Urteil
2 C 40/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0324.2C40.21.00
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsantrag auf „nachträgliche“ Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsnorm, hier der Verordnungen der Landesregierung zu Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Saarland im März und April 2020 (juris: CoronaVV SL), im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nur in ganz engen Grenzen zulässig (hier verneint für einen erst nach dem Außerkrafttreten der Vorschriften gestellten Normenkontrollantrag).(Rn.19)
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BauR 1984, 156, und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 –, BauR 2005, 1761, jeweils zu Veränderungssperren) lässt allein das Außerkrafttreten der Norm wegen des auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens einen zuvor in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrag aber nicht „automatisch“ zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen, etwa weil der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.(Rn.19)
3. Bei einem rechtzeitig gestellten Normenkotrollantrag setzt die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses des jeweiligen Antragstellers oder der jeweiligen Antragstellerin voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten – vergangenen oder künftigen – behördlichen Verhaltens oder für in Aussicht genommene, nicht erkennbar aussichtslose Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.(Rn.20)
4. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Rechtsvorschrift, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N.). Eine derartige Wiederholungsgefahr besteht hinsichtlich der im Januar 2021 erlassenen Kontaktbeschränkungen nicht mehr. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich seither grundlegend verändert, da damals regelmäßig noch keine Immunisierungsmöglichkeit über eine Impfung bestand und das aus heutiger Sicht der zentrale Aspekt für die aktuell geltenden Regelungen darstellt.(Rn.22)
5. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet, die Möglichkeit einer solchen gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Rechtssetzungsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte.(Rn.21)
6. Je schwerer die mit einer Versagung von Eilrechtsschutz verbundenen Belastungen wiegen, und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie bei einem Obsiegen in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Entscheidung, hier auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO, zurückgestellt werden.(Rn.21)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsantrag auf „nachträgliche“ Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsnorm, hier der Verordnungen der Landesregierung zu Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Saarland im März und April 2020 (juris: CoronaVV SL), im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nur in ganz engen Grenzen zulässig (hier verneint für einen erst nach dem Außerkrafttreten der Vorschriften gestellten Normenkontrollantrag).(Rn.19) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BauR 1984, 156, und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 –, BauR 2005, 1761, jeweils zu Veränderungssperren) lässt allein das Außerkrafttreten der Norm wegen des auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens einen zuvor in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrag aber nicht „automatisch“ zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen, etwa weil der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.(Rn.19) 3. Bei einem rechtzeitig gestellten Normenkotrollantrag setzt die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses des jeweiligen Antragstellers oder der jeweiligen Antragstellerin voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten – vergangenen oder künftigen – behördlichen Verhaltens oder für in Aussicht genommene, nicht erkennbar aussichtslose Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.(Rn.20) 4. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Rechtsvorschrift, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N.). Eine derartige Wiederholungsgefahr besteht hinsichtlich der im Januar 2021 erlassenen Kontaktbeschränkungen nicht mehr. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich seither grundlegend verändert, da damals regelmäßig noch keine Immunisierungsmöglichkeit über eine Impfung bestand und das aus heutiger Sicht der zentrale Aspekt für die aktuell geltenden Regelungen darstellt.