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Urteil

4 L 159/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0615.4L159.19.00
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Leitsätze
1. Eine Regelung in einer Herstellungsbeitragssatzung, die das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nur an das Inkrafttreten der Beitragssatzung knüpft, steht nicht in Einklang mit § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der vom 9. Oktober 1997 bis 1. Januar 2020 geltenden Fassung - KAG a.F. - (= § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA; juris: KAG ST 1996).(Rn.27) 2. Falls Regelungen einer Herstellungsbeitragsatzung zum Abgabetatbestand allein auf solche Grundstücke abstellen, die bereits vor dem 15. Juni 1991 an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren bzw. die die Möglichkeit des Anschlusses an eine solche Anlage hatten, verstoßen sie gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 KAG LSA (juris: KAG ST 1996).(Rn.33) 3. Wenn eine beitragserhebende Körperschaft trotz eines rechtmäßigen Beitragssatzes durch die Festsetzung eines zu niedrigen Beitrags gegen die Beitragserhebungspflicht verstößt, verletzt der Beitragsbescheid nicht ein subjektives, dem Grundstückseigentümer zustehendes Recht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist nicht rechtswidrig.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Regelung in einer Herstellungsbeitragssatzung, die das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nur an das Inkrafttreten der Beitragssatzung knüpft, steht nicht in Einklang mit § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der vom 9. Oktober 1997 bis 1. Januar 2020 geltenden Fassung - KAG a.F. - (= § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA; juris: KAG ST 1996).(Rn.27) 2. Falls Regelungen einer Herstellungsbeitragsatzung zum Abgabetatbestand allein auf solche Grundstücke abstellen, die bereits vor dem 15. Juni 1991 an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren bzw. die die Möglichkeit des Anschlusses an eine solche Anlage hatten, verstoßen sie gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 KAG LSA (juris: KAG ST 1996).(Rn.33) 3. Wenn eine beitragserhebende Körperschaft trotz eines rechtmäßigen Beitragssatzes durch die Festsetzung eines zu niedrigen Beitrags gegen die Beitragserhebungspflicht verstößt, verletzt der Beitragsbescheid nicht ein subjektives, dem Grundstückseigentümer zustehendes Recht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist nicht rechtswidrig.(Rn.37) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, da die zulässige Anfechtungsklage des Klägers begründet ist. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Als Rechtsgrundlage des Bescheides über einen Anschlussbeitrag in der Gestalt des sog. besonderen Herstellungsbeitrages bzw. Herstellungsbeitrages II kommt nur § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 7. Oktober 2019 geltenden Fassung i.V.m. der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen (Herstellungsbeitrag II) für Altanschlussnehmer vom 31. Juli 2019 - ggfs. in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Juli 2020 - in Betracht. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung bzw. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der ab 8. Oktober 2019 geltenden Fassung, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach der vor dem 9. Oktober 1997 geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes entstand die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu beiden Gesetzesfassungen (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Für den sog. besonderen Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II gilt nichts anderes, da es sich bei ihm dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA handelt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2228). Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen zu Recht dargelegt, dass die Beitragssatzung des Beklagten vom 21. März 2018 nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nichtig ist, weil der darin festgesetzte Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz in einem solchen Umfang unterschreitet, dass eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 7. Oktober 2019 geltenden Fassung vorliegt. Dagegen haben die Beteiligten keine Einwendungen erhoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (vgl. Urteil vom 16. März 2018 - 9 A 145/17 -) war auch die vorherige Beitragssatzung des Beklagten vom 25. März 2015 keine wirksame Rechtsgrundlage. Dem treten die Beteiligten ebenfalls nicht entgegen. 