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Beschluss

1 B 222/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0709.1B222.24.00
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Leitsätze
1. Zur Verwerfung eines Befangenheitsantrags als offensichtlich unzulässig unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.(Rn.10) 2. Zum Anspruch eines Stadtratsmitglieds auf ordnungsgemäße Ladung zu Stadtratssitzungen (§ 41 Abs. 3 KSVG SL).(Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz unter Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Dezember 2024 – 3 L 1523/24 – wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Dezember 2024 – 3 L 1523/24 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verwerfung eines Befangenheitsantrags als offensichtlich unzulässig unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.(Rn.10) 2. Zum Anspruch eines Stadtratsmitglieds auf ordnungsgemäße Ladung zu Stadtratssitzungen (§ 41 Abs. 3 KSVG SL).(Rn.26) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz unter Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Dezember 2024 – 3 L 1523/24 – wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Dezember 2024 – 3 L 1523/24 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Der Senat versteht das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz unter Ziffer 2 des erstinstanzlichen Beschlusses vom 17. Dezember 2024. Die im Schriftsatz vom 21. Dezember 2024 als solche bezeichnete Beschwerde gegen die Sachentscheidung wäre wegen eines Verstoßes gegen den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) unzulässig, da sie persönlich erhoben wurde. Den weiteren gegen die Entscheidung in der Sache zielenden Anträgen – unter anderem auf „Fortsetzung“ und „Überweisung“ des Verfahrens 3 L 1523/24 an eine andere Kammer – kommt kein eigenständiger Gehalt zu. Die „Restitution“ des bereits durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2024 abgeschlossenen Verfahrens 3 L 1520/24 kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erreicht werden. Zu Gunsten des Antragstellers geht der Senat weiter davon aus, dass dieser mit seiner Eingabe vom 21. Dezember 2024 nicht zugleich Beschwerde erheben wollte gegen die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs vom 5. Dezember 2024 wegen Besorgnis der Befangenheit als offensichtlich unzulässig unter Ziffer 1 des erstinstanzlichen Beschlusses vom 17. Dezember 2024. Denn eine solche Beschwerde wäre gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift können unter anderem Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. An der Unzulässigkeit einer gleichwohl erhobenen Beschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass es in der Rechtsmittelbelehrung, die das Verwaltungsgericht seinem Beschluss beigefügt hat, ohne weitere Differenzierung heißt, den Beteiligten stehe „gegen diese Entscheidung“ die Beschwerde zu. 2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Dezember 2024 – 3 L 1523/24 – kann nicht entsprochen werden. Die beabsichtigte Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). a) Der Antragsteller hat die Zweiwochenfrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für eine (formgerechte) Einlegung der Beschwerde versäumt. Ihm könnte auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach § 60 VwGO gewährt werden, um nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Einlegung einer den Erfordernissen des § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten zu ermöglichen. Eine Wiedereinsetzung käme nur in Betracht, wenn der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hätte. Nur dann hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist Erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.1Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2025 – 6 B 212/24 – Rn. 6, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.11.2023 – 3 PKH 3/23 – Rn. 3 m.w.N., juris, zu einer NichtzulassungsbeschwerdeSächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2025 – 6 B 212/24 – Rn. 6, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.11.2023 – 3 PKH 3/23 – Rn. 3 m.w.N., juris, zu einer Nichtzulassungsbeschwerde Daran fehlt es. Der Antragsteller hat entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (auch) vor dem Oberverwaltungsgericht