Urteil
4 A 197/16 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 17. Juli 2013, vom 18. Juli 2013 und vom 19. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2018 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 17. Juli 2013, vom 18. Juli 2013 und vom 19. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2018 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlt. Die angegriffenen Bescheide können nicht auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes Köthen (BGS), u. a. vom 30. November 2011, gestützt werden, da der in § 6 BGS festgelegte Beitragssatz für den hier streitgegenständlichen besonderen Herstellungsbeitrag mit der in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA normierten Beitragserhebungspflicht nicht vereinbar ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheben Landkreise und Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands u.a. für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, nur Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die Vorschrift enthält zum einen ein Aufwandsüberschreitungsverbot, dessen Verletzung nur dann die Unwirksamkeit des satzungsrechtlich festgelegten Beitragssatzes nach sich zieht, wenn sich dieser im Ergebnis als nicht nur unerheblich überhöht erweist (OVG LSA, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 341/08 – Juris Rn. 26). Zum anderen enthält diese Regelung eine Beitragserhebungspflicht, deren Verletzung nach der neuesten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ebenfalls die Unwirksamkeit des satzungsrechtlich festgelegten Beitragssatzes nach sich zieht, wenn dieser den höchstzulässigen Beitragssatz erheblich unterschreitet (OVG LSA, Urteil vom 21. August 2018 – 4 K 221/15 – Juris Rn. 53 ff.). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat dazu in der Entscheidung ausgeführt: "Infolge der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA muss bei Herstellungsbeiträgen grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden (…). Dass § 6 KAG LSA keine dem § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA entsprechende Formulierung enthält, steht dem nicht entgegen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn mit der Verpflichtung zur Aufwandsdeckung wird der kommunalhaushaltsrechtlichen Forderung Rechnung getragen, dass die Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen haben, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 KVG LSA; vgl. auch § 91 Abs. 1 und 2 GO LSA in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Zudem wäre es den beitragserhebenden Körperschaften sonst ohne weiteres möglich, die Beitragserhebungspflicht zu unterlaufen. Eine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der auf eine eigentlich mögliche Aufwandsdeckung durch Beiträge aus (sozial)politischen oder damit vergleichbaren Gründen oder auf Grund einer Fehleinschätzung zur Aufwandsdeckung durch Gebühren verzichtet wird, ist daher nicht zulässig. Allerdings darf die beitragserhebende Körperschaft den Unwägbarkeiten einer Beitragskalkulation und insbesondere den Risiken einer möglichen gerichtlichen Überprüfung Rechnung tragen. Insoweit unterliegt die Beitragserhebungspflicht einer schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gebotenen immanenten Beschränkung. Es ist der Körperschaft erlaubt, einen "Sicherheitsabstand" zwischen festgesetztem und höchstzulässigem Beitragssatz vorzunehmen und eine unter 100 % liegende Deckungsquote festzusetzen, ohne insoweit eine spezifische Begründung zu den konkreten Risiken geben zu müssen. Die Höhe dieses Abstands ist im Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung zur möglichst vollständigen Aufwandsdeckung und den dabei auftretenden praktischen Schwierigkeiten der beitragserhebenden Körperschaften zu bestimmen und muss der beitragserhebenden Körperschaft einen Spielraum belassen, um eine nach ihrer Auffassung ausreichende Rechtssicherheit zu erlangen. Diesen "Sicherheitsabstand" bemisst der Senat im Wege richterlicher Normkonkretisierung auf bis zu 20 %, so dass eine aus Vorsorgegesichtspunkten festgesetzte Deckungsquote zwischen 80 % und 100 % zulässig ist. Eine niedrigere Deckungsquote ist allerdings selbst unter Berufung auf spezifische Risiken nicht zulässig. Dass der bei einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots zu berücksichtigende Bagatellspielraum erheblich niedriger anzusetzen ist (…), ergibt sich aus dem grundlegenden Unterschied zwischen dem Aufwandsüberschreitungsverbot und der hier in Rede stehenden Verpflichtung zur Festsetzung aufwandsdeckender Beitragssätze. (…) Eine Überschreitung des "Sicherheitsabstands" von bis zu 20 % des höchstzulässigen aufwandsdeckenden Beitragssatzes hat eine Verletzung der Beitragserhebungspflicht zur Folge und führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung. Die Auffassung, dass ein zu geringer Beitragssatz die Beitragspflichtigen nicht beschwert und deshalb die Beitragssatzung (ihnen gegenüber) nicht nichtig sei, sondern nur kommunalaufsichtliche Maßnahmen erlaubt seien (…), trägt dem Unterschied zwischen Verwaltungsakt und Rechtsnorm nicht ausreichend Rechnung. Denn im Rahmen einer Normenkontrolle, aber auch bei der Anfechtung eines Beitragsbescheides, kommt es allein darauf an, ob die Satzung als Rechtsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Ist sie dies nicht, kann sie nicht Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt sein (…). Das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und ist bei materiellrechtlichen Fehlern eines belastenden Bescheids – wie der fehlenden (wirksamen) Rechtsgrundlage – jedenfalls infolge des zumindest vorliegenden Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG erfüllt. Ein spezifischer Bezug zwischen den zur Nichtigkeit der Norm als Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts führenden Mängeln und einer subjektiven Betroffenheit des Klägers wird von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verlangt (…). Das korrespondiert mit dem eingeschränkten Prüfungsprogramm des § 47 VwGO, das angesichts der durch (erhebliche) Rechtsfehler ausgelösten Nichtigkeit einer Norm für den Erfolg eines Normenkontrollantrags keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers verlangt (…). Eine Trennung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in eine Schutznorm für den Abgabepflichtigen in Bezug auf Art, Höhe sowie andere Umstände der Abgabe und einen normenkonkretisierenden und -ausfüllenden Teil im Sinne kommunalrechtlicher Haushaltsvorschriften sowie eine damit verbundene Aufteilung des Rechtsverstoßes der Satzung in einen den Abgabenpflichtigen belastenden Teil und einen lediglich kommunalrechtliche Aufsichtsmaßnahmen auslösenden Teil lässt sich nicht vornehmen. Ein derartiger Regelungsgehalt ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung oder der Gesetzessystematik. Er wäre im Übrigen auch rechtlich folgenlos, weil eine nichtige Norm (für und gegenüber jedermann) rechtlich nicht existent ist. Auch folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht, dass bei einer zur Verletzung der Beitragserhebungspflicht führenden Unterschreitung des höchstzulässigen und damit aufwandsdeckenden Beitragssatzes jedenfalls der festgesetzte Beitragssatz als "minus" wirksam ist. Weder bei der Prüfung einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes noch bei der Prüfung der Einhaltung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Aufwandsdeckung ist eine derartige Trennung vorzunehmen." Dies zugrunde gelegt ist der in § 6 BGS festgelegte Beitragssatz von 0,89 €/m² unwirksam, weil er den höchstzulässigen Satz von 1,44 €/m² um deutlich mehr als den vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gebilligten Sicherheitsabstand – nämlich um mehr als 38 % – unterschreitet. Soweit die Klägerin darauf verweist, die in Bezug genommene Entscheidung des OVG LSA sei in einem Normenkontrollverfahren ergangen, so führt dies nicht weiter. Das OVG LSA hat insbesondere auch mit Urteil vom 02. Oktober 2018 in einem beitragsrechtlichen Verfahren (4 L 97/17) entschieden, dass eine Überschreitung des "Sicherheitsabstandes" von bis zu 20 % des höchstzulässigen aufwandsdeckenden Beitragssatzes eine Verletzung der Beitragserhebungspflicht zur Folge hat und zur Nichtigkeit des Beitrags und damit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung führt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Entscheidung über die von der Klägerin weiter geltend gemachten Einwände. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 153.618,90 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Abwasserbeitrags durch den Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in 06366 Köthen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2013 setzte der Beklagte für das Grundstück H.straße Flur …, Flurstücke …, … gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung einer Beitragsfläche vom 18.027 m², eines Vollgeschossfaktors von 2,0 (3 Vollgeschosse) und des Beitragssatzes von 0,89 €/m² einen Abwasserbeitrag in Höhe von 32.088,06 € fest. Mit Bescheid vom 19. Juli 2013 setzte der Beklagte für das Grundstück A. Straße Flur ..., Flurstücke ..., ... gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung einer Beitragsfläche vom 10.942 m², eines Vollgeschossfaktors von 2,0 (3 Vollgeschosse) und des Beitragssatzes von 0,89 €/m² einen Abwasserbeitrag in Höhe von 19.476,76 € fest. Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 setzte der Beklagte für das Grundstück Am H. Flur 29, Flurstück 1131 gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung einer Beitragsfläche vom 6.948 m², eines Vollgeschossfaktors von 2,5 (4 Vollgeschosse) und des Beitragssatzes von 0,89 €/m² einen Abwasserbeitrag in Höhe von 15.459,30 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 18. Juli 2013 setzte der Beklagte für das Grundstück H.straße Flur …, Flurstücke …, … gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung einer Beitragsfläche vom 38.919 m², eines Vollgeschossfaktors von 2,5 (4 Vollgeschosse) und des Beitragssatzes von 0,89 €/m² einen Abwasserbeitrag in Höhe von 86.594,78 € fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2018 zurück. Bereits am 24. Mai 2016 hat die Klägerin Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, der festgesetzte Beitragssatz entspreche nicht den Anforderungen der neuesten Rechtsprechung des OVG LSA. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 17. Juli 2013, 18. Juli 2013 und vom 19. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.