarland eine „2. Welle“ geben sollte, sei ebenfalls völlig unklar. Was das Fehlen effektiven Rechtsschutzes anbelange, sei das unzutreffend, weil der § 47 Abs. 6 VwGO die Möglichkeit vorsehe, sich im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen untergesetzliche Bestimmungen zur Wehr zu setzen. Ein solches Verfahren habe der Antragsteller zu 1) gerade nicht in die Wege geleitet, sondern sich bewusst dazu entschieden, nur ein Hauptsacheverfahren zu betreiben. Daher habe er damit rechnen müssen, dass sich die angegriffenen Verordnungen absehbar noch vor einer Entscheidung in der Sache erledigen würden. Im Übrigen könne eine Verordnung auch nach deren Außervollzugssetzung gerichtlich überprüft werden. Hierfür bedürfe es allerdings eines „besonderen berechtigten Interesses“. Dieses liege allerdings nicht vor. Soweit der Antragsteller zu 1) geltend mache, es kämen „Schadensersatzansprüche wegen entgangener Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit“ in Frage, sei dieser Vortrag völlig unsubstantiiert und berücksichtige nicht, dass ein „Präjudizinteresse“ voraussetze, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen „ernsthaft beabsichtigt“ sei, das heißt eine Klage auf Schadensersatz bereits anhängig sei oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Beides sei nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) habe auch vier Monate nach seinem Schriftsatz vom 29.5.2020 keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Antragsgegner vorgebracht. Diese wären im Übrigen auch offensichtlich unbegründet. Durch den Erlass von untergesetzlichen Rechtsnormen könnten keine Amtshaftungsansprüche begründet werden. Auch der Verordnungs- oder Satzungsgeber nehme grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht gegenüber dem einzelnen durch die Verordnung oder Satzung Betroffenen als geschütztem „Dritten“. Ferner trete eine Ersatzpflicht nach dem § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Ein solches „Rechtsmittel“ sei auch der einstweilige Rechtsschutzantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO. Vor diesem Hintergrund könne der Antragsteller zu 1) daher kein „besonderes berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit“ der Corona-Pandemie-Verordnung geltend machen. Ein solches begründe auch das Vorbringen des Antragstellers zu 2) nicht. Nach seinem eigenen Vortrag sei kein Bußgeldbescheid erlassen worden. Da der Antragsteller zu 2) somit nicht geltend machen könne, dass von den einschlägigen Regelungen noch Rechtswirkungen ausgehen, sei auch sein Normenkontrollantrag bereits unzulässig.Der Vergleich mit der jährlich zu beobachtenden „Grippewelle“ hinke. Insoweit bleibe gänzlich unberücksichtigt, dass es gegen Grippesymptome wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden, unter anderem auch eine seit mehreren Jahren praktizierte Impfung, gebe. Bei der „gewöhnlichen“ Grippe seien die Gesundheitsgefahren inzwischen weitestgehend kalkulierbar und auch die Behandlung der Erkrankung sei erprobt. Dies sei bei dem neuartigen Covid-19-Virus nicht der Fall. Ergänzend verweist der Antragsgegner auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November 2021 zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Rahmen der sogenannten „Bundesnotbremse“.8vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, NJW 2022, 139vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, NJW 2022, 139 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf Nachfrage des Gerichts im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hat der Regionalverband A-Stadt mitgeteilt, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren RVS181000831 gegen den Antragsteller zu 2) am 21.3.2022 eingestellt wurde. Darauf wurden die Beteiligten in der Sitzung hingewiesen.