Urteil
4 A 543/17
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Ausfertigung und Bekanntmachung einer Unternehmenssatzung.(Rn.44)
2. Der vom Vorstand einer Anstalt öffentlichen Rechts unterzeichnete Beitrittsvertrag zur Aufnahme der Anstalt in den Zweckverband ist unabhängig vom Vorliegen eines Mandats durch den Stadtrat oder den Verwaltungsrat wirksam.(Rn.67)
3. Ein Beitragssatz verstößt nicht gegen aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) folgende Aufwandsüberschreitungsverbot, wenn er auf einer fehlerfreien Kalkulation beruht oder eine solche in gerichtlichen Verfahren nachgeschoben wird, die den Satz im Ergebnis rechtfertigt.(Rn.74)
4. Ein Beitragssatz, der auf einer Kalkulation beruht, die in Bezug auf das Kostendeckungsgebot keine Fehler aufweist, verstößt nicht gegen die Beitragserhebungspflicht, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Satz im Ergebnis zu niedrig ist.(Rn.79)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ausfertigung und Bekanntmachung einer Unternehmenssatzung.(Rn.44) 2. Der vom Vorstand einer Anstalt öffentlichen Rechts unterzeichnete Beitrittsvertrag zur Aufnahme der Anstalt in den Zweckverband ist unabhängig vom Vorliegen eines Mandats durch den Stadtrat oder den Verwaltungsrat wirksam.(Rn.67) 3. Ein Beitragssatz verstößt nicht gegen aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) folgende Aufwandsüberschreitungsverbot, wenn er auf einer fehlerfreien Kalkulation beruht oder eine solche in gerichtlichen Verfahren nachgeschoben wird, die den Satz im Ergebnis rechtfertigt.(Rn.74) 4. Ein Beitragssatz, der auf einer Kalkulation beruht, die in Bezug auf das Kostendeckungsgebot keine Fehler aufweist, verstößt nicht gegen die Beitragserhebungspflicht, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Satz im Ergebnis zu niedrig ist.(Rn.79) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie finden ihre rechtliche Grundlage in der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Saalkreis" Abrechnungsgebiet A-Stadt" vom 05. Oktober 2015 (BS 2015), bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis vom 08. Oktober 2015. Nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 BS 2015 erhebt der Beklagte für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Abrechnungsgebiet A-Stadt von den Beitragspflichtigen im Sinne des § 3 dieser Satzung, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistung ein Vorteil entsteht, Abwasserbeiträge, die nach dem in § 5 BS 2015 näher ausgestalteten nutzungsbezogenen Flächenmaßstab bemessen werden und gemäß § 6 Abs. 1 BS 2015 1,84 Euro/m² beitragspflichtiger Fläche betragen. Gegen diese Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere fehlen dem Beklagten nicht die Zuständigkeit und die Satzungshoheit für die Grundstücke der Klägerin (dazu I.). Zudem verstößt der festgelegte Beitragssatz weder gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot (dazu II.) noch gegen die Verpflichtung zur Festlegung eines aufwandsdeckenden Beitragssatzes (dazu III.). Der Beitragsfestsetzung steht auch keine Ablösungsvereinbarung entgegen (dazu IV.). Die Beitragserhebung scheitert schließlich nicht an der fehlenden rechtlichen Sicherung der beitragsrechtlichen Vorteilslage (dazu V.) oder daran, dass der Beklagte die Beitragssatzung zum 01. Januar 2016 aufgehoben hat (dazu VI.). I. Die wirksam gegründete Abwasserbetrieb D-Stadt AöR (dazu 1.) ist dem Beklagten zum 01. Januar 2013 beigetreten und hat ihm in diesem Zusammenhang die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung für den Bereich A-Stadt einschließlich der Satzungshoheit übertragen (dazu 2.). 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz – AnstG) vom 03. April 2001 [GVBl. LSA S. 136] in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 [GVBl. LSA S. 648] können kommunale Gebietskörperschaften selbstständige Unternehmen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regiebetriebe und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. Nach § 2 AnstG regelt die kommunale Gebietskörperschaft die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Unternehmenssatzung (Satz 1). Diese muss Bestimmungen über den Namen und den Zweck des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten (Satz 2). Die kommunale Gebietskörperschaft hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen bekanntzumachen (Satz 3). Für die Bekanntmachung und das In-Kraft-Treten gilt § 6 Abs. 2, 4 und 5 der Gemeindeordnung entsprechend (Satz 4). a. Die Stadt D-Stadt hat durch ihren Stadtrat am 27. Oktober 2011 eine entsprechende "Unternehmenssatzung des Abwasserbetriebes D-Stadt Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)" (im Folgenden: US 2011) beschlossen, mit der die Stadt D-Stadt die Regiebetriebe A-Stadt und D-Stadt (einschließlich Sietzsch) in ein Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts umwandelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 US 2011). Die Unternehmenssatzung war nämlich der vom Stadtrat angenommenen Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Dass der Text des Beschlussvorschlags die Unternehmenssatzung nicht erwähnte, sondern lediglich dahingehend lautete, dass "der Stadtrat beschließt, die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung der Ortschaften D-Stadt, A-Stadt und Sietzsch", gibt nichts dafür her, dass der Stadtrat allein über die Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts als solcher und nicht bereits über die zur Gründung notwendige Unternehmenssatzung abgestimmt habe. b. Dass zuvor keine Eröffnungsbilanz erstellt wurde, steht der Wirksamkeit der Gründung nicht entgegen. Zwar ist nach § 3 Satz 1 der Verordnung über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsverordnung – AnstVO) vom 14. Januar 2004 [GVBl. LSA S. 38] vor der Umwandlung eines Regiebetriebs in ein Kommunalunternehmen eine Eröffnungsbilanz gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der im BGBl. III Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 69 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2312), aufzustellen. Nach § 242 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) hat der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz, die der Feststellung dient, welches Vermögen vom Regiebetrieb im Rahmen der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen soll, da ein von der sonstigen Verwaltung abgegrenztes Sondervermögen nicht besteht (vgl. Schraml in: Wurzel/Schraml/Becker, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, 3. Auflage 2015, S. 163), ist indes kein Teil des konstitutiven Gründungsvorgangs bzw. keine konstitutive Gründungsvoraussetzung. Diese hat der Gesetzgeber vielmehr im Anstaltsgesetz bestimmt. Die Verordnungsermächtigung in § 8 AnstG bezieht sich lediglich auf das Verfahren bei der Errichtung der Kommunalunternehmen und den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen. c. Die US 2011 wurde auch in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 [GVBl. LSA S. 383] (GO LSA) ausgefertigt (dazu aa.) und öffentlich bekannt gemacht (dazu bb.). Nach dieser Vorschrift sind Satzungen vom Bürgermeister zu unterzeichnen und bekanntzumachen. aa. Die damit zu bewirkende Ausfertigung soll sicherstellen, dass die Satzungsurkunde den Willen des Rats vollständig und richtig wiedergibt. Um zu gewährleisten, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden, sondern Identität der Norm mit dem vom Normgeber gefassten Beschluss besteht, wird mit der Ausfertigung die Originalurkunde geschaffen, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht und bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des