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Beschluss

1 A 97/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0903.1A97.24.00
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Leitsätze
Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem aufgeworfenen Klärungsbedarf nicht gerecht wird. Nicht ausreichend ist eine nur formelhafte Begründung oder der Hinweis, dass das Oberverwaltungsgericht in einem Parallelfall die Berufung zugelassen habe, wobei für die Klärungsbedürftigkeit in einem solchen Fall allerdings regelmäßig erhebliche Indizien bestehen. Ungenügend ist gleichermaßen der bloße Verweis auf anhängige Berufungs- oder Revisionsverfahren wie auch die nicht näher ausgeführte Behauptung, eine Gesetzesvorschrift sei verfassungswidrig oder lückenhaft. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. April 2024 – 5 K 1520/22 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.080,09 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. April 2024 – 5 K 1520/22 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.080,09 Euro festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die Kläger sind Mitglieder der am Objekt C-Straße in A-Stadt begründeten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) und als solche als Miteigentümer des benannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Sie wenden sich gegen ihre gesamtschuldnerische Heranziehung zu Abfallgebühren für das gesamte Objekt in Höhe von 6.080,09 Euro für die Jahre 2017 bis 2019 durch drei Bescheide vom 29. Juni 20211Bescheidnrn. …, … und …Bescheidnrn. …, … und … in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2022. Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2024 abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, ihr Einwand, die Gebührenbescheide seien primär an die WEG zu richten, gehe fehl. Wie das Bundesverwaltungsgericht2Beschl. v. 11.11.2005 – 10 B 65/05 – juris; siehe auch BGH, Urt. v. 18.6.2009 – VII ZR 196/08 – Rn. 16, jurisBeschl. v. 11.11.2005 – 10 B 65/05 – juris; siehe auch BGH, Urt. v. 18.6.2009 – VII ZR 196/08 – Rn. 16, juris entschieden habe, hindere die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer für Grundbesitzabgaben nicht. Eine solche abgabenrechtliche Regelung finde sich hier. Gebührenschuldner sei gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung (AbfallGebS) des beklagten Entsorgungsverbands Saar (EVS), wer dessen öffentliche Abfallentsorgungseinrichtungen nutze. Benutzer seien nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfallGebS die Eigentümer und die dinglich Nutzungsberechtigten der an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke. Knüpfe das Satzungsrecht des Beklagten für die Gebührenschuldnerschaft demnach an das Grundeigentum an, schuldeten, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die in Bezug auf Abwassergebühren ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. März 1992 – 1 W 5/92 – ausführt, alle Wohnungs- bzw. Teileigentümer, die nach § 1 Abs. 5 WEG zugleich stets Miteigentümer des betroffenen Grundstücks seien, gesamtschuldnerisch die vollen auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Fallbezogen finde sich im Kommunalabgabenrecht des Saarlandes auch keine gebührenrechtliche Sonderregelung. § 8 Abs. 8 Satz 3 KAG, wonach Wohnungseigentümer nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig seien, gelte ausschließlich für das landesrechtliche Beitragsrecht und finde im Gebührenrecht gerade keine Entsprechung. Vor diesem Hintergrund sei die Auswahl der Kläger als Gebührenschuldner rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wahl des Abgabenschuldners habe nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen, wobei vorrangig Zweckmäßigkeitserwägungen, etwa die Realisierbarkeit der Forderung, von Gewicht seien. Zugleich habe der Beklagte auch das Innenverhältnis mehrerer Schuldner dahingehend zu beachten, dass er sich vorrangig an die Person zu halten habe, die intern letztlich zur Leistung verpflichtet sei. Bei der Veranlagung einer WEG habe der Beklagte zudem in den Blick zu nehmen, dass das in Rede stehende wirtschaftliche Risiko, das insbesondere bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften erheblich sein könne, nach der Konzeption des Wohnungseigentumsgesetzes primär von der WEG zu tragen sei, wobei dieser Aspekt bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften gegebenenfalls in den Hintergrund treten könne. Warum der Beklagte fallbezogen die Kläger anstatt der WEG in Anspruch genommen habe, habe er im Widerspruchsbescheid hinreichend dargelegt. Ein Ermessensfehler sei nicht erkennbar. Der hiergegen erhobene, alleine auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Zulassungsbegründung, die den Prüfumfang des Senats bestimmt, legt eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache nicht dar. Zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) einer grundsätzlichen Bedeutung muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Er muss nicht nur erläutern, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt, sondern auch darlegen, weshalb die Frage der Klärung bedarf. Orientierungspunkt ist dabei die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass die angestrebte Berufungsentscheidung auch für andere Fälle Auswirkungen habe könne, genügt für sich genommen grundsätzlich nicht.3Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 124a VwGO Rn. 105 m.w.N.Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 124a VwGO Rn. 105 m.w.N. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem aufgeworfenen Klärungsbedarf nicht gerecht wird.4Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72 m.w.N.Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72 m.w.N. Nicht ausreichend ist eine nur formelhafte Begründung oder der Hinweis, dass das Oberverwaltungsgericht in einem Parallelfall die Berufung zugelassen habe, wobei für die Klärungsbedürftigkeit in einem solchen Fall allerdings regelmäßig erhebliche Indizien bestehen. Ungenügend ist gleichermaßen der bloße Verweis auf anhängige Berufungs- oder Revisionsverfahren wie auch die nicht näher ausgeführte Behauptung, eine Gesetzesvorschrift sei verfassungswidrig oder lückenhaft. Nach dieser Maßgabe legt die Zulassungsbegründung vom 24. Juni 2024 eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache nicht dar. Sie hält zwar fest, dass sich der Rechtsstreit im Wesentlichen anhand der Frage entscheidet, ob die Kläger als WEG-Mitglieder und Miteigentümer des fraglichen Grundstücks anstatt der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung der Abfallgebühren in Anspruch genommen werden dürfen. Sie weist ferner zu Recht darauf hin, dass der Beklagte „regelmäßig mit Wohnungseigentümergemeinschaften zu tun haben“ dürfte, so dass sich diese Frage auch in anderen Fällen stellen kann. Die Zulassungsbegründung versäumt es hingegen in Gänze, sich mit der am Wortlaut des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AbfGebS i.V.m. § 1 Abs. 5 WEG orientierten Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, dass die Kläger als Miteigentümer des Grundstücks, auf dem der Abfall angefallen ist, Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten und damit zugleich (gesamtschuldnerisch) Gebührenschuldner sind. Dass und warum diese Ansicht unzutreffend sein könnte, zeigt die Zulassungsbegründung nicht im Ansatz auf. Der bloße Hinweis der Kläger, das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe über diese Frage noch nicht befunden, vermag eine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen, die erkennen lässt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird, nicht zu ersetzen. Nichts anderes gilt für den Einwand, es stehe mit Blick auf das nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Januar 2023 – 5 K 302/21 – anhängige (so die Kläger) „Berufungsverfahren“, das eine parallele Rechtsfrage zum Gegenstand habe, zu erwarten, dass der Senat die aufgeworfene Frage klären werde. Das angesprochene, vormals unter dem Aktenzeichen 1 A 78/23 geführte Verfahren hatte einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Gegenstand, mit dem der dortige Kläger, ebenfalls Wohnungs- bzw. Teileigentümer und damit Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfielen, einen Anspruch auf Rückerstattung des gegen ihn auf Grundlage mehrerer bestandskräftiger Abfallgebührenbescheide (Veranlagungszeitraum 2016-2018) gesamtschuldnerisch vollstreckten Abfallgebührenbetrags verfolgte. Der Senat hat den Zulassungsantrag bereits im April 2024 zurückgewiesen und dabei unter anderem ausgeführt, dass sich aus § 3 Abs. 1, 2 und 7 ABfGebS „durchaus Anknüpfungspunkte“ für eine Gebührenschuldner- und Gesamtschuldnerschaft des (dortigen) Klägers ergeben und dass sich die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer auch in Ansehung der (Teil-) Rechtsfähigkeit der WEG zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses „ohne Weiteres“ in die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einfügte,5Senatsbeschl. v. 23.4.2024 – 1 A 78/23 – Rn. 13 und 14, juris; zur grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers, bei (auch) grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abzustellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen: BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 – 8 B 23/96 – Rn. 6, jurisSenatsbeschl. v. 23.4.2024 – 1 A 78/23 – Rn. 13 und 14, juris; zur grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers, bei (auch) grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abzustellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen: BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 – 8 B 23/96 – Rn. 6, juris so dass es jedenfalls nicht an einer zur Nichtigkeit der fraglichen Gebührenbescheide führenden rechtlichen Grundlage seiner Inanspruchnahme fehlt. Eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache lässt sich mit dem bloßen Hinweis auf dieses zum Zeitpunkt der Zulassungsbegründung (Juni 2024) bereits erledigte Verfahren nicht begründen. Eine Grundsatzbedeutung folgt schließlich nicht aus dem ebenfalls kursorischen Hinweis auf die „diesseits zitierte Entscheidung“ des Verwaltungsgerichts Gera. In dem (wohl) gemeinten Urteil vom 14. November 2019 – 2 K 2248/18 – hat das Gericht in Anwendung der maßgeblichen örtlichen Gebührensatzung entschieden, dass ein Bescheid über die Heranziehung zu grundstücksbezogenen Kommunalabgaben bei einer WEG sowohl gesamtschuldnerisch gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern als auch gegenüber der WEG ergehen könne. Das Verwaltungsgericht Gera hat den betroffenen Gebührenbescheid im Einzelfall aufgrund eines Ermessensausfalls bei der Auswahl des Gebührenschuldners für rechtswidrig befunden, da der dortige Beklagte das ihm insoweit eröffnete Ermessen verkannt habe. Eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu behandelnden Rechtssache ergibt sich daraus nicht, zumal (auch) das hiesige Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vom 10. April 2024 davon ausgegangen ist, dass der beklagte Abgabengläubiger das Innenverhältnis mehrerer Schuldner dahingehend zu beachten habe, dass er sich vorrangig an die Person zu halten habe, die nach diesem letztlich zur Leistung verpflichtet sei, wobei es – durch die Zulassungsbegründung unwidersprochen – festgehalten hat, dass diesen Anforderungen im Einzelfall genüge getan sei. Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.