(Rn.22) 5. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet, die Möglichkeit einer solchen gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Rechtssetzungsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte.(Rn.21) 6. Je schwerer die mit einer Versagung von Eilrechtsschutz verbundenen Belastungen wiegen, und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie bei einem Obsiegen in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Entscheidung, hier auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO, zurückgestellt werden.(Rn.21) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das von der Antragstellerin mit Eingang am 8.2.2021 anhängig gemachte Begehren auf „nachträgliche“ Feststellung der Unwirksamkeit des § 6 VO-CP zur Beschränkung persönlicher Kontakte in der Verordnung vom 8.1.2021 ist unzulässig (1.). Zudem hätte die Antragstellerin aus heutiger Sicht aufgrund des konkreten Verfahrensablaufs kein berechtigtes Interesse an der „nachträglichen“ Feststellung mehr, dass diese Vorschrift unwirksam gewesen ist (2.). 1. Ein Feststellungsantrag auf „nachträgliche“ Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsnorm ist allgemein nur in ganz engen Grenzen zulässig. An einer dem § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Bestimmung fehlt es im § 47 VwGO. Der Gesetzgeber hat das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache im Gegensatz zu dem auf die Verteidigung subjektiver Rechte zielenden Klageberfahren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Grundsatz als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren normiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts5vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 –vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 – lässt das Außerkrafttreten der Norm indes wegen des auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens einen zuvor in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrag6vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 185/18 –, Juris Rn 23vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 185/18 –, Juris Rn 23 aber nicht „automatisch“ zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen, etwa weil der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.7vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 – 12 KN 26/18 –, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGBvgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 – 12 KN 26/18 –, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB Schon diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Der auf die Fassung vom 8.1.2021 zielende Normenkontrollantrag vom 8.2.2021 bezog sich auf Rechtsvorschriften, die schon zum Zeitpunkt seines Eingangs nicht nur durch den Beschluss des Senats vom 20.1.2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt, sondern auch mit Blick auf ihre im § 14 Abs. 2 VO-CP bis 24.1.2021 befristete Geltungsdauer bereits außer Kraft getreten waren. Der Normenkontrollantrag war daher bei Eingang schon nicht (mehr) statthaft. Gleiches gilt im Übrigen für die den Gegenstand des Verfahrens 2 B 25/21 bildende Folgefassung vom 22.1.2021, deren Gültigkeit ebenfalls ausdrücklich bis 7.2.2021 befristet war.8vgl. dazu § 14 Abs. 2 VO-CP, Amtsblatt I 2021, Seiten 136/146vgl. dazu § 14 Abs. 2 VO-CP, Amtsblatt I 2021, Seiten 136/146 Deswegen war dieser Normenkontrollantrag vom 8.2.2021 von Anfang an unzulässig und kann daher keine Grundlage für ein damit nun verfolgtes „nachträgliches“ Feststellungsbegehren darstellen. Diese „Vorabstellung“ eines Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ist als solche zulässig,9vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.9.2011 – 2 B 307/11 –, Juris, vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, BauR 2017, 689, und vom 27.12.2021 – 2 B 282/21 – vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.9.2011 – 2 B 307/11 –, Juris, vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, BauR 2017, 689, und vom 27.12.2021 – 2 B 282/21 – entbindet aber nicht von der Beachtung der Anforderungen an die Statthaftigkeit eines später anhängig gemachten Antrags in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Dieser muss sich auf eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch in Kraft befindliche Rechtsnorm beziehen. Das war hier nicht der Fall. Die Erhebung der Normenkotrollklage vor dem 7.2.2021 wäre der Antragstellerin im Übrigen auch ohne weiteres möglich gewesen. 