Urteil
4 L 97/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs 1 S 1 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und ist bei materiellrechtlichen Fehlern eines belastenden Beitragsbescheids - wie der fehlenden (wirksamen) Rechtsgrundlage - jedenfalls infolge des zumindest vorliegenden Eingriffs in Art 2 Abs 1 GG erfüllt.(Rn.71)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs 1 S 1 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und ist bei materiellrechtlichen Fehlern eines belastenden Beitragsbescheids - wie der fehlenden (wirksamen) Rechtsgrundlage - jedenfalls infolge des zumindest vorliegenden Eingriffs in Art 2 Abs 1 GG erfüllt.(Rn.71) Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Denn die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 ist i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (I.) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (II.). I. Zwar ist eine Beitragserhebung im Grundsatz nicht ausgeschlossen und auch die insoweit erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht begründet (1. - 7). Allerdings unterschreitet der in der maßgeblichen Beitragssatzung festgesetzte Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz in einem solchen Umfang, dass eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vorliegt (8.). 1. Rechtsgrundlage des Bescheides über einen Anschlussbeitrag in der Gestalt des sog. besonderen Herstellungsbeitrages bzw. Herstellungsbeitrages II kann nur § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen und über die Kostenerstattung für Anschlusskanäle des Beklagten vom 31. August 2015 - BS 08/2015 - sein, die rückwirkend am 5. Oktober 2013 in Kraft treten sollte. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung - KAG LSA -, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach der vorher geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes entstand die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zu beiden Gesetzesfassungen (vgl. Beschl. v. 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Für den sog. besonderen Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II gilt nichts anderes, da es sich dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA handelt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2228). Grundlage der Heranziehung der Klägerin ist die Satzung des Beklagten vom 31. August 2015, da die vorher geltenden Beitragssatzungen des Beklagten keine taugliche Rechtsgrundlage dargestellt hatten. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen dargelegt, dass sowohl die Beitragssatzung des Beklagten vom 12. November 2012 - auch in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 9. September 2013 - als auch die Beitragssatzung des Beklagten vom 4. Februar 2002, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2010, u.a. wegen eines Fehlers der Tiefenbegrenzungsregelung nichtig seien und weder geltend gemacht noch sonst dafür etwas ersichtlich sei, dass vorher erlassenes Satzungsrecht des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers als Rechtsgrundlage für die angegriffenen Beitragsbescheide herangezogen werden könnte. Dem tritt der Beklagte nicht entgegen; Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung liegen nicht vor. Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA notwendige Regelung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag II in der Beitragssatzung vom 9. März 2015 - BS 03/2015 - fehlte, da die in § 7 Abs. 3 BS 03/2015 getroffene Bestimmung nichtig war. Diese Beitragssatzung sollte rückwirkend zum 5. Oktober 2013 in Kraft treten (§ 16 BS 03/2015); die Festlegung eines Entstehenszeitpunktes der sachlichen Beitragspflicht auf den 1. Januar 2010 in § 7 Abs. 3 BS 03/2015 und damit auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der BS 03/2015 verstieß gegen § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA. Mit dem Verwaltungsgericht ist zudem davon auszugehen, dass eine abweichende Auslegung der Satzungsbestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht möglich ist. Ohne eine wirksame Bestimmung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist eine Beitragssatzung aber nichtig (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. Dezember 2014, a.a.O.). Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist für eine Heranziehung der neuen Satzung vom 31. August 2015 unschädlich, dass der Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides nicht von dem Geltungszeitraum der Satzung erfasst wird. Eine nachträglich erlassene Beitragssatzung kann auch dann als Rechtsgrundlage für einen vorher erlassenen Beitragsbescheid dienen, wenn sie sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beimisst. Eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wird durch die neue Satzung ex nunc geheilt; der Betroffene ist prozessrechtlich dadurch geschützt, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären kann (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. September 2012 - 4 L 155/09 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 173, m.w.N.). Eine „verfassungsrechtliche Problematik der Rückwirkung“ steht dem im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin nicht entgegen. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, zit. nach JURIS; vgl. auch zum Anschlussbeitragsrecht BVerwG, Beschl. v. 21. September 1987 - 8 B 55.87 -, zit. nach JURIS). 2. Durchgreifende Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 31. August 2015 sind weder von der Klägerin substanziiert geltend gemacht noch nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab sonst ersichtlich. 3. