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Beschluss

3 N 462/22

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:1126.3N462.22.00
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Leitsätze
1. Die in § 8 Abs. 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 (juris: CoronaVSonderV TH3) angeordnete Schließung von Elektronikfachmärkten beruhte auf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage und war formell und materiell rechtmäßig.(Rn.30) 2. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeitskontrolle einer infektionsschutzrechtlichen Verordnungsbestimmung sind die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt deren Erlasses und während deren Geltungsdauer.(Rn.47) 3. Die in § 8 Abs. 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 (juris: CoronaVSonderV TH3) angeordnete Schließung von Elektronikfachmärkten stellte sich angesichts der damaligen Corona-Lage als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG dar. Die Schließung von Elektronikfachmärkten war an dem Ziel ausgerichtet, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und war verhältnismäßig. Die Betriebsschließungen stellten keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsgarantie, die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.(Rn.52)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 8 Abs. 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 (juris: CoronaVSonderV TH3) angeordnete Schließung von Elektronikfachmärkten beruhte auf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage und war formell und materiell rechtmäßig.(Rn.30) 2. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeitskontrolle einer infektionsschutzrechtlichen Verordnungsbestimmung sind die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt deren Erlasses und während deren Geltungsdauer.(Rn.47) 3. Die in § 8 Abs. 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 (juris: CoronaVSonderV TH3) angeordnete Schließung von Elektronikfachmärkten stellte sich angesichts der damaligen Corona-Lage als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG dar. Die Schließung von Elektronikfachmärkten war an dem Ziel ausgerichtet, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und war verhältnismäßig. Die Betriebsschließungen stellten keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsgarantie, die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.(Rn.52) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsbetrieben im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021 aufgrund der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 14. Dezember 2020 (Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO). Die Antragstellerin betreibt einen Elektronikfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.750 m² in A… . Sie bietet ein Warensortiment an, das Haushaltsgroß- und Kleingeräte, Unterhaltungselektronik, Entertainment-, Informations- und Kommunikationstechnik sowie jeweiliges Zubehör und auch weitere Waren (Kaffee, Tee, Batterien, Druckerpatronen etc.) sowie Servicedienstleistungen aller Art (Anlieferung, Installation, Ein- und Umbau, Einweisung, Planung, Reparatur / Instandhaltung u. ä.) umfasst. Am 14. Dezember 2020 erließen das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (im Folgenden: TMASGFF) und das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden: TMBJS) die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, die im Wege einer Notveröffentlichung nach § 9 des Thüringer Verkündungsgesetz (ThürVerkG) noch am selben Tag auf der Internetseite des TMASGFF und am 18. Dezember 2020 im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 631 ff.) veröffentlicht wurde. Art. 1 dieser Mantelverordnung enthielt in Ablösung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 29. November 2020 (GVBl. S. 583) die Dritte ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Diese Dritte ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO wurde durch Art. 1 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1), die am 10. Januar 2021 in Kraft trat (vgl. Art. 4 der Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 9. Januar 2021), Art. 1 der Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 57), Art. 2 der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 65), Art. 1 der Verordnung vom 18. Februar 2021 (GVBl. S. 95) und zuletzt durch Art. 1 der am 14. März 2021 in Kraft getretenen Verordnung vom 12. März 2021 (GVBl. S. 104) geändert. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung hatten folgenden Wortlaut: „§ 8 Geschäfte und Dienstleistungen (1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt. (2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen: 1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden, 2. Reformhäuser, 3. Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume, 4. Drogerien, 5. Sanitätshäuser, 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, 7. Banken und Sparkassen, 8. Apotheken, 9. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, 10. Wäschereien und Reinigungen, 11. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden, 12. Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen, 13. Tierbedarf, 14. Babyfachmärkte, 15. Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie 16. der Fernabsatzhandel und der Großhandel. (3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit 1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und 2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden. Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten. (4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhält. (5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m² eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m². Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen. (…) § 17 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.“ Die Antragstellerin hat am 18. Dezember 2020 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag (3 N 839/20) mit dem Begehren, § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO in der Fassung vom 14. Dezember 2020 für unwirksam zu erklären, gestellt und angekündigt, dass für den Fall, dass der Senat nicht bis zum Außerkrafttreten der Verordnung über den Antrag entscheiden wird, ihr Begehren sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Norm richten wird. Am 19. Dezember 2020 hat die Antragstellerin beim Thüringer Oberverwaltungsgericht betreffend § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO in der Fassung vom 14. Dezember 2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (3 EN 840/20) beantragt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2021 eingestellt. Mit Beschluss vom 22. März 2021 hat der Senat das Verfahren 3 N 839/20 angesichts des beim Thüringer Verfassungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 (ThürVerfGH, 117/20) im Hinblick auf die vorgreifliche Bedeutung dieses Verfahrens für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren gemäß § 47 Abs. 4 VwGO ausgesetzt. Nachdem der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH) mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 über den Normenkontrollantrag zur Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 entschieden hatte, hat der Senat das vorliegende Normenkontrollverfahren der Antragstellerin unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags verweist die Antragstellerin auf ihre Ausführungen zur Unwirksamkeit der § 8 Abs. 2 (und 3a) der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in den Schriftsätzen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO. Ergänzend trägt sie vor, dass der Normenkontrollantrag auch nach Außerkrafttreten der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO in der Form des bereits gestellten Feststellungsantrages weiter zulässig sei, da zumindest aufgrund der präjudiziellen Wirkung für die in Aussicht genommenen Entschädigungsansprüche ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung bestehe. Wenn das angeordnete Öffnungsverbot rechtswidrig gewesen sei, könnte sie ihren Entschädigungsanspruch ohne Nachweis eines Sonderopfers auf das Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs stützen. Da selbst das Besitzrecht an einer Mietwohnung ein von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes vermögenswertes Recht darstelle, gelte dies erst recht für das Nutzungsrecht an Gewerberäumen. Der Antragsgegner habe durch das Öffnungsverbot in das zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehörende Nutzungsrecht und damit in ihren durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Betrieb „im bisherigen Umfang“ eingegriffen. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 - juris lediglich Entschädigungsansprüche vollumfänglich ausgeschlossen, wenn die Betriebsschließungen auf rechtmäßige Verordnungen gestützt gewesen seien, so dass die Entscheidung des BGH ihr Präjudizinteresse nicht in Frage stelle. Zudem habe die streitgegenständliche Dritte ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO mit ihrer Schließungsanordnung schwerwiegend in ihre Grundrechte eingegriffen, sei nur auf kurze Dauer angelegt gewesen und außer Kraft getreten, bevor ihre Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren habe geklärt werden können. In solchen Fällen bestehe das Rechtsschutzbedürfnis auch nach Außerkrafttreten der Norm fort. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der mit dem teilweisen Öffnungsverbot bewirkte Eingriff in geschützte Grundrechte, namentlich in Art. 34 ThürVerf verletze in mehrfacher Hinsicht Verfassungsrecht. Die Regelung des § 8 Abs. 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO stelle keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28a Abs. 1 IfSG in der bis zum 30. März 2021 gültigen Fassung dar, um die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu verhindern. Bei der Bewertung der Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) habe der Antragsgegner außer Acht gelassen, dass der Einzelhandel entsprechend der Lageberichte keines der „Settings“ (Infektionsumfelder) dargestellt habe, die typischerweise mit Infektionsrisiken verbunden gewesen seien. Aus dem vom RKI zur Verfügung gestellten Überblick ergebe sich vorrangig, dass die hohen Infektionszahlen gerade nicht auf ihr Geschäft zurückzuführen gewesen seien. Der Antragsgegner könne nicht auf seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum verweisen. Er sei bei der Gefahreneinschätzung sowie bei der Ausgestaltung der streitgegenständlichen Anordnungen von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Zudem sei die von ihm zugrunde gelegte Gefahrenprognose nicht sachgerecht gewesen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verstießen in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG, Art. 2 ThürVerf). Der Antragsgegner habe keine Vergleichsgruppenbildung vorgenommen und damit seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum überschritten. Dass eine Vergleichsgruppenbildung von vornherein entfallen könne, mithin sämtliche Ungleichbehandlungen angesichts des Zwecks des IfSG gerechtfertigt seien, könne nicht überzeugen. Die angegriffenen Regelungen enthielten in zweifacher Hinsicht für sie einen rechtswidrigen Begünstigungsausschluss. Zum einen läge ein solcher Verstoß vor, weil ihr Geschäft in § 8 Abs. 2 Satz 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ohne sachlichen Grund nicht als von der Schließungsanordnung ausgenommenes Geschäft benannt werde, obwohl es ebenso zu der infektionsschutzbezogenen erforderlichen Versorgung zähle. Denn der überwiegende Teil der angebotenen Elektrowaren sei essentiell, um soziale Kommunikation (Telefone, Internet-Soft-/Hardware), staatliche und mediale Information (Fernseher, Rundfunkgeräte, Computer) und Nahrungsaufbewahrung und -zubereitung (Kühlschränke, Küchengeräte) sowie grundlegende Haushaltsfunktionen (Waschmaschinen, Trockner) sicher zu stellen. Qualitativ sei damit kein Unterschied zur Sicherstellung der Individualmobilität (Autohäuser, Fahrräder) oder zum Bildungsangebot durch Bücher (Buchhandel) auszumachen, wenn der konkrete infektionsschutzbezogene Ansatzpunkt der Regelung betrachtet werde. Zum anderen folge ein Verstoß gegen Art. 2 ThürVerf aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ohne sachlichen Grund Geschäfte mit Mischsortiment, wie großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte, privilegiere. Diese Privilegierung fuße auf keinem infektionsschutzrechtlichen Grund. Abgesehen davon wahre § 8 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO aber auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - im Hinblick auf Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit - nicht. Bereits an der Eignung bestünden durchgreifende Bedenken. Die statistische Datenlage belege, dass die Öffnung von Handelsbetrieben auf das Infektionsgeschehen und die Belastung der Arbeit in Krankenhäusern keinen oder zumindest keinen relevanten Einfluss genommen habe. Die gestiegenen Infektionszahlen seien nicht auf die Öffnung von Ladengeschäften zurückzuführen gewesen. Es habe sich vorwiegend um ein diffuses Geschehen mit zahlreichen Häufungen vor allem in Privathaushalten und Alten- und Pflegeheimen gehandelt. Der Antragsgegner habe die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Infektionsgefahr im Einzelhandel missachtet und seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten. Das Öffnungsverbot sei vor diesem Hintergrund auch nicht erforderlich gewesen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Beschränkung der maximal zulässigen Kunden in Abhängigkeit zur Größe der Verkaufsfläche, die Beschränkung der Aufenthaltsdauer und die Pflicht zum Aufstellen eines Hygienekonzepts seien mildere Mittel gewesen. Das Öffnungsverbot erweise sich auch als erkennbar unangemessen. Es greife in schwerwiegender Form in ihre durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsgrundrecht ein, ohne dass dem ein nachweisbarer Nutzen für das Gemeinwohl gegenüberstehen würde, die die Schwere, Intensität und Dauer des Eingriffs rechtfertigen würde. Die Öffnung des Einzelhandels unter Beachtung der allgemeinen Hygienevorschriften sei im Hinblick auf das Infektionsrisiko ausreichend gewesen. Die Möglichkeiten des Verordnungsgebers zu der Durchführung eines Versand- beziehungsweise Onlinehandels habe dies nicht kompensieren können, da der von ihr betriebene Einzelhandel auf ein stationäres Geschäft ausgelegt sei. Schließlich sei die angegriffene Regelung als ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung auch wegen des Fehlens eines Entschädigungstatbestandes, der richtigerweise bereits unmittelbar in das IfSG aufgenommen hätte werden müssen, unverhältnismäßig. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 unwirksam war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, der Normenkontrollantrag sei bereits aufgrund des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin unzulässig. Die Antragstellerin verfüge nicht über das von ihr geltend gemachte berechtigte Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Regelungen, nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 - juris Rn. 16 ff. das Bestehen von Entschädigungsansprüchen für pandemiebedingte vorübergehende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020 abgelehnt habe. Abgesehen davon sei der Antrag der Antragstellerin aber auch unbegründet. Die angegriffene Verordnungsregelung beruhe mit § 32 Satz 1 i. V. m. den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020 auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage. § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO in der Fassung vom 14. Dezember 2020 sei zudem formell und materiell rechtmäßig. Die Regelung des § 8 Abs. 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO stelle nach der damaligen Infektionslage in Thüringen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28a Abs. 1 IfSG dar, um die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu verhindern. Die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sei eine zulässige Maßnahme im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG gewesen. Auch hätten die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum Zeitpunkt des Erlasses und der Geltung der angegriffenen Verordnungsregelung vorgelegen. Ausgehend von der Infektionslage in Vorbereitung und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitgegenständlichen Regelung sei der Verordnungsgeber verpflichtet gewesen umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehenes erwarten ließen. Hierbei habe ihm für seine Maßnahmenkonzeption, insbesondere für die Annahme von Gefährdungsstufen und deren Kenngrößen sowie für die jeweils verfolgten Ziele, Strategien und Mittel der Pandemiebekämpfung im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, der Komplexität der Materie und der im Herbst/Winter 2020/2021 bestehenden Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zugestanden, der von den Gerichten nur auf seine vertretbare Ausfüllung zu überprüfen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei keineswegs wissenschaftlich gesichert gewesen, in welchem Maße Infektionen auch im Bereich des Einzelhandels verbunden mit einer mittelbar hierdurch generierten Mobilität der Bevölkerung stattgefunden beziehungsweise deren Verbreitung gefördert habe. Eine durch § 8 Abs. 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verursachte grundrechtswidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die in § 8 Abs. 2 Satz 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO aufgelisteten Ausnahmen beruhten auf den Vorgaben des § 28a Abs. 6 IfSG. Es habe sich bei den von der Ausnahmeregelung umfassten Geschäften, im Unterschied zu einem Elektronikfachgeschäft, um solche gehandelt, die den täglichen Bedarf der Bevölkerung sowohl im Rahmen der Ernährungsversorgung wie auch der Gesundheitsversorgung im weiten Sinne und die Versorgung mit für die Aufrechterhaltung der Arbeit erforderlichen Produkten sicherstellten. Eine Vergleichsgruppenbildung sei nicht erforderlich gewesen, denn im Vordergrund der Auswahl der nicht von der Schließung betroffenen Einzelhandelsgeschäfte habe der Schutzgedanke des IfSG gestanden. Der Antragstellerin sei auch nicht jegliche gewerbliche Tätigkeit untersagt gewesen. Sie habe von der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Gebrauch machen können. § 8 Abs. 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO halte zudem die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums ein. Sie sei geeignet, erforderlich und angemessen gewesen, um den Infektionsschutz hinreichend sicherzustellen. Die in § 8 Abs. 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO angeordnete Schließung von Geschäften des Einzelhandels sei angesichts der damit einhergehenden Kontaktreduzierung zur Erreichung dieses Ziels zunächst geeignet gewesen. Die Schließung von Geschäften des Einzelhandels unter Zulassung von Ausnahmen sei auch erforderlich gewesen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Regelung sei die Gesamtwirkung aller der in der streitgegenständlichen Verordnung geregelten Maßnahmen zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber sei aufgrund des in Thüringen bestehenden Infektionsgeschehens geradezu gezwungen gewesen auf Lockerungsschritte zu verzichten. Die mit angefochtenen Regelungen für die Antragstellerin verbundenen Nachteile seien im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates zum Schutz der Bevölkerung auch angemessen gewesen. Zudem seien sie durch Ausgleichsmaßnahmen abgemildert worden. Die Ausführungen der Antragstellerin hinsichtlich einer nicht möglichen Einrichtung eines Telefon- und Onlineangebotes in ihrem Geschäftsbereich würden nicht überzeugen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar aus welchem Grund die Abholung (telefonisch oder online) bestellter Waren im Wege einer kontakt- und bargeldlosen Übergabe außerhalb der Geschäftsräume nicht möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (zwei Bände) und des unter dem Aktenzeichen 3 EN 840/20 geführten Eilverfahrens (ein Band) sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (elektronische Akten) Bezug genommen. II. Über den Normenkontrollantrag entscheidet der Senat durch Beschluss, weil er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - nach Abschluss des parallelen Eilverfahrens 3 EN 840/21 sowie der ähnlich gelagerten Verfahren 3 N 233/21, 3 N 472/22, 3 N 238/21 und 3 N 471/22, bei denen der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und der Antragsgegner beteiligt waren und überwiegend die gleichen Argumente, wie im hiesigen Verfahren vorgebracht worden sind (vgl. hierzu das im Verfahren 3 N 233/21 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung ergangene Urteil des Senats vom 14. Dezember 2022 - juris und der in den Verfahren 3 N 472/22, 3 N 238/21 und 3 N 471/22 ergangenen Beschlüsse des Senats vom 22. Dezember 2022, 13. September 2024 und 30. Oktober 2024) - nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Senat versteht das Begehren der Antragstellerin im Rahmen sachgemäßer Auslegung (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO) so, dass sie § 8 Abs. 2 und 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zur Überprüfung des Gerichts stellt, soweit danach Elektronikfachmärkte für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sind. Dieses Begehren hat die Antragstellerin nach dem Außerkrafttreten der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sinngemäß in zulässiger Weise auf die Feststellung der Unwirksamkeit von § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, soweit danach Elektronikfachmärkte für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sind, umgestellt. Die Änderung stellt keine den Voraussetzungen des § 91 VwGO unterliegende Antragsänderung, sondern lediglich eine Einschränkung des Antrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO dar. Selbst unter der Annahme, es läge ein Fall einer Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO vor (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 132/20 - juris Rn. 18; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. September 2022 - 3 C 29/20 - juris Rn. 18), wäre diese nach Auffassung des Senats jedenfalls sachdienlich und damit zulässig, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dienen und sich der Streitstoff jedenfalls nicht erheblich ändern würde (vgl. hierzu Thüringer OVG, Beschluss vom 21. August 2023 - 3 N 447/20 - juris Rn. 47). Dieser Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. a. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. b. Der Normenkontrollantrag ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 47 Abs. 2 i. V. m. § 82 VwGO). c. Die Antragstellerin ist darüber hinaus auch nach Außerkrafttreten der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VwGO. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie als Inhaberin eines Elektronikfachmarktes in Thüringen durch die vom Antragsgegner angeordnete Schließung des Einzelhandels in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG betroffen ist, was sie gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person auch geltend machen kann. Diese Schließungsanordnung beschränkt sich nicht auf das grundsätzliche Öffnungsverbot in § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, sondern erstreckt sich vielmehr auch auf die entsprechenden Ausnahmeregelungen in § 8 Abs. 2 Satz 2 sowie § 8 Abs. 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO. d. Schließlich liegt für den Normenkontrollantrag auch ein Rechtsschutzinteresse vor. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geht zwar grundsätzlich von einer noch geltenden Rechtsvorschrift als Gegenstand des Normenkontrollantrages aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Normenkontrollantrag gegen eine während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretene Norm jedoch zulässig bleiben, wenn der Antragsteller neben der weiterhin bestehenden Antragsbefugnis ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm unwirksam war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 3 BN 8/21 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht unter anderem dann, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 18. April 2024 - 3 CN 7/22 - juris Rn. 9, vom 16. Mai 2023 - 3 CN 5/22 - juris Rn. 15 und vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22 - juris Rn. 13, jeweils m. w. N.). Das ist hier der Fall. Innerhalb der Geltungsdauer der Verordnung war Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Berufsfreiheit hatte ein Gewicht, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift rechtfertigt (vgl. hierzu Thüringer OVG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 - 3 N 472/22 -, vom 13. September 2024 - 3 N 238/21 und vom 30. Oktober 2024 - 3 N 471/22 -; BVerwG, Urteil vom 18. April 2024 - 3 CN 7/22 - juris Rn. 9). Aufgrund der Vorschrift durfte sie in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021 ihr Ladengeschäft nicht öffnen. Das Öffnungsverbot galt aufgrund der Nachfolgevorschriften bis zum 5. Mai 2021 fort. Dass die Antragstellerin in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) - bei der die Komplementärstellung in der KG von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wahrgenommen wird - beruflich tätig ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2024 - 3 CN 7/22 - juris Rn. 9 m. w. N.). Auf die Frage, ob die Antragstellerin zudem im Hinblick auf die Präjudizwirkung der begehrten Feststellung für einen Staatshaftungsprozess ein berechtigtes Interesse hat, kommt es damit nicht - mehr - an. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, soweit danach Elektronikfachmärkte für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sind, rechtswidrig waren. Die angefochtene Regelung beruhte auf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage (hierzu a.) und war formell (hierzu b.) und materiell (hierzu c.) rechtmäßig. a. Rechtsgrundlage von § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3, Abs. 6 IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) (IfSG). Nach § 32 Satz 1 IfSG sind die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen (§ 32 Satz 2 IfSG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein (§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG). Nach § 28a Abs. 3 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht. Nach § 28a Abs. 6 IfSG können Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlagen bestehen nicht. Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner bisher vertretenen Auffassung fest, dass keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine formelle oder materielle Verfassungswidrigkeit der §§ 32 Satz 1 und 2, 28, 28a IfSG erkennbar sind (vgl. hierzu eingehend die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 30. Oktober 2024 - 3 N 471/22 -, vom 13. September 2024 - 3 N 238/21 -, vom 22. Dezember 2022 - 3 N 472/22 - und vom 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 61 ff., auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird; so auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 37/22 - juris Rn. 41 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 102/21.NE - juris Rn. 64 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. April 2024 - 3 CN 7/22 - juris Rn. 22; VerfGH Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - 4/21 - juris Rn. 92 ff.; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 208 ff.). Es ist insbesondere auch nicht erkennbar, dass die Ermächtigungsgrundlagen aufgrund der fehlenden Regelung eines gesetzlichen Entschädigungsanspruchs für die von den Betriebsuntersagungen oder -beschränkungen betroffenen Unternehmen die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Der Senat hält insofern - auch nach erneuter Prüfung - daran fest, dass die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Betriebsuntersagungen und -beschränkungen im Verordnungswege bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingreift (vgl. hierzu ausführlich Thüringer OVG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 3 N 233/21 - juris Rn. 68 ff. und Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 - 3 N 472/22 - und vom 30. Oktober 2024 - 3 N 471/22 -). Selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG vorläge, wäre ein solcher jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. hierzu Thüringer OVG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 3 N 233/21 - juris Rn. 68 ff. und Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 3 N 471/22 -; so auch OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 - juris Rn. 69 ff.; BGH, Urteile vom 3. August 2023 - III ZR 54/22 - juris Rn. 40 ff. und vom 11. April 2024 - III ZR 134/22 - juris Rn. 67 ff.). aa. Soweit sich die Antragstellerin im Kern auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beruft, hat es das Bundesverfassungsgericht bislang offengelassen, ob diese einfachrechtlich anerkannte Position auch vom Schutzumfang des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst wird (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 16 m. w. N.; dagegen eine Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb annehmend: BGH, Urteile vom 3. August 2023 - II ZR 54/22 - juris Rn. 35 und vom 11. April 2024 - III ZR 134/22 - juris Rn. 65; offengelassen BVerwG, Urteil vom 18. April 2024 - 3 CN 7/22 - juris Rn. 10). Es hat jedoch wiederholt betont, dass der Schutz des Gewerbebetriebs jedenfalls nicht weitergehen könne als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genieße und nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern erfasse; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten würden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. - juris Rn. 86, vom 2. Juni 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - juris Rn. 240 und vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 20). Art. 14 Abs. 1 GG schützt und gewährleistet den Betrieb allenfalls in seiner Existenz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1991 - 1 BvR 314/90 - juris Rn. 2 f.). Ausgehend hiervon bleibt der Senat dabei, dass die durch § 28a IfSG ermöglichte vorübergehende Schließung von Einzelhandelsgeschäften regelmäßig noch nicht zu einem Eingriff in den konkreten Bestand an Rechten und Gütern der Betroffenen führt, vielmehr in erster Linie lediglich vorübergehende Umsatz- und Gewinneinbußen betrifft, die allein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. hierzu ausführlich Thüringer OVG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 3 N 233/21 - juris Rn. 70 m. w. N. und Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 - 3 N 472/22 - und vom 30. Oktober 2024 - 3 N 471/22 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 64; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 - juris Rn. 82; so wohl auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4/22- juris Rn. 64 - Betroffenheit in Eigentumsrecht sei zweifelhaft). Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht zuletzt aufgrund der von staatlicher Stelle zur Verfügung gestellten wirtschaftlichen Hilfen (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/02/Inhalte/Kapitel-2b-Schlaglicht/2b-corona-hilfen-fuer-unternehmen-und-beschaeftigte.html; Die Bundesregierung, Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, Stand: 4. Januar 2022, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1995230/3838ef36ea352e9af06a13b4454416ed/2022-01-07-mpk-corona-wirtschafthilfen-data.pdf?download=1) nicht ohne Weiteres davon auszugehen war, dass die ergriffenen Schutzmaßnahmen im Regelfall zwangsläufig die betriebliche Existenz der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer vernichten werden. bb. Ungeachtet dessen wäre ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Ermächtigungsgrundlage würde es sich auch ohne eine gesetzlich geregelte Entschädigungsregelung um eine angemessene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handeln (vgl. hierzu Thüringer OVG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 3 N 233/21 - juris Rn. 71 ff. und Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 - 3 N 472/22 -, vom 13. September 2024 - 3 N 238/21 - und vom 30. Oktober 2024 - 3 N 471/22 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 S 677/21 - juris Rn. 64; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 - juris Rn. 69 ff.; BGH, Urteile vom 3. August 2023 - III ZR 54/22 - juris Rn. 40 ff. und vom 11. April 2024 - III ZR 134/22 - juris Rn. 67 ff.). Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Eine Ausnahme hiervon hat das Bundesverfassungsgericht bislang nur in besonderen Härtefällen zulasten einzelner Eigentümer anerkannt, wenn der Gesetzgeber mittels einer Ausgleichsregelung im Einzelfall unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeiden und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung tragen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 - juris Rn. 258 ff. und Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 87 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor (so auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4/22 - juris Rn. 65 f.). Die Coronapandemie hat es erfordert, diverse Maßnahmen zum Schutz vor gravierenden Folgen für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, für die der Staat eine Schutzpflicht hat, und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems zu treffen. Angesichts des Gewichts der mit solchen Maßnahmen verfolgten Belange kann eine gesetzliche Regelung, die das Ergreifen solcher Maßnahmen ermöglicht, trotz möglicher erheblicher wirtschaftlicher Auswirkungen bei den Betroffenen auch ohne Berücksichtigung staatlicher Hilfsleistungen nicht ohne Weiteres als unzumutbar und unangemessen angesehen werden (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 - juris Rn. 40; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 - juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 S 677/21 - juris Rn. 64; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 - juris Rn. 40; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 - juris Rn. 72). Sich am Wirtschaftsleben beteiligende Betriebe, in denen es zu persönlichen Kontakten kommt, weisen im infektionsschutzrechtlichen Bereich einen stärkeren sozialen Bezug auf, da sie zur Verbreitung einer Infektionskrankheit beitragen können. Sie haben in diesem Bereich damit grundsätzlich auch eingriffsintensivere Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu dulden (OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 - juris Rn. 72). Abgesehen davon ist das Vertrauen der betroffenen Unternehmen auf den ungestörten Fortgang ihrer Tätigkeit bereits deshalb weniger schutzwürdig, weil vorübergehende Betriebsschließungen als notwendige Schutzmaßnahmen auch schon vor der Schaffung des § 28a Abs. 1 IfSG möglich waren (vgl. hierzu Thüringer OVG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 3 N 233/21 - juris Rn. 73 und Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 - 3 N 472/22 -, vom 13. September 2024 - 3 N 238/21 - und vom 30. Oktober 2024 - 3 N 471/22 -). Eine gesetzliche Ausgleichspflicht besteht - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - auch nicht aufgrund eines gleichheitswidrigen Sonderopfers (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 - juris Rn. 67; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 - juris Rn. 73). Hierfür muss der Grundrechtsträger, ohne dem Anlass und Zweck seiner Inanspruchnahme näherzustehen als die Allgemeinheit, für deren Interessen besonders belastet werden, während alle anderen von einer solchen Belastung verschont bleiben (vgl. hierzu VerfGH Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - 4/21 - juris Rn. 189). Dies ist hier nicht der Fall. Die Adressaten der Betriebsschließung unterscheiden sich im Ergebnis nicht von einer Vielzahl anderer Unternehmer, die unter den allgemein tiefgreifenden Auswirkungen der Infektionsschutzmaßnahmen auf weite Bereiche der Wirtschaft ernste Schwierigkeiten, Einbußen oder gar Ausfälle hinzunehmen haben, so dass sich ein Sonderopfer all dieser Unternehmer nicht feststellen lässt. Ein solches Sonderopfer ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass manche Branchen mehr und manche weniger unter den Beschränkungen zu leiden hatten (VerfGH Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - 4/21 - juris Rn. 189; Sächsisches OVG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 - juris Rn. 42). Soweit die Antragstellerin behauptet, dass ihr im Hinblick auf § 8 Abs. 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ein Sonderopfer auferlegt worden sei, weil ihr die Herbeiführung einer Privilegierung untersagt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr galt § 8 Abs. 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO für alle Geschäfte gleichermaßen, so dass grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen alle Unternehmen hiervon profitieren konnten. b. Es bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (vgl. hierzu auch Thüringer OVG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 - 3 N 472/22 - und vom 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 65 f.; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 236 ff.); solche werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. c. Die von der Antragstellerin angefochtenen Regelungen der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO erweisen sich auch als materiell rechtmäßig. aa. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeitskontrolle von § 8 Abs. 2 und 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sind die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021. Die materielle Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift ist - ausgehend von der im Bereich des Gefahrenabwehrrechts allein maßgeblichen ex-ante-Betrachtung - anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses und während der Geltungsdauer der jeweiligen Bestimmung zu beurteilen (vgl. Thüringer OVG, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 - juris Rn. 60 und vom 20. Dezember 2023 - 3 N 250/21- juris Rn. 106 sowie Urteil vom 14. Dezember 2022 - 3 N 233/21 - juris Rn. 77 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4/22 - juris Rn. 42; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 132/20 - juris Rn. 57). bb. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 IfSG waren in diesem Zeitraum erfüllt. Infolge der Corona-Pandemie, der vor Erlass der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zuletzt mit Beschluss des Bundestages vom 18. November 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Plenarprotokoll 19/191, 24109 C) und des erheblichen Infektionsgeschehens zu diesem Zeitpunkt war der Antragsgegner grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die auch die Schließung von Geschäften des Einzelhandels umfassen konnten. Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin. Dass der Verordnungsgeber nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nur notwendige Schutzmaßnahmen erlassen durfte, stellte keine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung dar, sondern unterstrich nur die Geltung des ohnehin zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2023 - 13 D 283/20.NE - juris Rn. 130 f.). cc. Die angegriffenen Vorschriften betreffend Betriebsschließungen vom 16. Dezember 2020 bis 9. Januar 2021 stellten sich angesichts der damaligen Corona-Lage - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch als notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG dar. Danach müssen die Maßnahmen an dem Ziel ausgerichtet sein, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern, und sie müssen verhältnismäßig sein, das heißt geeignet und erforderlich, den Zweck zu erreichen, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 - juris Rn. 12). Die Schließung von Betrieben - unter anderem die von Elektronikfachmärkten - war an dem Ziel ausgerichtet, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und war verhältnismäßig. Die angefochtenen Regelungen begründeten insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. (1) Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG scheidet bereits deshalb aus, weil die in den angefochtenen Regelungen der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO geregelte Schließung von Einzelhandelsgeschäften - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage dargelegt - mangels eines Eingriffs in den konkreten Bestand an Rechten und Gütern der Betroffenen nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie berührte. Zudem ist, soweit die Antragstellerin die Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 14 Abs. 1 GG daraus ableitet, dass der Verordnungsgeber keinen entsprechenden Entschädigungstatbestand für die von den Betriebsuntersagungen betroffenen Unternehmen vorgesehen hatte, § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG hierzu keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zu entnehmen. (2) § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verletzte auch nicht in unzulässiger Weise die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit. Die Regelung griff zwar - wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit aufgezeigt - in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung ein. Dieser Eingriff war jedoch gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Die Schließung von Einzelhandelsgeschäften diente einem legitimen Zweck und war geeignet, erforderlich sowie angemessen, um diesen Zweck zu erreichen. (a) Die angefochtene Regelung verfolgte einen legitimen Zweck. Mit Blick auf die Intensität der angefochtenen Regelung als Berufsausübungsregelung fordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Eingriff mit vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - juris Rn. 74). Dabei kommt dem Gesetzgeber und auch der von ihm zum Verordnungserlass ermächtigten Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10). Jedenfalls im besonderen Gefahrenabwehrrecht wie dem Infektionsschutzrecht ist dieser Spielraum jedoch darauf zu überprüfen, ob die einzelne Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht. Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (siehe BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - juris Rn. 152 und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 171). An diesen Maßstäben gemessen, verfolgte der Verordnungsgeber mit der in § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO angeordneten Schließung von Einzelhandelsgeschäften legitime Zwecke. Die Dritte ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO generell - wie auch die hier im speziellen angegriffene Maßnahme der Schließung des Einzelhandels - diente (entsprechend der gesetzlichen Maßgabe des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) dazu, unter anderem durch die Vermeidung von Kontakten und die Einschränkung der Mobilität das stark angestiegene Infektionsgeschehen zu begrenzen und eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern (vgl. hierzu Thüringer OVG, Beschlüsse vom 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 85 ff. und vom 30. Oktober 2024 - 3 N 471/22 - m. w. N.; die amtliche Begründung zu der Thüringer Verordnung vom 14. Dezember 2020; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 174; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 275). Der Verordnungsgeber wollte hierdurch erkennbar seine in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Schutzpflicht erfüllen. Dies umfasst den Schutz vor sämtlichen mit einer SARS-CoV-2-Infektion einhergehenden Gesundheits- und Lebensgefahren, insbesondere vor schweren Krankheitsverläufen und Langzeitfolgen (Long COVID). Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke. Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet. Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst, kann daher auch eine Schutzpflicht des Staates folgen, Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - juris Rn. 155 und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 174 ff.). Die Beurteilung des Verordnungsgebers beruhte auf hinreichend tragfähigen Informationen und Erkenntnismöglichkeiten. Der sachlich fundierte Umgang mit einer neuartigen globalen Pandemie ist insofern gerade davon geprägt, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, auf die Maßnahmen gestützt werden, die Eingriffe in Grundrechte bewirken, fortlaufend gewonnen, aufbereitet und auch korrigiert werden. Hier hat der Gesetzgeber mit der Aufgabenzuweisung an das Robert Koch-Institut (RKI) nach § 4 Abs. 1 IfSG im Grundsatz institutionell dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben und evaluiert wurden. Zu den Aufgaben des RKI gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - juris Rn. 159 f. und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 178). Auf dieser Grundlage schätzte das RKI zum Zeitpunkt des Erlasses der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO am 14. Dezember 2020 und während ihrer gesamten Geltungsdauer die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aufgrund des seit 4. Dezember 2020 starken Anstiegs der Fallzahlen insgesamt als sehr hoch ein. Thüringen war zum Zeitpunkt des Erlasses und während der Geltungsdauer der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO seit 10. Dezember 2020 das Bundesland mit den landesweit zweithöchsten Inzidenzen - nach Sachsen. Diese stiegen bereits seit 4. Dezember 2020 kontinuierlich an und bewegten sich deutlich über 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz). Die 7-Tages-Inzidenz lag am 14. Dezember 2020 (zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung) bei 235, am 15. Dezember 2020 (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung) bei 251, am 16. Dezember 2020 (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitgegenständlichen Regelung) bei 255 und am 9. Januar 2021 (zum Ende der Geltungsdauer der Verordnung) bei 289, wobei über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel - in einem Zeitraum, in dem COVID-19-Fälle nur verzögert detektiert, erfasst und übermittelt wurden - ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Vergleich hierzu lag der Bundesdurchschnitt am 14. Dezember 2020 bei 176, am 15. Dezember 2020 bei 174, am 16. Dezember 2020 bei 180 und am 9. Januar 2021 bei 154 (vgl. zum Ganzen: Tägliche Lageberichte des RKI zu COVID-19, Stand: 14. Dezember 2020, 15. Dezember 2020, 16. Dezember 2020 und 9. Januar 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Archiv_tab.html?nn=13490888). Damit wurde im Landesdurchschnitt der Schwellenwert von 200 erreicht, der im Erlass des TMASGFF über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass) vom 1. Dezember 2020 definiert war (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung zu der Thüringer Verordnung vom 14. Dezember 2020). Der Anstieg der Fallzahlen zeichnete sich insbesondere bei der älteren Bevölkerung ab. Da ältere Personen häufiger von schweren Erkrankungsverläufen von COVID-19 betroffen waren, stieg die Anzahl an schweren Fällen und Todesfällen weiter an (vgl. hierzu: Tägliche Lageberichte des RKI zu COVID-19, Stand: 14. Dezember 2020, 15. Dezember 2020, 16. Dezember 2020 und 9. Januar 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Archiv_tab.html?nn=13490888). Die Auslastung der Intensivbetten durch COVID-19 erkrankte Personen war im Hinblick auf invasiv beatmete Patient*innen von 39,77 Prozent (Stichtag 2. Dezember 2020) auf 45,56 Prozent angestiegen. Gleichzeitig war ein hoher genereller Belegungsstand von Intensivbetten festzustellen. Zum genannten Stichtag waren 604 Intensivbetten im Freistaat belegt, nur noch 160 frei. Zahlreiche Krankenhäuser hatten ihre Kapazitätsgrenzen erreicht, insbesondere im Bereich der regionalen Hotspots. Ein massiver Personalmangel zeichnete sich einerseits im Krankenhausbereich und in der Pflege, andererseits im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes ab. Es war aufgrund der hohen Inzidenzzahlen nicht mehr sichergestellt, dass die erforderlichen und für die Eindämmung wichtigen Kontaktnachverfolgungen durch die Gesundheitsbehörden durchgeführt werden konnten. In großem Umfang wurde praktisch in allen Landkreisen und kreisfreien Städten personelle Unterstützung von Soldat*innen der Bundeswehr angefordert (vgl. hierzu die amtliche Begründung zu der Thüringer Verordnung vom 14. Dezember 2020). Die hohen bundesweiten Fallzahlen wurden durch zumeist diffuse Geschehen, mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten und Alten- und Pflegeheimen, aber auch in beruflichen Settings (Infektionsumfeldern) verursacht. Für einen großen Anteil der Fälle konnte das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden. Zudem wurden dem RKI vereinzelte Fälle der neuen aus dem Vereinigten Königreich stammenden Virusvariante (B.1.1.7) übermittelt, bei der noch nicht geklärt war, wie diese sich auf das Infektionsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland auswirkt (vgl. hierzu: Tägliche Lageberichte des RKI zu COVID-19, Stand: 14. Dezember 2020, 15. Dezember 2020, 16. Dezember 2020 und 9. Januar 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Archiv_tab.html?nn=13490888). Diese Datenlage einschließlich der Bewertung musste und durfte der Verordnungsgeber seinem Handeln zu Grunde legen (zur allgemeinen Berücksichtigung von Daten des RKI vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - juris Rn. 159 f. und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 178). Dass sich die (völlige) Überlastung des Gesundheitswesens letztlich nicht eingestellt hat, ist bei der Beurteilung der Vertretbarkeit der Prognoseentscheidung nicht von Relevanz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 - juris Rn. 176). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber diese Informationen und Erkenntnismöglichkeiten seiner Beurteilung nur unzureichend zugrunde gelegt hat, liegen nicht vor. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Unterlagen hat der Verordnungsgeber durch seine Einbindung in die auf Bundesebene geschaffenen mehrdimensionalen Netzwerke zur Behandlung von Pandemiefragen und der Schaffung einer Vielzahl von landeseigenen Gremien (z. B. den Corona-Koordinierungsstab „intern“, Krisenstab im TMASGFF, die Unterstabsstelle Hotspots, den Corona-Koordinierungsstab „extern“ und den Wissenschaftlichen Beirat des Kabinetts zu Corona) alle zweckdienlichen Informationen der einzelnen Fachbereiche ausgetauscht, verarbeitet und den Entscheidungsträgern kontinuierlich - unter Berücksichtigung insbesondere der Informationen des RKI - in Gestalt von Lageberichten und Statistiken zur Verfügung gestellt. (b) Die angefochtene Schließung von Einzelhandelsgeschäften war zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt für die Eignung eines Gesetzes bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Erst dann, wenn eine Regelung die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt, ist sie nicht mehr geeignet. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ebenfalls ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Dieser Spielraum hängt einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab. Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, ob die Prognose sachgerecht und vertretbar war. Selbst für den Fall, dass sich eine Prognose nachträglich als unrichtig erweist, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - juris Rn. 166 f. und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 185 f. - jeweils m. w. N.). Diese Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht zunächst mit Blick auf den gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum aufgestellt hat, gelten auch für die vom Gesetzgeber zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urteile vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 449, vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 501 und vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 561; BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - juris Rn. 59 und vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6/22 - juris Rn. 61; Thüringer OVG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 3 N 471/22 -; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 - juris Rn. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE - juris Rn. 185 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 114). Die Grenzen dieses Spielraums sind erst dann überschritten, wenn die Eignungsprognose des Verordnungsgebers nicht auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht oder wenn das Prognoseergebnis nicht plausibel ist. Ob dies der Fall ist, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - juris Rn. 59). Hieran gemessen ist die Prognoseentscheidung des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Sie beruhte auf einer tragfähigen Grundlage und war auch vertretbar. Nach den Erkenntnissen im maßgeblichen Zeitraum der Geltung von § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO erfolgte die Übertragung bei SARS-CoV-2 vorwiegend über direkten Kontakt zwischen Menschen durch Tröpfchen und Aerosole. Jeder Einschränkung von Kontakten zwischen Menschen wurde ein wesentlicher Beitrag zur Eindämmung der Virusübertragung zugesprochen (vgl. hierzu umfassend BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 193 ff.). Angesichts der aufgezeigten hohen Infektiosität und der Übertragungswege von SARS-CoV-2 sowie der hohen Auslastung zahlreicher Krankenhäuser während des gesamten Geltungszeitraums der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 bis 9. Januar 2021 waren die Annahmen des Verordnungsgebers, unter anderem durch die Schließung von Einzelhandelsgeschäften die Mobilität und den persönlichen Kontakt zwischen Menschen einzuschränken, um dadurch zum Lebens- und Gesundheitsschutz beizutragen und eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern ohne weiteres vertretbar und beruhten auf hinreichend tragfähigen Grundlagen. Es gab im maßgeblichen Zeitraum, wie bereits aufgezeigt, auch keine Veränderungen, die dazu geführt hätten, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Beobachtungs- und Prüfpflicht seine erlassenen Anordnungen hätte revidieren müssen. Vielmehr stufte das RKI während des gesamten maßgeblichen Zeitraums die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aufgrund der hohen Fallzahlen insgesamt als sehr hoch ein, wobei Thüringen zudem das Bundesland mit den landesweit zweithöchsten Inzidenzen war. Belastbare widerstreitende Erkenntnisse, dass es in Einzelhandelsgeschäften und bei der An- und Abreise zu ihnen nicht zu Ansteckungen kam, sind für den betreffenden Zeitraum nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin vorgelegten Daten belegen zwar, dass anderen Infektionsumfeldern ein größerer Einfluss auf das Infektionsgeschehen zuzuschreiben ist. Sie lassen jedoch nicht erkennen, dass im Einzelhandel kein Infektionsrisiko bestand (vgl. hierzu auch Thüringer OVG, Beschlüsse vom 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 117 f. und vom 22. Dezember 2022 - 3 N 472/22 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 120 ff.). Schließlich fehlte es zum Zeitpunkt des Erlasses der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 sowie während ihres Geltungszeitraums an belastbaren Erkenntnissen zu einer fehlenden infektiologischen Relevanz des Geschehens in Einzelhandelsgeschäften. Dies steht auch im Einklang mit den Informationen des RKI, wonach der Infektionsort im maßgeblichen Zeitraum der Geltung der angefochtenen Regelungen bei einem Großteil der Fälle nicht bekannt gewesen ist (vgl. hierzu: Tägliche Lageberichte des RKI zu COVID-19, Stand: 14. Dezember 2020, 15. Dezember 2020, 16. Dezember 2020 und 9. Januar 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Archiv_tab.html?nn=13490888). Gegenteiliges lässt sich - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - auch nicht daraus entnehmen, dass Einzelhandelsbetriebe nicht ausdrücklich als „Setting“ (Infektionsumfeld) in der Abbildung 11 - die die gemeldeten COVID-19 Fälle nach Infektionsumfeld und Meldewoche (Meldewochen in 2020/2021) darstellt - im täglichen Lagebericht des RKI zu COVID-19 vom 15. Juni 2021 benannt sind. Vielmehr führt das RKI in seinem Lagebericht vom 15. Juni 2021 im Zusammenhang mit der Abbildung 11 aus, dass die Angaben zum Infektionsumfeld von Ausbrüchen mit Zurückhaltung zu interpretieren sind; da nur ein kleiner Teil der insgesamt gemeldeten COVID-19 Fälle einem Ausbruch zugeordnet werden könne und damit für eine Vielzahl der Fälle Informationen zur Infektionsquelle fehlten (vgl. hierzu: Täglicher Lagebericht des RKI zu COVID-19, Stand: 15. Juni 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_2021/2021-06-15-de.pdf?_blob=publicationFile). Der Schließung des Einzelhandels steht auch nicht der Stufenplan des Robert Koch-Instituts (ControlCOVID Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 19. März 2021, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html) - auf den die Antragstellerin verweist - entgegen. Zum einen wurde das vorliegende Stufenkonzept vom RKI erst nach Ablauf der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Regelung entwickelt (vgl. hierzu auch BT-Drs. 19/28132, S. 2; ntv, PANORAMA „ControlCovid“, RKI präsentiert eigenen Stufenplan vom 23. Februar 2021, abrufbar unter: https://www.n-tv.de/panorama/RKI-praesentiert-eigenen-Stufenplan-article22380972.html), so dass es aus der maßgeblichen ex-ante Betrachtung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Ungeachtet dessen, geht auch das RKI in dem Stufenplan selbst von einem - wenn auch geringen - Risiko vom Einzelhandel aus und empfiehlt bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 - die vorliegend weit überschritten ist - die Schließung des Einzelhandels zu erwägen. Im Übrigen wird um Wiederholungen zum Inhalt des Stufenplans zu vermeiden auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 118 Bezug genommen. Auch aus der von der Antragstellerin vorgelegten Pressemitteilung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) zu einer „Studie zu Corona-Risiko im Einzelhandel“ vom 5. Februar 2021, lässt sich nicht entnehmen, dass die gestiegenen Infektionszahlen im maßgeblichen Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 9. Januar 2021 nicht auf die Öffnung von Ladengeschäften zurückzuführen waren. Die „Studie“ kann bereits nicht für die Beurteilung der Sachlage im hiesigen Verfahren herangezogen werden. Wie sich aus der Pressemitteilung entnehmen lässt, wurden unter anderem Daten aus elf Einzelhandels-Unternehmen mit rund 331.000 Beschäftigten zwischen Mitte März 2020 und Ende Oktober 2020 ausgewertet (vgl. hierzu Pressemitteilung der BGHW vom 5. Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bghw.de/ueber-uns/presse/studie-zu-corona-risiko-im-einzelhandel). Zudem kam in der Bundesrepublik Deutschland gerade eine neue Virusvariante (B 1.1.7) auf, bei der noch nicht abschließend geklärt war, wie sie sich auf das Infektionsgeschehen auswirkt (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zu COVID-19, Stand: 30. Dezember 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-30-de.pdf?__blob=publicationFile). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin konnte der Antragsgegner auch nicht aus dem von ihr zitierten Bericht des Ärzteblatts vom 16. Dezember 2020 (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/119474/COVID-19-Welche-Massnahmen-die-Erkrankungswelle-am-ehesten-brechen-koennten) entnehmen, dass die Effektivität einer Schließung von Geschäften des Einzelhandels nur als gering, wenn nicht gar als zweifelhaft einzustufen war. Nach den Angaben im Bericht hat die Schließung aller nicht-essenziellen Geschäfte während der ersten Welle der COVID-19-Pandemie den Reproduktionswert des Virus um 27 Prozent gesenkt. Dieser Zahlenwert beruht auf Berechnungen von Mathematikern der Universität Oxford, die die zeitversetzt ergriffenen Maßnahmen in 41 Ländern (überwiegend aus Europa) während der ersten Welle der COVID-19-Pandemie mit den Erkrankungszahlen in Verbindung gesetzt haben, um die Auswirkungen von 7 verschiedenen nicht-pharmazeutischen Interventionen (NPI) zu berechnen. Dabei weist J... B... von der OATML-Arbeitsgruppe („Oxford Applied and Theoretical Machine Learning“) bereits darauf hin, dass sich die Ergebnisse nur bedingt als Richtlinie für die derzeitige zweite Welle eignen. Die Schließung von Geschäften des Einzelhandels führte letztlich dazu, dass das Ansteckungsrisiko in diesen Verkaufsstellen auf Null reduziert wurde, während anderenfalls ein Ansteckungsrisiko verblieben wäre. Im Übrigen dienten die Betriebsschließungen auch einer Reduzierung der Mobilität der Bevölkerung und damit der Reduzierung von Kontakten, die im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Einzelhandelsgeschäften stattfinden. Dass die Eignung im Rückblick anders zu beurteilen sein könnte, ist bei der Beurteilung der Vertretbarkeit der Prognoseentscheidung nicht von Relevanz. (c) Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO angeordnete Schließung von Einzelhandelsgeschäften war auch erforderlich. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Erforderlichkeit so zu verstehen, dass Grundrechtseingriffe nicht weitergehen dürfen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - juris Rn. 187 f. und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 204 m. w. N.). Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss dabei auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein (vgl. ThürVerfGH, Urteile vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 504 und vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 567; BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - juris Rn. 64 und vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6/22 - juris Rn. 65). Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. ThürVerfGH, Urteile vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 504 und vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 567; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 - juris Rn. 17 ff.). Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben durfte der Verordnungsgeber im maßgeblichen Zeitraum der Geltung der angefochtenen Regelungen davon ausgehen, dass es kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Verhinderung von Übertragungen des Coronavirus gab als die angegriffene Schließung von Geschäften des Einzelhandels, die, wie bereits unter Ziff. 2. lit. c. cc. (2) (b) ausgeführt, eine plausible Schutzmaßnahme darstellte (vgl. hierzu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 134). Andere zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Ziels der Verhinderung weiterer ungebremster Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus möglicherweise ebenfalls geeignete Maßnahmen, die in ihrer Wirkung den angeordneten Betriebsschließungen gleichkommen und daher als mildere Mittel „zwingend“ in Betracht zu ziehen gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin als milderes Mittel die Umsetzung von Hygieneschutzkonzepten, eine Begrenzung der Kundenzahl (in Abhängigkeit zur Größe der Verkaufsfläche und die Beschränkung der Aufenthaltsdauer) und die Einführung des „click & collect“-Systems (Bestellung der Waren im Internet - vorliegend auf der Homepage der Antragstellerin - und Abholung vor Ort) benennt, verkennt sie bereits grundlegend die Zielrichtung der streitgegenständlichen Maßnahme. Wie bereits dargelegt, ist die Verordnung darauf ausgerichtet, in Zeiten eines erheblichen Infektionsgeschehens mit erheblichen Inzidenzwerten grundsätzlich Kontakte zwischen Personen zu vermeiden und deren Mobilität einzuschränken. Dieses Ziel kann durch die Vorgabe strenger Hygieneauflagen und die Zulassung eines - wenn auch - beschränkten Zugangs nicht erreicht werden (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 25. März 2021 - 3 EN 175/21 - juris Rn. 110 ff. und vom 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 113 ff.). Abgesehen davon hätten diese Maßnahmen aber auch bei einer allgemein auf die Verhinderung von Infektionen ausgerichteten Verordnung das Infektionsrisiko nicht wie die angefochtene Schließung der Geschäfte des Einzelhandels ausschließen, sondern lediglich minimieren können. Die Einschätzung des Verordnungsgebers beruhte, wie bereits unter Ziff. 2. lit. c. cc. (2) (b) ausgeführt, auf ausreichend tragfähigen Grundlagen. (d) Die angefochtene Regelung war schließlich auch angemessen. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Maßnahme für die Zweckerreichung andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - juris Rn. 203 und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 216; ThürVerfGH, Urteile vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 507 ff. und vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 573 f.; BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - juris Rn. 75 und vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6/22 - juris Rn. 68). Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die bei gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Normgebers. Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob dieser seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Normgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - juris Rn. 203 f. und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 216 f. m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die angegriffenen Betriebsschließungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum als angemessen. Zwar griffen die Regelungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO erheblich in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber der Geschäfte nach Art. 12 Abs. 1 GG ein (siehe hierzu bereits unter 1.d.) und machten diesen die Berufsausübung in den Verkaufsstellen vorübergehend weitgehend unmöglich, was der Verordnungsgeber zu berücksichtigen hatte. Gleichzeitig durfte der Verordnungsgeber seiner Prognoseentscheidung aber auch zugrunde legen, dass der Eingriff in wirtschaftlicher Hinsicht durch zahlreiche Hilfsleistungen des Bundes und der Länder für die betroffenen Unternehmen abgemildert wurde (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsberichte Dezember 2020, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2020/12/Inhalte/Kapitel-2b-Schlaglicht/2b-bmf-im-jahr-2020.html und Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/02/Inhalte/Kapitel-2b-Schlaglicht/2b-corona-hilfen-fuer-unternehmen-und-beschaeftigte.html; Die Bundesregierung, Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, Stand: 4. Januar 2022, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1995230/3838ef36ea352e9af06a13b4454416ed/2022-01-07-mpk-corona-wirtschafthilfen-data.pdf?download=1). Dass - wie die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (3 N 840/20) monierte - die Gewährung der Hilfsleistungen im Einzelnen jeweils an die Erfüllung unterschiedlicher Voraussetzungen geknüpft war - was dazu führte, dass nicht jedes Unternehmen einen Anspruch auf sämtliche Hilfeleistungen hatte - und sich die einzelnen Leistungen der Höhe nach unterschieden - ist letztlich im Rahmen der Prüfung der streitgegenständlichen Regelung unbeachtlich. Insbesondere verkennt die Antragstellerin in diesem Zusammenhang, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- und Dezemberhilfe“) nur eine von vielen Hilfsprogrammen darstellte. Neben der „November- und Dezemberhilfe“ erfolgten weitere Hilfen unter anderem in Form der Überbrückungshilfe II und III sowie durch KfW-Kreditprogramme, durch den Wirtschaftsstabilisierungsfond, Erleichterungen im steuerlichen Bereich, die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes und durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsberichte Dezember 2020, Die Arbeit des BMF im Jahr 2020: Rück- und Ausblick in Zeiten der Corona-Pandemie, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2020/12/Inhalte/Kapitel-2b-Schlaglicht/2b-bmf-im-jahr-2020.html, Februar 2021, Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/02/Inhalte/Kapitel-2b-Schlaglicht/2b-corona-hilfen-fuer-unternehmen-und-beschaeftigte.html und November 2021, Corona-Unternehmenshilfen - eine vorläufige Bilanz, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/11/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-1-bilanz-corona-unternehmenshilfen-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=7; Die Bundesregierung, Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, Stand: 4. Januar 2022, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1995230/3838ef36ea352e9af06a13b4454416ed/2022-01-07-mpk-corona-wirtschafthilfen-data.pdf?download=1; ). Eine weitere, gesetzliche Abmilderung des Eingriffs erfolgte durch die in § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO weiterhin als zulässig erachteten, ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung vorgesehenen Telefon- und Onlineangebote der betroffenen Unternehmen, wobei die von der Antragstellerin angedachte Abholung der zuvor online bestellten Ware vor Ort ausweislich des klaren Wortlauts der Verordnung sowie der Intention des Verordnungsgebers - aufgrund des damaligen stark angestiegenen Infektionsgeschehens und der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens Kontakte zwischen Personen zu vermeiden und deren Mobilität einzuschränken - nicht umfasst war. Dies ist im Hinblick auf das vorliegend unter Ziff. 2 lit. C. cc. (2) (a) näher geschilderte Infektionsgeschehen und den daraus resultierenden Folgen während der Geltungsdauer von § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sowie den weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin als „stationärer Elektrohandel“ auf etwaige Schwierigkeiten bei dem Betrieb eines Telefon- und Onlinehandels verweist, kommt es hierauf im Rahmen der Prüfung der generalisierenden Norm bereits nicht an (vgl. hierzu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 147). Auf der anderen Seite durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass dem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Unternehmen mit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstanden, zu deren Wahrung dringender Handlungsbedarf bestand. Da im maßgeblichen Zeitraum weder ausreichender Impfschutz noch eine hinreichende Immunisierung der Bevölkerung aufgrund einer überstandenen Infektion oder ausreichende Therapiemöglichkeiten für eine COVID-19-Erkrankung zur Verfügung standen, konnte sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems erfolgversprechend lediglich durch eine Begrenzung der Infektionszahlen und durch eine erhebliche Verminderung der Kontakte erreicht werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 228; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 144 ff.). Die schwerwiegenden Eingriffe in die Berufsfreiheit waren deswegen vorübergehend hinzunehmen. (3) Schließlich liegt ein Verstoß von § 8 Abs. 2 und 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (der Art. 2 Abs. 1 ThürVerf entspricht) nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hierbei verbleibt ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt erst vor, wenn die unterschiedliche Behandlung nicht durch Sachgründe gerechtfertigt ist, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (st. Rspr. des BVerfG, vgl. u. a. Beschlüsse vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 - juris Rn. 156 und vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 - juris Rn. 94 - jeweils m. w. N.; zu den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf, der Art. 3 Abs. 1 GG entspricht, vgl. ThürVerfGH, Urteile vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 511 ff. und vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 521 ff.). Dieser für den parlamentarischen Gesetzgeber resultierende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum ist jedoch enger, da er von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht (Art. 80 Abs. 1 GG) (vgl. u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 - juris Rn. 39 und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - juris Rn. 27). Der Verordnungsgeber darf insoweit keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsgemäßen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidung des Gesetzgebers bedeuten würden. Er muss vielmehr den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (ThürVerfGH, Urteile vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 511 und vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 521). Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 152; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1079/20 - juris Rn. 270). Dies hat zur Folge, dass sich die Regelungen der Verordnung an den Zwecken der bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung auszurichten haben, wenn durch diese Ungleichbehandlungen erfolgen. Ungleichbehandlungen dürfen damit grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt ist (vgl. hierzu ThürVerfGH, Urteile vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 512 und vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 522 m. w. N.). Darüber hinaus können Ungleichbehandlungen auch aus anderen überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls - wie beispielsweise die Grundversorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und der Schutz des Rechts auf schulische Bildung - gerechtfertigt werden (vgl. ThürVerfGH, Urteile vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 513 und vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 523 m. w. N. jeweils unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2020 - 1 S 3388/20 - juris Rn. 20 f.). Zudem darf der Verordnungsgeber Differenzierungen vornehmen, wenn diese zwar weder (allein) aus infektionsschutzrechtlichen Gründen noch aus überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls erfolgen, der Normgeber aber bei der Wahl des Differenzierungskriteriums weitere grundrechtsschonende Gesichtspunkte berücksichtigt (ThürVerfGH, Urteil vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 523 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 - juris Rn. 22 zur besonderen Konstellation der teilweisen Wiedergestattung untersagter Tätigkeiten nach einem umfassenden „Lockdown“). Um trotz der infektionsrechtlich notwendigen Schutzmaßnahmen größtmögliche Freiheiten zu gewährleisten und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu wahren, können im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers als Ergebnis einer umfassenden Abwägung sämtlicher Belange und Risiken Differenzierungen auch aus weiteren Gründen gerechtfertigt sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Differenzierungskriterium an infektionsschutzrechtliche Motive wie beispielsweise die Nachverfolgbarkeit anknüpft. Der Verordnungsgeber kann zudem die Zwecke einzelner Betriebe und Einrichtungen mit Blick auf ihre Notwendigkeit unterschiedlich bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6/22 - juris Rn. 83 f.). Er darf bestimmte Betriebe und Einrichtungen von den Schutzmaßnahmen auf der Grundlage eines schlüssigen Gesamtkonzepts ausnehmen, wenn zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eine