2. Die Zulässigkeit des auf die nachträgliche Überprüfung einer der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegenden Rechtsvorschrift gerichteten Antrags ist, sofern man diesen Rechtsbehelf, obwohl ein Normenkontrollantrag nicht mehr statthaft war, hier als zulässig ansehen wollte, hier jedenfalls zu verneinen, da die Antragstellerin trotz eines während der Geltungsdauer erlittenen individuellen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die mit einem Normenkontrollantrag angegriffene Rechtsnorm ungültig war.10vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 4 BN 3.20 –, juris (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde)vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 4 BN 3.20 –, juris (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) Ein solches Interesse fehlt, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten – vergangenen oder künftigen – behördlichen Verhaltens oder für in Aussicht genommene nicht erkennbar aussichtslose Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.11 vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 – 1 N 08.2636 –, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 – 8 S 1584/06 –, BRS 71 Nr. 119 vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 – 1 N 08.2636 –, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 – 8 S 1584/06 –, BRS 71 Nr. 119 Im vorliegenden Fall kann die Antragstellerin nach dem konkreten Verfahrensablauf ersichtlich schon keinen „erlittenen Nachteil“ in diesem Sinne mehr geltend machen, da ihr mit dem Beschluss des Senats vom 20.1.2020 – 2 B 7/21 – zeitnah durch die „vorläufige“ Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm (§ 6 VO-CP) Rechtsschutz gewährt worden war. Von daher lässt sich ein besonderes Feststellunginteresse im vorgenannten Verständnis für diesen Antrag im konkreten Fall auch nicht unter dem Aspekt des Art. 19 Abs. 4 GG mit einer im Ergebnis ursprünglich durchaus zu konstatierenden und „tiefgreifenden“ Grundrechtsbetroffenheit nach Art. 6 GG begründen.12vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 29.1.2021 – 2 B 25/21 –vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 29.1.2021 – 2 B 25/21 – Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.13vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 –, NJW 2017, 545vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 –, NJW 2017, 545 Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Hier lag insbesondere die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgestellte Unmöglichkeit, zumindest in einem Eilrechtsschutzverfahren gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, nicht vor. Im Gegenteil hatte sich die Antragstellerin – wie ausgeführt – sogar mit Erfolg im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 VO-CP in der Fassung vom 8.1.2021 gewandt und deren letztlich „endgültige“ Außervollzugsetzung erreicht. Dabei wurde den vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen besonderen Anforderungen an mögliche Eilrechtsschutzverfahren in dem Bereich, hier nach § 47 Abs. 6 VwGO, über eine lediglich „summarische“ Prüfung hinaus, vom Senat damals auch im Falle der Antragstellerin Rechnung getragen. Je schwerer die mit einer Versagung von Eilrechtsschutz verbundenen Belastungen wiegen, und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Entscheidung zurückgestellt werden. Diesem Grundgedanken hat der Senat seit Beginn der Corona-Einschränkungen durch Rechtsverordnungen des Antragsgegners in zahlreichen Fällen unter Hinweis auf die zeitlichen Befristungen und die im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO – anders als im Normenkontrollhauptsacheverfahren – eine wesentliche Rolle spielende subjektive Rechtsposition der von Grundrechtseinschränkungen betroffenen Antragsteller Rechnung getragen. Dies zeigt zudem, dass jedenfalls im konkreten Fall von einem fortbestehenden Feststellunginteresses der Antragstellerin wegen eines fortwirkenden tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung in der Verordnung vom 8.1.2021 für das am 8.2.2021 eingeleitete Normenkontrollverfahren nicht ausgegangen werden kann. Da möglicherweise auszugleichende finanzielle Einbußen durch die angegriffene Regelung im Falle der Antragstellerin nicht geltend gemacht wurden, nach dem Sachverhalt auch nicht im Raum stehen und zudem keine „Wiederholungsgefahr“ im Sinne der Rechtsprechung zur Rede steht, kann im Ergebnis ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht angenommen werden. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten der Antragstellerin zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Rechtsvorschrift, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht.14vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N.vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N. Eine derartige Widerholungsgefahr besteht vorliegend aus heutiger Sicht offensichtlich nicht. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich seit Januar 2021 grundlegend verändert. Im Januar 2021 bestand keine Immunisierungsmöglichkeit der Bevölkerung über eine Impfung. Aus heutiger Sicht ist dies indes der zentrale Aspekt für die heute geltende Regelung von Kontaktbeschränkungen. Das verdeutlicht beispielsweise die bis zum 17.3.2022 geltende Fassung der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 25.2.2022.15 vgl. Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, vom 26.2.2022, Seiten 421_2 ff.vgl. Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, vom 26.2.2022, Seiten 421_2 ff. Die dortige Regelung im § 4a Abs. 2 VO-CP, die inzwischen durch Verordnung vom 19.3.2022 auch aufgehoben wurde,16vgl. Nr. 3 in dem Artikel 1 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 19.3.2022, Amtsblatt I 2022, Seite 528vgl. Nr. 3 in dem Artikel 1 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 19.3.2022, Amtsblatt I 2022, Seite 528 knüpfte wesentlich an den individuellen Immunisierungsstatus an. Danach war der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen waren, nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie mit höchstens zwei weiteren Personen aus einem weiteren Haushalt. Das zeigt, dass seit längerem hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen ein grundsätzlicher Wechsel in der Sicht zur Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit Covid-19 stattgefunden hatte, indem der Schwerpunkt nunmehr ganz eindeutig auf die Frage der Immunisierung der Kontaktpersonen gelegt wurde. Das war im Januar beziehungsweise Anfang Februar 2021, als die Antragstellerin das „nachträgliche“ Normenkontrollverfahren eingeleitet hat, fundamental anders, weil damals allenfalls sehr wenige Menschen in Deutschland über einen Impfschutz verfügten. Daher lag der Schwerpunkt seinerzeit in einer generellen Kontaktvermeidung und in einer Vorgabe von Hygienestandards auch in dem Bereich. Insoweit kann von einer Wiederholungsgefahr schon wegen des grundsätzlichen Wechsels der Strategien nicht mehr ausgegangen werden.17vgl. zur Zulässigkeit einer Differenzierung durch den Verordnungsgeber nach diesem Kriterium etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 – 2 B 197/21 – , oder vom 20.12.2021 – 2 B 278/21 und 2 B 280/21 – , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichtsvgl. zur Zulässigkeit einer Differenzierung durch den Verordnungsgeber nach diesem Kriterium etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 – 2 B 197/21 – , oder vom 20.12.2021 – 2 B 278/21 und 2 B 280/21 – , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts 3. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Unwirksamkeit der Fassung des § 6 Abs. 1 VO-CP vom 8.1.2021 auch aus heutiger Sicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht, konkret das aus der rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügenden Widersprüchlichkeit der Regelung vom 8.1.2021 keinen Bedenken unterliegt. Anhaltspunkte, die Anlass zu einer von der diesbezüglichen Einschätzung im Beschluss des Senats vom 20.1.2021 – 2 B 7/21 – abweichenden Beurteilung geben könnten, haben die Beteiligten nicht vorgetragen. Darauf muss aber nicht eingegangen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 8.2.2021 – 2 C 40/21 –). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wandte sich im Januar 2021 wiederholt gegen im Zuge der sogenannten „Corona-Krise“ durch Rechtsverordnung des Antragsgegners vom 30.3.2020 verfügte Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Saarland (im Weiteren: VO-CP).1vgl. zur Ursprungsfassung das Amtsblatt I vom 31.3.2020, Seite 196B, später vielfach geändert und ergänztvgl. zur Ursprungsfassung das Amtsblatt I vom 31.3.2020, Seite 196B, später vielfach geändert und ergänzt Mit Eingang vom 12.1.2021 beantragte sie die vorläufige Außervollzugsetzung des § 6 Abs. 1 VO-CP in der Fassung vom 8.1.2021.2vgl. dazu Amtsblatt 2021 I, Seiten 5 ff., 8vgl. dazu Amtsblatt 2021 I, Seiten 5 ff., 8 Diese hatte folgenden Wortlaut: „(1) Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere die Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger Personen, wenn dies unter Ausschöpfung anderer zumutbarer Möglichkeiten nicht anders sichergestellt werden kann, ist auch der gemeinsame Aufenthalt mit mehreren Personen eines anderen Haushalts gestattet. Unbeschadet dessen ist die unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. (…)“ Der damals den sogenannten „familiären Bezugskreis“ privilegierende § 1 VO-CP lautete in dieser Fassung der Verordnung wie folgt: „(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). (…)“ Zur Begründung machte die Antragstellerin geltend, sie bewohne mit ihrem Lebensgefährten ein Haus. Dort wohne – in einer separaten Wohnung – auch der gemeinsame Sohn mit seiner Frau und ihrer vierjährigen Enkelin. Ihr zweiter Sohn wohne mit Frau und den weiteren sechs und zwei Jahre alten Enkeln etwa 17 km entfernt. Der familiäre Kontakt sei sehr eng. Die Enkel hielten sich häufig bei ihr auf. Die vierjährige Enkelin werde zeitweise von ihr betreut. Die Mitglieder der Familie träfen sich in der Regel mehrmals wöchentlich. Durch die angegriffene Regelung sehe sie sich gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und deren Eltern zu treffen, zu besuchen beziehungsweise Besuch von diesen zu empfangen. Die zugrundeliegende Verordnung sei in mehreren Punkten offensichtlich rechtswidrig. Wenngleich der § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VO-CP wohl erlaube, dass sie und ihr Mann ihre Enkel alleine betreuen und treffen könnten, so bleibe unklar oder zumindest zweifelhaft, ob dies auch im Beisein der Eltern möglich sei. Die Formulierung im Satz 2, wonach auch bei der Betreuung Minderjähriger „zwingende persönliche Gründe" vorliegen und zuvor „andere zumutbare Möglichkeiten" ausgeschöpft werden müssten, spreche dagegen, dass sie ihre Enkel im Beisein der Kindeseltern treffen dürfe. Eine derartige Einschränkung widerspreche dem Art. 6 Abs. 2 GG. Entsprechend habe der Senat in seiner zu der Thematik der Kontaktbeschränkungen ergangenen Entscheidung im Verfahren 2 B 175/203vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2020 – 2 B 175/20 –, Juris, dazu VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.2020 – Lv 5/20 –, NVwZ 2020, 1523, insbesondere zur sog. „Maskenpflicht“vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2020 – 2 B 175/20 –, Juris, dazu VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.2020 – Lv 5/20 –, NVwZ 2020, 1523, insbesondere zur sog. „Maskenpflicht“ im Rahmen der Verhältnismäßigkeit maßgeblich darauf abgestellt, dass Lockerungen insbesondere in verwandtschaftlicher Hinsicht erfolgt seien. Aufgrund der Unklarheiten sei es ihr nicht zumutbar, sich etwa beim gemeinsamen Spaziergang mit ihren Enkeln und deren Eltern der Gefahr bußgeldrechtlicher oder gar strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Es werde auch nicht in ausreichendem Maße zwischen dem Aufenthalt im öffentlichen und im privaten Bereich differenziert und zwischen dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen oder im Freien, wo die Ansteckungsgefahr geringer sei. Der mit der Kontaktbeschränkung einhergehende Grundrechtseingriff wiege besonders schwer, da er den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe. Mit Beschluss vom 20.1.2021 – 2 B 7/21 – hat der Senat dem Aussetzungsbegehren entsprochen und den § 6 Abs. 1 Satz 1 VO-CP in der Fassung vom 8.1.2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis im Verständnis des § 1 Abs. 2 VO-CP vorsah. In der Begründung heißt es unter anderem, die angegriffene Regelung verstoße gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen. Der Verordnungsgeber sei gehalten, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit entspreche. Diesen Anforderungen genüge der § 6 Abs. 1 VO-CP nicht. Die Kontaktbeschränkung sei in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt. Zum einen lasse die Norm nicht erkennen, ob sie sich auf den privaten Raum, den öffentlichen Raum oder auf beides beziehe. Der Begriff „private Zusammenkünfte“ könne auf den privaten Bereich abzielen. Der Antragsgegner habe dementsprechend darauf hingewiesen, dass gerade der unkontrollierte Kontakt vieler Menschen zueinander im privaten Raum wesentlich zur Verbreitung und Steigerung der Infektionsrate beitrage. Einer Eingrenzung auf den Kontakt „im privaten Raum“ stehe jedoch die Begründung der Vorschrift entgegen. Darin werde ausgeführt, dass gerade der unkontrollierte Kontakt vieler Menschen „im öffentlichen Raum“ wesentlich zur Verbreitung