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Beschluss

3 R 22/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0322.3R22.21.00
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Leitsätze
1. Eventuelle Versäumnisse des Verordnungsgebers bei der Pandemiebekämpfung stellen bei der allein gebotenen rechtlichen Betrachtung die Legitimität der Ergreifung von Schutzmaßnahmen, die gegenwärtig als am effizientesten erscheinen, um ein diffuses Infektionsgeschehen möglichst unter Kontrolle zu halten, grundsätzlich nicht in Frage.(Rn.38) 2. Die Beschränkungen des Einzelhandels stellen sich bei gegenwärtiger Betrachtung unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber in Anbetracht der erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraums als verhältnismäßig dar.(Rn.48) 3. Es stellt keine unangemessene Grundrechtseinschränkung dar, wenn der Verordnungsgeber bestehende Schutzmaßnahmen mit Bedacht und auch nur schrittweise aufhebt, um den erreichten Rückgang des Infektionsgeschehens zu sichern und fortzuführen und damit die Voraussetzungen für eine weitere Aufhebung oder Lockerung freiheitsbeschränkender Maßnahmen zu schaffen.(Rn.75) 4. Der Verordnungsgeber darf bei der Entscheidung, welche Betriebe und Einrichtungen wieder geöffnet werden dürfen, an typisierende, pauschalierende Merkmale anknüpfen und hierbei einzelne Bereiche auch ungleich behandeln, so weit dies von sachlichen Gründen getragen ist.(Rn.78)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eventuelle Versäumnisse des Verordnungsgebers bei der Pandemiebekämpfung stellen bei der allein gebotenen rechtlichen Betrachtung die Legitimität der Ergreifung von Schutzmaßnahmen, die gegenwärtig als am effizientesten erscheinen, um ein diffuses Infektionsgeschehen möglichst unter Kontrolle zu halten, grundsätzlich nicht in Frage.(Rn.38) 2. Die Beschränkungen des Einzelhandels stellen sich bei gegenwärtiger Betrachtung unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber in Anbetracht der erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraums als verhältnismäßig dar.(Rn.48) 3. Es stellt keine unangemessene Grundrechtseinschränkung dar, wenn der Verordnungsgeber bestehende Schutzmaßnahmen mit Bedacht und auch nur schrittweise aufhebt, um den erreichten Rückgang des Infektionsgeschehens zu sichern und fortzuführen und damit die Voraussetzungen für eine weitere Aufhebung oder Lockerung freiheitsbeschränkender Maßnahmen zu schaffen.(Rn.75) 4. Der Verordnungsgeber darf bei der Entscheidung, welche Betriebe und Einrichtungen wieder geöffnet werden dürfen, an typisierende, pauschalierende Merkmale anknüpfen und hierbei einzelne Bereiche auch ungleich behandeln, so weit dies von sachlichen Gründen getragen ist.(Rn.78) I. Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der in der Zehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. März 2021 (GVBl. LSA S. 68), im Folgenden 10. SARS-CoV-2-EindV, bestimmten grundsätzlichen Schließung von Ladengeschäften jeder Art sowie einer für die hiervon erfassten Ladengeschäfte geltenden Regelung, die eine teilweise Öffnung nur unter engen Voraussetzungen vorsieht, hilfsweise die Außervollzugsetzung der für die Anbieter von Mischwarensortimenten geltenden Ausnahmeregelung. Mit Antrag vom 26. Februar 2021 hatte sie sich zunächst gegen die Vorgängerverordnung, namentlich § 7 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 696), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25. Februar 2021 (GVBl. LSA S. 64), im Folgenden 9. SARS-CoV-2-EindV, gewandt. § 7 der 9. SARS-CoV-2-EindV hatte folgenden Wortlaut: „§ 7 Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, Dienstleistungen der Körperpflege (1) Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art. (2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen sind der Einzel-handel für Lebensmittel, die Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, der Online-Handel, die Abhol- und Lieferdienste, die Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, die Apotheken, die Sanitätshäuser, die Drogerien, die Optiker, die Hörgeräteakustiker, die Tankstellen, die Banken und Sparkassen, die Post-stellen, die Reinigungen, die Waschsalons, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, die Buchläden, die Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte sowie der Großhandel, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für deren gastronomische Angebote gilt § 6 entsprechend. (3) Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Absatz 1 für die gesamte Verkaufsstelle. (4) Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere die durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) erbracht werden, bleiben weiter möglich, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 und 2 sind ab 1. März 2021 die Öffnung von Friseursalons sowie Dienstleistungen der Fußpflege mit Ausnahme dekorativer Maßnahmen am Fuß zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist, die Kunden für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen vorab einen Termin vereinbart haben und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg erfolgen. (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Öffnung von Friseursalons sowie Dienstleistungen der Fußpflege mit Ausnahme dekorativer Maßnahmen am Fuß zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist, die Kunden für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen vorab einen Termin vereinbart haben und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg erfolgen. (6) Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern für den Publikumsverkehr ist nur für die in Absatz 2 genannten Ausnahmen sowie deren gastronomische Einrichtungen für die Belieferung, Mitnahme und den Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erlaubt, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. (7) Die Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 2 nach den Absätzen 2 und 4 bis 6 sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.“ Die Regelung sollte ursprünglich bis zum Ablauf des 10. März 2021 gelten (vgl. § 17 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV), ist dann aber - wie die gesamte 9. SARS-CoV-2-EindV - bereits am 8. März 2021 außer Kraft getreten und durch die Regelungen der 10. SARS-CoV-2-EindV ersetzt worden (vgl. § 17 Abs. 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV). § 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV hat nunmehr folgenden Wortlaut: „§ 7 Ladengeschäfte, Wochenmärkte, Dienstleistungen der Körperpflege (1) Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art. (2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel, die Wochenmärkte und Direktvermarkter für Lebensmittel, Blumen und Pflanzen, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, der Online-Handel, die Abhol- und Lieferdienste, die Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, die Apotheken, die Sanitätshäuser, die Drogerien, die Optiker, die Hörgeräteakustiker, die Tankstellen, die Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen, die Fahrradwerkstätten, die Fahrradläden, die Banken und Sparkassen, die Poststellen, die Reinigungen, die Waschsalons, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, die Buchhandlungen, die Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte sowie der Großhandel, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für gastronomische Angebote der in Satz 1 genannten Einrichtungen gilt § 6 entsprechend. (3) Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Absatz 1 für die gesamte Verkaufsstelle. (4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Ladengeschäfte für vorab vereinbarte Termine öffnen, wenn sich 1. je angefangene 40 Quadratmeter der Verkaufsfläche höchstens 1 Kunde in dem Ladengeschäft aufhält oder 2. ausschließlich Kunden, die einem Hausstand angehören, in dem Ladengeschäft aufhalten und die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Halten sich Kunden aus mehr als einem Hausstand zeitgleich in dem Ladengeschäft auf, ist die Bemessung der Kundenzahl nach Satz 1 Nr. 2 unzulässig. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg vorab erfolgen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 4 zu führen. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für gastronomische Angebote gilt § 6 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die nach Absatz 2 von der Schließungsverfügung des Absatzes 1 ausgenommenen Ladengeschäfte. (5) Die Öffnung der Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben sowie deren mobilen Angeboten sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist, die Kunden für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen vorab einen Termin vereinbart haben und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg erfolgen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 4 zu führen. (6) Medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere die durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) erbracht werden, bleiben weiter möglich, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 4 zu führen. (7) Die Öffnung von Einkaufszentren für den Publikumsverkehr ist nur für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Ausnahmen sowie deren gastronomische Einrichtungen für die Belieferung, Mitnahme und den Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erlaubt, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für Kaufhäuser gilt Absatz 4. (8) Die Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 2 nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen“. Die Antragstellerin betreibt im Hoheitsgebiet des Antragsgegners einen Elektronikfachmarkt. Seit dem 16. Dezember 2020 musste sie aufgrund der von der Landesregierung des Antragsgegners erlassenen 9. SARS-CoV-2-EindV ihr Geschäft für den Publikumsverkehr schließen. Die Geltungsdauer der maßgeblichen Verordnungsbestimmungen wurde dreimal verlängert, zuletzt an sich bis zum 10. März 2021. Mit dem Inkrafttreten der 10. SARS-CoV-2-EindV ist der Antragstellerin nunmehr (bereits) seit dem 8. März 2021 gestattet, ihren Markt für Kunden zu öffnen, die aber vorab einen Termin vereinbart haben müssen, wobei die zugelassene Anzahl der Kunden, die sich zeitgleich im Markt der Antragstellerin aufhalten dürfen, im Vergleich zu den nicht unter das grundsätzliche Öffnungsverbot fallenden Ladengeschäften deutlich geringer ist. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren nach Inkrafttreten der 10. SARS-CoV-2-EindV weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, die sie nach wie vor treffenden Öffnungsbeschränkungen stellten einen nicht mehr gerechtfertigten, weil unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) dar. Außerdem sei der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. So fehle es an einem sachlichen Grund für die Bevorzugung einzelner Wirtschaftssparten, namentlich der Friseur- und Fußpflegegeschäfte, Buchläden, Blumenläden, Gärtnereien sowie Garten- und Baumärkte, die bereits seit dem 1. März 2021 bzw. im Fall der Buchläden bereits seit letztem Jahr wieder öffnen dürften. Gleiches gelte im Hinblick darauf, dass Geschäfte mit Mischsortiment, die überwiegend Waren der Grundversorgung anböten, auch sämtliche nicht privilegierten Randsortimente wie etwa Elektronikartikel, die von ihr - der Antragsteller - hauptsächlich verkauft würden, verkaufen dürften. Hierin liege eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Fachgeschäfte, denen keine bzw. eine Öffnung nur unter den Geschäftsbetrieb erheblich einschränkenden Voraussetzungen gestattet sei. Nachdem die Antragstellerin zunächst beantragt hat, § 7 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV, hilfsweise § 7 Abs. 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV, soweit danach Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment gestattet wurde, auch solche Sortimentsteile zu vertreiben, deren Verkauf nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV gestattet war, höchst hilfsweise § 7 Abs. 