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Beschluss

3 R 94/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine (hier kommunale) Verordnungsregelung, die Schülern, für welche keine Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an den in der Schule angebotenen Antigen-Schnelltests vorliegt, den Zutritt zum Schulgelände und damit die Teilnahme am Präsenzunterricht untersagt, erweist sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als verhältnismäßiger Beitrag zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei Fortführung des Präsenzbetriebs in den Schulen.(Rn.59)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine (hier kommunale) Verordnungsregelung, die Schülern, für welche keine Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an den in der Schule angebotenen Antigen-Schnelltests vorliegt, den Zutritt zum Schulgelände und damit die Teilnahme am Präsenzunterricht untersagt, erweist sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als verhältnismäßiger Beitrag zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei Fortführung des Präsenzbetriebs in den Schulen.(Rn.59) I. Die Antragsteller begehren die teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung vom 1. April 2021 zur Änderung der Dritten Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19 vom 29. März 2021 (Dritte Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis - 3. CoronaSchVO BLK), im Folgenden: ÄndVO zur 3. CoronaSchVO BLK. Die Verordnung ist am 6. April 2021 in Kraft getreten (vgl. Art. 3 ÄndVO zur 3. CoronaSchVO BLK) und trifft unter anderem folgenden Regelungen: „Artikel 1 (1) § 3a [der 3. CoronaSchVO BLK] erhält folgende neue Überschrift: „Maskenpflicht, Eingeschränkter Regelbetrieb und Zutrittsbeschränkungen zu Schulen“. (2) […] (3) In § 3a [der 3. CoronaSchVO BLK] werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a bis 1d eingefügt und wie folgt formuliert: (1a) Ab dem 8. April 2021 findet für Schülerinnen und Schüler, für die keine rechtsgültige schriftliche Zustimmungserklärung zur Teilnahme an in der Schule und unter Aufsicht der Schule angebotenen Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, der Unterricht ausschließlich als Distanzunterricht statt. Der Zutritt zum Schulgelände und zum Hortgelände ist diesen Schülerinnen und Schülern untersagt. Auf das Zutrittsverbot nach Satz 2 ist im Eingangsbereich des Geländes der Schule oder des Hortes deutlich sichtbar hinzuweisen. Soweit Tests im Sinne von Satz 1 in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; eine Übermittlung an Dritte findet, mit Ausnahme der unverzüglichen Meldung positiver Fälle an das zuständige Gesundheitsamt, nicht statt. Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt. (1b) Ab dem 8. April 2021 dürfen Lehrkräfte, technisches Personal, pädagogische Bedienstete, Sozialarbeiter, Schulbegleiter und Verwaltungsbedienstete sowie sonstige Beschäftigte an und in Schulen und Horten, die keine rechtsgültige schriftliche Zustimmungserklärung zur Teilnahme an in der Schule und unter Aufsicht der Schule angebotenen Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 der Schule übergeben haben, das Schulgelände oder Hortgelände nicht betreten. (1c) Die Beschränkungen nach Absatz 1a gelten nicht für Menschen mit geistiger Behinderung. (1d) Schulleitungen sollen bereits für den Schulbetrieb am 6. und 7. April 2021 im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinwirken, dass Schülerinnen und Schüler, die nicht an in der Schule und unter Aufsicht der Schule angebotenen Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen, die Schule freiwillig in Abstimmung mit den Eltern verlassen oder im Schulgebäude, soweit möglich, abgesondert werden. Artikel 2 (1) In § 4 Absatz 2 Ziffer 4 [der 3. CoronaSchVO BLK] wird nach der Wortgruppe „im Rahmen einer Testung nach § 5a“ das Wort „oder“ angefügt. (2) Nach § 4 Absatz 2 Ziffer 4 [der 3. CoronaSchVO BLK] wird folgende Ziffer 5 angefügt: „5. im Rahmen einer Testung nach § 3a“.“ Der Antragsteller zu 3. und die Antragstellerin zu 4. besuchen die dritte bzw. die erste Klasse einer Grundschule im Hoheitsbereich des Antragsgegners. Ihr Vater, der Antragsteller zu 2. ist alleiniger Inhaber eines Zahnmedizinischen Versorgungszentrums, in dem auch die Antragstellerin zu 1. - die Mutter des Antragstellers zu 3. und der Antragstellerin zu 4. - beschäftigt ist. Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen Folgendes geltend: Die angegriffene Verordnung des Antragsgegners sehe faktisch eine Testpflicht für Schüler vor. Die damit verbundene Einschränkung des Schulrechts sei nicht zu rechtfertigen. Es sei realistisch zu befürchten, dass bei diesen Testungen auch - in hoher An-zahl - falsch positive Ergebnisse auftreten. Auch in diesem Fall müssten sich der betroffene Schüler sowie dessen Eltern in eine sofortige Quarantäne begeben. Auch der Betrieb des Unternehmens des Antragstellers zu 2. würde insgesamt gefährdet. Die Antragsteller zu 3. und 4. könnten als Grundschüler nicht auf ein Homeschooling verwiesen werden. An ihrer Grundschule werde kein Homeschooling angeboten, das diesen Namen verdiene. Die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen seien nicht gegeben bzw. sei die Ausstattung mit Lehrpersonal nicht ausreichend. Den betroffenen Schülern werde nur mitgeteilt, welchen Unterrichtsstoff sie gemeinsam mit den Eltern durchzugehen hätten. Überdies seien Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 nicht in der Lage, am Computer einem Unterricht zu folgen. Zudem fehle es an der rechtlichen Grundlage für die angegriffene Verordnungsregelung. Soweit die Landesverordnung, auf welcher die angegriffene Regelung