zuständigen Normsetzungsorgans übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Umstände beachtet sind. Zu einer dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Ausfertigung gehört die die Authentizität des Norminhalts bestätigende handschriftliche Unterzeichnung der Rechtsnorm durch das zuständige Organ sowie die Angabe des Datums der Unterschriftsleistung, weil nur so die Einhaltung der notwendigen zeitlichen Reihenfolge von Normerlass, Ausfertigung und Bekanntmachung gewährleistet werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 24. November 2010 – 4 K 368/08 – Juris Rn. 25 und Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 – Juris Rn. 78). Die Kammer ist ungeachtet des Umstands, dass eine Originalurkunde nicht vorliegt, nach der Zeugenvernehmung des damaligen Bürgermeisters D. und des Mitarbeiters der Stadtverwaltung D-Stadt Herr C. davon überzeugt, dass der damalige Bürgermeister der Stadt D-Stadt die vom Stadtrat beschlossene Unternehmenssatzung in einer den vorstehenden Maßgaben genügenden Form ausgefertigt hat. Zwar ist nach den seitens der Stadt D-Stadt und der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Saalekreis vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass die zunächst am 07. Dezember 2011 im Amtsblatt der Stadt D-Stadt veröffentlichte Fassung der auf den 27. Oktober 2011 datierten Unternehmenssatzung der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR wie auch die hierzu (lediglich) vorliegende Kopie einer auf den 28. Oktober 2011 datierten Ausfertigung nicht der Fassung der Unternehmenssatzung entspricht, die der Stadtrat der Stadt D-Stadt am 27. Oktober 2011 beschlossen hat. Die veröffentlichte Fassung weicht vielmehr an zahlreichen Stellen vom Wortlaut des beschlossenen Textes ab (§ 1 Abs. 2; § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1). Bei den Abweichungen handelt es sich auch nicht ausschließlich um unwesentliche, den Inhalt der Norm nicht verändernde Abweichungen. Insbesondere enthalten § 1 Abs. 2 (Übertragung der Aufgabe der Niederschlagsentwässerung betreffend die Ortschaft Kneipe) und § 7 Abs. 4 (Aufnahme weiterer Mitglieder in den Verwaltungsrat) der veröffentlichten Unternehmenssatzung inhaltliche Änderungen gegenüber der vom Stadtrat der Stadt D-Stadt beschlossenen Fassung der Unternehmenssatzung. Da die Bekanntmachung einer Rechtsnorm Bestandteil des Rechtssetzungsverfahrens ist und die Rechtsnorm als Ganzes betrifft (OVG NRW, Urteil vom 09. Oktober 2003 - 1 K 459/01 - Juris Rn. 15 ff.), ergreifen diesbezügliche Fehler die Rechtsnorm in Gänze mit der Folge der Gesamtunwirksamkeit der veröffentlichten Satzung. Der Bekanntmachungsmangel ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 GO LSA zudem uneingeschränkt beachtlich. Die Kammer ist jedoch im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der damalige Bürgermeister der Stadt D-Stadt, der Zeuge D., nach Bekanntwerden des Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmangels die Unternehmenssatzung in der am 27. Oktober 2011 beschlossenen Fassung ausgefertigt hat und diese Fassung sodann am 04. Januar 2012 im Amtsblatt der Stadt D-Stadt veröffentlicht wurde. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge C. im Dezember 2011 die vom Stadtrat beschlossene Fassung der Unternehmenssatzung per E-Mail mit der Bitte um Ausfertigung und anschließende Veröffentlichung an die Sekretärin (Frau A.) des Zeugen D. übersandt hatte und der Zeuge D. diese Fassung der Unternehmenssatzung nach Vorlage durch seine Sekretärin vor Weihnachten 2011 unterzeichnet und gesiegelt hat, bevor die Satzung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt D-Stadt weitergeleitet wurde. Der Zeuge C. hat ausgeführt, dass es zu seinen Aufgaben gehört habe, Stadtratsbeschlüsse und Satzungen vorzubereiten und dass er den Gründungsprozess der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR begleitet und insofern auch verschiedene Fassungen der Unternehmenssatzung auf seinem Computer gespeichert gehabt habe. Er sei – wahrscheinlich durch die Kommunalaufsichtsbehörde – darauf hingewiesen worden, dass die im Amtsblatt der Stadt D-Stadt vom 07. Dezember 2011 veröffentlichte Fassung der Unternehmenssatzung von derjenigen abweiche, die der Stadtrat beschlossen habe. Daraufhin habe er sich von der Sekretärin des Zeugen D. aus dem entsprechenden Ordner die vom Stadtrat der Stadt D-Stadt beschlossene Fassung der Unternehmenssatzung geben lassen und mit der im Amtsblatt der Stadt D-Stadt veröffentlichten Fassung abgeglichen, wobei ihm Abweichungen aufgefallen seien. Er habe deshalb die auf seinem Computer vorhandene, vom Stadtrat der Stadt D-Stadt beschlossene Fassung der Unternehmenssatzung per E-Mail an die Sekretärin des Zeugen D. übersandt, damit diese die Satzung dem Zeugen D. zur Ausfertigung vorlege. Er hat zudem dargelegt, der übliche weitere Werdegang sei gewesen, dass Frau A. die Satzung in der Unterschriftenmappe dem Bürgermeister vorgelegt habe, der diese nach der Unterschriftsleistung an Frau A. zurückgegeben habe, woraufhin sie die Satzung an die Abteilung Bürgerservice weitergeleitet habe, die dann die Veröffentlichung in die Wege geleitet habe. Der Zeuge D. hat dargetan, dass ihm die zu unterzeichnenden Satzungen regelmäßig über seine Sekretärin vorgelegt worden seien, an die er diese nach Unterzeichnung zurückgegeben habe. In Bezug auf die Unternehmenssatzung der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR sei ihm mitgeteilt worden, dass er diese ein weiteres Mal ausfertigen müsse, weil die zunächst veröffentlichte Fassung der Satzung von der vom Stadtrat beschlossenen Fassung abweiche. Er habe noch vor Weihnachten 2011 die ihm sodann seitens seiner Sekretärin vorgelegte Unternehmenssatzung unterschrieben und gesiegelt. Die Kammer erachtet die Aussagen für glaubhaft, da Anlass, am Wahrheitsgehalt zu zweifeln, nicht besteht. Das gefundene Beweisergebnis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Zeuge D. die ihm im Dezember 2011 vorgelegte Fassung der Unternehmenssatzung offenbar nicht mit der vom Stadtrat der Stadt D-Stadt beschlossenen Fassung abgeglichen hatte und nicht bestätigen konnte, welchen konkreten Inhalt die unterzeichnete Unternehmenssatzung hatte. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen D. ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass dem Zeugen D. durch seine Sekretärin, die von ihm als sorgfältig bis hin zur Akribie beschrieben wurde, die vom Stadtrat der Stadt D-Stadt beschlossene Fassung der Unternehmenssatzung zur Unterschrift vorgelegt worden war. Es sind keine Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf ersichtlich, insbesondere nicht dafür, dass dem Zeugen D. im Dezember 2011 eine vom Stadtratsbeschluss abweichende Fassung der Unternehmenssatzung vorgelegen hatte, gleichwohl jedoch sodann im Amtsblatt der Stadt D-Stadt vom 04. Januar 2012 die beschlossene Fassung der Unternehmenssatzung veröffentlicht wurde. Dies erachtet die Kammer angesichts des durch die Zeugen D. und C. geschilderten in sich schlüssigen Verfahrensgangs vielmehr für fernliegend. Das gefundene Beweisergebnis wird schließlich dadurch gestützt, dass auch die im Amtsblatt der Stadt D-Stadt vom 04. Januar 2012 veröffentlichte Fassung der Unternehmenssatzung das Ausfertigungsdatum "28. Oktober 2011" trägt. Denn der Zeuge C. hatte insofern angegeben, die auf seinem Computer vorhandene Datei der dem Stadtratsbeschluss zugrundeliegenden Fassung der Unternehmenssatzung unverändert an die Sekretärin des Zeugen D. gesandt zu haben, in der als Ausfertigungsdatum bereits der 28. Oktober 2011 eingetragen war. Dass das angegebene