vollständige Schließung aller Betriebe und Einrichtungen nicht erforderlich ist. Soweit verschiedene, infektionsschutzrechtlich gleichwertige Lösungen in Betracht kommen, kann der Normgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unter diesen wählen (ThürVerfGH, Urteil vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 523). Der Verordnungsgeber ist daher in einer Situation von schrittweise möglichen Lockerungen oder Verschärfungen von Maßnahmen nicht verpflichtet nach dem Prinzip „Alles oder nichts“ vorzugehen. Vielmehr gebietet eine freiheitsschonende Pandemiebewältigung zeitlich und inhaltlich differenzierende Regelungen, so dass entsprechende Maßnahmen im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts im Sinne eines „Lockerungsfahrplans“ oder „Maßnahmenverschärfungskonzepts“ Art. 3 Abs. 1 GG (entspricht Art. 2 Abs. 1 ThürVerf) nicht verletzen (vgl. zu einem sog. „Lockerungsplan“ auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE - juris Rn. 131 ff.). Der Verordnungsgeber muss auch nicht hinsichtlich mehrerer möglicher Lösungen die zweckmäßigste oder gar „vernünftigste“ wählen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 130/20 - juris Rn. 23). Insbesondere im Falle von Massenerscheinungen, die sich - wie das weltweite Infektionsgeschehen in der Corona-Pandemie - auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, ist dem Normgeber zuzugestehen, dass er auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen kann, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. ThürVerfGH, Urteile vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 513 und vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 525 jeweils unter Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 24). Ihm kommt wegen der erforderlichen Prognoseentscheidung auf unsicherer Tatsachengrundlage sowie unter Zeitdruck und sich ständig veränderten Bedingungen eine weite Einschätzungsprärogative zu, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. zum Ganzen: ThürVerfGH, Urteil vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 523 ff.). Unter Berücksichtigung vorstehender Maßstäbe sind die vom Verordnungsgeber in § 8 Abs. 2 und 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 vorgenommenen Differenzierungen zwischen verschiedenen Geschäften des Einzelhandels gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. (a) Dies gilt insbesondere sowohl für die grundlegende Entscheidung des Verordnungsgebers, in § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO bestimmte Geschäfte des Einzelhandels von der Schließungsanordnung in § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO auszunehmen als auch für die auf dieser Grundentscheidung aufbauende, in § 8 Abs. 2 Satz 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO erfolgte, konkrete Auflistung der Geschäfte, die von der Schließungsanordnung ausgenommen sind (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 3 N 472/22 - auf die zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen wird). Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung der in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO genannten Einrichtungen war angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden grundlegenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen sachlich gerechtfertigt. Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO angeordneten Betriebsschließungen beruhten auf der überzeugenden Erwägung unter anderem durch die Vermeidung von Kontakten und die Einschränkung der Mobilität das stark angestiegene Infektionsgeschehen zu begrenzen und eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern - vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziff. 2. lit. c. cc. (2) (a). Die Differenzierungen, die der Verordnungsgeber vorgenommen hat, sind durch Sachgründe gerechtfertigt, die im Hinblick auf Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Verordnungsgeber verfolgte mit der von ihm vorgenommenen Privilegierung die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung zur Aufrechterhaltung des täglichen Lebens. Er hat sich daher in nicht zu beanstandender Weise dazu entschieden, die in den Nummern 1 bis 16 aufgeführten Einrichtungen offen zu halten, die er für die Aufrechterhaltung des täglichen Lebens zwingend für erforderlich hielt. Dies betraf im Wesentlichen die Bereiche der Lebensmittelbeschaffung (Nrn. 1, 2, 14), Versorgung mit Geldmitteln (Nr. 7), Hygiene- und Gesundheitsmitteln (Nrn. 2, 4, 5, 6, 8, 10) sowie Informationsfluss beziehungsweise Kommunikation (Nr. 12, 15), Logistik (Nr. 9), Gewährleistung der Mobilität (Nr. 11) sowie Tierbedarf (Nr. 13), wobei die Aufnahme von ohnehin durch § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO nicht erfassten Dienstleistungen wie z.B. Banken, Logistik oder Handwerksbetrieben (z.B. Optiker) nur zur Klarstellung erfolgte. Ausgenommen von der Schließung waren auch Angebote, welche telefonisch oder Online (Internet, E-Mail) geordert und versendet oder angeliefert werden konnten, wodurch Kontakte minimiert wurden; ausgenommen war in diesem Zusammenhang auch der Fernabsatzhandel (Nr. 16) (vgl. hierzu die amtliche Begründung zu der Thüringer Verordnung vom 14. Dezember 2020). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber den Verkauf von Weihnachtsbäumen jahreszeitlich bedingt in Ständen erlaubt hat (Nr. 3). Der Erwerb, das Aufstellen und Schmücken eines Weihnachtsbaums gehört traditionell zum Weihnachtsfest. Da es sich hierbei um eine Ware handelt, die pro Haushalt in der Regel nur einmal pro Jahr in der Vorweihnachtszeit erworben wird, sich die Anzahl der Käufe daher im überschaubaren Maße hält und sich die Verkaufsstellen regelmäßig unter freiem Himmel befinden, wo das Infektionsrisiko erheblich geringer ist, erscheint es unter Berücksichtigung des aufgezeigten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers nicht sachwidrig, auch diesen Bereich von der Schließungsanordnung auszunehmen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nur die in § 8 Abs. 2 Satz 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO abschließend benannten Einrichtungen von der Schließungsanordnung auszunehmen, den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum in unvertretbarer Weise verlassen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der in Nrn. 11 und 15 geregelten Ausnahmen. Der Verordnungsgeber hat mit Nr. 11 in nicht zu beanstandender Weise die Öffnung von Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden vorgesehen. Wie sich aus der Verordnungsbegründung ergibt, sah er diese als bedeutsam für die während der Pandemie gebotene Aufrechterhaltung einer essentiell notwendigen Mobilität in der Bevölkerung an (vgl. hierzu die amtliche Begründung zu der Thüringer Verordnung vom 14. Dezember 2020). Die diesbezügliche Argumentation des Verordnungsgebers ist sachlich nachvollziehbar. Gerade in ländlichen Gegenden, wie in vielen Landesteilen Thüringens, ist ein Großteil der Bevölkerung bereits zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auf Fahrräder oder Kraftfahrzeuge angewiesen. Zudem war es im Hinblick auf das damalige Infektionsgeschehen (steigende Infektionszahlen) nicht angezeigt, Menschen allein wegen der fehlenden Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwerben oder reparieren zu lassen, zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zu veranlassen, was aller Voraussicht nach der beabsichtigen Kontaktreduzierung und Minimierung der Infektionszahlen entgegengestanden hätte (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 - juris Rn. 56; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 B 129/20 - juris Rn. 43 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE - juris Rn. 373 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 163; a. A. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE.793 - juris Rn. 39 zum großflächigen Fahrradhandel). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestand auch für die eingeschränkte Öffnung von Buchhandelsgeschäften (Nr. 15) ein sachlicher Grund. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 15 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 waren Buchhandelsgeschäfte von der Schließung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ausgenommen, mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume. Der Verordnungsgeber stellte mit dieser Regelung klar, dass der Buchhandel zur Versorgung der Bevölkerung im Wege einer elektronischen beziehungsweise telefonischen Bestellung Abholangebote vorsehen kann. Diese von der Antragstellerin bezeichnete Zulässigkeit des „click & collect“- Systems beruhte auf den nachvollziehbaren Erwägungen des Verordnungsgebers, dass die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Büchern insbesondere in Zeiten des eingeschränkten Zugangs zu üblichen Bildungsangeboten einen übergeordneten Stellenwert hat und Kontakte insoweit weitestgehend reduziert und kontrollierbar sind (vgl. hierzu die amtliche Begründung zu der Thüringer Verordnung vom 14. Dezember 2020). Mit dieser eingeschränkten Öffnung des Buchhandels reagiert der Verordnungsgeber auf den besonderen Versorgungsauftrag von Buchhandelsgeschäften (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 - juris Rn. 55; OVG Bremen, Beschlüsse vom 23. März 2021 - 1 B 103/21 - juris Rn. 37 f. und vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - juris Rn. 54; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 8 B 1039/20.N - juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 - juris Rn. 56). (b) Soweit die Antragstellerin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darin erblickt, dass großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte im Rahmen von § 8 Abs. 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO auch nicht privilegierte Waren - unter anderem Elektronikgeräte - weiterhin im Ladenverkauf führen können, soweit die privilegierten Waren den Schwerpunkt des Sortiments darstellen, während die Antragstellerin ihr Geschäft schließen muss, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ungleichbehandlung findet ebenfalls eine sachliche Rechtfertigung (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats unter anderem im Beschluss vom 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 136, auf die zunächst um Wiederholungen zu vermeiden Bezug genommen wird; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 - juris Rn. 57 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - juris Rn. 54; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1079/20 - juris Rn. 276; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 168 ff. und vom 11. Juli 2023 - 14 KN 35/22 - juris Rn. 234). Die Regelung des § 8 Abs. 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verfolgte legitime Zwecke. Sie diente dazu die Bevölkerung durch den stationären Handel einerseits in einem gewissen Umfang mit Waren des täglichen Bedarfs zu versorgen und andererseits die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Regelung war zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet. Der Verordnungsgeber konnte durchaus rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass, nachdem er den Lebensmittel- und Getränkehandel zum Zwecke der Grundversorgung ohnehin geöffnet hielt, der Verkauf von anderen Produkten in diesen Geschäften jedenfalls dann, wenn sie nur einen untergeordneten Umfang annehmen, zu keinem zusätzlichen Anstieg der durch die Öffnung des Einzelhandels ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen wird (vgl. hierzu Thüringer OVG, unter anderem Beschlüsse vom 23. März 2021 - 3 EN 119/21 - juris Rn. 132 und vom 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 136; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 - juris Rn. 108 und Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1079/20 - juris Rn. 276; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE - juris Rn. 106 f. und Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE - juris Rn. 385 f.; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 174 f. und vom 11. Juli 2023 - 14 KN 35/22 - juris Rn. 234 f.; a. A. OVG Saarland, Urteile vom 21. Juli 2022 - 2 C 64/21 - juris Rn. 69 und vom 15. September 2022 - 2 C 62/21 - juris Rn. 50). Dem hat der Verordnungsgeber auch durch das Sortimentsveränderungsverbot entgegengewirkt. Denn nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO müssen die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen, so dass sichergestellt ist, dass das Angebot an nicht privilegierten Waren - entgegen der infektionsschutzrechtlichen Intention - nicht ausgeweitet wird. Eine Öffnung der Geschäfte, die überwiegend nicht privilegierte Waren verkaufen oder gar aller Geschäfte würde hingegen zur Steigerung von Kontaktpunkten führen - was aus infektiologischer Perspektive unerwünscht war. Die Regelung ist auch erforderlich. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber beziehungsweise Verordnungsgeber - unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten - das angestrebte Regelungsziel gleich wirksam erreichen oder fördern kann, ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten, wobei dem Verordnungsgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum verbleibt. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dabei in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Bei mehrpoligen Interessenlagen muss die Prüfung für jedes der kollidierenden Interessen zu einem positiven Ergebnis kommen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18, 1 BvR u. a. - juris Rn. 310 f. m. w. N.; ThürVerfGH, Urteil vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 536 f.). Der Verordnungsgeber konnte unter Berücksichtigung vorstehender Maßstäbe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Regelungen und auch während des Geltungszeitraums von der Erforderlichkeit der Regelung ausgehen. In dem hier vorliegenden mehrpoligen Grundrechtsverhältnis waren auch diejenigen Belange des Infektionsschutzes - und damit des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung -, der Versorgungssicherheit und aller weiteren Gewerbetreibenden zu berücksichtigen. Insbesondere hätte ein vollständiges Verkaufsverbot oder eine erhebliche Einschränkung des Verkaufs diejenigen Personen belastet, die im akuten Bedarfsfalle beispielsweise ein dringend benötigtes defektes Gerät hätten ersetzen müssen und den Onlinehandel nicht nutzen konnten - etwa, weil ihnen die Ausstattung oder die Fertigkeiten hierzu fehlten (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteile vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 177 und vom 11. Juli 2023 - 14 KN 35/22 - juris Rn. 237). Die durch § 8 Abs. 3 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO hervorgerufene Ungleichbehandlung ist (noch) angemessen. Die Regelung berücksichtigt die Belange des Infektionsschutzes, der Versorgungssicherheit und diejenigen aller Gewerbetreibender - etwa im Hinblick auf eine „Wettbewerbsverzerrung“ (noch) in angemessener Weise (so auch Niedersächsisches OVG, Urteile vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 178 ff. und vom 11. Juli 2023 - 14 KN 35/22 - juris Rn. 238 ff.). Der Verordnungsgeber konnte in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass das gezielte Aufsuchen einer Verkaufsstelle, die ein gemischtes Sortiment anbietet, allein zum Einkaufen nicht privilegierter Ware - etwa eines elektronischen Gerätes - auch in der Vorweihnachtszeit einen Ausnahmefall bilden und nicht zu einem nennenswerten Anstieg der Kontaktzahlen und damit der Infektionszahlen sowie einer Wettbewerbsverzerrung führen wird. Zudem hat er mit der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO für sämtliche Geschäfte des Einzelhandels - auch für Elektronikfachmärkte - die Möglichkeit des Telefon- und Onlinehandels eröffnet, die die Auswirkungen des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Gewerbetreibenden abmilderte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich unabhängig von den Auswirkungen der Corona-Pandemie seit Jahren ein deutlicher „Boom“ im Online-Einzelhandel abzeichnet. So ist bereits seit 2015 der Umsatz im Versand- und Online-Einzelhandel höher als der im Einzelhandel in Verkaufsräumen, wobei sich der Unterschied seither gerade im Weihnachtsgeschäft deutlich abzeichnet (vgl. hierzu Statistisches Bundesamt, Bestellungen vor Weihnachten sorgen für einen Boom im Internet-Einzelhandel, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/post-kurier-expressdienste/umsatzindex/umsatzindex.html). Soweit die Antragstellerin als „stationärer Elektrohandel“ auf etwaige Schwierigkeiten bei dem Betrieb eines Telefon- und Onlinehandels verweist, kommt es hierauf im Rahmen der Prüfung der generalisierenden Norm bereits nicht an (vgl. hierzu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 147). Zudem durfte der Verordnungsgeber rechtsfehlerfrei annehmen, dass die in großflächigen Lebensmittel- und Drogeriemärkten angebotenen elektronischen Geräte in der Regel ein gegenüber dem Fachhandel sehr eingeschränktes Angebot darstellen und dazu dienen, den notwendigen Lebensbedarf abzudecken, beispielsweise im Falle eines defekten Gerätes - sogenannte „Notfall-Käufe“ (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 181 f.). Soweit das OVG Saarland dies für die dortige Regelung der Ausnahmen von der allgemeinen Ladenschließung anders beurteilt, ist dies erkennbar auf die Sach- und Rechtslage in Thüringen nicht übertragbar (OVG Saarland, Urteile vom 21. Juli 2022 - 2 C 64/21 - juris Rn. 69 und vom 15. September 2022 - 2 C 62/21 - juris Rn. 50). Zudem wurden die Entscheidungen durch das BVerwG (Urteile jeweils vom 18. April 2024 - 3 CN 7/22 - juris und - 3 CN 12/22 - juris) aufgehoben. (c) Unter Berücksichtigung der aufgezeigten gleichheitsrechtlichen Maßstäbe hat der Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum schließlich auch nicht dadurch in willkürlicher oder unverhältnismäßiger Weise überschritten, dass er Elektronikfachmärkte nicht in den Katalog des § 8 Abs. 2 Satz 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO aufgenommen hat. Der Verordnungsgeber hat in § 8 Abs. 2 Satz 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO nur solche Einrichtungen aufgenommen, die für die Versorgung der Bevölkerung zur Aufrechterhaltung des täglichen Lebens zwingend erforderlich sind beziehungsweise einen besonderen Versorgungsauftrag erfüllen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 2. lit. c. cc. [3] [a] sowie die amtliche Begründung zu der Thüringer Verordnung vom 14. Dezember 2020). Anders als die im Katalog benannten Einrichtungen haben Elektronikfachmärkte regelmäßig weder eine besondere Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern der täglichen Lebensführung noch für die speziell im Geltungszeitraum der Verordnung saisonal kurzfristig zu deckenden Bedarfe der Allgemeinheit (vgl. hierzu auch Thüringer OVG, Beschlüsse vom 13. September 2024 - 3 N 238/21 - und vom 30. Oktober 2024 - 3 N 471/22 -). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin, handelt es sich bei Autohäusern, Fahrradkaufhäusern (die dem Ausnahmetatbestand der Nr. 11 des § 8 Abs. 2 Satz 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO unterfallen) und (großflächigen) Buchhandlungen (die dem Ausnahmetatbestand der Nr. 15 des § 8 Abs. 2 Satz 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO unterfallen) einerseits und dem Elektro-/Elektronikfachhandel anderseits nicht um zwei sich nicht wesentlich unterscheidende Vergleichsgruppen. Denn diese Einrichtungen gehören, wie bereits unter Ziff. 2. lit. c. cc. (3) (a) aufgezeigt, im Unterschied zu Elektronikfachmärkten, zu denen, die für die Versorgung der Bevölkerung zur Aufrechterhaltung des täglichen Lebens zwingend erforderlich sind beziehungsweise erfüllen einen besonderen Versorgungsauftrag. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung elektronischer Geräte in den Bereichen der Berufsausübung und des Bildungswesens sowie darauf verweist, dass der überwiegende Teil der angebotenen Elektrowaren essentiell sei, um soziale Kommunikation (Telefone, Internet-Soft-/Hardware), staatliche und mediale Information (Fernseher, Rundfunkgeräte, Computer) und Nahrungsaufbewahrung und -zubereitung (Kühlschränke, Küchengeräte) sowie grundlegende Haushaltsfunktionen (Waschmaschinen, Trockner) sicher zu stellen, verkennt sie, dass elektronische Geräte Waren sind, die in aller Regel vorhanden und für den längerfristigen Gebrauch bestimmt sind, so dass der Erwerb derartiger Geräten im Regelfall über einen gewissen Zeitraum aufgeschoben werden kann. Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen bedarf es daher in diesem Bereich - im Unterschied zu Buchhandelsgeschäften, in denen Waren angeboten werden, die unter anderem dem täglichen Bedarf zur Informationsgewinnung, letztlich zur Verwirklichung der Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit dienen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2021 - 1 B 103/21 - juris Rn. 38) - nicht zwingend der Einführung des „click & collect“- Systems. Es mag sein, dass mit der Einstellung des Präsenzunterrichts im Freistaat Thüringen ab dem 16. Dezember 2020 (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) für die Teilnahme am Onlineunterricht eine gewisse IT-Hard- und Softwareausstattung erforderlich wurde, dass diese Ausstattung jedoch in nennenswerten Umfang von den Betroffenen grundlegend neu erworben werden musste, ist gerade im Hinblick auf die bereits vor Dezember 2020 erfolgte zunehmende Digitalisierung nicht erkennbar. So verfügten im Jahr 2018 bereits 90,1 Prozent der Thüringer Haushalte über einen Internetzugang (vgl. hierzu Silke Sommer, Ausstattung privater Haushalte mit Gebrauchsgütern am Jahresanfang 2018 in Thüringen, abrufbar unter: https://statistik.thueringen.de/webshop/pdf/2020/40301_2020_02.pdf) und im Jahr 2020 91,9 Prozent der privaten Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland über einen Personal Computer (Statista, Anteil der privaten Haushalte in Deutschland mit Personal Computern von 2000 bis 2022, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160925/umfrage/ausstattungsgrad-mit-personal-computer-in-deutschen-haushalten/). Dass etwaige benötigte Computersoftware nicht online erworben werden konnte, ist nicht erkennbar. Die Einführung des „click & collect“-Systems war daher im Hinblick auf Elektronikfachmärkte nicht zwingend angezeigt. Vielmehr oblag die Entscheidung im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums dem Verordnungsgeber. Dass in anderen Bundesländern, wie beispielsweise in Niedersachsen, die Möglichkeit des „click & collect“- Systems eingeführt wurde, ist rechtlich irrelevant, da bereits die Sach- und Rechtslage in Niedersachsen eine andere war als in Thüringen. Schließlich war Thüringen im Geltungszeitraum der streitgegenständlichen Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO das Bundesland mit den landesweit zweithöchsten Inzidenzen - nach Sachsen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 2. lit. c. cc. [2] [a]). Ungeachtet dessen, waren Angebot und Erwerb von elektronischen Geräten generell nach wie vor im Telefon- und Onlinehandel möglich (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sowie die Ausführungen unter Ziff. 2. lit. c. cc. [2] [d]). Dies galt grundsätzlich für alle Geschäfte des Einzelhandels, so dass sich hieraus keine Ungleichbehandlung ergibt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang als „stationärer Elektrohandel“ auf etwaige Schwierigkeiten bei dem Betrieb eines Telefon- und Onlinehandels verweist, kommt es hierauf im Rahmen der Prüfung der generalisierenden Norm bereits nicht an (vgl. hierzu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 36/22 - juris Rn. 147). Zudem verkennt die Antragstellerin die Bedeutung von Büchern im beruflichen sowie im schulischen Alltag. Bücher stellen auch im Zeitalter der Digitalisierung eine originäre Informationsquelle dar, die nach wie vor von essentieller Bedeutung ist, während die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang benannten elektronischen Geräte (Telefone, Handy, Computertechnik) lediglich als Hilfsmittel zur Beschaffung von Informationen fungieren beziehungsweise dem Grunde nach (Taschenrechner, Drucker) Bücher nicht ersetzen können. Es mag sein, dass aufgrund der Schulschließungen ab 16. Dezember 2020 der Stellenwert von Computertechnik im schulischen Bereich (kurzfristig) gestiegen ist. Dieser Bereich stellte jedoch nur einen Bereich dar, der von Buchhandelsgeschäften abgedeckt wird, so dass sich an dem vorstehenden Ergebnis - die Einführung des „click & collect“- Systems im Hinblick auf Elektronikfachmärkte nicht angezeigt ist - nichts ändert. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 6. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an gewerberechtliche Untersagungsverfahren ist das Interesse der Antragstellerin in Höhe von 15.000,00 € zu bemessen (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Dieser Wert ist angesichts der vorübergehenden Dauer der Maßnahme zu halbieren.