OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 172/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0103.1B172.24.00
2mal zitiert
17Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Bestehen eines Anordnungsgrundes (einaktiges Beförderungsverfahren).(Rn.11) 2. Zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Falle einer auf Bedarfsbeurteilungen gestützten Auswahlentscheidung, wenn der Dienstherr in ständiger Praxis entgegen normativer Vorgaben auf das Erstellen von Regelbeurteilungen verzichtet.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2024 – 2 L 875/24 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.180,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Bestehen eines Anordnungsgrundes (einaktiges Beförderungsverfahren).(Rn.11) 2. Zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Falle einer auf Bedarfsbeurteilungen gestützten Auswahlentscheidung, wenn der Dienstherr in ständiger Praxis entgegen normativer Vorgaben auf das Erstellen von Regelbeurteilungen verzichtet.(Rn.21) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2024 – 2 L 875/24 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.180,04 Euro festgesetzt. I. In Streit steht die Besetzung der nach Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD bewerteten Stelle des Fachdienstleiters FD 40 (Schulverwaltungsamt) des Antragsgegners. Die Position wurde im internen „Stellenmarkt“ vom 10.4.2024 ausgeschrieben. Fristgerecht bewarben sich unter anderem der Antragsteller, ein … geborener Verwaltungsoberrat (A 14), zur Zeit … des Antragsgegners, sowie der Beigeladene, ein … geborener Regionalverbandsoberamtsrat (A 13 in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes), gegenwärtig …. Im Zuge des Auswahlverfahrens wurden für den Zeitraum vom 1.6.2022 bis zum 31.5.2024 Bedarfsbeurteilungen erstellt. Der Beigeladene erhielt im Gesamturteil die Bestnote „weit über dem Durchschnitt“. Der Antragsteller wurde mit „über dem Durchschnitt“ beurteilt. Mit Beschluss vom 27.6.2024 entschied die Regionalversammlung des Antragsgegners, den Beigeladenen zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Dienstes zuzulassen und ihm die ausgeschriebene Fachdienstleitung ab dem 1.8.2024 zu übertragen. Am 2.7.2024 wurde dem Antragsteller eine Konkurrentenmitteilung zugestellt. Mit Beschluss vom 9.9.2024 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner vorläufig bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens untersagt, die am 10.4.2024 ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar sei mit der beabsichtigten Besetzungsentscheidung noch keine Beförderung verbunden, da der Beigeladene die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verleihung des Statusamts nach A 14 (noch) nicht erfülle. Dazu müsse er zunächst unter anderem die nach § 35 Abs. 1 SLVO für einen Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes vorgesehene Einführungszeit von drei Jahren zurücklegen. Die Übertagung des Dienstpostens könne gegebenenfalls rückgängig gemacht werden, sofern sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Allerdings drohe dem Antragsteller ein wesentlicher Nachteil dadurch, dass der Beigeladene zwischenzeitlich in die Lage versetzt würde, sich auf dem höherwertigen Dienstposten zu bewähren und so einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erwerben. Der Antragsteller habe zudem einen Anordnungsanspruch dargetan. Er werde durch die Auswahlentscheidung in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Auswahl sei fehlerhaft und rechtswidrig, weil sie auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe. Der Antragsgegner verzichte in seiner Verwaltungspraxis nach unwidersprochenem Vortrag des Antragstellers auf Regelbeurteilungen und stütze seine Personalauswahl alleine auf Anlassbeurteilungen. Zwar seien Anlass- und Regelbeurteilung grundsätzlich sowohl miteinander vergleichbar als auch ausreichend für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn die Laufbahnvorschriften eine Regelbeurteilung zwingend vorsähen. Eine solche Vorgabe finde sich in § 39 Abs. 1 SLVO. Die Praxis des Antragsgegners, gleichwohl ausschließlich Anlassbeurteilungen heranzuziehen, stehe dazu in Widerspruch und entwerte – wie näher ausgeführt wird – die Regelbeurteilung als wesentliches und zur Entwicklung des Leistungsbildes eines Beamten ungleich besser geeignetes Mittel der Personalauslese. Erweise sich die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung als fehlerhaft, sei schon mit Blick auf den gänzlich anderen Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung offen, ob der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren Aussichten habe, sich gegen den Beigeladenen durchzusetzen. Am 24.9.2024 hat der Antragsgegner gegen die ihm am 10.9.2024 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde erhoben, die er am 10.10. und 5.12.2024 begründet hat. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht entsprochen. Das Beschwerdevorbringen, das die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, gebietet keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die Beschwerde zieht die (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund sei gegeben, nicht durchgreifend in Zweifel. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, ist mit der beabsichtigten Besetzungsentscheidung eine Beförderung des ausgewählten, zur Einführungszeit für den Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes zugelassenen Beigeladenen wegen laufbahnrechtlicher Vorgaben (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SLVO) nicht unmittelbar verbunden. Daraus folgt jedoch auch in Ansehung der im Beschwerdeverfahren gegebenen Zusicherung des Antragsgegners, auf dem Dienstposten erworbene Erfahrungen des Beigeladenen „bei der Beförderungsentscheidung“ auszublenden, nicht, dass dem Antragsteller der Anordnungsgrund für sein Rechtsschutzbegehren abzusprechen wäre. Wie eine entsprechend § 133 BGB am maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung1VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.6.2017 – 4 S 1055/17 – Rn. 8, jurisVGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.6.2017 – 4 S 1055/17 – Rn. 8, juris der Stellenausschreibung vom 10.4.2024 ergibt, stellt sich das streitige Besetzungsverfahren nämlich als einaktiges Verfahren dar, bei dem die Besetzung des höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des Beförderungsamts in der Weise verknüpft sind, dass der Dienstherr beabsichtigt, der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens bei Vorliegen der persönlichen, laufbahn- und stellenmäßigen Voraussetzungen ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung des Ausgewählten (Beigeladenen) nachfolgen zu lassen. Nach dem Inhalt der Bekanntmachung im „Stellenmarkt“ vom 10.4.2024 ist nicht nur der Dienstposten, sondern das Beförderungsamt selbst Gegenstand der Ausschreibung. Die Bekanntmachung schreibt ohne weitere Einschränkung „die Vollzeitstelle“ als Fachdienstleitung des Schulverwaltungsamts „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ aus. Anhaltspunkte dafür, dass sich die zu treffende Auswahlentscheidung alleine auf die Besetzung des Dienstpostens bezöge, während über die Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) zu entscheiden wäre, lassen sich dem Text der Ausschreibung nicht im Ansatz entnehmen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Qualifizierung des Auswahlprozesses als einstufiges Verfahren dem Willen des Dienstherrn widerspräche. In der – freilich für verwaltungsinterne Zwecke erarbeiteten – Beschlussvorlage vom 19.6.20242Bl. 75 ff. der VerwaltungsakteBl. 75 ff. der Verwaltungsakte heißt es zwar, der erfolgreiche Abschluss der Einführungszeit vermittele dem Beigeladenen keinen Anspruch auf Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes. Dieser allgemein gehaltene Hinweis ist indes erkennbar laufbahnrechtlichen Vorgaben geschuldet (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 SLVO). Zugleich heißt es in der Vorlage unter anderem, die „unbefristete Vollzeitstelle“ der Fachbereichsleitung sei im Stellenplan 2024 nach Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen und solle „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ besetzt werden. Hinweise darauf, dass keine Beförderung des ausgewählten Bewerbers, sondern ein weiteres, an Art. 33 Abs. 2 GG orientiertes Auswahlverfahren für die (künftige) Vergabe des höherwertigen Statusamts beabsichtigt wäre, finden sich auch dort nicht. Vielmehr enthält S. 5 der Vorlage im Zusammenhang mit der Begründung der Auswahlentscheidung den Hinweis, es handele sich bei den Beurteilungen der Bewerber um solche „aus Anlass einer Bewerbung um ein Beförderungsamt“. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Vorgehensweise bereits die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens entscheidende Vorwirkung auf die spätere Vergabe des Statusamts entfaltet. Da es nur eine einzige Auswahlentscheidung gibt, nach der die Beförderung im Statusamt beabsichtigt ist, sobald die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Raum, mit der Rechtsfigur des Ausblendens eines Erfahrungsvorsprungs den Anordnungsgrund zu verneinen.3BVerwG, Beschl. v. 12.12.2007 – 2 VR 2/16 – Rn. 27, juris; Senatsbeschl. v. 15.5.2023 – 1 B 216/22 – Rn. 18, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.9.2019 – 4 S 2000/19 – Rn. 10, jurisBVerwG, Beschl. v. 12.12.2007 – 2 VR 2/16 – Rn. 27, juris; Senatsbeschl. v. 15.5.2023 – 1 B 216/22 – Rn. 18, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.9.2019 – 4 S 2000/19 – Rn. 10, juris Fehl geht damit zugleich der Einwand der Beschwerde, der Fall sei wegen der laufbahnrechtlich bedingten langen „Vorlaufzeit“ einer Beförderung des Beigeladenen wie eine reine Dienstpostenvergabe zu behandeln. Handelt es sich um ein einaktiges Besetzungsverfahren, bedarf zugleich die weitere, ebenfalls eine künftige Auswahlentscheidung über das Beförderungsamt unterstellende Rüge der Beschwerde keiner abschließenden Erörterung, der Antragsteller habe während seiner früheren (…) Verwendung als … seinerseits für die Stellenvergabe relevante Erfahrungen sammeln können, so dass ein potentieller Erfahrungsgewinn des Beigeladenen gewissermaßen ausgeglichen und damit ohnehin unschädlich wäre. 2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch zur Seite, da die Auswahlentscheidung ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze, erweist sich auf Grundlage des Beschwerdevorbringens im Ergebnis als zutreffend. Zwar erschüttert die Beschwerde die Richtigkeit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Anordnungsanspruch ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsgegner seine Personalauslese in ständiger Praxis (und auch fallbezogen) alleine auf Bedarfsbeurteilungen stützt (dazu a). Indes erweist sich die der Feststellung eines Anordnungsanspruchs zugrundeliegende erstinstanzliche Annahme, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei verletzt, aus anderen Gründen als zutreffend (dazu b). a) Die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, keine Regelbeurteilungen, sondern ausschließlich Bedarfsbeurteilungen zu erstellen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – rechtswidrig, da Beamtinnen und Beamte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SLVO regelmäßig zu beurteilen sind. An der Rechtswidrigkeit dieser Übung ändert der Hinweis der Beschwerde, der Antragsgegner habe § 39 Abs. 1 SLVO nicht bewusst umgehen wollen, vielmehr bislang keine „Veranlassung“ gesehen, ein Regelbeurteilungssystem einzuführen, ebenso wenig wie die Einlassung, die (letzte) dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei ausweislich des verwendeten Formulars keine reine Anlassbeurteilung, sondern enthalte „Elemente“ einer periodischen Beurteilung. Der Verpflichtung aus § 39 Abs. 1 Satz 1 SLVO genügt die Beurteilungspraxis des Antragsgegners schon deswegen nicht, weil er dienstliche Beurteilungen – wie der Fall des Antragstellers deutlich zeigt4die vorherigen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers datieren vom 3.11.2017 (Beurteilungszeitraum: 1.1.2016–30.10.2017) und vom 27.3.2013 (unklarer Beurteilungszeitraum)die vorherigen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers datieren vom 3.11.2017 (Beurteilungszeitraum: 1.1.2016–30.10.2017) und vom 27.3.2013 (unklarer Beurteilungszeitraum) – nicht „regelmäßig“ sondern nur anlassbezogen und unter Inkaufnahme erheblicher Beurteilungslücken erstellt. Angesichts dieses dem Antragsgegner anzulastenden Rechtsverstoßes überzeugt es ferner nicht, wenn dieser geltend macht, der Antragsteller handele widersprüchlich, wenn er zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Erstellung einer Regelbeurteilung gestellt habe, sich aber nunmehr