2. Die Beitragssatzung des Beklagten vom 31. Juli 2019 (BS) ist allerdings - auch in der Fassung der allein die Beitragssätze betreffenden Änderungssatzung vom 22. Juli 2020 - gesamtnichtig. a) Die in § 6 Satz 1 BS enthaltene Regelung über die Entstehung der Beitragspflicht verstößt gegen § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der vom 9. Oktober 1997 bis 1. Januar 2020 geltenden Fassung - KAG a.F. -, der inhaltlich gleichlautend mit § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung u.a. die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Daraus folgt, dass die Satzung eine wirksame Regelung zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht enthalten muss, die insbesondere mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung steht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, juris, Rdnr. 26; Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris, Rdnr. 22). Auf eine Festlegung von nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA gebotenen Regelungen in der Beitragssatzung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn sich ihr Inhalt ohne Belassung eines vom Satzungsgeber noch auszufüllenden Spielraums bereits zwingend aus dem Gesetz ergibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. November 2016 - 4 L 168/16 -; Beschluss vom 8. September 2011 - 4 L 142/09 -, juris, Rdnr. 22; Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 L 9/08 -, juris, Rdnr. 8f., 11; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 661, m.w.N.; § 8 Rdnr. 2201). Nach § 6 Satz 1 BS entsteht die Beitragspflicht für Altanschlussnehmer mit Inkrafttreten dieser Beitragssatzung. Eine solche Regelung, die das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nur an das Inkrafttreten der Beitragssatzung knüpft, steht nicht in Einklang mit § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA a.F. Denn danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung. Aus § 6 Satz 1 BS ergibt sich demgegenüber für den Abgabepflichtigen der maßgebliche Regelungsgehalt, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unabhängig von der Anschlussnahme(möglichkeit) des jeweiligen Grundstücks ist und nur das Vorliegen der Beitragssatzung maßgeblich ist. Zwar hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung Satzungsregelungen nicht beanstandet, die hinsichtlich der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht allein auf die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Einrichtung für das jeweilige Grundstück abstellen (vgl. Beschluss vom 25. April 2016 - 4 L 93/15 -; Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 -, juris; Beschluss vom 2. November 2009 - 4 M 93/09 -). Das Fehlen einer § 6 Abs. 6 Satz 2 HS 2 KAG LSA a.F. entsprechenden Bestimmung in der Satzung ist nach dieser Rechtsprechung unschädlich und hat insbesondere nicht zur Folge, dass die sachliche Beitragspflicht abweichend von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA a.F. zu einem Zeitpunkt entstehen soll, in dem noch keine wirksame Beitragssatzung vorliegt. Denn die sachliche Beitragspflicht kann frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen, weil die Entstehung einer Beitragspflicht ohne eine gültige Abgabensatzung nicht denkbar ist. Es handelt sich bei der Bestimmung des § 6 Abs. 6 Satz 2 HS 2 KAG LSA a.F. also lediglich um einen klarstellenden Hinweis (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 62/04 -, juris, m.w.N.) auf eine unerlässliche Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Eine solche Voraussetzung - wie z.B. auch das Erfordernis einer rechtlich dauerhaften Sicherung der Anschlussmöglichkeit - muss nicht zwingend in der Beitragssatzung erwähnt werden. Dies trifft aber auf die hier in Rede stehende Vorgabe des § 6 Abs. 6 Satz 2 HS 1 KAG LSA a.F. nicht in gleicher Weise zu. Ohne Erfolg trägt der Beklagte vor, die Satzung vom 31. Juli 2019 gelte ausschließlich für Grundstückseigentümer/innen, deren Grundstück bereit vor dem 15. Juni 1991 über eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage verfügte, und für diesen Personenkreis müsse zum Entstehen