keine Unterlagen und Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) zur Akte gereicht. Dass er in erster Instanz pauschal angegeben hat, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien „gerichtsbekannt“ und belegten, dass er die Kosten für eine anwaltliche Vertretung nicht tragen könne, ohne seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden,2Schriftsatz v. 5.12.2024 im Verfahren 3 L 1523/24, Bl. 65 d.A.Schriftsatz v. 5.12.2024 im Verfahren 3 L 1523/24, Bl. 65 d.A. genügt diesen Anforderungen nicht, zumal entgegen dem Formularzwang des § 117 Abs. 4 ZPO weder auf konkrete Unterlagen Bezug genommen noch dargetan wurde, dass die sich daraus ergebenden Verhältnisse unverändert fortbestehen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch nicht, dass er ohne Verschulden gehindert war, fristgerecht einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. b) Abgesehen davon bietet ein Vorgehen gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. aa) Mit Blick auf die gerügten formellen Fehler – Besetzungsrüge und Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung abgelehnter Richter – ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem Hinweis auf Verfahrensfehler in erster Instanz grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann, da es alleine darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist.3OVG des Saarlandes, Beschl. v. 8.4.2022 – 2 B 49/22 – Rn. 6, jurisOVG des Saarlandes, Beschl. v. 8.4.2022 – 2 B 49/22 – Rn. 6, juris Im Übrigen vermag der Senat die gerügten Rechtsfehler auch nicht zu erkennen. Der Einwand des Antragstellers, der fragliche Beschluss sei unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustande gekommen, da das Verwaltungsgericht seinen gegen sämtliche Mitglieder der 3. Kammer (in einer früheren Besetzung) gerichteten Befangenheitsantrag vom 5. Dezember 2024 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter B. und C. als offensichtlich unzulässig verworfen habe, geht fehl. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG läge (nur) vor, wenn die Entscheidung über den Befangenheitsantrag auf Willkür beruhte oder das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter verkannt hätte. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass ein Gericht nur in seltenen Ausnahmefällen unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über ein Befangenheitsgesuch entscheiden darf, nämlich dann, wenn sich dieses als rechtsmissbräuchlich darstellt, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden.4vgl. dazu allg. BVerfG, Beschl. v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – Rn. 28 ff., jurisvgl. dazu allg. BVerfG, Beschl. v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – Rn. 28 ff., juris Zwar dürfte die Annahme des Erstgerichts nicht überzeugen, das Befangenheitsgesuch sei deswegen als offensichtlich rechtsmissbräuchlich einzustufen, weil es dem Zweck gedient habe, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Die Begründung, der Befangenheitsantrag sei am 6. Dezember 2024 als Reaktion auf die gerichtliche Ankündigung vom Vortag, dass eine Entscheidung zeitnah anstehe, gestellt worden, übersieht, dass das elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg übersandte Ablehnungsgesuch vom 5. Dezember 2024 ausweislich des Prüfvermerks5Bl. 14 des Ordners „Übertragungsnachweise“ der Akte im Verfahren 3 K 1519/24Bl. 14 des Ordners „Übertragungsnachweise“ der Akte im Verfahren 3 K 1519/24 noch taggleich bei Gericht eingegangen ist. Der gerichtliche Hinweis über eine anstehende Entscheidung wurde demgegenüber nach der Einlassung des Antragstellers, die sich mit dem entsprechenden „Ab-Vermerk“ der gerichtlichen Service-Einheit vom 5. Dezember 2024 deckt,6die zwischen der „formlosen“ Übersendung und einer solchen per elektronischem Rechtsverkehr unterscheidet, Bl. 60 der Verfahrensakte 3 L 1523/24die zwischen der „formlosen“ Übersendung und einer solchen per elektronischem Rechtsverkehr unterscheidet, Bl. 60 der Verfahrensakte 3 L 1523/24 per einfacher Post übersandt, so dass er eine Laufzeit von jedenfalls einem Tag – nach Mitteilung des Antragstellers ist der Zugang gar erst am 10. Dezember 2024 erfolgt – gehabt haben dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass diese in tatsächlicher Sicht unzutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts – wie der Antragsteller meint – Ausdruck einer bewussten Manipulation der Fakten sei, um zu einem bestimmten Ergebnis zu kommen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Zurückweisung des Befangenheitsantrags als offensichtlich unzulässig selbständig tragend und mit ausführlicher Begründung darauf gestützt, dass es sich pauschal gegen alle Richter der 3. Kammer richte, ohne individuelle, auf die Person des einzelnen Richters bezogene Ablehnungsgründe geltend zu machen. Das Ablehnungsgesuch werde nur mit solchen Umständen begründet, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu begründen imstande seien. Der Antragsteller führe im Einzelnen aus, dass und weshalb die Kammer im (erledigten) Eilverfahren 3 L 1520/24 aus seiner Sicht „falsch“ entschieden habe, so dass zu befürchten sei, dass das Gericht an seiner irrigen Rechtsauffassung festhalte und nunmehr abermals „falsch“ entscheide. Mit bloßen Angriffen gegen die Richtigkeit der richterlichen Sachbehandlung lasse sich ein Befangenheitsgesuch indes nicht begründen. Das gelte selbst für rechtsirrige Ansichten, solange diese nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar seien und damit Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Abgelehnte sachlichen Argumenten nicht mehr zugänglich sei. Diese Ausführungen, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts7BVerwG, Beschl. v. 14.11.2012 – 2 KSt 1/11 – Rn. 4, jurisBVerwG, Beschl. v. 14.11.2012 – 2 KSt 1/11 – Rn. 4, juris stehen, tragen fallbezogen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung der benannten Richter zu rechtfertigen imstande war und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Antragsschrift vom 21. Dezember 2024. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, auf seine (materiell-rechtlichen) Einwendungen im Einzelnen einzugehen. Der weiter erhobene Vorwurf, Anlass des Ablehnungsgesuchs sei die „wiederholte und systematische Verfälschung des Sachverhalts“ durch die Richter der 3. Kammer, wird nicht näher substantiiert. Ebenso wenig vermag die bemängelte Weigerung der Kammer, den zuständigen Berichterstatter mitzuteilen, Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu begründen, die Ausführungen des Antragstellers seien offensichtlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Anders als der Antragsteller meint, verletzt ihn die Tatsache, dass die Richterin am Verwaltungsgericht C. sowie die Richterin D. an der Entscheidung mitgewirkt haben, auch nicht in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Zugehörigkeit der benannten Richterinnen zu der 3. Kammer ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts in der Fassung des Präsidiumsbeschlusses vom 14. August 2024 sowie aus dem taggleich gefassten kammerinternen Geschäftsverteilungsbeschluss. Dass der auf der Homepage des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2024 alleine veröffentliche Geschäftsverteilungsplan mit Stand vom 3. Januar 2024 (noch) eine davon abweichende Besetzung des Spruchkörpers vorsieht, die maßgebliche Änderung mithin nicht auf der Gerichtswebsite veröffentlicht wurde, ist unschädlich. Der Geschäftsverteilungsplan ist gemäß § 21e Abs. 9 GVG in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung auf der Homepage bedarf es nicht. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass ein überobligatorisch auf der Website eines Gerichts veröffentlichter Geschäftsverteilungsplan dann auch zutreffend und möglichst aktuell sein sollte. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter folgt daraus, dass unterjährige Änderungen der Geschäftsverteilung nicht veröffentlicht wurden, indes nicht. Das auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2024 weiter geäußerte Begehren auf Übersendung der Aktualisierungen aller Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2023 und 2024 kann nicht im Wege der (beabsichtigten) Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 17. Dezember 2024 verfolgt werden. bb) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass dem Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz in der Sache nicht zu entsprechen ist. Das gilt zunächst für den Antrag, den Antragsgegner zu 1. einstweilen zu verpflichten, Sachfragen des Antragstellers in den Ausschusssitzungen zuzulassen und zu beantworten. Der Antragsteller ist ein fraktionsloses Stadtratsmitglied. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 2. September 1992 – 1 W 35/92 – entschieden, dass einem fraktionslosen (Gemeinde-)Ratsmitglied, das bei Besetzung der Ratsausschüsse unberücksichtigt geblieben ist, kein Rechtsanspruch auf Mitwirkung (Rede- und Antragsrecht) in einem Ausschuss zusteht. Dabei hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Fraktion, die bei der Bildung eines Ausschusses unberücksichtigt geblieben ist, nach § 48 Abs. 3 Satz 1 KSVG ein Ausschussmitglied mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, benennen kann. Demgegenüber beschränke § 48 Abs. 3 Satz 3 KSVG „sonstige Mitglieder“ des Gemeinderats (wie hier) darauf, an den Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, so dass diesen ein reines Teilnehmerrecht als Zuhörer verbleibe. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Versagung des „Minderheitsrechts“ des § 48 Abs. 3 Satz 1 KSVG für fraktionslose Ratsmitglieder weder für beschließende noch für beratende Ausschüsse durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Zur Begründung heißt es unter anderem: Die Regelung der Ausschussbesetzung eröffne jedem Ratsmitglied, auch dem Einzelvertreter eines Wahlvorschlags, die Möglichkeit, Ausschussmitglied zu werden. Finde ein fraktionsloses Ratsmitglied keine Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung und bleibe damit nach § 48 Abs. 3 Satz 3 KSVG ohne Zugang zur Mitwirkung in einem (vorbereitenden) Ausschuss, so sei diese Regelung durch gewichtige, an der Funktionsfähigkeit der örtlichen Volksvertretung ausgerichtete Gründe gerechtfertigt. Jede Ausweitung der mitwirkungsbefugten Personenzahl eines vorbereitenden Ausschusses führe prinzipiell zu einer Ausweitung des Verfahrens- und Verhandlungsablaufs und wirke damit dem Prinzip der Effizienzsteigerung entgegen. Die Zuweisung von Mitwirkungsrechten in Ausschüssen an für sich selbst handelnde Mandatsträger würde – auch wenn sie nur in der Einräumung eines Rede- und Antragsrechts bestünde – zu einem überproportionalen Einfluss auf die Sacharbeit führen. Zudem hätte sie das Potential, der wünschenswerten und durch gesetzliche Regelungen bestärkten Bildung von Fraktionen entgegenzuwirken. Zudem stehe es einem fraktionslosen Ratsmitglied, das kein Ausschussmitglied sei, frei, sich durch eine Sitzungsteilnahme oder durch sein Auskunftsrecht gegenüber dem Bürgermeister über die Ausschussarbeit zu informieren sowie durch schriftliche Eingaben an den Ausschuss seinen Standpunkt klarzumachen. Daneben bleibe ihm die gewichtige Befugnis, an der Beschlussfassung im Gemeinderat mit Rede-, Antrags- und Stimmrecht mitzuwirken. Die antragstellerseits geforderte Neubewertung der Rechtslage – er führt unter anderem aus, § 48 Abs. 3 KSVG verbiete nur das Stimmrecht, nicht aber das Rederecht, denn auch § 42 KSVG schneide dem Bürgermeister das Rederecht nicht ab, obwohl er ihm kein Stimmrecht zubillige; die aktuelle Zahl der Ausschussmitglieder sei nicht „effizienzgetrieben“, sondern resultiere aus zeitlichen und personellen Engpässen der Stadtratsmitglieder großer Parteien; es sei erkennbar, dass die hohe „Effizienz“, die durch eine oberflächliche Behandlung der Themen erreicht werde, die Qualität der Ausschussarbeit beeinträchtige; seine – des Antragstellers – Mitwirkung würde sicherstellen, dass die Ausschüsse ihrer Aufgabe nachkämen, ihre Themen gründlich zu erörtern; es sei äußerst problematisch, dass in den Ausschusssitzungen häufig keine ausreichende Vorstellung und Erläuterung der Verwaltungsvorlagen mehr stattfinde; die Erörterung wichtiger Anliegen in „dunklen Hinterzimmern“ stelle die Stadtratsmitglieder und die Öffentlichkeit vor vollendete Tatsachen; das Verbot, in den Ausschüssen Fragen zu stellen, führe zu kaum effizienten, längeren und umfangreicheren Verhandlungen im Stadtrat – gibt keine Veranlassung, die langjährige und ausführlich begründete Rechtsprechung des Senats in Frage zu stellen. cc) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht dem weiteren Antrag des Antragstellers, § 24 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Kreisstadt A-Stadt und seine Ausschüsse (im Folgenden: GO) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, keinen Erfolg beschieden hat. Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dieses Begehren alleine im Wege eines Normenkontrollantrags gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 18 AGVwGO – ggf. ergänzt durch einen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO – erreichen kann, nicht aber per Antrag nach § 123 VwGO, da es sich bei der angefochtenen Regelung um eine Satzung handelt. Darin liegt weder eine „unangemessene Konstruktion einer abstrakten Normenkontrollklage“ in „feindseliger Haltung“, um dem Antragsteller durch ein erstinstanzlich vor dem Oberverwaltungsgericht durchzuführendes Verfahren einen Rechtsanwalt aufzuzwingen, noch steht diese Ansicht in Widerspruch zu der „tatsächlichen Intention“ des Antragstellers. Vielmehr deutet das auf Seite 22 des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2024 erneut formulierte Anliegen, § 24 GO „auszusetzen“, mit Gewicht darauf hin, dass die prozessuale Verortung des Begehrens durch das Verwaltungsgericht zutreffend ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller bekräftigt, dass es ihm alleine um die Auswirkungen dieser Regelung auf seine persönlichen Mitwirkungsrechte gehe. Nichts anderes folgt aus dem weiteren, nicht näher substantiierten Einwand des Antragstellers, er habe zwischenzeitlich nachgewiesen, dass sich die Kammer mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, auf die sie sich stütze, nicht adäquat auseinandergesetzt habe und dass die zitierte Entscheidung in ihrem Kontext nicht mehr haltbar sei. dd) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner den Antrag zurückgewiesen, den im nicht öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 7. November 2024 unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss, dem Verkauf der Anteile der Stadtwerke A-Stadt GmbH an der E. AG gemäß Kaufvertrag vom … zuzustimmen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Zwar begegnet die dafür auf Seite 10 f. des Beschlusses vom 17. Dezember 2024 gegebene Begründung, dem Antragsteller stehe kein Anspruch darauf zu, die Umsetzung des fraglichen Stadtratsbeschlusses zu verhindern, da er die objektive Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses nicht gerichtlich überprüfen lassen könne, rechtlichen Bedenken. Denn wie der Antragsteller bereits erstinstanzlich hat erkennen lassen8S. 28 ff. des Schriftsatzes v. 6.12.2023 (wohl gemeint: 2024), Bl. 102 ff. der Akte 3 L 1523/24S. 28 ff. des Schriftsatzes v. 6.12.2023 (wohl gemeint: 2024), Bl. 102 ff. der Akte 3 L 1523/24 und wie er mit seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2024 bekräftigt hat, rügt er nicht (alleine) die objektive Rechtswidrigkeit des fraglichen Ratsbeschlusses, sondern macht geltend, er sei durch die Umstände der Beschlussfassung in seinen Rechten als Stadtratsmitglied verletzt worden. Er führt hierzu im Wesentlichen aus, die Verwaltungsvorlage vom 23. Oktober 2024, die im Vorfeld der Stadtratssitzung übersandt worden sei, spreche alleine davon, dass über den Verkauf der Anteile der Stadtwerke A-Stadt GmbH an der E. AG zu einem Preis von 4,45 Mio. Euro an die F. GmbH abzustimmen sei. Nicht ersichtlich sei aus der Vorlage hingegen, dass der Kaufvertrag vom … darüber hinaus die Verpflichtung der Stadtwerke enthalte, das in ihrem Besitz befindliche Funknetz zu veräußern (sog. Infrastruktur-Übertragungsvertrag), sowie eine Anpassung des Messdienstvertrags vorsehe. Darin sei eine erhebliche Abweichung von dem durch die Vorlage angekündigten Verfahrensgegenstand zu sehen, auf den er, der Antragsteller, sich nicht hinreichend habe vorbereiten können. Den Kaufvertrag samt Nebenabreden habe er nicht so rechtzeitig einsehen können, dass er sich ein fundiertes Bild hätte machen können. Dass der Vertrag in der Stadtratssitzung vom 7. November 2024 samt Anlagen auf Monitoren gezeigt und besprochen worden sei, genüge angesichts des Umfangs und der Komplexität des Vertragswerks nicht, um seine Rechte als Stadtratsmitglied zu wahren. Dass diesem Einwand rechtliche Relevanz zukommen kann, ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen. Denn zu den „Kernrechten“ eines kommunalen Mandatsträgers auf Anwesenheit bei den (Stadt-)Ratssitzungen wie auch darauf, dort Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie auf Teilnahme an