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines sog. besonderen Herstellungsbeitrages bzw. Herstellungsbeitrages II sind nach dieser Satzung im Grundsatz erfüllt. Für Grundstücke, denen bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 eine Anschlussmöglichkeit durch eine zentrale leitungsgebundene Einrichtung geboten war, können allgemeine Herstellungsbeiträge auf Grund der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht erhoben werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Die Erhebung des Herstellungsbeitrages II setzt voraus, dass es sich bei der vormals vorhandenen Anlage nicht lediglich um eine Behelfslösung, sondern nach dem Willen der maßgeblichen Planungsträger im Zeitpunkt der Schaffung der Anlage um eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit handelte (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12. Februar 2004 - 1 L 153/03 -, LS zit. nach JURIS; Urt. v. 4. September 2003 - 1 L 493/02 -; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2221 m.w.N.). Das Grundstück der Klägerin verfügte schon vor dem 15. Juni 1991 i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 3 BS 08/2015 über einen Anschluss bzw. die Möglichkeit einer Anschlussnahme an eine bestehende, nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage. Der Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass in der F-Straße, an die das Grundstück anliegt, und in der weiterführenden T-Straße schon zu DDR-Zeiten Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle verliefen, die Abwasser in die zentrale Kläranlage der Stadt W. ableiteten. Dass diese Kläranlage nur als Provisorium genutzt wurde, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. Soweit sie sinngemäß vorbringt, die normale Nutzungsdauer der Abwasseranlage für die T-Straße sei zu DDR-Zeiten bereits abgelaufen gewesen, so dass sie als Provisorium anzusehen sei, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Selbst wenn die normale Nutzungsdauer der betreffenden Kanäle vor dem 15. Juni 1991 schon abgelaufen wäre, würde daraus gerade nicht folgen, dass es sich dabei zum Zeitpunkt ihrer Schaffung nicht um eine dauerhafte Lösung handeln sollte (vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2228). Es kann auch offen bleiben, ob aus einer als dauerhaft angesehenen Anlage durch Verschleiß ein Provisorium werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Schmutzwasserkanäle in der T-Straße vor dem 15. Juni 1991 in einer solchen Weise verschlissen waren, dass sie nach dem Willen des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Planungsträgers nur noch als Provisorien und nicht lediglich als sanierungsbedürftig anzusehen waren, bestehen nicht. Das Grundstück hat auch unstreitig i.S.d. § 7 Abs. 1 BS 08/2015 eine Anschlussmöglichkeit an die gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Entwässerungssatzung des Beklagten geschaffene Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten. Weiterhin liegt das Grundstück der Klägerin nicht im Außenbereich, sondern im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchst. a BS 08/2015 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB). Dies ergibt sich entgegen dem dazu erstellten Plan im Verwaltungsvorgang des Beklagten ohne weiteres aus den sonstigen Planunterlagen im Verwaltungsvorgang und den unter „Google-Earth“ abrufbaren Luftbildern. Daher war die gesamte Grundstücksfläche beitragsfähig. Bei der Abgrenzung in dem Verwaltungsvorgang („gelbe Linie“) handelt es sich im Gegensatz zu der in dem Verfahren - 4 L 96/17 (4 L 112/15) - vertretenen Auffassung der dortigen Klägerin auch nicht um die Abgrenzung des Verbandsgebietes als „Beitragsgebiet“, sondern lediglich um die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereichs, die im Fall der Klägerin ersichtlich fehlerhaft vorgenommen worden ist. Sonstige Einwände gegen die Berechnung des Beitrages sind nicht substanziiert geltend gemacht; Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie inzwischen nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks sei, steht dies einer Abgabenerhebung nicht entgegen. Denn beitragspflichtig ist gem. § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Bei dem Grundstück der Klägerin handelt es sich auch nicht um ein Wohngrundstück i.S.d. § 6c Abs. 2 KAG LSA, da es nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten mit einem Fitnessstudio bebaut ist und damit der Gewerbenutzung dient. 4. Der angefochtene Bescheid vom 29. Juli 2013 ist nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden (a) und eine Beitragserhebung wird auf Grund der Regelung des § 18 Abs. 2 i.V.m. § 13b KAG LSA auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen (b). a) Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin erst mit der Beitragssatzung vom 31. August 2015 entstanden sein kann, die rückwirkend zum 5. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, ist die Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen. b) Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen liege - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach JURIS). Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013 - 9 B 13.13 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Urt. v. 15. April 2015 - 9 C 19.14 - und Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, jeweils zit. nach JURIS). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014, a.a.O.), und damit für das gesamte Beitragsrecht (so BVerwG, Urt. v. 15. April 2015, a.a.O.). Zwar sind sowohl § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. als auch § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878) wie auch in der inhaltsgleichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. April 1999 (GVBl. LSA S. 150) - in der bisher vorgenommenen Auslegung auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, zit. nach JURIS). Denn beide Regelungen ermöglichten in der bisherigen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, wonach die sachliche Beitragspflicht mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entsteht, eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von Anschlussbeiträgen. Dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit tragen aber die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Art. 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten sind, hinreichend Rechnung. Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des 10. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt und auf diese Weise den bislang bestehenden verfassungswidrigen Zustand beseitigt. Die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA berücksichtigen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und die Interessen des Einzelnen an Rechtssicherheit (vgl. im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, nachgehend BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, jeweils zit. nach JURIS; so auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Juni 2015 - 4 L 24/14, zit. nach JURIS). Insbesondere ist § 18 Abs. 2 KAG LSA insoweit mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar (so LVerfG LSA, Urt. v. 