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen, beantragt die Antragstellerin nunmehr, § 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 der Zehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. März 2021 bis zur Entscheidung über ihren in der Hauptsache erhobenen Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, hilfsweise § 7 Abs. 3 der Zehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. März 2021 bis zur Entscheidung über ihren in der Hauptsache erhobenen Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment gestattet wird, auch solche Sortimentsteile zu vertreiben, deren Verkauf nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV gestattet ist, höchst hilfsweise § 7 Abs. 3 der Zehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. März 2021 bis zur Entscheidung über ihren in der Hauptsache erhobenen Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. A. Der Antrag hat sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. 1. Soweit die Antragstellerin, nachdem der ursprünglich streitgegenständliche § 7 der 9. SARS-CoV-2-EindV zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, mit ihrem Antrag nunmehr die vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen des § 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV begehrt, sieht der Senat die Antragsänderung als zulässig an. Nach dem im Normenkontrollverfahren entsprechend anwendbaren § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 - juris Rn. 10; Urteil vom 30. September 2009 - 8 CN 1.08 - juris Rn. 16) bestimmt sich die Zulässigkeit einer Antragsänderung - hier eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO - danach, ob der Antragsgegner hierin einwilligt oder ob das Gericht die Antragsänderung als sachdienlich ansieht. Die Entscheidung über die Sachdienlichkeit liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - juris Rn. 22). Eine Änderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016, a. a. O. Rn. 10 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar enthalten die Bestimmungen in § 7 der aktuellen 10. SARS-CoV-2-EindV im Hinblick auf die Zulassung und die Voraussetzungen für die Öffnung von Ladengeschäften sowie das Angebot von Dienstleistungen der Körperpflege im Vergleich zu dem von der Antragstellerin ursprünglich angegriffenen § 7 der 9. SARS-CoV-2-EindV einige Änderungen. Die Grundregelung in § 7 Abs. 1 der jeweiligen Verordnung, wonach die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art untersagt ist, ist jedoch unverändert geblieben. Die Ausnahmebestimmungen in § 7 Abs. 2 und 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV, von welchen die Antragstellerin nicht erfasst war, finden sich (fast) wortlautgleich auch in § 7 Abs. 2 und 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV. § 7 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV ist lediglich in Satz 2 redaktionell geändert und im Anwendungsbereich auf Direktvermarkter für Blumen und Pflanzen erweitert worden. Der Antragstellerin ging und geht es mit ihrem Rechtsschutzbegehren nach wie vor darum, eine vorläufige Außervollzugsetzung der grundsätzlichen Schließungsregelung, hilfsweise der die Anbieter von Mischsortimenten privilegierenden Regelung zu erwirken. Ihre hierzu geäußerten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf die der Antragsgegner bereits erwidert hat, lassen sich ohne Weiteres auf den nunmehr geltenden 10. SARS-CoV-2-EindV beziehen. Auch wenn nunmehr nach § 7 Abs. 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV die bisher nicht von der Schließungsanordnung in Abs. 1 ausgenommenen Betreiber von Ladengeschäften unter bestimmten Voraussetzungen zumindest teilweise wieder öffnen dürfen, bleibt es im Grundsatz bei den in Abs. 1 bestimmten weitreichenden Betriebseinschränkungen. Dass es insoweit nunmehr auch für die nicht von § 7 Abs. 2 und 3 der 9. und der 10. SARS-CoV-2-EindV erfassten Ladengeschäfte in beschränktem Umfang Lockerungen der vom Verordnungsgeber ergriffenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gibt, mag für die rechtliche Bewertung des nach wie vor geltenden grundsätzlichen Öffnungsverbots für diese Ladengeschäfte bedeutsam sein. Da Ladengeschäfte jeder Art aber nach wie vor nicht unbeschränkt öffnen dürfen, erweist sich diese Regelungsänderung nicht als so wesentlich, dass sie das Vorbringen der Antragstellerin gegen den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 7 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV weitgehend gegenstandslos werden lässt. Die Fortführung des Verfahrens nach der Antragsänderung erscheint daher als verfahrensökonomisch. Sie ist insbesondere geeignet, den Beteiligten einen weiteren Rechtsstreit - durch eine mögliche erneute Antragstellung im Hinblick auf den nunmehr geltenden § 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV - zu ersparen (eine Sachdienlichkeit von Antragsänderungen in vergleichbaren Konstellationen ebenfalls annehmend z. B. OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 MR 10/21 - juris Rn. 5; OVG Brem, Beschluss vom 22. April 2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 21). Außerdem wird der Antragstellerin durch die Zulassung der Antragsänderung effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die wiederum nur kurze Zeit (gemäß § 17 Abs. 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV vorläufig nur bis zum Ablauf des 28. März 2021) gültige Regelung ermöglicht. 2. Der auf die vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV gerichtete Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. a) Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12) b) Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die von der Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV aus. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelung deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15). Im Übrigen ist die angegriffene Regelung jedoch voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Bei der aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung ist eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm nicht dringend geboten. aa) Rechtliche Grundlage für die angegriffene Regelung ist § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geänderten Fassung. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Der Senat geht davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris; in diesem Sinne auch LVerfG LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 53 f.). bb) Die angegriffene Vorschrift des § 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a IfSG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 die Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Nach der für die streitgegenständliche Verordnung maßgeblichen Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) im Täglichen Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 7. März 2021 (Bericht abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-07-de.pdf?__blob=publicationFile; aufgerufen am 16. März 2021) ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Momentan zeige sich ein erneuter Anstieg der Fallzahlen. Weltweit seien verschiedene Virusvarianten nachgewiesen. Seit Mitte Dezember 2020 werde aus dem Vereinigten Königreich über die zunehmende Verbreitung der Virusvariante (B.1.1.7) berichtet, für die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krankheitsverläufe gebe. Ebenfalls sei vom vermehrten Auftreten einer SARS-CoV-2 Variante in Südafrika (B.1.351) berichtet worden, die andere Varianten verdrängt habe, sodass eine erhöhte Übertragbarkeit denkbar sei. Weiterhin zirkuliere im brasilianischen Staat Amazonas eine SARS-CoV-2 Variante, die von der Linie B.1.1.28 abstamme. Durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten bestehe ein erhöhtes Risiko einer erneuten stärkeren Zunahme der Fallzahlen. Alle drei Varianten seien bereits in Deutschland nachgewiesen worden. Ältere Personen seien nach wie vor sehr häufig von COVID-19 betroffen. Da sie auch häufiger schwere Erkrankungsverläufe erlitten, bewege sich die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle weiterhin auf hohem Niveau. Diese könnten vermieden werden, wenn alle mit Hilfe der Infektionsschutzmaßnahmen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verlangsamten. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung sei insgesamt als sehr hoch einzuschätzen. Hiervon ausgehend sind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 erforderlich ist. Dabei steht die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist. Auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen, sind von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen, wobei fraglich ist, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 66 f. m.w.N.). Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 21). Die in § 7 Abs. 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV angeordnete Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften jeder Art und die Bestimmungen in Abs. 4 zu den Voraussetzungen, unter denen zumindest eine beschränkte Öffnung gestattet ist, stellen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein. Die Entscheidungen über derartige Schutzmaßnahmen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG sollen die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist nach § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können gemäß § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Diese Vorgaben hat der Verordnungsgeber hinreichend beachtet. Der Verordnungsgeber durfte bei seiner Entscheidung davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie gegenwärtig eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates gebietet (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15 m.w.N.) Mit Beschluss vom 25. März 2020 hat der Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C). Mit Beschlüssen vom 18. November 2020 und vom 4. März 2021 hat der Bundestag jeweils das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/191, S. 24100D und 24109C; BT-Plenarprotokoll 19/215, S. 27032B und 27043C). Der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der 10. SARS-CoV-2-EindV im Hoheitsgebiet des Antragsgegners mit einer Inzidenz von 82 überschritten (vgl. S. 4 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 7. März 2021, a.a.O.), was den Verordnungsgeber nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG zur Ergreifung umfassender Schutzmaßnahmen auffordert, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Deutschlandweit betrachtet lag die Inzidenz der letzten sieben Tage zu diesem Zeitpunkt bei 66 Fällen pro 100.000 Einwohner, wobei in nur einem Bundesland der Schwellenwert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern unterschritten wurde (vgl. ebenfalls S. 4 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 7. März 2021, a.a.O.). Die mit der 10. SARS-CoV-2-EindV ergriffenen Maßnahmen zielen auf die Verhinderung der (weiteren) Verbreitung der COVID-19-Krankheit und sind insbesondere - wie in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG vorgesehen - am Schutz von Leben und Gesundheit und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet. Ausweislich der Verordnungsbegründung (abrufbar unter https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/news-detail/news/notverkuendung-10-eindaemmungsverordnung/; aufgerufen am 18. März 2021) legt der Verordnungsgeber den beschlossenen Maßnahmen zugrunde, es sei zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage weiterhin erforderlich, durch eine befristete erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. Die Anzahl der Personen, die im Durchschnitt von einem mit einer Mutation des SARS-CoV-2-Virus Infizierten angesteckt werden, sei deutlich höher als bei einem Infizierten mit dem SARS-CoV-2-Virus. Durch die Gefahr des Eintrags und die weitere Verbreitung der Mutationen des Coronavirus bestehe ein erhöhtes Risiko einer erneuten stärkeren Zunahme der Fallzahlen. Dies gelte insbesondere für die Mutation B.1.1.7, bei der die epidemiologischen