OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 49/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0408.2B49.22.00
2mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Beißvorfall mit erheblichen Verletzungsfolgen lässt regelmäßig auf eine besondere Schärfe des angreifenden Hundes schließen, wenn der Angriff plötzlich und unvermittelt erfolgte, ohne dass diesem eine tatsächliche, über ein bloßes Bellen hinausgehende Provokation seitens des anderen Hundes vorausgegangen war.(Rn.5) 2. Eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann mit dem Hinweis auf Verfahrensfehler in der ersten Instanz nicht erfolgreich geführt werden, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist.(Rn.6) 3. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.6) 4. § 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (juris: HuV SL 2000) differenziert nicht zwischen verschiedenen Rassen, sondern stellt allein darauf ab, ob das Verhalten eines Hundes eine Gefahr für andere Tiere oder Menschen darstellt.(Rn.8) 5. "Jagdlich geführten" Hunden sind außerhalb der Jagd keine anderen Verhaltensweisen zuzugestehen als anderen Hunden.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2022 – 6 L 152/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beißvorfall mit erheblichen Verletzungsfolgen lässt regelmäßig auf eine besondere Schärfe des angreifenden Hundes schließen, wenn der Angriff plötzlich und unvermittelt erfolgte, ohne dass diesem eine tatsächliche, über ein bloßes Bellen hinausgehende Provokation seitens des anderen Hundes vorausgegangen war.(Rn.5) 2. Eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann mit dem Hinweis auf Verfahrensfehler in der ersten Instanz nicht erfolgreich geführt werden, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist.(Rn.6) 3. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.6) 4. § 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (juris: HuV SL 2000) differenziert nicht zwischen verschiedenen Rassen, sondern stellt allein darauf ab, ob das Verhalten eines Hundes eine Gefahr für andere Tiere oder Menschen darstellt.(Rn.8) 5. "Jagdlich geführten" Hunden sind außerhalb der Jagd keine anderen Verhaltensweisen zuzugestehen als anderen Hunden.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2022 – 6 L 152/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Halter einer Rhodesian-Ridgeback-Hündin. Mit Bescheid vom 26.1.2022 stufte der Antragsgegner die Hündin des Antragstellers als gefährlich ein (Ziffer I), ordnete Leinen- und Maulkorbzwang an (Ziffer II), drohte dem Antragsteller bei Verstoß gegen Ziffer II ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an und setzte dieses aufschiebend bedingt fest (Ziffer III). Zur Begründung wurde auf einen Beißvorfall am 28.12.2021 verwiesen. Dabei habe der Hund des Antragstellers zwei kleine Hunde ohne Vorwarnung gebissen und schwer verletzt. Unter Ziffer V des Bescheides wurde dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Den am 11.2.2022 gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung wiederherzustellen, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.2.2022 – 6 L 152/22 – zurück. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Polizeiverfügung überwiege, weil der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde. Die Einstufung des Hundes des Antragstellers als gefährlich im Sinne von § 1 Abs. 1 HuVO SL sei nicht zu beanstanden. Infolge des (schweren) Beißvorfalls am 28.12.2021 habe sich der Rhodesian Ridgeback des Antragstellers als bissig erwiesen. In der Sache sei es unbestritten, dass der Rhodesian Ridgeback zunächst den Nachbarshund „Rocky“ mit den Zähnen in einer Weise gepackt habe, dass dieser Bisswunden davongetragen habe, die unter Narkose versorgt und genäht hätten werden müssen. Unmittelbar danach habe sich der Hund des Antragstellers gegen den Nachbarshund „Amy“ gerichtet und diesen schwer verletzt indem er ihm unter anderem tiefe Bissverletzungen, einen Leberriss, einen Zwerchfellabriss und eine Lungenkontusion beigebracht habe. Es sei in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht notwendig, auf die Höhe der vorgelegten Tierarztrechnungen abzustellen. Vielmehr beziehe sich die Kammer für die Feststellung, dass den beiden Hunden schwere Verletzungen zugefügt worden seien, auf die Diagnosen bzw. Befunde, die durch die Rechnungen der Tierklinik Elversberg hinreichend belegt seien, und die in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Lichtbilder von den OP-Narben. Besonderheiten, die geeignet wären, ausnahmsweise die Annahme einer durch den Beißvorfall vom 28.12.2021 prinzipiell indizierten Bissigkeit zu entkräften, seien nicht ersichtlich. Insbesondere seien Anhaltspunkte dafür, dass der Hund des Antragstellers zu dem geschilderten Verhalten durch die anderen Hunde, ihre Halterin oder andere äußere Umstände nachvollziehbar veranlasst worden wäre, nicht erkennbar. Die insoweit vorgetragene Erklärung des Antragstellers, die beiden Hunde der Familie C. hätten seinen Rhodesian Ridgeback von der anderen Straßenseite aus durch Bellen zu diesem Verhalten provoziert, trage keine andere Bewertung. Selbst wenn man das Bellen der beiden Hunde, welches vom Antragsteller behauptet werde, als gegeben unterstelle, rechtfertige dies nicht das Verhalten des Rhodesian Ridgeback. Der Antragsteller gebe selbst an, dass sein Hund keinerlei Sichtkontakt zu den beiden Nachbarshunden gehabt habe, bevor er auf sie losgegangen sei. Der Rhodesian Ridgeback sei also durch das bloße Gebell der beiden Nachbarshunde zu dem beschriebenen aggressiven Verhalten veranlasst worden, ohne dass dem eine dieses Verhalten in der konkreten Situation rechtfertigende Provokation seitens der anderen Hunde vorausgegangen sei. Soweit der Antragsteller vortrage, der Hund „Amy“ habe sich dem Rhodesian Ridgeback genähert und in seine Richtung gebissen, nachdem dieser angefangen habe, den Hund „Rocky“ zu beißen, würden Aussagen anderer Beteiligter gegen diesen Ablauf sprechen. Die Geschädigte C. gebe an, sie habe „Amy“ bei Beginn des Angriffs auf „Rocky“ auf dem Arm gehabt und sie dann abgesetzt, woraufhin „Amy“ auf die Treppe in Richtung Straße gelaufen sei, wo sich das Kampfgeschehen offenbar abgespielt habe. Der Rhodesian Ridgeback habe dann von „Rocky“ abgelassen und sei auf den Hund „Amy“ losgegangen. Die Zeugin D., die das Geschehen von ihrem Fenster aus beobachtet habe, bestätige die Aussage der Frau C. und gebe an, der Hund „Amy“ habe weglaufen wollen, woraufhin der Rhodesian Ridgeback ihm angreifend nachgegangen sei. Auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller vortrage, es handele sich bei seinem Hund um einen Jagdhund, der die Beute habe stellen wollen, liege es nahe, dass der Hund dem flüchtenden Beutetier „Amy“ nachgegangen sei. Selbst wenn man aber unterstelle, dass der Hund „Amy“ auf den Rhodesian Ridgeback zugegangen sei und in seine Richtung gebissen habe, sei entscheidend, dass der Rhodesian Ridgeback zuvor anlasslos in das Revier der beiden Nachbarshunde eingedrungen sei und angegriffen habe. In einem etwaigen Beißen des Hundes „Amy“ in die Richtung des Rhodesian Ridgeback könne also keineswegs ein Angriff gesehen werden, gegen den sich der Rhodesian Ridgeback hätte verteidigen dürfen. Es habe sich insgesamt nicht um eine Situation gehandelt, in der der Hund des Antragstellers zuvor besonders gereizt worden wäre und es sich bei dem Angriff auf die Nachbarshunde um eine instinktgemäße Reaktion auf diese Provokation gehandelt hätte. Die antragstellerseits vorgetragenen Erklärungen könnten auch nicht ansatzweise überzeugen und seien insofern nicht geeignet, die in dem Beißvorfall zutage getretene Gefährlichkeit seines Hundes zu widerlegen. Ebendies gelte auch für die den Vorfall ersichtlich verharmlosende Argumentation des Antragstellers, wonach sich sein Rhodesian Ridgeback durch das Bellen der beiden Nachbarshunde dazu veranlasst gesehen habe, diese zu maßregeln und dass dies anhand der Verletzungen der geschädigten Hunde ersichtlich sei, da es bei tatsächlicher Aggressivität seines Hundes mit Sicherheit zum Tod der Nachbarshunde gekommen wäre. Es sei ein alltägliches Szenario, dass ein großer Hund auf kleinere Hunde treffe, die generell bellen bzw. ihn gar gezielt anbellen. Ein domestizierter großer Haushund müsse in der Lage sein, mit einer solchen – nicht unüblichen – Konfrontation ungefährlich umzugehen. Diese Fähigkeit habe der Hund des Antragstellers am 28.12.2021 vermissen lassen. Er habe vielmehr ein gefährliches Kommunikationsverhalten an den Tag gelegt, welches seine Einstufung als gefährlicher Hund rechtfertige. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.2.2022 – 6 L 152/22 – ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 17.3.2022 gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Auch nach Würdigung des Beschwerdevorbringens erweist sich die Einstufung der Rhodesian-Ridgeback-Hündin des Antragstellers als gefährlicher Hund als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland1Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.7.200 (Amtsbl. S. 1246), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9.12.2003 (Amtsbl. S. 2996)Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.7.200 (Amtsbl. S. 1246), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9.12.2003 (Amtsbl. S. 2996) - HuV SL - sind gefährliche Hunde solche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Zwar reicht nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zum Beleg einer besonderen Schärfe aus. Umgekehrt kann sich aber auch schon aus einem einmaligen Beißvorfall die Bissigkeit eines Hundes ergeben. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände an. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob der angreifende Hund in irgendeiner Weise provoziert worden ist. Im vorliegenden Fall sprechen die Umstände eindeutig für eine Bissigkeit des Hundes des Antragstellers. Dieser hat die Hunde der Eheleute C. ohne erkennbaren Anlass angegriffen und schwer verletzt. Dies ergibt sich aus den inhaltlich übereinstimmenden, in sich schlüssigen und daher glaubhaften Angaben von Frau C. und der Nachbarin, Frau D.. Insoweit kann auf die ausführlichen und in der Sache zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Erwägung, dass ein bloßes (unterstelltes) Bellen der beiden kleineren Hunde einen derartigen Angriff des größeren Hundes nicht rechtfertigt. Der verharmlosenden Schilderung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, sein Hund habe die beiden kleineren Nachbarshunde „lediglich“ gebissen, um deren „Angriffen“ auf „Hundeart“ entgegen zu treten und „diesen nahe zu bringen, sich artgerecht zu verhalten“, kann nicht gefolgt werden. In dem Verhalten des Hundes des Antragstellers tritt vielmehr eine besondere Schärfe zutage, die eine Feststellung der Gefährlichkeit rechtfertigt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angriff plötzlich und unvermittelt vor der Haustür der Eheleute C. erfolgte, ohne dass diesem eine tatsächliche, über ein bloßes Bellen hinausgehende Provokation seitens der anderen Hunde in der konkreten Situation vorausgegangen war. Soweit der Antragsteller die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das das Verwaltungsgericht rügt, weil dieses sein Vorbringen nicht mit in die Entscheidungsfindung einbezogen habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem Hinweis auf Verfahrensfehler in der ersten Instanz nicht erfolgreich geführt werden kann, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist.2Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 7.12.2021 - 1 M 90/21 -, jurisVgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 7.12.2021 - 1 M 90/21 -, juris Abgesehen davon trifft der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Seiten 4 bis 6 seines Beschlusses ausführlich mit den Argumenten des Antragstellers auseinandergesetzt. Dass es seiner Darstellung – zu Recht – nach Würdigung aller Umstände des Falles nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.3Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2021 - 2 B 120/21 -, juris (m.w.N.)Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2021 - 2 B 120/21 -, juris (m.w.N.) Es ist auch keineswegs so, dass sich die angegriffene Entscheidung wegen der konträren Aussagen „verboten hätte“. Vielmehr muss das Gericht auch im Eilverfahren eine Sachverhaltswürdigung vornehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht hier in nicht zu beanstandender Weise getan. Der Antragsteller kann des Weiteren nicht mit Erfolg geltend machen, der Verwaltungsakt sei bereits formell fehlerhaft, weil in der Formulierung auf der Seite 3 des Bescheides „Sollten die für die Erlaubniserteilung erforderlichen Unterlagen also nicht innerhalb der von mir gesetzten Fristen vorgelegt werden, bin ich gehalten, Ihnen die Haltung ihres Hundes zu untersagen und die Wegnahme des Hundes zu verfügen“ die unzulässige Androhung eines Zwangsmittels liege. Insoweit handelt es sich mit Blick auf die aus der festgestellten Gefährlichkeit des Hundes resultierende Erlaubnispflicht (§ 1 Abs. 2 HuV SL) lediglich um einen Hinweis auf die möglichen rechtlichen Folgen für den Fall der Nichtvorlage der für die Erlaubniserteilung notwendigen Unterlagen; ein solcher Hinweis stellt keine Androhung eines Zwangsmittels dar. Ebenso wenig kann sich der Antragsteller darauf berufen, der Verwaltungsakt sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da ein Sachkundenachweis für seinen „jagdlich geführten“ Hund nicht erbracht werden könne. Zum einen ist die Notwendigkeit der Erbringung des Sachkundenachweises nicht Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.1.2022, sondern ergibt sich aus der Polizeiverordnung selbst. In dem Bescheid als Verwaltungsakte geregelt wurden in den Ziffern I und II die Einstufung als gefährlicher Hund und die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs. Der Hinweis auf die Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (unter Bezugnahme auf die entsprechenden Verwaltungsvorschriften) in der Ziffer IV.6 ist lediglich eine in der Verordnung bestimmte Folge der festgestellten Gefährlichkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 HuV SL). Zum anderen liegen die Ausführungen des Antragstellers dazu, weshalb die Anforderungen an seinen „jagdlich geführten“ Rhodesian Ridgeback andere seien als bei einem „Luxushund“, bereits insoweit neben der Sache, als der § 1 HuV SL nicht zwischen verschiedenen Rassen differenziert, sondern allein darauf abstellt, ob das Verhalten des Hundes eine Gefahr für andere Tiere oder Menschen darstellt. Der Hinweis des Antragstellers auf den § 7 Abs. 1 Nr. 3 HuV SL, wonach diese Verordnung nicht für Jagdhunde gilt, verfängt schon deshalb nicht, weil sich diese Ausnahmeregelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Jagdhunde beim Einsatz im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, d.h. während der Jagd, bezieht. Ebenfalls für den vorliegenden Fall ohne Relevanz ist die Schilderung des Antragstellers über einen Vorfall mit seinem ersten Rhodesian Ridgeback, der den Antragsteller durch sein Drohverhalten angeblich davor bewahrt hat, vier Menschen, die sich ihm in feindseliger Haltung näherten, zu erschießen. Für die hier in Rede stehende Feststellung der Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes kommt es immer nur auf dessen Verhalten an. Dabei sind „jagdlich geführten“ Hunden entgegen der Ansicht des Antragstellers keine anderen Verhaltensweisen zuzugestehen als den von ihm so bezeichneten „Luxushunden“; insbesondere nicht solche, die ohne besondere Provokation zu erheblichen Verletzungen anderer Hunde führen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer V der Polizeiverfügung vom 26.1.2022 war hier deshalb gerechtfertigt, weil sich die von dem Hund des Antragstellers ausgehende Gefahr jederzeit erneut verwirklichen kann. Das öffentliche Interesse daran, weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit von anderen Hunden sowie von Menschen, die bei derartigen Angriffen infolge des Versuchs, ihren Hund zu schützen, ebenfalls verletzt werden können, abzuwenden, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den in der Polizeiverfügung im Einzelnen bezeichneten Folgen der Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes verschont zu bleiben. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.