Urteil
6 S 1251/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:0222.6S1251.20.00
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Leitsätze
Können bei einem Sprengstofflager aufgrund dessen geringer Größe und der sich aus der Lagergruppe ergebenden eingeschränkten Gefährlichkeit der zu lagernden Explosivstoffe die Schutzabstände nach der 2. SprengV (juris: SprengV 2) in einem Gewerbe- oder Industriegebiet grundsätzlich eingehalten werden, handelt es sich regelmäßig nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2019 – 1 K 1360/18 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Können bei einem Sprengstofflager aufgrund dessen geringer Größe und der sich aus der Lagergruppe ergebenden eingeschränkten Gefährlichkeit der zu lagernden Explosivstoffe die Schutzabstände nach der 2. SprengV (juris: SprengV 2) in einem Gewerbe- oder Industriegebiet grundsätzlich eingehalten werden, handelt es sich regelmäßig nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.(Rn.42) Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2019 – 1 K 1360/18 – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beigeladenen ist nach Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet, da das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben hat. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) für zulässig gehalten. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Sprengstofflager hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Genehmigung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146). Danach bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Lagern der Genehmigung, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen. Die Genehmigung schließt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SprengG andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass keiner der in § 17 Abs. 2 SprengG genannten Versagungsgründe vorliegt (vgl. Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Stand: Juni 2021, § 17 SprengG Rn. 7). 2. Bei den vorliegend beantragten Lagern handelt es sich um nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG genehmigungsbedürftige Lager, da die Klägerin plant, darin Explosivstoffe der Lagergruppen 1.3 und 1.4 (vgl. Nr. 1.1 und 2.1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV) zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, nämlich zum Vertrieb von Feuerwerkskörpern und zur Veranstaltung von Feuerwerken, zu lagern. Die vorliegenden Lager fallen auch nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG, wonach für Lager, die nach § 4 BImSchG einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage sind, die Genehmigung nach § 4 BImSchG als Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SprengG gilt. Denn nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 der 4. BImSchV in Verbindung mit Nr. 9.3 der Tabelle in Anhang 1 zur 4. BImSchV sowie Nr. 30 des Anhangs 2 zu Nr. 9.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV bedürfen Sprengstofflager erst ab einer Lagerkapazität von 10 t einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Im vorliegenden Fall sollen in dem geplanten Lager B jedoch lediglich entweder 900 kg Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 oder 1.500 kg der Lagergruppe 1.4 und in dem geplanten Lager C lediglich 1.500 kg Explosivstoffe der Lagergruppe 1.4 gelagert werden. Diese Lagermengen liegen damit weit unter dem Schwellenwert von 10 t. 3. Der Versagungsgrund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 SprengG liegt nicht vor. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen sind. Mit dem Begriff der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ wird ein Sicherheitsstand festgelegt, der in den entsprechenden Fachkreisen als erreichbar und angemessen gilt. Regeln der Technik sind dann allgemein anerkannt, wenn die Fachleute, die sie anzuwenden haben, davon überzeugt sind, dass sie den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Sie müssen in der Fachpraxis erprobt sein und sich bewährt haben (vgl. Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Stand: Juni 2021, § 17 SprengG Rn. 7.1.1). Für die Anforderungen an Lager stellt § 2 Abs. 1 der 2. SprengV eine Kernvorschrift dar. Sie verlangt, explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände vorrangig nach den Vorschriften des Anhangs zur 2. SprengV und im Übrigen nach dem Stand der Technik entsprechenden allgemein anerkannten sicherheitlichen Regeln und sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen aufzubewahren. Der Anhang zur 2. SprengV enthält die Grundanforderungen in allgemeiner Form und als Schutzziele. Er wird durch die übrigen Regeln und Erkenntnisse in dem erforderlichen Umfang präzisiert. In ihnen sind verhaltens- oder stoffbezogene Anweisungen – soweit wie möglich in sprengstoffrechtlich spezifischer Form – festgelegt (vgl. Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Stand: Juni 2021, § 17 SprengG Rn. 7.1.2). Nach der sachverständigen „Stellungnahme zum Standort des Explosivstofflagers für pyrotechnische Gegenstände der xxxxxxx xxxxxxxxx xxx xxxxxx-xxxxxxx xxxx an der xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx, xxxxx xxxxxxxxxxxx“ der BAM vom 16.12.2015 werden die Schutzabstände der beiden geplanten Lager zu Wohnbereichen und öffentlichen Verkehrswegen (§ 2 Abs. 1 der 2. SprengV in Verbindung mit Nr. 2.2.2 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV in Verbindung mit Nr. 2.3 und 2.4 der Anlage 1 zum Anhang der 2. SprengV) sowie die innerhalb des Betriebs einzuhaltenden Sicherheitsabstände (§ 2 Abs. 1 der 2. SprengV in Verbindung mit Nr. 2.2.2 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV in Verbindung mit Nr. 1.2, 1.3, 1.4 und Tabelle 5 und 6 der Anlage 2 zum Anhang der 2. SprengV) eingehalten, so dass die Lagerung sicherheitstechnisch akzeptabel ist. 4. Allerdings ist die Genehmigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 SprengG nicht zu erteilen. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen. Vorliegend stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb entgegen, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Nach § 29 BauGB gelten für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Die geplanten Sprengstofflager befinden sich im vorliegenden Fall im Außenbereich, so dass für die Frage ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit § 35 BauGB anzuwenden ist. Das Bauvorhaben ist nach § 35 BauGB jedoch nicht im Außenbereich zulässig, so dass auch das nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche, jedoch nicht erteilte Einvernehmen der Beigeladenen nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu ersetzen ist. a) Die geplanten Sprengstofflager sind nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, da sie in der hier geplanten Ausgestaltung keine privilegierten Vorhaben darstellen. Nach dem hier einzig in Betracht kommenden § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. aa) § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 und Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 ). Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder ihm wesensfremden Bebauung freizuhalten, sind deshalb die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch – und sogar sachgerechter – in einem beplanten Gebiet (§ 30 BauGB) oder einem unbeplanten Gebiet im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder ggf. im Fall der Aufstellung eines hierfür in Betracht kommenden Bebauungsplans nach § 33 BauGB errichtet werden können (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und Urteil vom 01.11.2018 - 4 C 5.17 -, BVerwGE 163, 313 ). Insofern steht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unter dem Vorbehalt der bauplanungsrechtlichen Absicherung von Vorhaben durch Bebauungspläne oder durch § 34 BauGB (BVerwG, Urteil vom 01.11.2018 - 4 C 5.17 -, BVerwGE 163, 313 ). Ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet besteht, ist nicht abstrakt, sondern nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 ). Es entscheidet sich somit nicht nach der Beschaffenheit von Innenbereichen „im allgemeinen“, sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs „hier und so“, also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2018 - 4 C 5.17 -, BVerwGE 163, 313 m.w.N.). Eine Verweisung auf den Innenbereich scheidet folglich u.a. dann aus, wenn der Vorhabenträger nicht in für ihn zumutbarer Weise auf ein entsprechendes Grundstück verwiesen werden kann, etwa weil Grundstücke in dem Bebauungsplangebiet nicht mehr zur Verfügung stehen oder nicht zu angemessenen Bedingungen zu bekommen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2018 - 4 C 5.17 -, BVerwGE 163, 313 ). Unabhängig von der Frage, ob ein Vorhaben bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise „nur“ im Außenbereich ausgeführt werden kann, verlangt der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zusätzlich, dass das Vorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden „soll“. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Diese Einschränkung ergibt sich aus der tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen ist, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 ). Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine Privilegierung dann nicht gegeben ist, wenn das Vorhaben vornehmlich dazu dient, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 m.w.N.). Es ist Sache des Bauherrn, das Vorhandensein dieses öffentlichen Interesses zu belegen und damit die Hindernisse, die einer Genehmigung entgegenstehen, auszuräumen (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 ). Ob bei dem Vorhaben im Außenbereich die Befriedigung individueller Interessen im Vordergrund steht oder die Annahme eines überwiegenden allgemeinen Interesses die Errichtung rechtfertigt, ist aufgrund einer umfassenden, die gesamten Umstände des konkreten Vorhabens würdigenden Wertung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.2012 - 4 B 10.12 -, BauR 2012, 1360 ). Zudem sollen Vorhaben, die zwar wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung eine spezifische Außenbereichspräferenz aufweisen, aber wegen einer Vielzahl entsprechender Bauwünsche, die bei einer Privilegierung an beliebiger Stelle im Außenbereich grundsätzlich realisierbar wären, zu einer nicht nur vereinzelten Bebauung im Außenbereich führen könnten, nicht ohne förmliche Bauleitplanung im Außenbereich ausgeführt werden. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht Privilegierungstatbestand für Vorhaben, für die üblicherweise bei einer die „voraussehbaren Bedürfnisse“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) berücksichtigenden Bauleitplanung in einem Bauleitplan Standorte ausgewiesen zu werden pflegen. Er will vielmehr Vorhaben der dort näher bezeichneten Art privilegieren, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind, und für die deshalb nicht planerisch vorausschauend geeignete Standorte ausgewählt werden müssen, sondern eine Beurteilung des Einzelfalls am Maßstab öffentlicher Belange den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genügt. Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bauwünsche zu steuern, die „Vorbildwirkung“ für weitere gleichartige Bauwünsche haben (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 ). Die Prüfung, ob ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden „soll“, kann auch dazu führen, dass auf die Ausführung eines Vorhabens dieser Art in dem konkreten Gemeindegebiet überhaupt zu verzichten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 ) und sich der Antragsteller darauf verweisen lassen muss, sein Vorhaben im Innenbereich einer anderen Gemeinde durchzuführen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 ). bb) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der hier geplanten Errichtung von zwei Sprengstofflagern in der vorliegend zur Genehmigung gestellten Ausgestaltung nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Das Vorhaben der Klägerin kann zwar nach den Angaben der Beigeladenen in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 23.06.2020 und den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht in einem beplanten oder unbeplanten Gebiet im Innenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen ausgeführt werden, da ein geeignetes Grundstück im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung steht. Es kann damit dahinstehen, ob das Bauvorhaben nicht in einem solchen Gebiet ausgeführt werden kann, weil – wie die Klägerin vorträgt – der Kauf eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet im Gemeindegebiet der Beigeladenen wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Die fehlende konkrete Möglichkeit der Realisierung des Vorhabens an einem anderen Standort im Innenbereich der Standortgemeinde reicht für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB allein jedoch nicht aus. Weitere Voraussetzung ist, dass das Vorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden „soll“. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sprengstofflager in der hier geplanten Dimension eines Lagers mit einer Lagerkapazität von entweder 900 kg NEM der Lagergruppe 1.3 oder 1.500 kg NEM der Lagergruppe 1.4 und eines weiteren Lagers mit einer Lagerkapazität von 1.500 kg NEM der Lagergruppe 1.4 sind bauplanungsrechtlich im Allgemeinen in einem Gewerbegebiet zulässig. Denn in einem Gewerbegebiet sind nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art sowie nicht erheblich belästigende Lagerhäuser zulässig. Von den vorliegenden Sprengstofflagern gehen im normalen Betrieb keine erheblichen Belästigungen aus. Daher kann bei diesen Sprengstofflagern nicht die Rede davon sein, dass sie im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es grundsätzlich bei der Zuordnung eines Bauvorhabens zu einem Plangebiet (oder zum Außenbereich) nicht auf den „Störfall“ an, also nicht auf ein folgenschweres Ereignis wie beispielsweise einen Brand oder eine Explosion, sondern auf den Regelbetrieb. Denn grundsätzlich findet die Zuordnung zu einem bestimmten Plangebiet, beispielsweise zu einem Gewerbegebiet für nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe (vgl. § 8 Abs. 1 BauNVO) oder zu einem Industriegebiet für solche Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (vgl. § 9 Abs. 1 BauNVO), nach dem Regelfall, nicht dem Störfall statt. Ein konkreter Betrieb ist als baunutzungsrechtlich unverträglich einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, ZfBR 2018, 685 m.w.N.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2021, § 8 BauNVO Rn. 26 und § 9 BauNVO Rn. 22; Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 2019, § 8 Rn. 20). So sind zum Beispiel auch Tankstellen, welche bei einem Brand oder einer Explosion ebenfalls schwere Schäden für die Umgebung verursachen können, sowohl in einem Gewerbegebiet als auch in einem Industriegebiet allgemein zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Auch ein Brennstofflager, welches ebenfalls in einem Störfall erhebliche Schäden verursachen kann, ist beispielsweise nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Lagerhaus in einem Gewerbe- oder Industriegebiet allgemein zulässig (vgl. Aschke, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Auflage 2018, § 8 BauNVO Rn. 8). Auch der Umstand, dass ein Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist, bewirkt noch nicht, dass er bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet oder gar nur im Außenbereich zulässig ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 ; Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 9 Rn. 21; Aschke, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Auflage 2018, § 9 BauNVO Rn. 3; Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 2019, § 9 Rn. 16). Ebenso sind gefährliche „Störfall-Betriebe“, die der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) unterliegen, welche zur Umsetzung der „Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates“ („Seveso-III-Richtlinie“) erlassen wurde, als Gewerbebetriebe in einem Gewerbe- oder Industriegebiet grundsätzlich zulässig (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 2019, § 8 Rn. 24 und § 9 Rn. 17; Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 9 Rn. 26; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2021, § 9 BauNVO Rn. 15). Es liegt zwar ein öffentliches Interesse der Bevölkerung vor, im Störfall, also bei einem folgenschweren Ereignis wie beispielsweise einem Brand oder einer Explosion, vor den dadurch entstehenden erheblichen Folgen geschützt zu sein, und auch die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, dies sicherzustellen. Um die Bevölkerung vor den erheblichen Folgen eines Störfalls zu schützen, hat der Gesetzgeber jedoch in der 2. SprengV Schutzabstände festgelegt. Diese Schutzabstände sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltenden Abstände (Nr. 1.10 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV) und dienen dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen sowie dem Schutz von Sachgütern in der Umgebung. Sie müssen zu Wohnbereichen und Verkehrswegen eingehalten werden (Nr. 2.2.2 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV). Unter Wohnbereich ist dabei der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich bewohnter Gebäude zu verstehen, wobei Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, bewohnten Gebäuden gleichstehen (Nr. 1.14 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV). Verkehrswege sind Straßen-, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte (Nr. 1.13 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV). Die Schutzabstände berechnen sich gemäß der Anlage 1 zum Anhang der 2. SprengV in Abhängigkeit von der Lagergruppe nach der vorhandenen Nettoexplosivstoffmenge, dem Grad der von den Stoffen ausgehenden Gefahr und der Schutzwürdigkeit des gefährdeten Objekts sowie nach dem Gefahrenmoment, das bei den Stoffen und Gegenständen der Lagergruppe vorherrscht, also ob die Gefahr hauptsächlich von der Luftstoßwelle bzw. der Wärmestrahlung ausgeht oder in erster Linie durch die Wirkung von Sprengstücken hervorgerufen wird (vgl. dazu im Einzelnen Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Stand: Juni 2021, § 2 der 2. SprengV Rn. 6.1 bis 6.1.1.4). Je größer die Gefährlichkeit der gelagerten Explosivstoffe (die sich anhand der Lagergruppe ergibt) und je größer die gelagerte Nettoexplosivstoffmenge, desto größer der einzuhaltende Schutzabstand. Wie bereits oben (siehe I.3.) ausgeführt, entsprechen diese Schutzabstände den allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind damit in Fachkreisen als angemessen anerkannt. Sind diese Schutzabstände in einem Gewerbe- oder Industriegebiet einhaltbar, gibt es daher regelmäßig keinen Grund, für die Errichtung eines Sprengstofflagers den Außenbereich mit seiner ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, in Anspruch zu nehmen. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat in ihrer ersten Stellungnahme vom 28.02.2013 zu dem Vorhaben der Klägerin in seiner ursprünglich beantragten Form zwar ausgeführt, dass in Deutschland Lager für Explosivstoffe im Allgemeinen außerhalb von Wohn- und Gewerbegebieten angesiedelt würden, um im unwahrscheinlichen, jedoch nicht vollständig auszuschließenden Ereignisfall die Gefahren für Menschen und Gebäude so gering wie möglich zu halten. Der Vergleich eines Explosivstofflagers mit einer Tankstelle sei ungünstig, da es im Ereignisfall im Lager zu vergleichsweise größeren Schäden durch Luftstoßwirkung, Bodenstoß- und Kraterwirkung, Wirkung durch Spreng- und Wurfstücke, thermische Wirkung durch Flammen und Wärmestrahlung und Wirkung der Explosionsschwaden kommen könne. Die Schutzabstände seien bei Ansiedlung des Lagers in einem Gewerbe- oder Industriegebiet praktisch nicht einzuhalten, da zwar Grundstücke von Fremdbetrieben innerhalb des Schutzabstands liegen dürften, nicht aber Betriebsgebäude, Wohn- und Bürobereiche oder auch Verkehrswege. Bei Errichtung des Lagers in einem Industrie- oder Gewerbegebiet sei eine Gefährdung der benachbarten Firmen inklusive Mitarbeiter und Gebäuden nicht vollständig auszuschließen. Aus dieser Stellungnahme geht jedoch nicht hervor, weshalb die gesetzlich vorgesehenen Schutzabstände den Auswirkungen eines Störfalls nicht ausreichend Rechnung tragen sollen, obwohl diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies würde im Umkehrschluss außerdem bedeuten, dass jeder Gewerbebetrieb, der mit gefährlichen Stoffen umgeht und bei dem eine, wenn auch unwahrscheinliche, Gefahr eines Störfalls mit erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung besteht, im Außenbereich anzusiedeln wäre. Dies wäre jedoch mit der Funktion des Außenbereichs für die Land- und Forstwirtschaft sowie zur Erholung nicht vereinbar. Die Ansiedlung der Lager der Klägerin ist aufgrund der zu lagernden Explosivstoffe grundsätzlich in einem Gewerbegebiet möglich. Denn im vorliegenden Fall möchte die Klägerin Explosivstoffe der Lagergruppen 1.3 und 1.4 lagern. Maßgebend für die Einteilung in Lagergruppen sind die Eigenschaften der Explosivstoffe, insbesondere ihr Verhalten in der Verpackung bei einem Brand, einer Deflagration oder Detonation und die sich daraus ergebenden Gefahren (Nr. 2.1.1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV). Die Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne brennende Packstücke und Gegenstände können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet (Nr. 2.1.4 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV). Die Explosivstoffe der Lagergruppe 1.4 stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhalts einer Packung hervor (Nr. 2.1.5 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV). Eine Lagerung der erheblich gefährlicheren Lagergruppen 1.1 und 1.2 ist in den geplanten Lagern nicht vorgesehen. Die aufgrund der zu lagernden Nettoexplosivstoffmenge und der Lagergruppen 1.3 und 1.4 höchstens einzuhaltenden Schutzabstände betragen 61,8 m (vgl. Stellungnahme der BAM vom 16.12.2015). Bei einer Länge der Lagerhalle für den Sprengstoff von 7,66 m benötigt die Klägerin im Höchstfall also ein Grundstück mit einer Länge und Breite von 131,26 m, falls auf den Nachbargrundstücken an die Grenze gebaut wurde oder zu berücksichtigende Verkehrswege an das Grundstück angrenzen. Das benötigte Grundstück kann jedoch auch kleiner ausfallen, wenn es beispielsweise am Rande eines Gewerbegebiets liegt, das an den Außenbereich angrenzt, so dass an einer Seite keine Schutzabstände auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden müssten. Grundstücke dieser Art und Größe lassen sich in Gewerbegebieten grundsätzlich finden. Dass eine solche Investition für die Klägerin unökonomisch sein mag, spielt bei der Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden „soll“, also ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen, keine Rolle. Jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Lagergruppen und Lagermengen ist ein Sprengstofflager in einem Gewerbegebiet möglich. Ein Betrieb, der etwa wegen fehlender Gewerbegebiete im Innenbereich der konkreten Gemeinde nicht untergebracht werden kann, soll auch nicht im Außenbereich dieser Gemeinde angesiedelt werden, wenn er bereits nach seinem Typ bei abstrakter Bewertung nicht dem Außenbereich zuzuordnen ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 ). Anders mag dies bei Lagern anderer Größe und Gefährlichkeit sein, beispielsweise bei dem von der Klägerin als Vergleich herangezogenen Sprengstofflager in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. So wurde zwar in der Landtags-Drucksache 14/1127 ausgeführt, dass Sprengstofflager mit größerem Inhalt aufgrund der Schutzabstände als privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB regelmäßig nur im Außenbereich gebaut werden könnten. Vorliegend geht es jedoch nicht um ein Sprengstofflager mit einem vergleichbar großen Inhalt und einer vergleichbaren Gefährlichkeit. Dort handelte es sich um eine erheblich größere Lagermenge als bei der Klägerin, nämlich um 49 t, und außerdem wohl um Explosivstoffe der erheblich gefährlicheren Lagergruppe 1.1, die zu sehr viel größeren Schutzabständen führt. Damit ist auch die Größe der einzuhaltenden Schutzabstände nicht vergleichbar, auf die in der Landtags-Drucksache jedoch maßgeblich für die Begründung abgestellt wird, warum ein Sprengstofflager im Außenbereich anzusiedeln sei. Bei den vorliegend zu beurteilenden Lagern handelt es sich zudem – anders wohl als bei dem Lager in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx – nicht um ein Sprengstofflager, das einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf (siehe dazu bereits oben). Die hier geplanten Sprengstofflager sind im Ergebnis – wie dargelegt – von Typ und Charakter her gewerbetypisch und dem Außenbereich mit seiner Zweckbestimmung für die Land- und Forstwirtschaft und die Erholung der Allgemeinheit damit wesensfremd. Sie sind mit der im Außenbereich ausdrücklich privilegierten landwirtschaftlichen Produktion weder vergleichbar, noch stehen sie zur Landwirtschaft in einem näheren oder weiteren Zusammenhang, wie dies z.B. bei Vorhaben der Massentierhaltung, bei Tierkörperbeseitigungs- oder Kompostieranlagen im Einzelfall sein mag (vgl. insoweit zu einer Bauschuttrecyclinganlage SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 sowie zu einer Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage OVG LSA, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 M 97/20 -, NVwZ-RR 2021, 389 ). Die Sprengstofflager des vorliegenden Falls können letztlich mit anderen – störenden oder nicht erheblich störenden – gewerblichen oder industriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzungen der nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebiete des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen hat. Daher sind Sprengstofflager in der hier beantragten Größe regelmäßig nicht auf einen Standort im Außenbereich angewiesen, so dass eine Privilegierung auf Grund ihrer besonderen Eigenart nicht erforderlich ist. Daran ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, dass ein Sprengstofflager im Außenbereich zu weniger Gefahrguttransporten durch bebaute Gebiete führe und ein mögliches Zusammentreffen ungünstiger Faktoren bei einem Unfallereignis in einem Gewerbe- oder Industriegebiet wegen dort lagernder oder auf LKWs transportierter Waren, Rohstoffe oder Chemikalien die Gefahr erhöhe. Zur Eindämmung der Gefahr, die bei einem Transport von Gefahrgütern