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Urteil

13 D 38/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0922.13D38.20NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GmbH eine Vielzahl von Warenhäusern in Nordrhein-Westfalen. Sämtliche dieser Warenhäuser weisen eine Fläche von mehr als 800 qm auf, im Durchschnitt 12.500 qm pro Warenhaus. Die Warenhäuser bieten ein branchenübergreifendes Sortiment an. Hierzu gehören auch Lebensmittel sowie Hygiene- und Drogerieartikel. Die Antragstellerin begehrt im Wege der Normenkontrolle die Feststellung, dass die Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von über 800 qm durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zeitraum vom 20. April bis 26. April 2020 unwirksam gewesen ist. Im Dezember 2019 wurde aus China der Ausbruch der neuartigen, durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Infektionskrankheit COVID-19 gemeldet. In den folgenden Wochen griff das Infektionsgeschehen auf eine Vielzahl anderer Länder über. Im Januar 2020 wurde in Deutschland ein erster COVID-19-Fall festgestellt. Im Februar 2020 wurden in Europa erste Todesfälle und in Nord-rhein-Westfalen weitere Infektionsfälle verzeichnet. Am 9. März 2020 verstarben erstmals in Nordrhein-Westfalen zwei an COVID-19 erkrankte Personen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärte das Geschehen am 11. März 2020 zur Pandemie. Bis zum 16. März 2020 erhöhte sich die Zahl der festgestellten Infektionen in Nordrhein-Westfalen auf 2.744, zu diesem Zeitpunkt waren acht Personen in Nordrhein-Westfalen verstorben. Infektionsfälle traten in allen der 53 Kreise bzw. kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen auf. In vielen Kreisen stiegen die Infektionszahlen – teils sprunghaft – an. Auch sämtliche andere Bundesländer waren zu diesem Zeitpunkt von Infektionsfällen betroffen. Am selben Tag verständigten sich die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer auf „Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland“, die u. a. die Schließung des Einzelhandels mit Ausnahmen für bestimmte Anbieter vorsahen. Der Antragsgegner erließ am 22. März 2020 die auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 gestützte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO - GV. NRW. S. 178a), in der er zum Handel folgende Regelung traf: „§ 5 Handel (1) Zulässig bleiben der Betrieb von 1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten, 2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien, 3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, 4. Reinigungen und Waschsalons, 5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, 6. Tierbedarfsmärkten, 7. Einrichtungen des Großhandels. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen. (2) Die Veranstaltung von Wochenmärkten bleibt zulässig unter Beschränkung auf den Einrichtungen des Absatzes 1 entsprechende Anbieter. (3) Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal); unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen. (4) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 3 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann. (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verkaufsstellen entsprechen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen betrieben werden. Bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig. (6) Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. “ Nachdem die Verordnung in der Folgezeit – nunmehr auf der Grundlage von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) – durch Art. 1 der Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202) geändert wurde, hat die Antragstellerin am 16. April 2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Ihren am 23. April 2020 gestellten Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (13 B 558/20.NE) hat der Senat mit Beschluss vom 30. April 2020 abgelehnt. Durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a) ist § 5 mit folgendem Inhalt neugefasst worden: „§ 5 Handel (1) Zulässig bleiben der Betrieb von 1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten, 2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien, 3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, 4. Reinigungen und Waschsalons, 5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen, 6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z. B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels, 7. Wochenmärkten, 8. Einrichtungen des Großhandels. Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen. (2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen. (3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann. (4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. (5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden. “ Zu Einkaufszentren ist folgende Regelung getroffen worden: „§ 10 Einkaufszentren Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort nach den §§ 5, 7 und 9 zulässige Einrichtungen aufzusuchen. Für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 5 Absatz 4 entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten Einkaufszentrum usw. untersagt.“ Die streitgegenständliche Regelung ist durch Art. 1 Nr. 3a der Änderungsverordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306a) durch eine abgeschwächte Regelung abgelöst worden, in der nunmehr hinsichtlich der 800 qm-Regel nicht mehr auf die insgesamt vorhandene („reguläre“) Verkaufsfläche abgestellt worden ist, sondern nur noch auf die für den Kundenverkehr geöffnete Fläche. Gänzlich entfallen ist die sog. 800 qm-Regel aufgrund von Art. 1 der Änderungsverordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a) mit Wirkung zum 11. Mai 2020. Zur Begründung ihres Antrags macht die Antragstellerin geltend: Ihr Normenkontrollantrag sei trotz Außerkrafttretens der streitigen Verordnung zulässig. Die Klärung, ob die Norm gültig gewesen sei, könne bei der Entscheidung über Sekundäransprüche von Bedeutung sein. Sie plane konkret, Entschädigungsansprüche gegen die Landesregierung wegen der ihr durch die Coronamaßnahmen entstandenen Vermögenseinbußen geltend zu machen. Diese beabsichtigte Rechtsverfolgung sei nicht offensichtlich aussichtslos. Ferner bestehe eine Wiederholungsgefahr und die Notwendigkeit einer objektiven Rechtsklärung. Auch habe sie ein Rehabilitationsinteresse. Ihr Antrag sei auch begründet. Die Ermächtigungsgrundlage, auf die die Schließungsanordnung gestützt worden sei, genüge den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht. Sie ermächtige im Übrigen auch nur zu Maßnahmen, die sich auf einen räumlich eng begrenzten Bereich beschränkten. Ferner habe der Gesetzgeber es versäumt, rechtzeitig eine präzisere Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Dass die Generalklausel nicht ausreiche, habe er bereits Ende März 2020 erkannt. Auch gälten strenge Verhältnismäßigkeitsanforderungen, wenn Maßnahmen vorübergehend auf eine an sich unzulängliche Generalklausel gestützt würden. Diese würden bei der Schließungsanordnung nicht gewahrt. Die Schließungsanordnung selbst sei nicht hinreichend bestimmt gewesen. Im Hinblick auf den Umstand, dass diese sanktionsbewehrt gewesen sei, hätten gesteigerte Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit gegolten. Es sei nicht in einer dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Weise klar gewesen, welcher Betrieb von Einzelhandelsgeschäften letztverbindlich erlaubt gewesen sei und welcher nicht. Dazu, nach welchen Kriterien zu ermitteln sei, welche Waren den Schwerpunkt eines Sortiments bildeten, habe sich der Verordnungsgeber ausweislich seiner Auslegungshinweise keinerlei konkrete Vorstellung gemacht. So sei unklar gewesen, ob auch ein nur online verfügbares Sortiment zu berücksichtigen sei, ab welchem Schwellenwert bestimmte Waren den Schwerpunkt des Sortiments ausmachten und welche Berechnungsparameter in welcher Gewichtung zueinander anzulegen seien. Auch welche Waren dem privilegierten Bereich zuzuordnen seien und was unter dem „regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen“ zu verstehen sei, sei nicht hinreichend klar. Beispielsweise böten Großhändler regelmäßig ein Mischsortiment an. Auch ob das Sortiment sich aus einer Kumulation des regelmäßigen Sortiments mehrerer privilegierter Verkaufsstellen hätte zusammensetzen dürfen, sei unklar geblieben. Ferner sei der Norm selbst nicht zu entnehmen, wie der Begriff der „gesamten geöffneten Verkaufsfläche“ zu bestimmen sei und welche Vorkehrungen dementsprechend für eine Teilöffnung nötig gewesen wären. Zur Auflösung der Verständnisschwierigkeiten dürfe der Antragsgegner die betroffenen Unternehmen auch nicht auf eine Nachfrage beim zuständigen Ministerium oder den örtlichen Ordnungsbehörden verweisen. Der Begriff des Schwerpunkts hätte vielmehr bereits im Vorfeld aus der Verordnung selbst heraus bestimmbar sein müssen. Ferner habe sie die streitgegenständliche Maßnahme in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, ihrem Eigentumsgrundrecht und ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Der Eingriff in diese Rechte sei unverhältnismäßig gewesen. Das gewählte Mittel sei schon ungeeignet gewesen. Der diesbezügliche Einschätzungsspielraum des Antragsgegners unterliege Mindestanforderungen, die er nicht gewahrt habe. Insbesondere habe er nicht alle Tatsachengrundlagen, auf die die Prognoseentscheidung hätte gestützt werden können, ermittelt und alle Informationsquellen ausgeschöpft obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Bei seiner Annahme, der großflächige Einzelhandel sei besonders attraktiv und entfalte eine Sogwirkung, habe es sich um eine reine Mutmaßung gehandelt. Insbesondere hätten die Erwägungen, die einen Einzelhandelsbetrieb mit einer Fläche über 800 qm als großflächigen Einzelhandelsbetrieb im bauplanungsrechtlichen Sinne qualifizierten, für das Infektionsschutzrecht keine Relevanz. Warenhäuser, wie die von ihr betriebenen, seien nachweislich nicht die Kernursache einer hohen Kundenfrequenz in der Innenstadt. Die Kundenzahlen des großflächigen Einzelhandels seien seit Jahren rückläufig. Insbesondere zum Zeitpunkt des Erlasses der Schließungsanordnung sei eine Sogwirkung nicht zu befürchten gewesen. Denn laut der Frequenzstudie Warenhäuser aus April 2020 sei bei Regelungserlass im Zusammenhang mit dem Coronavirus das Kundenaufkommen in deutschen Innenstädten ohnehin erheblich zurückgegangen und es sei zu erwarten gewesen, dass dieser Trend in der Folgezeit anhalten würde. Zudem liege ein beachtlicher Teil ihrer Warenhäuser nicht im Stadtzentrum, sondern in einzelnen Stadtteilen und Randgebieten. Eine Öffnung ihrer Warenhäuser hätte deswegen einer Kundenballung in den Innenstädten entgegenwirken können. Es sei ferner angesichts der Gefahr von Hamsterkäufen kontraproduktiv gewesen, das Versorgungsangebot zu verknappen. Das gesamte Kundenaufkommen sei auf Fachgeschäfte mit geringerer Verkaufsfläche konzentriert worden. Insgesamt erscheine somit schon fraglich, ob die Schließungsanordnung überhaupt einen auch nur marginalen Beitrag habe leisten können, um das Ziel einer Kontaktvermeidung und Abstandswahrung in der Bevölkerung zu verfolgen. Die Schließung sei auch nicht erforderlich gewesen, weil eine komplette Öffnung unter Hygieneauflagen gleich geeignet gewesen wäre, den verfolgten Zweck zu erfüllen. Auch die Möglichkeit einer Beschränkung des Zugangs für Kunden, die vorher einen Termin vereinbart hätten (sog. Click and Meet) oder eine Öffnungsmöglichkeit unter Reduzierung der Fläche wären mildere, gleich geeignete Maßnahmen gewesen. Zweck sei dabei nicht die Verhinderung jeder Infektion gewesen, sondern eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate. Aufgrund der Eingriffsschwere habe insoweit auch eine Pflicht bestanden, stets das mildeste Mittel zu wählen, also dasjenige, das bei gleichem Erfolg für die verfolgte Zielerreichung den geringsten Eingriff in die Rechte der Betroffenen verursache. Bei der Prüfung der Angemessenheit sei in den Blick zu nehmen, welchen Beitrag die einzelne Maßnahme zur Erreichung des Gesamtziels beigesteuert habe. Dabei könnten Maßnahmen, die sehr effektiv die Infektionsgefahr minderten, auf der Nutzenseite schwerer wiegen und umfassendere Eingriffe rechtfertigen als Maßnahmen, die die Infektionsgefahr nur sehr geringfügig minderten. Danach sei die Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer allenfalls sehr geringen Wirksamkeit auf der einen und der gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf der anderen Seite nicht angemessen gewesen. Durch die streitgegenständliche Maßnahme sei ihr trotz umgehend getroffener Maßnahmen zur Schadensreduzierung wie einer Beantragung von Kurzarbeit und Vereinbarungen zur Aussetzung von Vertrags- und Lieferbeziehungen ein Schaden i. H. v. 38.000.000,00 Euro entstanden. Von der eingeschränkten Öffnungsmöglichkeit ab dem 27. April 2020 für Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm habe sie nicht profitieren können. Hierbei handele es sich lediglich um einen sehr geringen Bruchteil der Gesamtverkaufsfläche je Warenhaus. Ferner sei es ihr aus faktischen Gründen nicht möglich gewesen, ihr Sortiment – etwa in verkleinertem Umfang – auf dieser Fläche anzubieten, so dass sich diese begrenzte Öffnungsmöglichkeit für sie wie die Fortsetzung der bisherigen Komplett-Schließung dargestellt habe. Diese Verluste hätte sie auch nicht durch den Online-Handel abfangen können, weil ihre gesamte Vertriebsstruktur auf den stationären Verkauf ausgerichtet gewesen sei. Ihre finanzielle Situation habe sich durch die Schließungsanordnung derart zugespitzt, dass am 1. Juli 2020 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden sei. Dieses sei zwischenzeitlich beendet worden, nach dem von der Gläubigerversammlung beschlossenen Sanierungsplan habe sie jedoch den Unternehmensumfang deutlich reduzieren und dabei z. B. in Nordrhein-Westfalen 12 Standorte schließen müssen. Auch nach der Öffnungsmöglichkeit ab dem 11. Mai 2020 sehe sie sich mit erheblichen Anlaufschwierigkeiten in ihrem Kerngeschäft konfrontiert, die im Wesentlichen auf die durch die Schließungen eingetretenen Wettbewerbsverzerrungen zurückzuführen seien. Die konkrete Ausgestaltung der angefochtenen Schließungsanordnung habe zudem in nicht zu rechtfertigender Weise den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Differenzierung anhand der Verkaufsfläche sei willkürlich gewesen. Allein aufgrund einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm übten großflächige Einzelhandelsbetriebe keine Sogwirkung aus. Wenn man eine solche Sogwirkung in die Innenstädte überhaupt annehmen könne, gehe diese von dem bunten Einzelhandelsangebot insgesamt bzw. der Vielzahl von attraktiven, nah beieinanderliegenden „kleinen“ Verkaufsstellen des Einzelhandels aus. Aus infektionshygienischer Sicht seien laut eines Gutachtens von Prof. Dr. Exner nicht die Größe der Verkaufsfläche, sondern vielmehr die Verteilung von Menschen, die potentielle Ausscheider von SARS-CoV-2 sein könnten, und die Begegnung mit anderen Personen für mögliche Übertragungen infolge Nähe und Art der Übertragungsmöglichkeit relevant. Hierdurch begründeten Gefahren könne in Einzelhandelsgeschäften mit großer Verkaufsfläche durch Hygienekonzepte effektiv begegnet werden. Diese seien zur Umsetzung solcher Konzepte insbesondere wegen der baulichen Gegebenheiten sogar besser in der Lage als kleinere Ladenlokale. Ungeachtet dessen habe es jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass sie nicht mit einer verringerten Fläche bis 800 qm habe öffnen dürfen. Ferner sei auch die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen bestimmten Branchen bzw. Spezialisten und Generalisten sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum für bestimmte Branchen wie z. B. Kfz- und Fahrradhändler, Babyfachhändler, Einrichtungshäuser, Buchhandlungen sowie Bau- und Gartenmärkte nicht die Beschränkung durch die 800 qm-Regel gegolten habe. Diese Privilegierungen hätten überwiegend auf sachfremden Gründen wie einer Wirtschaftslenkung beruht, wie die Äußerungen des Ministers Laumann zur Öffnung von Einrichtungshäusern belegten. Ferner habe als sachlicher Grund auch nicht allein herangezogen werden dürfen, ob ein Warensortiment dem Grundbedarf zugehörig gewesen sei, weil kein vollständiges Betriebsverbot mehr bestanden habe. Erforderlich sei vielmehr gewesen, dass der angenommene Grundbedarf gerade die Differenzierung in den Öffnungsmodalitäten nahegelegt habe. Solche Gründe habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Insbesondere bleibe er Erklärungen schuldig, warum er zahlreiche Branchen nicht privilegiere, obwohl deren Sortiment ebenfalls wichtige und zum Teil tägliche Bedarfe der Bevölkerung bediene, wie z. B. Bekleidung, Schuhe und Spielwaren. Nicht nachvollziehbar sei, welcher Versorgungsauftrag den stationären Buchhandlungen zukomme, der – wenn es einen solchen im Hinblick auf das verfügbare Onlineangebot überhaupt gäbe – nicht auch durch kleinflächige Buchhandlungen erfüllt werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, weswegen die Bevölkerung jederzeit neue Fahrräder oder Personenkraftwagen hätte erwerben können müssen und warum dies nicht auch in kleineren, auf eine Fläche von 800 qm reduzierten stationären Geschäften möglich gewesen sei. Auch die uneingeschränkte Öffnung von Bau- und Gartenmärkten einschließlich des Verkaufs von Heimwerker- und Hobbyprodukten, Zierpflanzen oder Gartenmöbeln habe erkennbar nicht der unmittelbaren Sicherung der Bedarfsdeckung von Handwerkern oder Gewerbetreibenden gedient, zumal für diese Geschäfte bereits die Ausnahme für den Großhandel nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 CoronaSchVO einschlägig gewesen sei. Bei den Einrichtungshäusern sei ein sachlicher Grund für die Privilegierung nicht darin zu erkennen, dass diese außerhalb der Innenstädte lägen. Hierfür ließen sich zahlreiche Gegenbeispiele von in bester Innenstadtlage angesiedelten Einrichtungshäusern finden. Ferner liefere der Verordnungsgeber keine sachgerechte Erklärung dafür, warum Anbieter mit Mischsortimenten abhängig davon unterschiedlich behandelt worden seien, in welchem Bereich der Schwerpunkt des Warensortiments gelegen habe. Schließlich bleibe unklar, warum die Typisierung von Betrieben nach den von ihnen angebotenen Waren und nicht nach ihrer konkreten Lage erfolgt sei. Weiterhin habe die verfahrensgegenständliche Schließungsanordnung auch deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil über § 10 CoronaSchVO Einkaufszentren bzw. Malls unter gleichzeitiger Wahrung der Hygiene- und Abstandsanforderungen im Sinne des § 5 Abs. 4 CoronaSchVO der Weiterbetrieb gestattet worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass diese eine geringere Sogwirkung entfalteten als Warenhäuser. Dort sei es zudem aufgrund der baulichen Struktur schwerer als in Warenhäusern möglich gewesen, Laufwege der Kunden zu entzerren. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass § 5 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 in der durch die Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 geänderten Fassung unwirksam war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt zur Begründung vor: Der Antrag sei unzulässig geworden, nachdem die streitgegenständliche Vorschrift außer Kraft getreten sei. Die Antragstellerin habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass diese ungültig gewesen sei. Ein Präjudizinteresse bestehe nicht, da die Geltendmachung von Schadensersatz- oder anderen Staatshaftungsansprüchen offensichtlich aussichtslos sei. Auch eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Ferner sei der Antrag unbegründet. Die Ermächtigungsgrundlage, §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, genüge dem Vorbehalt des Gesetzes. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits entscheidend der Zeitpunkt der fraglichen Regelung. In der Rechtsprechung sei insoweit anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, vorübergehend zu ermöglichen. Eine solche Situation habe bei Erlass der streitgegenständlichen Regelung vorgelegen. Die Pandemie stelle ein beispielloses Ereignis dar. Bis zu deren Auftreten habe für den Gesetzgeber kein ersichtlicher Anlass bestanden, eine speziellere Ermächtigungsgrundlage vorzusehen. Ob man vom parlamentarischen Gesetzgeber im weiteren Verlauf der Pandemie eine solche Regelung hätte fordern können, könne für den vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der streitgegenständlichen Regelung zum 27. April 2020 hätte dies angesichts der Kürze der Zeit nicht erwartet werden können. Die Ermächtigungsgrundlage sei auch hinreichend bestimmt. Sie sei zwar als offene Generalklausel ausgestaltet, es handele sich aber nicht um eine unzulässige Globalermächtigung. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit allgemeiner, flächendeckender Maßnahmen schaffen wollen. Gleichsam enthalte die Beschränkung auf „notwendige“ Schutzmaßnahmen eine Begrenzung der Regelungsbefugnis, die ihre Grenzen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit finde. Die streitgegenständliche Verordnungsbestimmung verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Regelung möge zwar auslegungsbedürftig gewesen sein, die von der Antragstellerin aufgeworfenen Unklarheiten seien jedoch unter Anwendung juristischer Auslegungsmethoden zu bewältigen gewesen. Ferner habe das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Auslegungshinweise erstellt. Maßgeblich sei gewesen, was in den jeweiligen Handelsgeschäften das Hauptgewicht der jeweiligen Verkaufstätigkeit ausmache. Dies sei in den allermeisten Fällen eindeutig. So bildeten z. B. solche Waren den Schwerpunkt eines Sortiments, welche vom jeweiligen Einzelhändler zu wenigstens 50,1 % angeboten würden. Um dies zu ermitteln, seien zunächst die im Sortiment enthaltenen Waren zu erfassen. Sodann sei zu prüfen, welchen Anteil die privilegierten Waren an der Gesamtheit der angebotenen Waren ausmachten. Dabei könne sowohl auf die Summe der Einzelprodukte als auch die Gesamtzahl der Produktarten abgestellt werden. Auch der Anteil der privilegierten Waren am Gesamtumsatz des Unternehmens könne hierbei Berücksichtigung finden. Entscheidend sei die eindeutig erkennbare Zielsetzung der Verordnung, solche Geschäfte zu privilegieren, die einen erheblichen Beitrag zur Grundversorgung der Bevölkerung leisteten. Dabei dürfe sich das Sortiment auch aus dem verschiedener privilegierter Branchen zusammensetzen. In Grenzfällen sei eine Gesamtbetrachtung der Verkaufsverhältnisse unter Einbeziehung qualitativer Elemente vorzunehmen. Es sei auch hinreichend bestimmbar, was zum regelmäßigen Sortiment der privilegierten Einzelhändler gehöre. Das Sortiment des Großhandels sei dabei nicht zu berücksichtigen, weil die Privilegierung von Großhändlern nicht sortimentsbezogen begründet sei, sondern diese Verkaufsstellen andere Unternehmen mit Waren ausgestattet hätten, die diese wiederum benötigt hätten, um ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und insbesondere ihre eigenen Waren dem Endkunden zur Verfügung zu stellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage hätten vorgelegen, und die angegriffene Betriebsuntersagung sei auch verhältnismäßig gewesen. Bei der Beurteilung, ob die Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt habe und hierzu geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sei, habe der Verordnungsgeber einen Einschätzungsspielraum gehabt. Diesen habe er nicht überschritten. Er habe mit der Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt. Diese habe Neuinfektionen möglichst verhindern sollen, um die Verbreitung des Virus jedenfalls zu verlangsamen. Damit sollte auch die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen erhalten werden. Die angegriffene Regelung habe dabei unmittelbar das Ziel verfolgt, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Verwandten oder den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und auch im Handel die Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen sicherzustellen. Die Festlegung des Verordnungsgebers auf eine Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften von bis zu 800 qm sei ein geeignetes Differenzierungskriterium gewesen, um der Gefahr der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus zu begegnen. Zum einen sei eine kleinere Verkaufsfläche leichter zu überwachen, sodass die Einhaltung von infektionsrechtlichen Vorgaben wie dem seinerzeit bereits geregelten Abstandsgebot besser als bei größeren Verkaufsflächen habe gewährleistet werden können. Zum anderen habe die Begrenzung der Verkaufsfläche der Attraktivität von Einzelhandelsgeschäften mit größerer Verkaufsfläche Rechnung getragen, sodass der Bildung von Menschenansammlungen und einer verstärkten Nutzung des ÖPNV für Fahrten zum Einkaufen habe entgegengewirkt werden können. Unschädlich sei, dass das vom Verordnungsgeber gewählte Differenzierungskriterium einer Verkaufsfläche von mehr oder weniger als 800 qm dem Bauplanungsrecht entnommen sei. Denn dort diene es dazu, die Attraktivität eines Betriebs typisierend zu erfassen. Vor diesem Hintergrund habe der Verordnungsgeber bei dem Erlass der Coronaschutzverordnung diese Annahme übernehmen dürfen, um durch eine Beschränkung der Verkaufsfläche mittelbar Kundenströme zu steuern. Die Maßnahme sei auch erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass durch weniger beschränkende Maßnahmen eine vergleichbare Eindämmung des Coronavirus zu erwarten gewesen wäre. Vor allem aber sei für den Verordnungsgeber zum Erlasszeitpunkt und damit zu Beginn der Pandemie nicht aufgrund vorhandener Erfahrungen feststellbar gewesen, dass und welche weniger grundrechtsbelastenden, gleich wirksamen Regelungsalternativen in Betracht gekommen wären. Insbesondere die von der Antragstellerin vorgebrachten alternativen Gestaltungsmöglichkeiten stellten keine milderen, gleich geeigneten Maßnahmen zur Erreichung der seinerzeit mit der streitgegenständlichen Regelung verfolgten Ziele – Verhinderung einer Konzentration von Kunden an bestimmten Orten und damit Eindämmung des Coronavirus – dar. Der Erlass einer Härtefallklausel, nach der den Ordnungsbehörden im Einzelfall die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, die vollständige Öffnung größerer Geschäfte zu gestatten, bei denen aufgrund ihrer Lage, ihres Warenangebots und ihrer Ausgestaltung ein – vermeintlich – geringeres Infektionsrisiko bestanden habe, wäre zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus nicht gleich geeignet gewesen. Die mit dem alleinigen Abstellen auf die Verkaufsfläche verbundene Typisierung sei für die Wirksamkeit der angegriffenen Beschränkung essenziell gewesen, weil damit ein für die Geschäftsinhaber und Ordnungsbehörden verständliches und handhabbares Kriterium zur Verfügung gestanden habe. Die angegriffene Maßnahme sei schließlich unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen auch angemessen gewesen. Diese sei im Ergebnis zwar ein vergleichsweise starker Eingriff insbesondere in die Berufsfreiheit. Demgegenüber sei der mit ihr bezweckte Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und damit einhergehend der Schutz von Leben und Gesundheit ein überragend wichtiges Gemeinwohlinteresse, das sich vorliegend durchsetzen müsse. Die mit der im Rahmen des seinerzeit geltenden NRW-Stufenplans vorgesehenen schrittweisen Öffnung des öffentlichen Lebens verbundenen Infektionspotentiale seien durch die Begrenzung der Verkaufsfläche von Geschäften, die nicht primär Versorgungszwecken dienten, auf 800 qm zumindest teilweise abgefedert worden, wodurch einem unkontrollierten Ausbreiten des Virus vorgebeugt worden sei. Die Entwicklungen der ersten Wochen der Pandemie im Frühjahr 2020 in der gesamten Bundesrepublik hätten die Notwendigkeit einer nur schrittweisen Lockerung unter Abwarten eines „Infektionsreflexes“ verdeutlicht. Es hätten weiterhin Infektionsrisiken bestanden, die ohne geeignete Gegenmaßnahmen eine gefährliche Dynamik hätten entfalten können. Wie die Verordnungshistorie zeige, habe der Verordnungsgeber die Maßnahmen fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit evaluiert. Der Antragstellerin sei es auch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO erlaubt gewesen, ihre Warenhäuser zu öffnen und ausschließlich privilegierte Waren anzubieten. Diese Möglichkeit habe sie nicht genutzt. Sie habe ihre Waren auch über ihren bereits etablierten Onlineshop vertreiben können. Soweit sie darauf verweise, sie habe aufgrund der bedingten Betriebsuntersagung einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens nach der Insolvenzordnung stellen müssen, sei zu bemerken, dass die finanzielle Situation der Antragstellerin auch vor dem Ausbruch der Pandemie „angespannt“ gewesen sei. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die vorgenommene Differenzierung anhand der Größe der Verkaufsfläche sei aus den für die Eignung dieser Regelung angeführten Gründen sachlich gerechtfertigt gewesen. Die von der Antragstellerin angelegte reine ex-post Betrachtung, wonach das in dort zitierten Studien – im Nachhinein – untersuchte Einkaufsverhalten der Bürgerinnen und Bürger und die Kundenfrequenz in Innenstädten nach der Wiedereröffnung kleinerer Geschäfte belegten, dass Warenhäuser „nicht die Kernursache hoher Kundenfrequenz in der Innenstadt“ gewesen seien, verkenne, dass die streitbefangene Regelung im Zuge eines hochdynamischen Infektionsgeschehens unter großen prognostischen Unsicherheiten getroffen worden sei und eine erste vorsichtige Maßnahme im Rahmen des Gesamtkonzepts einer „tastenden Öffnung“ dargestellt habe. Schließlich stehe der sachlichen Rechtfertigung der streitbefangenen Regelung auch nicht entgegen, dass in § 5 Abs. 2 CoronaSchVO auf die reguläre Verkaufsfläche abgestellt worden sei, mithin (im Gegensatz zu späteren Nachfolgeregelungen) durch eine Reduzierung der Verkaufsfläche keine Öffnungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO habe erreicht werden können. Dies folge der sachlich begründeten Annahme, dass die hiervon betroffenen Verkaufsstellen – wie die von der Antragstellerin betriebenen Warenhäuser – den Kundinnen und Kunden als großflächig und mit einem breiten Warensortiment bekannt gewesen seien. Somit habe jedenfalls zu Beginn der entsprechenden Regelung davon ausgegangen werden müssen, dass trotz einer Reduzierung der Verkaufsfläche und einem gegebenenfalls entsprechend verkleinerten Angebot eine als zu vermeiden beabsichtigte Sogwirkung weiterhin bestanden hätte. Dass im Rahmen des Konzepts der „tastenden Öffnung“ in späteren Nachfolgeregelungen angesichts der zunehmenden Sachkenntnis und fortschreitenden Gewöhnung der Bevölkerung an bestimmte Maßnahmen eine solche Reduzierungsmöglichkeit und damit das Abstellen auf die „geöffnete Verkaufsfläche“ für vertretbar gehalten worden sei, ändere nichts daran, dass die zunächst vorgenommene Differenzierung sachlich begründet gewesen sei. Vielmehr zeige dies gerade, dass der Verordnungsgeber eine stetige Überprüfung sämtlicher Vorschriften auf möglichst verträgliche Anpassungen auch in der hochdynamischen Phase des Infektionsgeschehens im Frühjahr 2020 unternommen habe. Auch die Differenzierung nach Art des Sortiments sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5, 7 und 8 CoronaSchVO genannten Einzelhandelsbetriebe seien für die Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des notwendigen Grundbedarfs erforderlich gewesen. Der Privilegierung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 CoronaSchVO liege ein gleichsam zweistufiges Regelungskonzept zugrunde. In einem ersten Schritt bei der Entscheidung über erste Lockerungsschritte habe man überlegt, welche Branchen und Handelsangebote über die bereits ursprünglich vorgesehenen Ausnahmen hinaus einen vor allem hinsichtlich der Zeitschiene erweiterten Grundbedarf bedienten. Die Privilegierung von Garten- und Baumärkten habe Reparaturarbeiten und jahreszeitlich bedingte sowie z. B. wegen pandemiebedingter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erfolgende Renovierungsarbeiten an Haus und Hof oder das Bepflanzen von Garten oder Grundstück ermöglichen sollen. Die Privilegierung für den Fahrrad- und Kraftfahrzeughandel sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass es unter den Umständen der Corona-Pandemie im April 2020, als der öffentliche Nahverkehr nur eingeschränkt gefahren und die Menschen angehalten gewesen seien, wegen des Infektionsrisikos öffentliche Verkehrsmittel zu meiden, für die Bürger habe wichtig sein können, Fortbewegungsmittel auch unter Inanspruchnahme einer Beratung oder Probefahrt zu kaufen und diese in Werkstätten reparieren zu lassen. Der Versorgungsauftrag von Buchhandlungen habe nicht ebenso gut über Zeitungsverkaufsstellen (oder auch Tankstellen, Kioske etc.) erfüllt werden können, da über derartige Verkaufsstellen weder im gleichen Maß belletristische Angebote, gar noch z. B. für Schule, Studium oder Beruf benötigte Fachliteratur zu beziehen sei. Auch über den Onlinehandel oder kleinflächige Buchhandlungen habe dieser Versorgungsauftrag nicht erfüllt werden können. Die Privilegierung für Einrichtungshäuser habe aus dem Umstand resultiert, dass auch diese einen praktischen Versorgungsauftrag erfüllten, z. B. zur Bewältigung von anstehenden Umzügen. Auch Babyfachmärkte erbrächten einen spezifischen, teils nicht lange aufschiebbaren Versorgungsauftrag für die Bevölkerung. Andere Verkaufsstellen wie Drogeriemärkte und größere Supermärkte böten zwar punktuell Babybedarf an. Dies gelte jedoch offensichtlich nicht für das Sortiment, das über das – begrenzte – Warenangebot dieser Geschäfte hinausgehe und z. T. wichtigsten (Sicherheits-)Bedürfnissen diene (z. B. Kinderwagen oder „Babyschale“). Nach Festlegung der Bereiche, für die ein hinsichtlich der Zeitschiene erweiterter Grundbedarf festgestellt worden sei, habe man in einem zweiten Schritt überlegt, ob es geboten gewesen sei, die Privilegierung dieser Bereiche im Hinblick auf die sich dann zusätzlich abzeichnende grundsätzlich vollständige Öffnung aller Handelseinrichtungen, wie sie dann in Abs. 2 der Vorschrift normiert worden sei, wieder einzuschränken. Diese Frage sei damals verneint worden, auch um Ungleichbehandlungen innerhalb des privilegierten Bereichs zu vermeiden. In dem Umstand, dass für Einkaufszentren i. S. v. § 10 CoronaSchVO nicht die 800 qm-Regel gegolten habe, habe bereits keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem gelegen. Warenhäuser zeichneten sich u. a. dadurch aus, dass ein vielfältiges Warensortiment „aus einer Hand“ angeboten werde. Die in § 10 CoronaSchVO regulierten Einkaufszentren hingegen stellten eine Ansammlung verschiedener Einzelhandelsgeschäfte nach dem Shop-im-Shop-Prinzip dar. Sofern man eine Ungleichbehandlung dennoch annehme, sei diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt gewesen. Mit Blick auf die in Einkaufszentren gelegenen Einzelhandelsgeschäfte folge § 10 CoronaSchVO der Regelungslogik zur Privilegierung der zur Grundversorgung notwendigen Geschäfte nach § 5 CoronaSchVO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens gleichen Rubrums 13 B 558/20.NE sowie auf die vom Antragsgegner nachträglich gebündelten Verwaltungsvorgänge und die mit Verfügung vom 7. September 2022 zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung über den Normenkontrollantrag erfolgt auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2022 und der sich an diese anschließenden Beratung. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin am 4. November 2022 noch eine ergänzende Antragsbegründung zur Akte gereicht hat. Dabei kann offenbleiben, ob durch die am 30. September 2022 erfolgte Hinterlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO analog) bereits eine Bindung an die im Anschluss an die mündliche Verhandlung getroffene und in diesem Tenor niedergelegte Entscheidung eingetreten ist. Vgl. zum Streitstand: Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2022, § 116 VwGO Rn. 10 f . Der Schriftsatz vom 4. November 2022 gibt jedenfalls keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn mit dem dortigen Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2022 - 20 NE 20.794 - bekräftigt und vertieft die Antragstellerin der Sache nach lediglich ihre bereits schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsausführungen, wonach die hier streitigen – den vom Verwaltungsgerichtshof beanstandeten bayerischen Bestimmungen im Wesentlichen vergleichbaren – Regelungen gleichheitswidrig waren. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. A. Er ist zulässig, insbesondere statthaft (I.). Die Antragstellerin ist antragsbefugt (II.). Ferner besitzt sie, auch nachdem die streitgegenständliche Verordnungsbestimmung außer Kraft getreten ist, das notwendige berechtigte Feststellungsinteresse zur Klärung der Rechtswirksamkeit der angegriffenen Betriebsuntersagung für großflächige Verkaufsstellen des Einzelhandels (III.). I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft. Bei der Coronaschutzverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende andere Rechtsvorschrift, für deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zuständig ist. II. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Rechtsvorschrift bzw. deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt worden ist. Vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 ‑ 3 BN 2.18 ‑, juris, Rn. 11. Hierfür genügt, dass sich die Betriebsuntersagung für großflächige Verkaufsstellen des Einzelhandels jedenfalls auf ihre durch Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Berufsfreiheit auswirken kann. III. Der Zulässigkeit ihres Antrags steht nicht entgegen, dass die angegriffene Vorschrift nicht mehr in Kraft ist. Denn die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die angegriffene Regelung unwirksam war. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 BN 1.17 -, juris, Rn. 19, m. w. N. Ein solches besteht, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach der außer Kraft getretenen Norm zu entscheiden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris, Rn. 10, ein Erlass vergleichbarer Verordnungen durch den Antragsgegner in absehbarer Zeit hinreichend wahrscheinlich erscheint, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 ‑ 8 CN 2.14 -, juris, Rn. 19; in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2019 ‑ 4 D 36/19.NE -, juris, Rn. 32 f., m. w. N., oder die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, juris, Rn. 9 f., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 43. Ein solches ist ferner zu bejahen, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris, Rn. 10; BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris, Rn. 25, vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9, und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris, Rn. 8, wobei nicht endgültig geklärt ist, ob dies nur dann gilt, wenn hierdurch die Grundrechte des Antragstellers schwerwiegend betroffen sind. Vgl. dazu, dass das BVerfG dies nicht ausdrücklich als Voraussetzung nennt, aber in der Subsumtion regelmäßig darauf verweist, dass eine schwerwiegende Grundrechtsbetroffenheit besteht: BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris, Rn. 25, vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris, Rn. 9, und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris, Rn. 8; dies ausdrücklich als zusätzliche Voraussetzung verlangend: OVG Saarl., Urteil vom 31. März 2020 ‑ 2 C 317/20 -, juris, Rn. 29 ff.; ebenfalls offenbar mit dieser Annahme: Sächs. OVG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 -, juris, Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris, Rn. 59 f. Jedenfalls nach der letztgenannten Fallgruppe liegt ein berechtigtes Feststellungsinteresse vor, selbst wenn dafür eine schwerwiegende Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Freiheiten vorausgesetzt wird. Die streitgegenständliche Regelung war von vorneherein nur auf eine kurzfristige Geltung angelegt. Sie sollte die beginnende Virusausbreitung eindämmen. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens sollte fortlaufend beobachtet und die Wirkungen der Maßnahmen evaluiert werden mit dem Ziel, diese möglichst zeitnah wieder zu lockern bzw. aufzuheben. Durch die Betriebsuntersagung in § 5 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 und Abs. 2 CoronaSchVO war die Antragstellerin auch in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG in schwerwiegendem Maße betroffen. Vgl. zu Betriebsuntersagungen: OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 -, juris, Rn. 49; a. A. in einem Fall, in dem eine GmbH & Co. KG einen entsprechenden Normenkontrollantrag gestellt hatte: OVG Saarl., Urteil vom 31. März 2020 - 2 C 317/20 -, juris, Rn. 31. Ob zudem auch die Voraussetzungen für ein berechtigtes Feststellungsinteresse mit Blick auf die von der Antragstellerin beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen vorliegen, insbesondere die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist, vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 30. März 2022 - 10 A 668/19 -, juris, Rn. 50, kann mit Blick auf das aus dem oben genannten Grund zu bejahende Feststellungsinteresse offenbleiben. B. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass § 5 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 in der durch die Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 geänderten Fassung unwirksam war. Die Regelung beruhte im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Geltungsdauer auf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage (I.) und war formell (II.) und materiell (III.) rechtmäßig. I. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Regelung ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zuletzt durch das Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geänderten Fassung, die zum 28. März 2020 in Kraft getreten ist. Der Anwendungsbereich dieser Ermächtigungsgrundlage ist für die streitgegenständliche Regelung eröffnet (1.). Die Verordnungsermächtigung der §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG genügt den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (2.). 1. Die Untersagung des Betriebs großflächiger Verkaufsstellen des Einzelhandels zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus konnte auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung vom 27. März 2020 bestimmt, dass, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, trifft, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift – in Abgrenzung zu dem des § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG – ist eröffnet, wenn eine übertragbare Krankheit ausgebrochen ist. Dies war bei Erlass der streitgegenständlichen Regelung der Fall. Die Coronavirus-Krankheit COVID-19 ist – wie auch damals schon bekannt war – eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2, Informationen des Robert Koch-Instituts zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen, 13. Februar 2020, in: Epidemiologisches Bulletin Nr. 7/2020, S. 5 ff., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/07_20.pdf?__blob=publicationFile; sowie (aufgrund einer später fortgeschrittenen Erkenntnislage) mit näheren Ausführungen zu den Übertragungswegen: Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 26. November 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=AF04AE50272DE22E95CE84B692847BE6.internet082?nn=13490888#doc13776792bodyText2. Ferner waren Erkrankungen an COVID-19 zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits in Nordrhein-Westfalen aufgetreten, so dass die Maßnahme ihre weitere Verbreitung verhindern sollte. Laut den vom Antragsgegner eingereichten Lageberichten hatte sich – nachdem Anfang März 2020 zunächst nur im Kreis Heinsberg, in Aachen und der Städteregion Aachen sowie in Köln Fälle verzeichnet wurden (Lagebericht Nr. 3) – das SARS-CoV-2-Virus so schnell verbreitet, dass am 16. März 2020 bereits in sämtlichen 53 Kreisen und kreisfreien Städten Infektionen gemeldet worden waren (Lagebericht Nr. 14). 2. Die Ermächtigungsgrundlage genügte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt hinsichtlich der darauf gestützten Anordnung vorübergehender landesweiter Betriebsschließungen auch den aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungstiefe und Bestimmtheit. Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen selbst regelt. „Wesentlich“ bedeutet zum einen „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Eine Pflicht des Gesetzgebers, die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien selbst zu bestimmen, kann etwa dann bestehen, wenn miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinandertreffen, deren Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Mit diesen Anforderungen soll auch gewährleistet werden, dass Entscheidungen von besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2022 ‑ 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 95, vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 125, und Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris, Rn. 192, jeweils m. w. N. Die Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes werden durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG näher konkretisiert, der die mit einer Delegation auf den Verordnungsgeber verbundenen Bestimmtheitsanforderungen ausdrücklich normiert. Danach können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz nur dann ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Wann und inwieweit es einer Regelung durch den Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes bestimmen. Der Grad der dabei jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt auch davon ab, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist und wie intensiv die Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen sind. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt. Das Grundgesetz kennt allerdings keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts. Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte den Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen. Sollen Regelungen ergehen, die Freiheits- und Gleichheitsrechte der Betroffenen wesentlich betreffen, ist daher die Einbindung des Verordnungsgebers in die Regelungsaufgabe nicht schlechthin ausgeschlossen. Insbesondere in Rechtsbereichen, die ständig neuen Entwicklungen und Erkenntnissen unterworfen sind und in denen es darum geht, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit diesen Entwicklungen und Erkenntnissen Schritt zu halten, kann die gesetzliche Fixierung starrer Regelungen dem Grundrechtsschutz auch abträglich und damit kontraproduktiv sein; insoweit kann im Sinne eines „dynamischen Grundrechtsschutzes“ das Gesetzeserfordernis zurücktreten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 ‑ 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 126 f. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt genügte § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG diesen Vorgaben und ermächtigte auch zu flächendeckenden Betriebsuntersagungen zur Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Der Gesetzgeber hat eine offene Generalklausel geschaffen, die auch landesweite Betriebsschließungen umfasst (a). Diese genügte nach Ausbruch der Corona-Pandemie zunächst auch hinsichtlich dieser flächendeckenden Betriebsuntersagungen den aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz folgenden Anforderungen an die Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung (b). Erst mit fortschreitendem Erkenntnisfortschritt hinsichtlich der Modalitäten der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus, der Krankheitsfolgen und der Wirksamkeit verschiedener Maßnahmen folgte aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz eine Pflicht des Gesetzgebers zur Präzisierung der Rechtsgrundlage, soweit auf diese flächendeckende eingriffsintensive Maßnahmen zur Bekämpfung der weiteren Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gestützt werden sollten. Dieser Zeitpunkt war bei Erlass der streitgegenständlichen Regelung jedoch noch nicht erreicht (c.) a. Der Gesetzgeber hat die Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG für Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten als offene Generalklausel ausgestaltet. Einzige Tatbestandsvoraussetzung ist, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, können in diesem Fall notwendige Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnen. Da er davon ausgegangen ist, dass sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei einem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt, wollte er gewährleisten, dass die Exekutive auf Grundlage der von ihm geschaffenen Ermächtigung „für alle Fälle gewappnet ist“. Vgl. zu den Erwägungen des Gesetzgebers zur entsprechenden Regelung im Bundes-Seuchengesetz: BT-Drs. Nr. 8/2468, S. 27; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 ‑ 3 C 16.11 ‑, juris, Rn. 24. Dass der Gesetzgeber hiermit eine Ermächtigungsgrundlage auch für weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit – wie Betriebsschließungen – schaffen wollte, ist auch der beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zu entnehmen, wonach unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können. Hierbei handelt es sich indes nicht um die einzigen an die Allgemeinheit gerichteten Maßnahmen, zu denen der Gesetzgeber ermächtigen wollte. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 IfSG stehen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Spezialitätsverhältnis; vielmehr können alle notwendigen Schutzmaßnahmen auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Die Schutzmaßnahmen in Satz 2 werden lediglich beispielhaft genannt. Dass grundsätzlich auch Schließungen von großflächigen Einzelhandelsbetrieben als eine mögliche Schutzmaßnahme verordnet werden können, ist vor diesem Hintergrund unzweifelhaft. Dafür spricht, dass solche Einrichtungen mit Publikumsverkehr den in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Weiterverbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen. b. Dass der Gesetzgeber eine solche Generalklausel geschaffen hat, die im Fall des Auftretens einer übertragbaren Krankheit zu einer Vielzahl verschiedener, auch flächendeckender und allgemeiner Regelungen ermächtigt, die teilweise tiefgreifend in Grundrechte eingreifen, ist mit Blick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden. Dieser schließt die Verwendung von Generalklauseln nicht kategorisch aus. Vgl. mit einer entsprechenden Analyse speziell für das Gefahrenabwehrrecht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 118. Auch für Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten ist dies gerechtfertigt. Zwar bezieht sich die vom Gesetzgeber geschaffene offene Generalklausel auf einen Lebensbereich, in dem typischerweise miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinandertreffen. Denn Infektionsschutzmaßnahmen bezwecken regelmäßig den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, greifen dabei aber jedenfalls teilweise tiefgreifend in andere Grundrechte, z. B. die Berufsfreiheit, ein. Dennoch durfte sich der Gesetzgeber darauf beschränken, dem Verordnungsgeber ein breites Instrumentarium an Infektionsschutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen, also Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Denn der Schutz von Leben und Gesundheit kann es bei neu auftretenden Infektionskrankheiten gebieten, gerade bei exponentiell ansteigenden Infektionszahlen auch mit eingriffsintensiven Maßnahmen schnell zu reagieren, um einer drohenden und immer schwerer zu kontrollierenden Ausbreitung von Infektionen entgegenzuwirken. Welche Maßnahmen im Einzelnen geboten sein können, hängt dabei auch von den Übertragungswegen und -eigenschaften des jeweiligen Krankheitserregers ab. Sowohl die Übertragungswege können sehr unterschiedlich sein (Übertragung durch Tröpfchen und ggf. auch Aerosole, Körperflüssigkeiten, Gesundheitsschädlinge, Wasserverunreinigungen etc.) als auch der Grad und Zeitraum der Infektiosität, die Inkubationszeit und die Schwere der auf eine Infektion folgenden Erkrankung bzw. die Letalität. Mit Blick auf diese konkreten Eigenarten des betroffenen Regelungsgegenstandes ist es der Exekutive schneller als dem Gesetzgeber möglich, das Bedürfnis nach erforderlichen Regelungen zu erkennen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Insoweit statuierte der parlamentarische Gesetzgeber einerseits eine Pflicht der Exekutive, notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und eröffnete ihr andererseits hierfür einen umfassenden Ermessenspielraum im Hinblick auf die Mittel, die zur Umsetzung des Gesetzeszieles ergriffen werden. Vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 62/20 -, juris, Rn. 72; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 123; in diesem Sinne auch Poscher in: Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrechts, 2. Aufl. 2022, Kap. 4 Rn. 43 ; krit. hinsichtlich der Ermächtigung zu an die Allgemeinheit gerichteten Maßnahmen: LVerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, juris, Rn. 63. Der Gesetzgeber musste auch nicht vor den Ereignissen Anfang 2020 mit dem rasanten Ausbruch einer Pandemie mit einem SARS-Erreger rechnen und im Hinblick darauf für einen solchen Fall bereits konkretere Eingriffsbefugnisse insbesondere für großflächige Freiheitsbeschränkungen vorhalten. Vgl. Rixen, NJW 2020, 1097, 1099. Zwar existiert ein Bericht zu einer Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz aus dem Jahr 2012 (Unterrichtung des Deutschen Bundestags durch die Bundesregierung, BT-Drs. 17/12051), in der als Szenario eine von Asien ausgehende, weltweite Verbreitung eines neuartigen Virus „Modi-SARS“ erarbeitet wurde. Aus diesem ergibt sich jedoch nicht, dass die aktuelle Pandemie vorhersehbar war. Der Eintritt eines solchen „außergewöhnlichen Seuchengeschehens“ wird in dem Bericht als bedingt wahrscheinlich eingestuft, d. h. es handelt sich um ein Ereignis, das statistisch in der Regel einmal in einem Zeitraum von 100 bis 1.000 Jahren eintritt. Vgl. BT-Drs. 17/12051, S. 56. c. Den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten umfassenden Entscheidungsspielraum durfte der Verordnungsgeber zunächst auch zum Erlass flächendeckender Betriebsschließungen nutzen. Dass eine Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage auch für eingriffsintensive Infektionsschutzmaßnahmen ausreicht, gilt unter Berücksichtigung der aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz folgenden Vorgaben für die Bekämpfung von neu auftretenden Erkrankungen allerdings nur soweit und solange, wie die besonderen Umstände nach einem solchen Ausbruch (insbesondere schneller Handlungsbedarf bei beginnender Virusausbreitung und noch unsicherer Erkenntnislage über Krankheitserreger und effektive Bekämpfungsmaßnahmen) dies rechtfertigen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen noch aufgrund einer Generalklausel vorläufig reagiert werden darf, damit dem Gesetzgeber ermöglicht wird, eventuelle Regelungslücken zu schließen. Es liegt dann in der Verantwortung des Gesetzgebers hierauf zu reagieren oder in Kauf zu nehmen, dass solche Maßnahmen von den Gerichten auf Dauer als von der geltenden Rechtslage nicht als gedeckt angesehen werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25; ThürVerfGH, Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 ‑ 110/20 -, juris, Rn. 48; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris, Rn. 53; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 - , juris, Rn. 125; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 -, juris, Rn. 98 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 6. September 2013 - 3 A 13/13 ‑, juris, Rn. 77 ff.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 -, juris, Rn. 35. Mit zunehmendem Erkenntnisfortschritt hinsichtlich der Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus, der Krankheitsfolgen und der Wirksamkeit verschiedener Maßnahmen wurde der Gesetzgeber allerdings in die Lage versetzt, Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen von Infektionsschutzmaßnahmen speziell für die Bekämpfung dieses Virus zu präzisieren, ohne dass hierdurch eine effektive Pandemiebekämpfung behindert würde. Wann genau der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem eine solche gesetzliche Regelung mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt jedenfalls in Bezug auf grundrechtsintensive Eingriffe erforderlich ist, ist umstritten. Hierzu wird vertreten, dass zeitnah Handlungsbedarf bestehe, wenn durch den Erlass entsprechender Verordnungen deutlich werde, welche Maßnahmen von Seiten der Exekutive als Reaktion auf eine Pandemie ergriffen würden. Vgl. LVerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, juris, Rn. 65. Teilweise wird angenommen, dies sei der Fall, sobald nach dem Auftreten einer neuen übertragbaren Krankheit so viele Erkenntnisse zum infektiologischen Sachverhalt und zu auf der Grundlage der Generalklausel ergriffenen Schutzmaßnahmen der Exekutive vorlägen, dass sich einzelne dieser Maßnahmen als geeignet zur Übertragungsbekämpfung und damit zum Schutz der bedrohten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erwiesen hätten. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 ‑ 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 130. Vertreten wird auch, dass der Rückgriff auf die Generalklausel erst unzulässig werde, wenn aus einer atypischen Situation eine typische Situation geworden sei und sich für die Maßnahme Standards entwickelt hätten, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 ‑ 1 D 349/20 -, juris, Rn. 53, oder sogar erst dann, wenn Infektionsschutzmaßnahmen dauerhaft in die Rechtsordnung implementiert würden und hierdurch Gefahr liefen, den Charakter als Gefahrenabwehrmaßnahme zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Sinne des Fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zu verlieren. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. November 2021 ‑ 13 KN 389/20 -, juris, Rn. 37. Die Festlegung eines konkreten Zeitpunkts muss jedoch im vorliegenden Fall nicht erfolgen. Denn jedenfalls war dieser Zeitpunkt während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Regelung bis zum 26. April 2020 offensichtlich noch nicht erreicht. Jedenfalls in diesem Frühstadium der Pandemie durfte auf die unvorhergesehene Gefahrensituation aufgrund einer Generalklausel vorläufig reagiert werden. Nach dem Bekanntwerden des Ausbruchs einer Infektionskrankheit in China wurde zunächst nicht davon ausgegangen, dass ein großes Risiko für Leben und Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch diese Erkrankung besteht; noch Anfang März 2020 wurde die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das SARS-CoV-2-Virus als nur „mäßig“ eingeschätzt. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 4. März 2020, S. 4, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-03-04-de.pdf?__blob=publicationFile. Auch die WHO hat COVID-19 „erst“ am 11. März 2020 zur Pandemie erklärt. In der Folgezeit entwickelte sich das Infektionsgeschehen – wie auch die vom Antragsgegner für Nordrhein-Westfalen eingereichten Lageberichte zeigen – sehr dynamisch. Erstmals am 17. März 2020 stufte das Robert Koch-Institut die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das Virus als hoch ein. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 17. März 2020, S. 1, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-03-17-de.pdf?__blob=publicationFile. Diese Lage führte zu einem kurzfristig entstehenden dringenden Handlungsbedarf. Die Exekutive war gehalten, sich für Handlungsoptionen zu entscheiden und Maßnahmen zu erlassen, für die es in der Bundesrepublik Deutschland keine Präzedenzfälle gab. Mit der gebotenen Schnelligkeit hätte der parlamentarische Gesetzgeber wegen der in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zwingenden Einhaltung nötiger Verfahrensschritte entsprechende konkretere Rechtsgrundlagen nicht schaffen können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er bereits am 27. März 2020 erste Änderungen am Infektionsschutzgesetz vorgenommen hat. Auch musste er auf den Erlass erster Infektionsschutzmaßnahmen nicht unmittelbar oder binnen einer engen Frist, vgl. in diesem Sinne aber LVerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, juris, Rn. 65, mit einer Präzisierung der Ermächtigungsgrundlage reagieren. Insoweit durfte er zunächst die Entwicklung des weiteren Infektionsgeschehens unter Geltung der anfangs ergriffenen Maßnahmen beobachten. Dies erscheint in der Frühphase der Corona-Pandemie gerade angesichts des in diesem Zeitraum noch zu erwartenden deutlichen Erkenntnisfortschritts, der auch dazu führen kann, dass sich bestimmte Einschätzungen grundlegend ändern, und des Umstands, dass sich die Wirksamkeit von ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen erst zeitversetzt beurteilen lässt, gerechtfertigt. Vgl. z. B. zum während der ersten Welle gemachten Erkenntnisgewinn, dass sich das Virus auch über Aerosole verbreitet: Leung et. al., Respiratory virus shedding in exhaled breath and efficacy of face masks, Nature Medicine, Vol. 26, 676 ff., 3. April 2020, abrufbar unter https://www.nature.com/articles/s41591-020-0843-2; The National Academies of Science, Engineering and Medicine, Rapid Expert Consultation on the Possibility of Bioaerosol Spread of SARS-CoV-2 for the COVID-19 Pandemic, 1. April 2020, abrufbar unter https://nap.nationalacademies.org/read/25769/chapter/1; sowie zum Masketragen als Maßnahme, die ebenfalls erst im Laufe der ersten Welle als geeignete Maßnahme zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus identifiziert wurde: Robert Koch-Institut, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19 in Epidemiologisches Bulletin Nr. 19/2020, S. 3 ff., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile. Insoweit war es in der hier betroffenen Frühphase der Pandemie noch nicht geboten, dass der Gesetzgeber eine Ermächtigungsgrundlage schafft, die die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen von konkret gegen die weitere Verbreitung von SARS-CoV-2 gerichteten Infektionsschutzmaßnahmen präzisiert. Ob der Gesetzgeber im Übrigen im Hinblick auf die im späteren Verlauf der Pandemie erlassenen flächendeckenden Maßnahmen unter den dann gegebenen Umständen rechtzeitig tätig geworden ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. II. Die Coronaschutzverordnung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen war für ihren Erlass zuständig. § 32 Satz 1 IfSG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung ermächtigt die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den § 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Diese Ermächtigung können die Landesregierungen nach Satz 2 der Vorschrift auf andere Stellen übertragen. Von dieser Befugnis hatte die Landesregierung zunächst durch § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom 20. November 2000 Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung wurde durch § 10 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSBG-NRW) in der Fassung vom 14. April 2020 – ein verordnungsvertretendes Gesetz i. S. v. Art. 80 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GG – abgelöst, der eine identische Regelung getroffen hat. III. Die streitgegenständliche Regelung war materiell rechtmäßig. Sie war hinreichend bestimmt (1.), genügte materiell-rechtlich den aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG folgenden Voraussetzungen (2.) und war mit höherrangigem Recht insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG (3.), Art. 14 GG (4.) und Art. 3 Abs. 1 GG (5.) vereinbar. 1. Die streitgegenständliche Regelung genügte auch hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO normierten, von der Antragstellerin beanstandeten sog. Mischsortimenteklausel den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen. In jedem Fall müssen sich aber aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u. a. -, juris, Rn. 77 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Wenn eine bußgeldbewehrte Verbotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enthält Art. 103 Abs. 2 GG die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus. Jedoch muss gewährleistet sein, dass mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der fraglichen Norm gewonnen werden kann. Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen. Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten. Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein. Grundsätzlich muss der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist. Für Bußgeldvorschriften gilt, dass die Bestimmtheitsanforderungen gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert sind, aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts erreichen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, juris, Rn. 93 ff., und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - , juris, Rn. 154 ff. Nach diesen Maßgaben genügte die von der Antragstellerin monierte Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO, nach der die in Abs. 1 Satz 1 geregelte Zulässigkeit des Betriebs der dort genannten Einzelhandelsgeschäfte auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment gilt, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen, den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Zwar sind insoweit die strengeren Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten, weil das Verständnis der in § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 CoronaSchVO normierten Privilegierung über die Reichweite der grundsätzlichen Betriebsuntersagung in § 5 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO mit bestimmte, die ihrerseits Bezugspunkt für die Sanktionsvorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 12 CoronaSchVO war, wonach ordnungswidrig i. S. d. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handelte, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO eine Verkaufsstelle betrieb. Die sich daraus ergebenden Bestimmtheitsanforderungen waren jedoch erfüllt. a. Die Bedeutung des von der Antragstellerin als unbestimmt kritisierten Begriffs des Schwerpunkts – ein in der Rechtssprache häufig genutzter Begriff, vgl. z. B. als Tatbestandsmerkmal: § 15 Abs. 4 StromStV (Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich für die Gewährung von Steuererleichterungen im Bereich der Stromsteuer); sowie als ein in der Rechtsprechung herangezogenes Kriterium: BFH, Urteil vom 11. November 2014 - VIII R 3/12 -, juris, Rn. 22, m. w. N. (zur Bestimmung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG bildet); BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - VII ZB 38/20 -, juris, Rn. 26 f. (zur Beantwortung der Frage, welche Regelungen im Zivilrecht bei sog. typengemischten Verträgen anwendbar sind), – kann mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden zuverlässig ermittelt werden. Da Bezugspunkt für den Schwerpunkt das Warensortiment eines bestimmten Einzelhändlers ist, sind nur Umstände zu berücksichtigen, die dieses konkrete Einzelhandelsgeschäft betreffen. Die in den Auslegungshinweisen als möglich erachtete Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Versorgungslage scheidet damit aus, weil dies die bei der Auslegung sanktionsbewährter Normen geltende Wortlautgrenze, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 ‑ 1 BvR 1053/82 -, juris, Rn 15 ff., m. w. N., und vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85 -, juris, Rn. 36, überschreiten würde. Ferner liegt es für den Adressaten der Regelung auf der Hand, dass, wenn zwei verschiedene Warengruppen ins Verhältnis gesetzt werden – nämlich privilegierte und nicht privilegierte Waren – der Schwerpunkt des Warensortiments regelmäßig nur dann bei den privilegierten Waren liegt, wenn diese mehr als 50 % des Sortiments ausmachen. Hierfür spricht auch der erkennbare Sinn und Zweck dieser als Ausnahmetatbestand konzipierten Regelung, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privilegierten Waren zwar zu sichern, gleichzeitig aber infektionsträchtige Kontakte im Einzelhandel möglichst gering zu halten. Die Zielrichtung gebietet es, die Vorschrift möglichst eng zu fassen. Dies zugrunde gelegt ist zu ermitteln, welchen Anteil das privilegierte Warensortiment am Gesamtsortiment ausmacht. Hierbei ist zunächst offensichtlich, dass bei der Ermittlung des Gesamtsortiments als Bezugsgröße nur das im stationären Handel angebotene Sortiment und nicht ein allein online verfügbares Angebot zu berücksichtigen ist. Indem die Verordnung dem Wortlaut nach mit dem Schwerpunkt der privilegierten Waren auf deren Anteil am Gesamtsortiment abstellt, wird für den Adressaten der Vorschrift hinreichend deutlich, dass für den Vergleich die Anzahl der privilegierten Waren zu der Anzahl der Waren des Gesamtsortiments ins Verhältnis zu setzen ist. Dies wird durch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift untermauert, die – wie aufgezeigt – dem Interesse dienen sollte, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privilegierten Gütern zu gewährleisten, und damit darauf abzielte, den Einzelhändlern eine Öffnung unter vereinfachten Bedingungen zu ermöglichen, die eine hohe Anzahl dieser Waren (im Vergleich zum Gesamtsortiment) anbieten. Dass der Antragsgegner in seinen Auslegungshinweisen keine weiteren Vorgaben zur Definition des „Schwerpunkts des Sortiments“ treffen wollte, ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis unschädlich. Denn die Auslegung anhand von Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift gibt das aufgezeigte Begriffsverständnis vor mit dem Ergebnis, dass es nicht im Ermessen der örtlichen Behörden liegt, anhand welcher Parameter der Schwerpunkt des Warensortiments zu bestimmen ist. Ebenso wenig steht der Bestimmung des Schwerpunkts des Warensortiments mittels eines Vergleichs der Anzahl der privilegierten mit der Anzahl der Waren des Gesamtsortiments entgegen, dass diese Methode erkennbar nicht praktikabel wäre. Denn da Händler ohnehin zur Erfassung ihres Warenbestands zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs verpflichtet sind (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 HGB), kann regelmäßig ohne Weiteres auf die zu diesem Zweck ermittelten Daten zurückgegriffen werden. b. Auch was zum regelmäßigen Verkaufssortiment einer der in § 5 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO genannten Verkaufsstellen gehört, kann durch Auslegung ermittelt werden. Es liegt auf der Hand, dass die Bezugnahme auf das Sortiment einer der dort genannten Verkaufsstellen es zulässt, dass sich das fragliche Sortiment aus dem verschiedener privilegierter Verkaufsstellen zusammensetzen kann. Eine zahlenmäßige Beschränkung ist in das Wort „einer“ nicht hineinzulesen, es handelt sich lediglich um einen unbestimmten Artikel. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, eine Grundversorgung zu sichern, zu der auch Einzelhändler mit Mischsortimenten aus größtenteils privilegierten Waren verschiedener Warenbereiche beitragen. Die nähere Eingrenzung, dass es sich um das regelmäßige Sortiment einer der in Satz 1 der Vorschrift genannten Verkaufsstellen handeln muss, schließt bei Auslegung anhand von Wortlaut und Sinn und Zweck solche Waren aus, die zwar vereinzelt auch in Geschäften eines der dort definierten Geschäftszweige angeboten werden, aber nur ein Randsortiment darstellen, dass nicht zum typischen Gepräge eines solchen Einzelhandelsgeschäfts gehört und bei dem man als Kunde nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, dass dieses dort angeboten wird (z. B. Töpfe im Lebensmitteleinzelhandel, Geschenkartikel in Apotheken, Grußkarten in Babyfachmärkten). Inwieweit ein bestimmtes Produkt in diesem Sinne zum regelmäßigen Sortiment eines privilegierten Einzelhandelsgeschäfts gehört, kann in Einzelfällen im Tatsächlichen Abgrenzungsfragen aufwerfen, die aber nicht dazu führen, dass die Regelung mit dem dargestellten Bedeutungsgehalt nicht hinreichend bestimmbar ist. Dass in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 CoronaSchVO auch die Großhändler genannt und nicht ausdrücklich von dem Verweis in Satz 2 ausgenommen sind, bedeutet entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass auch sämtliche von diesen geführten Warengruppen privilegiert sind. Denn ihre Privilegierung ist der Sache nach nicht der Art ihres Sortiments, sondern der Art des Vertriebswegs (Versorgungsauftrag für Unternehmen und Gewerbetreibende) geschuldet, über den die großflächigen Einzelhändler, die üblicherweise im Wesentlichen an den Endverbraucher verkaufen, nicht verfügen. Der ersichtlich an die Art des Sortiments anknüpfende Verweis in § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO erstreckt sich damit offensichtlich nicht auf das typischerweise breite, aus verschiedenen Warenbereichen zusammengesetzte Sortiment der Großhändler. c. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist zudem auch hinreichend klar, welche Anforderungen an eine partielle Öffnung von Verkaufsflächen allein für privilegierte Produkte i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO zu stellen gewesen sind. Nach dem allgemeinen Wortsinn ist eine Verkaufsfläche dann geöffnet, wenn sie für Kunden offen zugänglich ist. Insoweit hätte ein Betreiber Vorkehrungen treffen müssen, wenn er nur einen Teil der Verkaufsfläche hätte öffnen (z. B. durch Errichtung von Absperrungen) bzw. auf einer geöffneten Verkaufsfläche nur privilegierte Produkte hätte anbieten wollen (z. B. durch Abhängen bestimmter Regalbereiche/Warenständer). 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass von Infektionsschutzmaßnahmen auf der Grundlage von § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG lagen vor. Voraussetzung für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten ist, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Die Coronavirus-Krankheit COVID-19 ist – wie bereits aufgezeigt – eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Ferner waren zum maßgeblichen Zeitpunkt in Nordrhein-Westfalen Personen hieran erkrankt. Voraussetzung für die hier in Rede stehende Betriebsuntersagung ist nicht, dass in dem konkreten Betrieb bereits Infektionen aufgetreten sind. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG beschränkt den zulässigen behördlichen Handlungsrahmen nicht auf Schutzmaßnahmen gegenüber den dort genannten Personen, also gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Diese sind im Hinblick auf die von ihnen ausgehende Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, zwar vorrangige Adressaten. Soweit erforderlich können Maßnahmen aber auch gegenüber der Allgemeinheit und (sonstigen) Dritten getroffen werden (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 ‑ 3 C 16.11 ‑, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 150 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 31. März 2022 - 2 C 317/20 -, juris, Rn. 34. Dies wird zum einen dadurch deutlich, dass der Tatbestand der Vorschrift auch dann erfüllt ist, wenn sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Denn dieser kann selbst nicht mehr Adressat von Infektionsschutzmaßnahmen sein. Ferner ist die Vorschrift so strukturiert, dass sie im Tatbestand lediglich die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern vorsieht, die Rechtsfolgen aber – wie die beispielhaft genannte Möglichkeit, Personen zu verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten – nicht auf bestimmte Adressaten beschränkt. Sie knüpft damit an eine bestimmte Gefahrenlage, nicht aber an bestimmte Normadressaten an. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 ‑ 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 153. Erlaubt § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen auch gegenüber sonstigen Dritten, setzt die Schließung von Einrichtungen durch eine Rechtsverordnung nicht voraus, dass gerade in diesen die Krankheit festgestellt worden ist. Ausreichend ist vielmehr die Möglichkeit, dass es im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus zu einer Ansteckung in den jeweiligen Bereichen kommen kann. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 198/08 -, juris, Rn. 40; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris, Rn. 68; OVG Saarl., Urteil vom 31. März 2022 - 2 C 317/20 -, juris, Rn. 34. Sie ermächtigt damit auch zu Maßnahmen, die nicht auf einen räumlich eng begrenzten Bereich beschränkt sind. Allein aus dem Umstand, dass in den Gesetzgebungsmaterialien zum Erlass des ersten Bundes-Seuchengesetzes auf die Choleraepidemie in Hamburg im Jahr 1892 und andere Epidemien Bezug genommen wurde, vgl. BT-Drs. III/1888, S. 18, ergibt sich nichts anderes. Dies lässt insbesondere nicht den Schluss zu, dass bei Pandemien keine Maßnahmen zur Bekämpfung der Weiterverbreitung z. B. für ein ganzes Bundesland getroffen werden dürften. Denn maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur das Auftreten einer übertragbaren Krankheit, nicht aber, dass sich dieses – und damit auch die zu ergreifenden Maßnahmen –auf einen lokal begrenzten Bereich beschränkt. 3. Die streitgegenständliche Schließungsanordnung verletzte nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. a. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit von Berufswahl und -ausübung. Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen. Vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 ‑ 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 246. Die streitgegenständliche Betriebsuntersagung für großflächige Einzelhändler stellte einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs.1 GG dar. b. Dieser Eingriff war jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung – und damit auch durch Rechtsverordnung, die ihrerseits auf einer hinreichenden, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügenden Ermächtigung beruht – erlaubt. Welche Anforderungen an eine Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit zu stellen sind, ist von der Art des Eingriffs abhängig. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit müssen nach der klassischen Dreistufentheorie des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer kompetenzgemäß erlassenen Norm erfolgen, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96 u.a. -, juris, Rn. 35, m. w. N. Ein Eingriff in die Berufsausübung (und keine Einschränkung der Berufswahl) liegt hier vor. Die Betriebsuntersagung war auf einen überschaubaren Zeitraum befristet. Auch wurde den großflächigen Einzelhändlern ihre Tätigkeit nicht gänzlich untersagt. Sie durften privilegierte Waren (§ 5 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO) und vorbestellte Waren zur Abholung anbieten sowie einen Versandhandel (§ 5 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO) betreiben. Der Umstand, dass die streitgegenständliche Regelung die Berufsausübungsfreiheit jedenfalls vorübergehend schwerwiegend beeinträchtigt hat und einem zeitweisen Berufsverbot jedenfalls nahekam, ist allerdings bei der Prüfung Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er verhältnismäßig war. aa. Bei der Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständliche Regelung einen legitimen, den Anforderungen der Dreistufentheorie genügenden Zweck verfolgte und hierzu geeignet, erforderlich und angemessen war, kommt dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Wieweit dieser reicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber Infektionsschutzregelungen zur Bekämpfung einer neuartigen globalen Pandemie trifft, hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Bundesnotbremse (Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - „Bundesnotbremse I“ <Ausgangs- und Kontaktbeschränkung> sowie - 1 BvR 971/21 u. a. - „Bundesnotbremse II“ <Schulschließungen>) näher präzisiert mit dem Ergebnis, dass die Entscheidungen des Gesetzgebers gerichtlich nur einer Vertretbarkeitskontrolle zu unterziehen sind, wenn wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt sind, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen (1). Diese Grundsätze sind auf den auf der Grundlage von § 32 Satz 1 IfSG handelnden Verordnungsgeber vorliegend zu übertragen (2). (1) Sowohl bei der Einschätzung und der Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren als auch bei der Beurteilung, ob ein Mittel zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den parlamentarischen Gesetzgeber folgende Grundsätze: Es ist zu überprüfen, ob die zugrundeliegenden Annahmen auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die gerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen. Jedoch kann sich auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 169 ff. (legitimer Zweck), Rn. 185 ff. (Eignung), Rn. 203 ff. (Erforderlichkeit), Rn. 217 (Angemessenheit), jeweils m. w. N. Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kommt es nicht auf die tatsächliche spätere Entwicklung an, sondern lediglich darauf, ob die Prognose des Gesetzgebers sachgerecht und vertretbar war. Voraussetzung dafür ist nicht, dass es – z. B. bei der Frage der Wirkung einer Maßnahme – hierfür zweifelsfreie empirische Nachweise gibt. Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 186. Fehlt ein gesicherter Erkenntnisstand kann sich die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers mit der Zeit aber dadurch verengen, dass er nicht hinreichend für einen Erkenntnisfortschritt Sorge trägt. Je länger eine unter Nutzung von Prognosespielräumen geschaffene Regelung in Kraft ist und sofern der Gesetzgeber fundiertere Erkenntnisse hätte erlangen können, umso weniger kann er sich auf seine ursprünglichen, unsicheren Prognosen stützen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 190. (2) Auch dem Verordnungsgeber stand bei dem Erlass der streitgegenständlichen Verordnung ein Einschätzungs- und Prognosespielraum im oben beschriebenen Sinne zu. Das Bundesverfassungsgericht hat den dem parlamentarischen Gesetzgeber insoweit zustehenden Spielraum darauf gegründet, dass dieser demokratisch in besonderer Weise legitimiert sei und ihm die Verantwortung dafür zugewiesen sei, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 171. Ferner hat es auf die besonderen Umstände nach dem Ausbruch einer neuartigen globalen Pandemie verwiesen, insbesondere, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, auf die Maßnahmen gestützt würden, die Eingriffe in Grundrechte bewirken, fortlaufend gewonnen, aufbereitet und auch korrigiert würden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 178. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen war vorliegend auch dem Verordnungsgeber beim Erlass von Verordnungen auf der Grundlage von § 32 Satz 1 IfSG ein Einschätzungsspielraum nach den für den Gesetzgeber geltenden Maßgaben einzuräumen. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 -, juris, Rn. 94; offengelassen hingegen: VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Februar 2022 ‑ 20/22.VB-2 -, juris, Rn. 70. Zwar ist er nicht – wie das Parlament – direkt vom Volk gewählt. Zum in Nordrhein-Westfalen über § 32 Satz 2 IfSG i. V. m. § 10 ZVO-IfSG a. F. bzw. § 10 IfSBG-NRW a. F. für den Verordnungserlass zuständigen Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales besteht jedoch eine ununterbrochene, von der Wahlentscheidung des Bürgers ausgehende Legitimationskette. Er verfügt damit – in Abgrenzung zur nachgeordneten Verwaltung – über ein besonderes demokratisches Mandat, mag es auch weniger stark ausgeprägt sein als das des direkt gewählten Parlaments. Jedenfalls mit Blick auf die besonderen Gegebenheiten bei der Bekämpfung einer neuartigen Pandemie rechtfertigte dieses, auch dem Verordnungsgeber als Teil der Regierung einen vom Umfang her mit dem des parlamentarischen Gesetzgebers innerhalb des Rahmens der Verordnungsermächtigung vergleichbaren Einschätzungsspielraum bei der Entscheidung über den Erlass von Infektionsschutzmaßnahmen einzuräumen. Denn nur so konnte er der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgabe (§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz IfSG), Gefahren für hoch- und höchstrangige Rechtsgüter durch den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit abzuwenden oder jedenfalls einzudämmen, nachkommen. Wenn eine neuartige übertragbare Krankheit auftritt, ist typisch, dass Entscheidungen jedenfalls zunächst häufig auf einer unsicheren Erkenntnislage getroffen werden müssen und es an empirischen Nachweisen für die Wirksamkeit von Infektionsschutzmaßnahmen fehlen kann. Wenn der Verordnungsgeber nicht allein deswegen verpflichtet sein soll, das Infektionsgeschehen mit den damit einhergehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung unreguliert „laufen zu lassen“, ist er darauf angewiesen, Entscheidungen über Infektionsschutzmaßnahmen auf Prognosen zu stützen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die gerichtliche Überprüfung der zugrundeliegenden Prognosen – wie im Fall des parlamentarischen Gesetzgebers auch – jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. bb. Unter Zugrundelegung des aufgezeigten Prüfungsmaßstabs war die streitgegenständliche Maßnahme verhältnismäßig. Sie verfolgte einen legitimen Zweck (1) und war zur Erreichung dieses Zwecks geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4). (1) Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn mit ihnen verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt werden. Der Verordnungsgeber wollte mit der streitgegenständlichen Maßnahme sowohl unmittelbar Leben und Gesundheit von Menschen vor den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung schützen als auch eine Überlastung des Gesundheitssystems vermeiden, die im Fall ihres Eintritts mit ihrerseits erheblichen Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit an COVID-19 Erkrankter sowie aus anderen Gründen stationär oder gar intensivmedizinisch behandlungsbedürftiger Patienten einherginge. Zwar werden die genannten Zwecke weder in der Verordnung ausdrücklich genannt noch existiert eine Verordnungsbegründung. Dass neben dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch die Gefahren einer Erkrankung auch der Schutz der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit den streitgegenständlichen Maßnahmen bezweckt war, ergibt sich aber aus der Begründung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22. März 2020, in dessen Folge auch der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber tätig geworden ist. Abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-vom-22-03-2020-1733248. Der Schutz dieser überragend wichtigen Gemeinwohlbelange ist ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck. Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst, kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris, Rn. 176. Die Annahme des Verordnungsgebers, es habe eine erhebliche Gefahrenlage für diese Schutzgüter bestanden, die sein Handeln erforderlich machte, beruhte auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen. Im Lagebericht vom 22. März 2020 verwies das Robert Koch-Institut darauf, dass die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung durch das SARS-CoV-2-Virus hoch sei, es handele sich um eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle seien die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kämen vor. Die Gefahr für schwere Krankheitsverläufe nehme mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Zu diesem Zeitpunkt waren für das Bundesgebiet 18.610 Infektionen und 55 Todesfälle gemeldet worden, für Nordrhein-Westfalen 3.545 Infektionen und sechs Todesfälle. Die Gefährdung variiere von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hänge maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und könne örtlich sehr hoch sein. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 22. März 2020, S. 1, 2, 5, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-03-22-de.pdf?__blob=publicationFile. Beginnend mit dem Lagebericht vom 26. März 2020 schätzte das Robert Koch-Institut die Gefährdung für Risikogruppen als sehr hoch ein. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 26. März 2020, S. 6, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-03-26-de.pdf?__blob=publicationFile. Das Robert Koch-Institut warnte davor, dass selbst gut ausgestattete Gesundheitsversorgungssysteme wie das in Deutschland schnell an Kapazitätsgrenzen gelangten, wenn sich die Zahl der Erkrankten durch längere Liegedauern mit Intensivtherapie aufaddiere. Vgl. Robert Koch-Institut, COVID-19: Jetzt handeln, vorausschauend planen, Strategie-Ergänzung zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen (2. Update), 19. März 2020, in: Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/2020, S. 3, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile. Verschiedene medizinische Fachgesellschaften (Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin, Deutsche Gesellschaft für Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin, Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin, Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin, Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin und Akademie für Ethik in der Medizin) hielten es Ende März 2020 für wahrscheinlich, dass auch in Deutschland in kurzer Zeit und trotz bereits erfolgter Kapazitätserhöhungen nicht mehr ausreichend intensivmedizinische Ressourcen für alle Patienten zur Verfügung stünden, die ihrer bedürften, und sahen sich deswegen veranlasst, Empfehlungen für die Zuteilung von intensivmedizinischen Behandlungsplätzen zu geben. Vgl. DIVI, Entscheidungen über die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall- und der Intensivmedizin im Kontext der COVID-19-Pandemie, Klinisch-ethische Empfehlungen, Fassung vom 25. März 2020, abrufbar unter https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/publikationen/covid-19-dokumente/200325-covid-19-ethik-empfehlung-v1.pdf. Auch eine aus Wissenschaftlern verschiedener Fachrichtungen zusammengesetzte Arbeitsgruppe der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina teilte die Befürchtung, dass dem deutschen Gesundheitssystem eine Überlastung drohte. Vgl. Leopoldina, Ad-hoc-Stellungnahme Nr. 1 zur Coronavirus-Pandemie, S. 1 f., abrufbar unter https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Leopoldina-Stellungnahmen_Coronavirus-Pandemie_1-7.pdf. Vor diesem Hintergrund war vertretbar, dass der Antragsgegner von einer erheblichen Gefahrenlage für Leben- und Gesundheit der Bevölkerung ausgegangen ist. Insbesondere war nachvollziehbar, dass man ohne Infektionsschutzmaßnahmen ein ungehindertes exponentielles Wachstum der Infiziertenzahlen befürchtete. Ein solches war in anderen Ländern bereits beobachtet worden. Vgl. Leopoldina, Ad-hoc-Stellungnahme Nr. 1 zur Coronavirus-Pandemie, S. 1, abrufbar unter https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Leopoldina-Stellungnahmen_Coronavirus-Pandemie_1-7.pdf. Hierfür sprach ferner, dass der Rt-Wert (Anzahl der Personen, die ein Infizierter durchschnittlich ansteckt) zu Beginn der Pandemie auf Werte zwischen 3 und 5 geschätzt wurde. Vgl. Stellungnahme der Helmholtz-Initiative, Systemische Epidemiologische Analyse der COVID-19-Epidemie, 14. April 2020, S. 1, abrufbar unter https://www.helmholtz-hzi.de/fileadmin/user_upload/Aktuelles/News_Pressemitteilungen/2020/PDFs/Helmholtz-COVID-19-Papier_web.pdf. Dies ging mit dem Umstand einher, dass bei einem gewissen Anteil der Infizierten mit einem schweren, intensivpflichtigen Verlauf der Erkrankung zu rechnen war. Nach späteren (dem Verordnungsgeber seinerzeit nicht verfügbaren) Auswertungen der Daten aus der ersten und zweiten Welle mussten etwa 10 % der infizierten Personen hospitalisiert werden, davon wiederum 33 % auf einer Intensivstation. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Angaben zu hospitalisierten COVID-19-Erkrankten, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=4862AFC3C5DC594B2941F36B73D88A8B.internet112?nn=13490888. Auch wenn man seinerzeit davon ausgehen musste, dass dieser Anteil prozentual relativ klein war, erschien dennoch die Annahme naheliegend, dass selbst bei einem gut ausgestatteten Gesundheitssystem irgendwann die Kapazitätsgrenzen erreicht sein würden. Denn wenn die Infiziertenzahlen exponentiell ansteigen, gilt dies nachlaufend auch für die Anzahl intensivpflichtiger Coronapatienten. Auch die Lageberichte des Antragsgegners deuteten auf möglicherweise drohende Schwierigkeiten bei der Gesundheitsversorgung in Nordrhein-Westfalen hin. Patienten aus dem seinerzeit stark von Infektionen betroffenen Kreis Heinsberg mussten bereits in andere Krankenhäuser verlegt werden. Die Bezirksregierung Düsseldorf meldete am 18. März 2020, dass bei einem massiven Anstieg der COVID-19-Fallzahlen die Kapazität für beatmungspflichte und/oder auch Intensivpatienten nach Meldung vieler Kreise und Städte im Bezirk schnell ausgeschöpft sein würde. Ferner mussten vielerorts Arztpraxen schließen (vgl. zu den vorgenannten Umständen z. B. Lagebericht Nr. 17 vom 19. März 2020). Dass es – wie nunmehr bekannt – nicht zu einer Überlastung des Gesundheitswesens gekommen ist, führt nicht dazu, dass der Antragsgegner sich nicht auf seine diesbezügliche Prognose hätte stützen dürfen. Zum einen sind spätere Entwicklungen, die dem Verordnungsgeber nicht bekannt sein konnten, für die Rechtmäßigkeit der von ihm angestellten Beurteilung wie oben aufgezeigt nicht maßgeblich, wenn seine ursprüngliche Prognose vertretbar war. Zum anderen kann dieser Umstand gerade darauf zurückzuführen sein, dass die Infektionsschutzmaßnahmen ihren Zweck erfüllt haben. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 ‑ 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 176. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner auch noch zum Zeitpunkt, als er den Einzelhandel durch die streitgegenständliche Verordnung wieder weitgehend geöffnet, nichtprivilegierten großflächigen Einzelhandelsbetrieben jedoch die Öffnung ihrer Verkaufsstellen weiterhin untersagt hat, von einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausging. Zwar war der Höhepunkt der Infiziertenzahlen in der sog. ersten Welle bereits Ende März/Anfang April 2020 erreicht, danach waren die Neuinfektionen deutlich rückläufig. Vgl. z. B. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 15. April 2020, Abbildung 4 auf S. 4, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-04-15-de.pdf?__blob=publicationFile. Ungeachtet dessen durfte der Verordnungsgeber auch noch bei Erlass der streitgegenständlichen Maßnahme weiterhin davon ausgehen, mit dieser einen legitimen Zweck zu verfolgen. Er stützte sich hierbei in vertretbarer Weise auf wissenschaftliche Empfehlungen. Mitte April lag der Rt-Wert um den Wert von 1. Das exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen war damit gestoppt, weil ein Infizierter im Schnitt nur einen weiteren Menschen ansteckte. Nach einer Modellierung der Helmholtz-Initiative hätte eine Erhöhung des Werts über 1 allerdings dazu geführt, dass das Infektionsgeschehen unweigerlich wieder an Fahrt aufgenommen hätte. Aus diesem Grunde rieten die Wissenschaftler des Helmholtz-Instituts zu diesem Zeitpunkt davon ab, die Kontaktbeschränkungen komplett zu lockern, weil dann eine Überlastung der Intensivkapazitäten gedroht hätte. Vgl. Stellungnahme der Helmholtz Initiative, Systemische Epidemiologische Analyse der COVID-19-Epidemie, 14. April 2020, S. 2, abrufbar unter https://www.helmholtz-hzi.de/fileadmin/user_upload/Aktuelles/News_Pressemitteilungen/2020/PDFs/Helmholtz-COVID-19-Papier_web.pdf. Auch die Arbeitsgruppe der Leopoldina riet Mitte April 2020 zu einer nur schrittweisen Normalisierung des öffentlichen Lebens bei einer Stabilisierung der Zahlen der Neuinfektionen auf niedrigem Niveau. Vgl. Leopoldina, Ad-hoc-Stellungnahme Nr. 3 zur Coronavirus-Pandemie, S. 3, abrufbar unter https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Leopoldina-Stellungnahmen_Coronavirus-Pandemie_1-7.pdf. Die medizinischen Fachgesellschaften, die die oben in Bezug genommenen Empfehlungen zur Zuteilung von Intensivkapazitäten gemacht haben, hielten es in ihrer überarbeiteten Empfehlung vom 17. April 2020 noch für möglich, dass die intensivmedizinischen Ressourcen nicht ausreichen könnten. Vgl. DIVI, Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen im Kontext der COVID-19-Pandemie – Version 2 – Klinisch-ethische Empfehlungen, 2. überarbeitete Fassung vom 17. April 2020, S. 3, abrufbar unter https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/publikationen/covid-19-dokumente/200417-divi-covid-19-ethik-empfehlung-version-2.pdf. Nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts bestand auch noch zum Zeitpunkt, als die hier streitgegenständliche Maßnahme ausgelaufen ist, weiterhin eine hohe und für Risikogruppen sehr hohe Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 27. April 2020, S. 9, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-04-27-de.pdf?__blob=publicationFile. (2) Die streitgegenständliche Maßnahme war auch geeignet, um die aufgezeigten Zwecke zu verfolgen. Für die Eignung genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung den Normzweck zu erreichen. Die Eignung setzt insbesondere nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 185 f., m. w. N. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass die Betriebsuntersagung für großflächige Einzelhandelsbetriebe ein geeignetes Mittel zum Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems war. Nach der damaligen wissenschaftlichen Erkenntnislage war davon auszugehen, dass sich die Erkrankung im Wesentlichen über Tröpfcheninfektionen ausbreitet. Vgl. Robert Koch-Institut, COVID-19: Jetzt handeln, vorausschauend planen, Strategie-Ergänzung zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen (2. Update), 19. März 2020, in: Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/2020, S. 5, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile; WHO, Modes of transmission of virus causing COVID-19: implications for IPC precaution recommendations, 29. März 2020, abrufbar unter https://www.who.int/news-room/commentaries/detail/modes-of-transmission-of-virus-causing-covid-19-implications-for-ipc-precaution-recommendations. Im April 2020 kamen zudem Hinweise auf, dass das Virus auch über kleinere Aerosole, die sich in einem Raum verteilen, übertragen werden kann. Vgl. Leung et. al., Respiratory virus shedding in exhaled breath and efficacy of face masks, Nature Medicine, Vol. 26, 676 ff., 3. April 2020, abrufbar unter https://www.nature.com/articles/s41591-020-0843-2; The National Academies of Science, Engineering and Medicine, Rapid Expert Consultation on the Possibility of Bioaerosol Spread of SARS-CoV-2 for the COVID-19 Pandemic, 1. April 2020, abrufbar unter https://nap.nationalacademies.org/read/25769/chapter/1. Schon aus der Verbreitung des Virus durch Tröpfcheninfektionen wurde in nicht zu beanstandender Weise geschlossen, dass die weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte die Ausbreitung des sich besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik hierdurch verzögert wird. Vgl. Robert Koch-Institut, COVID-19: Jetzt handeln, vorausschauend planen, Strategie-Ergänzung zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen (2. Update), 19. März 2020, in: Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/2020, S. 5, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile, ECDC, Rapid risk assessment: Novel coronavirus disease 2019 (COVID-19) pandemic: increased transmission in the EU/EEA and the UK – sixth update, 12. März 2020, abrufbar unter https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/rapid-risk-assessment-novel-coronavirus-disease-2019-covid-19-pandemic-increased. Zu diesem Schluss kam auch die Arbeitsgruppe der Leopoldina in ihrer 1. Ad-hoc-Stellungnahme vom 21. März 2020, in der sie einen deutschlandweiten temporären Shutdown mit räumlicher Distanzierung empfohlen hat. Vgl. Leopoldina, Ad-hoc-Stellungnahme Nr. 1 zur Coronavirus-Pandemie, S. 2, abrufbar unter https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Leopoldina-Stellungnahmen_Coronavirus-Pandemie_1-7.pdf. Zudem konnte beobachtet werden, dass kontaktreduzierende Maßnahmen in anderen Staaten zu einer deutlichen Verlangsamung der Verdoppelungen der Infektionszahlen führten. Vgl. zu dieser Feststellung OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 105 f. Diese wissenschaftlichen Annahmen wurden im Übrigen – ohne dass dies im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, weil es nur auf die ex-ante-Sicht ankommt – in der Folgezeit bestätigt. Vgl. hierzu die Auswertung wissenschaftlicher Stellungnahmen durch das BVerfG: Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 193 ff. Der Verordnungsgeber ist damit in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Reduzierung von Kontakten das Infektionsgeschehen eindämmt. Auch seine Prognose, durch die Schließung großflächiger Einzelhandelsbetriebe eine Kontaktreduzierung zu erreichen, war vertretbar. Zum einen ist anzunehmen, dass auch in Einzelhandelsbetrieben infektionsträchtige Kontakte erfolgen und damit eine teilweise weitere Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels zur Folge hat, dass es insgesamt zu weniger infektionsträchtigen Kontakten kommt als bei einer vollständigen Öffnung des Einzelhandels. Zum anderen ist die Annahme des Verordnungsgebers plausibel, dass in Anlehnung an die baurechtliche Figur sogenannter großflächiger Einzelhandelbetriebe (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) von einer Verkaufsfläche von über 800 qm eine größere Anziehungskraft für die Kundschaft ausgeht. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04 ‑, juris, Rn. 12 ff.; Köpfler, in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK, BauNVO, Stand: 15. Juli 2022, § 11 Rn. 25 ff., 38 ff. Denn auch wenn die Zuordnung im Bauplanungsrecht – wie die Antragstellerin richtigerweise geltend macht – anderen Zwecken dient, können die Wertungen übertragen werden. Denn großflächige Einzelhandelsbetriebe werden dort einem Sonderregime unterworfen, gerade weil sie eine besondere Attraktivität aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04 ‑, juris, Rn. 14. Dies ist nachvollziehbar. Auch wenn die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs nicht nur aus der Verkaufsfläche resultiert, sondern auch aus den dort angebotenen Produkten und ihrer Präsentation, weshalb nicht zwingend jedes Geschäft mit einer großen Verkaufsfläche über eine besondere Attraktivität verfügt und auch nicht jedes Geschäft mit einer kleineren Verkaufsfläche unattraktiv(er) ist, haben Geschäfte mit einer großen Verkaufsfläche typischerweise entweder ein Sortiment aus vielen verschiedenen Warengruppen (insbesondere Warenhäuser) oder ein breites Sortiment einer bestimmten Warengruppe (beispielsweise Technikgroßläden oder Modegeschäfte), woraus eine Attraktivität für eine besonders hohe Zahl an Kundinnen und Kunden resultiert. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris, Rn. 87; Hamb. OVG, Beschluss vom 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 -, juris, Rn. 30 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 58, a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 - 3 E 1675/20 -, juris, Rn. 26 f, wonach allein maßgeblich die Attraktivität des Warenangebots sein soll. Vor diesem Hintergrund war die Annahme, dass durch die Beschränkung der Verkaufsfläche mittelbar Kundenströme gesteuert und damit neue Infektionsketten reduziert würden, die unter anderem dann entstehen, wenn eine Vielzahl von Menschen ihren Besorgungen aller Art nachgeht und es deshalb etwa zu häufig wechselnden Begegnungen auf dem Weg in die Innenstädte bzw. in den Fußgängerzonen kommt, nicht zu beanstanden. Dass der Verordnungsgeber pauschal auf die Verkaufsflächengröße abgestellt hat, ohne vorab zu ermitteln, ob von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm generell oder im Einzelfall wegen ihrer Anziehungskraft besondere Infektionsrisiken ausgehen, war vertretbar. Abgesehen davon, dass wegen des akuten Handlungsbedarfs die Einholung aufwändiger und validierter Gutachten kurzfristig kaum möglich gewesen wäre – dass es der Antragstellerin gelungen ist, kurzfristig einen einzelnen Gutachter hierfür zu gewinnen, belegt insoweit nicht das Gegenteil – war das Kriterium der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW für die Betroffenen Geschäftsinhaber und Ordnungsbehörden verständlich und handhabbar. Die mit dem alleinigen Abstellen auf die Verkaufsfläche verbundene Typisierung war zudem für die Wirksamkeit der Beschränkungen wesentlich. Ebenso wenig begründete die von der Antragstellerin vorgelegte „Frequenzstudie Warenhäuser“ aus April 2020 durchgreifende Zweifel an der Einschätzung des Verordnungsgebers. So stützt diese Studie zunächst die Annahme des Antragsgegners, dass Warenhäuser normalerweise die Funktion als Publikumsmagneten für die Innenstadt entfalten (Seite 2 der Studie). Soweit die Studie darauf verweist, dass das Besucheraufkommen in den Innenstädten auch nach dem sog. Lockdown erheblich zurückgegangen sei, ließ dies nicht den Schluss darauf zu, dass sich dies auch bei der Öffnung der großflächigen Einzelhandelsbetriebe so fortgesetzt hätte. Auch der Umstand, dass die Coronapandemie bereits vor dem Lockdown zu einem Rückgang der Besucherzahlen geführt hat, bedeutet nicht, dass sich dies zwingend nach der mehrwöchigen Schließung, einem Rückgang der Infiziertenzahlen und einer gewissen Gewöhnung der Bevölkerung an die Pandemiesituation in dieser Weise fortgesetzt hätte. Soweit die Studie ein auch nach dem Lockdown geändertes Einkaufsverhalten auf Meinungsumfragen stützt, ist die Tragfähigkeit dieser Annahme nicht überprüfbar, weil die zugrunde gelegte Datenlage nicht offengelegt wird. Im Übrigen wurde die Frage nach der Anziehungskraft großflächiger Einzelhandelsbetriebe teilweise auch in Handelskreisen – worauf der Senat bereits im zugehörigen Eilverfahren verwiesen hat –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 ‑ 13 B 558/20.NE -, juris, Rn. 74 f. mit Verweis auf die Einschätzungen der IHK Nord Westfalen und den Handelsverband Textil, bejaht. Allein der von der Antragstellerin angeführte Umstand, in ihren Warenhäusern sänken die Kundenzahlen seit Jahren, vermag zum einen nicht zu belegen, dass sie deswegen nicht dennoch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach wie vor Publikumsmagnet war. Denn jedenfalls ist es für Kunden praktisch und bequem, in ein und demselben Geschäft den gesamten Einkauf erledigen zu können, von Schuhen über Kleidung und Unterwäsche bis hin zu Geschirr, Bettwäsche, Koffern, Kosmetik, Schreibwaren und Kinderspielzeug. Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 30. April 2020 ‑ 5 Bs 64/20 -, juris, Rn. 31. Zum anderen konnte aus einem Rückgang der Kundenzahlen in den Warenhäusern der Antragstellerin nicht darauf geschlossen werden, dass eine vergleichbare Entwicklung im gesamten großflächigen Einzelhandel erfolgte. Auch erschien der Schluss nicht unbedingt naheliegend, dass durch eine fortbestehende Schließung insbesondere von Warenhäusern eine infektiologisch bedenkliche Verdichtung von Kundenströmen in kleineren Fachgeschäften erfolgt wäre. Im Hinblick auf das gemischte Warenangebot der Warenhäuser war vielmehr damit zu rechnen, dass sich etwaige umgelenkte Kundenströme auf viele unterschiedliche Fachgeschäfte verteilen und damit zu einer Entzerrung des Kundenaufkommens beitragen würden. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 49. Ferner war nicht davon auszugehen, dass jeder Besuch des Warenhauses durch den Besuch in einem Fachgeschäft ersetzt werden würde. Dies dürfte eher auf die Kunden zutreffen, die gezielt bestimmte Waren erwerben, nicht aber auf die, die sich vom bunten Warenangebot eines Warenhauses beim Shoppen inspirieren lassen wollten. Dass der Verordnungsgeber davon ausging, großflächige Einzelhandelsbetriebe entfalteten eine besondere Sogwirkung auf die Innenstädte, war unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums damit nicht zu beanstanden. Insoweit erscheint es auch vertretbar, einem aus infektionsschutzrechtlicher Sicht zu hohen Besucheraufkommen in den Innenstädten (einhergehend mit einer entsprechend höheren Nutzung des ÖPNV auf den entsprechenden Routen) gerade durch einer Schließung dieser Einzelhandelsgeschäfte entgegenzuwirken. (3) Die streitgegenständliche Maßnahme war auch erforderlich. Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 203, m. w. N. Die Einschätzung des Antragsgegners, die angegriffene Maßnahme sei während ihrer Geltungsdauer erforderlich gewesen, ist nicht zu beanstanden. Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu einer Minimierung der Kontakte in großflächigen Einzelhandelsbetrieben bzw. zur Reduzierung des Anreizes, Innenstädte mit entsprechenden Auswirkungen, z. B. für die Nutzung des ÖPNV, zu besuchen, bestanden nicht. Soweit sich die Attraktivität der Innenstädte z. B. durch Schließungen von anderen Einzelhandelsbetrieben als den durch diese Maßnahme betroffenen großflächigen Verkaufsstellen hätte reduzieren lassen, hätte es sich hierbei nicht um ein objektiv milderes Mittel gehandelt, weil dies die Belastung nur auf andere Adressaten verlagert hätte. Eine Beschränkung des Verbots zur Öffnung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nur auf die Verkaufsflächen, die 800 qm übersteigen, wäre ebenfalls kein milderes, gleich geeignetes Mittel gewesen. Es liegt nahe, dass die Kunden davon ausgegangen wären, dass trotz der Reduzierung der Verkaufsfläche und dem dann ggf. entsprechend verkleinerten Angebot weitere im Regelbetrieb erhältliche Artikel zumindest im Hintergrund vorgehalten werden und auf entsprechenden Wunsch des Kunden auch verfügbar sind. Deswegen erscheint es vertretbar, wenn der Verordnungsgeber annimmt, dass auch deren flächenmäßig nur teilweise Öffnung noch eine besondere Sogwirkung in die Innenstädte entfalten kann. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 49, a. A. Sächs. VerfGH , Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 - juris, Rn. 34.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 - , juris, Rn. 40; VG Bayreuth, Beschluss vom 27. April 2020 - B 7 E 20.386 -, juris, Rn. 25. Hinzu kam außerdem die ebenfalls nachvollziehbare Befürchtung, dass bei der Zulassung der Teilflächenabsperrung zur Reduzierung der Verkaufsfläche das sonst großzügig verteilte Warensortiment auf der zulässigen Fläche „zusammengeschoben“ worden wäre, was sich wiederum im Hinblick auf die Einhaltung von Mindestabständen als problematisch hätte darstellen können. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 49. Zum maßgeblichen Zeitpunkt standen auch weder ein Impfstoff noch spezifische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Eine großflächige gezielte Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten erschien jedenfalls kurzfristig nicht realistisch, zumal – auch schon nach damaligen Erkenntnissen – eine infizierte Person schon bis zu zwei Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem sehr milden Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst möglicherweise gar nicht wahrgenommen hat, das Virus auf andere übertragen kann. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 - Übertragung durch asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Infizierte, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=4862AFC3C5DC594B2941F36B73D88A8B.internet112?nn=13490888; sowie dazu, dass das auch schon dem Kenntnisstand bei Erlass der Maßnahme entsprach: OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 117 f. Antigen-Schnelltests standen noch nicht zur Verfügung. Ferner war nicht davon auszugehen, dass die Möglichkeit eines Terminshoppings oder Hygienemaßnahmen zur Viruseindämmung gleich effizient sind. Anfang April 2020 ging der wissenschaftliche Diskurs in die Richtung, dass auch Masken vor einer Weiterverbreitung des Virus schützen könnten. Vgl. Leung et. al., Respiratory virus shedding in exhaled breath and efficacy of face masks, Nature Medicine, Vol. 26, 676 ff., abrufbar unter https://www.nature.com/articles/s41591-020-0843-2. Es handelte sich indes noch nicht um auf einer breiten Forschungsgrundlage beruhende, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse. Zu diesem Zeitpunkt waren Masken zudem nicht flächendeckend für die gesamte Bevölkerung verfügbar. Den Lageberichten des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass diese zunächst kaum ausreichten, um medizinisches Personal hiermit auszustatten. (4) Die streitgegenständliche Regelung war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Regelung verbundene Mehrwert für die Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Es ist in diesem Fall aus den oben zum Einschätzungsspielraum gemachten Erwägungen Aufgabe des Verordnungsgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 216, m. w. N. Seinen ihm bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Maßnahme zustehenden Einschätzungsspielraum hat der Verordnungsgeber nicht überschritten. Die streitgegenständliche Betriebsuntersagung kam einem zeitweisen Berufsverbot nahe und stellte damit einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Denn sie führte dazu, dass nach einer bereits über drei Wochen andauernden Schließung großflächige Einzelhandelsbetriebe für eine weitere Woche immer noch gänzlich geschlossen bleiben mussten, es sei denn, sie beschränkten ihr Angebot auf privilegierte Waren. Hiervon konnten aber nicht sämtliche Einzelhändler mit großflächigen Verkaufsflächen profitieren. Einige (z. B. reine Bekleidungsgeschäfte) führten solche nicht, für andere erschien diese Möglichkeit wirtschaftlich nicht rentabel. Jedenfalls dürften die meisten der großflächigen Einzelhandelsbetriebe massive Einnahmeverluste erlitten haben. Zwar dürfte es auf der anderen Seite auch Einsparungen gegeben haben (z. B. bei Energiekosten, ggf. Preisnachlass bei Mieten), es ist aber bei realistischer Betrachtung wohl nicht davon auszugehen, dass diese die finanziellen Einbußen in erheblichem Maße auffangen konnten. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand bemüht war, Existenzgefährdungen durch Hilfsprogramme abzuwenden und finanzielle Einbußen der Betroffenen jedenfalls zu reduzieren. Zur Relevanz dieses Gesichtspunkts vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 ‑ 1 BvR 1295/21 ‑, juris, Rn. 28. Ein hierfür wesentliches Instrument war der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, durch das die Unternehmen ihre Personalkosten teils erheblich senken konnten. Vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2020/04/Inhalte/Kapitel-2b-Schlaglicht/2b-Mit-aller-Kraft-gegen-Corona-Krise_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=3. Auch startete am 23. März 2020 das KfW-Sonderprogramm „Corona-Hilfen“, im Rahmen dessen KfW-Kredite als Liquiditätshilfen bereitgestellt wurden; die erste Kreditzusage erfolgte bereits am 6. April 2020. Am 15. April 2020 wurde dann zur Unterstützung von Unternehmen in der Coronakrise noch ein KfW-Schnellkredit mit 100%iger Risikoübernahme durch die KfW eingeführt. Vgl. https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_583809.html; sowie https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Berichtsportal/KfW-Corona-Hilfe/. Ferner stellte der Bund – aufgestockt durch das Land – für kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer nicht rückzahlbare Coronasoforthilfen bestehend aus einem Zuschuss zur Verfügung, dessen Höhe abhängig von der Anzahl der Beschäftigten 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro betrug. Vgl. https://www.land.nrw/pressemitteilung/nrw-soforthilfe-2020-fuer-kleinbetriebe-freiberufler-solo-selbststaendige-und; sowie https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/corona-soforthilfen-1737444. Von Letzteren dürften allerdings die von der streitgegenständlichen Regelung typischerweise betroffenen Einzelhändler zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geltung der streitgegenständlichen Regelung – anders als von späteren Hilfsprogrammen – regelmäßig nicht profitiert haben, weil viele von ihnen hierfür einen zu hohen Umsatz erwirtschaftet haben dürften. Dennoch ist zu konstatieren, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit hinsichtlich seines Gewichts jedenfalls mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und Krediten in gewissem Maße abgemildert werden konnte und den betroffenen Betriebsinhabern zudem mit der Möglichkeit des Versandhandelsgeschäfts sowie dem Verkauf privilegierter Waren noch Einnahmemöglichkeiten belassen wurden. Der ungeachtet dessen noch schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit war zugunsten der überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber sah sich mit dem Ausbruch einer Pandemie konfrontiert, die sich auch in Deutschland und Nordrhein-Westfalen sehr dynamisch ausbreitete. Er wusste, dass bei einem bestimmten Anteil der Infizierten die Erkrankung schwer verlief, bei manchen auch unter der gebotenen Behandlung tödlich. In den täglichen Lageberichten des Robert Koch-Instituts aus dem hier in Rede stehenden Zeitraum wurde jeweils der Anteil der Verstorbenen an den (festgestellten) Infizierten angegeben. Dieser bewegte sich anfangs noch deutlich unter 1 %, vgl. z. B. 0,3 % laut Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 22. März 2020, S. 1, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-03-22-de.pdf?__blob=publicationFile, stieg aber in der Folgezeit kontinuierlich an und bewegte sich z. B. Ende April 2020 im Bereich von 4 %. Vgl. z. B. 4,0 % laut Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30. April 2020, S. 1, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-04-30-de.pdf?__blob=publicationFile. Der Verordnungsgeber musste also davon ausgehen, dass ein sich stark ausbreitendes Infektionsgeschehen zwangsläufig zu vielen Todesfällen führen würde. Je höher die Infektionszahlen anstiegen, umso mehr Menschen würden an SARS-CoV-2 versterben. Eine zunehmende Viruszirkulation hätte insbesondere deutlich mehr Angehörige vulnerabler Personengruppen der Gefahr einer schweren Erkrankung oder sogar des Todes ausgesetzt, vor der sie sich selbst nicht effektiv hätten schützen können. Dies gilt z. B. für pflegebedürftige Personen, die regelmäßig auf eine Vielzahl von Kontakten zu anderen Personen angewiesen sind. Gerade diese Gefahr hat sich auch im Laufe der ersten Welle in der Form gezeigt, dass es gehäuft zu Ausbruchsgeschehen in Alters- und Pflegeheimen gekommen und bei einigen dieser Ausbrüche die Zahl der Verstorbenen vergleichsweise hoch gewesen ist. Vgl. z. B. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 15. April 2020, S. 1, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-04-15-de.pdf?__blob=publicationFile. Auch ist zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt weder ein effektiver Schutz vor einer Infektion durch eine Impfung möglich war noch eine zuverlässige Therapie. Ferner lagen kaum Erfahrungen dazu vor, wie Erkrankte optimal behandelt werden konnten, um die Überlebenschancen zu erhöhen. Zudem hatte der Verordnungsgeber die – wie oben aufgezeigt vertretbare – Prognose angestellt, dass dem Gesundheitssystem eine Überlastung drohte. Dies hätte zum einen die Gefahr begründet, dass schwer an Corona erkrankte Personen versterben, die bei einer Behandlung auf der Intensivstation hätten gerettet werden können, sowie, dass auch Personen mit anderen akut behandlungsbedürftigen Verletzungen oder Erkrankungen gefährdet waren, weil auch sie keinen Zugang mehr zu einer adäquaten Versorgung gehabt hätten. Mit der Vermeidung einer solchen Situation verfolgte der Verordnungsgeber den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter. Er durfte insoweit auch aufgrund der von ihm vertretbar angestellten Prognose davon ausgehen, dass diese Rechtsgüter nicht nur entfernt oder abstrakt, sondern konkret gefährdet waren. Die schwerwiegenden Eingriffe in die Berufsfreiheit waren deswegen vorübergehend hinzunehmen. Dies galt auch noch zum Zeitpunkt der Geltung der streitgegenständlichen Regelung, die zum 20. April 2020 in Kraft trat. Der Verordnungsgeber durfte – auch als sich die Erfolge seines Handelns zeigten und der Rt-Wert unter 1 gesunken war – großflächige Einzelhandelsbetriebe weiterhin geschlossen halten. Insoweit wird auf die oben zum legitimen Zweck gemachten Ausführungen zur Gefahr, dass sich das Infektionsgeschehen bei übereilten Lockerungen wieder ungehindert fortsetzen könnte, Bezug genommen. So rechtfertigte es der dem Verordnungsgeber überantwortete Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, den durch die ergriffenen Schutzmaßnahmen erzielten Erfolg bei der Eindämmung der Pandemie nicht dadurch voreilig zu gefährden, Infektionsschutzmaßnahmen entweder zu früh oder sämtliche Infektionsschutzmaßnahmen zum gleichen Zeitpunkt aufzuheben, und zu riskieren, dass das Infektionsgeschehen mit den damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung wieder uneingeschränkt Fahrt hätte aufnehmen können. 4. Die streitgegenständliche Maßnahme verletzte auch nicht das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. a. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb lag schon nicht vor. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, was das Bundesverfassungsgericht bislang offengelassen hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 ‑ 1 BvR 2821/11 -, juris, Rn. 240, m. w. N., und Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 ‑, juris, Rn. 11, überhaupt in den Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie fällt. Denn jedenfalls werden eingeschränkte Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten von der Eigentumsgarantie nicht umfasst. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. -, juris, Rn. 240, und Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u. a. ‑ , juris, Rn. 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 196; Nds. OVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 62/20 -, juris, Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE -, juris, Rn. 127 f., m. w. N. Der konkrete Bestand an Rechten und Gütern einschließlich der den betroffenen Betrieben dinglich oder schuldrechtlich weiterhin zustehenden Nutzungsansprüche der Verkaufsflächen hingegen war durch die Betriebsuntersagung nicht betroffen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 ‑ 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 198; Nds. OVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 62/20 -, juris, Rn. 60. Selbst wenn man einen Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ausnahmsweise bei längerfristigen und existenzgefährdenden Maßnahmen annähme, offengelassen: BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris, Rn. 11, sowie vom 29. April 1981 - 1 BvL 11/78 -, juris, Rn. 28, wäre das Eigentumsrecht vorliegend nicht betroffen gewesen. Denn die Betriebsuntersagung war nicht so gravierend, dass sie für großflächige Einzelhandelsbetriebe typischerweise existenzgefährdend war und damit in die Substanz des Betriebes eingegriffen hätte. Hiergegen spricht, dass sie befristet war und damit einhergehend nur die zeitweiligen Umsatz- und Gewinnchancen berührte. Vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris, Rn. 105. Sie lag noch im Rahmen derjenigen unternehmerischen Risiken, die – wie z. B. Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Wegbrechen von Märkten, Unterbrechen von Lieferbeziehungen, grundlegender technologischer Wandel – grundsätzlich jederzeit eintreten können und in diesem Umfang, auch wenn sie staatlicherseits veranlasst sind, grundsätzlich ohne verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen sind. Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 ‑ 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 205. Dies gilt zumal bei Berücksichtigung der oben dargestellten staatlichen Hilfsmaßnahmen, die gerade verhindern sollten, dass Infektionsschutzmaßnahmen die betroffenen Betriebe in ihrer Substanz gefährdeten. b. Selbst wenn man abweichend davon einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht in seiner Ausprägung als Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bejaht, wäre dieser verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen. Die streitgegenständliche Bestimmung wäre als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu qualifizieren. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 209; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 -, juris, Rn. 69 f. Denn die zeitweilige Betriebsuntersagung wäre nicht – wie eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG – auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet gewesen, vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, juris, Rn. 89, m. w. N, und vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris, Rn. 73, sondern regelte abstrakt und generell vorübergehende Beschränkungen der Nutzbarkeit von durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsgütern. Als solche wäre sie rechtmäßig gewesen. Der Normgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Der Regelungsbefugnis des Normgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 ‑ 1 BvL 7/91 -, juris, Rn. 76 ff. Nach diesen Maßgaben hätte sich die streitgegenständliche Regelung als rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung erwiesen. Sie wäre verhältnismäßig gewesen. Auf die Erwägungen, aus denen auch der Eingriff in die Berufsfreiheit als verfassungsrechtlich gerechtfertigt anzusehen war, wird verwiesen. Dass das Eigentum durch eine zeitweilige Betriebsuntersagung nicht nur unerheblich beeinträchtigt und die Eigentümerbefugnisse jedenfalls vorübergehend umfangreich beschnitten worden wären, führte zu keiner anderen Beurteilung. Denn es wäre auch zu berücksichtigen, dass das Eigentumsgrundrecht gerade durch seine Sozialgebundenheit geprägt ist. Durch die streitgegenständliche Maßnahme durfte dem Umstand begegnet werden, dass eine Öffnung von großflächigen Einzelhandelsbetreiben in Pandemiezeiten besondere Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung begründet hätte, weil es sich um Orte handelt, an denen erhöhte Infektionsrisiken bestehen, da sich dort typischerweise viele Menschen begegnen bzw. in räumlicher Nähe zueinander aufhalten. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung wäre auch nicht deswegen rechtswidrig gewesen, weil eine mit ihr korrespondierende Entschädigungs- oder Schadensersatzregelung fehlte. Vgl. zu einer Prüfung verschiedener Rechtsgrundlagen: BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris, Rn. 16 ff.; sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 210 ff. Denn es handelte sich bei der streitgegenständlichen Regelung nicht um eine ausgleichspflichtige Schrankenbestimmung. Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt. Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesichert werden. Der in Art. 14 GG verankerte Bestandsschutz des Eigentums verlangt im Rahmen des Möglichen allerdings vorrangig, eigentumsbelastende Regelungen ohne kompensatorische Ausgleichzahlungen verhältnismäßig zu gestalten. Eine finanziell ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung stellt daher eine Ausnahme für Fälle dar, in denen der mit der Schrankenbestimmung verfolgte Gemeinwohlgrund den Eingriff grundsätzlich rechtfertigt, aus Verhältnismäßigkeitsgründen allerdings noch zusätzlich einer Ausgleichsregelung bedarf. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 ‑ 1 BvR 2821/11 u. a. -, juris, Rn. 259 f. Die streitgegenständliche Regelung hätte sich im Falle eines angenommenen Eingriffs in die Eigentumsgarantie aber schon – wie oben ausgeführt – auch ohne eine kompensatorische Ausgleichsregelung als verhältnismäßig erwiesen. Den durch vorübergehende Betriebsschließungen betroffenen Betriebsinhabern wurde auch kein gleichheitswidriges Sonderopfer auferlegt. Allein der Umstand, dass manche Branchen mehr als andere von den Infektionsschutzmaßnahmen betroffen waren, begründete ein solches nicht. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 -, juris, Rn. 73. Von den Auswirkungen der Corona-Pandemie waren die Betriebsinhaber nicht als einige wenige stark betroffen, sondern diese hat insgesamt massive wirtschaftliche und – was z. B. ein Blick auf die Schul- und Kitaschließungen zeigt – gesamtgesellschaftliche Auswirkungen gehabt. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass staatliche Ausnahmezustände in ihren finanziellen Auswirkungen nicht über allgemeine gesetzliche Entschädigungsansprüche reguliert werden. Vgl. speziell zur Corona-Pandemie: BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris, Rn. 61 f; sowie in diesem Sinne zur Verneinung eines allgemeinen Aufopferungsanspruchs bei Kriegsschäden: BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - III ZR 140/15 -, juris, Rn. 18. Es liegt auf der Hand, dass eine Überforderung der staatlichen Leistungsfähigkeit drohte, wenn für sämtliche von Infektionsschutzmaßnahmen wirtschaftlich Betroffene Ausgleichsansprüche normiert würden. Insoweit kann allenfalls objektiv-rechtlich eine aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Verpflichtung bestehen, für die Betroffenen unverschuldete Härten teilweise abzufedern. Dieser Verpflichtung wurde durch die oben dargestellten Instrumente und Hilfsprogramme jedenfalls in ausreichendem Maße genügt. 5. Die an sich verhältnismäßige Regelung verstieß auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 ‑ 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris, Rn. 151, m. w. N. Dem Normgeber wird aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Willkür des Gesetzgebers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 ‑ 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 96 ff., m. w. N. Dieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, wenn auch der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger ist, weil er nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen gegeben ist (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber muss im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und darf keine Differenzierungen vornehmen, wenn sie über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, juris, Rn. 22, und vom 23. Juni 1981 ‑ 2 BvR 1067/80 -, juris, Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris, Rn. 104. Die Verordnungsermächtigung in §§ 32, 28 IfSG lässt allerdings nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber Differenzierungen bei infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zwingend allein anhand infektiologischer Erwägungen vorzunehmen hat. Vgl. die Frage noch offenlassend: Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - 13 B 512/20.NE ‑, juris, Rn. 73 ff.; später zu §§ 32, 28, 28a IfSG die Möglichkeit einer Differenzierung anhand anderer Erwägungen für zulässig erachtend: Senatsbeschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE-, juris, Rn. 91 ff. Anders als der spätere § 28a IfSG, der schon im Wortlaut seines Absatzes 6 darauf verweist, dass bei der Entscheidung über Maßnahmen soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, verhält sich die Verordnungsermächtigung in der hier einschlägigen Fassung zu dieser Frage nicht ausdrücklich. Es drängt sich allerdings auf, dass der Gesetzgeber durch die Ausführungen im späteren Absatz 6 nur klarstellen wollte, dass diese Umstände bei der Entscheidung über Infektionsschutzmaßnahmen grundsätzlich Berücksichtigung finden dürfen, die Verordnungsermächtigung aber auch schon vorher in dieser Weise auszulegen war. Vgl. in diesem Sinne Sächs. OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 49; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, juris, Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1079/20 -, juris, Rn. 271, der allerdings auch Privilegierungen aus wichtigen Gründe des Gemeinwohls zulässt. Denn der Gesetzgeber wollte – wie oben ausgeführt – mit der von ihm geschaffenen Generalermächtigung dafür sorgen, dass die Exekutive bei dem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit auf Grundlage der von ihm geschaffenen Ermächtigung „für alle Fälle gewappnet ist“. Dies schließt es ein, beim Ausbruch einer übertragbaren Krankheit ein Maßnahmenpaket zu erlassen, das sich aus einer Vielzahl, auch flächendeckender Maßnahmen zusammensetzt, wenn nur so das Infektionsgeschehen in ausreichendem Maße eingedämmt werden kann. Ist ein solches erforderlich und soll vom Willen des Gesetzgebers von der Verordnungsermächtigung umfasst sein, erscheint es zwangsläufig, dass der Verordnungsgeber Ausnahmen von Verbotstatbeständen aus anderen als infektiologischen Gründen vorsehen darf. Denn gerade bei flächendeckenden Maßnahmen können solche verfassungsrechtlich geboten sei. Vgl. zur Differenzierung wegen verfassungsrechtlich gebotener Ausnahmen BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. -, juris, Rn.134; siehe auch Kießling, JZ 2022, 53, 59. Dies folgt schon daraus, dass die einzelnen Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 49. Dabei können auch mittelbare Auswirkungen von Infektionsschutzmaßnahmen, die nicht ihren Adressaten, sondern die Allgemeinheit treffen, relevant sein. So erscheint es zwingend, dass der Verordnungsgeber Einzelhandelsgeschäfte privilegieren darf, wenn der Besuch dieser Geschäfte zwar zu nicht weniger infektionsträchtigen Kontakten führt als der anderer Verkaufsstellen, diese aber einen täglichen oder elementaren und als solchen nicht verzichtbaren Grundbedarf decken. Vgl. dazu, dass auch der Gesetzgeber in einem späteren Stadium der Pandemie bei Erlass der sog. Bundesnotbremse Privilegierungen für einen erweiterten Grundbedarf als geboten erachtet hat: § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG i. d. F. vom 22. April 2021, sowie zu den zugrundeliegenden Erwägungen: BT-Drs. Nr. 19/28444, S. 12 f. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum es dem Verordnungsgeber nach dem Willen des Gesetzgebers verwehrt sein sollte, in der besonderen Situation, dass flächendeckende Maßnahmen mit massiven gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen notwendig werden, auch andere mittelbare Folgen von Infektionsschutzmaßnahmen für das Gemeinwohl in den Blick und als Anlass für Differenzierungen zu nehmen, wenn er dabei den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschreitet. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2020 ‑ 13 MN 63/20 ‑, juris, Rn. 62. Wie weit dieser reicht, ist nach dem oben Gesagten anhand der Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs zu ermitteln. Soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann, spricht dies in der Regel dafür, gesetzliche Differenzierungen an einem engen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 ‑ 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 96 ff., m. w. N. Eine schwerwiegende Betroffenheit grundrechtlich geschützter Freiheiten liegt bei vielen Infektionsschutzmaßnahmen – auch bei der hier streitgegenständlichen – vor. Dennoch sprechen die besonderen Umstände bei der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie dafür, den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht zu sehr zu begrenzen. Der Verordnungsgeber befindet sich in einer komplexen Entscheidungssituation, in der eine Vielzahl von Belangen infektionsschutzrechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art berührt sind und in der er zwangsläufig nur mit Prognosen dazu arbeiten kann, welchen Einfluss Infektionsschutzmaßnahmen oder die Lockerung solcher Maßnahmen auf die genannten Bereiche haben werden. Vgl. dazu, dass in komplexen Entscheidungssituationen ein weiter Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers anzunehmen ist: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris, Rn. 389. Bei der Entscheidung über Lockerungen nach einem sog. Lockdown kommt hinzu, dass es der dem Verordnungsgeber überantwortete Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gebietet, den durch den Lockdown erzielten Erfolg bei der Eindämmung der Pandemie nicht dadurch zunichte zu machen, dass sämtliche Infektionsschutzmaßnahmen zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden und das Infektionsgeschehen mit den damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung wieder uneingeschränkt Fahrt aufnehmen kann. Es dürfen daher Lockerungen auch schrittweise unter genauer Beobachtung ihrer Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen erfolgen. Einer solchen schrittweisen Lockerung ist indes immanent, dass einige Bereiche früher von Lockerungen profitieren als andere, es also zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommt. Diese Ungleichbehandlungen erfolgen allerdings – jedenfalls wenn die Lockerungen in einen entsprechenden „Lockerungsfahrplan“ eingebettet sind – nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum. Vor diesem Hintergrund dürfte es sich im Ergebnis verbieten, die vom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierungen an einem engen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen oder ein in dem Sinne folgerichtiges Konzept zu verlangen, nach dem identischen Gefährdungen in demselben Gesetz stets das gleiche Gewicht beigemessen wird. Vgl. zu diesem Erfordernis im Bereich des Nichtraucherschutzes: BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07-, juris, Rn. 135. Hier bestünde die Gefahr, dass der Verordnungsgeber auf das Infektionsgeschehen nicht in adäquater Weise reagieren kann, weil bestimmte Lockerungen aus Gleichheitsgesichtspunkten zwangsläufig weitere umfassende Lockerungen nach sich zögen, die in ihrer Gesamtheit eine Kontrolle des Infektionsgeschehens unmöglich machten oder jedenfalls wesentlich erschwerten. Umgekehrt heißt dies jedoch nicht, dass der Verordnungsgeber bei der Entscheidung der Reihenfolge der Lockerungen völlig frei ist. Auch bei der Pandemiebekämpfung endet der Spielraum des Normgebers jedenfalls dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Unter Berücksichtigung dessen verstießen die vom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierungen nach Verkaufsfläche (a), nach Art des Warenangebots (b) und die im Vergleich zu Einkaufszentren unterschiedliche Behandlung (c) nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. a. Die Differenzierung verschiedener Einzelhandelsbetriebe anhand ihrer Verkaufsfläche war aus infektiologischen Erwägungen gerechtfertigt. Maßgeblich für die unterschiedliche Behandlung war die – wie oben aufgezeigt vertretbare – Einschätzung des Verordnungsgebers, dass von einer Verkaufsfläche von über 800 qm eine größere Anziehungskraft für die Kundschaft ausgeht als von kleineren Einzelhandelsbetrieben mit der Folge, dass deren Öffnung zu einer Vielzahl von Kontakten und einer infektiologisch nicht gewünschten Belebung der Innenstädte geführt hätte. Dass diese deswegen noch nicht von den ersten Lockerungsschritten des Verordnungsgebers profitierten, sondern erst später als kleinere Einzelhandelsverkaufsstellen wieder öffnen durften, war mit Blick auf den dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungsspielraum bei der Entscheidung, in welcher Reihenfolge er Infektionsschutzmaßnahmen nach und nach lockert, deswegen nicht zu beanstanden. Auch dass großflächige Einzelhandelsbetrieben selbst mit einer verkleinerten Verkaufsfläche bis 800 qm nicht öffnen durften und sie damit anders behandelt wurden als originär kleinere Einzelhandelsbetriebe, war durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn es war – wie oben aufgezeigt – vertretbar anzunehmen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe auch dann noch eine besondere Sogwirkung entfalten, wenn sie mit einer nur reduzierten Verkaufsfläche öffnen. b. Auch die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung innerhalb der verschiedenen Bereiche des Einzelhandels beruhte unter Berücksichtigung des oben aufgezeigten Prüfungsmaßstabs auf einem hinreichenden sachlichen Grund. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Auswahl der privilegierten Bereiche (aa.), als auch hinsichtlich der Festlegung, dass es bei der Qualifizierung einer Verkaufsstelle als privilegiert oder nicht privilegiert auf den Schwerpunkt des Warensortiments ankam (bb.). aa. In einer Situation, in der nicht weite Teile des Einzelhandels noch gänzlich geschlossen waren und nur bestimmte Einzelhändler zwecks elementarer Grundversorgung überhaupt öffnen durften, ist eine Differenzierung, die sich nicht auf infektiologische Gründe stützt, sondern vielmehr Einzelhändler privilegiert, die Produkte anbieten, die der Verordnungsgeber einem (erweiterten) Grundbedarf zuordnet, nur gerechtfertigt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss die Einstufung bestimmter Waren als Grundbedarf vertretbar sein. Zum anderen muss dieser Grundbedarf gerade die konkret vorgenommene Differenzierung rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 ‑ 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 103. In diesem Sinne war in der vorliegenden Situation zu berücksichtigen, dass nach dem Regelungsmodell des Verordnungsgebers alle Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 qm wieder öffnen durften, so dass die Privilegierung bestimmter Branchen nur für die großflächigen Einzelhandelsbetriebe relevant war, weil sie diesen eine ausnahmsweise Öffnung ermöglichte. Unter Berücksichtigung dessen war die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung nicht zu beanstanden. Die Vertreter des Antragsgegners haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Verordnungsgeber zunächst im Rahmen des ersten Lockerungsschritts im Bereich des Einzelhandels einen vor allem hinsichtlich der Zeitschiene erweiterten Grundbedarf privilegieren wollte. Die Auswahl der entsprechenden Bereiche, in denen man einen solchen identifiziert habe, sei zunächst in der Annahme erfolgt, dass nur diese privilegierten Einzelhändler würden öffnen dürfen, nicht jedoch bereits sämtliche Verkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm. Nachdem sich durch entsprechende Abstimmung auf Länderebene abgezeichnet habe, dass sämtliche Einzelhandelsverkaufsstellen mit einer Fläche bis zu 800 qm wieder würden öffnen dürften, habe man überprüft, ob im Hinblick darauf an der Festlegung des erweiterten Grundbedarfs festgehalten werden könne oder nicht. Auch um Ungleichbehandlungen innerhalb des privilegierten Bereichs zu vermeiden, sei es dann bei der zuvor vorgenommenen Auswahl der privilegierten Einzelhändler geblieben. Im Ergebnis lag unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ein hinreichender sachlicher Grund für die Auswahl der privilegierten Einzelhandelsbetriebe vor. Insoweit ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber im Rahmen eines Lockerungsprozesses die von Beginn an bereits von der Schließung ausgenommenen Handelsgeschäfte nunmehr nichts erstmals Beschränkungen unterwirft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 ‑ 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 100, hier in der Form, dass von diesen die Betriebe mit großflächigen Verkaufsflächen nunmehr erstmals hätten schließen müssen. Ungeachtet dessen war auch unter isolierter Berücksichtigung der Rechtslage im streitgegenständlichen Zeitraum die weitere Privilegierung der bereits zuvor privilegierten Einzelhändler gerechtfertigt. Die wegen ihres Sortiments von Beginn an uneingeschränkt privilegierten Geschäfte (Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfsmärkte) bedienen einen elementaren Grundbedarf, der es rechtfertigte, diese uneingeschränkt zu öffnen, um die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Dieser Umstand trug auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum, als sämtliche kleineren Einzelhandelsgeschäfte wieder öffnen durften, weiterhin die Privilegierung der genannten Geschäfte. Es war sachlich gerechtfertigt, dass der Verordnungsgeber eine Verknappung des Angebots von Gütern des elementaren Grundbedarfs durch Schließung der großflächigen Verkaufsstellen vermeiden wollte. Die weitere Privilegierung der ebenfalls von Beginn an unter bestimmten Vorgaben zur Öffnung berechtigten Bau- und Gartenmärkte sowie Floristen (vgl. § 5 Abs. 3 CoronaSchVO i. d. F. vom 22. März 2020) war ebenfalls unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Bau- und Gartenmärkten kommt eine besondere Versorgungsfunktion zu. Die von Baumärkten angebotenen Produkte werden u. a. benötigt, damit die Bevölkerung in der Lage ist, Sachen instand zu halten und zu reparieren. Solche Arbeiten dulden häufig, um Folgeschäden zu verhindern, keinen Aufschub. Aus dem gleichen Grund war auch die mit dem ersten Lockerungsschritt eingeführte Privilegierung einzelner Fachgeschäfte aus diesem Bereich (Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte) nicht zu beanstanden. Die Privilegierung der Gartenmärkte war vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass sie mit Saatgut und Pflanzen auch zu einem wesentlichen Teil des Sortiments Produkte anbieten, die einen saisonalen Bedarf decken und deren Anschaffung deswegen nicht beliebig aufschiebbar ist. Floristen bieten im Schwerpunkt ihres Sortiments mit Schnittblumen eine schnell verderbliche Ware an, deren Verkauf im Hinblick darauf nicht über einen längeren Zeitraum aufgeschoben werden kann, sondern nur in einem relativen engen Zeitfenster nach der Ernte erfolgen kann. Vgl. im Ergebnis ebenfalls ohne durchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich einer Privilegierung von Floristen: OVG LSA, Beschluss vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, juris, Rn. 80; a. A. OVG M.-V., Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 2 KM 120/21 OVG -, juris, Rn. 64; Shirvani, DVBl. 2022, 329, 334; siehe dazu, dass diese auch später im Rahmen der Bundesnotbremse vom Gesetzgeber privilegiert wurden: § 28b Abs. 1 Nr. 4 IfSG i. d. F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021. Der aufgezeigte Grundbedarf bzw. die schnelle Verderblichkeit der Waren rechtfertigte auch während der hier streitgegenständlichen ersten Lockerungsphase die fortgesetzte Privilegierung dieser zuvor bereits unter bestimmten Vorgaben privilegierten Einzelhändler. Eine fehlende Privilegierung dieser Einzelhändler bei der Geltung der sog. 800 qm-Regel hätte zur Folge gehabt, dass eine Versorgung mit entsprechenden Gütern deutlich dadurch erschwert worden wäre, dass ein Großteil der entsprechenden Verkaufsstellen wieder hätte schließen müssen. Denn Baumärkte und Gartenmärkte sind typischerweise großflächig. Bei den Floristen dürfte dies zwar nicht in einem so stark ausgeprägten Maße gelten. Bei diesen lässt sich indes der mit der Privilegierung verfolgte Grund, dass die von diesen angebotenen Schnittblumen nur eine kurze Haltbarkeitsdauer haben und bei einer Schließung von Verkaufsstellen verderben würden, was der Verordnungsgeber ersichtlich vermeiden wollte, nur in Gänze realisieren, wenn die Anzahl entsprechender Verkaufsstellen nicht durch eine Schließung der großflächigen Einzelhändler reduziert würde. Auch, dass Einrichtungen des Großhandels von Beginn an privilegiert waren, erscheint im Hinblick auf ihre Funktion, Unternehmen und Gewerbetreibende mit den für ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Waren zu versorgen, gerechtfertigt. Da auch diese Ladengeschäfte typischerweise großflächig sind, war deren weitere Privilegierung unter Geltung der sog. 800 qm-Regel erforderlich damit diese ihre Versorgungsfunktion weiterhin erfüllen konnten. Die mit Einführung der sog. 800 qm-Regel neu hinzugekommenen Privilegierungen waren ebenfalls von einem sachlichen Grund gedeckt. Insoweit war es gerechtfertigt, dass der Verordnungsgeber im Hinblick auf die zuvor bereits bestehende dreiwöchige Schließung den Begriff des Grundbedarfs erweitert und hierunter auch Waren gefasst hat, nach denen zwar ein nicht täglicher oder elementarer Bedarf bestand, wohl aber ein solcher, der mit einer zunehmenden Dauer der Schließungen immer dringlicher wurde bzw. typischerweise an bestimmte Zeitpunkte gebunden ist. Zweifelsohne bedienen Babyfachmärkte einen solchen Grundbedarf. Insbesondere gilt dies für die sog. Erstausstattung für Babys (z. B. Kinderwagen, Babyschale, Bekleidung, Schlafsäcke etc.), die zu einem bestimmten und irgendwann nicht mehr aufschiebbaren Zeitpunkt erfolgt sein muss. Dieser Bedarf kann auch nicht problemlos allein im kleinflächigen Einzelhandel gedeckt werden, weil viele Babyfachmärkte großflächig sind. Ebenfalls für vertretbar erachtet der Senat die Erläuterung des Antragsgegners für die Privilegierung von Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und Fahrradhandels. Auch diese gewährleisten die Deckung eines erweiterten Grundbedarfs, indem sie der Schaffung bzw. (z. B. in einem Schadensfall) der Aufrechterhaltung der Mobilität dienen. Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 30. April 2020 ‑ 5 Bs 64/20 -, juris, Rn. 56; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris, Rn. 111; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 ‑ 20 NE 20.793 -, juris, Rn. 38; Shirvani, DVBl. 2022, 329, 335. Hierauf ist ein Großteil der Bevölkerung schon zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit insbesondere in ländlichen Gebieten angewiesen. Auch dürfte es in der besonderen damaligen Situation aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht sinnvoll gewesen sein, Menschen wegen fehlender Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwerben (oder reparieren zu lassen), zur Nutzung des ÖPNV zu zwingen. Hinzukommt auch in diesem Bereich, dass viele der betroffenen Einzelhändler über eine große Verkaufsfläche verfügen, mithin der Zugang zu diesen Fortbewegungsmitteln deutlich erschwert würde, wenn nur die Einzelhändler mit einer kleinen Verkaufsfläche hätten öffnen dürfen. Ein noch hinreichend tragfähiger Grund bestand auch für die Privilegierung der Einrichtungshäuser. Wenn man einen mehrwöchigen Schließungszeitraum in den Blick nimmt, war vertretbar, dass der Verordnungsgeber auch hinsichtlich der Einrichtungshäuser insbesondere mit Blick auf anstehende Umzüge, die in der Regel zu einem bestimmten, mit deutlichem Vorlauf festgelegten Zeitpunkt erfolgen müssen und Neuanschaffungen von Möbeln oder Küchen notwendig machen können, von einem eine Privilegierung rechtfertigenden Grundbedarf ausging. Für Einrichtungshäuser gilt dabei in besonderem Maße, dass der Bedarf im Wesentlichen nur gedeckt werden kann, wenn auch die großflächigen Einzelhandelsbetriebe öffnen dürfen. Denn ein weit überwiegender Teil der Einrichtungshäuser ist großflächig. Die wenigen kleineren Ladenlokale bieten oft nur Produkte aus einem hohen Preissegment an, die für einen Großteil der Bevölkerung nicht erschwinglich sind. Mithin hätte eine fehlende Privilegierung zur Folge gehabt, dass – nachdem die Einrichtungshäuser bereits seit mehr als drei Wochen geschlossen waren – weiterhin Neuanschaffungen insbesondere von Möbeln nicht möglich gewesen wären. Soweit die Antragstellerin als Beleg für das Vorliegen sachfremder Gründe bei der Privilegierung von Einrichtungshäusern Äußerungen des Ministers Laumann in einer Pressekonferenz anführt, hat der Senat nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass anzunehmen, dass die Privilegierung der Einrichtungshäuser zum Zweck der Förderung der Möbelbranche in Nordrhein-Westfalen erfolgte. Ob eine solche Wirkung durch die Privilegierung als Nebeneffekt eingetreten sein sollte, kann dabei offenbleiben. Denn dies wäre für die Rechtmäßigkeit der aus anderen Gründen tragfähig vorgenommenen Differenzierung unschädlich. Die Privilegierung von Buchläden beruhte ebenfalls auf einem sachlichen Grund. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 88; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris, Rn. 111; Hamb. OVG, Beschluss vom 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 -, juris, Rn. 55; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, juris, Rn. 38; Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 ‑ 20 NE 20.793 -, juris, Rn. 38; Shirvani, DVBl. 2022, 329, 334; siehe dazu, dass Buchläden auch später im Rahmen der Bundesnotbremse vom Gesetzgeber privilegiert wurden: § 28b Abs. 1 Nr. 4 IfSG i. d. F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021. Dafür, diese wie der Verordnungsgeber als (erweiterten) Grundbedarf einzustufen, spricht, dass es sich bei einem Teil des Sortiments um Werke handelt, die für Schule, Studium, Ausbildung und Beruf zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt werden. Hinzu kommt, dass der Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise besonders hoch gewesen sein dürfte, weil in vielen Bereichen nur ein Lernen auf Distanz möglich gewesen ist. Bei Büchern, die nicht diesen Zwecken, sondern der Unterhaltung oder privaten Weiterbildung dienen, ist zu berücksichtigen, dass wegen der geltenden Kontaktbeschränkungen und der Untersagung einer Vielzahl von Freizeitaktivitäten ein höheres als das ansonsten übliche Bedürfnis nach dem Erwerb von Büchern bestanden haben dürfte. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 88; Hamb. OVG, Beschluss vom 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 -, juris, Rn. 55. Auf die Möglichkeit eines Onlineerwerbs kommt es nicht an. Ungeachtet des Umstands, dass Kunden sich in Buchläden auch häufig beraten lassen, ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass zwar ein Großteil der Bevölkerung, aber eben nicht jeder über einen Internetanschluss und/oder die Fähigkeiten verfügt, in einem Onlineshop einzukaufen. Auch der Umstand, dass es auch kleinere Buchläden gibt und deswegen bei einer Öffnung nur dieser Geschäfte eine Erwerbsmöglichkeit für Bücher bestand, führt nicht dazu, dass der aufgezeigte Grundbedarf die Privilegierung von Buchhandlungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht rechtfertigen konnte. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls ein erheblicher Anteil der Buchläden großflächig ist. Vgl. zu den Unternehmensstrukturen im Buchhandel: Mediendossier des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, Stationärer Buchhandel in Deutschland 2020/2021, abrufbar unter https://www.boersenverein.de/presse/mediendossiers/. Im Hinblick darauf erscheint nicht gesichert, dass jeder Kunde bei einer Schließung sämtlicher großflächiger Buchläden unabhängig von der Region, in der er lebt, und der dort anzutreffenden Einzelhandelsstruktur die nächstgelegene geöffnete Buchhandlung zur Deckung seines diesbezüglich (erweiterten) Grundbedarfs mit vertretbarem Aufwand hätte erreichen können. Soweit die Antragstellerin moniert, andere Branchen bedienten einen ebenso wichtigen und zum Teil täglichen Bedarf, wie z. B. nach Bekleidung, Schuhen und Spielwaren, und seien nicht privilegiert worden, folgt daraus für den Senat nicht, dass die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung unzulässig ist. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass eine Anschaffung dieser Artikel regelmäßig nicht zeitlich gleichermaßen dringlich ist, wie es Anschaffungen aus den oben genannten Bereichen werden können, weil die Verbraucher hinsichtlich dieser Waren typischerweise über einen gewisse Grundausstattung verfügen und es ihnen deswegen möglich ist, Neuanschaffungen noch für einen gewissen Zeitraum aufzuschieben. bb. Der Antragsgegner ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Differenzierung anhand des Schwerpunkts des Sortiments aus Praktikabilitäts- und Infektionsschutzgründen sachlich gerechtfertigt war. So drängte sich jedenfalls nicht auf, dass die durch die gesamte Öffnung der Ladengeschäfte mit schwerpunktmäßig privilegiertem Sortiment ohnehin geschaffenen Infektionsquellen zunehmen würden, wenn diese auch andere, nicht privilegierte Produkte verkaufen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 ‑ 1 S 1079/20 -, juris, Rn. 276; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21 -, juris, Rn. 106 f., m. w. N.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. März 2021 - 11 S 22/21 -, juris, Rn. 49; a. A. OVG M.-V., Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 2 KM 120/21 -, juris, Rn. 63 (allerdings unter Verweis auf im Laufe der Pandemie bereits gesammelte Erfahrungen); OVG Saarl., Beschluss vom 9. März 2021 - 2 B 58/21 -, juris, Rn. 20; Shirvani, DVBl. 2022, 329, 335. Dass Geschäften mit einem nur untergeordneten Sortiment aus nichtprivilegierten Waren nicht insgesamt eine Öffnung erlaubt wurde, war dem Umstand geschuldet, dass sie nur mit einem geringeren Anteil ihrer Geschäftstätigkeit zur Grundversorgung der Bevölkerung beitrugen. Ihnen musste auch aus Anlass der Schließung keine Sortimentsumschichtung erlaubt werden, die eine Öffnung ermöglicht hätte; denn dadurch wären zusätzliche Infektionsquellen geschaffen worden. c. Auch dass Einkaufszentren i. S. v. § 10, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbare Einrichtungen anders als großflächige Einzelhandelsbetriebe öffnen durften, war zulässig. Sie sind mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben schon nicht vergleichbar, sondern im Hinblick auf die Ansammlung einer Vielzahl kleinflächiger Fachgeschäfte eher mit Einkaufsstraßen in den Innenstädten. vgl. mit einer solchen Erwägung (allerdings im Rahmen von Erwägungen zu einer sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung): Nds. OVG, Beschluss vom 29. April 2020 - 13 MN 117/20 -, juris, Rn. 54; a. A. VG Berlin, Beschluss vom 30. April 2020 - 14 L 55/20 -, juris, Rn. 31 ff. Zwar bestehen infektiologische Besonderheiten z. B. durch ein häufig gebündeltes Angebot von Imbissständen. Diesen wurde der Verordnungsgeber indes durch die Regelung, dass ein Verzehr nicht innerhalb des Einkaufszentrums erfolgen durfte, gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.