Ausfertigungsdatum nicht korrekt ist, ist im Hinblick auf den Zweck der Datumsangabe, sicherzustellen, dass die richtige Reihenfolge der Rechtssetzung eingehalten ist und nicht die Ausfertigung vor der Beschlussfassung oder nach der Veröffentlichung erfolgt, unerheblich. Denn aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass die Ausfertigung nach dem Satzungsbeschluss und vor der Veröffentlichung erfolgte und damit den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA Rechnung getragen worden ist (OVG LSA, Beschluss vom 24. November 2010 – 4 K 368/08 – Juris Rn. 25; vgl. auch OVG RhPf, Urteil vom 06. Dezember 2017 – 8 C 10973/17 – Juris Rn. 52). bb. Die US 2011 wurde auch ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht. Eine öffentliche Bekanntmachung genügt dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abzuleitenden Gebot der Rechtssicherheit nur dann, wenn sie über den Erlass der Norm informiert, den authentischen Text allgemein zugänglich macht und gleichzeitig eine einwandfreie Dokumentation des Norminhalts gewährleistet. Über den Erlass einer Norm ist der Bürger nur dann ausreichend informiert, wenn er anhand der öffentlichen Bekanntmachung zweifelsfrei entnehmen kann, was nunmehr rechtens sein soll. Dabei ist es geboten, die Satzung mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Das schließt alle wesentlichen Bestandteile einer Satzung ein, seien sie auch als Anlage oder Anhang bezeichnet. Eine Abweichung zwischen dem bekannt gemachten Text und dem Text des Satzungsbeschlusses kann allenfalls dann auf die Gültigkeit der Satzung ohne Einfluss sein, wenn die Abweichung unwesentlich und nicht geeignet ist, eine inhaltliche Diskrepanz zu erzeugen (vgl. ThürOVG Weimar, Urteil vom 30. August 2001 – 4 KO 199/00 – Juris Rn. 102; VGH BW, Urteile vom 9. Februar 1993 – 2 S 2763/91 – Juris Rn. 27 f. und vom 17. Oktober 2002 – 1 S 2114/99 – Juris Rn. 49). Danach liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung vor. Denn die im Amtsblatt der Stadt D-Stadt vom 04. Januar 2012 bekanntgemachte Fassung der Unternehmenssatzung entspricht der vom Stadtrat der Stadt D-Stadt beschlossenen Fassung mit Ausnahme des Umstands, dass in § 1 Abs. 4 ein Siegelabdruck dargestellt ist, während in der der Beschlussvorlage beigefügten Unternehmenssatzung ein Siegelabdruck nicht enthalten war. Darin liegt jedoch eine unwesentliche Abweichung (das dargestellte Siegel entspricht dem Text in § 1 Abs. 4 US 2011), die nicht geeignet ist, eine inhaltliche Diskrepanz zu erzeugen. 2. Die sonach wirksam gegründete Abwasserbetrieb D-Stadt AöR ist dem Beklagten zum 01. Januar 2013 wirksam beigetreten. a. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 [GVBl. LSA S. 81] können neben kommunalen Gebietskörperschaften auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Verbandsmitglieder sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften eine Beteiligung ausschließen oder beschränken. Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Anstaltsgesetz bestimmt in § 1 Abs. 1 Satz 4, dass sich die Anstalt nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an Unternehmen beteiligen kann, wenn dies dem Unternehmenszweck dient. Es kann dahinstehen, ob vom Unternehmensbegriff in diesem Sinne auch Zweckverbände erfasst sind. Bejahte man dies, gestattete das Anstaltsgesetz die Beteiligung nach Maßgabe der Unternehmersatzung. Die US 2011 bestimmte in § 2 Abs. 4, dass sich die Anstalt an Unternehmen und Körperschaften beteiligen kann, soweit diese Gesellschaften öffentliche Aufgaben zum Gegenstand haben oder geeignet sind, öffentliche Aufgaben zu fördern oder zu verbessern und nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Damit erlaubte die Unternehmenssatzung einen Beitritt zum Beklagten, weil er öffentliche Aufgaben erfüllt und es sich bei ihm um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt. Der Beitritt diente auch dem Unternehmenszweck der Anstalt, nämlich der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung auf ihrem Gebiet. Dass diese Aufgabe einschließlich der der Anstalt durch die Unternehmenssatzung übertragenen Satzungshoheit (§ 4 Abs. 1 US 2011) durch den Beitritt zum Beklagten auf diesen überging, hatte keine Änderung des Unternehmenszwecks oder gar die Auflösung der Anstalt zur Folge. Vielmehr blieb die Anstalt als juristische Person bestehen und wurde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung einschließlich der Satzungshoheit nunmehr lediglich durch den Beklagten erfüllt. Nähme man an, die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 4 AnstG erfasste Zweckverbände nicht, enthielte das Gesetz keine Regelung zur Beteiligung einer Anstalt öffentlichen Rechts an einem Zweckverband, schlösse diese mithin weder aus noch beschränkte sie diese. b. Zudem sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 und 2 GKG-LSA erfüllt. Danach bedürfen u.a. Änderungen, die den Mitgliederbestand des Zweckverbands (Beitritt eines weiteren Verbandsmitglieds, Ausschluss oder Austritt eines Verbandsmitglieds) betreffen, einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder (Abs. 1). Änderungen nach Absatz 1 sowie Änderungen, die den Bestand an Aufgaben des Zweckverbands oder die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage betreffen, bedürfen zudem der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend (Abs. 2). Die von der Verbandsversammlung des Beklagten am 14. Dezember 2012 beschlossene Verbandssatzung, die neben dem Beitritt der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR auch die Eingliederung der Abwasserzweckverbände Salza, Saalkreis Ost, Götschetal und Fuhne zum Gegenstand hatte, wurde vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 GKG-LSA zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt und in dessen Amtsblatt vom 27. Dezember 2012 mit der Genehmigung bekannt gemacht. c. Schließlich haben die Abwasserbetrieb D-Stadt AöR und der Beklagte eine Vereinbarung über den Beitritt der Anstalt zum Beklagten geschlossen. Dass es einer entsprechenden Vereinbarung bedarf, ergibt sich zum einen aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 1 GKG-LSA, wonach die Beteiligten zur Bildung eines Zweckverbands eine Verbandssatzung zu vereinbaren haben. Zum anderen folgt dies aus dem Umstand, dass Gemeinden nur unter den Voraussetzungen des § 84 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 [GVBl. LSA S. 492] (WG LSA) von der oberen Wasserbehörde im Benehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde zu einem Pflichtverband zusammengeschlossen werden können. Den entsprechenden Beitritts- und Eingliederungsvertrag vom 26. Oktober 2012, der auch die Eingliederung der Abwasserzweckverbände Salza, Saalkreis-Ost und Götschetal zum Gegenstand hatte, hat für die Abwasserbetrieb D-Stadt AöR deren Vorstand unterschrieben. Dieser Vertrag ist wirksam ungeachtet der Fragen, ob der Verwaltungsrat der Anstalt bei der Beschlussfassung über den Beitritt zum Verband beschlussfähig und ob der Verwaltungsrat der Anstalt überhaupt zu einer entsprechenden Beschlussfassung befugt war oder es nicht eines diesbezüglichen Beschlusses des Stadtrats der Stadt D-Stadt bedurft hätte. Denn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AnstG vertritt der Vorstand die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entsprechenden Regelungen der Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister wird die damit verbundene Vertretungsmacht im Außenverhältnis durch die Regelungen über die Aufgabenverteilung innerhalb der gemeindlichen Organe, insbesondere durch Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gemeindevertretung, nicht