beruhe, den Landkreisen ab einer Inzidenz von 35 weitergehende Eingriffsbefugnisse einräume, sei dies rechtlich zweifelhaft, da dieser Wert im gesamten Land Sachsen-Anhalt überschritten werde und nicht davon auszugehen sei, dass der Inzidenzwert in nächster Zeit wieder unter diese Schwelle falle. Es sei mithin Sache des Landesverordnungsgebers, eine Regelung für den vorliegenden Sachverhalt zu treffen. Abgesehen davon seien die Inzidenzwerte keine taugliche Grundlage für die Infektionsschutzpolitik. Anders als das Robert-Koch-Institut (RKI) annehme, könne nicht bei jedem positiven PCR-Test von einem Infizierten ausgegangen werden. Der PCR-Test sei bei der Testung asymptomatischer Personen nicht sinnvoll. Die den Maßnahmen zugrunde gelegten Zahlen des RKI seien auch im Übrigen nicht belastbar. In die 7-Tage-Inzidenz fänden nicht etwa die Zahlen Eingang, die als Neuinfektionen der letzten sieben Tage zu werten wären, sondern die Meldungen der Gesundheitsämter gegenüber dem RKI. Hier ergäben sich teils erhebliche Verzögerungen. Die positiven Testergebnisse, die der 7-Tage-Inzidenz zugrunde lägen, seien teilweise bis zu einem Jahr alt. Die angegriffene Regelung verstoße zudem gegen die Landesverordnung, die Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von einer Testpflicht ausnehme. Soweit die Landkreise zu weitergehenden Anordnungen ermächtigt würden, dürften sie nicht von den Grundsatzregelungen der Landesverordnung abweichen. Die medizinische Sinnhaftigkeit von Tests willkürlich an drei von fünf Tagen sei im Übrigen nicht erkennbar. Um eine Ansteckung mit Sicherheit ausschließen zu können, müssten im Grunde genommen vor jeder Unterrichtsstunde und konsequent bei allen Personen, die das Schulgebäude betreten, ausnahmslos und zugleich Tests durchgeführt werden. Es gebe keine medizinischen Erkenntnisse, dass die derzeitige Testpraxis die Sicherheit für Lehrer, Erzieher und technisches Personal erkennbar erhöhe. Auch die hohe Anzahl falsch positiver Tests (mit einer Wahrscheinlichkeit von bis zu 90 %) stelle die Sinnhaftigkeit der Schnelltests insgesamt in Frage. Derartige Testungen der Schüler seien zudem nicht notwendig. Es gebe kein Indiz dafür, dass Kinder durch Corona in irgendeiner Weise gefährdet seien; dies gelte auch für die neuen Mutanten. Auch gebe es keinen Beleg dafür, dass von den Schülern eine Gefahr für die Gesellschaft ausgehe. Studien belegten vielmehr, dass Schüler keine Infektionstreiber seien. Zielführender sei es vielmehr, das Lehrerpersonal ganz regelmäßig zu testen. Die Exekutive habe es zudem unterlassen zu prüfen, ob es an den Schulen eine Durchinfektion gegeben habe. Diese seien schließlich lange geöffnet gewesen. Durch die Testpflicht drohe eine soziale Ausgrenzung einzelner Schüler, wenn keine Teilnahme an den Tests erfolge. Es entstehe ein enormer Gruppenzwang. Die Testung mit der anschließenden Bekanntgabe des Ergebnisses erzeuge einen Erwartungsdruck und auch eine Angst bei den Kindern. Ihnen werde mit verheerenden Folgen für ihre Psyche suggeriert, dass sie generell „Gefährder“ für die Gesellschaft seien. Diese Behandlung verstoße gegen den Grundsatz der Menschenwürde. Schließlich erweise sich die angegriffene Verordnung als rechtswidrig, weil sie keine Ausnahmeregelung für die Fälle enthalte, in denen ein Elternteil - vorliegend der Antragsteller zu 2. - eines Schülers, zu dem unzweifelhaft ein enger Kontakt bestanden habe, bereits positiv auf das Coronavirus getestet worden und deshalb davon auszugehen sei, dass auch der betreffende Schüler die Infektion bereits durchlaufen habe. Eine Neuinfektion sei hier ausgesprochen unwahrscheinlich. Dennoch gebe es keinen Schutz vor einem falsch positiven Test mit den beschriebenen nachteiligen Folgen. Die Antragsteller beantragen wörtlich, die Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19 (Dritte Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis - 3. CoronaSchVO BLK) vom 29. März 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Auch wenn der Antrag seinem Wortlaut nach vollumfänglich die ÄndVO zur 3. CoronaSchVO BLK erfasst, geht der Senat im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller davon aus, dass sie ausschließlich die vorläufige Außervollzugsetzung des Art. 1 Abs. 3 ÄndVO zur 3. CoronaSchVO BLK begehren, soweit dort vorgesehen ist, in § 3a der 3. CoronaSchVO BLK nach Absatz 1 einen Absatz 1a einzufügen. In ihrer Antragsbegründung tragen die Antragsteller ausschließlich gegen die durch die vorgenannte Regelung neu geschaffenen Bestimmungen vor, nach denen Schülerinnen und Schülern ab dem 8. April 2021 der Zutritt zum Schul- und zum Hortgelände untersagt ist, wenn für sie keine schriftliche Zustimmungserklärung im Hinblick auf eine Teilnahme an den in der Schule angebotenen Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. A. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller in Bezug auf die streitgegenständliche Regelung antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen können, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Nach ihrem Vorbringen erscheint es jedenfalls als möglich, dass der Antragsteller zu 3. und die Antragstellerin zu 4. als Schüler durch die angegriffene Norm zumindest in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Antragstellerin zu 1. sowie der Antragsteller zu 2. in ihrem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 verletzt werden (vgl. zur Antragsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO Beschlüsse des Senates vom 16. Juli 2020 - 3 R 126/20 - juris Rn. 12 ff. m.w.N. und vom 19. November 2020 - 3 R 234/20 - juris Rn. 54 ff.). B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz der dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung des von den Antragstellern angegriffenen Art. 1 Abs. 3 ÄndVO zur 3. CoronaSchVO BLK, soweit dort vorgesehen ist, in § 3a der 3. CoronaSchVO BLK nach Absatz 1 einen Absatz 1a einzufügen, aus. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht dringend geboten. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Regelung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. a) Rechtliche Grundlage für die angegriffene Regelung ist § 13 Abs. 1 der Elften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBl. LSA S. 104), im Folgenden: 11. SARS-CoV-2-EindV. Danach werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt, auf der Grundlage von § 32 Satz 2 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 3 IfSG für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 35 je 100 000 Einwohner erreicht, dies durch Rechtsverordnung festzustellen und durch Rechtsverordnung weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen (Satz 1). Für die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner (Inzidenz) ist die Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts auf der Seite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Archiv.xlsx;jsessionid=73CE7B4D35EC853EC486525A468C435E.internet101?__blob=publicationFile maßgeblich (Satz 2). Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat die wortlautgleiche Regelung in § 13 Abs. 1 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2021 (GVBl. LSA S. 64), für verfassungsgemäß erklärt (vgl. Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 – juris). Es drängen sich bei summarischer Prüfung keine Gründe für eine hiervon abweichende Bewertung im Hinblick auf den gleichlautenden § 13 Abs. 1 der 11. SARS-CoV-2-EindV auf. Mit § 13 Abs. 1 der 11. SARS-CoV-2-EindV hat die Landesregierung Sachsen-Anhalts von der ihr in § 32 Satz 2 IfSG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen zu übertragen (zur rechtlichen Zulässigkeit einer sog. Subdelegation dieser Verordnungsermächtigung bereits Beschluss des Senates vom 25. Januar 2021 - 3 R 2/21 - juris). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. § 28a Abs. 1 IfSG listet exemplarisch verschiedene Maßnahmen auf, die notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag sein können. Hierzu zählt nach § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG auch die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebes. Bei dem hier in Rede stehenden Zutrittsverbot für Schüler zum Schul- und zum Hortgelände, wenn für sie keine schriftliche Zustimmungserklärung im Hinblick auf eine Teilnahme an den in der Schule angebotenen Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG für eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 - veröffentlicht unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf, abgerufen am 15. April 2021, S. 6 f. des Beschlussabdrucks). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Landesverordnungsgeber - wie die Antragsteller vortragen - an einer Subdelegation der Ermächtigung zum Erlass von weitergehenden als den von ihm selbst im Verordnungsweg getroffenen Schutzmaßnahmen rechtlich gehindert sein sollte, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 landesweit überschreitet und in Anbetracht des Infektionsgeschehens in nächster Zeit auch nicht mit einem Unterschreiten dieses Schwellenwertes zu rechnen ist. Eine dahingehende Einschränkung der Subdelegationsbefugnis des Landesverordnungsgebers sieht § 32 Satz 2 IfSG nicht vor. Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) ist nach § 28a Abs. 3 Satz 2 und 4 bis 12 IfSG ausschließlich Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und nicht dafür, durch wen diese Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Soweit nach den vorgenannten Regelungen bei einem landes- und/oder bundesweiten Überschreiten eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landes- und/oder bundesweit abgestimmte Schutzmaßnahmen anzustreben sind (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 9 und 10 IfSG), folgt auch daraus nicht, dass diese Maßnahmen zwingend einheitlich durch den Landesverordnungsgeber als durch § 32 Satz 1 IfSG bestimmten Erstdelegatar erlassen werden müssen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der genannten Regelungen. Ein „Abstimmen“ setzt dem Wortsinn nach gerade nicht voraus, dass nur ein Verordnungsgeber durch Erlass einer einheitlichen Bestimmung regelnd tätig werden darf. Vielmehr ist hiervon auch ein „Sich-ins-Benehmen-Setzen“ verschiedener Regelungsgeber im Interesse einer möglichst einheitlichen Ergreifung von Schutzmaßnahmen erfasst. Dabei ist der Landesverordnungsgeber als Erstdelegatar nicht gehindert, den Verordnungsermächtigungsempfängern bestimmte Vorgaben zu machen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass möglichst effektive Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens ergriffen werden. Ob es bei einem besonders dynamischen Infektionsgeschehen zweckmäßiger erscheint, dass der Landesverordnungsgeber selbst in jeder Hinsicht umfassende Schutzmaßnahmen regelt anstatt dies in bestimmten Bereichen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu überlassen, ist bei der hier allein gebotenen rechtlichen Betrachtung ohne Belang. b) Der Antragsgegner hat beim Erlass der streitgegenständlichen Regelung auch dem im Falle der Wahrnehmung einer nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG subdelegierten Verordnungsermächtigung zu beachtenden Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG Genüge getan. Die subdelegierte Verordnung muss danach ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 20 ff.). Diesem Erfordernis entspricht die ÄndVO zur 3. CoronaSchVO BLK, indem sie § 13 Abs. 1 der 11. SARS-CoV-2-EindV ausdrücklich als Grundlage für die getroffenen Verordnungsbestimmungen benennt. c) Die angegriffene Regelung hält sich auch im Rahmen der Verordnungsermächtigung. aa) Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses am 1. April 2021 lag die 7-Tage-Inzidenz im Hoheitsbereich des Antragsgegners bei 273 (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Archiv.xlsx;jsessionid=73CE7B4D35EC853EC486525A468C435E.internet101?