Erkenntnisse darauf hindeuteten, dass diese infektiöser als das bisher bekannte SARS-CoV-2-Virus ist. Zusätzlich breiteten sich zu dieser Jahreszeit Atemwegserkrankungen generell leicht aus, wodurch die Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 weiter erschwert werde. In der Gesamtschau der Erkenntnisse zeige sich deutlich, dass das eigentliche Ziel einer deutlichen Reduktion der Neuinfektionen bisher noch nicht erreicht worden sei. Zwar werde seit Ende Dezember erstmalig gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft. Jedoch stehe zum aktuellen Zeitpunkt und auch in den kommenden Monaten nur ein begrenztes Kontingent an Impfstoff zur Verfügung. Die erforderliche Grundimmunität der Gesamtbevölkerung werde noch nicht so schnell erreicht sein. Darüber hinaus sei die sterile Immunität nach erfolgter Impfung noch nicht wissenschaftlich belegt. Sinn und Zweck der Maßnahmen sei es daher, die Infektionszahlen zu reduzieren, sodass die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, auch im Hinblick auf das bundesweite Infektionsgeschehen, aufrechterhalten bleibe. Nur auf diese Weise könne gewährleistet werden, dass Leben und Gesundheit der gesamten Bevölkerung durch staatliche Stellen geschützt werden könnten. Zurzeit reichten die im Frühjahr aufgebauten Strukturen der stationären Krankenversorgung einschließlich der intensivmedizinischen Versorgung noch aus; dies könne sich bei zu umfangreichen Lockerungen und dann wieder steigenden bzw. stagnierenden hohen Zahlen von Neuinfektionen sehr schnell ändern. Ohne Beschränkungen würde die Zahl der Infizierten schnell wieder ansteigen und damit unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Wesentlich sei, bestehende Beschränkungen nicht vorzeitig und nicht zu umfangreich aufzuheben, bevor der kritische Wert von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche unterschritten und eine Nachverfolgung der Infektionsketten durch die Gesundheitsämter wieder möglich werde. Mit dem Ziel der Senkung der Zahl der Neuinfektionen auf die Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche greift der Verordnungsgeber die vom Gesetzgeber der Regelung in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG zugrunde gelegte Annahme auf, wonach eine individuelle Kontaktnachverfolgung ab einer Überschreitung dieses Schwellenwertes nicht mehr leistbar ist und es deswegen massiver Einschränkungen des öffentlichen Lebens bedarf, um ein dynamisches Infektionsgeschehen einzudämmen (vgl. die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/23944, S. 34). Dem vermag die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, ein großer Teil der Gesundheitsämter sei auch bei der - für die hier streitige Verordnung maßgeblichen - 7-Tage-Inzidenz von 82 ohne Weiteres zur Kontaktnachverfolgung in der Lage. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführten Medienbeiträge betreffen (Groß-)Stadtregionen außerhalb des Hoheitsgebietes des Antragsgegners. Es ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarisch möglichen Betrachtung nicht erkennbar und auch von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Kontaktverfolgung nach den tatsächlichen Verhältnissen bei den Gesundheitsämtern aller Kommunen im Gebiet des Antragsgegners zweifelsfrei auch deutlich oberhalb der 7-Tage-Inzidenz von 50 ohne Weiteres möglich ist. Tatsächlich konnte selbst in Zeiten, in denen die 7-Tage-Inzidenz weit unter 50 gelegen hat, der weit überwiegende Teil der bestätigten COVID-19-Fälle keiner bestimmten Infektionsquelle zugeordnet werden (vgl. Tabelle 1 auf Seite 5 des Epidemiologischen Bulletin des RKI vom 17. September 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile, in der die Daten bis einschließlich 11. August 2020 berücksichtigt sind; aufgerufen am 18. März 2021; zu diesem Zeitpunkt lag die 7-Tage-Inzidenz deutschlandweit bei 7,0, vgl. Seite 6 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 11. August 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ 2020-08-11-de.pdf?__blob=publicationFile; aufgerufen am 18. März 2021). Die Annahme der Antragstellerin steht zudem im Widerspruch zu den gegenwärtigen Feststellungen des RKI, wonach in zahlreichen Kreisen eine diffuse Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung stattfinde, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar seien und sich das genaue Infektionsumfeld häufig nicht ermitteln lasse (vgl. S. 2 des Lageberichts vom 7. März 2021, a.a.O.). Die grundsätzliche Legitimität der Ergreifung von Schutzmaßnahmen bei Inzidenzwerten von über 50 wird auch nicht durch den Einwand der Antragstellerin in Zweifel gezogen, der Bund und die Länder hätten es während der nunmehr bereits ein Jahr andauernden Pandemielage jedenfalls versäumt, die Gesundheitsämter personell und organisatorisch, z. B. durch eine Entscheidung für den flächendeckenden Einsatz der bereits im Jahr 2014 entwickelten Software SORMAS zum Management für Maßnahmen zur Epidemiebekämpfung und des Deutschen Elektronischen Melde- und Informationssystems für Infektionsschutz (DEMIS), in einen Stand zu versetzen, mit dem die flächendeckende Nachverfolgung von Infektionsketten möglich sei. Ob der dahingehende Beschluss der Bund-Länder-Runde nicht erst am 10. Februar 2021, sondern deutlich früher hätte gefasst werden müssen, bedarf hier keiner Bewertung. Maßgeblich ist ausschließlich, dass - wie bereits ausgeführt - keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die Gesundheitsämter im Hoheitsgebiet des Antragsgegners bei einer zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses zu verzeichnenden 7-Tage-Inzidenz von 82 zu einer flächendeckenden Nachverfolgung neu entstehender Infektionsketten imstande sind. Eventuelle Versäumnisse der exekutiven Entscheidungsträger in der Vergangenheit schließen die Legitimität staatlichen Handelns bei einer Sachlage, die nach der gesetzlichen Ermächtigung die Ergreifung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht nur rechtfertigt, sondern bei Überschreiten des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nach dem unmissverständlichen Wortlaut der §§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG („sind […] zu ergreifen“) und 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG („sind […] anzustreben“) erfordert, gerade nicht aus. Rechtlich entscheidend ist, dass die Eingriffsvoraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung vorliegen. Auch der von der Antragstellerin angeführte Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bei der Videoschaltkonferenz vom 10. Februar 2021, nach dem „aus heutiger Perspektive, insbesondere vor dem Hintergrund der Unsicherheit der Verbreitung von Virusmutanten [...] der nächste Öffnungsschritt bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen“ könne (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/videoschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-10-februar-2021-1852824; aufgerufen am 18. März 2021), stellt nicht durchgreifend in Frage, dass die hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen einem legitimen Ziel dienen. Der Verordnungsgeber orientiert sich - wie ausgeführt - ausweislich der Verordnungsbegründung an dem Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner, der im Hoheitsbereich des Antragsgegners nach wie vor deutlich überschritten ist. Ob es zulässig ist, sich bei der Entscheidung über die Aufhebung von Schutzmaßnahmen allein an einem Inzidenzwert von 35 zu orientieren (vgl. hierzu NdsOVG, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 13 MN 44/21 - juris Rn. 28), bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Entgegen dem Antragsvorbringen hat der Verordnungsgeber auch nicht undifferenziert auf die 7-Tage-Inzidenz abgestellt, was sich nach Auffassung der Antragstellerin zwischenzeitlich als untauglich erwiesen habe. Der Verordnungsgeber hat bei Erlass der 10. SARS-CoV-2-EindV mit den dort getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausschließlich auf das Ziel abgehoben, einen Inzidenzwert von 50 zu erreichen. Dies ergibt sich schon daraus, dass er gerade auch im Hinblick auf Ladengeschäfte, die nicht durch § 7 Abs. 2 und 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV privilegiert sind, in § 7 Abs. 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV zumindest erste Lockerungen des noch nach § 7 der 9. SARS-CoV-2-EindV ausnahmslos bestehenden Verbots der Öffnung für den Publikumsverkehr vorgesehen hat, obwohl die 7-Tage-Inzidenz am 7. März 2021 deutlich über 50 gelegen hat. Außerdem hat der Verordnungsgeber weitere Gesichtspunkte, wie die im Dezember 2020 begonnenen Impfungen, und verschiedene Indikatoren zur Überlastung des Gesundheitssystems sowie zur Infektionsdynamik, wie z. B. den R-Wert oder die Verdopplungszeit, in seine Entscheidungsfindung einbezogen (vgl. S. 2 der Verordnungsbegründung, a.a.O.). Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass die 7-Tage-Inzidenz auch nach dem sog. Stufenkonzept des RKI „ControlCovid - Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021“ (Stand: 19. März 2021, veröffentlicht unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/Stufenplan.pdf?__blob=publicationFile; aufgerufen am 19. März 2021) nur noch einer von vier Indikatoren - neben dem Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbettenkapazität, der wöchentlichen Inzidenz hospitalisierter Fälle unter den über 60-Jährigen (pro 100 000) und dem Anteil der von den Gesundheitsämtern nachverfolgbaren Kontaktpersonen - sei, führt in Bezug auf die Frage der Legitimität von Schutzmaßnahmen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 nicht weiter. Auch nach diesem Stufenkonzept kommt der 7-Tage-Inzidenz jedenfalls dann die Bedeutung eines führenden Leitindikators zu, wenn der Wert über 50 liegt. Andere Leitindikatoren, wie etwa der Anteil der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbettenkapazität, kommen erst bei einer De-Eskalation, also einem Sinken der Inzidenz unter 50 und weiteren niedrigeren Schwellenwerten zum Tragen (vgl. Tabelle „Intensitäts-Stufenkonzept“ sowie die Erläuterungen unter Ziffer 6.4) Buchst. b des ControlCOVID, a.a.O.). Das Stufenkonzept betont zudem die Wichtigkeit der weiteren Reduktion von Neuinfektionen und der Vermeidung eines Wiederanstiegs der Fallzahlen (siehe S. 1 des ControlCOVID, a.a.O.). Auch der Zusammenhang zwischen der Zahl der Neuinfektionen und der Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst wird hervorgehoben (vgl. S. 1 des ControlCOVID, a.a.O.). Schließlich wird ausgeführt, dass für eine Kontrolle durch die Kontaktpersonennachverfolgung, das Ausbruchmanagement und eine Entlastung der Intensivstationen eine Inzidenz von unter 10 (!) pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen und ein Anteil intensivpflichtiger COVID-19-Patienten an betreibbarer Intensivbetten-Kapazität von weniger als 3 % angestrebt werden sollte (vgl. S. 2 des ControlCOVID, a.a.O.). Der von der Antragstellerin angeführte Anteil der COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der in Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehenden Intensivbetten liegt mit 8,5 % (Stand: 12. März 2021 nach den Angaben der Antragstellerin) deutlich darüber. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses und auch gegenwärtig noch freie Intensivbetten im Hoheitsgebiet des Antragsgegners zur Verfügung standen bzw. stehen (vgl. im Einzelnen die Zeitreihen für das Land Sachsen-Anhalt unter https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen; aufgerufen am 18. März 2021), stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht die Legitimität des vom Verordnungsgeber mit den in der 10. SARS-CoV-2-EindV getroffenen Schutzmaßnahmen verfolgten (weiteren) Ziels in Frage, eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden und auch dadurch einen Beitrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Teilen der Bevölkerung zu leisten. Zwar ist die Anzahl der gemeldeten intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Patienten seit Jahresbeginn um mehr als die Hälfte gesunken (vgl. Tabelle auf S. 9 des Täglichen Situationsberichts des RKI vom 7. März 2021, a.a.O.; siehe auch die Zeitreihen für das Land Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Dies darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Zahl ebenso exponentiell wieder steigen kann, wenn signifikant mehr Neuinfektionen auftreten. Entsprechendes lässt sich aus den vorzitierten Tabellen/Zeitreihen ablesen, wenn man die Entwicklung seit Anfang Dezember 2020 in den Blick nimmt. So wurden im Bereich des Antragsgegners am 1. Dezember 2020 nur 55 intensivmedizinisch behandelte COVID-19-Patienten gemeldet, am 6. Januar 2021 aber schon 210 Patienten, bevor die Kurve dann schrittweise wieder abgefallen ist. Dies lässt sich in Zusammenhang mit dem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen bringen, der im Rahmen der sog. zweiten Welle bereits ab Mitte/Ende Oktober 2020 zu verzeichnen war und Ende Dezember 2020 seinen Höhepunkt gefunden hat (vgl. Übersicht auf Seite 4 des Täglichen Situationsberichts des RKI vom 7. März 2021, a.a.O.). Hiervon ausgehend besteht bei bereits wieder ansteigenden Neuinfektionszahlen oder wenn ein solcher Anstieg zumindest zu befürchten ist, jedenfalls ein nachvollziehbarer - und legitimer - Anlass für den Verordnungsgeber, Schutzmaßnahmen in Betracht zu ziehen und dann auch zu ergreifen, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Dass gegenwärtig noch freie Intensivbettenkapazitäten vorhanden sind, ist vielmehr für die Frage der Erforderlichkeit der jeweils ergriffenen Schutzmaßnahmen und deren Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne von Bedeutung. Die Einschätzung des Verordnungsgebers zur grundsätzlichen Notwendigkeit umfassender Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems wird durch den zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuellen Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 7. März 2021 (a.a.O.) gestützt. Danach stiegen die Fallzahlen erneut an und bestehe ein erhöhtes Risiko einer erneuten stärkeren Zunahme durch das Auftreten der verschiedenen Virusvarianten, wobei sich die Anzahl schwerer Verläufe und Todesfälle gerade bei den nach wie vor sehr häufig von COVID-19 betroffenen älteren Personen auf hohem Niveau bewege. Nach der aktuellen Risikobewertung des RKI vom 15. März 2021 (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; aufgerufen am 19. März 2021) hängt die Belastung des Gesundheitssystems maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie sei aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor sehr angespannt und könne sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet würden. Aktuell beschleunige sich der bereits seit Februar zu verzeichnende Anstieg der 7-Tage-Inzidenz und der Fallzahlen im Bundesgebiet. Dies betreffe (vor allem) alle Altersgruppen unter 65 Jahren und es sei ein besonders rascher Anstieg bei Kindern und Jugendlichen zu beobachten. Damit ist zwar der (überwiegende) Teil der Bevölkerung angesprochen, bei dem eher keine schweren Verläufe und Todesfälle zu befürchten ist. Gleichwohl stellt das RKI auch fest, dass sich der Rückgang der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen nicht weiter fortsetze, sondern die ITS-Belegung mit COVID-19-Fällen aktuell stagniere oder leicht ansteige, und schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssten, auch Menschen unter 60 Jahren beträfen. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die hier streitgegenständlichen Schutzmaßnahmen des Verordnungsgebers nicht (auch) dem legitimen Ziel der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu dienen bestimmt sind. cc) Die mit der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung verbundenen Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich geeignet und erforderlich, um die legitimen Ziele zu erreichen, zum Schutz von Leben und Gesundheit die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu sichern (1). Es kann allerdings im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die vorgenannten Grundrechte eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz keine Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen bestimmt sind (2). (1) Hat der Verordnungsgeber - wie hier in einer nach wie vor durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen, kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, in dem nunmehr durch den (Bundes-)Gesetzgeber in § 28a IfSG vorgegebenen rechtlichen Rahmen ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; siehe auch Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich aufgrund dieses Beurteilungs- und Einschätzungsvorrangs auf offensichtliche Verstöße. Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre. Es ist somit vornehmlich Sache des Normgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, nach dem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 32). Dies rechtfertigt die Überlegung, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Falle eines besonders schweren Schadens entsprechend zurückgenommen werden können. Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion nicht nur in ganz seltenen Einzelfällen, sondern bei einem nicht vernachlässigbaren Anteil der Erkrankten schwere Lungenentzündungen mit Lungenversagen auslösen und trotz intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führen kann. Dies betrifft insbesondere Personen mit bestimmten Vorerkrankungen und Personen im Alter von über 70 Jahren, wobei das Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50-60 Jahren stetig steigt und schwere Verläufe auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Patienten auftreten können. COVID-19 kann sich zudem nicht nur in der Lunge, sondern auch in anderen Organsystemen manifestieren. Nach Intensivbehandlungen lassen sich organspezifische Langzeitfolgen beobachten. Darüber hinaus kommen - auch bei milderen Verläufen - längerfristige Müdigkeitserscheinungen, Merkstörungen, Gedächtnisprobleme oder Wortfindungsstörungen vor (vgl. zum Vorstehenden Epidemiologischer Steckbrief des Robert-Koch-Instituts zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18. März 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; aufgerufen am 19. März 2021). (i) Dies zugrunde gelegt erscheinen die Regelungen in § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-3-EindV über die grundsätzliche Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften jeder Art für den Publikumsverkehr und die hiervon nur unter engen Voraussetzungen zugelassenen Ausnahmen als geeignete Mittel, um das - wie bereits dargestellt - legitime Ziel des Verordnungsgebers zu erreichen, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die Entstehung neuer Infektionsketten und damit verbunden die weitere Verbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern. Die Maßnahme leistet jedenfalls einen Beitrag zu der vom Verordnungsgeber bezweckten befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt. Kontaktreduzierungen sind grundsätzlich geeignet, einem Anstieg der Zahl der Neuinfektionen entgegenzuwirken und diese somit wieder in Richtung der vom Verordnungsgeber - ebenso wie vom (Bundes-)Gesetzgeber - als nachverfolgbar angesehenen Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. Dadurch ist das Infektionsgeschehen besser kontrollierbar, womit zugleich eine ansonsten bei Einsetzen und ungebremstem Fortschreiten eines exponentiellen Wachstums der Pandemie drohende Überlastung des Gesundheitssystems vermieden wird. Diese vom Verordnungsgeber den angegriffenen Schutzmaßnahmen zugrunde gelegten Annahmen liegen in Anbetracht der Wege, auf denen das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragen wird, nahe. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfcheninfektion zwischen Menschen sowie durch Aerosole, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, sowie durch Schmierinfektionen (vgl. siehe zu den Übertragungswegen die Informationen des RKI in seinem Epidemiologischen Steckbrief, Stand: 18. März 2021, a.a.O.). Durch die Minimierung von Kontakten zwischen Menschen wird die Ausbreitung des Virus eingedämmt. Kontaktreduzierungen sind mithin ein wesentlicher Baustein für die Erreichung des vom Verordnungsgeber angestrebten Ziels, einen nachhaltigen Rückgang der Fallzahlen, insbesondere der schweren Erkrankungen und Todesfälle, zu erreichen. Dies gilt erst recht in Anbetracht der zwischenzeitlich zu verzeichnenden - und weiterhin zunehmenden - Verbreitung der Virusmutationen (vgl. aktuelle Risikobewertung des RKI vom 15. März 2021, a.a.O.). Denn diese gelten als leichter von Mensch zu Mensch übertragbar und potentiell schwerere Krankheitsverläufe auslösend (vgl. aktuelle Risikobewertung des RKI vom 15. März 2021, a.a.O.; siehe auch die Übersicht und Empfehlungen des RKI zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten, Stand: 15. März 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html; aufgerufen am 19. März 2021). Die Eignung der weitgehenden Schließung des Einzelhandels - ausgenommen die durch § 7 Abs. 2 und 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV privilegierten Ladengeschäfte - zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Ziels wird nicht durch den Vortrag der Antragstellerin durchgreifend in Frage gestellt, es sei nicht belegt, dass der Einzelhandel überhaupt kausal und relevant zum Infektionsgeschehen beitrage. Gerade bei einem diffusen Infektionsgeschehen und den dementsprechend erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen und die Frage, mit welchen Maßnahmen einer weiteren Verbreitung des neuartigen Coronavirus bestmöglich entgegengetreten werden kann, ist dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzugestehen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil einheitliche gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesbezüglich nach wie vor nicht zur Verfügung stehen, vielmehr auch in den entsprechenden Fachkreisen ganz unterschiedliche Sichtweisen dazu vertreten werden, welche Strategie in der laufenden Pandemie ergriffen werden sollte, bis in ausreichender Menge ein wirksamer Impfstoff für weite Teile der Bevölkerung zur Verfügung steht. Wie ausgeführt, ist jedenfalls für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung ein sehr schwerer Verlauf einer COVID-19-Infektion bis hin zum Eintritt des Todes nicht auszuschließen, also gerade nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Zudem hat eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht nur für die intensivbehandlungsbedürftigen COVID-19-Patienten weitreichende Folgen, sondern für alle Menschen, die aufgrund jedweder Erkrankungen dringend eine stationäre Behandlung benötigen. Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragstellerin im Ergebnis hinauslaufen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46). Zwar kann der dem Verordnungsgeber eingeräumte Beurteilungsspielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (siehe OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 - juris Rn. 34; OVG Brem, Beschluss vom 5. März 2021 - 1 B 81/21 - juris Rn. 16). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 85; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89). Hiervon ausgehend genügt es für die Eignung der angegriffenen Maßnahme, dass durch sie persönliche Begegnungen von Menschen reduziert werden. Es steht außer Zweifel, dass es in Ladengeschäften zu einem Zusammentreffen von Personen kommt, die sich ansonsten nicht begegnen. Werden diese Kontaktgelegenheiten durch die Schließung der betreffenden Ladengeschäfte bzw. ihre nur sehr eingeschränkt zugelassene Öffnung vermieden, ist die Maßnahme - was ausreichend ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Senates vom 10. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 82 f., und vom 9. November 2020 - 3 R 214/20 - juris Rn. 42) - zumindest als zur Erreichung des angestrebten Ziels förderlich anzusehen. Der deutliche Rückgang der Infektionszahlen nach dem sog. „harten Lockdown“ im Dezember 2020, in dem die vollständige Schließung des Einzelhandels mit Ausnahme der versorgungsrelevanten Ladengeschäfte wesentlicher Bestandteil war, hat zumindest eine starke Indizwirkung für die grundsätzliche Eignung dieser Maßnahme, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu leisten. Generell gegen eine dahingehende Wirksamkeit von Schließungen des Einzelhandels sprechende Anhaltspunkte liegen derzeit nicht vor. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, ein spezifischer Beitrag gerade der Einzelhandelsschließungen für den Rückgang der Infektionszahlen während des „harten Lockdown“ sei nicht feststellbar, weil zeitgleich zu diesen Schließungen zahlreiche weitere Maßnahmen, wie z. B. die Aussetzung des Präsenzunterrichts in den Schulen, der Aufruf zur Prüfung einer Arbeit im Homeoffice, die Schließung von Friseuren und anderen körpernahen Dienstleistungen, die Einschränkung von Gottesdiensten, die weitere Verschärfung der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich, ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum, ergriffen worden seien. Entscheidend für die Eignung von Schließungen des Einzelhandels zur Erreichung der vom Verordnungsgeber verfolgten Ziele ist, dass diese Maßnahme zusätzliche Kontakte zwischen Menschen verhindert und damit die Möglichkeiten des Coronavirus SARS-CoV-2 verringert, sich weiter zu verbreiten. In Anbetracht der Übertragungswege des Virus und insbesondere auch der höheren Infektiosität der sich nachweislich immer stärker auch in Deutschland verbreitenden Virusmutationen sind Schließungen des Einzelhandels, anders als die Antragstellerin meint, damit auch ohne Weiteres für sich betrachtet infektiologisch schlüssig begründbar. Dass die Gefahr einer Virusübertragung bei persönlichen Begegnungen von Menschen durch andere Maßnahmen, wie etwa das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und das Einhalten bestimmter Abstände sowie den Einsatz von Desinfektionsmitteln, verringert werden kann und die Ansteckungsgefahr in anderen Lebensbereichen deutlich höher ist, schließt nicht die Eignung von Schließungen des Einzelhandels zur Eindämmung des Infektionsgeschehens aus, sondern betrifft vielmehr die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im engeren Sinne. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entfällt die Eignung der von ihr angegriffenen Maßnahme auch nicht dadurch, dass Verkaufsstellen, die Mischsortimente anbieten, gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV auch nicht von den Privilegierungen des § 7 Abs. 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV erfasste Sortimentsteile - wie z. B. die auch von der Antragstellerin angebotenen Elektronikartikel - verkaufen dürfen, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt. Es mag sein, dass Kunden, die normalerweise Fachgeschäfte wie das der Antragstellerin zum Erwerb solcher Waren aufsuchen, in einigen Fällen auf das Warenangebot unbeschränkt geöffneter Mischsortimentsanbieter zurückgreifen. Dass es hierdurch zu einer von der Antragstellerin angeführten Umleitung der Kundenströme in einem Ausmaß kommt, das die Eignung der weitgehenden Schließung der nichtprivilegierten Einzelhandelsgeschäfte, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu leisten, gänzlich in Frage stellt, ist indes nicht ersichtlich (in diesem Sinne auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021 - 11 S 22/21 - juris Rn. 39; NdsOVG, Beschluss vom 3. März 2021 - 13 MN 84/21 - juris Rn. 27). Es kommt in diesem Zusammenhang allein darauf an, dass die streitige Schließung zusätzliche Wege der Bevölkerung zum nicht-privilegierten Einzelhandel und damit weitere Kontakte verhindert. (ii) Das nach § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV weitgehende Öffnungsverbot von Ladengeschäften für den Publikumsverkehr, soweit sie nicht unter § 7 Abs. 2 und 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV fallen, dürfte voraussichtlich auch erforderlich sein, um das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Eine in Grundrechte eingreifende Maßnahme ist dann nicht erforderlich, wenn das mit der angegriffenen Regelung verfolgte Ziel durch andere gleich wirksame Mittel erreicht werden kann, welches die betroffenen Grundrechte nicht oder weniger stark einschränkt. Unter mehreren gleich gut geeigneten Mitteln muss der Normgeber das am wenigsten belastende auswählen. Dabei muss er aber keine Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden Mittel in Kauf nehmen. Insoweit steht ihm ein Einschätzungsspielraum zu. Dies gilt - wie bereits ausgeführt - vor allem dann, wenn die Tatsachengrundlage, auf der der Normgeber seine Entscheidung zu treffen hat, angesichts der Neuartigkeit der Gefahrenlage und der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten als besonders unsicher anzusehen ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 80 f.; BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020, a.a.O. Rn. 10). Nach der Einschätzung des RKI ist das Infektionsgeschehen in weiten Teilen Deutschlands diffus, so dass häufig keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden kann und man von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) ausgehen müsse (vgl. S. 2 des Täglichen Situationsberichts vom 7. März 2021, a.a.O., sowie die aktuelle Risikobewertung vom 15. März 2021, a.a.O.). Zwar stuft das RKI, worauf die Antragstellerin hinweist, in der Toolbox seines ControlCOVID-Stufenplans das individuelle Infektionsrisiko im Bereich des Einzelhandels und dessen Anteil am Gesamtinfektionsgeschehen jeweils als niedrig ein (vgl. S. 6 des ControlCOVID, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass Schließungen oder erhebliche Einschränkungen in diesem Bereich keinen berücksichtigungsfähigen infektionsepidemiologischen Nutzen haben und daher bei den Überlegungen des Verordnungsgebers, wie auf das gegenwärtige Infektionsgeschehen zu reagieren ist, tendenziell auszuklammern sind. Für die Reichweite der Maßnahmen, mittels welcher eine ungebremste Infektionsausbreitung und damit die Verwirklichung des Risikos eines Kontrollverlustes mit schweren Folgen für die Belastung des Gesundheitssystems und die Gesundheit der Bevölkerung verhindert werden sollen, ist nach dem ControlCOVID-Stufenplan maßgebend, auf welcher Stufe (Basisstufe, Intensitätsstufen 1 bis 3) sich das Infektionsgeschehen gerade befindet. Liegt die 7-Tage-Inzidenz - wie zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung - über 50, sieht der Stufenplan die Intensitätsstufe 3 („Hohes Infektionsgeschehen“) als erreicht an (vgl. Tabelle „Intensitäts-Stufenkonzept“, a.a.O.). Wie bereits erläutert, ist insoweit die 7-Tage-Inzidenz der führende Leitindikator. Für die Intensitätsstufe 3 empfiehlt das RKI unter anderem, die Schließung des Einzelhandels mit Ausnahme der Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs in Erwägung zu ziehen. Zugleich werden für die meisten anderen Lebensbereiche („Settings“), ausgenommen Parks und Spielplätze, Schließungen oder zumindest starke Einschränkungen empfohlen, um Kontakte einzuschränken. Ausgehend davon darf der Verordnungsgeber in der gegebenen Situation umfassend angelegte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, d. h. auch in Bereichen, die für sich allein betrachtet eher nur ein niedriges Infektionsrisiko aufweisen, weiterhin für erforderlich halten (anders SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 B 58/21 - juris Rn. 26 ff.). Annähernd vergleichbar effektive, für die durch § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV betroffenen Grundrechte weniger eingriffsintensive Handlungsalternativen zur Reduzierung von Kontakten drängen sich jedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage kommen. Dies gilt etwa für die von der Antragstellerin angeführte unbeschränkte Öffnung des Einzelhandels unter strengen auf die jeweils spezifische Situation abgestimmte Hygieneauflagen. Zwar tragen auch Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Sie sind jedoch nicht so wirksam wie eine vollständige Unterbindung von Kontakten, da sie die Möglichkeit einer Infektionsübertragung jedenfalls nicht vollständig ausschließen. Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 20). Ohne Erfolg führt die Antragstellerin zudem an, als mildere Mittel zur Begrenzung des Infektionsgeschehens kämen zielgenaue Maßnahmen in Bereichen in Betracht, insbesondere bei sportlichen Betätigungen in Innenräumen, in Schulen, bei Restaurantbesuchen mit erhöhtem Besucheranteil und in Mehrpersonenbüros, für welche in Studien und nach der Einschätzung des RKI anders als für den Einzelhandel eine hohe Infektionsgefahr festgestellt worden sei. Solche bereichsspezifischen Schutzmaßnahmen mögen bei niedrigeren Inzidenzen ausreichend sein, um das Infektionsgeschehen so zu beherrschen, dass ein unkontrollierter Anstieg der Neuinfektionen vermieden wird und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems weiter sichergestellt ist. Bei dem im Zeitpunkt des Erlasses der 10. SARS-CoV-2-EindV - und auch gegenwärtig - diffusen Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von deutlich mehr als 50, welches das RKI der höchsten Intensitätsstufe zuordnet, fehlt es aber an der eindeutigen Erkenntnis, dass auf andere Bereiche als den Einzelhandel beschränkte Maßnahmen ebenso zur Erreichung der vom Verordnungsgeber verfolgten legitimen Ziele geeignet und (weitgehende) Schließungen des Einzelhandels daher entbehrlich sind. Bei dieser Sachlage darf der Verordnungsgeber zu umfassenderen Maßnahmen greifen, die den Eintritt des von ihm bezweckten Erfolges mit größerer Sicherheit erwarten lassen (vgl. zu diesem Aspekt auch BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021, a.a.O. Rn. 87). Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die derzeit noch vorhandenen Intensivbettenkapazitäten und die Notfallreserve von über 300 Betten in Sachsen-Anhalt zwingt nicht zu der rechtlichen Bewertung, die hier in Rede stehende weitgehenden Beschränkungen des Einzelhandels seien nicht erforderlich. Gleiches gilt für die nach Auffassung der Antragstellerin als mildere Maßnahme zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zur Verfügung stehende Ausweitung der Notfallmedizin, beispielsweise durch den Einsatz der Bundeswehr im Inneren, deren freie Kapazitäten nach dem Antragsvorbringen derzeit sogar noch für unterstützende Hilfeleistungen im europäischen Ausland genügten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die vorhandenen Behandlungskapazitäten auch bei Heranziehung der Notfallreserve sowie bei Ausschöpfung eventuell vorhandener Möglichkeiten zur Ausweitung der Notfallmedizin ausreichen würden, um hinreichend sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems bei einem erneuten exponentiellen Anstieg der Neuinfiziertenzahlen nicht erheblich gefährdet wäre. Seit Februar 2021 steigt die Zahl der Neuinfektionen wieder und die ITS-Belegung mit COVID-19-Fällen stagniert oder steigt leicht an. Vor allem die erhöhte Übertragbarkeit der Virusmutationen und deren Potenzial, schwerere Krankheitsverläufe hervorzurufen, tragen zu einer schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage bei (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI vom 7. März 2021, a.a.O., sowie aktuelle Risikobewertung vom 15. März 2021, a.a.O.). Effektive und hinreichend sichere Impfstoffe sind seit Ende 2020 zwar zugelassen, stehen aber noch nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung. Bei dieser Sachlage ist der Verordnungsgeber nicht darauf zu verweisen, flächendeckende - den Einzelhandel einschließende - Schutzmaßnahmen, die auf eine deutliche Verringerung der Kontakte als eines der wirksamsten Mittel zur Eindämmung der Verbreitung der Infektion gerichtet sind, erst dann zu ergreifen, wenn die vorhandenen Behandlungskapazitäten einschließlich eventuell vorhandener Notfallreserven nahezu ausgeschöpft sind. Ein solches Vorgehen brächte die erhebliche Gefahr mit sich, dass zu spät auf ein sich