und Steigerung der Infektionsrate beitrage. Deshalb müsse der Kontakt von Menschen außerhalb der häuslichen Gemeinschaft noch weiter reglementiert bleiben. Der gemeinsame Aufenthalt „im öffentlichen Raum“ sei zur Begrenzung des Infektionsrisikos vor diesem Hintergrund nur mit einem beschränkten Personenkreis zulässig. Zum anderen sei vor allem der Anwendungsbereich der Regelung des § 6 Abs. 1 VO-CP wegen der sich inhaltlich mit ihr überlagernden Bestimmung des § 1 VO-CP unklar. Danach seien physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Ausgenommen seien nach § 1 Abs. 2 VO-CP aber ausdrücklich Kontakte im familiären Bezugskreis, also zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer ehelichen Lebensgemeinschaft sowie zu Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen, die danach erlaubt seien. Der § 6 Abs. 1 VO-CP sehe demgegenüber eine erheblich weitergehende Einschränkung von Kontakten vor und mache auch keine Ausnahme für Angehörige dieses familiären Bezugskreises. Für die Rechtsbetroffenen sei nicht klar, ob für sie die weit gefasste Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot hinsichtlich des familiären Bezugskreises oder die erheblich strengere Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP gelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasse der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern. Familiäre Bindungen seien regelmäßig von hoher Bedeutung und hätten im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig eine besondere praktische Relevanz. Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft könnten auch im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern zum Tragen kommen. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes habe in einer frühen Entscheidung zu Beginn der Pandemie im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen auf den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Einzelnen auf Schutz und Förderung der Familie (Art. 22 SVerf) verwiesen. Auch wenn Eingriffe, die einen über die Kernfamilie und Erziehungsgemeinschaft hinausgehenden, verwandtschaftlich verbundenen Kreis von Personen beträfen, einer geringeren Rechtfertigungsschwelle unterlägen, sei er als „Begegnungsgemeinschaft“ gleichermaßen vor unverhältnismäßigen Eingriffen geschützt. Auf diese Entscheidung gehe wohl die Formulierung in dem § 1 Abs. 2 VO-CP zurück. Die aus der fehlenden Klärung des Verhältnisses zu § 1 Abs. 2 VO-CP resultierende tatbestandliche Unbestimmtheit des § 6 Abs. 1 VO-CP wirke sich notwendigerweise auch auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Frage aus, wann ein Verstoß mit der möglichen Folge der Verhängung eines Bußgeldes vorliege. Die Normbetroffenen seien nicht in der Lage, ihr Verhalten verlässlich an Vorgaben des Verordnungsgebers ausrichten. In der folgenden, vom 25.1.2021 bis 7.2.2021 geltenden Fassung der Verordnung4 vgl. dazu Art. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22.1.2021, Amtsblatt I Seiten 139 ff.vgl. dazu Art. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22.1.2021, Amtsblatt I Seiten 139 ff. wurden unter anderem die §§ 1 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 VO-CP neu formuliert. Mit Eingang am 25.1.2021 hat die Antragstellerin auch gegen die Neufassung einen Antrag auf Außervollzugsetzung des § 6 Abs. 1 VO-CP gestellt und unter anderem geltend gemacht, der Verordnungsgeber habe die Entscheidung des Senats vom 20.1.2021 – 2 B 7/21 – nur unzureichend umgesetzt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 29.1.2021 – 2 B 25/21 – nach Vornahme einer sogenannten Folgenabwägung zurückgewiesen. In den Gründen hat der Senat auch hinsichtlich der Neufassung des § 6 Abs. 1 VO-CP Zweifel geäußert, ob die auch damit verbundenen weitgehenden Beschränkungen für die Kernfamilie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügten und mit dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar seien. Mit Eingang am 8.2.2021 machte die Antragstellerin einen „Hauptsacheantrag“ anhängig. Zur Begründung ihres auf die Regelung in der Verordnung vom 8.1.2021 zielenden Feststellungsbegehrens führt sie aus, die Verordnung habe sich in dieser Allgemeinheit nicht auf die §§ 32, 28, 28a IfSG stützen lassen. Nach der Wesentlichkeitstheorie bedürften gravierende Grundrechtseinschränkungen, hier bezüglich des Art. 6 GG, einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage. Dementsprechend habe sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, neben der als unzureichend