der Beitragspflicht nur noch das Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung hinzutreten. Die Satzung trägt der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA a.F. Rechnung, der § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entspricht. Diese Regelung mit dem darin enthaltenen Stichtag des Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes (15. Juni 1991) dient allein dazu, Altanschlussnehmer, die schon vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zumindest faktisch einen beitragsrechtlichen Vorteil hatten, von Neuanschlussnehmern abzugrenzen. Eine derartige Anlage ist aber nicht mit der hier in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung des Beklagten gleichzusetzen, für die der streitige Herstellungsbeitrag erhoben wird und auf die sich § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA a.F. und § 6 Satz 1 BS beziehen. Auch unter Berücksichtigung des Regelungsgehaltes der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 BS, die hinsichtlich der Erhebung des Beitrages bzw. der Beitragspflicht (nur) auf solche Grundstücke abstellen, die bereits vor dem 15. Juni 1991 an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme hatten, lässt sich daher § 6 Satz 1 BS nicht in hinreichender Weise entnehmen, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit der Anschließbarkeit des Grundstückes an die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners zur Entstehung gelangt. Ob tatsächlich sämtliche Grundstücke von Altanschlussnehmern im maßgeblichen Gebiet des Beklagten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten - was der Beklagte schon nicht substanziiert geltend gemacht hat -, ist angesichts der dem Gesetz widersprechenden Satzungsregelung des § 6 Satz 1 BS unerheblich. Dass nach § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA a.F., der § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA entspricht, die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 L 207/06 -; Beschluss vom 18. Januar 2016 - 4 L 106/15 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. April 1976 - II QA 121/76 -, OVGE MüLü 32, 41f.; Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, juris, Rdnr. 33), stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage für § 6 Satz 1 BS dar. Zum einen soll die Satzung gerade keinen späteren Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht bestimmen, da der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung vom 31. Juli 2019 der frühestmögliche Zeitpunkt ist. Denn die vorherigen Beitragssatzungen für Altanschlussnehmer sind - wie oben dargelegt - gesamtnichtig. Zum anderen entbindet auch § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA a.F. den Satzungsgeber nicht von der Verpflichtung, dass die jeweilige Entstehungsregelung nicht gegen § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA a.F. verstößt. b) Weiterhin verletzt die Regelung zu dem die Abgabe begründenden Tatbestand (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA) in der Beitragssatzung vom 31. Juli 2019 ebenfalls zwingende Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes. Bei dem Abgabetatbestand handelt es sich um den abstrakt formulierten Sachverhalt, dessen konkrete Verwirklichung die Abgabepflicht auslöst (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 1 A 6/12 -, juris, Rdnr. 35; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rdnr. 62, § 6 Rdnr. 545; Schmidt/Kirchmer/Haack, KAG LSA, 2.A., S. 70). Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris, Rdnr. 15; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris, Rdnr. 23). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BS betreibt der Beklagte Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als jeweils selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserentsorgung in den nachstehend aufgeführten Beitrags- und Gebührengebieten. § 1 Abs. 2 BS regelt, dass der Beklagte nach Maßgabe dieser Satzung zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Erneuerung alter Anlageteile „der o.b. Einrichtungen“ einen Schmutzwasserbeitrag (Herstellungsbeitrag II) von den Eigentümern und Erbbauberechtigten solcher Grundstücke erhebt, die bereits vor dem 15. Juni 1991 - Inkrafttreten des KAG-LSA - an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren bzw. die Möglichkeit des Anschlusses an