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Beschluss

6 B 212/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 212/24 5 L 688/24 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller – gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig wegen Förderung eines Balkonkraftwerkes; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 14. Januar 2025, Antrag auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberver- waltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 28. April 2025 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Januar 2025 wird verworfen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Ja- nuar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe Der Senat entscheidet unter Mitwirkung von Richtern, die der Antragsteller im Schreiben vom 29. Januar 2025 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, da sein gegen sämtliche Mitglieder des Senats gerichtetes Ablehnungsgesuch vom Senat in der sich aus § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO ergebenden Besetzung mit Beschluss vom 17. März 2025 zurückgewiesen wurde. Die Rügen und Anträge des Antragstellers in dessen Schreiben vom 29. Januar 2025 bleiben ohne Erfolg. Mit seinen Rügen wendet er sich gegen den Beschluss des Senats von 14. Januar 2025 (SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2025 – 6 B 212/24 –, juris), mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein noch durch- zuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. November 2024 – 5 L 688/24 – abgelehnt wurde. 1. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller gegen den gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfecht- baren Beschluss des Senats vom 14. Januar 2025 auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Insoweit ist seine Rüge bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) als Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) auszulegen. Als solche ist sie jedoch unzulässig, weil sie – was erforderlich gewesen wäre – nicht innerhalb von zwei Wochen durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten erhoben wurde. Die gesetzlichen Regelungen über den Vertretungszwang gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge 1 2 3 3 und damit auch für solche gegen Prozesskotenhilfe versagende Beschlüsse (BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2024 – 1 B 30.24, 1 B 22.24 –, juris; v. 21. Januar 2016 – 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 –, juris Rn. 1 und 5; a. A.: BayVGH, Beschl. v. 27. Februar 2025 – 11 ZB 25.262 –, juris Rn. 1; OVG Saarland, Beschl. v. 7. März 2002 – 2 B 42/22 –, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2021 – 8 ME 114/20 –, juris Rn. 3). 2. Soweit der Antragsteller im Schreiben vom 29. Januar 2025 den Beschluss des Senats vom 14. Januar 2015 nicht aus Gründen der Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern aus anderen Gründen für rechtswidrig hält und er im Wege einer „neuen Sachprüfung“ erneut die Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren beantragt, ist sein Vorbringen als Gegenvorstellung auszulegen. Diese ist statthaft, aber unbegründet. a) Zwar ist seit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bzw. § 69a GKG die ge- setzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung grundsätzlich als unzulässig anzusehen, wenn das Gericht nach einer gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner angegriffenen Entschei- dung nicht befugt ist (BVerwG, Beschl. v. 11. April 2017 − 6 C 28.16 − juris Rn. 2, v. 27. Mai 2016 - 3 B 25.16 -, juris Rn. 2, v. 11. März 2016 - 5 B 14.16 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2016 – 3 D 124/16 –, juris Rn. 3). Ausnahmsweise kommt die Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung im Wege der Gegenvorstellung jedoch in Betracht, wenn das Gericht nach den maßgebenden gesetzlichen Regelungen zu einer Abänderung seiner voran- gegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahinge- henden Prüfung gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 – BVerfGE 122, 190, 201). Eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Beschlüsse über die Ver- sagung der Prozesskostenhilfe ist daher nicht ausgeschlossen, weil Anträge auf Prozesskos- tenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass geben kann, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe im Wege der Selbstkorrektur zu bewilligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2011 – 6 KSt 1.11 –, juris Rn. 3; v. 17. März 2021 – 4 BN 61.20 –, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 4. September 2024 – 6 E 19/23 –, juris Rn. 5). b) Die Gegenvorstellung des Antragstellers mit dem Ziel erneuter Sachprüfung ist jedoch un- begründet. Das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Gegenvorstellung, die von ihm beim Amtsgericht Leipzig eingereichten PKH-Unterlagen – insbesondere der von ihm dort vorge- legte Bürgergeldbescheid – seien pflichtwidrig nicht berücksichtigt worden, diese Unterlagen hätten von dort an das Verwaltungsgericht abgegeben oder hätten vom Verwaltungsgericht zur Prüfung der für den Anspruch auf Fördergeld erforderlichen Bedürftigkeit und vom Senat zur Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren von Amts wegen beigezogen werden müssen, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die begehrte Bewilligung von 4 5 6 4 Prozesskostenhilfe für das von ihm beabsichtigte Beschwerdeverfahren kommt aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Senats vom 14. Januar 2025 nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Senats im Beschluss vom 14. Januar 2025 mangelt es für die begehrte Bewilligung von isolierter Prozesskostenhilfe an den gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten für das von ihm beabsichtigte Beschwerdeverfahren. Ihm könne keine Wiedereinsetzung in die Beschwerde- frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 60 VwGO gewährt werden, um ihm nach Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe die Einlegung einer den Erfordernissen des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten zu ermöglichen. Denn er habe innerhalb der Beschwerdefrist keine vollständigen PKH-Unterlagen vorgelegt. Es habe schon deswegen keine Veranlassung bestanden, die vom Antragsteller beim Amtsgericht ein- gereichten PKH-Unterlagen beizuziehen, weil der vom Antragsteller dort vorgelegte Bürger- geldbescheid als Nachweis der Bedürftigkeit nicht ausreichend sei. Hierzu hat der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 9. Dezember 