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -). An diese Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ist der Senat gem. § 30 Abs. 1 LVerfGG gebunden; eine Vorlage nach § 42 LVerfGG kommt nicht in Betracht. Eine erneute Befassung des Landesverfassungsgerichts auf Grund einer Richtervorlage ist lediglich dann nicht ausgeschlossen, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. März 2002 - 2 BvL 2/02 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; vgl. auch VerfG LSA, Urt. v. 15. September 2014 - LVG 76/10 -, zit. nach JURIS). Dies ist nicht der Fall. Auch für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht besteht keine rechtliche Grundlage, da der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften hat. 5. Die im Anschlussbeitragsrecht geltenden Regelungen des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt haben entgegen der Auffassung der Klägerin keine unzulässige echte Rückwirkung zur Folge. Eine Rechtsnorm entfaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, und Beschl. v. 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.) echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. a) Soweit Grundstücke bereits vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 eine Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Abwasserentsorgung hatten, kommt eine Rückwirkung bereits deshalb nicht in Betracht, weil gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA Investitionen, die vor Inkrafttreten des KAG LSA abgeschlossen wurden, nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 6 KAG LSA fallen (vgl. LVerfG LSA, Urt. v. 24. Januar 2017, a.a.O.). b) Dies gilt ebenfalls für den mit Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878) eingeführten § 6 Abs. 6 Satz 2 (so auch VG Halle, Urt. v. 25. Januar 2016 - 4 A 10/15 HAL -; Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2016, 153, 155ff.; a.M.: VG Magdeburg, Beschl. v. 13. April 2016 - 9 A 105/14 -, zit. nach JURIS; Heitmann/Mörchen, LKV 2016, 114ff.; Beck/Neumann, DWW 2015, S. 362, 364 Fn. 25, 374). (1) Auch vor der durch § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA erfolgten Änderung durch den Gesetzgeber konnte die Beitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten einer (wirksamen) Beitragssatzung entstehen. Der durch die Grundrechte der Landesverfassung wie des Grundgesetzes und das Rechtsstaatsprinzip mit Verfassungsrang gewährleistete Vorbehalt des Gesetzes wie seine einfachgesetzliche Konkretisierung im Satzungsvorbehalt nach § 2 Abs. 1 KAG LSA fordert für die Erhebung von Beiträgen die Regelung der Beitragsmaßstäbe in einer Beitragssatzung. Insofern brachte die Änderung des Wortlauts des § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. keine neue Rechtslage, sondern stellte lediglich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt die verfassungskonformen Voraussetzungen für das Entstehen einer Beitragspflicht klar. Danach konnte auch vor der Änderung des § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. die Festsetzungsfrist nicht vor dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung zu laufen beginnen und auch die Sachverhalte, in denen die Vorteilslage vor 1997 entstanden ist und in denen nicht innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist eine Beitragssatzung in Kraft getreten ist, waren bei Inkrafttreten des § 18 Abs. 2 KAG LSA noch nicht durch Festsetzungsverjährung abgeschlossen (so LVerfG LSA, Urt. v. 24. Januar 2017, a.a.O.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. März 2003 - 1 L 318/02 -, m.w.N.; Beschl. v. 23. Oktober 2000 - 1 M 209/00 -; Beschl. v. 10. November 1999 - B 3 S 29/98 -; Beschl. v. 25. Januar 2011 - 4 L 234/09 -; vgl. auch Beschl. v. 19. Februar 1998 - B 2 S 141/97 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2202, m.w.N.). (2) Eine unzulässige Rückwirkung ergibt sich nicht daraus, dass § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung unter Berücksichtigung des Gebotes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verfassungskonform dahingehend hätte ausgelegt werden müssen, dass eine Beitragspflicht nur entstehen konnte, wenn bis zur Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme eine Beitragssatzung vorlag (so aber wohl Heitmann/Mörchen, a.a.O., S. 115f.; a.M. Bücken-Thielmeyer, a.a.O., S. 157f.; Fenzel/Düwel, LKV 2017, 145, 154f.; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017, a.a.O.; vgl. auch Bick, jurisPR-BVerwG 17/2017 Anm. 3). Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, ist zu prüfen, ob die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Eine Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. in der oben dargelegten Weise zur Verhinderung eines Verstoßes gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ist von der insoweit maßgeblichen Fachgerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt nicht vorgenommen worden. Es fehlt danach bereits an einer Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens. Es kann daher offen bleiben, ob selbst bei der Annahme einer Änderung der Rechtslage durch § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA diese Norm vorliegend deshalb anzuwenden und nicht von einer unzulässigen Rückwirkung auszugehen ist, weil bis zu dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA für das klägerische Grundstück keine öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA existierte, an die es angeschlossen war oder hätte angeschlossen werden können. Denn die Anwendung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA wäre nur in denjenigen Fällen verfassungsrechtlich ausgeschlossen, in denen bei seinem Inkrafttreten am 9. Oktober 1997 Beiträge nach § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. nicht mehr hätten erhoben werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 12. November 2015, a.a.O.; vgl. weiter Bücken-Thielmeyer/Fenzel, a.a.O., S. 158). Da die vor dem Beklagten für die Abwasserentsorgung des Grundstücks zuständige Körperschaft, der Abwasserzweckverband W., nach einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1997 (- LVG 8/97 -) rechtwirksam erst am 2. September 1997 nach § 19 Abs. 5 Satz 3 GKG LSA entstanden ist, konnte auch erst dann eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestanden haben. Weiter zu prüfen wäre, ob es - wovon der Beklagte selbst ausgeht - ausreicht, dass mit Entstehen des Verbandes möglicherweise auch eine faktische Widmung der Einrichtung selbst vorlag (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 12. April 2006 - 9 A 163/04 -; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2116) oder ob es (vgl. VG Halle, Urt. v. 25. Januar 2016 - 4 A 10/15 - unter Hinweis auf einen Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 -; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. November 2004 - 1 L 41/03 - und v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, zit. nach JURIS) insoweit auf die erst im Dezember 1997 erfolgte Bekanntmachung der Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes W. ankommt. Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob eine Beitragserhebung trotz einer möglichen unzulässigen Rückwirkung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA deshalb zulässig sein könnte, weil hier ein Wechsel des Einrichtungs- und Aufgabenträgers stattgefunden hat (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2017 - 4 M 131/17 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Juli 2018 - OVG 9 N 4.18 -, Beschl. v. 24. Mai 2018 - OVG 9 N 12.18 - und v. 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14/16 -, jeweils zit. nach JURIS). c) § 18 Abs. 2 KAG LSA entfaltet ebenfalls keine unzulässige Rückwirkung. Insoweit wird auf die Darlegungen des Landesverfassungsgerichts Bezug genommen (Urt. v. 24. Januar 2017, a.a.O.). 6. Da der streitbefangene Beitragsbescheid vor Ende des Jahres 2015 erlassen worden ist, ist die Ausschlussfrist des § 13b KAG LSA jedenfalls gem. § 18 Abs. 2 KAG LSA gewahrt. Dass der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides zunächst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und erst durch die vorliegende, nach dem 31. Dezember 2015 ergangene Entscheidung bestätigt wird, führt nicht dazu, dass sich der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung verschoben hat. Unter Abgabenfestsetzung i.S.d. § 13b KAG LSA ist der Erlass des Abgabenbescheides durch die abgabenerhebende Körperschaft zu verstehen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2254f.). Im Übrigen hat die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gehemmt. Nicht entschieden werden muss, ob bei einer Beitragsfestsetzung, die vor einem nach den §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA maßgebenden Zeitpunkt erfolgt ist, der Erlass der als Rechtsgrundlage heranzuziehenden Beitragssatzung nach diesem Zeitpunkt - möglicherweise auch verbunden mit einer Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erst nach dem Zeitpunkt - zur Folge hat, dass die Ausschlussfrist nicht eingehalten ist (vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2254 a.E.). Denn die heranzuziehende Beitragssatzung des Beklagten ist vor dem 31. Dezember 2015 erlassen worden, und auch die sachliche Beitragspflicht ist vor diesem Zeitpunkt entstanden. 7. Die Einwendungen der Klägerin gegen die sachliche Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 31. August 2015 sind nicht begründet. Die Satzung enthält - was von der Klägerin letztlich auch nicht in Zweifel gezogen wird - mit ihrem § 7 Abs. 1 eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Regelung über das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag II. Danach entsteht die Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag I und II, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Dass der in § 5 Abs. 2 BS 08/2015 festgesetzte Beitragssatz von 2,12 €/m2 gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS) verstößt, ist weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Berechnung des Beitragssatzes ergibt sich aus der vom Beklagten erstellten Beitragskalkulation, auf welche der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 Bezug genommen hat. Gegen diese Kalkulation erhebt die Klägerin keine durchgreifenden Einwendungen. Insbesondere gibt es keine Anhaltpunkte für eine auf den Beitragssatz durchschlagende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach einem Plan in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten das klägerische Grundstück als zum Außenbereich zugehörig gekennzeichnet worden und damit zu Unrecht nicht in die Ermittlung der beitragsfähigen Gesamtfläche eingegangen ist, folgt daraus nicht, dass sich dieser Fehler im Rahmen der Kalkulation ausgewirkt hat. Der Beklagte hat mit einer „Änderung der Globalkalkulation 2014“ vom 23. Oktober 2014 die Kalkulation - u.a. im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin - ergänzt und insgesamt eine Fläche von 16.786 m2 zusätzlich berücksichtigt. Daraus ergab sich aber lediglich eine Absenkung des höchstzulässigen Beitragssatzes von 2,81 €/m2 auf 2,80 €/m2. Dass die Flächenermittlung immer noch fehlerhaft ist, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Soweit in dem von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls betriebenen Verfahren - 4 L 96/17 (4 L 112/15) - vorgetragen worden ist, insgesamt 187 Grundstücke von Altanschließern in der F-Straße seien in der Globalberechnung „in Bezug auf die Innenabgrenzung“ nicht gekennzeichnet worden, ergibt sich daraus nichts anderes. Es handelt sich dabei schlicht um eine Auflistung sämtlicher Grundstücke von Altanschließern, ohne dass eine Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich vorgenommen werden sollte. 8. Da der in § 5 Abs. 2 BS 08/2015 festgesetzte Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz allerdings um mehr als 20 % unterschreitet, ist eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung des aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA abzuleitenden Gebotes gegeben, grundsätzlich aufwandsdeckende Beiträge festzusetzen (vgl. grundlegend OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. August 2018 - 4 K 221/15 -). a) Soweit - wie gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der seit 20. Juni 1996 geltenden Fassung - eine Beitragserhebungspflicht besteht (vgl. LVerfG LSA, Urt. v. 15. Januar 2002 - LVG 3/01 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26. September 2016 - 4 L 12/16 -; Beschl. v. 29. Juni 2015 - 4 M 54/15 -; Beschl. v. 23. Juni 2009 - 4 L 114/09 -, zit. nach JURIS; VG Halle, Urt. v. 24. April 2013 - 6 A 143/11 HAL -; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2108), muss bei Herstellungsbeiträgen grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015 - 9 A 253/14 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1617, m.w.N.; so wohl auch Rdnr. 2108, 2111, 2215; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. Februar 1986 - 12 A 31/85 -, NVwZ 1986, 162f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, zit. nach JURIS zum Straßenausbaubeitragsrecht; BVerwG, Urt. v. 28. November 2007 - 9 C 10.07 -, zit. nach JURIS zum Erschließungsbeitragsrecht). Dass § 6 KAG LSA keine dem § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA entsprechende Formulierung enthält, steht dem nicht entgegen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn mit der Verpflichtung zur Aufwandsdeckung wird der kommunalhaushaltsrechtlichen Forderung Rechnung getragen, dass die Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen haben, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 KVG LSA; vgl. auch § 91 Abs. 1 und 2 GO LSA in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Zudem wäre es den beitragserhebenden Körperschaften sonst ohne weiteres möglich, die Beitragserhebungspflicht zu unterlaufen. Eine vom Beklagten behauptete „gefestigte Rechtsprechung“ des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, dass Abwasserzweckverbände berechtigt seien, eine Beitragsobergrenze nicht auszuschöpfen und stattdessen einen Teil des Investitionsaufwands gegebenenfalls über weitergehende Kredite zunächst zu finanzieren und diese Kredite dann über Gebühren zu finanzieren, bestand hinsichtlich der ab 20. Juni 1996 geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes schon nicht. Das vom Beklagten als Beleg zitierte Urteil vom 7. September 2000 (- 1 K 14/00 -, zit. nach JURIS) bezog sich ausdrücklich auf die Rechtslage bis zu der Gesetzesänderung im Jahr 1996 (vgl. dazu auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2110). Eine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der auf eine eigentlich mögliche Aufwandsdeckung durch Beiträge aus (sozial)politischen oder damit vergleichbaren Gründen oder auf Grund einer Fehleinschätzung zur Aufwandsdeckung durch Gebühren verzichtet wird, ist daher nicht zulässig. Allerdings darf die beitragserhebende Körperschaft den Unwägbarkeiten einer Beitragskalkulation und insbesondere den Risiken einer möglichen gerichtlichen Überprüfung Rechnung tragen. Insoweit unterliegt die Beitragserhebungspflicht einer schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gebotenen immanenten Beschränkung. Es ist der Körperschaft erlaubt, einen „Sicherheitsabstand“ zwischen festgesetztem und höchstzulässigem Beitragssatz vorzunehmen und eine unter 100 % liegende Deckungsquote festzusetzen, ohne insoweit eine spezifische Begründung zu den konkreten Risiken geben zu müssen. Die Höhe dieses Abstands ist im Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung zur möglichst vollständigen Aufwandsdeckung und den dabei auftretenden praktischen Schwierigkeiten der beitragserhebenden Körperschaften zu bestimmen und muss der beitragserhebenden Körperschaft einen Spielraum belassen, um eine nach ihrer Auffassung ausreichende Rechtssicherheit zu erlangen. Diesen „Sicherheitsabstand“ bemisst der Senat im Wege richterlicher Normkonkretisierung auf bis zu 20 %, so dass eine aus Vorsorgegesichtspunkten festgesetzte Deckungsquote zwischen 80 % und 100 % zulässig ist. Eine niedrigere Deckungsquote ist allerdings selbst unter Berufung auf spezifische Risiken nicht zulässig. Dass der bei einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots zu berücksichtigende Bagatellspielraum erheblich niedriger anzusetzen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Oktober 2009 - 4 L 101/09 -; vgl. auch Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2214), ergibt sich aus dem grundlegenden Unterschied zwischen dem Aufwandsüberschreitungsverbot und der hier in Rede stehenden Verpflichtung zur Festsetzung aufwandsdeckender Beitragssätze. Soweit der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die Unterschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes entschieden hat, es käme allein darauf an, dass der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis nicht dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht (so Urt. v. 26. September 2002 - 1 L 408/01 -), hält der nunmehr zuständige Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung etwa BVerwG, Beschl. v. 20. August 2015 - 9 B 13.15 -, zit. nach JURIS, m.w.N). Im Übrigen bestand in dieser Entscheidung und auch in anderen Entscheidungen auf Grund der dortigen Differenzen zwischen Beitragsfestsetzung und höchstzulässigem Beitragssatz bzw. den erhobenen Einwendungen keine Veranlassung zu einer Beanstandung nach den oben genannten Kriterien. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der Senat habe „in vielen 100 Verfahren“ die Möglichkeit gehabt, eine Rechtsprechung des 1. Senats, die „sich aufdrängende Mängel“ in sich trage, zu revidieren, ist daher schon in der Sache nicht zutreffend. b) Eine Überschreitung des „Sicherheitsabstands“ von bis zu 20 % des höchstzulässigen aufwandsdeckenden Beitragssatzes hat eine Verletzung der Beitragserhebungspflicht zur Folge und führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung. Eine Trennung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in eine Schutznorm für den Abgabepflichtigen in Bezug auf Art, Höhe sowie andere Umstände der Abgabe und einen normenkonkretisierenden und -ausfüllenden Teil im Sinne kommunalrechtlicher Haushaltsvorschriften sowie eine damit verbundene Aufteilung des Rechtsverstoßes der Satzung in einen den Abgabenpflichtigen belastenden Teil und einen lediglich kommunalrechtliche Aufsichtsmaßnahmen auslösenden Teil (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2215; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, zit. nach JURIS) lässt sich nicht vornehmen. Ein derartiger Regelungsgehalt ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung oder der Gesetzessystematik. Er wäre im Übrigen auch rechtlich folgenlos, weil eine nichtige Norm (für und gegenüber jedermann) rechtlich nicht existent ist. Auch folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht, dass bei einer zur Verletzung der Beitragserhebungspflicht führenden Unterschreitung des höchstzulässigen und damit aufwandsdeckenden Beitragssatzes jedenfalls der festgesetzte Beitragssatz als „minus“ wirksam ist. Weder bei der Prüfung einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes noch bei der Prüfung der Einhaltung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Aufwandsdeckung ist eine derartige Trennung vorzunehmen. Welche Auswirkungen eine infolge der Verletzung der Beitragserhebungspflicht festzustellende Nichtigkeit der Beitragssatzung auf das Gebührenrecht bzw. die Rechtmäßigkeit der Benutzungsgebührenbescheide des Beklagten hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. c) Schon aus der von dem Beklagten vorgelegten „Änderung der Globalkalkulation 2014“ vom 23. Oktober 2014 ergibt sich eine 20 % des höchstzulässigen Beitragssatzes überschreitende Differenz zu dem nach § 5 Abs. 2 BS 08/2015 festgesetzten Beitragssatz von 2,12 €/m2. Denn der nach dieser Kalkulation höchstzulässige Beitragssatz beträgt 2,80 €/m2. Es besteht - wie oben schon dargelegt - auch kein Anhalt dafür, dass zu hohe Aufwendungen eingestellt worden sind. Vielmehr dürfte sogar z.B. hinsichtlich der mit Abwasserabgaben verrechneten Investitionsaufwendungen, die vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen worden sind, ein zu niedriger Ansatz vorgenommen worden und die Differenz daher sogar noch höher sein (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. August 2018 - 4 K 221/15 -). d) Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar auch im Berufungsverfahren nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Abgabensatzungen bzw. die zugrundeliegenden Kalkulationen „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5. Mai 2011 - 4 L 175/09 - und Beschl. v. 2. März 2010 - 4 L 199/09 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N). Allerdings ist es dem Gericht jedenfalls nicht verwehrt, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen bzw. eine Überprüfung vorzunehmen, soweit es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Abgabensatzes geht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. März 2012 - 4 L 228/09 -; Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Beschl. v. 27. Januar 2009 - 4 L 238/08 -, zit. nach JURIS). Wenn - wie hier - durch eine überschlägige Prüfung der ohnehin vorliegenden Kalkulation ein Verstoß gegen die Beitragserhebungspflicht jedenfalls naheliegt, sind diese Vorgaben erfüllt. Ohne Erfolg trägt der Beklagte demgegenüber vor, hinsichtlich eines möglichen Verstoßes des Satzung gegen eine Pflicht zur aufwandsdeckenden Beitragssatzfestsetzung dränge sich ein Fehler nicht auf, weil die Satzung und deren Kalkulation bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats aus dem Jahr 2016 gewesen sei. Abgesehen davon, dass es auf die jeweilige Prozesssituation ankommt, die auch durch Erkenntnisse aus anderen Verfahren bestimmt wird, folgt aus dieser ersten Entscheidung des Senats jedenfalls nicht, dass nunmehr ein „Verwertungsverbot“ besteht. Soweit der Beklagte weiter geltend macht, der Senat habe noch im März diesen Jahres in dem Verfahren - 4 L 163/17 - einen anderen Rechtsstandpunkt vertreten, so trifft dies nicht zu. Es handelte sich dabei um ein Berufungszulassungsverfahren, in dem die Zulassungsantragstellerin keine entspreche Rüge geltend gemacht hatte. Aus den in der mündlichen Verhandlung genannten Erwägungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hinsichtlich früherer Stellungnahmen des Landesrechnungshofes und dessen Präsidenten zur Ausschöpfung der Beitragsobergrenze ergibt sich nicht, warum der Senat deshalb gehindert sein sollte, eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung der Verpflichtung zur Festsetzung aufwandsdeckender Beitragssätze festzustellen. II. Die Klägerin wird durch den rechtswidrigen Bescheid auch gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Entscheidend ist insoweit, dass der ihr auferlegten Belastung keine wirksame Ermächtigungsgrundlage zugrunde liegt (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/06 -, zit. nach JURIS zum Gebührenrecht). Unerheblich ist demgegenüber, dass die Klägerin durch den fehlerbegründenden Umstand der zu niedrigen Beitragssatzfestsetzung zunächst begünstigt wird. Denn das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und ist bei materiellrechtlichen Fehlern eines belastenden Beitragsbescheids - wie der fehlenden (wirksamen) Rechtsgrundlage - jedenfalls infolge des zumindest vorliegenden Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG erfüllt. Ein spezifischer Bezug zwischen den zur Nichtigkeit der Norm als Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts führenden Mängeln und einer subjektiven Betroffenheit des Klägers wird von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verlangt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. April 2014 - 17 A 1263/13 -; VGH Bayern, Beschl. v. 14. April 2003 - 4 ZB 02.2836 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v 3. Mai 2018 - 13 LB 80/16 -, zit. nach JURIS; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. A., § 113 Rdnr. 35f.: auch Verletzung des Vorbehalts des Gesetzes). Die Gegenauffassung, dass ein zu geringer Beitragssatz die Beitragspflichtigen nicht beschwere und sie deshalb nicht in eigenen subjektiven Rechten verletze (OVG Saarland, Urt. v. 14. Februar 1991 - 1 R 618/88 -, zit. nach JURIS; OVG Brandenburg, Urt. v. 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, zit. nach JURIS zur Gebührenerhebung; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2215), trägt dem Unterschied zwischen Verwaltungsakt und Rechtsnorm nicht ausreichend Rechnung. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zu verstehen, das auch die Gewährleistung enthält, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind. Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, folgt nach der sog. Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO. Konsequenterweise und korrespondierend hiermit muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (so BVerwG, Beschl. v. 