erachteten Generalklausel des § 28 IfSG als Eingriffsermächtigung den § 28a IfSG zu schaffen. Es erscheine zweifelhaft, ob § 28a IfSG eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für weitreichende Grundrechtseinschränkungen durch Verordnungen abgebe oder ob insofern nicht der Landesgesetzgeber zur Entscheidung berufen gewesen sei. Weiter sei der Verordnungsgeber auch seiner Evaluierungspflicht, die auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im Verfahren Lv 7/20 hervorgehoben habe, nicht nachgekommen. Hiernach habe der Antragsgegner bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung hinsichtlich der jeweiligen Maßnahme zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu Verbreitungswegen des Virus oder der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden könne die Maßnahmen zu lockern oder gar aufzuheben. Der § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG fordere explizit, wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Auswirkungen der Maßnahmen sowohl für den Einzelnen wie auch für die Allgemeinheit in die Abwägung einzubeziehen. Weder aus der Begründung der Verordnung noch sonst sei ersichtlich gewesen, dass eine Auseinandersetzung des Verordnungsgebers mit etwaigen Kollateralschäden auch nur ansatzweise stattgefunden hätte. Auch das Bundesverfassungsgericht habe betont, dass es für die Frage der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Grundrechten wesentlich darauf ankomme, welche tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische und Risikoeinschätzungen während der Geltungsdauer der Normen bestanden hätten. Nachdem die Maßnahmen in mannigfaltigen Variationen bereits mehrere Monate angedauert hätten, lägen mit Ausnahme möglicherweise der „Maskenpflicht" in bestimmten Bereichen noch immer praktisch keine weitergehenden Erkenntnisse einerseits zu ihrer Wirksamkeit und andererseits zur Sozialschädlichkeit vor. Das in diesem Zusammenhang gemeinhin aufgestellte Postulat, dass ein Unterlassen der Maßnahmen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen würde, sei in keiner Weise belegt. Vielmehr sei das ursprünglich propagierte „Worst-Case-Szenario" nicht auch nur annähernd eingetreten. Die Verlängerung beziehungsweise Verschärfung des „Lockdowns" trotz zwischenzeitlich begonnener Impfung von Risikogruppen und wenn auch moderaten Rückgangs der Infektionszahlen sei ohne Einbeziehung der schädlichen Auswirkungen nicht mit § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG in Einklang zu bringen. Die gesellschaftlichen Folgen für die Generation der Kinder und Jugendlichen seien völlig unabsehbar. Der mit der Kontaktbeschränkung einhergehende Grundrechtseingriff wiege besonders schwer, da er den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe. Das Bedürfnis nach menschlicher Nähe sei das wahrscheinlich urmenschlichste und letztlich sowohl Triebfeder wie auch Garant jeder Evolution schlechthin. Betroffen sei der Kern einer durch Interaktionen seiner Bürger in allen Lebensbereichen ausgezeichneten offenen, freiheitlichen und sozialen Gesellschaft, wie sie das Grundgesetz im Blick habe. Kontaktbeschränkungen im privaten geschützten Bereich tangierten damit den Kernbereich der Menschenwürde, weshalb an die Rechtfertigung besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Die beanstandeten Regelungen beeinträchtigten den Art. 1 GG, soweit sie auch Zusammenkünfte im privatesten Bereich, verböten. Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlade oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum treffe, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, habe den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren. Mit dem Kontaktverbot greife der Staat wenn auch in guter Absicht die Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwinge. Kaum Jemand habe sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen können, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schicke. Kaum jemand habe sich vorstellen können, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass der § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8.1.2021 unwirksam war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend, der Antragstellerin fehle mit Blick auf das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der angegriffenen Normen ein schutzwürdiges Interesse für das Normenkontrollverfahren. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 2 B 7/21 sowie 2 B 25/21 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.