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Beschluss

2 A 850/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Werbeanlage in einem faktisch reinen Wohngebiet ist nach § 12 Abs.4 LBO unzulässig, wenn sie nicht an der Stätte der Leistung angebracht ist. • Bei der Prüfung nach § 12 Abs.4 LBO ist auf die konkrete nähere Umgebung abzustellen; das gesamte Stadtgebiet ist nicht maßgeblich. • Ein Zulassungsgrund zur Berufung (§ 124 Abs.2 VwGO) liegt nicht vor, wenn die aufgeworfenen Fragen rechtlich vorhersehbar und keiner grundsätzlichen Klärung durch die Berufungsinstanz bedürfen.
Entscheidungsgründe
Werbeanlage an Giebelwand in reinem Wohngebiet unzulässig • Eine Werbeanlage in einem faktisch reinen Wohngebiet ist nach § 12 Abs.4 LBO unzulässig, wenn sie nicht an der Stätte der Leistung angebracht ist. • Bei der Prüfung nach § 12 Abs.4 LBO ist auf die konkrete nähere Umgebung abzustellen; das gesamte Stadtgebiet ist nicht maßgeblich. • Ein Zulassungsgrund zur Berufung (§ 124 Abs.2 VwGO) liegt nicht vor, wenn die aufgeworfenen Fragen rechtlich vorhersehbar und keiner grundsätzlichen Klärung durch die Berufungsinstanz bedürfen. Die Klägerin betrieb einen Handwerksbetrieb und hatte den Giebel ihres Hauses in A-Stadt mit werbender Bemalung versehen. Die kommunale Behörde ordnete 2014 die Beseitigung der Werbeanlage an und setzte ein Zwangsgeld fest; die Eigentümerin wurde zur Duldung verpflichtet. Im Widerspruchsverfahren bestätigte der Kreisrechtsausschuss die Entscheidung mit der Begründung, das Grundstück liege in einem reinen Wohngebiet und die Anlage verstoße gegen §12 Abs.4 LBO. Die Klägerin focht dies mit einer Klage an; das Verwaltungsgericht wies die Klage 2017 ab, nachdem es die nähere Umgebung als reines Wohngebiet festgestellt hatte. Die Klägerin rügte unter anderem die Unbestimmtheit der Werbeanlagensatzung und willkürliches behördliches Vorgehen; sie beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil. • Die Beseitigungsanordnung stützt sich im Kern auf §12 Abs.4 LBO, der Werbeanlagen in Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässt; die streitige Werbung für einen Betrieb in A-Stadt ist damit unzulässig. • Die maßgebliche Prüfgröße ist die konkrete nähere Umgebung im Sinne der bauplanungsrechtlichen Gebietstypen; ein gesamtes Stadtgebiet kann nicht als einheitlicher Gebietscharakter im baurechtlichen Sinn herangezogen werden. • Das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung nachvollziehbar festgestellt, dass die Umgebung faktisch ein reines Wohngebiet bildet, weshalb keine Ermessensabwägung zugunsten der Klägerin geboten war. • Die behauptete Willkür der Behörde und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) sind nicht dargetan; es fehlt an vergleichbaren Objekten in derselben Raumeinheit und an Anhaltspunkten für ein systematisch selektives Vorgehen. • Die Angriffe auf die Werbeanlagensatzung können im konkreten Verfahren offenbleiben, weil die Anordnung bereits aufgrund des Verstoßes gegen §12 Abs.4 LBO gerechtfertigt ist. • Für die Zulassung der Berufung (§124 Abs.2 VwGO) hat die Klägerin keine hinreichend substantiiert dargelegte grundsätzliche Bedeutung oder klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die beanstandete Werbeanlage in der näheren Umgebung als faktisch reines Wohngebiet nach §12 Abs.4 LBO unzulässig ist und die angeordnete Beseitigung daher rechtmäßig. Es besteht kein Zulassungsgrund, weil die von der Klägerin formulierten Fragen rechtlich nicht klärungsbedürftig sind und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf nachvollziehbarer Tatsachenfeststellung beruht. Die Klägerin verliert damit das Berufungszulassungsverfahren; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.