Beschluss
2 L 8/22.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0516.2L8.22.Z.00
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Leitsätze
1. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz, sodass ein Nachbar die möglicherweise unzureichende Erschließung eines benachbarten Grundstücks regelmäßig nicht als eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann.(Rn.9)
2. Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 1. Dezember 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz, sodass ein Nachbar die möglicherweise unzureichende Erschließung eines benachbarten Grundstücks regelmäßig nicht als eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann.(Rn.9) 2. Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 1. Dezember 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. September 2017 zur Errichtung eines Doppelhauses auf den Flurstücken …, …, …, … der Flur … der Gemarkung A-Stadt, die sich östlich der straßenseitig jeweils mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücke F-Straße (Flurstück …) und … (Flurstück …) befinden. Die Zuwegung soll über das Flurstück … erfolgen. Die Baugenehmigung enthält u.a. die als aufschiebende Bedingung (2.1) bezeichnete Nebenbestimmung, dass die ordnungsgemäße Regenwasserentsorgung entsprechend den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung auch bei Eigentümerwechsel zu erfolgen hat, die Entsorgung über eine Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern ist und erst nach Anschluss an einen Regenwasserkanal der Stadt A-Stadt gelöscht werden darf, und die Dienstbarkeit die technischen Bedingungen zur ordnungsgemäßen Regenwasserentsorgung für die Flurstücke …, …, … und … zu beinhalten hat. Die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Baubeginnanzeige vorzulegen. Die Baugenehmigung enthält ferner unter Nr. 1 (Wasser) folgende Auflagen, welche die untere Wasserbehörde des Beklagten in ihrer Stellungnahme zum Bauantrag (Bl. 28 der Beiakte C) vorgegeben hat: 1.1 Es sind zwei Zisternen mit einem Volumen von jeweils mindestens 4 m3 und mit Anschluss aller versiegelten Flächen des Grundstücks zu setzen. 1.2 Die Zisternen sind mit selbsttätigen Warn- und Überwachungsanlagen auszurüsten. Die Alarmierung hat elektronisch zu erfolgen, wenn das halbe Füllvolumen (gesamt 4 m3) erreicht ist bzw. beide Zisternen zur Hälfte gefüllt sind. Die Entsorgung hat unverzüglich zu erfolgen, auch an Sonn- und Feiertagen. 1.3 Spätestens mit der Baubeginnanzeige nach § 71 Abs. 8 BauO LSA ist der unterschriebene Vertrag zur Entsorgung des Niederschlagswassers zwischen Bauherr und Entsorger (R. Dienstleistungen GmbH) der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. 1.4 Die Schotterschicht um die Bebauung ist nach Fertigstellung des Doppelhauses unter Berücksichtigung des Lageplans vom 21.11.2016 (…) zurückzubauen. Es sind wasseraufnahmefähige Böden einzubauen. Zur Begründung dieser Auflagen führte der Beklagte aus, die ordnungsgemäße Regenwasserentsorgung des Baugrundstücks sei über einen Anschluss an den Regenwasserkanal der Stadt A-Stadt nicht möglich. Die Lage des Grundstücks direkt an einem Kanal sei nicht gegeben bzw. die Dimensionierung der in der Nähe befindlichen Kanäle würde eine weitere Aufnahme von Regenwasser nicht zulassen. Eine Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück sei aufgrund der hohen anstehenden Grundwasserstände und der bindigen Bodenstrukturen ebenfalls nicht möglich. Die vom Bauherrn vorgeschlagene Entwässerung über Zisternen sei sehr aufwendig und könne nur als Übergangslösung zugelassen werden. Eine verdichtete Schotterschicht sei eine zusätzliche versiegelte Fläche auf dem Grundstück und sei bei der Dimensionierung der Zisternen nicht berücksichtigt worden. Gleichzeitig sei darauf hinzuweisen, dass durch zusätzlich angeschlossene Entwässerungsflächen an die Zisternen eine tägliche Entsorgung des Regenwassers erforderlich werden könne. Bei Einhaltung der o.g. Bedingungen und Auflagen zur Baugenehmigung und dem Tatbestand, dass das Baugrundstück mindestens 20 cm unter dem Höhenniveau der angrenzenden Grundstücke und der Straße gelegen sei, werde auch bei der Übergangslösung eine Beeinträchtigung angrenzender Grundstücke ausgeschlossen. Die Entsorgungssicherheit könne somit gewährleistet werden. Am 26. Oktober 2017 wurden dem Beklagten eine zwischen dem Beigeladenen und der R. Dienstleistungen getroffene Entsorgungsvereinbarung über das anfallende Niederschlagswasser, eine notarielle Urkunde über die Bestellung zweier auf den Flurstücken … bzw. … lastender Grunddienstbarkeiten in Gestalt von Zisternenrechten zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke … bzw. … sowie Grundbuchauszüge vorgelegt, aus denen sich die Eintragung der beiden Grunddienstbarkeiten im Grundbuch ergab. Der Kläger ist Eigentümer des östlich und südlich an das Baugrundstück angrenzenden Flurstücks … der Flur … der Gemarkung A-Stadt, das mit zwei Wohnhäusern (J-Straße … und …) bebaut ist, sowie des Grundstücks F-Straße …, Flurstück …, das - wie die benachbarten Grundstücke in diesem Abschnitt der F-Straße - straßenseitig in geschlossener Bauweise mit einem Wohnhaus sowie mit weiteren (Neben-)Gebäuden im mittleren Grundstücksteil bebaut ist (vgl. Lageplan, Bl. 225 der Beiakte C). Den von ihm gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2019 als unbegründet zurück. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei ein Vorhaben im Innenbereich zwar nur dann zulässig, wenn auch die Erschließung gesichert sei. Hierzu gehöre auch eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestünden aber grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienten nicht auch dem Nachbarschutz. Etwas anderes könne - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen seien, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet werde und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück komme. Hingegen begründe nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses zugleich eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte; gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben müsse der Nachbar grundsätzlich hinnehmen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots setze voraus, dass die Beeinträchtigung für den Nachbarn ein unzumutbares Maß überschritten habe. Ein Nachbar könne sich zudem regelmäßig nicht auf Beeinträchtigungen berufen, die sich allein aus der natürlichen Lage ergeben. Gemessen daran liege ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot nicht vor. Dies folge aus den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zur Entwässerung. Soweit der Kläger rüge, die Zisternen genügten nicht, und er diesbezügliche eigene Berechnungen von Niederschlagsmengen angebe, vermöge dies die fachlichen Beurteilungen des Beklagten und des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens nicht zu erschüttern. Zu beachten sei dabei insbesondere, dass das Rechtsinstitut der Nachbarklage dem Nachbarn nicht das Recht vermittele, von jeglichen Beeinträchtigungen verschont zu werden. Ein Abwehranspruch entstehe erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgehe. Es möge auf sich beruhen, ob die Befürchtung des Klägers zutreffe, dass sich das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser unkontrolliert durch die schlechten Versickerungsverhältnisse „seinen Weg suche“ und als unterirdisches Druckwasser unter anderem auch in seinen Keller in der F-Straße fließe. Daraus folge nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege. Nachbarrechtlich relevant sei (nur) Niederschlagswasser, das an der Oberfläche vom Baugrundstück auf Nachbargrundstücke fließe. Wie sich die hier zwischen den Beteiligten unstreitig vorhandenen schwierigen Versickerungsverhältnisse im Boden im Einzelnen darstellten und wie sich das Wasser unterirdisch sammle und verteile, sei unerheblich. Die schlechten Versickerungsverhältnisse beträfen, was der Kläger letztlich auch selbst einräume, sämtliche in der Umgebung vorhandenen Grundstücke. Dass durch ungünstige Bodenverhältnisse unterirdisches Druckwasser auf das Grundstück des Klägers und dort in den Keller seines Mietshauses gelange, ergebe sich mithin aus der allgemeinen örtlichen Situation. Eine unzumutbare „Überschwemmung“ durch das in Rede stehende, bereits errichtete Vorhaben könne das Gericht damit nicht erkennen. Vielmehr ergebe sich aus den wechselseitigen Belangen, dass die Nachbarschaft die weitere, nicht unerhebliche Versiegelung auf dem Baugrundstück unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung hinzunehmen habe. Denn auch die anderen in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Grundstücke seien - wie das klägerische Grundstück F-Straße … - mit straßenseitig errichteten Wohngebäuden bebaut. Zudem sei auch das klägerische Grundstück J-Straße mit den beiden Wohngebäuden und Zufahrten und Wegen nicht unwesentlich versiegelt. Damit hätten alle Bebauungen dort zu der Situation mit beigetragen. Die schwierigen Entwässerungsverhältnisse hätten auch in der Vergangenheit bereits zu erheblichen Überschwemmungen der F-Straße auf Höhe dieser Baureihe geführt, was die (Haupt-)Beteiligten übereinstimmend vorgetragen hätten. Ein ursächlicher Wirkzusammenhang zwischen dem umgesetzten Bauvorhaben und dem nassen Keller des Klägers ergebe sich mit Blick auf die ohnehin dort vorhandenen schwierigen Bodenverhältnisse demnach nicht. Vielmehr sei es allgemein typischerweise so, dass Wasser nach starken Regenfällen je nach Bodenverhältnissen in Keller eindringen könne. Ein ausschließlicher Ursachenzusammenhang zu dem in Rede stehenden Doppelhaus sei damit nicht anzunehmen. Problematisch seien die allgemeinen Bodengrundverhältnisse durch hohe Grundwasserstände und die bindigen Bodenstrukturen, die eine Versickerung des Regenwassers nicht ermöglichen. Diese Problematik betreffe alle Grundstücke in der näheren Umgebung gleichermaßen. In der Baugenehmigung des Beigeladenen werde dem insoweit Rechnung getragen, als die Niederschläge, die auf das Dach des Gebäudes und versiegelte Flächen auftreffen, in den Zisternen aufgefangen werden müssten. Dem Beigeladenen könne nicht die gesamte Lösung der in der näheren Umgebung allgemein gegebenen Versickerungsproblematik auferlegt werden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie das Niederschlagswasser oberirdisch vom Baugrundstück auf das Grundstück F-Straße … gelangen solle. Denn dort grenze das klägerische Grundstück nicht an das Baugrundstück an. Vielmehr lägen die dort gärtnerisch genutzten schmalen Flurstücke … und …, auf denen Niederschlagswasser versickern könne. Das unmittelbar angrenzende Grundstück sei - wie auch das klägerische Grundstück F-Straße … - straßenseitig mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude bebaut, mithin Teil der geschlossenen