dynamisch entwickelndes Infektionsgeschehen reagiert würde und die Behandlungskapazitäten trotz Mobilisierung sämtlicher Notfallreserven nicht mehr ausreichen, um das Leben und die Gesundheit erkrankter Menschen zu schützen. Der Verordnungsgeber würde seinem staatlichen Schutzauftrag nicht gerecht werden, der nicht nur gegenüber den an COVID-19 Erkrankten, sondern auch allen anderen Menschen besteht, die einer Intensivkrankenbehandlung bedürfen. Die Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahme wird auch nicht mit dem Hinweis der Antragstellerin in Frage gestellt, es sei eine mildere Maßnahme, besonders die Risikogruppen zu schützen. Wie dargestellt, ist es legitimes Ziel der Maßnahme, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens (insgesamt) durch Kontaktreduzierung zu stoppen, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Schutzrichtung des Verordnungsgebers umfasst dabei nicht nur Risikogruppen, deren Gesundheitsgefährdung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 als sehr hoch eingeschätzt wird, sondern nimmt die vom RKI als insgesamt hoch eingeschätzte Gefährdung für die Gesundheit der gesamten Bevölkerung in Deutschland in den Blick. Angesichts des weiten Entscheidungsspielraums des Verordnungsgebers ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass dieser mit seinem Einschreiten nicht nur Risikogruppen betrachtet und nicht allein diesen in besonderem Maße Schutz zuteil werden lässt bzw. nur insoweit auf das Infektionsgeschehen Einfluss nimmt (so bereits Beschluss des Senates vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 - juris Rn. 31). Auch wenn nach den Erkenntnissen des RKI nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verläuft, kann das individuelle Risiko anhand der epidemiologischen und statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es selbst ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 - juris Rn. 45 f.; Epidemiologischer Steckbrief, Stand: 18. März 2021, a.a.O.). Bekannt ist, dass auch die Viruslast Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf einer infizierten Person hat, wobei es auch bei Personen, die keiner Risikogruppe angehören, zu schweren Krankheitsverläufen kommen kann. Ferner ist die Zuordnung von Personen zu der Risikogruppe nur in begrenzten Umfang möglich, beispielsweise weil etwaig bestehende Risikofaktoren der betreffenden Person nicht rechtzeitig bekannt werden oder diese Personen keine Hilfe in Anspruch nehmen. Zudem sind Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, derzeit noch nicht abschätzbar (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 - juris Rn. 45 f.). Deshalb ist es nicht als offensichtlich fehlsam anzusehen, wenn der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass mit dem (bloßen) Schutz von Risikogruppen bspw. durch Sicherheitsmaßnahmen in Alten-, Pflegeheimen und Krankenhäusern und durch Selbstschutzmaßnahmen eine Überforderung des Gesundheitssystems unter Beibehaltung der allgemeinen Hygieneregeln (AHA) nicht abgewendet werden kann. Ungeachtet dessen würden solche Maßnahmen gerade die Infektionsübertragung in der übrigen Bevölkerung mit der Gefahr der Infizierung gefährdeter Gruppen nicht verhindern. Auch zu deren Schutz vor Infektionen ist der Staat wegen seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern verfassungsrechtlich auch verpflichtet (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 131). Auch aus der weiteren Erwägung der Antragstellerin, der Verordnungsgeber müsse sich Defizite bei der Erforschung der Übertragungswege und außerdem entgegenhalten lassen, er habe die Einhaltung der bestehenden Maßnahmen gerade im privaten Bereich, der als Hauptansteckungsquelle identifiziert sei, nicht genügend kontrolliert, ferner nicht für eine konsequentere Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Homeoffice gesorgt, Schnelltests und Selbsttests nicht hinreichend in die Schutzkonzepte einbezogen, keine Verbesserung der Erfassung und Auswertung der Testdaten durch die Gesundheitsämter herbeigeführt und keine gestuften Öffnungskonzepte herausgearbeitet, lässt sich eine mangelnde Erforderlichkeit der aktuell breitflächigen Schutzmaßnahmen nicht ohne Weiteres ableiten (daran jedoch zweifelnd NdsOVG, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 13 MN 44/21 - juris Rn. 41 f.; Beschluss vom 11. März 2021 -13 MN 70/21 - juris Rn. 50 und 55 ff.). Anderes gälte, wenn mit einer Forcierung von Maßnahmen in den von der Antragstellerin genannten Bereichen in kürzester Zeit ein Durchbruch bei der Pandemiebekämpfung gelingen könnte, der ein Absehen von breitflächigen Maßnahmen wie der Schließung von Ladengeschäften bereits jetzt schon zwingend gebieten könnte (so bereits Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 -). Dies liegt gegenwärtig aber nicht ohne Weiteres auf der Hand. Vielmehr wird es einige Zeit brauchen und muss dem Verordnungsgeber in Anbetracht der hochrangigen Schutzgüter, die bedroht wären, wenn das Infektionsgeschehen außer Kontrolle geraten würde, insoweit ein Spielraum eingeräumt werden, schritt- und bereichsweise alternative Maßnahmen zu flächendeckenden Schließungen zu erproben und die Ergebnisse darauf bezogener Studien abzuwarten und anschließend umzusetzen, bevor er auf breitflächige Maßnahmen wie die hier in Rede stehenden Beschränkungen des Einzelhandels als Bausteine einer Kontaktvermeidungsstrategie verzichtet. Etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit mögen vom Verordnungsgeber auf politischer Ebene zu verantworten sein und ggf. eine Staatshaftung auslösen. Anders als die Antragstellerin offenbar meint, zwingen sie den Verordnungsgeber bei der vorliegend allein gebotenen rechtlichen Betrachtung indes nicht, auf Schutzmaßnahmen zu verzichten, die gegenwärtig als am effizientesten erscheinen, um ein diffuses Infektionsgeschehen möglichst unter Kontrolle zu halten. Die rechtliche Anerkennung einer Art Verwirkung ist nicht angebracht, wenn der Staat seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag wahrnimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verordnungsgeber nicht gänzlich untätig geblieben ist und sich erkennbar nicht auf unabsehbare Zeit auf die grundrechtseingriffsintensivsten Maßnahmen beschränkt, ohne auch nur im Ansatz weitere Überlegungen anzustellen und Anstrengungen dahingehend zu unternehmen, das Infektionsgeschehen abhängig von dessen jeweiliger Intensität mit weniger grundrechtseinschränkenden als den hier in Rede stehenden Maßnahmen kontrollieren zu können. Hiervon kann nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bei der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 (abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1; aufgerufen am 19. März 2021) - gerade unter Berücksichtigung der (prognostizierten) Veränderung des Pandemiegeschehens durch die zunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttestes in sehr großen Mengen - diverse Öffnungsmaßnahmen beschlossen haben, die auch den Einzelhandel betreffen. Der Verordnungsgeber hat dies in § 7 Abs. 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV umgesetzt. Diese Regelung ermöglicht auch der Antragstellerin zumindest eine begrenzte Öffnung ihres Ladengeschäfts für den Publikumsverkehr. Soweit die Antragstellerin außerdem vorträgt, ein Verkaufsverbot für Elektronikwaren in konkurrierenden Mischbetrieben, denen eine Öffnung für den Publikumsverkehr gestattet sei, stelle ein milderes Mittel dar, weil hierdurch die Intensität des Eingriffs in ihre Grundrechte gemildert würde, wird die Erforderlichkeit der Schließungsanordnung schon deshalb nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil hierbei jedenfalls nicht in gleichem Maße zusätzliche Wege und damit Kontakte wie durch die angegriffene Schließungsanordnung vermieden werden und auch diese Maßnahme daher nicht gleich geeignet wie die angegriffene Regelung des § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 39). (2) Dagegen lässt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend klären, ob die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind. (i) Es bedarf einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmung daraus folgt, dass es an gesetzlichen Entschädigungsregelungen fehlt, aufgrund derer die schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen abgemildert werden, die mit den weitgehenden Beschränkungen des Einzelhandels einhergehen, welche zwischenzeitlich aufgrund mehrfacher Verlängerungen eine nicht nur unerhebliche Zeit andauern (so bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt. Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris Rn. 259; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 89). Ausgleichsregelungen in diesem Sinne bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muss die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden (BVerfG, a.a.O. Rn. 93). Ob bei den pandemiebedingten Betriebsschließungen ein Fall vorliegt, in dem der Gesetzgeber verpflichtet ist, gesetzliche Ausgleichsregelungen zu schaffen, ist offen (dies für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des Einzelhandels ablehnend OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 43). Da ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, dürfte eine Pflicht zum Erlass entsprechender Regelungen nicht in der 10. SARS-CoV-2-EindV - einer Rechtsverordnung - sondern nur im IfSG in Betracht kommen, in dem die Verordnungsermächtigung sowie die gesetzlichen Grundlagen für Schutzmaßnahmen, insbesondere verschiedene Maßnahmen speziell zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geregelt sind (vgl. § 28a IfSG). In der Rechtsprechung wurde - soweit ersichtlich - das IfSG bislang nicht aufgrund fehlender Ausgleichsregelungen zu pandemiebedingten Betriebsschließungen für verfassungswidrig gehalten. In der Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, Ausgleichsregelungen zu normieren (so etwa Frenz, Zweiter Lockdown und Verfassungsrecht, COVuR 2020, 794; Shirvani, Defizitäres Infektionsschutz-Entschädigungsrecht, NVwZ 2020, 1457; ablehnend: Bergwanger, NVwZ 2020, 1804; differenzierend Schwintowski, Haftung des Staates für [rechtmäßige] hoheitliche Corona-Eingriffe, NJOZ 2020, 1473, 1477 f.). Zwar werden die von Geschäftsschließungen und den weiteren Maßnahmen betroffenen Betriebsinhaber in besonders schwerwiegender Weise in ihren Grundrechten eingeschränkt. Gleichwohl lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres auf pandemiebedingte Betriebsschließungen auf der Grundlage des IfSG übertragen. Die Fallgestaltungen, in denen das Bundesverfassungsgericht vom Erfordernis ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmungen ausgegangen ist, betrafen jeweils Einzelfälle. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Maßnahme „sonst“, also ohne die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs, als unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig zu bewerten wäre. Die Corona-Pandemie hat es erfordert, diverse Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu treffen. Angesichts des Gewichts der mit den Maßnahmen verfolgten Gemeinwohlbelange können die Maßnahmen trotz der gravierenden Auswirkungen bei den Betroffenen auch ohne Berücksichtigung staatlicher Hilfsleistungen nicht ohne weiteres als unzumutbar und unangemessen angesehen werden (vgl. hierzu Bergwanger, a.a.O. S. 1806). Die Maßnahmen haben bei einem großen Teil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die - schon angesichts des langdauernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates - nicht vollständig kompensiert werden können (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - juris Rn. 51). Eine vergleichbare Lage, in der über Einzelfälle hinaus eine Vielzahl sofortiger grundrechtseinschränkender Maßnahmen zum Schutz schwerwiegender Gemeinwohlbelange notwendig waren, lag den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zugrunde. Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschluss vom 23. Februar 2010, a.a.O.: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschluss vom 6. Dezember 2016, a.a.O.: Abschaltung von Atomkraftwerken). Eine staatliche Pflicht zur Schaffung gesetzlicher Ausgleichsregelungen lässt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Gesichtspunkt ableiten, dass die in der 10. SARS-CoV-2-EindV geregelten Maßnahmen existenzvernichtend wirken können. Im Hinblick auf die gebotenen weitreichenden Einschnitte und die begrenzten staatlichen Mittel dürfte es eher zweifelhaft sein, ob der Staat (verfassungs-)rechtlich verpflichtet ist, durch die Maßnahmen bedingte Insolvenzen in allen Fällen durch Hilfsmaßnahmen zu verhindern. Eine gesetzliche Ausgleichspflicht lässt sich auch nicht zwingend darauf stützen, dass Ausgleichsregelungen zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer zu gewähren seien (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. März 1999, a.a.O. Rn. 90). Ob die von den Maßnahmen der 10. SARS-CoV-2-EindV betroffenen Unternehmen ein Sonderopfer zu erbringen haben, ist im Hinblick darauf, dass große Teile der Wirtschaft gleichermaßen betroffen sind, jedenfalls nicht unzweifelhaft (vgl. etwa Schmitz/Neubert, Praktische Konkordanz in der Covid-Krise, NVwZ 2020, 666, 670; Zehehlein, Infektionsbedingte Schließungsanordnungen in der COVID-19-Pandemie, NZM 2020, 390, 401; Stöß/Putzer, Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie, NJW 2020, 1465, 1467). Vor diesem Hintergrund drängt es sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, dass der Staat verpflichtet ist, Regelungen zum finanziellen Ausgleich der durch die Maßnahmen erlittenen Beeinträchtigungen unmittelbar im Gesetz zu bestimmen. (ii) Außerhalb der Frage nach der Notwendigkeit einer gesetzlichen Entschädigungsregelung stellt sich die von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag angegriffene Regelung nach summarischer Prüfung bei Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Belange als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Zweifellos führt die hier streitgegenständliche Maßnahme zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Geschäftsinhaber und beeinträchtigt gerade auch angesichts ihrer zunehmenden Dauer die Betreffenden schwer in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und ggf. in ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG). Diese Rechte werden jedoch - wie auch andere Grundrechtspositionen - nicht unbeschränkt gewährt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt. Dass ihnen im Ergebnis der durchzuführenden Abwägung ein unbedingter Vorrang gegenüber dem vom Verordnungsgeber bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, solange - wie bereits dargestellt - weiterhin eine pandemische Lage mit hohen Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung und nicht ohne Weiteres vorhersehbaren Auswirkungen der sich rasch verbreitenden mutierten ansteckenderen Virusvarianten auf die Gefährdungslage besteht, ist nicht festzustellen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 23; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 133; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 41; zweifelnd NdsOVG, Beschlüsse vom 15. Februar 2021, a.a.O. Rn. 44 und vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 62; SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O. Rn. 31). Der staatliche Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung verpflichtet den Verordnungsgeber bei dieser Sachlage prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 - juris Rn. 31; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht ohne Weiteres feststellbar, dass sich die von der Antragstellerin angegriffene Maßnahme mangels hinreichender staatlicher Unterstützungsleistungen als unverhältnismäßig erweist. Staatliche Hilfsprogramme (vgl. hierzu die Aufstellung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/coronahilfen-foerderinstrumente-infografik.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Stand: 19. März 2021; aufgerufen am 21. März 2021) tragen jedenfalls dazu bei, die Auswirkungen der Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht der betroffenen Unternehmen abzumildern. Dass sich diese Leistungen als offensichtlich unzureichend darstellen und deshalb die Belastung für die betroffenen Unternehmen gegenüber dem verfolgten Ziel des Gesundheits- und Lebensschutz als unangemessen zu bewerten ist, liegt für den Senat nicht auf der Hand (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 51). Eine die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begründende Unzumutbarkeit der getroffenen Maßnahmen dürfte auch nicht aus der Erwägung abzuleiten sein, dass die Hilfsmaßnahmen möglicherweise nicht ausreichend sind, um Existenzbedrohungen für Unternehmen abzuwenden. Wie bereits ausgeführt, dürfte der Staat angesichts der beträchtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf eine Vielzahl von Unternehmen und der begrenzten finanziellen Mittel nicht verpflichtet sein, durch die Maßnahmen bedingte Insolvenzen in allen Fällen zu verhindern. Ob die Antragstellerin hinsichtlich des Umfangs von Hilfsmaßnahmen im Vergleich zu anderen Unternehmen - etwa im Hinblick auf Konzernklauseln und Umsatzschwellen - in gleichheitswidriger Weise benachteiligt ist, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergäbe sich in diesem Fall nicht aus den von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen der 10. SARS-CoV-2-EindV, sondern aus Regelungen oder Entscheidungen des Bundes. Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 40). Ebenso wenig folgt die von der Antragstellerin geltend gemachte Unangemessenheit der mit der Regelung in § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV verbundenen Grundrechtseingriffe daraus, dass sich die angegriffene Regelung nicht schlüssig in das vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte Gesamtkonzept einfügt. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können Schutzmaßnahmen - wie hier mit der 10. SARS-CoV-2-EindV - auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit erforderlich ist. Der Verordnungsgeber ist durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar sind (zu dessen Beobachtungs- und Überprüfungspflicht: vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris m.w.N.). Hierbei hat er in den Blick zu nehmen, ob das Gesamtkonzept von Beschränkungen und Lockerungen in sich stimmig und tragbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 S 3156/20 - juris Rn. 44 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kommt neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu. Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - juris Rn. 27; Beschluss des Senates vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 - juris Rn. 40). Dies ist im Hinblick auf die in § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV vorgesehenen Beschränkungen für den Einzelhandel gegenwärtig der Fall. Mit der 10. SARS-CoV-2-EindV hat sich der Verordnungsgeber gegen eine vollumfängliche Aufhebung der von ihm in Anbetracht der exponentiellen Dynamik des Infektionsgeschehens im Oktober/November 2020 ergriffenen umfassenden Einschränkungen des privaten, wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens entschieden. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Verordnungsgeber dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon leiten lassen, dass das aktuelle Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz, die bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses weit über 50 gelegen hat, und die bestehende Gefahr des Eintrags und der Verbreitung der Virusmutationen umfangreichen Lockerungen entgegenstünden. Es bedürfe daher weiterhin zeitlich befristeter erheblicher Einschränkungen persönlicher Kontakte (vgl. S. 2 f. der Verordnungsbegründung, a.a.O.). In einigen Bereichen, in denen auch viele Menschen zusammenkommen, die aus Sicht des Verordnungsgebers aber grundrechtlich besonders geschützt oder gesellschaftlich besonders wichtig sind, hat der Verordnungsgeber Öffnungen unter Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln gestattet. Dieses grundsätzlich auf Kontaktreduzierung angelegte Gesamtkonzept/Maßnahmenbündel ist zuvorderst an der weitgehenden Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens, an der Versorgung der Bevölkerung und am Recht auf Bildung und Teilhabe ausgerichtet. Es ist in Ansehung der dem Verordnungsgeber bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des gegenwärtigen Infektionsgeschehens eingeräumten Einschätzungsprärogative voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber bei der Entscheidung, welche Lebensbereiche zum Zweck des Gesundheitsschutzes vordringlich geschlossen werden müssen, von der Priorität der Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und des Bildungsbereichs leiten lässt und auch in diesen Bereichen bestehende Infektionsgefahren in einem gewissen Umfang in Kauf nimmt (vgl. etwa die Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris und vom 9. November 2020 - 3 R 214/20 - juris). § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG sieht ausdrücklich vor, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Krankheit vereinbar ist. Nach § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit nicht zwingend erforderlich ist. Dies gilt gleichermaßen bei einer Sachlage, in welcher der Verordnungsgeber in Anbetracht einer zunehmenden Infektionsdynamik eine Verschärfung bestehender Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht als auch im umgekehrten Fall, in dem er sich aufgrund eines Rückgangs der Zahl der Neuinfektionen und der Stabilisierung des Gesundheitssystems für eine partielle Aufhebung von Einschränkungen in bestimmten Bereichen entscheidet. Es stellt keine unangemessene Grundrechtseinschränkung dar, wenn der Verordnungsgeber bestehende Schutzmaßnahmen mit Bedacht und auch nur schrittweise aufhebt, um den erreichten Rückgang des Infektionsgeschehens zu sichern und fortzuführen und damit die Voraussetzungen für eine weitere Aufhebung oder Lockerung freiheitsbeschränkender Maßnahmen zu schaffen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 20). Dass der Verordnungsgeber bei der verfassungsrechtlich gebotenen Evaluierung der in der 10. SARS-CoV-2-EindV weiterhin enthaltenen Beschränkungen des Einzelhandels von nicht mehr vertretbaren Tatsachen oder Annahmen ausgegangen ist und die Grenzen der ihm zuzugestehenden Einschätzungsprärogative überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Dies gilt erst recht, da er auch insoweit einen ersten Lockerungsschritt vorgenommen hat. Nach § 7 Abs. 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV ist die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften, die nicht von den Privilegierungen des § 7 Abs. 2 und 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV erfasst sind, nicht mehr - wie noch nach der 9. SARS-CoV-2-EindV - vollständig untersagt, sondern unter den dort bestimmten - wenn auch engen - Voraussetzungen zumindest teilweise wieder möglich. d) § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV verstoßen nach summarischer Prüfung auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - juris Rn. 72 m.w.N.). Dieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, wenn auch der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger ist, weil nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen gegeben (Art. 80 Abs. 1 GG). In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 - juris Rn. 39 m.w.N.). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - juris Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65 m.w.N.). Für Rechtsbereiche der Gefahrenabwehr, wie das Infektionsschutzrecht, ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung ihre Entscheidungen hier oftmals - wie in der vorliegenden Pandemie - unter Zeitdruck und unter Bedingungen einer sich ständig verändernden Lage zu treffen hat. Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen weniger streng (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 - juris Rn. 25). Auch dürfte - anders als die Antragstellerin meint - die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden können (vgl. HambOVG, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 142; NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 65; OVG Brem, Beschluss 5. März 2021, a.a.O. Rn. 26). Hiervon ausgehend bewegt sich der Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums, wenn er nur schrittweise die vormaligen Beschränkungen der früheren Verordnungen lockert bzw. nach und nach auflöst. Dem Verordnungsgeber ist bei der Entscheidung, welche Betriebe und Einrichtungen wieder geöffnet werden dürfen, auch gestattet, an typisierende, pauschalierende Merkmale anzuknüpfen. Dabei sind Ungleichbehandlungen grundsätzlich zulässig und unvermeidbar (so auch NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 70). Sie müssen jedoch von sachlichen Gründen getragen sein (vgl. etwa Beschluss vom 8. Mai 2020 - 3 R 77/20 - juris Rn. 40; Beschluss vom 16. Juni 2020 - 3 R 90/20 - juris Rn. 5). Dies zugrunde gelegt ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzunehmen, soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass es Friseur- und Fußpflegegeschäften gestattet sei, seit dem 1. März 2021 wieder zu öffnen, obwohl sie - die Antragstellerin - die insoweit aufgestellten Hygienemaßnahmen aufgrund des in ihrem Geschäft gegebenen größeren Abstands der Kunden sogar deutlich besser umsetzen könne, so dass eine mindestens vergleichbare Ausgangskonstellation vorliege. Insofern liegt bei summarischer Prüfung bereits kein wesensgleicher Sachverhalt vor. Die von der Antragstellerin angesprochene Regelung des § 7 Abs. 5 und 6 der 10. SARS-CoV-2-EindV betrifft allein körpernahe Dienstleistungen, zu denen der Einzelhandel unstreitig nicht gehört. Der Umstand allein, dass es bei diesen Dienstleistern wie im nicht-privilegierten Einzelhandel typischerweise Publikumsverkehr gibt, reicht für die Annahme eines wesensgleichen Sachverhalts nicht aus (vgl. OVG Blb-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 47). Selbst wenn insoweit ein wesensgleicher Sachverhalt vorläge, wäre es sachlich vertretbar, dass sich der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Spielraums bei der schrittweisen Aufhebung bereichsübergreifender Beschränkungen dafür entscheidet, Öffnungen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen zunächst Vorrang vor weitergehenden Lockerungen im Bereich des nicht-privilegierten Einzelhandels einzuräumen. Die hierfür angeführte Erwägung des Verordnungsgebers, dass für diese Dienstleistungen in der Bevölkerung ein besonderer Bedarf bestehe, ist jedenfalls nicht sachwidrig (siehe auch OVG Blb-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 47). Dass in diesen Bereichen aufgrund der größeren Nähe zwischen Dienstleister und dem Kunden womöglich ein höheres individuelles Infektionsrisiko besteht, ist insoweit unmaßgeblich. Wie ausgeführt, darf der Verordnungsgeber dies im Rahmen seiner Überlegungen, in welcher Reihenfolge er umfassend bestehende Schutzmaßnahmen schrittweise zurückführt, hinnehmen, soweit sachliche Gesichtspunkte hierbei zugrunde liegen. Ebenfalls keinen offensichtlichen rechtlichen Bedenken begegnet die Aufnahme von Buchhandlungen, Blumenläden, Gärtnereien sowie Garten- und Baumärkten in den Kreis der durch § 7 Abs. 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV privilegierten Ladengeschäfte. Eine von der Antragstellerin geltend gemachte, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung der Einzelhandelsgeschäfte, die unter § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV fallen, drängt sich insoweit nicht auf. Auch wenn die von der Antragstellerin genannten Ladengeschäfte eher nicht im engeren Sinne der Versorgungssicherheit der Bevölkerung dienen, lässt der dem Verordnungsgeber in Bezug auf die Frage eingeräumte Spielraum, welchen Bereichen er bei seiner Entscheidung über die Aufhebung ursprünglich weitumfassender Schutzmaßnahmen zunächst Vorrang vor anderen Branchen einräumt, diese Einordnung zu. Die Erwägung des Verordnungsgebers, bei den in den Blick genommenen Lockerungsschritten Blumenläden, Gärtnereien sowie Garten- und Baumärkte vor anderen Teilen des Einzelhandels, wie z. B. Elektronikmärkten, zu öffnen, weil diese einen hohen Bedarf der Bevölkerung an saisonalen Angeboten für die Bewirtschaftung von Garten- und Landschaftsflächen deckten (vgl. S. 31 der Verordnungsbegründung, a.a.O.), ist jedenfalls sachlich nicht unvertretbar. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nach den genannten rechtlichen Maßstäben auch nicht anzunehmen, soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei nicht plausibel, weshalb ihre Verkaufsstellen bis auf die durch § 7 Abs. 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Ausnahmen für den Publikumsverkehr zu schließen seien, während gleichzeitig großflächige Verbrauchermärkte geöffnet seien und etwa Elektronikartikel oder sonstige Konsumgüter jenseits der elementaren Grundversorgung mit Hygieneartikeln und Lebensmitteln anbieten könnten, so dass im Lebensmittel- und Drogeriehandel aktuell durch massive Bewerbung für den Non-Food-Bereich das Kundenaufkommen sogar noch verstärkt werde. Ein Gleichheitsverstoß drängt sich nicht insoweit auf, als es nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV denjenigen Einzelhandelsbetrieben, die überwiegend privilegierte Warensortimente anbieten, gestattet ist, nicht nur diese Warensortimente, sondern auch nicht privilegierte Warensortimente zu verkaufen, während der Antragstellerin der Verkauf generell untersagt ist. Denn mit der Beschränkung des zulässigen Verkaufs auf diejenigen Stellen, die überwiegend privilegierte Warensortimente anbieten, beschränkt sich auch der Kundenstrom und damit die Gefahr einer Übertragung des Virus auf diejenigen Verkaufsstellen, die zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa mit Lebensmitteln, ohnehin aufgesucht werden. Dann aber führt der dortige zusätzliche Verkauf von (nicht überwiegenden) nicht privilegierten Warensortimenten, etwa von Non-Food-Artikeln in Lebensmittelmärkten, nicht notwendig zu einer Erhöhung des Ansteckungsrisikos, der der Verordnungsgeber gesondert hätte Rechnung tragen müssen. Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es bei einer nach den genannten Grundsätzen zulässigen typisierenden Betrachtung prinzipiell nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle - wie die der Antragstellerin - aufgesucht würde (zum Vorstehenden OVG Blb-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 49; ebenso VGH BW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 - juris Rn. 108; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 20 CE 21.550 - juris Rn. 20; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 146; anders dagegen SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O. Rn. 20 ff.). e) Die angesichts der zum Teil offenen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Würde der Vollzug der streitgegenständlichen Regelungen ausgesetzt, wäre angesichts der derzeit feststellbaren Infektionsdynamik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die auch nach der aktuellen Risikobewertung des RKI vom 15. März 2021 (a.a.O.) zwingend - so weit wie möglich - zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit Zeit für die Bereithaltung notwendiger Behandlungskapazitäten sowie für die Durchführung und Entwicklung von Schutzmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten zu gewinnen. Zudem dürften nicht nur die Antragstellerin, sondern alle bislang nicht privilegierten Verkaufsstellen des Einzelhandels unter den allgemeinen Hygieneanforderungen für den Publikumsverkehr öffnen. Damit würde, bliebe ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache ohne Erfolg, ein nicht unerheblicher Baustein der komplexen derzeitigen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners in seiner Wirkung deutlich reduziert und dies zu einem Zeitpunkt eines weiterhin ernst zu nehmenden Infektionsgeschehens. Die Möglichkeit, geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und so die Verbreitung von COVID-19 zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, einzudämmen, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 74; OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 MR 10/21 - juris Rn. 17; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 51; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 152). Würde die angegriffene Regelung hingegen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre die Antragstellerin vorübergehend zu Unrecht zur Befolgung der Schutzmaßnahme verpflichtet und müsste sich auf die nach § 7 Abs. 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Ausnahmen von der grundsätzlichen Schließungsanordnung beschränken. Hierdurch wird zwar insbesondere der damit verbundene Eingriff in ihre grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) weiter verfestigt. Die Nachteile für die Antragstellerin werden aber auch durch die bestehenden Möglichkeiten, Online-Handel zu betreiben, zumindest abgemildert. Hinzu kommt, dass die Schließungsanordnung bis zum 28. März 2021 befristet ist (vgl. § 17 Abs. 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV). Angesichts der nach wie vor bestehenden sehr hohen Gefahr einer weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der damit einhergehenden Befürchtung, dass es wieder deutlich vermehrt zu behandlungsbedürftigen bis hin zu lebensbedrohlichen Fällen in einer Anzahl kommen wird, die das Gesundheitssystem überlastet, müssen die mit der Weitergeltung der angegriffenen Regelung verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen der Antragstellerin zugemutet werden. 2. Der Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, § 7 Abs. 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment auch solche Sortimentsteile vertreiben dürfen, deren Verkauf nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV gestattet ist, ist unzulässig. Der Antrag ist letztlich auf eine Veränderung des vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten Regelungskonzepts gerichtet. Dies ist aber mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu erreichen. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist das Gericht nur berechtigt, eine Norm vorläufig außer Vollzug zu setzen. Aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes bleibt es dem Verordnungsgeber überlassen zu entscheiden, ob und wie er ein im Übrigen bestehenbleibendes Regelungsgefüge ändert bzw. anpasst (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.; OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Die von der Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag geltend gemachte Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die in § 7 Abs. 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV enthaltene Privilegierung bestimmter Anbieter von Mischsortimenten hätte zur Folge, dass - läge sie tatsächlich vor - die von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag angegriffene Schließungsanordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen wäre. Es wäre dann allein Sache des Antragsgegners zu entscheiden, ob er diese Ungleichbehandlung dadurch beseitigt, dass er die mit dem Hilfsantrag angegriffene Regelung in § 7 Abs. 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV in dem von der Antragstellerin begehrten Sinne anpasst oder aber eine andere Änderung seines Regelungskonzeptes für angemessen und erforderlich hält. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der weitere Hilfsantrag unzulässig, der - für den Fall, dass die Norm als nicht teilbar anzusehen ist - auf die vollständige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 3 der 10. SARS-CoV-2-EindV gerichtet ist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 15.000,00 €. Eine Halbierung (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, scheidet aus, weil der Antrag faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).