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Beschluss

1 W 35/92

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1992:0828.1W35.92.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. August 1992 gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1992 - 15 O 204/92 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht festgestellt, daß die Einrede des Schiedsvertrages auch ciegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage durchgreift (BGH NJW 1987, 651, 652). Daß ein Schiedsgericht längere Zeit braucht, um sich zu etablieren, und deshalb eine Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zum jetzigen Zeitpunkt nicht sofort erreicht werden kann, liegt in der Natur der Sache und vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. August 1992 gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1992 - 15 O 204/92 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht festgestellt, daß die Einrede des Schiedsvertrages auch ciegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage durchgreift (BGH NJW 1987, 651, 652). Daß ein Schiedsgericht längere Zeit braucht, um sich zu etablieren, und deshalb eine Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zum jetzigen Zeitpunkt nicht sofort erreicht werden kann, liegt in der Natur der Sache und vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.