Baureihe F-Straße … bis …. Mit Blick darauf, dass hier keine Hanglage vorliege, sei es für das Gericht nicht plausibel, wie auftretendes Niederschlagswasser vom Baugrundstück über die gärtnerisch genutzten Nachbargrundstücke auf das Grundstück des Klägers mit der Straßenbezeichnung F-Straße … fließen solle. Soweit der Kläger behaupte, auftretendes Niederschlagswasser würde vom Baugrundstück aus in Richtung Osten und Süden auf sein Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung … laufen, könne er auch damit nicht durchdringen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Niederschlagswasser von dort aus auf das klägerische Grundstück gelangen sollte. Denn dort liege das Baugrundstück etwas tiefer als das klägerische Grundstück. Dies sei im Ortstermin mit bloßem Auge erkennbar gewesen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es hierzu nicht. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass sich die Entwässerungsverhältnisse durch den Neubau tatsächlich negativ auswirken. Insoweit sei der Beigeladene aber auch durch die Nebenbestimmung gehalten, versiegelte Flächen über die Zisternen zu entwässern. Diese Nebenbestimmung diene auch dem Schutz des Baugrundstücks selbst, damit das dort auftretende Niederschlagswasser dort nicht oberirdisch verbleibe. Soweit sich der Kläger mit umfangreichen Ausführungen und Beweisanregungen auf eine andere Bauausführung als in der Baugenehmigung genehmigt berufe, vermöge dies die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht zu begründen. Zwar ergebe sich auch unter Zuhilfenahme des Plans auf Blatt 285 der Beiakte nicht eindeutig, welche Flächen genau versiegelt werden sollen. In dem Bezugsschreiben vom 15. März 2017 werde die befestigte Fläche aber mit ca. 42 m2 Pflasterfläche und ca. 20 m2 Terrassenfläche pro Doppelhaus, mithin insgesamt mit 122 m2, angegeben. Danach sei jedenfalls davon auszugehen, dass Gegenstand des Bauantrags und damit auch der Baugenehmigung eine Entwässerung mittels Zisterne nicht nur der Dachflächen, sondern auch der (weiteren) befestigten Flächen gewesen seien. Soweit der Beigeladene im Ortstermin vorgetragen habe, die Zisternen würden derzeit nur der Dachentwässerung dienen, dürfte dieser Zustand zwar nicht der Baugenehmigung entsprechen. Gegenstand dieses Verfahrens sei aber die Baugenehmigung und nicht die tatsächliche Bauausführung. Den Beweisangeboten des Klägers über die Einholung von Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Abflusses von Niederschlagswasser sei nicht nachzugehen. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordere auch nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die unterirdischen Wasser- und Grundwasserverhältnisse. Dass es auch im Jahr 2021 zu Starkregenereignissen gekommen sei, erkläre die Wasserproblematik im Keller des klägerischen Wohngebäudes. Dass dies in einem ursächlichen Zusammenhang nur mit der Bebauung des Baugrundstücks stehe, sei ins Blaue hinein behauptet und mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse unwahrscheinlich. Dass Wasser von oben nach unten fließe und sich unterirdisch seinen Weg suche, sei Allgemeinwissen und bedürfe daher nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit sich der Kläger auf die besondere Bodensituation (Tonschichten, die das Versickern von Niederschlagswasser erschwerten oder auch unmöglich machten) berufe, sei nicht nachvollziehbar, warum die beauflagte Zisternenlösung nicht jedenfalls ansatzweise erfolgversprechend sein solle. Sollte das Volumen der Zisternen nicht ausreichen, wären diese öfter zu entleeren. Ohne Erfolg mache der Kläger geltend, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein. Unabhängig davon, inwieweit den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insoweit überhaupt drittschützende Wirkung zukomme, füge sich das Vorhaben objektiv in die nähere Umgebung ein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar straßenseitig zur Durchfahrt der Bundesstraße F-Straße mehrgeschossige (Wohn-)Bebauung anzutreffen. Es gebe aber auch Vorbilder für eine rückwärtige Bebauung. Die beiden im rückwärtigen Bereich vorhandenen Einfamilienhäuser des Klägers J-Straße … und … bildeten die Vorbilder für eine Hinterlandbebauung, wenngleich sie ihre Zufahrt über die J-Straße nähmen und damit auch die Anschrift J-Straße aufwiesen. Auch ein Verstoß gegen das jedenfalls auch teilweise nachbarschützende Gebot aus § 13 BauO LSA liege nicht vor. Insoweit gelte das Gleiche wie für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. II. A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger wendet ein, die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Augenscheinnahme des Baugrundstücks bei schönem Wetter habe nicht ausgereicht, um die Sachlage zutreffend zu beurteilen. Bei der hier gegebenen komplizierten geologisch-hydrologischen Situation hätte es vielmehr ein Sachverständigengutachten einholen müssen, zumal auch unterirdisch Wasser vom Grundstück des Beigeladenen in seine Grundstücke dringe. Das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten des Einzelfalles außer Acht gelassen und keine ausreichende Abwägung der Interessen der Parteien vorgenommen. Seine beiden Grundstücke würden vom Grundstück des Beigeladenen durch die vor Ort herrschenden „negativen Wasserverhältnisse“ in unzumutbarer Art und Weise durch eindringendes Wasser - vor allem Niederschlagswasser, Oberflächen-, Grund- und „Druckwasser“ - in nicht hinnehmbarer Art und Weise beeinträchtigt und geschädigt (Schaden am Pflanzenbewuchs, Versumpfung der Gartenflächen, Beschädigungen der Bauten durch permanente Feuchtigkeit, Schimmelbildung und Zersetzung der Bausubstanz). Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch die vorgegebenen geologischen Verhältnisse u.a. das Niederschlags- und Oberflächenwasser nicht in tiefere Erdschichten abfließen könne, da eine oberflächennahe Tonschicht dies verhindere. Das Grundstück des Beigeladenen könne nicht an die Regenwasserkanalisation der F-Straße angeschlossen werden, da diese marode sei und nicht absehbar sei, wann die Stadt A-Stadt diese erneuern werde. Die ungünstigen geologischen und hydrologischen Bedingungen vor Ort seien dem Beklagten bekannt. Schon deshalb hätte eine Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen. Die F-Straße sei mit mehrstöckigen Reihenhäusern bebaut. Das genehmigte Doppelhaus des Beigeladenen füge sich nicht in diese „Reihe“ ein, sondern sei im Hinterland in der „zweiten Reihe“ errichtet worden, wodurch sich die angespannte hydrologische Situation dergestalt verschlechtert habe, dass nunmehr seine Gebäude durch eindringendes Niederschlags-, Oberflächen- und „Druckwasser“ mehr und mehr geschädigt würden. Die Baugenehmigung, die der Beigeladene umgesetzt habe, sei hierfür ursächlich, auch wenn er sich nicht an sämtliche Auflagen gehalten habe. Das Baugrundstück sei vor Beginn der Baumaßnahmen mit zahlreichen unterschiedlichen Laub- und Nadelbäumen, Sträuchern und Büschen bewachsen gewesen, und dieser „kleine Wald“ habe Feuchtigkeit und Niederschlagswasser von seinen Grundstücken ferngehalten. Da auch dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass sich die baulichen Maßnahmen absehbar in der Weise negativ auswirkten, dass seine Grundstücke durch eindringende Feuchtigkeit beeinträchtigt werden, habe er ihm zunächst mitgeteilt, dass eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben nicht erteilt werden könne. Sehenden Auges habe der Beklagte dann aber trotzdem die Baugenehmigung mit Auflagen erteilt, welche die Beeinträchtigungen aber nicht verhinderten. Dadurch, dass zunächst sämtliche Bäume, Sträucher und Büsche sowie der Mutterboden, der Wasser halte und speichere, entfernt worden seien und das Doppelhaus in das Erdreich errichtet worden sei, sei in das geologisch-hydrologische Gefüge dergestalt eingegriffen worden, dass nunmehr und erst jetzt in schädigender Art und Weise die o.g. „Wasserarten“ ungehindert in seine Grundstücke eindringen könnten und dort nach und nach Schaden anrichteten. Das Vorhaben des Beigeladenen habe somit im wahrsten Sinne des Wortes „das Fass zum Überlaufen gebracht“. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei nicht unerheblich, wie sich die hier zwischen den Beteiligten unstreitig vorhandenen schwierigen Versickerungsverhältnisse im Boden im Einzelnen darstellten und wie sich das Wasser unterirdisch sammle und verteile. Es sei nicht plausibel, weshalb nur Niederschlagswasser, das an der Oberfläche von Baugrundstücken auf Nachbargrundstücke fließe, nachbarrechtlich relevant sein solle. Selbstverständlich sei auch unterirdisch in das Nachbargrundstück eindringendes Niederschlags-, Oberflächen- und „Druckwasser“ von Bedeutung. Es treffe zwar zu, dass die Versickerungsverhältnisse vor Ort schlecht seien, der Schaden trete aber erst durch die genehmigten und vom Beigeladenen umgesetzten Baumaßnahmen ein, die massiv in das Gefüge der Bodenverhältnisse eingriffen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass ein Nachbar sich regelmäßig nicht auf Beeinträchtigungen berufen könne, die sich allein aus der natürlichen Lage ergeben, greife im vorliegenden Fall nicht, denn die Beeinträchtigungen folgten nicht allein aus der natürlichen Lage der Grundstücke. Es müsse nicht erst eine „Überschwemmung“ der Nachbargrundstücke eintreten. Zum einen sei nicht absehbar, ob über kurz oder lang durch das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht doch Überschwemmungen auftreten. Dabei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass in den vergangenen Jahren zwar wenig Niederschläge gefallen seien, jedoch wieder feuchtere Perioden einsetzen könnten und es dann zu Überschwemmungen kommen könne. Aber auch „steter Tropfen höhle den Stein“, wodurch das Erdreich der Grundstücke durchfeuchtet werde, so dass die Anpflanzungen und letztlich auch die darauf errichteten Gebäude zwingend Schaden nähmen. Diese Folgen müsse er nicht hinnehmen. Die nachbarschützenden Vorschriften des § 34 Abs. 1 BauGB und § 13 BauO LSA seien damit verletzt. Soweit das Verwaltungsgericht anzweifle, dass Niederschlagswasser vom Baugrundstück über die gärtnerisch genutzten Nachbargrundstücke auf sein Grundstück F-Straße … fließe, hätte es ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Es lasse außer Acht, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht durch Wassersperren abgedichtet worden sei. Es müsse keine Hanglage vorliegen, damit Niederschlagswasser vom Grundstück des Beigeladenen in die Grundstücke des Klägers fließen könne, das vorhandene leichte Gefälle reiche dafür aus. Dabei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass nur das Wasser von den Dachflächen unstreitig in die beiden Zisternen abgeleitet werde. Sämtliches anderes Niederschlagswasser könne somit ungehindert auf und in seine Grundstücke fließen, da nach den Bauunterlagen keine Vorsorge getroffen worden sei, dieses Wasser zu sammeln oder sach- und fachgerecht abzuleiten. Auch könne auftretendes Niederschlagswasser vom Baugrundstück durchaus durch das schmale gärtnerisch genutzte Nachbargrundstück auf das Grundstück F-Straße … fließen. Falsch sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auftretendes Niederschlagswasser vom Grundstück des Beigeladenen nicht auf das Flurstück … fließen könne, weil das Grundstück des Beigeladenen etwas tiefer liege. Auch hier gebe es keine Wassersperren, so dass Niederschlagswasser vom tiefer gelegenen Grundstück des Beigeladenen in sein Grundstück fließe, zumal an dieser Stelle das Erdreich der beiden Grundstücke aneinandergrenze. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht plausibel, wie das Niederschlagswasser vom Grundstück des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers fließen könne, hätte im Ortstermin angesprochen und erörtert werden müssen, zumal er die „Wasserproblematik“ dem Gericht dort habe zeigen und auch die Mieter zu der Problematik habe hinzuziehen wollen. Ein entsprechender Hinweis sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Mit diesen Einwänden hat der Kläger eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die allein eine Aufhebung der Baugenehmigung auf die Nachbarklage hin rechtfertigen könnte, nicht dargetan. a) Ohne Erfolg rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21, m.w.N.). Der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Begriff des Einfügens stellt (nur) auf die Merkmale, Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab (BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 - juris Rn. 7, m.w.N.). Zu Unrecht beanstandet der Kläger sinngemäß, das Vorhaben des Beigeladenen füge sich hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil das zur Genehmigung gestellte Gebäude "in zweiter Reihe" im Hinterland errichtet worden sei und (dadurch) das Gebot der Rücksichtnahme verletze. aa) Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche geht es um die räumliche Lage des Vorhabens innerhalb der vorhandenen Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - juris Rn. 7, juris). Ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen; maßgeblich ist insoweit die Bebauungstiefe, die von der tatsächlichen Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu bestimmen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6, m.w.N.). Bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche bildet in der Regel das jeweilige Straßengeviert die nähere Umgebung; denn Grundstücke und die überbauten Grundstücksflächen innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks sind in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juni 2021 - 2 M 42/21 - juris Rn. 26; OVG MV, Urteil vom 20. März 2019 - 3 LB 284/15 - juris Rn. 26, m.w.N.). Da das Merkmal der „rückwärtigen“ Bebauung auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, wird es - je nach der konkreten Situation - auch darauf ankommen können, ob ein Grundstück von mehreren Straßen erschlossen wird (BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997, a.a.O.). Das Einfügen nach der zu überbauenden Grundstücksfläche beurteilt sich nicht nach optischen Gesichtspunkten, sondern danach, ob es sich bei der Bebauung, die in Bezug auf die bebaubare Grundstücksfläche rahmenbildende Bedeutung haben soll, nach ihrer örtlichen Lage auf den Baugrundstücken tatsächlich um eine Hinterlandbebauung handelt; ob das für die Rahmenbildung mit heranzuziehende oder auszuscheidende Grundstück von derselben Straße erschlossen wird wie die übrigen Vergleichsgrundstücke, ist demgegenüber von keiner ausschlaggebenden Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1989 - 4 B 43 u. 44.89 - juris Rn. 3). Ausgehend von dem Grundsatz, dass als nähere Umgebung das Straßengeviert zugrunde zu legen ist, in welchem das Baugrundstück liegt, spricht Vieles dafür, dass das dem Kläger gehörende Flurstück …, das mit zwei Wohnhäusern bebaut ist, zur näheren Umgebung des Baugrundstücks gehört. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die nähere Umgebung in östlicher Richtung an den sich anschließenden Kleingärten aufgrund der grundlegend abweichenden Bebauungs- und Nutzungsstruktur enden dürfte. Es spricht auch Vieles dafür, dass es sich jedenfalls bei dem Gebäude mit der Straßenbezeichnung "J-Straße … auf dem Flurstück …, das nach den vorliegenden Plänen und Luftbildern (Liegenschaftskarte, Bl. 225 der Beiakte C, Bl. 190 der VG-Akte, sowie google maps) sowohl von der J-Straße aus im Norden als auch von der F-Straße aus im Westen erschlossen wird, bezogen auf beide Erschließungsstraßen um eine Hinterlandbebauung handelt, welche die nähere Umgebung mitprägt und gemeinsam mit der übrigen Bebauung dort den maßgeblichen Rahmen bildet. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass dieser Rahmen überschritten ist und das Vorhaben des Beigeladenen sich deshalb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. bb) Das Einfügen des Vorhabens des Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung scheitert trotz Einhaltung des vorgegebenen Rahmens auch nicht daran, dass das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Dies kann der Kläger nicht damit begründen, das Vorhaben verursache nachteilige Veränderung des Wasserabflusses bzw. der natürlichen Wasserspeicherung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks. Im Kern betreffen die vom Kläger insoweit vorgetragenen Gesichtspunkte die Frage, ob die Erschließung des Baugrundstücks in Bezug auf die Entwässerung gesichert ist, was nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weitere Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist. Zu einer gesicherten Erschließung gehört auch eine ordnungsgemäße Beseitigung des auf einem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswassers (OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 10 B 1826/21 - juris Rn. 11). Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen allerdings grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz, sodass ein Nachbar die möglicherweise unzureichende Erschließung eines benachbarten Grundstücks regelmäßig nicht als eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 148. EL Oktober 2022, BauGB § 34 Rn. 141, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2022, a.a.O.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt - nur - nach Maßgabe der Grundsätze des in dem Begriff des Einfügens aufgehenden Rücksichtnahmegebots Drittschutz, hat im Übrigen aber keinen nachbarschützenden Charakter (BVerwG, Beschluss vom 21. April 1989 - 4 B 85.89 - juris Rn. 2, m.w.N.). Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 CS 06.2717 - juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 - 7 B 1080/21 - juris, Rn. 47; Beschluss vom 28. Februar 2022, a.a.O.). Die angegriffene Baugenehmigung erlaubt indes weder eine Ableitung des Niederschlagswassers von dem Vorhabengrundstück auf ein Grundstück des Klägers noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es infolge der Ausnutzung der Baugenehmigung zwangsläufig dazu kommen wird. Vielmehr hat die Beigeladene das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser nach den Nebenbestimmungen 1.1 bis 1.3 der Baugenehmigung in zwei Zisternen, an die sämtliche versiegelten Flächen auf dem Baugrundstück anzuschließen sind, zu sammeln und von dort unverzüglich nach hälftiger Füllung der Zisternen - auch an Sonn- und Feiertagen - zu entsorgen. Zudem hat er nach der Nebenbestimmung 1.4 die vorhandene Schotterschicht um die Bebauung nach Fertigstellung des Doppelhauses zurückzubauen und wasseraufnahmefähige Böden einzubauen. Dies soll gewährleisten, dass das Höhenniveau des Baugrundstücks mindestens 20 cm unter dem der Nachbargrundstücke liegt. Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Zulassungsschrift nicht zu erkennen, dass es auch bei Einhaltung sämtlicher Nebenbestimmungen zwangsläufig zu einer Überschwemmung der Grundstücke des Klägers kommen wird. Sein Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, die „Zisternenlösung“ sei nicht praktikabel, technisch nicht umsetzbar und unwirtschaftlich, weil die Zisternen zu klein seien und nicht sichergestellt sei, wann und wie sie rechtzeitig geleert werden (sie hätten bereits mehrmals in der Woche abgepumpt werden müssen), vermag nicht zu überzeugen. Den hier maßgeblichen Nebenbestimmungen ist der Beigeladene insoweit nachgekommen, als er einen Entsorgungsvertrag mit einem Dienstleister abgeschlossen hat und das Vorhalten von Zisternen durch Grunddienstbarkeiten dinglich gesichert ist. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme der unteren Wasserbehörde des Beklagten vom 9. Mai 2019 (Bl. 107 der VG-Akte) wurde bei einem am 7. Mai 2019 durchgeführten Ortstermin festgestellt, dass sich auf dem Grundstück des Beigeladenen zwei Zisternen befinden. Eine Nachfrage bei einem Entsorgungsbetrieb habe ergeben, dass in den Jahren 2018/2019 aufgrund der Niederschlagsverhältnisse keine Entsorgung durchgeführt worden sei. Mit Schriftsatz vom 8. November 2021 (Bl.188 der VG-Akte) hat der Beklagte - bezogen auf ein Jahr - eine ausreichende Dimensionierung der beiden Zisternen plausibel dargestellt. Unter Zugrundelegung einer vom Deutschen Wetterdienst angegebenen jährlichen Niederschlagsmenge von 556 l/m2, der Größe der Dachflächen und sonstigen versiegelten Flächen einerseits und der teilversiegelten Flächen (Rasengittersteine) anderseits hat er jährliche Niederschlagsmengen von 154 m3 bzw. 120 m3 und 38,5 bzw. 30 Leerungen im Jahr errechnet. Diese Berechnung hat der Kläger nicht weiter angegriffen. Auch soweit die beiden Zisternen bei Starkregenereignissen nicht ausreichen sollten, um die dabei anfallenden Wassermengen aufzufangen, ist nicht ersichtlich, dass es dadurch zu unzumutbaren Beeinträchtigungen auf einem der dem Kläger gehörenden Grundstücke kommt. Dabei ist bereits fraglich, ob und in welchem Umfang das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme den Nachbarn vor einer Zufuhr von Oberflächenwasser im Fall von Starkregenereignissen schützt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 1 ME 100/21 - juris Rn. 10). Jedenfalls ist die Annahme des Verwaltungsgerichts plausibel, dass Niederschlagswasser, das nicht von den Zisternen aufgefangen wird, vom Baugrundstück nicht auf der Geländeoberfläche auf die Grundstücke des Klägers fließen könne, weil zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück F-Straße … eine Grünfläche liege, in die das Wasser versickern könne, und das Baugrundstück tiefer gelegen sei als das Flurstück …. Zur tieferen Lage des Baugrundstücks hat der Beklage im Schriftsatz vom 8. November 2021 auf ein beigefügtes digitales Geländemodell