eine solche Anlage hatten. Damit werden die Maßnahmen genannt, welche den zu ersetzenden Aufwand verursachen, und die Einrichtung, welche Gegenstand der Maßnahmen ist (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rdnr. 69). Allerdings bezieht sich nicht nur § 1 Abs. 2 BS hinsichtlich der Beitragserhebung allein auf solche Grundstücke, die bereits vor dem 15. Juni 1991 an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren bzw. die die Möglichkeit des Anschlusses an eine solche Anlage hatten, sondern auch § 2 Abs. 1 BS, der den Gegenstand der Beitragspflicht regelt, unterwirft ausdrücklich nur solche Grundstücke der Beitragspflicht. Diese Vorschriften verletzen damit § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 KAG LSA, da die Abgabeerhebung und damit auch der Abgabetatbestand nach diesen Gesetzesbestimmungen abhängig ist vom Anschluss oder dem Bestehen einer Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an eine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der beitragserhebenden Körperschaft. Der Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks vor dem 15. Juni 1991 an eine zentrale leitungsgebundene Anlage stellt gerade nicht einen Teil des Abgabetatbestandes für einen Herstellungsbeitrag dar, sondern führt lediglich gem. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA a.F. zu einer Verringerung des umzulegenden Aufwandes und damit zu einem geringeren Beitragssatz. Weder aus der Formulierung „bereits vor“ in § 2 Abs. 1 BS und § 1 Abs. 2 BS noch aus der in § 1 Abs. 2 BS enthaltenen Verknüpfung mit der Deckung des Aufwandes der Herstellung der Einrichtung des Beklagten noch aus dem „Gesamtzusammenhang“ mit anderen Regelungen der Beitragssatzung, die auf den Grundstücksanschluss (§ 1 Abs. 3 BS) oder den Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasser(beseitigungs)anlage abstellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 - 11 BS), ergibt sich angesichts der ausdrücklichen Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 BS, dass in der Satzung hinsichtlich des Abgabetatbestandes auf den Anschluss bzw. die Anschließbarkeit des Grundstücks an die Einrichtung des Beklagten abgestellt wird. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob die Vorstellung, er könne auf der Grundlage der Beitragssatzung für Altanschlussnehmer ein Grundstück veranlagen, das zwar früher über eine Anschlussmöglichkeit an eine alte DDR-Anlage verfügte, heute aber nicht mehr über eine solche Anschlussmöglichkeit verfüge, konstruiert erscheint. Maßgebend ist nicht die tatsächliche Handhabung der Satzung, sondern deren objektiver Regelungsgehalt. c) Dass die Rückwirkungsanordnung in Artikel 2 der Änderungssatzung vom 22. Juli 2020 zumindest teilnichtig ist, weil die Änderungssatzung danach zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, während die Beitragssatzung vom 31. Juli 2019 nach ihrem § 13 rückwirkend erst zum 1. Mai 2015 in Kraft treten sollte (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG LSA), hat auf die Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung des Beklagten keinen Einfluss. 3. Offen bleiben kann danach der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, sein - nach Aktenlage ca. 100 m langes und 12 m breites - Grundstück könne auf Grund der nach der LBO LSA einzuhaltenden Abstandsflächen nicht in schmutzwasserrelevanter Weise angemessen baulich genutzt werden (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. September 2016 - 4 L 90/15 -; Beschluss vom 22. Juni 2006 - 4 M 181/06 -; Urteil vom 16. Januar 2004 - 1 L 146/03 -; VG Halle, Urteil vom 16. August 2018 - 4 A 73/17 -, juris, Rdnr. 18ff.). Ebenfalls nicht abschließend geklärt werden muss die Frage, ob das Grundstück vom unbeplanten Innenbereich in einen sog. Außenbereich im Innenbereich übergeht und gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 BS eine 35m-Tiefenbegrenzung eingreift. Auch den vom Kläger im Übrigen vorgebrachten (Satzungs-)Rügen ist nicht weiter nachzugehen. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass seine Rüge, der Beitragsbescheid sei immer noch zu niedrig und verstoße deshalb gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, von vornherein nicht durchdringt. Zwar besteht die Beitragserhebungspflicht auch gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer und verpflichtet den Beklagten, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang ggfs. im Wege der Nacherhebung festzusetzen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris, Rdnr. 7; Beschluss vom 16. November 2006 - 4 L 191/06 -, juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris, Rdnr. 5). Aber selbst wenn man davon ausginge, dass ein Bescheid mit einem zu niedrig festgesetzten Beitrag auf Grund eines Verstoßes gegen die Beitragserhebungspflicht (objektiv) rechtswidrig wäre, verletzte er nicht ein subjektives, dem einzelnen zustehendes Recht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Verwaltungsakt lediglich objektiv rechtswidrig und führt nicht zu einer Rechtsverletzung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn sich aus dem anzuwendenden einfachen Recht ergibt, dass eine bestimmte materiell- oder verfahrensrechtliche Anforderung, die der Verwaltungsakt verfehlt, ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2020 - 9 B 4.19 -, juris, Rdnr. 18, m.w.N.). Dies ist bei der Beitragserhebungspflicht der Fall. Dass eine subjektive Rechtsverletzung des Grundstückseigentümers vorliegt, wenn der Beitragssatz zu niedrig und die für die Beitragsfestsetzung als Rechtsgrundlage dienende Satzung deshalb nichtig ist, ist darin begründet, dass die gesetzliche Vorgabe, wonach kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA), nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen dient, sondern auch dem Individualinteresse der Beitragspflichtigen, nur nach Maßgabe einer wirksamen Satzung zu Beiträgen herangezogen zu werden (so BVerwG, Beschluss vom 14. April 2020 - 9 B 4.19 -, juris, Rdnr. 18). Es handelt sich hierbei um eine Anforderung des Grundsat5zes des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), der individualschützend ist. Insoweit besteht ein fundamentaler Unterschied der vorliegenden Konstellation zu den Fallgestaltungen, die den vom Kläger genannten Entscheidungen des erkennenden Senats zugrunde lagen. Wenn dagegen eine beitragserhebende Körperschaft trotz eines rechtmäßigen Beitragssatzes durch die Festsetzung eines zu niedrigen Beitrags gegen die Beitragserhebungspflicht verstößt, hat dies auf Grund der Vorgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides zur Folge, sondern kann allenfalls Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 775,04 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag. Er ist Eigentümer des 1.230 m2 großen und nach Aktenlage mit zwei kleineren Gebäuden bebauten Grundstücks W-Straße … (Gemarkung A-Stadt, FlSt. …, Fl. …). Mit Bescheid vom 23. November 2015 zog der Beklagte auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer vom 25. März 2015 den Kläger als Eigentümer des im Beitrags- und Gebührengebiet I gelegenen Grundstücks zu einem Beitrag in Höhe von 775,04 € für die Herstellung seiner Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (sog. besonderer Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II) heran. Der Beitragsfestsetzung legte er neben der Grundstücksfläche und einem Vollgeschossfaktor von 0,25 einen Beitragssatz von 2,56 €/m² zugrunde. Nachdem der Beklagte dessen fristgerecht erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 1. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Anfechtungsklage erhoben. Er hat u.a. geltend gemacht, eine Bebauung seines Grundstücks scheide wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen aus. Das Grundstück sei mit einer Tiefe von 100 m als nicht zu bebauender Schlauch zu bezeichnen. Er und seine Rechtsvorgänger hätten es als Garten genutzt; im Grundbuch sei das Grundstück als Landwirtschaftsfläche eingetragen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, das Grundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich. Am 21. März 2018 hat der Beklagte eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen (Herstellungsbeitrag II) beschlossen, die im Amtsblatt der Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz vom 30. April 2018 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Satzung sollte rückwirkend zum 1. Mai 2015 in Kraft treten und enthielt für das Beitrags- und Gebührengebiet I ebenfalls einen Beitragssatz in Höhe von 2,56 €/m². Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2019 den Beitragsbescheid aufgehoben, nachdem der Kläger einen in der Verhandlung geschlossenen Vergleich widerrufen hatte. Für das Grundstück komme nur die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages in Betracht, weil es unstreitig bereits vor dem 15. Juni 1991 die Möglichkeit der Anschlussnahme an eine bestehende, nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage gehabt habe. Der Bescheid sei aber rechtswidrig, da es dem Beklagten an einer satzungsrechtlichen Grundlage ermangele. Die Beitragssatzung vom 25. März 2015 sei unwirksam, weil nach ihrem Verteilungsmaßstab die Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse nicht hinreichend möglich sei. Die Beitragssatzung vom 21. März 2018 bilde ebenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, weil der darin festgelegte Beitragssatz mit der Beitragserhebungspflicht nicht vereinbar sei. Aus der Kalkulation vom 8. Dezember 2014 selbst ergebe sich bereits eine 20 % des höchstzulässigen Beitragssatzes überschreitende Differenz zu dem festgesetzten Beitragssatz. Der Beklagte hat am 31. Juli 2019 eine Schmutzwasserbeitragssatzung - Altanschlussnehmer mit einem neuen Beitragssatz im Beitrags- und Gebührengebiet I (7,58 €/m2) und Rückwirkung zum 1. Mai 2015 erlassen und am 30. August 2019 im gemeinsamen Amtsblatt der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz bekanntgemacht. Der Beitragssatz entspricht dem höchstzulässigen Beitragssatz aus einer Kalkulation vom 1. Juli 2019. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2019 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Am 22. Juli 2020 hat der Beklagte eine erste Änderungssatzung erlassen und u.a. für das Beitrags- und Gebührengebiet I einen Beitragssatz in Höhe von 6,82 €/m2 festgesetzt. Die Satzung ist am 31. August 2020 im gemeinsamen Amtsblatt der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz bekanntgemacht worden und sollte rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Der Beklagte macht geltend, dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte Satzungsfehler mit der am 31. Juli 2019 beschlossenen Neufassung der Beitragssatzung in Gestalt der Änderungssatzung geheilt worden sei. Darin sei für das Beitragsgebiet I ein Beitragssatz von 90 % des neu kalkulierten höchstzulässigen Beitragssatzes festgesetzt worden. Die Vorgaben des erkennenden Senats aus dem Urteil vom 21. August 2018 seien dabei beachtet worden. Der Herstellungsbeitrag II werde anteilig für die Herstellungskosten der öffentlichen Schmutzwassereinrichtung im Verbandsgebiet erhoben. Auch Anschlussnehmer, die bereits zu DDR-Zeiten an eine zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen gewesen seien, müssten sich - wenn auch mit einem reduzierten Beitragssatz - an den Investitionskosten beteiligen, die nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung insgesamt entstanden seien. In die Beitragskalkulation für den Herstellungsbeitrag II seien ausschließlich Investitionen eingeflossen, die er oder seine Mitgliedsgemeinden nach dem Juni 1991 für die zentrale Schmutzwasseranlage getätigt hätten. Die vor langer Zeit angefallenen Kosten des alten Abwasseranschlusses spielten in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die damalige Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung sei rechtlich nicht identisch mit der kommunalen öffentlichen Einrichtung, die er betreibe. Für die Möglichkeit des Anschlusses an diese kommunale Einrichtung werde der Herstellungsbeitrag II erhoben. Der Beitragsanspruch sei nicht verjährt, denn er sei erst mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung - Altanschlussnehmer - vom 31. Juli 2019 am 1. Mai 2015 entstanden. Mit der Festsetzung des Beitrags vor dem 31. Dezember 2015 habe er auch die Ausschlussfrist gem. § 13b i. V. m. § 18 KAG LSA eingehalten. Die Regelung zum Entstehen der Beitragspflicht in § 6 Abs. 1 der Satzung sei einer geltungserhaltenden Auslegung zugänglich. Die gesamte Satzung und ganz ausdrücklich die in Rede stehende Vorschrift gelte nur und ausschließlich für „Altanschlussnehmer“. Dem Begriff des Altanschlussnehmers sei es immanent, dass sein Grundstück bereits vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes über die Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage verfügt habe. Die Beitragssatzung gelte also ausschließlich für Grundstückseigentümer/innen, deren Grundstück bereits vor dem 15. Juni 1991 über eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage verfügt habe. Für diesen Personenkreis müsse zum Entstehen der Beitragspflicht nur noch das Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung hinzutreten. Die gleiche Möglichkeit der geltungserhaltenden Auslegung gelte auch für die Regelung des Beitragstatbestandes. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften ergebe sich in hinreichender Weise, dass die Beitragspflicht nur solche Grundstücke betreffe, die auch heute noch an seine zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen seien. So sei z. B. in § 1 Abs. 3 der Beitragssatzung geregelt, dass die Kosten des Grundstücksanschlusses nicht durch den Beitrag gedeckt würden. Diese Bezugnahme auf den Grundstücksanschluss zeige hinreichend deutlich, dass es um Anschlussmöglichkeiten an die durch ihn geschaffene Schmutzwasseranlage gehe. Auch in den Maßstabsregelungen in § 3 der Satzung (z. B. § 3 Abs. 2 Nr. 8) fänden sich Formulierungen, die auf den tatsächlichen Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage Bezug nähmen. Die Beitragserhebung gegenüber Altanschlussnehmern stelle gerade deshalb eine Besonderheit dar und bedürfe einer eigenen Beitragssatzung, weil für altangeschlossene Grundstücke lediglich ein reduzierter Beitragssatz zu entrichten sei. Gerade der Umstand, dass ihre Grundstücke schon vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes - also in „beitragsloser Zeit“ - über einen Anschluss verfügten, bewege die Grundstückseigentümer/innen zu ihren Klagen. Die Vorstellung, dass er auf der Grundlage der Beitragssatzung für Altanschlussnehmer ein Grundstück veranlagen könnte, das zwar früher über eine Anschlussmöglichkeit an eine alte DDR-Anlage verfügt habe, heute aber nicht mehr über eine solche Anschlussmöglichkeit verfüge, erscheine konstruiert. Der Bescheid sei nur insofern fehlerhaft, als er für das klägerische Grundstück anstelle des satzungsgemäßen Beitrages von 2.294,85 € lediglich 787,20 € festsetze. Hierin liege jedoch weder eine objektive Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides noch eine subjektive Rechtsverletzung. Denn die Festsetzung des anteiligen Beitrages von 787,20 € sei objektiv rechtmäßig. Der Umstand, dass er den fehlenden Teilbetrag nicht ebenfalls festgesetzt habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides. Jedenfalls fehle es an einer subjektiven Rechtsverletzung, da der Kläger auf der Grundlage einer wirksamen Satzung zu einem geringeren Beitrag herangezogen werde, als er eigentlich entrichten müsste. Der Beklagte beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, nach den vom Senat in seiner Entscheidung vom 21. August 2018 (4 K 221/15) herausgearbeiteten Grundsätzen sei der angegriffene Beitragsbescheid nach wie vor nichtig und das verwaltungsgerichtliche Urteil habe im Ergebnis Bestand. Der Bescheid gehe von einem Beitragssatz in Höhe von 2,56 €/m2 aus und verstoße nach wie vor gegen die für den Beklagten zwingend zu beachtenden, sich auch in § 6 KAG LSA manifestierten kommunal- und haushaltsrechtlichen Vorgaben. Aus der Entscheidung vom 21. August 2018 ergebe sich, dass der Beklagte nicht berechtigt sei - aus welchen Gründen auch immer -, einen niedrigeren Beitrag zu erheben, weil es „der beitragserhebenden Körperschaft sonst ohne weiteres möglich (wäre), die Beitragserhebungspflicht zu unterlaufen“. In derselben Entscheidung habe der Senat dann weiter darauf abgehoben, dass die Nichtigkeit einer Beitragserhebungssatzung zwingend auf den darauf gestützten Verwaltungsakt (als einem Minus) durchschlage, so dass sich auch die Frage danach, ob der Beitragsbescheid nicht deshalb wirksam sein könnte, weil es ein den Beitragspflichtigen begünstigender Verwaltungsakt ist, gar nicht stelle. Auch in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2018 (4 L 97/17) habe der Senat erneut darauf abgehoben, dass die beitragserhebende Verwaltung verpflichtet sei, die zu ihrer Finanzierung erforderlichen Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen. Ein Verstoß dagegen führe zwingend zur Nichtigkeit der Beitragserhebung, gleichgültig ob dieses Nichtausschöpfen auf der Ebene der Satzung oder erst im Rahmen des Beitragsbescheides erfolge. Weiterhin weise er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zur unzulässigen echten Rückwirkung hin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.