der Beschlussfassung des Rates mit dem vollen Gewicht seiner Stimme gesellen sich weitere Ansprüche, denen zur Wahrnehmung und Durchsetzung jener Rechte eine Hilfsfunktion zukommt. Dazu zählen etwa das Recht auf umfassende Information durch den Bürgermeister (§ 37 Abs. 1 KSVG) und der Anspruch auf ordnungsgemäße Ladung (§ 41 Abs. 3 KSVG).9OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.11.1985 – 2 R 155/85 –OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.11.1985 – 2 R 155/85 – Es obliegt dabei dem (Ober-) Bürgermeister, die Rechte des einzelnen Ratsmitglieds in Bezug auf die ordnungsgemäße Einberufung von Sitzungen (§ 41 Abs. 3 KSVG) zu wahren, wozu die Mitteilung der Tagesordnung und die Zuleitung der für eine Meinungsbildung und ordnungsgemäße Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen gehören.10OVG des Saarlandes, Beschl. v. 7.3.2007 – 3 Q 146/06 –OVG des Saarlandes, Beschl. v. 7.3.2007 – 3 Q 146/06 – Die Tagesordnungspunkte müssen vollständig und zutreffend bezeichnet sein, um so den Ratsmitgliedern zu ermöglichen, sich angemessen auf die Sitzung vorzubereiten.11Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: 11/2022, KSVG § 41 Rn. 3Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: 11/2022, KSVG § 41 Rn. 3 Ob diesen Vorgaben fallbezogen Genüge getan wurde, dürfte unter anderem davon abhängen, ob die unstreitig nicht aus der Verwaltungsvorlage vom 23. Oktober 2024 ersichtlichen, über einen bloßen Aktienverkauf hinausgehenden Nebenabreden – insbesondere der die kommunale Messinfrastruktur betreffende Übertragungsvertrag – dem „Kaufvertrag“ ein solches Gepräge geben, dass die Verwaltungsvorlage keine hinreichend belastbare Informations- und Beratungshilfe mehr darstellte bzw. das einzelne Ratsmitglied nicht (mehr) imstande war, sich über den Gegenstand der Abstimmung eine fundierte Meinung zu bilden. Bejahendenfalls dürfte die Bedeutung des Einwands des Antragsgegners zu 1. zu würdigen sein, dass ihm selbst der vollständige Kaufvertrag wegen einer vertraglichen Geheimhaltungsklausel nicht rechtzeitig vorgelegen habe. Zudem könnte bedeutsam sein, dass den Ratsmitgliedern am 6. und 7. November 2024 die Einsichtnahme in den Vertrag ermöglicht wurde, wovon der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners zu 1. Gebrauch gemacht habe,12Schriftsatz v. 8.1.2025, Bl. 68 d.ASchriftsatz v. 8.1.2025, Bl. 68 d.A und dass das Vertragswerk samt Auflistung der zu verkaufenden Einrichtungsgegenstände des Funknetzes in der Ratssitzung ausweislich der Sitzungsniederschrift besprochen wurde, wobei insbesondere dem Antragsteller eine die Vorgaben des § 24 Abs. 3 Satz 3 GO überschreitende Redezeit gewährt wurde. Ob der Antragsteller in Ansehung dieser Umstände in seinen Rechten als kommunaler Mandatsträger verletzt wurde, bedarf indes im Rahmen des vorliegenden Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2024 keiner Vertiefung. Denn an hinreichender Erfolgsaussicht fehlt es der beabsichtigten Beschwerde jedenfalls deswegen, weil dem Antragsteller kein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Außervollzugsetzung des Stadtratsbeschlusses, dem Verkauf der Anteile der Stadtwerke A-Stadt GmbH gemäß Kaufvertrag vom … zuzustimmen, zur Seite steht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dass solche Umstände mit Blick auf den fraglichen Stadtratsbeschluss gegeben sein könnten, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Für die beantragte Aussetzung der „Vollziehung“ des Stadtratsbeschlusses vom 7. November 2024 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist schon deswegen kein Raum, weil der Kaufvertrag bereits am … unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, dass der Stadtrat ihm zustimmt. Angesichts dieser rechtlichen Konstruktion war der Stadtratsbeschluss in dem Sinne „selbstvollziehend“, dass mit der Erteilung der Zustimmung die aufschiebende Bedingung eintrat und ein wirksamer Kaufvertrag vorlag. Einer weiteren „Vollziehung“ des Beschlusses, die gerichtlicherseits hätte einstweilen untersagt werden können, bedurfte es nicht. Dem entspricht es, dass die kommunalen Stadtwerke dem Antragsgegner zu 1. am 17. und 18. Dezember 2024 – also vor Eingang der Antragsschrift vom 21. Dezember 2024 – mitgeteilt haben, dass die erste Rate des Kaufpreises