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Soweit in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf durch besondere Normstrukturen gekennzeichnete Ausnahmefälle abgestellt wird, in denen sich das Bedürfnis einer näheren Begründung dieser Regel oder eine Ausnahme von ihr ergebe (vgl. auch Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rdnr. 30; § 42 Abs. 2 Rdnr. 48), bezieht sich dies auf Fallgestaltungen, in denen der in Rede stehende Verwaltungsakt gegen Bestimmungen verstößt, die (möglicherweise) nicht zumindest auch dem individuellen Interesse des Adressaten zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92 -; BVerwG, Beschl. v. 4. November 2005 - 1 B 58.05 -, jeweils zit. nach JURIS). Der hier vorliegende Fall, dass eine Satzung als Rechtsnorm mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist und deshalb nicht Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt sein kann, gehört ersichtlich nicht zu diesen Fallgestaltungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag. Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 zog der Beklagte die Klägerin als Eigentümerin eines bebauten Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten (Gemarkung W., Flur A, Flurstücke 164, 166, 169)} zu einem Beitrag für die Herstellung seiner Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (sog. besonderer Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II) heran. Das Grundstück sei bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen. Unter Zugrundelegung eines Vollgeschossfaktors von zwei Vollgeschossen setzte er einen Beitrag in Höhe von 1.985,17 € fest. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Anspruch sei verjährt und es hätte die Billigkeitsregelung für übergroße Wohngrundstücke Anwendung finden müssen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 zurück. Die Regelung für übergroße Wohngrundstücke finde keine Anwendung, da sich auf dem Grundstück ein Fitnessstudio befinde. Vor dem Beklagten war der Abwasserzweckverband W. bis zum Jahr 2002 Aufgabenträger für die Abwasserbeseitigung des Bereiches, in dem sich auch das klägerische Grundstück befindet. Der Abwasserzweckverband, der nach einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 1997 (- LVG 8/97 -) rechtswirksam am 2. September 1997 entstanden war, hatte im Dezember 1997 eine Entwässerungssatzung bekannt gemacht. Durch eine Fusion mit dem Abwasserzweckverband „(E.)“ entstand im Jahr 2002 der Beklagte. Am 13. Januar 2014 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Halle Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihren Widerspruch Bezug genommen und zusätzlich geltend gemacht, ihr Grundstück sei ausweislich eines Plans im Verwaltungsvorgang dem Außenbereich zugeordnet worden und liege daher außerhalb des Beitragsgebietes. Damit sei die Gesamtkalkulation in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht Halle hat den Beitragsbescheid aufgehoben. Die vom Beklagten herangezogene Beitragssatzung vom 9. März 2015 bilde keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, weil es an einer wirksamen Regelung des Entstehens der (sachlichen) Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag II fehle. Die Regelung in der Satzung, wonach die Beitragspflicht mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung für die entsprechenden Sachverhalte bereits zum 1. Januar 2010 entstehe, sei unwirksam. Früheres Satzungsrecht scheide als rechtliche Grundlage für den Beitragsbescheid ebenfalls aus. Nachdem der Beklagte eine Beitragssatzung mit einer neuen Regelung über die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erlassen und bekanntgemacht hatte, hat der Senat auf dessen Antrag mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte Satzungsfehler mit der Neufassung der Beitragssatzung geheilt worden sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht weitere Satzungsfehler nicht gesehen. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass der Herstellungsbeitrag II auf Grund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entstanden sei, die bundesweit ohne Vorbild gewesen sei. Der Landesgesetzgeber habe aus rein fiskalischen Gründen die Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 2 KAG LSA getroffen. Dabei handele es sich um ein Maßnahmegesetz, das ausschließlich den Herstellungsbeitrag II im Blickfeld gehabt habe. Es sei mit dieser Regelung in Kauf genommen worden, dass es zu einer Ungleichbehandlung zu anderen Beitragsfestsetzungen komme, so dass erneut die Frage der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aufgeworfen werde. Die gesetzliche Regelung bringe keine Rechtssicherheit und keine Voraussehbarkeit in das Verfahren leitungsgebundener Abgaben. Die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer gehe - wie der vorliegende Fall zeige - auch über den festgesetzten Höchstgrenzenzeitraum hinaus. Dazu komme, dass sie nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks sei und somit auch keinen Vorteil für die Zukunft - in Bezug auf die Sanierung der Abwasseranlage - mehr hätte. Mit Beschluss vom 19. Februar 2016 (- 4 L 112/15 -) hat der erkennende Senat gem. § 130a VwGO der Berufung stattgegeben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. März 2017 den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Beklagte trägt vor, es sei ausweislich einer Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2017 (- 9 B 19.16 -) von der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des Senats auszugehen. Insbesondere habe sich das Bundesverwaltungsgericht darin mit dem verfassungsrechtlichen Problem der echten Rückwirkung auseinander gesetzt. Es bestünden zwischenzeitlich keine ernsthaften Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 5. März 2013 auch ausdrücklich die Auffassung gestützt, dass die Beitragspflicht erst durch die wirksame Satzung entstehe. Die Ansicht des Sondervotums in der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2017, die frühere Auslegung der Vorschriften zu der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen sei „contra legem“ gewesen, sei in keiner Hinsicht haltbar. Im Übrigen entspreche die nunmehr herangezogene Beitragssatzung gängigen Standards und sei in einer Vielzahl von Verfahren gerichtlich überprüft worden. Auf dem Grundstück der Klägerin und dem in einem Parallelverfahren (- 4 L 96/17 -) streitbefangenen Grundstück habe sich zu DDR-Zeiten ein Lehrlingsheim mit Nebengebäuden befunden, welches bereits vor Wendezeiten angeschlossen gewesen sei bzw. die Möglichkeit des Anschlusses an das zentrale Abwassernetz der Stadt W. gehabt habe. Die an die Grundstücke anliegende F-Straße und die T-Straße hätten bereits zu DDR-Zeiten über vorhandene Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle verfügt, welche das