ausgeht, gibt es zahlreiche gesetzliche Vorschriften zur Vermeidung von Unfällen. Die Lagerung gefährlicher Stoffe unterliegt ebenfalls gesetzlichen Sicherheitsvorschriften. Auch dass – wie die Klägerin vorträgt – bei der Abhaltung eines Feuerwerks ein Sicherheitsabstand zum Publikum einzuhalten sei, welcher ca. viermal so groß sei wie der Schutzabstand der geplanten Lager, ist vorliegend nicht relevant. Denn dieser vergrößerte Abstand beim Abhalten eines Feuerwerks zum Publikum ist dem Umstand geschuldet, dass beim Zünden eines Feuerwerks die Umgebung anders als bei der Lagerung in einem Sprengstofflager nicht durch Gebäudewände zusätzlich geschützt wird. Richtigerweise wendet die Klägerin zwar des Weiteren ein, dass Sprengstofflager (genauso wie Sprengstofffabriken und Munitionslager) in der Kommentar-Literatur pauschal als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dem Außenbereich zugeordnet werden (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 35; Söfker, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 01.08.2021, § 35 Rn. 30, 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2021, § 35 Rn. 56; Muckel, Öffentliches Baurecht, 2010, Rn. 116; Koppitz, Bauvorhaben im Außenbereich, 1999, Rn. 93; Erbguth/Schubert, Öffentliches Baurecht, 6. Auflage 2015, § 8 Rn. 69; Büchner/Schlotterbeck, Baurecht Band 1, 4. Auflage 2008, Rn. 564). Auch nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien Sprengstofflager wegen der besonderen Gefahren, die von ihnen für ihre Umgebung ausgehen, und der im Grundsatz zu wahrenden Schutzabstände typischerweise im Außenbereich untergebracht (Urteil vom 21.09.2020 - 21 B 17.641 -, juris Rn. 30). Jedoch findet in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die die Erteilung eines Waffenscheins an einen Sprengmeister zum Gegenstand hatte, und in der Kommentar-Literatur keine konkrete Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck der oben genannten Schutzabstände nach der 2. SprengV, mit der Größe der Lager oder der potentiellen Gefährlichkeit der gelagerten explosionsgefährlichen Stoffe je nach Lagergruppe statt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof benennt mit den Lagergruppen 1.1 bis 1.4 alle Lagergruppen für Explosivstoffe nach Nr. 2.1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV, ohne hierbei nach der Gefährlichkeit der gelagerten Sprengstoffe und der daraus resultierenden unterschiedlichen Größe der Schutzabstände zu differenzieren. Teilweise wird in der Kommentar-Literatur einschränkend vorgebracht, dass bei Vorhaben mit nachteiliger Wirkung auf die Umgebung wesentlich sei, wie weit von den Vorhaben Wirkungen ausgehen, die innerhalb der Baugebiete der Gemeinde nicht untergebracht werden könnten. Zudem wird ausgeführt, dass das Vorhaben auch bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzung seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung kaum in Einklang mit städtebaulichen Grundsätzen in zusammenhängend bebauten Ortslagen oder in einem Bebauungsplangebiet unterzubringen sei, wobei es insbesondere nicht mit anderen gewerblichen oder industriellen Vorhaben gleichgestellt werden könne (vgl. Söfker, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 01.08.2021, § 35 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2021, § 35 Rn. 56). Bei den vorliegenden Sprengstofflagern stellt jedoch – wie bereits ausgeführt – die Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen nach der 2. SprengV die nach dem Stand der Technik mögliche Begrenzung der nachteiligen Folgen in einem Unglücksfall dar. Durch die Einhaltung der Schutzabstände sind die Sprengstofflager demnach in Einklang mit der städtebaulichen Ordnung in Plangebieten oder auch im unbeplanten Innenbereich zu bringen. Da es sich bereits aus den vorstehenden Gründen bei den Sprengstofflagern in der hier geplanten Ausgestaltung nicht um privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt, kommt es auf die Frage, ob die Lagerhallen das Gesamtvorhaben prägen und daher das gesamte Vorhaben einschließlich der Garagen als privilegiert anzusehen ist, nicht mehr an. Ebenso kann offen bleiben, ob die Errichtung von Sprengstofflagern der hier beabsichtigten Größe nicht nur im individuellen, sondern zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt, das die Privilegierung mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, rechtfertigen könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 m.w.N.). b) Die hier geplanten Sprengstofflager sind damit als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, ergibt sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 BauGB und den dort bezeichneten öffentlichen Belangen. Bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens und den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Damit ist kein gestaltendes, sondern nur ein nachvollziehendes Abwägen gemeint, d.h. ein gerichtlich uneingeschränkt überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt. Bei den sonstigen Vorhaben ist jedoch – im Gegensatz zu privilegierten Vorhaben – in der Regel keine besondere Gewichtung des Vorhabens und der in Rede stehenden öffentlichen Belange erforderlich, auch wenn die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs niemals abstrakt, sondern immer nur für ein ganz bestimmtes Vorhaben festgestellt werden kann. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt danach bereits dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Belange oder ein sonstiger für die Bebauung des Außenbereichs erheblicher Gesichtspunkt nicht unwesentlich berührt wird. Es genügt somit ein geringer Grad des Widerstreits. Der Widerstreit muss allerdings konkret belegt werden (vgl. zum Ganzen: Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 8, 100). Das geplante Vorhaben beeinträchtigt in diesem Sinne öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. aa) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u.a. insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies ist hier der Fall. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2016 - 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 ). Eine „qualifizierte Standortzuweisung“ im Flächennutzungsplan ist – anders als bei einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB – für die Annahme der Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2016 - 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 ; BVerwG, Urteil vom 23.05.1980 - IV C 79.77 -, NJW 1981, 474 ; so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 und vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 -, ESVGH 52, 213 ). Lediglich bei privilegierten Vorhaben ist diese Standortzuweisung im Flächennutzungsplan erforderlich, um dem Vorhaben entgegenzustehen. Denn der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 1 BauGB in einer der Rechtslage im beplanten und unbeplanten Innenbereich vergleichbaren Weise entschieden, dass die in dieser Vorschrift genannten Vorhaben im Außenbereich allgemein zulässig sind. Der Gesetzgeber hat damit jedoch keine Entscheidung über den konkreten Standort des Vorhabens getroffen. Daraus folgt, dass nur konkrete, standortbezogene Aussagen im Flächennutzungsplan auch der Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens entgegengehalten werden können (vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 113). Dies ist bei nicht-privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB jedoch nicht der Fall, weil der Gesetzgeber hier – anders als bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB – nicht in einer dem Innenbereich vergleichbaren Weise eine Entscheidung über die generelle Zulässigkeit von Vorhaben getroffen hat. Im vorliegenden Fall sieht der Flächennutzungsplan der Beigeladenen eine Fläche für Landwirtschaft vor. Die geplanten Sprengstofflager widersprechen damit dieser Darstellung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die örtlichen Gegebenheiten (zum Beispiel die natürliche Beschaffenheit des Geländes) der Verwirklichung der im Flächennutzungsplan dargestellten Nutzung von vornherein entgegenstehen. bb) Weiter liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, weil das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft ist immer schon dann gegeben, wenn ein Vorhaben der naturgegebenen land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung der Außenbereichslandschaft widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet, wobei es unerheblich ist, ob es verdeckt wird oder auffällig sichtbar in Erscheinung tritt. Es kommt nicht auf die optische, sondern auf die funktionelle Abweichung des Vorhabens von seiner Umgebung an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.09.1991 - 3 S 1960/91 -, NuR 1992, 187 und vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, NuR 2004, 383 , jeweils m.w.N.). In der Umgebung des Bauvorhabens befinden sich überwiegend landwirtschaftliche Flächen und Grünflächen. In dieser Landschaft stellen die beantragten Sprengstofflager mit Garagen in funktioneller Hinsicht einen Fremdkörper dar. cc) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange besteht auch darin, dass das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Das schließt gewerbliche Anlagen ein. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631 m.w.N.). Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung zu befürchten ist. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631 ). Von einer unerwünschten Zersiedelung ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.06.2016 - 4 B 47.14 -, ZfBR 2016, 799 ). Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt das Bauvorhaben hier den öffentlichen Belang der Befürchtung des Entstehens einer Splittersiedlung. Das bereits vorhandene Sprengstofflager und die beiden geplanten Sprengstofflager stellten zusammen keinen Bebauungszusammenhang dar, der Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur wäre, sondern bildeten lediglich eine Anhäufung von Gebäuden. Durch die Errichtung der beiden beantragten Sprengstofflager würde daher eine unerwünschte Splittersiedlung entstehen, indem eine Zersiedlung eingeleitet würde. Denn die Zulassung des Vorhabens hätte Vorbildwirkung. Es steht zu befürchten, dass die Klägerin in der Zukunft nochmals ihre Lagerkapazitäten vergrößern möchte und hierfür aus Gründen der betrieblichen Effizienz erneut ein Grundstück neben dem bereits bestehenden Betriebsgelände wählt. Auch für andere Betreiber von Sprengstofflagern könnte eine Vorbildwirkung entstehen, sich in diesem Bereich ansiedeln zu wollen. Dadurch würde die Splittersiedlung erneut erweitert werden, was siedlungsstrukturell in diesem Bereich nicht erwünscht ist. Eine Ausnahme von einer unerwünschten Zersiedlung, nämlich dass sich die Streubebauung als herkömmliche – und nicht nur mehrfach vorhandene – Siedlungsform in der Gemeinde darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631 ), ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. dd) Diese öffentlichen Belange können dem Vorhaben auch entgegengehalten werden, denn der sogenannte Teilprivilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB kommt der Klägerin nicht zugute. Teilprivilegierten Vorhaben kann nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Abs. 3 sind. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB setzt voraus, dass es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Zwar dienen die beiden geplanten Sprengstofflager der Erweiterung des auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandenen Sprengstofflagers und damit des gewerblichen Betriebs der Klägerin. Sie mögen auch eine angemessene Erweiterung des Betriebs darstellen. Jedoch ist die angestrebte Betriebserweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude, also in räumlicher Hinsicht, nicht angemessen. Das bereits vorhandene Lager A hat nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Betriebsfläche von ca. 250 m². Die neue reine Lagerfläche der geplanten Lager B und C würde insgesamt 109,5 m² betragen. Zusammen mit den beiden angebauten Garagen beliefe sich die Betriebsfläche auf 252,1 m². Die Erweiterung wäre damit ungefähr so groß wie das bereits vorhandene Gebäude. Der Betriebsumfang würde sich in räumlicher Hinsicht also ungefähr verdoppeln. Damit ist die quantitative Schwelle der Angemessenheit überschritten (vgl. zur Unangemessenheit bei einer fast Verdoppelung des Betriebsumfangs: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1992 - 3 S 3103/91 -, VGHBW-Ls 1992, Beilage 6, B4 ; Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 232). c) Wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das vorliegende Vorhaben kann zwar dahingestellt bleiben, ob die Erschließung des Bauvorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB über den nördlich des Grundstücks liegenden Feldweg gesichert ist. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos dieses Feldwegs, über den das Vorhaben nach den hier allein zu beurteilenden Bauunterlagen erschlossen werden soll, und den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hält der Senat eine ausreichende wegemäßige Erschließung jedoch für zweifelhaft. Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Klägerin keinen Einfluss darauf habe, mit welchem LKW bestellte Ware zu den geplanten Sprengstofflagern angeliefert werde. Dies könne auch durch große LKW erfolgen. Angesichts der Breite des Feldwegs, welche der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit ungefähr 2,20 m bis 2,30 m angegeben hat, und einer allgemein höchstzulässigen Breite von Kraftfahrzeugen von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO) erscheint es dem Senat fraglich, ob der Feldweg für eine Erschließung auch mit großen LKW geeignet ist. Unklar ist dies auch deshalb, weil das bereits bestehende Sprengstofflager auf dem Nachbargrundstück – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin nicht über diesen Feldweg, sondern über die xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx beliefert wird. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Antrag (sowohl in erster Instanz als auch hier in Form der Einlegung der Berufung) gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 22. Februar 2022 Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen für beide Rechtszüge auf 25.000,-- EUR festgesetzt. Die Festsetzung und die Änderung von Amts wegen beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich für die Festsetzung an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine sonstige Anlage je nach Einzelfall von einem Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder der Bodenwertsteigerung auszugehen ist. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist hier von Rohbaukosten in Höhe von etwa 50.000,-- EUR auszugehen. Der Senat hält es vorliegend aufgrund der Besonderheit, dass es sich streitgegenständlich um eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis für zwei Sprengstofflager handelt, für angemessen, die Hälfte der Rohbaukosten, also 25.000,-- EUR als Streitwert festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Sprengstofflagern. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. xxxx (früher vor der Flurbereinigung in anderem Zuschnitt Flst.-Nr. xxxxxx und Flst.-Nr. xxxx) im Außenbereich von xxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxxx. Südlich grenzt das Grundstück an die xxxxxxxxxxxxxx Straße an. Nördlich des Grundstücks befindet sich ein Feldweg. Östlich des Grundstücks verläuft die Bundesstraße x xxxx. Der Flächennutzungsplan weist für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft aus. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Auf dem sich westlich anschließenden Nachbargrundstück Flst.-Nr. xxxx (vor der Flurbereinigung Flst.-Nr. xxxxxx), welches im Eigentum der beiden Geschäftsführer der Klägerin in BGB-Gesellschaft steht, besteht bereits in einem ehemaligen Wasserhochbehälter ein Lager der Klägerin für Sprengstoffe (Gebäude A) mit einer Lagergenehmigung vom 09.12.1999 für 3.000 kg Nettoexplosivstoffmasse (NEM) der Lagergruppe 1.3. Die Klägerin lagert dort pyrotechnische Gegenstände für die Veranstaltung von Feuerwerken. Die Klägerin beantragte unter dem 09.11.2012 beim Landratsamt Böblingen die Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) für den Neubau von zwei Lagerhallen (Gebäude B und C) und zwei Garagen in Stahlrahmenkonstruktion auf den (früher so bezeichneten) Grundstücken Flst.-Nrn. xxxxxx und xxxx. Der Antrag wurde von der Klägerin in der Folgezeit mehrfach verändert. Letztlich beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Lagerhallen zur Lagerung von 900 kg NEM der Lagergruppe 1.3 oder (jedoch nie gleichzeitig) von 1.500 kg NEM der Lagergruppe 1.4 im Lager B und 1.500 kg NEM der Lagergruppe 1.4 in Lager C. Die Gebäude sollen zudem der Vorbereitung von Feuerwerk, der Entwicklung und Instandsetzung von Abschussgeräten sowie der Herstellung pyrotechnischer Spezialanfertigungen für den Einsatz im SFX Bereich Film, Fernsehen und Theater dienen. Das Grundstück soll nach den zur Genehmigung gestellten Plänen von dem nördlich liegenden Feldweg angefahren werden. Das Gebäude B ist in Ost-West-Ausrichtung im nördlichen Teil des Grundstücks parallel zu dem Feldweg geplant. Das Lager, welches sich im westlichen Teil des Gebäudes befinden soll, hat eine geplante Grundfläche von 7,66 m x 7,15 m. Daran soll sich östlich eine Garage mit einer Grundfläche von 10,36 m x 6,88 m anschließen. Das Gebäude C ist südlich davon ebenfalls in Ost-West-Ausrichtung geplant. Hier soll sich das Lager im östlichen Bereich des Gebäudes befinden, an das sich westlich eine Garage anschließen soll. Die Maße des Lagers und der Garage in Gebäude C entsprechen den Maßen von Gebäude B. Die beiden Lagerhallen sollen einen Abstand von 10,2 m zueinander haben. Auf der Fläche zwischen den Gebäuden ist eine Rasenfläche mit einem befestigten Weg aus Kunststoff-Rasengitter und um die Gebäude eine Bepflanzung mit Bäumen geplant. Ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten „Stellungnahme zum Standort des Explosivstofflagers für pyrotechnische Gegenstände der xxxxxxx xxxxx-xxxx xxx xxxxxxxxxxxxx xxxx an der xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx, xxxxx xxxxxx-xxxxxx“ der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 16.12.2015 halte das Vorhaben die Schutzabstände zu Wohnbereichen und öffentlichen Verkehrswegen sowie die geforderten Sicherheitsabstände ein, so dass die Lagerung im Rahmen einer Lagergenehmigung nach § 17 SprengG sicherheitstechnisch akzeptabel sei. Der nächstgelegene, sicherheitstechnisch relevante Wohnbereich gemäß Anhang zu § 2 der 2. SprengV befinde sich in einem Abstand von ca. 280 m. Der nächstgelegene Verkehrsweg (x xxx) sei ca. 41,7 m vom geplanten Lager B und mehr als 25 m vom Lager C entfernt. Die direkt an das Lagergelände angrenzende xxxxxxxxxxxxxx Straße habe keine direkte Anbindung an die Bundesstraße, so dass hier von einer Straße mit geringer Verkehrsdichte (vgl. Nr. 1.13 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV) ausgegangen werden könne, die bei der Schutzabstandsbetrachtung nicht zu beachten sei. Die Schutzabstände des geplanten Lagers B betrügen bei einer NEM von 900 kg bei Lagergruppe 1.3 zu Wohnbereichen 61,8 m und zu Verkehrswegen 41,5 m, bei einer NEM von 1.500 kg bei Lagergruppe 1.4 zu Wohnbereichen und Verkehrswegen 25 m als Mindestabstand gemäß Nr. 2.4 der Anlage 1 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV. Bei Lager C mit einer geplanten NEM von 1.500 kg bei Lagergruppe 1.4 betrügen die Schutzabstände zu Wohnbereichen und Verkehrswegen 25 m als Mindestabstand. Auch der geforderte Sicherheitsabstand von 10 m zwischen den Lagern werde eingehalten. Mit Schreiben vom 30.01.2013 teilte die Beigeladene dem Landratsamt mit, dass sie aufgrund der fehlenden Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sowie der vorhandenen Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ihr bauplanungsrechtliches Einvernehmen nicht erteile. Es sei auch fraglich, ob die Erschließung gesichert sei. Mit Schreiben vom 11.04.2013 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dass die Sprengstofflager nach ihrer Auffassung im Außenbereich privilegiert zulässig seien und das Einvernehmen der Beigeladenen rechtswidrig versagt worden sei. Der Beigeladenen werde Gelegenheit gegeben, den Vorgang erneut im Gemeinderat zu behandeln und das Einvernehmen zu erteilen. Werde das Einvernehmen erneut versagt oder gebe es keine Rückmeldung, werde das Einvernehmen ersetzt. Mit Schreiben vom 16.05.2013 teilte die Beigeladene dem Landratsamt mit, dass sie das bauplanungsrechtliche Einvernehmen auch nach erneuter Prüfung nicht erteilen werde. In der Sitzung des Gemeinderats vom 14.05.2013 sei zudem der Beschluss gefasst worden, den Flächennutzungsplan mit dem Ziel zu ändern, zur (räumlichen) Steuerung von Sprengstofflagern Konzentrationszonen auszuweisen. Auf Anträge der Beigeladenen stellte das Landratsamt mit Bescheiden vom 29.08.2013 und 26.08.2014 die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Lagergenehmigung für den Bau und Betrieb der Sprengstofflager jeweils für die Dauer eines Jahres zurück. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte letztlich nicht. Mit Schreiben vom 23.07.2015 nahm die Beigeladene gegenüber dem Landratsamt erneut zur ihrer Ansicht nach planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens und den Gründen für die Versagung ihres Einvernehmens Stellung. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Daher sei es ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, bei dem es sich auch nicht um ein teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB handele. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen im Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft mit ihrem Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Außerdem sei keine ausreichende Erschließung gesichert. Ab Mai 2016 verhandelten die Beteiligten über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags in Ergänzung zu der beabsichtigten Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt, um den von der Beigeladenen vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen. Ein entsprechender Vertrag kam letztlich jedoch nicht zustande. Mit Schreiben vom 15.11.2017 beantragte die Klägerin beim Landratsamt unter Fristsetzung eine Entscheidung über ihr Bauvorhaben. Die Klägerin hat am 29.01.2018 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und im Wesentlichen zur Begründung vorgetragen, dass eine Untätigkeit der Behörde vorliege, obwohl sich aus den Akten ergebe, dass diese das Vorhaben weiterhin für genehmigungsfähig erachte. Das Bauvorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Es könne aus Sicherheitsgründen nicht im Innenbereich untergebracht, sondern nur im Außenbereich ausgeführt werden. Der Beklagte und die Beigeladene sind der Klage entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 21.02.2019 verpflichtet, der Klägerin die am 09.11.2012 beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Sprengstofflagern in der Fassung der Antragsergänzungen vom 16.05.2013 und 04.02.2016 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. xxxxxx und xxxx in der Stadt xxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxxx, zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig und auch begründet. Die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung aus § 17 SprengG. Die Errichtung und der Betrieb von Sprengstofflagern seien nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG genehmigungsbedürftig, weil in den Lagerhallen pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppen 1.3 und 1.4 der Anlage 6 der 2. SprengV gelagert werden sollten. Die Genehmigung schließe nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SprengG andere das Lager betreffende behördliche – dazu gehörten insbesondere baurechtliche – Entscheidungen ein. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe es nicht. Versagungsgründe nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 SprengG lägen nicht vor, da sich aus den Stellungnahmen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung insbesondere in Hinsicht auf erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände ergebe, dass das Vorhaben sicherheitstechnisch unbedenklich sei. Ein Verstoß gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 SprengG) sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, weswegen das erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu ersetzen sei. Bei den Sprengstofflagern handele es sich um privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, da sie aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren nur im Außenbereich ausgeführt werden könnten. Bei Störungen im Betrieb könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Explosionen komme, die erhebliche Schäden verursachen könnten. Zur Vermeidung von Gefahren nicht allein für die Wohnbevölkerung, sondern auch für die Menschen, die in den in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelten Betrieben beschäftigt seien, rechtfertige sich der Standort der Sprengstofflager im Außenbereich. Anders als die Beigeladene meine, könne das Vorhaben auch nicht im beplanten Baugebiet oder Innenbereich verwirklicht werden, weil auf dem Gemeindegebiet eine geeignete Fläche dafür nicht vorhanden sei. Ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet bestehe, sei nämlich nicht abstrakt, sondern nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Da die Grundstücke im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt seien und dieser keine qualifizierte Standortzuweisung vorweise, widerspreche das Vorhaben nicht dem Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Errichtung der Sprengstofflager führe ferner nicht dazu, dass das Landschaftsbild verunstaltet werde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die geplanten Lager seien nicht geeignet, das Landschaftsbild in erheblicher Weise zu stören oder den Erholungswert der Landschaft deutlich zu beeinträchtigen, sondern führten lediglich zu einer Veränderung des Landschaftsbilds. Denn die Hallen fügten sich in das bestehende Landschaftsbild ein, zumal eine Begrünung geplant sei. Angrenzend zum geplanten Vorhaben befinde sich bereits ein Sprengstofflager. Unweit dessen verlaufe außerdem die neu trassierte x xxx, die die Landschaft zerschneide. Auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB stehe nicht entgegen. Die Sprengstofflager als privilegierte Vorhaben hätten ihren Standort im Außenbereich, so dass sich das Interesse, die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung zu vermeiden, nicht durchsetze. Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB sei gesichert. Bei dem Feldweg, über den das Grundstück an den öffentlichen Verkehr angeschlossen sei, handele es sich um einen geteerten Weg, der sonst von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werde. Die Belieferung des Betriebs durch Schwerlasttransporter werde nur äußerst selten erfolgen. Ganz überwiegend würden die Lager durch Kleinlaster, leichte oder mittelschwere Lastwagen beliefert. Dies stelle keine über die Maße hinausgehende Belastung für den Feldweg dar. Daran ändere auch der Widmungszweck nichts, der für den Feldweg die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken vorsehe. Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken sei nicht auf eine ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Benutzung beschränkt, sondern könne auch die Nutzung des Grundstücks zu anderen Zwecken erfassen. Verstöße gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften seien nicht ersichtlich. Den wasserwirtschaftlichen und brandschutzrechtlichen Anforderungen könne durch entsprechende Auflagen Rechnung getragen werden. Mit Beschluss vom 16.04.2020 – 1 S 814/19 – hat der Verwaltungsgerichtshof auf den entsprechenden Antrag der Beigeladenen die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Beigeladene führt zur Begründung ihrer Berufung innerhalb der einmalig verlängerten Begründungsfrist im Wesentlichen aus, der Errichtung der Sprengstofflager stünden nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 SprengG öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Es handele sich bei den geplanten Sprengstofflagern nicht um privilegierte Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Zunächst sei zu prüfen, ob die Alternative einer Errichtung im Innenbereich bestehe. Werde dies verneint, müsse daran anschließend geprüft werden, ob das Vorhaben eine besondere Beziehung zum Außenbereich aufweise und ob es auch im Außenbereich ausgeführt werden solle. Bei der Frage, ob das Vorhaben auch im Innenbereich ausgeführt werden könne, komme es auf die konkreten Gegebenheiten im Gebiet der Standortgemeinde an. Es treffe zu, dass in ihrem Gemeindegebiet kein für die Errichtung eines Sprengstofflagers geeignetes Grundstück zur Verfügung stehe. Darüber hinaus müsse das Vorhaben eine besondere Beziehung zum Außenbereich aufweisen, d.h. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung auf die Errichtung im Außenbereich angewiesen sein. Das sei hier nicht der Fall. Die geplanten Sprengstofflager könnten vom Grundsatz her in Gewerbe- und Industriegebieten untergebracht werden. Vom potentiellen Störgrad her sei dies unproblematisch. Die Lager seien nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Solche Anlagen seien regelmäßig im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO planungsrechtlich zulässig, weil sie nicht zu den erheblich belästigenden Gewerbebetrieben im Sinne von § 9 Abs. 1 BauNVO zählten. Für die bauplanungsrechtliche Einordnung eines Vorhabens müsse auf den Regelbetrieb, nicht auf den Störfall abgestellt werden. Im Regelbetrieb eines Lagers für Sprengstoffe gingen von ihm keine Auswirkungen aus, die als „nachteilige Wirkungen auf die Umgebung“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einzustufen seien. Das Abstellen des Verwaltungsgerichts allein auf den Störfall weiche von der üblichen Beurteilung im Immissionsschutzrecht und im Planungsrecht ab. Betriebsstörungen und Störfälle würden im Immissionsschutzrecht nur bei Betrieben berücksichtigt, die unter die Störfallverordnung (12. BImSchV) fielen. Sie konkretisiere die Schutz- und Abwehrpflicht im Bereich von Störfällen. Erfasst würden vom Grundsatz her nur immissionsschutzrechtlich nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen, die regelmäßig im Industriegebiet zulässig seien. Gewerbebetriebe, die der Störfallverordnung (12. BImSchV) unterfielen, würden nicht durchweg als im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Vorhaben eingestuft. Das Verwaltungsgericht gehe zudem für den Störfall von deutlich zu großen Auswirkungen des Lagers auf die Umgebung aus. Es nehme potentiell große Schäden durch Luftstoßwirkung, Boden- und Kraterwirkung und Ähnliches an. Solche Auswirkungen seien bei Lagergebäuden mit Stoffen der Lagergruppen 1.3 und 1.4 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV jedoch nicht zu erwarten. Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 explodierten nicht in der Masse. Sie brennten nur sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung ab. Die Umgebung sei hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke sei gering. Eine Gefährdung der Gebäude in der Umgebung durch Druckwirkung (Stoßwellen) werde im Allgemeinen gerade ausgeschlossen. Bei Stoffen der Lagergruppe 1.4 seien die Auswirkungen noch geringer. Sie stellten keine bedeutsame Gefahr dar. Die Auswirkungen seien weitgehend auf das Packstück beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstünden nicht. Gegen die Auswirkungen eines Störfalls werde außerdem Vorsorge durch die vorgegebenen Schutzabstände getroffen. Außerhalb der Schutzabstände seien die beschriebenen Gefahren gerade nicht mehr zu erwarten. Gefahren für Beschäftigte von Betrieben in Gewerbe- und Industriegebieten seien schon bei Einhaltung dieser Abstände ausgeschlossen. Die einzuhaltenden Schutzabstände seien im vorliegenden Fall so gering, dass sie ohne Weiteres im beplanten und unbeplanten Innenbereich eingehalten werden könnten. Auf Standorte im Außenbereich sei ein solches Vorhaben deshalb nicht wegen seiner „nachteiligen Wirkung auf die Umgebung“ angewiesen. Selbst wenn die Sprengstofflager wegen nachteiliger Wirkungen auf die Umgebung eine besondere Beziehung zum Außenbereich aufweisen sollten, seien sie keine privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Entscheidend sei, ob das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden „solle“. Dieses Tatbestandsmerkmal setze eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert sei, die es rechtfertige, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Bei der vorzunehmenden Wertung sei zu klären, ob ein Vorhaben dieser Art überhaupt – d.h. abstrakt – im Außenbereich zugelassen werden solle. Die Zulassung des Vorhabens im Außenbereich könne sich aber auch aus den Umständen des Einzelfalls oder aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten ergeben. Die hier in Rede stehenden Sprengstofflager sollten nicht in diesem Sinne im Außenbereich ausgeführt werden. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wolle Vorhaben privilegieren, die singulären Charakter hätten, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten seien, und für die deshalb nicht planerisch vorausschauend geeignete Standorte ausgewählt werden müssten, sondern eine Beurteilung des Einzelfalls am Maßstab öffentlicher Belange den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genüge. Als Privilegierungstatbestand sei § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, um im Außenbereich Bauwünsche zu steuern, die „Vorbildwirkung“ für weitere gleichartige Bauwünsche hätten. Vorliegend müsse man den singulären Charakter der Anlage verneinen. Die Einstufung der Sprengstofflager als privilegiert würde nicht nur zu einer vereinzelten Bebauung im Außenbereich mit gewerblichen Anlagen führen. Stufe man die nur mit einem verhältnismäßig geringen Gefahrenpotential verbundenen Sprengstofflager als privilegierte Vorhaben ein, müsse dieser Privilegierungstatbestand erst recht für alle Anlagen gelten, die unter die Störfallverordnung (12. BImSchV) fielen und bei einem Störfall vergleichbare oder deutlich größere Abstände erforderten. Vielmehr handele es sich bei den Lagergebäuden vom Typ und Charakter her um gewerbegebietstypische Anlagen. Inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen seien sie wesensfremd. Sie seien mit der im Außenbereich ausdrücklich privilegierten landwirtschaftlichen Produktion weder vergleichbar, noch stünden sie zur Landwirtschaft in einem näheren oder weiteren Zusammenhang. Eine Rechtfertigung für eine Privilegierung fehle außerdem, wenn die Ausführung im Außenbereich vorrangig dazu diene, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Dies gelte auch für individuelle wirtschaftliche Interessen, wenn ihnen keine gewichtigen Gemeinwohlbelange gegenüberstünden. Auch danach scheide die Errichtung der Sprengstofflager im Außenbereich hier aus. Die geplanten Lagerhallen dienten nicht der Allgemeinheit, sondern allein den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, da eine Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände im Gewerbegebiet weitaus kostenintensiver wäre. Das Vorhaben sei also als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen. Als