berührt, weil sie nur den innergemeindlichen Willensbildungsprozess betreffen. Das gilt nicht nur für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, sondern auch für öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge wie den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband. Der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem im Privatrechtsverkehr agierenden Zweckverband berührt nicht nur die Sphäre der Gemeinden, sondern wirkt sich auch gegenüber außenstehenden Dritten aus. Sieht man den Sinn der vom internen Willensbildungsprozess der Gemeinden unabhängigen Vertretungsmacht des Bürgermeisters im Bedürfnis nach Rechtssicherheit und einem angemessenen Verkehrsschutz, dann greift dieser auch im Falle der Verbandsgründung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 – II ZR 385/98 – Juris Rn. 26). Nicht anders zu beurteilen ist – wie hier – der Beitritt eines Kommunalunternehmens zu einem Zweckverband. II. Der in § 6 Abs. 1 BS 2015 festgelegte Beitragssatz von 1,84 Euro/m² verstößt nicht gegen die Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 [GVBl. LSA S. 405] in der bis zum 07. Oktober 2019 geltenden Fassung, wonach Landkreise und Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes u.a. für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen nur Beiträge erheben, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Dem aus dieser Regelung folgenden Aufwandsüberschreitungsverbot wird Genüge getan, wenn die satzungsrechtliche Festlegung des Beitragssatzes auf einer fehlerfreien Beitragskalkulation beruht. Fehlt es an einer hinreichenden Vorauskalkulation, obliegt es der den Beitrag erhebenden Körperschaft, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist, also der tatsächlich festgesetzte Beitragssatz nicht den höchstzulässigen Beitragssatz mehr als nur geringfügig überschreitet. Für die Vereinbarkeit des in einer Beitragssatzung festgesetzten Beitragssatzes mit dem Aufwandsüberschreitungsverbot kommt es insofern allein darauf an, ob er sich im Ergebnis als "richtig" (im Sinne von "nicht überhöht" nach Maßgabe des Aufwandsüberschreitungsverbots) erweist (OVG LSA, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 341/08 – Juris Rn. 26 und Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 – Juris Rn. 31). Die Vereinbarkeit des in § 6 Abs. 1 BS 2015 festgelegten Beitragssatzes mit dem Aufwandsüberschreitungsverbot lässt sich zwar nicht auf der Grundlage der zugrundeliegenden Beitragskalkulation der PRO 2000 Projektmanagement für Siedlungswasserwirtschaft GmbH vom 01. September 2015 (Beitragskalkulation 2015) feststellen (dazu 1.), jedoch anhand der Beitragskalkulation der genannten Gesellschaft vom 23. Juli 2020 (Beitragskalkulation 2020) (dazu 2.). 1. Die Beitragskalkulation 2015 ist zum Nachweis der Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots untauglich, weil die darin als Herstellungskosten für den Zeitraum 1991 bis 2014 eingestellten Positionen methodisch fehlerhaft (überhöht) ermittelt worden sind. Als Herstellungsaufwand dürfen in eine Kalkulation nur diejenigen Kosten eingestellt werden, die der den Beitrag erhebenden Körperschaft zum einen (in der Vergangenheit) bereits tatsächlich entstanden sind und zum anderen (zukünftig) entstehen werden. Werden Anlagen etwa von einem Dritten unentgeltlich übertragen, dürfen für diese Anlagen keine Kosten in Ansatz gebracht werden (OVG LSA, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 4 K 101/16 – Juris Rn. 52; Thür.OVG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 4 N 574/98 – Juris Rn. 138 ff.). Die Höhe der in die Kalkulation einzustellenden Kosten wird zudem dadurch begrenzt, dass kostenbezogene Mehraufwendungen nicht in die Kalkulation einfließen dürfen (OVG LSA, Urteil vom 07. September 2000 – 1 A 14/00 – Juris Rn. 18), d.h. nur solche Kosten einzustellen sind, die zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung erforderlich sind. Hinsichtlich der künftig entstehenden Kosten obliegt der Körperschaft eine Prognose des künftig erforderlichen Aufwands. In Bezug auf die in den Jahren 1991 bis 2012 hergestellten Anlagenteile ist in der Beitragskalkulation 2015 ein tatsächlicher Herstellungsaufwand ("Umlagefähigen Investitionsaufwendungen") in Höhe von insgesamt 1.499.711 Euro berücksichtigt worden (vgl. Tabelle Globalberechnung – Investitionsaufwendungen). Insofern ist ausgeführt, dass der beitragspflichtige Aufwand "auf der Grundlage des bisherigen Anschaffungsund Herstellungsaufwandes bis 2014 auf der Basis des Anlagenverzeichnisses bzw. der abgerechneten Investitionsleistungen des WAZV" ermittelt worden sei (vgl. S. 5 der Beitragskalkulation 2015). Der Aufwand für die Herstellung der Anlagenteile im Zeitraum 1991 bis 2012 ist jedoch nicht dem Beklagten, sondern der Gemeinde A-Stadt bzw. der Stadt D-Stadt und der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR entstanden, die die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung bis zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen haben. Für die vorhandenen Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung, die die Abwasserbetrieb D-Stadt AöR dem Beklagten mit dem Beitritt zunächst zum Besitz und zur Bewirtschaftung überlassen hatte, um eine Übertragung ins Eigentum des Verbands durch eine gesonderte Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, hatte der Beklagte bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Beitragskalkulation 2015 auch kein Entgelt in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten bezahlt oder zu bezahlen. Eine Einigung über die Anlagenübertragung und das dafür vom Beklagten aufzuwendende Entgelt stand vielmehr noch aus. Daher hätte es hinsichtlich der von 1991 bis 2012 im Abrechnungsgebiet A-Stadt hergestellten, dem Beklagten von der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR überlassenen Anlagenteile einer Prognose des dem Beklagten künftig entstehenden Aufwands in Gestalt des später noch zu vereinbarenden Entgelts bedurft. Eine derartige Prognose wurde jedoch im Rahmen der Beitragskalkulation 2015 nicht erstellt. Der Beklagte hat auch weder dargelegt noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass eine tragfähige Grundlage für die Annahme bestanden hatte, der Beklagte werde für die ihm seitens der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR überlassenen, teilweise bis zu 20 Jahre alten Anlagen den vollständigen, der Gemeinde A-Stadt bzw. der Stadt D-Stadt und der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR entstandenen Herstellungsaufwand zahlen müssen. 