Beschluss
2 A 173/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0130.2A173.23.00
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Leitsätze
1. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(Rn.13)
2. Irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens unterliegen im Irak nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 186/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(Rn.13) 2. Irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens unterliegen im Irak nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 186/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1999 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigener Angabe reiste er am 5.11.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.11.2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 30.11.2021 gab er zur Begründung im Wesentlichen an, dass er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 22.10.2021 in Mossul aufgehalten habe. Er habe den Irak verlassen, weil sein Leben in Mossul in Gefahr gewesen sei. Die dortigen Milizen hätten nicht zugelassen, dass man so leben könne wie man möchte. Die Menschen seien von den Milizen unterdrückt und bedroht worden. Weil sie Kurden oder Sunniten seien, seien sie diskriminiert worden. Die Milizen hätten ihnen Geld abgenommen. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Zudem sei es schwer gewesen, Arbeit zu finden. Im Jahr 2019 habe er das Abitur abgelegt, aber nicht studieren können. Er sei ein junger Mann und wolle für sich eine bessere Zukunft und in Sicherheit leben. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, von Milizen oder Terroristen getötet zu werden. In die autonome Region Kurdistan habe er sich nicht begeben können. Dort würden sie nicht als echte Kurden angesehen. Das Leben dort sei sehr teuer und man bekomme keine Wohnung. Mit Bescheid vom 11.2.2022 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. – im Falle einer Klageerhebung – nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In der Begründung heißt es u. a., der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht; er habe keine konkrete individuelle Verfolgung oder Bedrohung geschildert. Im Übrigen sei es ihm als kurdischem Volkszugehörigen möglich gewesen, in die autonome Region Kurdistan im Nordirak umzuziehen. Dass dem Kläger in seinem Heimatland die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG drohe, sei ebenfalls nicht erkennbar. Zwar sei gegenwärtig vor allem in der Provinz Ninive, aus der der Kläger stamme, noch von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen. Es komme dort zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und terroristischen Aktivitäten, zeitweise auch zu begrenzten militärischen Operationen. Der insoweit festzustellende Grad willkürlicher Gewalt erreiche indes nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei seine Abschiebung nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse sei nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bewerten. Diese Anforderungen seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht erfüllt. Mit seiner am 18.2.2022 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, dass unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2015 in den nördlichen Provinzen des Irak eingetretenen veränderten Sicherheitslage ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Als Kurde sei er einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Milizen des Islamischen Staates und andere islamistische Gruppen würden kurdische Volkszugehörige gezielt verfolgen. Bewaffnete Kampftruppen des Islamischen Staates versuchten mit allen Mitteln, verlorene Gebiete im Nordirak wieder zu erobern. Insbesondere in der Provinz Ninive müsse weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Islamischen Staat und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Die autonome Region Kurdistan biete für Flüchtlinge aus vom Islamischen Staat besetzten Gebieten keine Fluchtalternative. Weder die irakische Armee noch die kurdischen Pesch-merga-Kämpfer könnten den Kurden Schutz vor den vorrückenden IS-Truppen im Nordirak bieten. Zudem verfügten die kurdischen Autonomiegebiete nicht über ausreichende Kapazitäten, um den Flüchtlingsstrom zu bewältigen. Als sunnitischer Kurde sei er im Irak auch der Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 11.2.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegt. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.10.2023 ergangenem Urteil – 6 K 186/22 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der die Anträge des Klägers ablehnende Bescheid vom 11.2.2022 sei rechtmäßig und verletze ihn nicht in seinen Rechten. Ihm stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Zur Begründung werde zunächst vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger nicht überzeugend vermittelt, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak im Oktober 2021 in einer ausweglosen Situation befunden habe, weil er in seinem Herkunftsland Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität von Seiten der in Mossul agierenden Milizen ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihm solche absehbar bevorgestanden hätten. Wirklich belastbare und in sich stimmige Anhaltspunkte für eine solche Annahme habe der Kläger nicht in glaubhafter Weise dargetan. Er sei auch nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die näheren Umstände der von ihm behaupteten Bedrohungslage durch die Milizen, namentlich die Gruppierung Saraya Alsalam, in anschaulicher und lebensnaher Weise zu schildern. Aufgrund des insgesamt äußerst diffus gebliebenen und damit wenig lebensnah wirkenden Sachvortrags habe das Gericht nicht den Eindruck gewinnen können, dass er tatsächlich ein von persönlichem Erleben getragenes Verfolgungsschicksal geschildert habe. Soweit der Kläger eine Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsland darüber hinaus generell auf seine kurdische Volkszugehörigkeit stütze, könne auch dies die Annahme einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht begründen. Hinreichend tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige – wie von ihm behauptet – in der Provinz Ninive gezielt von Milizen des Islamischen Staates oder anderen islamischen Gruppierungen verfolgt würden, bestünden nicht. Der Islamische Staat habe sein ehemals bestehendes Einfluss- und Herrschaftsgebiet im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt. Die von ihm seit seinem Vorstoß im Sommer 2014 kontrollierten Gebiete seien nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit worden. Ende 2017 habe der Islamische Staat das letzte Stück irakischen Territoriums verloren; im Dezember 2017 habe die irakische Regierung den militärischen Sieg über ihn erklärt. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass mit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat nicht sämtliche Anhänger aus dessen ehemaligem Herrschaftsgebiet verschwunden seien und dieser auch weiterhin aktiv sei und aus dem Untergrund heraus landesweit terroristische Anschläge verübe, die zu Toten und Verletzten führten, könne gegenwärtig nicht von dessen erneutem Erstarken dergestalt ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, kurdische Volkszugehörige wie den Kläger gezielt und flächendeckend zu verfolgen. Ebenso wenig habe der Kläger greifbare Anhaltspunkte für die Annahme dargetan, dass gerade sunnitische Kurden landesweit oder regional einer Gruppenverfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt wären. Auch sein Hilfsantrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bleibe ohne Erfolg. Er habe nichts vorgetragen, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinausgehe. Zwar bleibe die Sicherheitslage im gesamten Irak volatil. Insbesondere in der Provinz Ninive komme es weiterhin zu schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Islamischen Staat und irakischen Sicherheitskräften, von denen auch Zivilisten betroffen seien. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen sei jedoch über die Jahre 2016 bis 2020 ein deutlicher Rückgang der zivilen Opferzahlen aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen in der Provinz Ninive zu verzeichnen. Im Übrigen sei die Anzahl der zivilen Opfer im Verhältnis zu der Einwohnerzahl der Provinz zu gering, um die Annahme zu rechtfertigen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt sei. Dass aufgrund der jüngsten Entwicklungen in der Provinz Ninive eine andere Beurteilung veranlasst wäre, sei weder dargetan noch sonst erkennbar. Auch lägen im Fall des Klägers keine besonderen individuellen Umstände vor, die bei ihm auf eine größere persönliche Gefährdung schließen lassen würden als in der Provinz allgemein üblich. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 7.11.2023 zugestellt worden ist. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.10.2023 – 6 K 186/22 – kann nicht entsprochen werden. Das nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 7.12.2023 rechtfertigt nicht die vom Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.1vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.2vgl. Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 24 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 24 m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: „Ist die Gefahr für irakische Staatsangehörige mit sunnitischem Glauben einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig vorhanden, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, so dass für diese eine Gruppenverfolgung angenommen werden kann?“ Diese ist jedoch nicht weiter klärungsbedürftig, sondern lässt sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung im Sinne der eine Gruppenverfolgung verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens unterliegen im Irak nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne von § 3 AsylG,3vgl. OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 27.1.2022 – 9 LA 29/20 –, juris, Rn. 14, und vom 5.11.2020 – 9 LA 107/20 –, juris, Rn. 9 ff.; BayVGH, Beschluss vom 29.4.2020 – 5 ZB 20.30994 –, juris, Rn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.3.2020 – A 10 S 1272/17 –, juris, Rn. 24 ff.vgl. OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 27.1.2022 – 9 LA 29/20 –, juris, Rn. 14, und vom 5.11.2020 – 9 LA 107/20 –, juris, Rn. 9 ff.; BayVGH, Beschluss vom 29.4.2020 – 5 ZB 20.30994 –, juris, Rn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.3.2020 – A 10 S 1272/17 –, juris, Rn. 24 ff. wobei die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind.4vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76/15 –, juris, und Beschuss des Senats vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, juris, Rn. 16vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76/15 –, juris, und Beschuss des Senats vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, juris, Rn. 16 Für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.5vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11/08 –, juris, Rn. 13 m. w. N.vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11/08 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Auch unter Berücksichtigung der durch den Kläger in der Zulassungsbegründung geschilderten Verfolgungshandlungen, denen die sunnitische Bevölkerungsgruppe im Irak ausgesetzt ist,6u. a. unter Bezugnahme auf den bereits zu diesem Zeitpunkt veralteten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021) des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2021u. a. unter Bezugnahme auf den bereits zu diesem Zeitpunkt veralteten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021) des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2021 ist eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte von Sunniten im Irak nicht zu erkennen. Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung.7vgl. bereits BayVGH, Beschluss vom 29.4.2020 – 5 ZB 20.30994 –, juris, Rn. 3 ff.vgl. bereits BayVGH, Beschluss vom 29.4.2020 – 5 ZB 20.30994 –, juris, Rn. 3 ff. So wird auf Seite 11 des durch den Kläger zitierten Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021) des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2021 etwa darauf hingewiesen, dass religiöse Minderheiten zwar im Alltag gesellschaftliche Diskriminierung erfahren könnten, eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung durch staatliche Behörden finde jedoch nicht statt. Auf Seite 17 des Berichts heißt es weiter, dass „Sunniten in Teilen Iraks vereinzelt8Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat aufgrund ihrer Glaubensrichtung als ,IS‘-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden.“ Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens auf eine Zusammenstellung von ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis zum 17.3.2022 Bezug nimmt, wonach im Distrikt Mossul mit einer Gesamtzahl von 282 sehr viel mehr sicherheitsrelevante Vorfälle stattgefunden haben sollen als in anderen Distrikten und darunter 67 Vorfälle mit zielgerichteten Handlungen gegen Zivilpersonen zu verzeichnen seien, führt er selbst aus, „dass zu keinem Vorfall vermerkt [sei], dass die Zivilpersonen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit angegriffen“ worden seien. Auch aus dem durch den Kläger angegebenen Jahresbericht 2023 des US Department of State soll sich – soweit fallrelevant – allenfalls entnehmen lassen, dass es glaubhafte Berichte gegeben habe, „dass Regierungstruppen […] Personen – insbesondere sunnitische Araberinnen – während Festnahmen, Untersuchungshaft sowie nach Verurteilungen misshandelt und gefoltert haben.“ Diese (nur unsubstantiiert) benannten Einzelfälle lassen jedenfalls kein flächendeckendes Vorgehen gegen Sunniten im Irak erkennen. Der Sache nach wendet sich der Kläger mit seiner Argumentation letztlich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG). Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. Der gegenüber den „Normalverfahren“ in Asylsachen durch § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich stark limitierte Zugang zur Berufungsinstanz wird auch nicht unzulässig dadurch erschwert, dass die Zulassungsantragsteller für die Feststellung des Sachverhalts verfahrensrechtlich hinzunehmen haben, dass insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist.9vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2024 – 2 A 120/24 –, juris, Rn. 11 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2024 – 2 A 120/24 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.