__blob=publicationFile, aufgerufen am 15. April 2021) und damit deutlich über dem Schwellenwert von 35, ab dessen Erreichen der Landesverordnungsgeber die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt hat, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Soweit die Antragsteller die Eignung der Inzidenzwerte als Anknüpfungspunkt für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen mit dem (sinngemäßen) Einwand in Abrede stellen, es könne nicht bei jedem positiven PCR-Test, der vom RKI als maßgeblich für die Bestimmung der Zahl der Neuinfektionen angesehen werde, auch von einem Infizierten ausgegangen werden, ist dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu folgen. Wegen der Einzelheiten zur Tauglichkeit von PCR-Tests zum Nachweis einer Neuinfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen Erläuterungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 5. März 2021 (Az. 11 S 17/21, juris Rn. 40 ff.) und macht diese sich vollumfänglich zu Eigen. Die Antragsteller zeigen auch nicht auf, dass es derzeit eine zuverlässigere anerkannte Testmethode zur Bestimmung einer Neuinfektion im Sinne der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen geben würde. Soweit sie meinen, die Inzidenzzahlen des RKI seien auch deshalb nicht valide, da bei ihrer Ermittlung auch positive Testergebnisse zugrunde gelegt würden, die teilweise bis zu ein Jahr alt seien, sieht der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derart gravierenden Verzerrung der jeweils als aktuell dargestellten Inzidenzwerte, mit der Folge, dass von einer generellen Nichteignung der vom RKI veröffentlichten Werte als Maßstab für die Bewertung des gegenwärtigen Infektionsgeschehens und die daran anknüpfende Entscheidung über das Ergreifen oder Aufheben von Schutzmaßnahmen ausgegangen werden müsste. Der Umstand, dass es bei den Meldungen der Gesundheitsämter an das RKI über die Zahl der Neuinfizierten immer wieder - vor allem an Wochenenden und Feiertagen - zu Verzögerungen kommt, ist zu vernachlässigen. In die 7-Tage-Inzidenz fließen die Werte einer ganzen Woche und damit eines längeren Zeitraums ein, so dass auch Nachmeldungen erfasst werden. Außerdem wird der Inzidenzwert laufend fortgeschrieben. Verzögerungen bei den Meldungen werden somit nivelliert. bb) Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstößt die angegriffene Verordnungsregelung des Antragsgegners auch nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 3 der 11. SARS-CoV-2-EindV, wonach Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Testpflicht ausgenommen sind. Die von den Antragstellern angeführte Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Satz 1 der 11. SARS-CoV-2-EindV auszulegen. Der Wortlaut dieser Regelung („soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird“) verdeutlicht, dass die in § 1 Abs. 3 der 11. SARS-CoV-2-EindV getroffenen Maßgaben nur für die Bereiche gelten, in denen der Landesverordnungsgeber selbst in der 11. SARS-CoV-2-EindV eine Testpflicht vorgesehen hat. Für Schulen ist dies nicht der Fall (vgl. § 11 der 11. SARS-CoV-2-EindV). cc) Auch der Umstand, dass die 7-Tage-Inzidenz im Hoheitsgebiet des Antragsgegners im maßgeblichen Zeitpunkt am 1. April 2021 bei über 200 gelegen hat, steht der streitgegenständlichen Regelung nicht entgegen. Zwar hat der Landesverordnungsgeber dem Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt, welches nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der 11. SARS-CoV-2-EindV durch Erlass das Nähere zur Ausgestaltung des Schulbetriebs der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der 11. SARS-CoV-2-EindV geöffneten Schulen zu regeln hat, die Maßgabe vorgegeben, dass bei einer mindestens über einen Zeitraum von drei Tagen in einem Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt andauernden 7-Tage-Inzidenz von über 200 alle Schulen in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu schließen sind und Distanzunterricht zu erteilen ist (vgl. § 12 Abs. 4 Nr. 2 der 11. SARS-CoV-2-EindV). Allerdings können nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der 11. SARS-CoV-2-EindV ab dem 6. April 2021 auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt im Rahmen von Modellprojekten Abweichungen von den Regelungen der 11. SARS-CoV-2-EindV zeitlich befristet genehmigt werden. Die Modellprojekte sollen dazu dienen, die Umsetzung von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 der 11. SARS-CoV-2-EindV). Der Antragsgegner ist von der Landesregierung Sachsen-Anhalts als Modellregion für die Einführung von Schnelltests für Schülerinnen und Schüler an Schulen ausgewählt worden. Demgemäß hat das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt durch Erlass vom 1. April 2021 (Az: 35/40100-C19) bestimmt, dass die Schulen im Hoheitsgebiet des Antragsgegners auch bei Überschreiten eines 7-Tage-Inzidenzwertes von 200 nicht geschlossen werden. dd) Ebenso liegen die Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IfSG, auf welche die Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 Satz 1 der 11. SARS-CoV-2-EindV Bezug nimmt, nach summarischer Prüfung vor. (1) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 erforderlich ist. Dabei steht die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist. Auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen, sind von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen, wobei fraglich ist, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 66 f. m.w.N.). Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 21). (2) Die mit der streitgegenständlichen Regelung getroffene Bestimmung, nach der Schülerinnen und Schülern ab dem 8. April 2021 der Zutritt zum Schul- und zum Hortgelände untersagt ist, wenn für sie keine schriftliche Zustimmungserklärung im Hinblick auf eine Teilnahme an den in der Schule angebotenen Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, stellt eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Wie ausgeführt zählt eine solche Auflage des Schul- und Hortbesuchs nach § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag zu den notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. Mit Beschluss vom 25. März 2020 hat der Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C). Mit Beschlüssen vom 18. November 2020 und vom 4. März 2021 hat der Bundestag jeweils das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/191, S. 24100D und 24109C; BT-Plenarprotokoll 19/215, S. 27032B und 27043C). Die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist nach § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Mit der 7-Tage-Inzidenz von 273 im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnungsregelung waren die Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 Satz 5 und 6 IfSG, die den - hier durch Subdelegation ermächtigten - Verordnungsgeber zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen berechtigen, im Hoheitsgebiet des Antragsgegners um ein Vielfaches überschritten. Die Gestattung des Zutritts von Schülerinnen und Schülern zum Schulgelände und damit die Teilnahme am Präsenzunterricht von der Bereitschaft der Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten abhängig zu machen, in der Schule unter Aufsicht angebotene Antigen-Schnelltests durchzuführen, zielt darauf ab, die (weitere) Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. Das Entstehen neuer Infektionsketten bei Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts soll möglichst dadurch unterbunden, jedenfalls aber reduziert werden, dass nur diejenigen das Schulgelände betreten dürfen, bei denen ein durchgeführter Antigen-Schnelltest ein negatives Ergebnis erbringt. Mit Tests von Schülern sollen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig festgestellt werden, um unverzüglich Schutzmaßnahmen ergreifen zu können, damit eine Ansteckung anderer in der Schule anwesender Personen durch den Betroffenen verhindert wird (vgl. auch S. 11 der Begründung zur 11. SARS-CoV-2-EindV, abrufbar unter https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/2021-03-26_Begruendung_Elfte_SARS-CoV-2-EindV_.pdf; aufgerufen am 15. April 2021). Mit dieser Zielrichtung ist die Maßnahme - wie in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG vorgesehen - am Schutz von Leben und Gesundheit und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet. Die grundsätzliche Notwendigkeit umfassender Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems wird durch den zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuellen Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 1. April 2021 (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-01-de.pdf?__blob=publicationFile, aufgerufen am 15. April 2021) gestützt. Danach stiegen die COVID-19-Fallzahlen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgingen. Beim Großteil der Fälle sei der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche beträfen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen habe. Um einen möglichst kontinuierlichen Betrieb von Kitas und Schulen gewährleisten zu können, erfordere die aktuelle Situation den Einsatz aller organisatorischer und individueller Maßnahmen zur Infektionsprävention. Darüber hinaus müsse der Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtungen möglichst verhindert werden. Aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen und des aktuell beschleunigten Wiederanstiegs der Inzidenz werde die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch eingeschätzt. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung mit zahlreichen Ausbrüchen in Privathaushalten, Kitas und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordere die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies sei vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken, damit auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden können. Insgesamt sei die VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Das sei besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender sei und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursache als andere Varianten. Zudem vermindere die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC 1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B 1.1.7. würden zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen führen. Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Mengen für alle Altersgruppen zur Verfügung stünden, könnten Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen. Nach der aktuellen Risikobewertung des RKI vom 31. März 2021 (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; aufgerufen am 15. April 2021) hängt die Belastung des Gesundheitssystems maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie sei aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor sehr angespannt und könne sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet würden. Es sei von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Dadurch könnten Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden. ee) Die mit der von den Antragstellern angegriffenen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe erweisen sich voraussichtlich als verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den handelnden Behörden in einer durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage bei der Festlegung der ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfen, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist (vgl. ausführlich hierzu etwa Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 79 f. und 85 f. m.w.N.). (1) Die Untersagung des Zutritts von Schülerinnen und Schülern zum Schulgelände, bei denen keine Zustimmung zur Teilnahme an den in der Schule angebotenen Antigen-Schnelltests vorliegt, scheint nicht als von vornherein ungeeignetes Mittel, um das mit der Maßnahme verfolgte - legitime - Ziel zu erreichen, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die Entstehung neuer Infektionsketten bei Fortführung des Präsenzbetriebs in den Schulen und damit verbunden die weitere Verbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern. Ohne diese Maßnahme wäre das Risiko, dass sich durch den Präsenzunterricht in den Schulen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt, wesentlich höher. Dies gilt erst recht im Hoheitsgebiet des Antragsgegners, in dem die 7-Tage-Inzidenz im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regelung bereits bei 273 gelegen hat. Gerade weil ein besonders rascher Anstieg der Infektionen bei Kindern und Jugendlichen beobachtet wird und angesichts einer erhöhten Übertragbarkeit der Virusmutationen wie der in Deutschland hauptsächlich zirkulierenden Variante B.1.1.7 erscheint es jedenfalls zur Vermeidung der Entstehung weiterer Infektionsketten förderlich, wenn die Teilnahme am Präsenzunterricht nur denjenigen gestattet wird, für die eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Durchführung von Antigen-Schnelltests vorliegt. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Tests nicht jeden Tag durchgeführt werden. Auch in bestimmten zeitlichen Abständen durchgeführte Tests ermöglichen es, im Zeitpunkt ihrer Durchführung mit dem Virus infizierte Schüler zu identifizieren und daran anknüpfend Maßnahmen zu ergreifen, um eine eventuelle Ansteckung anderer Schüler, die am Präsenzunterricht teilnehmen und hierüber in Kontakt mit einem möglicherweise infizierten Mitschüler kommen, zu verhindern. Ebenso wenig wird die Eignung der Maßnahme, einen Beitrag zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Pandemie zu leisten, durch den Vortrag der Antragsteller durchgreifend in Zweifel gezogen, die Antigen-Schnelltests hätten eine sehr hohe Fehlerrate und seien daher nicht sinnvoll. Es ist nicht ersichtlich, dass die in den Schulen verwendeten Tests kein hinreichendes Diagnosepotential aufweisen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 60). Selbst wenn sie eine höhere Fehleranfälligkeit aufwiesen, wäre dies nicht gleichbedeutend damit, dass sie überhaupt keine Verlässlichkeit dahingehend bieten könnten, tatsächlich gegebene Infektionen nachzuweisen. Auch das RKI sieht Antigentests als ein zusätzliches Element zur weiteren Erhöhung der Sicherheit durch frühe Erkennung der Virusausscheidung, bevor Krankheitszeichen vorliegen, an (vgl. aktuelle Risikobewertung vom 31. März 2021, a.a.O.; siehe im Einzelnen auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 17/2021, Antigentests als ergänzendes Instrument in der Pandemiebekämpfung, vorab am 1. April 2021 veröffentlicht unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/17_21.pdf?__blob=publicationFile, aufgerufen am 15. April 2021). Dem vermögen die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, Testungen der Schüler seien nicht notwendig, da Schüler durch das Coronavirus nicht gefährdet seien und es keinen Beleg dafür gebe, dass von ihnen eine Gefahr ausgehe, sie also Infektionstreiber seien. So eindeutig, wie die Antragsteller unter alleiniger Bezugnahme auf die von ihnen herangezogenen Publikationen und Internetquellen meinen, stellt sich die Erkenntnislage nicht dar. Nach der Einschätzung des RKI steigen die COVID-19-Fallzahlen gegenwärtig in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgingen (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI vom 1. April 2021, a.a.O.). Auch wenn Kinder und Jugendliche selbst in aller Regel nicht schwer erkranken, können sie gleichwohl Überträger des Virus auf andere, z. B. ihre Familienangehörigen oder Lehrkräfte, sein. Gerade daraus folgt die aus den dargestellten Gründen aus Sicht des Senats gegebene Eignung der von den Antragstellern angegriffenen Maßnahme, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens leisten zu können. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei einem diffusen Infektionsgeschehen und den dementsprechend erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen und die Frage, mit welchen Maßnahmen einer weiteren Verbreitung des neuartigen Coronavirus bestmöglich entgegengetreten werden kann, dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzugestehen ist. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil einheitliche gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesbezüglich nach wie vor nicht zur Verfügung stehen, vielmehr auch in den entsprechenden Fachkreisen ganz unterschiedliche Sichtweisen dazu vertreten werden, welche Strategie in der laufenden Pandemie ergriffen werden sollte, bis in ausreichender Menge ein wirksamer Impfstoff für weite Teile der Bevölkerung zur Verfügung steht. Wie ausgeführt, ist jedenfalls für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung ein sehr schwerer Verlauf einer COVID-19-Infektion bis hin zum Eintritt des Todes nicht auszuschließen, also gerade nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Zudem hat eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht nur für die intensivbehandlungsbedürftigen COVID-19-Patienten weitreichende Folgen, sondern für alle Menschen, die aufgrund jedweder Erkrankungen dringend eine stationäre Behandlung benötigen. Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragsteller im Ergebnis hinauslau-fen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 -; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 85; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89). Ebenso wenig ist rechtlich zu erinnern, wenn der Verordnungsgeber seinen Entscheidungen über Schutzmaßnahmen die Erkenntnisse des RKI zugrunde legt. Das RKI ist vom Gesetzgeber vorrangig dazu berufen, Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu erstellen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG). Diese müssen jedenfalls so lange maßgeblich sein, wie es keine einheitlichen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die zu einer anderen Einschätzung und Risikobewertung als der des RKI zwingen. Die von den Antragstellern angeführten Meinungen spiegeln nur einen Ausschnitt der in Fachkreisen und von nichtwissenschaftlichen Quellen vertretenen Sichtweisen wider. (2) Die im Streit stehende Maßnahme dürfte angesichts des Fehlens eines milderen Mittels auch erforderlich sein, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Durch die Anknüpfung der Gestattung des Zutritts der Schüler zum Schul- und Hortgelände an die Bereitschaft, sich in der Schule mittels Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen, wird die Wahrscheinlichkeit, dass mit dem Coronavirus infizierte Schüler das Gelände betreten können und dort Mitschüler oder Lehrer infizieren, zumindest reduziert. Andere Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben, sind nicht offensichtlich. Schulische Hygienekonzepte verhindern nicht, dass infizierte Personen auf das Schulgelände gelangen. Dessen ungeachtet dürfte gerade in Schulen immer das Risiko bestehen, dass Hygienekonzepte von den Schülern nicht lückenlos umgesetzt werden. Sofern Hygienekonzepte neben Zutrittsverboten, wie sie hier in Rede stehen, zur Anwendung kommen, dürfte das Ziel, die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht zu verhindern, allerdings besonders gut gefördert werden können (zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021, a.a.O. Rn. 61). Der Einwand der Antragsteller, es sei nicht untersucht worden, ob es an den in verschiedenen Phasen der Pandemie geöffneten Schulen eine Durchinfektion gegeben habe, veranlasst keine andere rechtliche Bewertung. Etwaige Versäumnisse zwingen den Verordnungsgeber bei der vorliegend allein gebotenen rechtlichen Betrachtung nicht, auf Schutzmaßnahmen zu verzichten, die gegenwärtig als am effizientesten erscheinen, um ein diffuses Infektionsgeschehen möglichst unter Kontrolle zu halten. Die rechtliche Anerkennung einer Art Verwirkung ist nicht angebracht, wenn der Staat seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag wahrnimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verordnungsgeber - was der Fall ist - nicht gänzlich untätig geblieben ist und sich erkennbar nicht auf unabsehbare Zeit auf die grundrechtseingriffsintensivsten Maßnahmen beschränkt, ohne auch nur im Ansatz weitere Überlegungen anzustellen und Anstrengungen dahingehend zu unternehmen, das Infektionsgeschehen abhängig von dessen jeweiliger Intensität mit weniger grundrechtseinschränkenden als den hier in Rede stehenden Maßnahmen kontrollieren zu können (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 -). (3) Schließlich erweist sich die Maßnahme voraussichtlich als verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Maß, in dem die streitige Maßnahme voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beizutragen geeignet ist, steht zu dem Gewicht der damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen nach summarischer Prüfung in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis. Wie ausgeführt, besteht der Zweck der Regelung darin, das Infektionsrisiko bei der Durchführung von Präsenzunterricht an Schulen möglichst abzusenken, weil zumindest mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit besonders ansteckende Menschen mit hoher Viruslast schnell festgestellt werden können. Die Maßnahme dient damit dem Schutz der besonders hochwertigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit, die angesichts des gegenwärtigen Standes des Infektionsgeschehens mit (landesweit) erheblich gestiegenen Inzidenzen, der damit verbundenen starken Belastung des Gesundheitssystems, namentlich der intensivmedizinischen Abteilungen der Krankenhäuser, und der Gefahr der Verbreitung von Virusmutationen mit einer nochmals höheren Infektiosität in besonderem Maße gefährdet sind. Demgegenüber sind die mit der Maßnahme verbundenen Beeinträchtigungen der Grundrechte der Antragsteller als geringer einzustufen. Dabei kann offenbleiben, ob mit einer Testung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Schüler (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verbunden ist. Ein solcher Eingriff wäre jedenfalls im Vergleich zu den Gefahren, die für die körperliche Unversehrtheit und das Leben einer Vielzahl anderer Menschen im Fall einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus entstehen, als deutlich geringfügiger anzusehen. Gleiches gilt für die mit der Maßnahme