eingegangen sei und die Aktien an die Käuferin übertragen worden seien.13Bl. 88 ff. d.A.Bl. 88 ff. d.A. Ist der Kaufvertrag damit bereits vollzogen, ist eine durch einstweiligen Rechtsschutz zu sichernde Rechtsposition des Antragstellers, der das gegenständliche Verfahren im Nachgang zu seinem Antrag auf Fristverlängerung vom 11. Februar 2025 nicht weiter betrieben hat, nicht erkennbar. Steht dem Antragsteller für sein Eilrechtsschutzbegehren demnach kein Anordnungsgrund zur Seite, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht in Betracht. Rechtsschutzlos gestellt wird der Antragsteller dadurch nicht. Denn die der Sache nach (wohl) angestrebte Feststellung, dass er durch die Umstände der Beschlussfassung in seinen Rechten als Stadtratsmitglied verletzt wurde, ist Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens 3 K 1519/24. ee) Keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schließlich, soweit der Antragsteller Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung seines Antrages zu erheben beabsichtigt, den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, den Kaufvertrag unverzüglich dem Stadtrat zur Einsichtnahme vorzulegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2024 darauf hingewiesen, dass dieses Begehren bereits Gegenstand des Beschlusses der 3. Kammer vom 7. November 2024 – 3 L 1520/24 – war, gegen den der Antragsteller nicht vorgegangen ist. Der Einwand auf Seite 26 des Schriftsatzes vom 17. Dezember 2024, es habe sich mittlerweile herausgestellt, dass der ursprünglich beschriebene Kaufvertrag nicht existiere, der eigentliche Kaufvertrag stattdessen auch Abreden über den Verkauf und die Rückmietung sicherheitsrelevanter Funkinfrastruktur beinhalte, es sich also um einen „anderen Sachverhalt“ handele, geht fehl. Gegenstand der kommunalen Beratung und Beschlussfassung war – wie sich aus der Beratungsvorlage vom 23. Oktober 2024 ergibt – von Beginn an der Kaufvertrag vom …. Dass der Antragsgegner zu 1. es unterlassen hat, im Rahmen der Vorlage zugleich auf die Nebenabreden hinzuweisen, ist der Tatsache geschuldet, dass ihm der Vertrag nach eigenem Bekunden14S. 42 der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates v. 7.11.2024S. 42 der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates v. 7.11.2024 bis zum 6. November 2024 nicht vorgelegen und er von den Nebenabreden nichts gewusst habe. Im Übrigen hat der Antragsteller nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners zu 1. im November 2024 Einsicht genommen in den Kaufvertrag samt Nebenabreden. Zudem wurde dieser – wie dargestellt – während der Stadtratssitzung gezeigt und im Einzelnen besprochen. Ein Bedürfnis dafür, dem Antragsgegner zu 1. einstweilen aufzugeben, dem Antragsteller den Kaufvertrag nunmehr im Nachhinein sofort vorzulegen, ist damit nicht erkennbar. 3. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 17. Dezember 2024 – 3 L 1523/14 – bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat in erster Instanz entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) zur Akte gereicht. Dass er mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 pauschal angegeben hat, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien gerichtsbekannt und belegten, dass er die Kosten für eine anwaltliche Vertretung nicht tragen könne, ohne seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden, genügt diesen Anforderungen offenkundig nicht, zumal – wie ausgeführt – weder auf konkrete Unterlagen Bezug genommen noch dargetan wurde, dass die sich daraus ergebenden Verhältnisse unverändert fortbestehen. Abgesehen davon bliebe einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe jedenfalls deswegen der Erfolg versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem eben Gesagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4. Im Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2024 werden weder Gerichtskosten erhoben noch werden dem Gegner entstandene Kosten erstattet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen ist kostenpflichtig.15vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 8.4.2025 – 2 D 226/24 –vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 8.4.2025 – 2 D 226/24 – Die Kostenentscheidung bezüglich der Zurückweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).