2. Der in § 6 Abs. 1 BS 2015 festgelegte Beitragssatz stellt sich jedoch auf der Grundlage der im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Beitragskalkulation 2020 als im Ergebnis nicht überhöht dar. Darin ist für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung im Abrechnungsgebiet A-Stadt unter Zugrundelegung der bereits tatsächlich entstandenen und der künftig (bis zum Jahr 2026) entstehenden Aufwendungen ein kostendeckender Beitragssatz von 3,09 Euro/m² kalkuliert worden. Als Herstellungsaufwand für die Investitionen in den Jahren 1991 bis 2012 wurde nunmehr ein umlagefähiger Investitionsaufwand in Höhe von 944.171 Euro, der auf der Grundlage der Restbuchwerte der übernommenen Anlagenteile ermittelt wurde, angenommen. Es kann dahinstehen, ob dieser Betrag zutreffend als Herstellungsaufwand in die Kalkulation einbezogen wurde und ob eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus der mit der Stadt D-Stadt unter dem 06. Februar 2020 geschlossenen "Vereinbarung zur Umsetzung der Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der Abwasserentsorgung durch den Abwasserbetrieb D-Stadt AöR auf den Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis" folgt. Selbst wenn dieser Betrag vollständig unberücksichtigt bleibt, ergibt sich aufgrund der im Vergleich zur Beitragskalkulation 2015 erheblich angestiegenen Kosten für die Zeit ab dem Jahr 2015 ein kostendeckender Beitragssatz in Höhe von 2,27 Euro ([3.544.390 € - 944.171 €] / 1.145.507 m²]), den der festgelegte Satz von 1,84 Euro unterschreitet. Dass die Beitragskalkulation 2020 an sonstigen Fehlern leidet, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Der in § 6 Abs. 1 BS 2015 festgelegte Beitragssatz von 1,84 Euro/m² ist auch mit der in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 07. Oktober 2019 geltenden Fassung geregelten Beitragserhebungspflicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA, Urteil vom 21. August 2018 – 4 K 221/15 – Juris Rn. 75; Urteil vom 02. Oktober 2018 – 4 L 97/17 – Juris Rn. 61; Beschluss vom 04. Juni 2019 – 4 L 209/18 – Juris Rn. 7) muss infolge der in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA geregelten Verpflichtung zur Beitragserhebung bei Herstellungsbeiträgen grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden. Eine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der auf eine eigentlich mögliche Aufwandsdeckung durch Beiträge aus (sozial)politischen oder damit vergleichbaren Gründen oder auf Grund einer Fehleinschätzung zur Aufwandsdeckung durch Gebühren verzichtet wird, ist daher nicht zulässig. Allerdings darf die beitragserhebende Körperschaft den Unwägbarkeiten einer Beitragskalkulation und insbesondere den Risiken einer möglichen gerichtlichen Überprüfung Rechnung tragen. Insoweit unterliegt die Beitragserhebungspflicht einer schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gebotenen immanenten Beschränkung. Es ist der Körperschaft erlaubt, einen "Sicherheitsabstand" zwischen festgesetztem und höchstzulässigem Beitragssatz vorzunehmen und eine unter 100 % liegende Deckungsquote festzusetzen, ohne insoweit eine spezifische Begründung zu den konkreten Risiken geben zu müssen. Die Höhe dieses Abstands ist im Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung zur möglichst vollständigen Aufwandsdeckung und den dabei auftretenden praktischen Schwierigkeiten der beitragserhebenden Körperschaften zu bestimmen und muss der beitragserhebenden Körperschaft einen Spielraum belassen, um eine nach ihrer Auffassung ausreichende Rechtssicherheit zu erlangen. Dieser "Sicherheitsabstand" beläuft sich auf bis zu 20 %, so dass eine aus Vorsorgegesichtspunkten festgesetzte Deckungsquote zwischen 80 % und 100 % zulässig ist (OVG LSA, Urteil vom 21. August 2018 – 4 K 221/15 – Juris Rn. 76). Diesen Anforderungen genügt der in § 6 Abs. 1 BS 2015 festgelegte Beitragssatz. Die Festlegung beruhte zum einen auf der Beitragskalkulation 2015, die – in Bezug auf das Kostendeckungsgebot – Fehler nicht erkennen lässt. Insbesondere ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage ab 2015 aufzuwendenden Kosten auf einer nicht tragfähigen Prognose zu gering bemessen worden waren. Auch waren die in die Kalkulation eingestellten, bis 2014 tatsächlich entstandenen Kosten nicht zu gering angegeben; insoweit lag der Kalkulationsfehler vielmehr in der Berücksichtigung überhöht angenommener Kosten für die von der Abwasserbeseitigung D-Stadt AöR überlassenen Anlagenteile. Zum anderen beträgt der festgelegte Beitragssatz von 1,84 Euro/m² 95 % des in der Beitragskalkulation 2015 als höchstzulässig kalkulierten Beitragssatzes von 1,94 Euro/m² und bewegt sich damit in dem zulässigen "Korridor" von 80 % bis 100 % des aufwandsdeckenden Beitragssatzes. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der "Abschlag" vom höchstzulässigen Beitragssatz aus unzulässigen sozialpolitischen oder vergleichbaren Gründen vorgenommen wurde und nicht aus Vorsorgegesichtspunkten, um den Unwägbarkeiten einer Beitragskalkulation Rechnung zu tragen und das Aufwandsüberschreitungsverbot sicher einzuhalten. Vielmehr indiziert der geringe "Abschlag" dieses Motiv. IV. Die Klägerin kann des Weiteren nicht erfolgreich einwenden, eine Beitragspflicht könne für ihre Grundstücke wegen des Abschlusses einer Vereinbarung zur Ablösung der Beitragspflicht im Rahmen des zwischen der ... Neontechnik GmbH und der Gemeinde A-Stadt geschlossenen Erschließungsvertrags vom 04. Januar 1995 nicht entstehen. Es ist bereits fraglich, ob in dem genannten Erschließungsvertrag eine Ablösungsvereinbarung hinsichtlich der Schmutzwasserbeiträge enthalten ist. In § 3 des Erschließungsvertrags heißt es insoweit lediglich: "Der Erschließungskostenbeitrag ergibt sich aus o.g. Kaufvertrag, (§ 4 Pkt. 5 Abs. 2) in einer Höhe von 440000,00 DM, je Quadratmeter bebaubarer Kauffläche 44,00 DM. Die Endabrechnung des Erschließungsbeitrages richtet sich nach dem endgültigen Vermessungsergebnis, welches der Verkäufer auf eigene Rechnung durchführen wird." In dem angesprochenen Kaufvertrag vom 22. September 1994 ist unter § 4 Ziffer 5 Abs. 2 bestimmt: "Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches des Kaufgrundstücks zügig und parallel zum Bauvorhaben des Käufers zu betreiben. (…) Über die Durchführung der Erschließungsmaßnahmen werden die Vertragsparteien bis zum 31.10.1994 einen Erschließungsvertrag schließen. Die auf den Käufer entfallenden Kosten richten sich nach dessen Inhalt bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Verkäufer sichert hiermit jedoch verbindlich zu, dass die Erschließungskosten bezogen auf die bebaubare Kauffläche (d.h. unter Herausrechnung des als Grünfläche ausgewiesenen Randstreifens von ca. 20 m Breite) DM 44,00/qm (in Worten: deutsche Mark vierundvierzig), ohne eventuell anfallende Mehrwertsteuer, nicht übersteigen werden." Von einer Ablösung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist an keiner Stelle die Rede. Ob darin gleichwohl eine solche Regelung bzw. ein Beitragsvorausverzicht enthalten ist, kann indes dahinstehen, da diese unwirksam wären. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Die strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf, ist für einen Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das nach § 59 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. August 1993 [GVBl. LSA S. 412] (VwVfG LSA) in Verbindung mit § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2012 – BVerwG 9 C 5.11 – Juris Rn. 33). 1. Der Abschluss der – unterstellten – Ablösungsvereinbarung bzw. des Beitragsvorausverzichts kann nicht auf § 124 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) (BauGB) gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können Gegenstand des Erschließungsvertrags nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in einer Gemeinde sein. Der Dritte kann sich danach zudem gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise unabhängig davon zu tragen, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. Es kann dahinstehen, ob diese Norm überhaupt eine von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckte und abschließende, landesrechtliche Regelungen ausschließende Ermächtigung auch zum Abschluss von Ablösungsvereinbarungen für nach Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen enthält. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 30. Mai 2012 (BVerwG 9 C 5.11, Juris Rn. 45) eine solche Regelung kraft Sachzusammenhangs zum Bodenrecht bejaht hat, bezog sich dies auf die Vorschrift des allein in den neuen Bundesländern geltenden § 54 Abs. 