2020 – XII ZB 191/19 –, juris Rn. 14) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28. August 2023 – 12 E 534/23 –, juris Rn. 9 f.) verwiesen und wie folgt begründet, weshalb aus der Gewährung von Bürgergeld nicht zwingend auf eine Gewährung von Pro- zesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten geschlossen werden kann: „Allein die Vorlage eines Bürgergeldbescheids entbindet einen Antragsteller im Pro- zesskostenhilfeverfahren indes nicht, einer gerichtlichen Anforderung von weiteren Nachweisen (§ 118 Abs. 2 ZPO) nachzukommen. Denn das Prozesskostenhilferecht verweist auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Referenzsystem (§ 115 Abs. 1 ZPO), also auf die Regelungen der Sozialhilfe. Demgegenüber richtet sich die Gewährung von Bürgergeld nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Der Bundesgerichtshof lehnt daher die Übertragung von sich aus dem SGB II ergebenden Privilegierungen auf das Prozesskostenhilferecht in ständiger Rechtspre- chung ab (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2012 – XII ZB 191/19 –, juris Rn. 14). Das SGB II sieht für den Betroffenen insbesondere zum Teil großzügigere Einkommens- und Vermögensanrechnungsregeln vor, die im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zur Anwendung gelangen.“ Mit all dem setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Den von ihm dagegen angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 13. Juli 2005 – 1 BvR 175/05 –, juris) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 27. April 2017 – IX ZB 80/16 –, juris) lässt sich nichts Gegenteiliges für seine Rechtsauffassung entnehmen. Anders als er meint, ergibt sich aus diesen Entscheidungen insbesondere nicht, dass zum Nachweis der Bedürftigkeit die Vor- lage eines Bürgergeldbescheids genügt. 7 8 9 5 Im Übrigen geht die Annahme des Antragstellers fehl, das Amtsgericht sei nach § 17a Abs. 2 GVG verpflichtet gewesen, seine dort eingereichten PKH-Unterlagen an das Verwaltungsge- richt weiterzuleiten, auf die das Oberverwaltungsgericht dann hätte zurückgreifen können. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21. November 2024 – 5 L 688/24 – nicht über ein vom Amtsgericht gemäß § 17a GVG verwiesenen, sondern über einen vom Antragsteller am 3. Oktober 2024 persönlich per Fax beim Verwaltungsgericht gestellten An- trag entschieden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das Amtsgericht ver- pflichtet gewesen sein soll, die Unterlagen zu dem vom Antragsteller dort gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deswegen unzulässig und zu verwerfen, weil er mangels anwaltlicher Vertretung nicht im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO formgerecht gestellt worden ist. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte Rechtshandlung (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2016 – 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 –, juris Rn. 3). 4. Entsprechendes gilt für den Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 VwGO, da auch dieses Verfahren eine ordnungsgemäße Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Voraussetzung hat (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2016 – 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 –, juris Rn. 4). 5. Dem Antragsteller kann für das Anhörungs-, Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmever- fahren schließlich auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, um formgerecht eine Anhörungsrüge zu erheben oder formgerecht einen Wiederein- setzungsantrag oder einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Rechtsanwalt stellen zu kön- nen (vgl. BVerwG, Beschl. v. v. 21. Januar 2016 – 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 –, juris Rn. 5 ff.). Die Anhörungsrüge (a), der Wiedereinsetzungs- (b) und der Wiederaufnahmeantrag (c) bieten aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). a) Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass der Senat mit seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 das rechtliche Gehör verletzt hat. Zur Begründung trägt er vor, der Senat habe ignoriert, dass die Landeswohnungs- und Baugesellschaft als Vermieterin dem Einbau einer Balkon-Solar- Anlage zugestimmt habe, weswegen er als Inhaber des Leipzig-Passes einen Anspruch auf Förderung habe. Damit dringt er nicht durch, weil diese Tatsache für den Senat für die Beur- teilung der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten eines beabsichtigten Beschwerdeverfahrens nicht entscheidungserheblich war. Der Senat hat Erfolgsaussichten schon deswegen als nicht gegeben angesehen, weil der 10 11 12 13 14 6 Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine vollständigen PKH-Unterlagen vorgelegt hat. b) Aus demselben Grund bleibt auch sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Be- schwerdefrist ohne Erfolg. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 60 VwGO, um ihm nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Einle- gung einer den Erfordernissen des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten zu ermöglichen, hätte nur gewährt werden können, wenn der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein ordnungsge- mäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hätte. Dies war nicht der Fall. c) Auch ein Antrag auf Wiederaufnahme hätte keine Aussicht auf Erfolg. Die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren setzt mit Blick auf den Zweck dieses Verfahrens voraus, dass die abschließende Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist. Das trifft auf einen die Pro- zesskostenhilfe versagenden Beschluss wie den des Senats vom 14. Januar 2025 nicht zu (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2016 – 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 –, juris Rn. 8; Beschl. v. 17. März 2015 – 5 A 3/15 –, juris Rn. 11 bis 13 m. w. N.). Im Übrigen hat der Antragsteller bezogen auf diesen Beschluss des Senats auch weder einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 579 Abs. 1 ZPO noch einen Restitutionsgrund im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 1 oder Nr. 8 ZPO dargelegt, noch ist ein solcher hier ersichtlich. 6. Schließlich ist für die vom Antragsteller beantragte „Zurückverweisung an das Verwaltungs- gericht“ kein Raum. Eine Zurückverweisung ist unter den hier gegebenen Umständen in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Das Absehen von der Erhe- bung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Drehwald Groschupp Nagel 15 16 17 18 19