Beschluss
1 BvR 2853/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch verletzt Art.101 Abs.1 S.2 GG, wenn die Entscheidung nicht rein formal und offensichtlich untauglich ist.
• Ein Ablehnungsgesuch darf nur in engen Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich durch den abgelehnten Richter selbst verworfen werden.
• Wird ein Ablehnungsgesuch in unzulässiger Selbstentscheidung behandelt, sind auch die darauf beruhenden Sachentscheidungen verletzt und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG durch unzulässige Selbstentscheidung bei Befangenheitsablehnung • Die Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch verletzt Art.101 Abs.1 S.2 GG, wenn die Entscheidung nicht rein formal und offensichtlich untauglich ist. • Ein Ablehnungsgesuch darf nur in engen Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich durch den abgelehnten Richter selbst verworfen werden. • Wird ein Ablehnungsgesuch in unzulässiger Selbstentscheidung behandelt, sind auch die darauf beruhenden Sachentscheidungen verletzt und aufzuheben. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin klagte vor dem Verwaltungsgericht Leipzig gegen einen Behördenerlass. Während der mündlichen Verhandlung vernahm die Kammer einen Zeugen, der sich bei Nachfragen wegen anderer Einzelfälle teilweise auf nicht näher genannte Umstände berief. Der Prozessbevollmächtigte stellte daraufhin Befangenheitsanträge gegen die Kammervorsitzende und später gegen alle beteiligten Richter. Beide Ablehnungsanträge wurden von der Kammer in unveränderter Besetzung als unzulässig zurückgewiesen; die abgelehnte Vorsitzende wirkte an den Entscheidungen mit. Auf derselben Besetzung erließ die Kammer anschließend das klageabweisende Urteil. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen die Behandlung der Ablehnungsanträge und geltend gemachte Verletzung des gesetzlichen Richters. • Grundrechtliche Garantie: Art.101 Abs.1 S.2 GG sichert den Anspruch auf den gesetzlichen und neutralen Richter; Befangenheitsfragen betreffen die prozessuale Rechtsstellung der Beteiligten. • Zuständigkeitsregelung: Die Prozessordnung sieht vor, dass bei Ablehnung eines Richters dessen Kammer ohne dessen Mitwirkung über das Gesuch entscheidet, um Selbstentscheidung zu vermeiden (§§ 44 ff. ZPO i.V.m. § 54 VwGO). • Ausnahme nur eng: Ein abgelehnener Richter kann nur dann selbst über ein Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn das Gesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder völlig untauglich ist; diese Ausnahme ist eng auszulegen. • Konkreter Fall: Die Kammer traf keine rein formale Entscheidung, sondern setzte sich inhaltlich mit den Ablehnungsgründen auseinander, indem sie das Verhalten der Vorsitzenden bei der Zeugnisvernehmung bewertete; damit war eine selbstständige Entscheidung unzulässig. • Zweiter Antrag: Die erneute Zurückweisung des zweiten Befangenheitsantrags durch dieselbe Besetzung war ebenfalls rechtswidrig, weil die vorherige unzulässige Selbstentscheidung bereits Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gab. • Rechtsfolgen: Eine unzulässige Selbstentscheidung berührt nicht nur das Ablehnungsgesuch, sondern auch die nachfolgenden Sachentscheidungen; daher sind die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich. Die angegriffenen Beschlüsse über die Zurückweisung der Befangenheitsanträge und das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig wurden wegen Verstoßes gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG aufgehoben; die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Freistaat Sachsen hat die notwendigen Auslagen zu erstatten und der Streitwert wird auf 8.000 € festgesetzt. Begründend liegt zugrunde, dass die Kammer in unzulässiger Selbstentscheidung über die Ablehnungsanträge entschied und damit die Garantie des gesetzlichen und neutralen Richters verletzt wurde; eine solche Verfehlung kann die gesamte nachfolgende Sachentscheidung beeinträchtigen, so dass Wiederholung des Verfahrens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben geboten ist.