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR – BauZVO – vom 20. Juni 1990 (GBl. Der DDR I S. 739). Die Annexkompetenz wurde zudem lediglich übergangsweise zur Bewältigung der besonderen wirtschaftlichen Herausforderungen, die mit dem Beitritt der neuen Länder verbunden waren, angenommen. Die BauZVO ist jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 am 01. Mai 1993 außer Kraft getreten. Zu § 124 Abs. 2 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht kraft Sachzusammenhangs gesetzliche Regelungen abdecke, die zu Verträgen über Erschließungskosten ermächtigen, auch soweit die den Gegenstand des Vertrags bildenden Erschließungsanlagen nach Landesrecht beitragsfähig sind (BVerwG, Urteil vom 10. August 2011 – BVerwG 9 C 6.10 – Juris Rn. 21). Inwieweit sich diese Bewertung auch auf die Ermächtigung zur Abweichung vom landesrechtlichen Anschlussbeitragsrecht übertragen lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen ausdrücklich offengelassen (BVerwG, Urteil vom 230. Mai 2012 – BVerwG 9 C 5.11 – Juris Rn. 45). Auch die Gesetzesbegründung zu § 124 BauGB (BT-Drucksache 12/3944) gibt nichts dafür her, dass der Bundesgesetzgeber mit der Vorschrift landesrechtliche Regelungen zur Ablösung von Beiträgen für nach Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen ausschließende Bestimmungen treffen wollte. Jedenfalls scheitert die Wirksamkeit der (unterstellten) Ablösungsvereinbarung in § 3 des o.g. Erschließungsvertrags an § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach müssen die vertraglich vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen. Eine Angemessenheitsprüfung setzt aber zwingend das Vorhandensein einer Beitragssatzung oder zumindest bereits durchgeführte Kalkulationen späterer Beitragslasten (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. März 1990 – 23 B 88.01496 – Juris Rn. 34; Beschluss vom 19. Januar 1998 – 23 ZS 97.2985 – Juris Rn. 5) und insoweit einen Verteilungsmaßstab voraus, der den für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme mutmaßlich entstehenden beitragsfähigen Aufwand angemessen vorteilsgerecht den Grundstücken zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 – BVerwG 9 C 1.14 – Juris Rn. 11 zum Erschließungsbeitrag). Denn im Rahmen der Angemessenheitsprüfung müssen die Leistungen zueinander ins Verhältnis gesetzt werden und es lässt sich der Wert des kommunalen Beitragsvorausverzichts als Faktor dieser Prüfung ohne eine Beitragssatzung oder zumindest eine Kalkulation der voraussichtlichen Beitragshöhe nicht präzise berechnen (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 – BVerwG 9 C 5.11 – Juris Rn. 50). Fehlt es daran, lässt sich die Angemessenheit der Ablösung einer Beitragspflicht bzw. eines Beitragsvorausverzichts nicht beurteilen, so dass die Vertragsparteien auch nicht von der Angemessenheit ausgehen durften (zu dieser Notwendigkeit BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2015 – BVerwG 9 C 1.14 – Juris Rn. 11). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 30. Mai 2012 (BVerwG 9 C 5.11, Juris Rn. 50 ff.) derartiges nicht für erforderlich gehalten hatte, betraf dies die besondere Situation in den neuen Bundesländern in der Anfangsphase nach der Wiedervereinigung in den Jahren 1991 und 1992 unter Geltung der BauZVO. Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf das Jahr 1995 und die – in der gesamten Bundesrepublik Deutschland geltende – Bestimmung des § 124 Abs. 2 BauGB nicht übertragen. Dies zugrunde gelegt scheitert die Annahme der Angemessenheit der (unterstellten) vereinbarten Ablösung der Schmutzwasserbeiträge in § 3 des Erschließungsvertrags vom 04. Januar 1995 am Fehlen einer Beitragssatzung bzw. eines geeigneten Verteilungsmaßstabs und der Kalkulation der künftigen Beitragslast. Denn zum einen verfügte die Gemeinde A-Stadt über keine Schmutzwasserbeitragssatzung. Zum anderen ist weder dargetan noch ersichtlich, auf welcher Grundlage der in § 3 des Erschließungsvertrags festgelegte "Erschließungsbeitrag" von 44 DM/m² (der nicht nur die schmutzwassertechnische Erschließung erfasste) ermittelt wurde bzw. dass insofern eine sachgerechte Verteilung des Aufwands auf die bevorteilten Grundstücksflächen in Bezug auf die gesamte zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde A-Stadt erfolgte. 2. Ob der Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung zudem die landesrechtliche Regelung des § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA entgegensteht, kann offenbleiben. Nach dieser Vorschrift kann die Satzung Bestimmungen über die Ablösung des Beitrags im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht treffen. Damit ist es dem Satzungsgeber vorbehalten, zu bestimmen, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen die Ablösung von Beiträgen vor der Entstehung der Beitragspflicht zulässig sein soll. Fehlt es – wie hier – an einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage, die die Ablösung zulässt, so steht der Satzungsvorbehalt des § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA einer Ablösung des künftigen Beitrags durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 1 VwVfG LSA entgegen. Der Satzungsvorbehalt dient im Interesse der Abgabengleichheit und der Abgabengerechtigkeit dazu, eine gleichmäßige Handhabung in jedem Einzelfall zu gewährleisten. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ein entgegen dem Satzungsvorbehalt in § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß den §§ 59 Abs. 1 VwVfG LSA, 134 BGB nichtig (OVG LSA, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 1 L 169/02 – Juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Februar 2004 – 1 L 356/03 – Juris; Beschluss vom 28. Juni 2004 – 1 L 526/02 – n.v.). Ob und inwieweit die Anwendung des § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA im Anwendungsbereich des § 124 Abs. 2 BauGB 1993 wegen des Vorrangs des Bundesrechts einer Einschränkung bedarf, muss jedoch im Hinblick darauf, dass die Ablösungsvereinbarung mit § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1993 nicht vereinbar ist, nicht entschieden werden. V. Die Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin ist gemäß § 7 Abs. 1 BS 2015 mit dem In-Kraft-Treten der BS 2015 am 09. Oktober 2015 entstanden. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück auch ohne vorherige Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Da die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung für die Grundstücke der Klägerin bereits bei In-Kraft-Treten der BS 2015 betriebsfertig vorhanden war, hat das In-Kraft-Treten der Satzung die Beitragspflicht entstehen lassen. Die ungeschriebene Voraussetzung, dass die Vorteilslage rechtlich und tatsächlich dauerhaft gegeben sein muss, war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Dabei muss der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen, die im öffentlichen Eigentum stehen, oder – beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk – durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert sein. Dabei bezieht sich der Begriff des öffentlichen Eigentums nicht nur auf Grundstücke des Entsorgungspflichtigen, sondern auf alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke (so OVG LSA, Urteil vom 16. Juni 2020 – 4 L 7/19 – Juris Rn. 50). Nach dem – teilweise mit Kartenauszügen belegten – Vortrag des Beklagten verläuft der die Grundstücke der Klägerin erschließende Hauptsammler bis zur Kläranlage A-Stadt ausschließlich in öffentlichen Straßen. Dies anzuzweifeln, besteht allein aufgrund des Bestreitens der Klägerin mit Nichtwissen kein Anlass. VI. Schließlich hat die Aufhebung der BS 2015 mit Wirkung zum 01. Januar 2016 durch die Satzung des Beklagten zur Aufhebung