verbundenen Einschränkungen der Antragsteller zu 3. und 4. in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der Antragsteller zu 1. und 2. in ihrem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an den Tests freiwillig ist. Zwar ist Schülerinnen und Schülern, für die keine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten für eine Teilnahme an Antigen-Schnelltests in der Schule vorliegt, der Zutritt zum Schul- und Hortgelände untersagt. Allerdings werden sie nicht vom Unterrichtsangebot ausgeschlossen. Vielmehr können sie - und müssen dies zur Erfüllung der Schulpflicht letztlich auch - am Distanzunterricht und -lernen teilnehmen. Dass ein Distanzlernen gerade für Schüler im Grundschulbereich - wie hier den Antragsteller zu 3. und die Antragstellerin zu 4. - zu einem Präsenzunterricht nicht in jeder Hinsicht qualitativ gleichwertig ist, veranlasst keine andere rechtliche Bewertung. Die Alternative zu der Öffnung der Schulen unter Durchführung regelmäßiger Schnelltestungen zum Ausschluss von - vor allem unerkannt - infizierten Schülern vom Präsenzunterricht wäre die vollständige Schließung der Schulen. In diesem Fall wären sämtliche Schüler - auch der Grundschulen - auf den Distanzunterricht beschränkt. Gemessen an diesen für die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags noch gravierenderen Folgen für die Allgemeinheit der Schüler und deren Eltern sind die mit einem Ausschluss von Präsenzunterricht verbundenen Beeinträchtigungen der Beschulungsqualität von dem jeweiligen Schüler, für den keine Zustimmung für die Teilnahme an den Schnelltestungen in der Schule abgegeben wird, und dessen Eltern als zumutbar hinzunehmen. Ohne Erfolg verweisen die Antragsteller zudem darauf, die streitige Maßnahme verursache einen enormen Gruppenzwang und bringe für die Betroffenen enorme psychische Belastungen mit sich. Es ist nicht ersichtlich, dass die pädagogisch geschulten Lehrkräfte und nicht zuletzt auch die Eltern der Schüler von vornherein nicht in der Lage sind, den Schülern die durch die Pandemie bedingte außergewöhnliche Situation und die damit verbundene Notwendigkeit zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen so nahe zu bringen, dass möglicherweise entstehende Ängste zumindest minimiert werden. Wenngleich - auch sehr starke - psychische Belastungen nicht in allen Fällen vermieden werden können, hat dies jedoch nicht zur Folge, dass deswegen auf Schutzmaßnahmen jeder Art verzichtet werden müsste. Dies würde dem staatlichen Schutzauftrag für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer möglichst großen Anzahl von Menschen nicht hinreichend Rechnung tragen. Insoweit erfordert die Testung in Schulen aber eine ständige Begleitung und Evaluation, welche die bestehenden Vor- und Nachteile der eingeschlagenen Teststrategie bewertet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021, a.a.O. S. 11 des Beschlussabdrucks). Eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist mit der Durchführung der Tests in den Schulen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht verbunden. Eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn die Behandlung eines Menschen durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, die einem jeden Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BeckOK GG/Hillgruber, Stand: 15. Februar 2021, Art. 1 Rn. 13 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme im engeren Sinne folgt auch nicht - anders als die Antragsteller meinen - daraus, dass die angegriffene Verordnungsregelung keine Ausnahme für diejenigen Fälle vorsieht, in denen ein Elternteil eines Schülers in der Vergangenheit bereits positiv auf das Coronavirus getestet worden ist, die Infektion also schon durchlaufen hat. Es mag zwar, wie die Antragsteller vortragen, wahrscheinlich sein, dass sich auch der im selben Haushalt lebende Schüler bei diesem Elternteil infiziert und damit die Infektion selbst auch schon durchlaufen hat. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, nach denen es ausgeschlossen ist, dass Personen, die schon einmal mit dem Coronavirus SARS-CoV-2- infiziert waren, nicht dennoch wieder Überträger des Virus sein können, mögen sie aufgrund der früheren Infektion selbst in gewissem Umfang geschützt sein. Dies gilt vor allem angesichts der sich immer stärker verbreitenden Mutationen. Hiervon ausgehend liegt es nicht auf der Hand, dass die streitige Maßnahme ebenso wirksam zur Zielerreichung wäre, wenn die schon einmal infizierten Schüler von einer Testung auf das Virus ausgenommen würden. 3. Schließlich wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Normenkontrollantrags als offen anzusehen wären. Die mit dem weiteren Vollzug der von den Antragstellern angegriffenen Norm verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen sind nicht von solchem Gewicht, dass sie das gegenläufige Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind, zu überwiegen vermögen und es deshalb angemessen wäre, den Vollzug der streitgegenständlichen Regelung auszusetzen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. D. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die einzelnen Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache mangels anderweitiger Anhaltspunkte jeweils mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €. Dieser ist auch nicht wegen Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung zu halbieren. Die Anträge zielen jeweils jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die Rechtwirkungen der angegriffenen Regelung von vornherein bis zum Ablauf des 19. April 2021 begrenzt sind (vgl. § 10 der 3. CoronaSchVO BLK). E. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).