im Rahmen einer zu seinen Ungunsten ausgefallenen Auswahlentscheidung erstmals auf eine fehlende Regelbeurteilung berufe. Ist das Anlassbeurteilungswesen des Antragsgegners damit rechtsfehlerhaft, legt der angefochtene Beschluss im Weiteren zwar zutreffend dar, dass das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der Regel- gegenüber der Anlassbeurteilung (Bedarfsbeurteilung) als Mittel der Personalauswahl in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt betont5etwa Urteil vom 9.5.2019 – 2 C 1/18 – Rn. 41, juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020 – 2 A 6/19 – Rn. 10 ff., jurisetwa Urteil vom 9.5.2019 – 2 C 1/18 – Rn. 41, juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020 – 2 A 6/19 – Rn. 10 ff., juris und dazu ausgeführt hat, das Ziel dienstlicher Beurteilungen, einen an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Vergleich mehrerer Beamter zu ermöglichen, werde „höchstmöglich“ durch Regelbeurteilungen erreicht, wenn und weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen. Diese Einheitlichkeit gewährleiste, dass die dienstliche Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung erfasse. Demgegenüber rührten gerade aus der punktuellen Anlassbezogenheit wegen anstehender Auswahlentscheidungen angefertigter Anlassbeurteilungen „Gefährdungen“ und eine „gewisse Skepsis“, dass sie zur Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden Personalentscheidungen genutzt werden können. Dieser Gedanke der „Überlegenheit“ periodischer Beurteilungen liegt auch § 39 Abs. 1 SLVO zugrunde, der Bedarfsbeurteilungen nur „im Übrigen“, namentlich bei Vorliegen eines dienstlichen oder persönlichen Erfordernisses zulässt. Verstehe man diese gesetzlich festgelegten Anlässe, zu denen eine Anlassbeurteilung zu erstellen sei, zu weitgehend, so bestehe – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – die Gefahr, dass die grundlegende Organisationsentscheidung des Dienstherrn für ein Regelbeurteilungssystem entwertet werde, wenn dadurch in unverhältnismäßigem Umfang („Zustand permanenter Beurteilungstätigkeit“) Personal- und Verwaltungsaufwand gebunden werde.6Urt. v. 9.5.2019 – 2 C 1/18 – Rn. 45, jurisUrt. v. 9.5.2019 – 2 C 1/18 – Rn. 45, juris Diese Erwägungen tragen jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass der Verstoß des Dienstherrn gegen die Verpflichtung, „seine“ Beamten regelmäßig zu beurteilen, für sich genommen und ausnahmslos dazu führen würde, dass jede auf Bedarfsbeurteilungen gestützte Auswahlentscheidung schon aus diesem Grunde den Bewerbungsverfahrensanspruch unterlegener Bewerber verletzen würde.7so auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 80. Lfg. 2024, IV. Beurteilungsarten, Rn. 228; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 1 B 2385/21 – Rn. 43, juris, dort ebenfalls zu einer rechtswidrigen, alleine auf Anlassbeurteilungen abstellenden Verwaltungspraxis; anderer Ansicht (wohl) OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.8.2011 – 1 M 65/11 – Rn. 12, jurisso auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 80. Lfg. 2024, IV. Beurteilungsarten, Rn. 228; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 1 B 2385/21 – Rn. 43, juris, dort ebenfalls zu einer rechtswidrigen, alleine auf Anlassbeurteilungen abstellenden Verwaltungspraxis; anderer Ansicht (wohl) OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.8.2011 – 1 M 65/11 – Rn. 12, juris So wie das Fehlen wirksamer Beurteilungen im Zeitpunkt einer Auswahlentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend daran hindert, das Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen,8BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 – 2 C 14/02 – Rn. 25, jurisBVerwG, Urt. v. 21.8.2003 – 2 C 14/02 – Rn. 25, juris haben strukturelle Fehler im Beurteilungsverfahren, die in der Vergangenheit liegen, nicht notwendig zur Folge, dass es dem Dienstherrn ihretwegen verwehrt wäre, überhaupt Beförderungsentscheidungen zu treffen. Andernfalls würde nicht nur die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unverhältnismäßig beeinträchtigt. Vielmehr ginge ein solcher „Beförderungsstopp“ letztlich in unbilliger Weise auch zu Lasten der eine Beförderung anstrebenden Beamten.9OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.7.2003 – 1 B 349/03 – Rn. 33, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 1 B 2385/21 – Rn. 43, juris; siehe im Übrigen auch OVG des Saarlandes, Urt. v. 13.1.2022 – 1 A 74/21 – Rn. 46, juris, dort zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit (Wesentlichkeitslehre) der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.5.2019 – 2 A 15/17 – Rn. 38 juris, dort zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen „Halbzeit-Beurteilung“OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.7.2003 – 1 B 349/03 – Rn. 33, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 1 B 2385/21 – Rn. 43, juris; siehe im Übrigen auch OVG des Saarlandes, Urt. v. 13.1.2022 – 1 A 74/21 – Rn. 46, juris, dort zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit (Wesentlichkeitslehre) der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.5.2019 – 2 A 15/17 – Rn. 38 juris, dort zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen „Halbzeit-Beurteilung“ Zudem ist zu sehen, dass dienstliche Beurteilungen Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten objektiv darstellen und eine am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalauswahl ermöglichen sollen. Die subjektive Rechtsstellung eines Bewerbers, sein Bewerbungsverfahrensanspruch, erschöpft sich im Auswahlverfahren darin, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Ein (Verfahrens-)Fehler schlägt demgemäß nicht stets, sondern nur dann durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der Auswahlentscheidung fehle eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese, und der Bewerber darüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner Rechtsstellung betroffen wird.10OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.4.2009 – 1 B 1833/08 – Rn. 29, juris, und v. 8.7.2003 – 1 B 349/03 – Rn. 32, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.4.2009 – 1 B 1833/08 – Rn. 29, juris, und v. 8.7.2003 – 1 B 349/03 – Rn. 32, juris Auch wenn sich die Beurteilungspraxis des Antragsgegners als objektiv rechtswidrig darstellt und – ihr Fortbestehen unterstellt – in letzter Konsequenz aufsichtsrechtliche Fragen aufwerfen mag, kommt es im Streitfall damit entscheidend darauf an, ob die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Bedarfsbeurteilungen eine tragfähige Grundlage für eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung bilden, was ungeachtet unterbliebener Regelbeurteilungen der Fall sein kann.11Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 80. Lfg. 2024, IV. Beurteilungsarten, Rn. 228; vgl. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 1 B 2385/21 – Rn. 44, jurisBodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 80. Lfg. 2024, IV. Beurteilungsarten, Rn. 228; vgl. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 1 B 2385/21 – Rn. 44, juris b) Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12.6.2024 nicht gerecht. Zum einen erscheint fraglich, ob sich die Beurteilung als (plausible) Fortentwicklung der vorangegangenen, dem Antragsteller ebenfalls im Statusamt nach A 14 erteilten Anlassbeurteilung vom 3.11.2017 darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Bedarfsbeurteilung die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung einer zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln. Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung müssen die in der vorangegangenen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen sein, wobei die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat, Veränderungen bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen aufzuzeigen. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied in den Bewertungen (Leistungssteigerung oder -abfall) ausfällt, desto bedeutsamer ist dabei das Begründungserfordernis. Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilung deutlich von der Notengebung der Regelbeurteilung ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilung und gegebenenfalls für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.12siehe hierzu m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG: Senatsbeschl. v. 20.3.2018 – 1 B 827/17 – Rn. 17, jurissiehe hierzu m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG: Senatsbeschl. v. 20.3.2018 – 1 B 827/17 – Rn. 17, juris Diese Grundsätze müssen nach der Rechtsprechung des Senats – anders als die Beschwerde meint, die sich gegen eine „Vergleichbarkeit“ der Anlassbeurteilungen des Antragstellers wegen unterschiedlicher Beurteilungsanlässe wendet – regelmäßig auch dann beachtet werden, wenn keine Regelbeurteilungen erfolgt sind, vielmehr stattdessen ausschließlich anlassbezogene Beurteilungen erstellt worden sind. Eine Anlassbeurteilung ist regelmäßig auch dann aus der Vorbeurteilung im innegehabten Amt fortzuentwickeln, wenn diese im Rahmen einer Anlassbeurteilung erstellt worden ist.13Beschl. v. 20.3.2018 – 1 B 827/17 – Rn. 18, jurisBeschl. v. 20.3.2018 – 1 B 827/17 – Rn. 18, juris Daran gemessen fällt auf, dass die aktuelle Bedarfsbeurteilung im Vergleich zu der am 3.11.2017 anlässlich der Bewerbung des Antragstellers bei einem anderen Dienstherrn zuletzt gefertigten Vorbeurteilung im innegehabten Amt (A 14) nicht nur in mehreren Einzelmerkmalen, unter anderem im Merkmal 1.4 („Befähigung als Vorgesetzter“ bzw. „Führungsverhalten bzw. Befähigung für Führungsaufgaben“), dem der Antragsgegner für die fragliche Auswahlentscheidung besondere Bedeutung beimisst,14Ziffer 5.5 der dienstlichen Beurteilung vom 12.6.2024 sowie S. 2 des Protokolls über die Beurteilungskonferenz vom 17.5.2024. Bl. 24 der VerwaltungsakteZiffer 5.5 der dienstlichen Beurteilung vom 12.6.2024 sowie S. 2 des Protokolls über die Beurteilungskonferenz vom 17.5.2024. Bl. 24 der Verwaltungsakte sondern auch im Gesamturteil – in der Beurteilung vom 3.11.2017 erhielt der Antragsteller noch die Spitzennote „weit über dem Durchschnitt“ – einen Leistungsabfall um eine von fünf Notenstufen ausweist. Mit Blick auf das Einzelmerkmal 1.4 ist dabei festzustellen, dass die Vorbeurteilung dem Antragsteller eine „über dem Durchschnitt“ liegende Befähigung als Vorgesetzter attestiert und dazu näher ausführt, er verstehe es, seine Mitarbeitenden „zu aktivieren und zu motivieren“ und nach ihren Befähigungen einzusetzen; er werde von ihnen „voll anerkannt“. Hinweise auf Defizite in der Personalführung finden sich im Textteil in der Beurteilung vom 3.11.2017 nicht.15ebenso wenig im Textteil der dienstlichen Beurteilung vom 27.3.2013, Ziff. 5.2ebenso wenig im Textteil der dienstlichen Beurteilung vom 27.3.2013, Ziff. 5.2 Wenig plausibel erscheint es in Ansehung dieser Umstände, wenn die dienstliche Beurteilung vom 12.6.2024 die schlechtere Beurteilung des Führungsverhaltens des Antragstellers maßgeblich (dazu sogleich) darauf stützt, dass er zum 1.8.2013 – also noch vor dem Beurteilungszeitraum (1.1.2016–30.10.2017) der Bedarfsbeurteilung vom 3.11.2017 – „wegen bestehender Defizite in der Personalführung von seinen Aufgaben als … entbunden“ worden sei. Eine hinlängliche Begründung des Leistungsabfalls bezüglich des Einzelmerkmals 1.4 folgt auch nicht aus dem (bestrittenen) Beschwerdevortrag, die Vielzahl der anderweitigen Verpflichtungen und Nebentätigkeiten des Antragstellers habe Auswirkungen auf dessen fachliche Leistung. Dieses Vorbringen bezieht sich alleine auf mit der Arbeitsleistung und Arbeitsbereitschaft im Zusammenhang stehende Einzelmerkmale, nicht aber auf die Eignung des Antragstellers als Führungskraft. Ob sich die aktuelle Bedarfsbeurteilung des Antragstellers damit noch als (plausible) Fortentwicklung der vorangegangenen Beurteilung darstellt, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn der dienstlichen Beurteilung vom 12.6.2024 haftet jedenfalls der Rechtsfehler an, dass sie bezüglich des Einzelmerkmals 1.4 mit (bestrittenen) Defiziten in der Personalführung des Antragstellers während seiner Zeit als … (2008 bis 2013) entscheidend auf Vorgänge abstellt, die außerhalb des Beurteilungszeitraums (1.6.2022–1.5.2024) liegen. Zwar können Beobachtungen des Beurteilers, die Tatsachen aus der Zeit vor der Beurteilung betreffen, nicht in jedem Fall als unbeachtlich qualifiziert werden. So kann ein Rekurs auf außerhalb des Beurteilungszeitraums liegende Umstände etwa angezeigt sein, um eine Veränderung des Leistungsbildes gegenüber der vorhergehenden Beurteilung zu begründen. Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, wenn die Äußerungen des Beurteilers zu Einzelmerkmalen oder zum Leistungsgesamt-urteil mit Rücksicht auf Eindrücke aus der Zeit vor der letzten Beurteilung besser oder schlechter ausfallen, als es dem Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten während des Beurteilungszeitraumes entspricht.16vgl. etwa Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 82. Lfg. 2024, V. Beurteilungsverfahren, Rn. 299vgl. etwa Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 82. Lfg. 2024, V. Beurteilungsverfahren, Rn. 299 Davon ist fallbezogen auszugehen. Das im Beurteilungszeitraum gezeigte Führungsverhalten beschreibt der Verfasser der dienstlichen Beurteilung vom 12.6.2024 eingangs dahingehend, dass der Antragsteller die für Führungsaufgaben relevanten Bestimmungen und Instrumente kenne und sie sicher anwende. Er setze seine Mitarbeiter ihren Fähigkeiten entsprechend ein und formuliere seine Vorgaben, Aufträge und Ziele klar. Die ihm bezüglich seines Führungsverhaltens verliehene Einzelnote („entspricht den Anforderungen“) wird – wie bereits angesprochen – unter Nr. 5.5 der fraglichen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller zum 1.8.2013 wegen Defiziten in der Personalführung von seinen Aufgaben als … entbunden worden sei. Es bestünden „daher“, so der Beurteiler weiter, Bedenken, ob der Antragsteller in der Lage sei, einen Fachdienst mit rund 250 Beschäftigten zu führen. Diese klare kausale Verknüpfung („daher“) macht deutlich, dass tragend auf Vorgänge des Jahres 2013 abgestellt wurde, um das Einzelmerkmal 1.4 auszufüllen. Damit bleibt kein Raum für das Beschwerdevorbringen, der Beurteiler sei zu dieser Einschätzung aufgrund eigener Erkenntnisse während des Beurteilungszeitraums gelangt und habe die Vorfälle des Jahres 2013 nur „zur Abrundung“ angeführt. Insbesondere verfängt vor diesem Hintergrund der Einwand nicht, die fragliche Benotung gründe maßgeblich darauf, dass der Antragsteller auf seinem aktuellen Dienstposten (…) „nur“ neun Mitarbeitenden vorgesetzt sei, die zudem fachlich unabhängig und nicht weisungsgebunden seien, während die ausgeschriebene Stelle die „vollwertige“ Führung von rund 250 Beschäftigten verlange. Auch sonst legt die Beschwerde nicht näher dar, dass und aufgrund welcher eigener Erkenntnisse während des Beurteilungszeitraumes der Beurteiler zu seiner Einschätzung bezüglich des Führungsverhaltens des Antragstellers gelangt ist. Ist das Abstellen auf die Ereignisse des Jahres 2013 in der dienstlichen Beurteilung vom 12.6.2024 damit rechtsfehlerhaft, kommt es auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde zu Einzelheiten des (behaupteten) Fehlverhaltens des Antragstellers als Vorgesetzter17siehe hierzu unter anderem das in der Beschwerdebegründung v. 10.10.2024 zitierte Schreiben des Regionalverbandsdirektors v. 26.4.2013 sowie die E-Mail des Personalratsvorsitzenden v. 8.4.2013, übersandt als Anlage zum Schriftsatz vom 5.12.2024siehe hierzu unter anderem das in der Beschwerdebegründung v. 10.10.2024 zitierte Schreiben des Regionalverbandsdirektors v. 26.4.2013 sowie die E-Mail des Personalratsvorsitzenden v. 8.4.2013, übersandt als Anlage zum Schriftsatz vom 5.12.2024 nicht an. Im Weiteren ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren auf Grundlage einer rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung den Vorzug vor dem Beigeladenen erhält. Der Senat verkennt nicht, dass der Beigeladene in seinem Amt nach A 13 am 10.6.2024 sowohl in allen Einzelmerkmalen als auch im Gesamturteil durchgehend mit der Höchstnote „weit über dem Durchschnitt“ beurteilt wurde. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert indes nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und nicht über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten nunmehr ausgewählt zu werden, offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.18Senatsbeschl. v. 27.2.2018 – 1 B 809/17 – Rn. 12 ff., jurisSenatsbeschl. v. 27.2.2018 – 1 B 809/17 – Rn. 12 ff., juris Diese Möglichkeit ist im Fall des Antragstellers schon deswegen gegeben, weil der festzustellende Beurteilungsfehler sich – wie ausgeführt – maßgeblich auf die im Auswahlverfahren als besonders bedeutsam erachtete Befähigung zur Personalführung bezieht. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen besteht kein Anlass, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.