Abwasser der zentralen Kläranlage der Stadt W. zuführten. Diese Kläranlage sei in den 1960er Jahren aus- und umgebaut worden und nicht als Provisorium zu bezeichnen. Der Abwasserzweckverband W. sei rechtswirksam zum 2. September 1997 gegründet worden. Weiterhin reiche auch die faktische Widmung der technischen Anlagen dafür aus, dass Anlagen als öffentlich gewidmet anzusehen seien. In diesem Sinne seien auch die technischen Anlagen vor den klägerischen Grundstücken zu qualifizieren. Seit dem 20. Dezember 1997 (Inkrafttreten der neuen Entwässerungssatzung) sei davon auszugehen, dass sämtliche dem Verbandszweck dienende Einrichtungen öffentliche Einrichtungen gewesen seien. Grundsätzlich sei also eine Anschlussmöglichkeit vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA gegeben gewesen. Jedenfalls sei das Oberverwaltungsgericht gem. § 30 LVerfGG an die Feststellung des Landesverfassungsgerichts in dessen Entscheidung vom 24. Januar 2017 gebunden, in der § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA insgesamt als rein deklaratorisch bewertet worden sei. Zudem wäre nach der Rechtswirklichkeit der Herstellungsbeitrag II in den allermeisten Fällen in Sachsen-Anhalt nicht mehr erhebbar, weil - wenn man eine faktische Widmung für ausreichend erachte - mit Gründung der Zweckverbände in praktisch allen Fällen zumindest eine ausreichende Widmung vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA festzustellen sei. Dies stehe im Gegensatz zur Entscheidung des Landesverfassungsgerichts. Hinsichtlich eines möglichen Verstoßes der Satzung gegen eine Pflicht zur aufwandsdeckenden Beitragssatzfestsetzung dränge sich ein Fehler nicht auf, weil die Satzung bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats aus dem Jahr 2016 gewesen sei, in der der Senat sich ausdrücklich mit Fragen der Kalkulation auseinandergesetzt habe. Es bestehe auch eine gefestigte Rechtsprechung des 1. Senats, dass Abwasserzweckverbände berechtigt seien, eine Beitragsobergrenze nicht auszuschöpfen, stattdessen einen Teil des Investitionsaufwands gegebenenfalls über weitergehende Kredite zunächst zu finanzieren und diese Kredite dann über Gebühren zu finanzieren. Der Senat habe in vielen 100 Verfahren die Möglichkeit gehabt, eine Rechtsprechung des 1. Senats, die „sich aufdrängende Mängel“ in sich trage, zu revidieren. Er habe davon seit mehr als einem Jahrzehnt keine Gebrauch gemacht, so dass fraglich sei, ob er im Jahr 2018 diese Korrektur der Rechtsprechung vorzunehmen berechtigt sei. Zudem habe der Senat noch im März diesen Jahres in einem Verfahren die bisherige Rechtsprechung vertreten. Selbst wenn man davon ausginge, dass aus der Beitragserhebungspflicht folge, dass ein bestimmter Deckungsgrad anzustreben sei, so führe dies nach der bisherigen Rechtsprechung nicht dazu, dass sich ein etwaiger Kläger darauf berufen könne, dass der Abgabengläubiger einen zu niedrigen Beitragssatz gewählt habe. Dies gelte jedenfalls für Anfechtungsprozesse gegen Beitragsbescheide. Zu erörtern sei auch, wie sich die geänderte Rechtsprechung des Senats auf das Gebührenrecht auswirke. Der Beklagte beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Senat habe weder die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 31. August 2015 geprüft noch, ob die Voraussetzungen für die Beitragserhebung nach dieser Satzung erfüllt gewesen seien. Es werde eine Beitragspflicht eingeführt, die am 31. August 2015 entstanden sei, obwohl die angegriffenen Bescheide bereits vorher ohne eine rechtsgültige Satzung erlassen worden seien. Mit der vom Senat angenommenen Heilung sei die verfassungsrechtliche Problematik der Rückwirkung verbunden, zu der keine Begründung gegeben werde. Weiterhin sei die Festlegung des Senats, dass durch die erste wirksame Satzung die Beitragspflicht entstehe und die Gesetzesänderung im Jahre 1997 rein deklaratorisch gewesen sei, verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es gebe schon keine deklaratorische Gesetzgebung, die sich auf Grund einer gebildeten Rechtsprechung fortsetze und für andere Sachverhalte Anwendung finde. Die ursprüngliche Regelung des § 6 Abs. 6 KAG LSA vor 1997 habe als Beginn der Beitragspflicht bzw. der Fälligkeit des Herstellungsbeitrages ihrem Wortlaut nach einheitlich die Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Festsetzungsverjährung begonnen, so dass die Sachverhalte in sich abgeschlossen gewesen seien und die Bestimmung des § 18 Abs. 2 KAG LSA ein Gesetz mit echter Rückwirkung darstelle. Zudem habe die damals vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 einen Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit dargestellt. Die Spaltung der Rechtsprechung zeige sich deutlich in der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2017. Nach seinen eindringlichen Hinweisen wolle das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Probleme der echten Rückwirkung durch den Senat im Berufungsverfahren behandelt haben. Angesichts der hier zugrunde liegenden Problematik sei ihr Vertrauensschutz höher zu bewerten als die Durchsetzung der Beitragsschuld durch die Beklagte mit ihren vorgenommenen rückwirkenden Satzungsänderungen. Sie könne aus eigener Anschauung keine Aussagen über Anschlussfähigkeit bzw. über den Schmutzwasserkanalanschluss machen. Die Möglichkeit der Anschlussnahme an eine nur für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage vermöge eine sachliche Beitragspflicht nicht zu begründen. Die Frage, ob eine Entwässerungsanlage eine Übergangslösung darstelle, sei durch den Beklagten zu beantworten. Die Aussage des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid und dem Klageverfahren zu dem Bestehen einer nicht lediglich provisorisch betriebenen Abwasseranlage am 15. Juni 1991 sei dadurch in Frage gestellt worden, dass die normale Nutzungsdauer der Abwasseranlage für die T-Straße bereits abgelaufen sei. Vier Teile in der Straße seien 1935 hergestellt worden; nur ein Teil sei 1966 hergestellt worden. Im Hinblick auf eine Sanierung des Kanals in der T-Straße im Jahr 2009 könnte es sich um eine erstmalige Herstellung handeln, für die nicht der Herstellungsbeitrag II gelten würde. Die Einwendungen des Beklagten gegenüber der jüngsten Rechtsprechung des Senats zum Gebot der aufwandsdeckenden Beitragssatzfestsetzung seien nicht durchgreifend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.