von Satzungsrecht vom 30. November 2015 die einmal entstandene Beitragspflicht unberührt gelassen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstands wird auf 77.219,64 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstücke 33/68, 33/69, 33/72 und 33/73. Zunächst führte die Stadt D-Stadt die Abwasserentsorgung für die Ortschaften D-Stadt, A-Stadt und B-Stadt durch Regiebetriebe durch. Am 27. Oktober 2011 stimmte der Stadtrat der Stadt D-Stadt über die Beschlussvorlage 137/10/11 ab. Der Beschlussvorschlag lautete: "Der Stadtrat beschließt, die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung der Ortschaften D-Stadt, A-Stadt und B-Stadt." Dem Beschlussvorschlag waren eine Analyse zur Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 123 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die "Unternehmenssatzung des Abwasserbetriebes D-Stadt Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)" beigefügt. Der Stadtrat stimmte dem Beschluss bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung mit 19 Stimmen zu. Im Amtsblatt der Stadt D-Stadt (Landsberger Echo) vom 07. Dezember 2011 sind eine Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Stadt D-Stadt vom 28. Oktober 2011 bezüglich der vom Stadtrat am 27. Oktober 2011 beschlossenen Unternehmenssatzung einschließlich der Unterschrift des Bürgermeisters sowie daran anschließend die Unternehmensatzung abgedruckt. Unter der Unternehmenssatzung finden sich im Amtsblatt als Datum der Ausfertigung der 28. Oktober 2011, die Unterschrift des Bürgermeisters sowie die maschinenschriftliche Darstellung seines Namens ("O. D.") und das Siegel der Stadt D-Stadt. Das Amtsblatt der Stadt D-Stadt vom 04. Januar 2012 enthält eine auf den 22. Dezember 2011 datierte Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters einschließlich seiner Unterschrift bezüglich der vom Stadtrat am 27. Oktober 2011 beschlossenen Unternehmenssatzung. Darin heißt es: "Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig ist die im Amtsblatt vom 07.12.2011 (Jahrgang 21, Ausgabe 23) veröffentlichte Unternehmenssatzung gegenstandslos." Im Folgenden ist die Unternehmenssatzung abgedruckt, wiederum mit einem Ausfertigungsdatum 28. Oktober 2011 und einer hand- und maschinenschriftlichen Darstellung der Unterschrift des Bürgermeisters und des Siegels der Stadt D-Stadt. Die veröffentlichten Fassungen der Unternehmenssatzung unterscheiden sich wie folgt: Veröffentlichung 2011 Veröffentlichung 2012 § 1 Abs. 2 Die Aufgaben der Anstalt, aufgeteilt nach Ortschaften der Stadt D-Stadt, untergliedern sich wie folgt: Schmutzwasser Niederschlagswasser (……) (……) Kneipe § 1 Abs. 2 Die Aufgaben der Anstalt, aufgeteilt nach Ortschaften der Stadt D-Stadt, untergliedern sich wie folgt: Schmutzwasser Niederschlagswasser (……) (……) Kneipe fehlt § 2 Abs. 2 Für das Hoheitsgebiet der Anstalt wird neben der Schmutzwasserbeseitigung auch die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Anstalt durchgeführt. § 2 Abs. 2 Neben der Schmutzwasserbeseitigung wird auch die Niederschlagswasserbeseitigung mit Ausnahme der im § 2 Abs. 3 der Satzung aufgeführten Flächen durch die Anstalt in den nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Ortsteilen durchgeführt. § 4 Abs. 3 Bis zum Inkrafttreten der Satzungen durch die Anstalt gilt das Satzungsrecht der Regiebetriebe A-Stadt und D-Stadt weiter, jedoch spätestens bis zum 21.12.2012. § 4 Abs. 3 Bis zum Inkrafttreten der Satzungen durch die Anstalt gilt das Satzungsrecht der für die Regiebetriebe geltenden Satzungen weiter, jedoch spätestens bis zum 21.12.2012. § 7 Abs. 4 Das Vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Stadtrat für 5 Jahre bestellt. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Verwaltungsrat entscheidet der Verwaltungsrat. (…) § 7 Abs. 4 Das Vorsitzende Mitglied, sofern es sich hierbei um eine Abweichung nach § 7 Absatz 2 handelt und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Stadtrat für 5 Jahre bestellt. § 9 Abs. 1 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates lädt die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vertreter der Beschäftigten im Einvernehmen mit dem Vorstand schriftlich ein. Die Einladung muss insbesondere Tagungszeit und Tagungsort unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung erforderlicher Unterlagen angeben. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage, in dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. In diesem Fall kann von der öffentlichen Bekanntmachung abgesehen werden. § 9 Abs. 1 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates lädt die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vertreter der Beschäftigten im Einvernehmen mit dem Vorstand schriftlich ein. Die Einladung muss insbesondere Tagungszeit und Tagungsort unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung erforderlicher Unterlagen angeben. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. In beiden Veröffentlichungen ist unter § 1 Abs. 4 ausgeführt: "Die Anstalt führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift: "Abwasserbetrieb D-Stadt AöR". Im Anschluss daran ist um das Wort "Siegelabdruck" ein entsprechendes Siegel dargestellt. Dieses bzw. ein Siegelabdruck ist in der Unternehmenssatzung, die der am 27. Oktober 2011 vom Stadtrat der Stadt D-Stadt beschlossenen Beschlussvorlage 137/10/11 als Anlage beigefügt war, nicht enthalten. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Unternehmenssatzung durch den Bürgermeister der Stadt D-Stadt ausgefertigt wurde. Am 19. Juli 2012 beschloss der Verwaltungsrat der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR den Beitritt zum Wasserzweckverband Saalkreis zum 01. Januar 2013, der zugleich in den Beklagten umbenannt werde, und stimmte dem als Anlage zu dem Beschluss beigefügten Beitritts- und Eingliederungsvertrag zu, der auch die Eingliederung der Abwasserzweckverbände Salza, Saalkreis-Ost und Götschetal in den Beklagten zum Gegenstand hat. An der Sitzung nahmen alle Verwaltungsratsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden teil. Dieser erschien erst nach Beschlussfassung. Am 26. Oktober 2012 unterzeichneten die Verbandsgeschäftsführer bzw. stellvertretenden Verbandsgeschäftsführer der beteiligten Zweckverbände und der Vorstand der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR den Beitritts- und Eingliederungsvertrag. Unter dem 14. Dezember 2012 beschloss die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbands Saalkreis (im Folgenden wird auch insoweit der Beklagte angegeben) die Neufassung der Verbandssatzung, die das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 17. Dezember 2012 genehmigte und im Amtsblatt des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 27. Dezember 2012 veröffentlichte. Am 05. Dezember 2012 beschloss der Verwaltungsrat der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR, dem Beklagten zum 01. Januar 2013 das Anlagevermögen der AöR zum Besitz und zur Bewirtschaftung zu überlassen und eine Übertragung ins Eigentum des Verbands durch eine gesonderte Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Am 30. November 2017 beschloss der Stadtrat der Stadt D-Stadt die Satzung über die Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) D-Stadt und zur Aufhebung der Unter-nehmenssatzung der AöR, die im Amtsblatt der Stadt D-Stadt vom 13. Dezember 2017 veröffentlicht wurde und nach ihrem § 3 am 01. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Unter dem 06. Februar 2020 schlossen die Stadt D-Stadt und der Beklagte eine "Vereinbarung zur Umsetzung der Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der Abwasserentsorgung durch den Abwasserbetrieb D-Stadt AöR auf den Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis". Danach überträgt die Stadt D-Stadt dem Beklagten das näher bezeichnete Anlagevermögen, das der Erfüllung der Aufgabe der Abwasserentsorgung dient, und übernimmt der Beklagte im Einzelnen aufgeführte Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Bereits mit Bescheiden vom 18. Dezember 2015 zog der Beklagte die Klägerin zu Anschlussbeiträgen wie folgt heran: Aktenzeichen Grundstück Beitrag 10001061 Flur 4, Flurstück 33/68 9.322,54 Euro 10001062 Flur 4, Flurstück 33/69 1.339,89 Euro 10001064 Flur 4, Flurstück 33/72 64.759,90 Euro 10001065 Flur 4, Flurstück 33/73 1.797,31 Euro Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Beschluss des Verwaltungsrats der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR über den Beitritt zum Beklagten vom 11. Juli 2012 sei unwirksam, weil der Bürgermeister der Stadt D-Stadt als Vorsitzendes Mitglied nicht anwesend und daher der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig gewesen sei. Das gelte ebenso für den Bewirtschaftungs- und Besitzübertragungsbeschluss vom 05. Dezember 2012. Infolgedessen sei der Beitritt nicht wirksam. Ungeachtet dessen sei der Beitragssatz fehlerhaft kalkuliert worden, weil dem Beklagten beitragsfähiger Aufwand nicht entstanden sei bzw. dieser jedenfalls nicht feststehe. Ob dem Beklagten Aufwand entstehen könne, sei offen, weil vor der Gründung der Anstalt keine Eröffnungsbilanz erstellt worden und Anlagevermögen auf die Anstalt durch die Stadt D-Stadt nicht übertragen worden sei. Zudem habe ihre – der Klägerin – Rechtsvorgängerin (D. GmbH) aufgrund des mit der Gemeinde A-Stadt geschlossenen Erschließungsvertrags vom 01. April (gemeint ist 04. Januar) 1995 bereits einen Betrag von 440.000 DM an die Gemeinde gezahlt. Davon entfielen 20 Prozent auf die Schmutzwasserbeseitigung. Mit Widerspruchsbescheiden vom 24. November 2017 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Die Klägerin hat bereits am 18. Oktober 2017 Klage erhoben und die Widerspruchsbescheide am 11. Dezember 2017 in das Klageverfahren einbezogen. Zur Begründung der Klage bezieht sich die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend, auf die Beitragssatzung vom 05. Oktober 2015 könnten die Bescheide nicht gestützt werden, weil der Beklagte diese Satzung zum 01. Januar 2016 aufgehoben habe. Dem Beklagten sei auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht von der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR übertragen worden. Zwar sei ein entsprechender Beschluss durch den Verwaltungsrat der Anstalt am 11. Juli 2012 gefasst worden, jedoch sei er inhaltlich durch den Beschluss des Verwaltungsrats vom 05. Dezember 2012 zurückgenommen worden, wonach dem Beklagten zum 01. Januar 2013 (lediglich) die Bewirtschaftung und der Besitz des Anlagevermögens der Anstalt übertragen werde. Dementsprechend seien auch die Anstalt und die Stadt D-Stadt nach dem beschlossenen Beitritt davon ausgegangen, dass die Anstalt weiterhin für die Abwasserbeseitigung zuständig sei. Denn zum einen habe die Anstalt am 19. Dezember 2012 die Abwasserbeseitigungssatzung vom 26. September 2012 sowie eine Beitragssatzung für die Ortsteile Sietzsch, Bageritz und Lohnsdorf und eine Gebührensatzung veröffentlicht. Zum anderen habe die Stadt D-Stadt die Unternehmenssatzung im Jahr 2016 geändert. Von der Fortgeltung der Abwasserbeseitigungspflicht der Anstalt sei auch der Beklagte ausgegangen, der mit Satzung vom 14. Dezember 2012 die Fortgeltung der vorgenannten Satzungen angeordnet habe. Des Weiteren sei dem Beklagten kein beitragsfähiger Aufwand entstanden. Die Anstalt habe dem Beklagten weder das Eigentum an den Anlagen zur Abwasserbeseitigung übertragen noch übertragen können, weil die Stadt D-Stadt der Anstalt kein Anlagevermögen übertragen habe. Es seien vor der Umwandlung der Regiebetriebe durch den Stadtrat weder eine Übertragungsbilanz erstellt noch ein Beschluss zur Übertragung des Anlagevermögens gefasst worden. Soweit die Anstalt am 23. April 2014 eine Eröffnungsbilanz erstellt habe, sei das nicht genügend. Der Beklagte sei auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anlagen der Stadt D-Stadt geworden, weil er weder gegenüber dieser noch vormals gegenüber der Anstalt habe bestimmenden Einfluss ausüben können. Soweit in die Beitragskalkulation vom 23. Juli 2020 für den Zeitraum 1991 bis 2012 Kosten in Höhe von ca. 2,43 Mio. Euro eingestellt worden sei, sei nicht ersichtlich, dass dem Beklagten diese entstanden seien bzw. er diese der Stadt D-Stadt schulde. Die Übertragungsvereinbarung vom 06. Februar 2020 zwischen der Stadt D-Stadt und dem Beklagten enthalte keine Entgeltregelung für die Übertragung des Anlagevermögens. Sie sei zudem formnichtig, weil darin eine Verpflichtung zur Grundstücksübertragung enthalten, dies aber nicht notariell beurkundet worden sei. Schließlich bestreite sie mit Nichtwissen, dass ihre Grundstücke eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des Beklagten hätten und insofern der Hauptsammler auf dem Weg von ihren Grundstücken zum Klärwerk entweder über im Eigentum des Beklagten stehende Grundstücke oder über private Grundstücke verlaufe, hinsichtlich derer eine Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten eingetragen sei. Der Verlauf über Grundstücke im fiskalischen Eigentum der Stadt D-Stadt sei insofern nicht genügend. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2015 (Aktenzeichen 10001061, 10001062, 10001064, 10001065) und die Widerspruchsbescheide vom 24. November 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die Grundstücke der Klägerin zuständig, weil die Abwasserbetrieb D-Stadt AöR dem Verband beigetreten sei. Der Beitritt sei wirksam. Zum einen sei die Anstalt wirksam gegründet worden; insbesondere sei die dazu notwendige Unternehmenssatzung, die der Stadtrat der Stadt D-Stadt am 27. Oktober 2011 beschlossen habe, durch den Bürgermeister ausgefertigt und sodann veröffentlicht worden. Zum anderen habe der Verwaltungsrat den Beitritt zum Verband beschlossen. Soweit die Stadt D-Stadt die Unternehmenssatzung im Jahr 2016 geändert habe, habe sie der Anstalt die Aufgabe der Straßenoberflächenentwässerung übertragen. Nach dem Beitritt der Anstalt zum Zweckverband sei er zunächst wirtschaftlicher Eigentümer der übernommenen Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung geworden. Zugleich habe er die Passiva übernommen. Mit den Banken sei ein Schuldnerwechsel vereinbart worden und er bediene die Kredite der Anstalt, mit denen die Anlagen finanziert würden, für die die Beiträge erhoben würden. Zwischenzeitlich habe er aufgrund einer mit der Stadt D-Stadt geschlossenen Vereinbarung das Anlagevermögen zum Restbuchwert übernommen. Die Anschlussmöglichkeit sei dauerhaft gesichert, weil der Schmutzwassersammler von den Grundstücken der Klägerin bis zur Kläranlage ausschließlich in öffentlichen Straßen verlaufe. Die Kammer hat Beweis erhoben über die Fragen, ob der damalige Bürgermeister der Stadt D-Stadt, Herr D., die Unternehmenssatzung der Abwasserbetrieb D-Stadt AöR im Jahr 2011 ausgefertigt und deren öffentliche Bekanntmachung mehrfach angeordnet hat, durch dessen Vernehmung als Zeugen. Sie hat zudem durch Vernehmung des Mitarbeiters der Stadtverwaltung D-Stadt, Herrn D., als Zeugen Beweis erhoben über die Frage, ob der Zeuge D. die am 04. Januar 2012 veröffentlichte Fassung der Unternehmenssatzung ausgefertigt hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. September 2020 und vom 15. Oktober 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.