solches beeinträchtigten die geplanten Lagerhallen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft mit ihrem Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und lasse die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung erwarten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Diese Belange könnten dem Vorhaben entgegengehalten werden, da die geplanten Lagerhallen keine begünstigten Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB seien. Angesichts der beträchtlichen Erweiterung der Lagerkapazität mit einer Fläche von insgesamt 244 m² könnten sie nicht mehr als eine im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessene Erweiterung eingestuft werden. In keinem Fall angemessen sei eine Verdoppelung der Betriebsfläche. Der Klägerin könne auch deshalb keine Genehmigung für die geplanten Lager erteilt werden, weil eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB nicht gesichert sei. Der Feldweg reiche zwar für die wegemäßige Erschließung aus. Jedoch stehe der Widmungszweck des Feldwegs zur Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken der ausreichenden Erschließung im Wege. Selbst wenn die Lagerhallen unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen sollten, gelte dies nicht für das Gesamtvorhaben, da die Lagerhallen das Gesamtvorhaben nicht prägten. Nur 40 % des Vorhabens dienten als Lagerraum für Pyrotechnik. Hingegen würden 60 % der Gesamtfläche für Garagen verwendet, die für die Lagerhallen technisch nicht erforderlich seien. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2019 - 1 K 1360/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei gegeben, weil das Vorhaben tatsächlich eine nachteilige Wirkung auf seine Umgebung ausübe bzw. ausüben könne. Die zur Lagerung bestimmten Sprengstoffe unterlägen ebenso dem Sprengstoffgesetz wie Industriesprengstoffe, militärische Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände und Treibladungsmittel. Beispielsweise seien gängige Gegenstände bei ihrer Lagerung sog. „Standard-Kugelbomben“ in den Kalibern 100, 125 oder 150 mm, hinsichtlich derer bei der Abhaltung eines Feuerwerks ein Sicherheitsabstand zum Publikum einzuhalten sei, welcher ca. viermal so groß sei wie der Schutzabstand des geplanten Lagers zu Bereichen, in welchen sich Personen aufhalten könnten. Nur so könne sichergestellt werden, dass durch gezündete Feuerwerkskörper keine brennenden, glimmenden oder gar explodierenden Bestandteile in den Zuschauerbereich geschleudert würden. Die das einzulagernde Material anliefernden Lastkraftwagen seien als Gefahrguttransport gekennzeichnet. In einem Gewerbegebiet ergäbe sich die Verpflichtung, diese überwachungspflichtigen Gefahrgüter nur beaufsichtigt abzustellen. Wegen des einzuhaltenden Schutzbereichs müsste bei einer Unterbringung in einem Gewerbegebiet eine erhebliche Fläche um ein Sprengstofflager herum unbebaut belassen werden. Dies liege weder im städtebaulichen Interesses noch in ihrem. Die Verweisung auf eine Innenbereichsfläche würde auch zu einer unnötigen Erhöhung des Gefährdungspotentials durch Fahrten zwischen den Lagerstätten und den damit verbundenen vermehrten Be- und Entladevorgängen führen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen weise das Bauvorhaben einen singulären Charakter auf und entfalte daher keine Vorbildwirkung für andere Vorhaben. Nach herrschender Meinung in der Literatur seien Sprengstofflager von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB umfasst. Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung spiele eine Rolle, dass auf dem Gebiet der Beigeladenen keine Alternativstandorte zur Verfügung stünden, weder im Innen- noch im Außenbereich. Nach alledem sei die Verwirklichung des Vorhabens im Außenbereich vernünftigerweise geboten. Ihr sei auch kein einziger Fall bekannt, in welchem ein Konkurrenzunternehmen im Innenbereich untergebracht sei. Alle Sprengstofflager auch der Lagergruppe 1.3 und 1.4 befänden sich deutschlandweit ausschließlich im Außenbereich. Es werde noch auf die Landtagsdrucksache 14/1127 hingewiesen, in der es auf eine Anfrage zum Betrieb des Sprengstofflagers in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Kreis xxxxxxxxxxx) in einer Antwort vom 04.04.2007 heiße, dass Sprengstofflager mit größerem Inhalt aufgrund der Schutzabstände als privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB regelmäßig nur im Außenbereich gebaut werden könnten. Hierauf erwidert die Beigeladene, die nachteiligen Auswirkungen im Störfall seien weitaus geringer, als die Klägerin zu suggerieren versuche. Die genannten „Standard-Kugelbomben“ könnten nach der „Lagergruppenzuordnung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV (Großfeuerwerk)“ der BAM vom 26.02.2009 entweder in die Lagergruppe 1.1 oder 1.3 fallen. Sofern sie in die Lagergruppe 1.1 fielen, wäre ihre Lagerung im geplanten Lager unzulässig. Sofern sie in die Lagergruppe 1.3 fielen, gelte das zu dieser Lagergruppe bereits ausgeführte Risiko. Die Schutzabstände zum Publikum beim Abfeuern der Standard-Kugelbomben seien für die Genehmigungsfrage der Sprengstofflager unerheblich. Dass die Schutzabstände zum Publikum beim Abfeuern der Feuerwerkskörper größer seien als bei der Lagerung, liege auf der Hand. Bei der Lagerung werde die Umgebung durch das Lagergebäude selbst zusätzlich geschützt. Entscheidend seien die in der Stellungnahme der BAM vom 16.12.2015 errechneten Schutzabstände von maximal 61,8 m für das Lager B und 25 m für das Lager C. Diese könnten auch in einem Gewerbe- oder Industriegebiet eingehalten werden. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass sich im Lager Personen aufhalten könnten, betreffe das nicht die Wirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung, also den vom Vorhaben betroffenen Außenbereich. Die besondere Gefahr, die mit dem Aufenthalt in einem Sprengstofflager einhergehe, habe keine bodenrechtliche Relevanz. Die Besonderheiten beim Transport der Feuerwerkskörper könnten nachteilige Wirkungen der Lagergebäude auf die Umgebung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ebenfalls nicht begründen. Maßstab sei auch hier nicht der Störfall, sondern der Regelbetrieb. Feuerwerkskörper seien als explosionsgefährliche bzw. entzündbare Stoffe Gefahrgüter nach § 2 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Für ihre Beförderung gelten umfangreiche Regelwerke aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht. Die Beförderung umfasse nach § 2 Abs. 2 GGBefG u.a. auch Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen). Würden die Vorschriften eingehalten, sei die sichere Beförderung der Gefahrgüter ohne nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung grundsätzlich gewährleistet. Im Übrigen habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Anzahl der An- und Abfahrten gegenüber dem täglichen Verkehrsaufkommen der landwirtschaftlichen Nutzung eine „absolut untergeordnete Rolle“ spiele. Ein Transport der Feuerwerkskörper finde demnach wohl nur selten und unregelmäßig statt. Der Verweis der Klägerin auf die Kleine Anfrage zum Betrieb eines Sprengstofflagers in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx führe nicht weiter. Bei diesem Sprengstofflager handele es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage. Das Fassungsvermögen des Sprengstofflagers betrage 49 t explosionsgefährlicher Stoffe. Zum Vergleich sollten die geplanten Lager der Klägerin eine Gesamtmasse von nicht einmal 3 t umfassen. Die Lager der Klägerin seien mit dem Sprengstofflager in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx nach Größe und Gefährdungspotential nicht vergleichbar. Im Übrigen sei für die Berechnung der Schutzabstände für das Lager in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx von Lagergruppe 1.1 (Explosivstoffe) ausgegangen worden. Diese könnten in der Masse explodieren. Die Umgebung sei durch Druckwirkung (Stoßwellen), Flammen und Spreng- und Wurfstücke gefährdet. Die Sprengstoffe der Klägerin, welche den Lagergruppen 1.3 und 1.4 zugeordnet seien, seien weitaus weniger gefährlich. Der Vergleich zeige, dass Sprengstofflager nicht einheitlich als (nicht-) privilegierte Außenbereichsvorhaben betrachtet werden könnten. Dies hänge vielmehr vom konkreten Vorhaben ab. Entscheidend seien die einzulagernde Nettoexplosivstoffmasse und die Eigenschaften der Stoffe (Lagergruppe). Je geringer die sich daraus ergebenden Schutzabstände seien, desto eher könne das Vorhaben im Innenbereich realisiert werden. Daher führten auch die von der Klägerin zitierten Literaturstimmen nicht weiter. Keiner der Kommentatoren beschreibe das Sprengstofflager genauer, das er dem Außenbereich zuordne. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und im Berufungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten (fünf Hefte) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.