verwiesen, wonach die Nachbargrundstücke bis zu 0,35 m höher liegen als das Baugrundstück. Dies hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen. Eine auch auf extrem seltene Ereignisse bezogene Risikovorsorge ist den Nachbarn gegenüber nicht geschuldet; ein Vorhaben könnte sich in diesem Fall allenfalls dann als rücksichtslos erweisen, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf die Nachbargrundstücke geleitet würde und diese damit zur Abwehr von Schäden am eigenen Grundstück missbraucht würden oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen nicht begegnet werden könnte (NdsOVG, Beschluss vom 15. September 2021, a.a.O., Rn. 13). Das Vorhaben des Beigeladenen ist auch nicht deshalb rücksichtslos, weil nach dem Vortrag des Klägers vom Baugrundstück unterirdisch abfließendes Wasser auf die auf seinen Grundstücken errichteten Gebäude drückt. Zwar kann im Bereich des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke aufgrund der dort vorhandenen hohen Grundwasserstände und der bindigen Bodenstrukturen Regenwasser nur eingeschränkt in tiefere Bodenschichten versickern (vgl. die Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 28. August 2017 [Bl. 28 der Beiakte C], sowie das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Baugrundgutachten [Bl. 270 ff. der Beiakte C, Abschnitt 5.2 und Abschnitt 6.6]), so dass es offenbar bei Starkregen oder langanhaltenden Regenfällen zur Bildung von Stauwasser oberhalb der bindigen Bodenschicht kommt. Auch mag dies weiter dazu führen, dass dann das über der schwer durchlässigen Bodenschicht aufgestaute Wasser auf die dort vorhandenen Gebäude drückt. Ferner mag - unabhängig von dem Gefälle an der Erdoberfläche - auch vom Baugrundstück ausgehendes Stauwasser gegen Gebäude des Klägers drücken. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aber darauf verwiesen, dass die Problematik des Stauwassers in der Umgebung des Baugrundstücks unabhängig von dem hier streitigen Vorhaben besteht und - situationsgebunden - eine ganze Reihe von Grundstücken und die darauf errichteten Gebäude betrifft. Das Vorhaben des Beigeladenen mag dazu beitragen, dass sich diese Situation weiter verschärft hat, insbesondere weil die Verwirklichung des Bauvorhabens mit der Beseitigung von - in gewissem Umfang wasserspeichernden - Bäumen, Sträuchern und Büschen sowie Mutterboden verbunden war. Aber auch damit lässt sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers nicht begründen. Dabei ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in Rechnung zu stellen, dass auch der Kläger mit der Errichtung seiner Wohngebäude und Herstellung von Zuwegungen und Stellflächen, insbesondere auf dem Flurstück …, eine Flächenversiegelung vorgenommen und damit zur jetzigen Situation beigetragen hat. Ferner kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger selbst Vorkehrungen zum Schutz der ihm gehörenden Gebäude vor drückendem Wasser in Gestalt einer (nachträglichen) Abdichtung treffen kann oder hätte treffen können, die angesichts der Wasserproblematik im hier maßgeblichen Gebiet nicht fernliegen. Die Anforderungen des § 13 Satz 1 BauO LSA, deren Nichteinhaltung der Kläger beim Bauvorhaben des Beigeladenen rügt, gelten auch für die Gebäude des Klägers. Danach müssen Anlagen u.a. so beschaffen sein, dass durch Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Auch wenn Grundkörper, Kellerwände oder andere Teile einer baulichen Anlage nicht unmittelbar in das Grundwasser hinabreichen, sind sie gegen die Bodenfeuchtigkeit durch Abdichtungen zu schützen. Im Erdreich ist fast immer Feuchtigkeit vorhanden, die etwa von Bodenschichten aus dem Grundwasser hoch gesaugt wird oder von Regen, Schnee oder Nutzwasser herrührt und oft sehr lange, vor allem in bindigen Böden, festgehalten wird. Gebäude, die in das Grundwasser hineinragen, müssen besondere Schutzmaßnahmen aufweisen, um ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wie z. B. Wasserdruck haltende Abdichtungen, die als Wannen ausgeführt werden (Nolte/Thum, in: Busse/Kraus, BayBauO, 149. EL Januar 2023, Art. 11 Rn. 7). Auch drückendes Wasser, das von stauendem Sickerwasser verursacht wird, verlangt eine entsprechende (nachträgliche) Abdichtung von Kellerwänden und Bodenplatte (vgl. https://www.deutsche-bauvermittlung.de/blog/drueckendes-vs-nicht-drueckendes-wasser/#). Kann der Nachbar den von ihm befürchteten Nachteilen bei Verwirklichung des Vorhabens durch eigene ihm zumutbare Maßnahmen jedenfalls zum Teil entgegenwirken, spricht dies gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 14 B 09.1616 - juris Rn. 26). Der Kläger kann sich im Rahmen der Anfechtung der Baugenehmigung auch nicht darauf berufen, der Beigeladene halte die Nebenbestimmungen insoweit nicht ein, als nicht sämtliche versiegelten Flächen, etwa das Betonverbundpflaster, an die Zisternen angeschlossen sind. Dieser Umstand mag dazu führen, dass der Kläger einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen oder zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag hat. Eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung berührt die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aber nicht. b) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger eine Verletzung von § 13 Satz 1 BauO LSA. Danach müssen Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Zwar hat diese Vorschrift nachbarschützende Wirkung. Sie dient nicht nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer der baulichen Anlage selbst, sondern auch dem Schutz des Nachbarn gegenüber Einflüssen aus der baulichen Anlage (Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2018 - 2 M 82/18 - juris Rn. 51, m.w.N.). Dass insoweit hinsichtlich des Nachbarschutzes ein anderer Maßstab zu gelten hätte als im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, zeigt der Kläger nicht auf. c) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen zur geologisch-hydrologischen Situation sowie zu der Frage, ob auftretendes Niederschlagswasser vom Baugrundstück über die gärtnerisch genutzten Nachbargrundstücke auf das Grundstück F-Straße … fließt. Wird eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Rechtsmittelführer letztlich Verfahrensfehler geltend; eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 L 94/21.Z - juris Rn. 17, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Tatsachengerichtes aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 7, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsschrift nicht. Nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kommt es auf die geologisch-hydrologischen Situation im Bereich des Baugrundstücks nicht an, weil nur maßgeblich sei, ob oberirdisch Niederschlagswasser auf die Grundstücke des Klägers fließt. Dass trotz des vom Beklagten veranschaulichten Geländegefälles in Richtung Baugrundstück, der auf dem Grundstück F-Straße … vorhandenen Grünfläche und dem zumindest teilweisen Auffangen von Regenwasser durch die beiden Zisternen, so wie es in der Baugenehmigung festgelegt ist, oberirdisch Niederschlagswasser vom Baugrundstück in beachtlichem Umfang auf die etwas höher liegenden Grundstücke des Klägers fließen soll, ist eine Behauptung ins Blaue, der das Verwaltungsgericht nicht hat nachgehen müssen. d) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe im Ortstermin seine Auffassung, es sei nicht plausibel, wie das Niederschlagswasser vom Grundstück des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers fließen könne, nicht dargelegt und erörtert, macht er der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs und damit ebenfalls einen Verfahrensmangel geltend. Auch insoweit könnte die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde. Auch dies ist hier nicht der Fall. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung, insbesondere bereits im Ortstermin, seine Auffassung zum Abfließen des Niederschlagswassers darzulegen. Zwar konkretisiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 9, m.w.N.). Letzteres war hier nicht der Fall. Mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einschätzung musste der Kläger schon deshalb rechnen, weil die Frage, inwieweit Niederschlagswasser vom Baugrundstück auf die Grundstücke des Klägers fließen kann, bereits Gegenstand des schriftsätzlichen Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren war. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 6. April 2023 - 2 L 62/21.Z - juris Rn. 3, m.w.N.). a) Hiernach kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage, "ob und inwieweit ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot vorliegt, wenn von einem Grundstück in das benachbarte Grundstück dessen Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser sowie Druckwasser eindringt und somit das Nachbargrundstück beeinträchtigt bzw. sogar schädigt", keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich Nachbarn ohne eine sie eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der angefochtenen Baugenehmigung nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen können (BVerwG, Beschluss vom 21. April 1989, a.a.O.; Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 19.10 - juris Rn. 3). Die Frage, ob eine unzureichende Erschließung vorliegt und dadurch - ausnahmsweise - das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer grundsätzlichen Klärung. b) In Bezug auf die landesrechtliche Regelung in § 13 Satz 1 BauO LSA formuliert der Kläger keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Auch mit den Ausführungen zu dem darin beschriebenen "Problemkreis" ist eine solche konkrete Frage nicht aufgeworfen. c) Mit den weiter aufgeworfenen Fragen, "was ist, wenn das Nachbargrundstück nicht überschwemmt, sondern unterschwemmt wird?" und "was ist, wenn Niederschlags-, Oberflächen-, Grundwasser-, „Druckwasser“ in das Nachbargrundstück nach und nach eindringt?" greift der Kläger der Sache nach im Gewand einer Grundsatzrüge die tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts an, dass aufgrund der tieferen Lage des Baugrundstücks ein Abfließen des Oberflächenwassers auf die Grundstücke des Klägers nicht stattfinde und ein Einwirken von unterirdischem Druckwasser auf die Grundstücke des Klägers sich aus der allgemeinen örtlichen Situation (Bodengrundverhältnisse) ergebe, sodass ein ausschließlicher Ursachenzusammenhang zu dem Gebäude des Beigeladenen nicht anzunehmen sei. Der Umstand, dass der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen hat, die nicht zwingend ist oder zumindest nach den Vorstellungen eines Prozessbeteiligten anders hätte ausfallen müssen, führt allein noch nicht dazu, dass die Rechtssache fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung erlangt (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 - juris Rn. 39). B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).