Beschluss
2 L 17/21.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0327.2L17.21.Z.00
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Leitsätze
Der Gleichheitssatz wird bei Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 79 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) nicht verletzt, wenn die Behörde gegen solche Bauten einschreitet, die ihr bekannt geworden sind.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Januar 2021 - 2 A 671/17 HAL - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.160 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gleichheitssatz wird bei Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 79 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) nicht verletzt, wenn die Behörde gegen solche Bauten einschreitet, die ihr bekannt geworden sind.(Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Januar 2021 - 2 A 671/17 HAL - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.160 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Rückbauverfügung der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Im Jahr 2007 errichtete er einen straßenseitigen grenzständigen gemauerten Windfang in den Abmaßen 2,78 m x 3,07 m und einer Höhe von 3,00 m (Lageplan: BA Bl. 52; Fotos: BA Bl. 79 ff.). Sein Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 23. September 2008 abgelehnt. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb erfolglos. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2011 - 2 A 258/09 HAL - wurde mit Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11.Z - abgelehnt. Mit Bescheid vom 13. November 2012 gab die Beklagte dem Kläger auf, den straßenseitigen grenzständigen Anbau (Windfang) an dem Reihenhaus auf seinem Grundstück zurückzubauen. Zudem setzte sie mit Kostenbescheid vom 19. November 2012 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 160 € gegen den Kläger fest. Die gegen die Bescheide vom 13. und 19. November 2012 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2021 - 2 A 671/17 HAL - ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Rückbauverfügung der Beklagten vom 13. November 2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage sei § 79 Satz 1 BauO LSA. Der vom Kläger errichtete Windfang sei formell illegal, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege. Der Anbau sei auch materiell illegal. Insoweit werde auf den Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11.Z - Bezug genommen. Die für das klägerische Grundstück maßgebliche nähere Umgebung, bestehend aus der Bebauung an der westlichen Straßenseite der A-Straße in dem Abschnitt, in welchem die vier Reihenhausgruppen in einem Abstand von ca. 6 m zur Straße errichtet seien, weise im Ergebnis der am 12. Januar 2021 durchgeführten Beweisaufnahme weiterhin in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche eine einheitliche Struktur auf: Es seien unverändert Vorgärten vorhanden, die vor der Errichtung des streitigen Windfangs von einer Bebauung mit Hauptgebäuden oder Anbauten frei gehalten worden seien. Auch die Ermessensausübung durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Der Bescheid sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. Es entspreche regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 BauO LSA eine Beseitigungsverfügung ausspreche. Die Behörde sei regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss eines insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar sei. Aus der Aufgabenzuweisung an die Aufsichtsbehörden, auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften hinzuwirken, ergebe sich, dass ein Regelermessen bestehe, die erlassene Verfügung auch zu vollstrecken. In Anwendung dieser Grundsätze habe die Beklagte das ihr zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es seien keine gleich geeigneten, weniger eingreifenden Maßnahmen ersichtlich, die auf andere Weise rechtmäßige Zustände herstellen könnten. Die Beklagte habe mit dem Erlass der Ordnungsverfügung auch nicht gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, den sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen habe. Die Beklagte sei bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, die vom Kläger angeführten Beispiele auf den benachbarten Grundstücken seien gegenüber seinem Windfang nicht gleichgelagert. Ein Ermessensfehler sei hierin nicht zu erkennen. So unterschieden sich die vom Kläger erwähnten An- und Vorbauten in seiner Nachbarschaft erheblich von dem massiven Windfang an seinem Reihenendhaus. Die zahlreichen in der A-Straße und in den benachbarten Straßenzügen ersichtlichen Windfänge hätten die Form einer Hauseingangsüberdachung und seien kein massiver Anbau, wie es beim klägerischen Windfang der Fall sei. Soweit der Kläger auf einen massiven Anbau in der G-Straße … und …, W-Straße …, L-Rain … und … verweise, fehle es bereits aufgrund des Umstandes, dass sich die vorgenannten Anbauten an freistehenden Einfamilienhäusern befänden, an einem vergleichbaren Sachverhalt. Soweit der Kläger auf vergleichbare Vorbauten im Verlängerten L-Rain … und … sowie F-Straße …, … und … Bezug nehme, möge zwar hinsichtlich der Reihenhausstruktur eine Vergleichbarkeit gegeben sein. Insoweit sei gleichwohl keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen, da es sich bei den vorgenannten dem äußeren Erscheinungsbild nach nicht um nachträgliche Veränderungen handele und insoweit ebenfalls kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Die Beklagte habe durch den Erlass der Ordnungsverfügung auch nicht deswegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil sie nur gegen den Kläger vorgehe, obwohl sie vergleichbare Verstöße in der Nachbarschaft dulde. Eine Duldung etwaiger an den Hauseingangstüren angebrachter massiver Windfänge seitens der Beklagten liege nicht vor. Vielmehr habe die Beklagte nicht bestätigen können, dass es sich bei den vom Kläger erwähnten Anbauten in der Nachbarschaft überhaupt um ebenfalls ohne Erlaubnis durchgeführte und nicht bestandsgeschützte Veränderungen handele, gegen die auch im Wege einer Rückbauverfügung vorgegangen werden sollte. Soweit die Beklagte erst im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins durch den Kläger auf etwaige ähnliche, insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke errichtete „Schwarzbauten“ in der Nachbarschaft hingewiesen worden sei, stelle dies keine gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Duldung dar, wenn die Errichtung der Anbauten ihr erst jetzt bekannt geworden sei und noch gar nicht habe überprüft werden können. Auch der Kostenbescheid vom 19. November 2012 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, aufgrund des nicht genehmigungsfähigen Gebäudes bestehe ein Regelermessen dahingehend, die erlassene Verfügung auch zu vollstrecken, bestehe ein Wertungswiderspruch zu der Rechtsauffassung des Senats, die dieser in seinem Hinweis vom 15. Mai 2012 in dem Verfahren 2 L 94/11.Z zum Ausdruck gebracht habe. In diesem Hinweis sei ausgeführt worden, dass nur ein kleiner Bereich der A-Straße als nähere Umgebung zu definieren und für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit heranzuziehen sei. Die weitere Umgebung sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Dies dürfe nicht bei der Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, sondern müsse bei der Ermessensausübung erfolgen. Ein Regelermessen, dass zu einem vollständigen Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes führe, könne es nicht geben. Andernfalls wären die anderen Gründe, die in der weiteren Umgebung des Gebäudes lägen, von vornherein nicht für die Ermessensausübung bedeutsam. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht die weitere Bebauung in der nicht näheren Umgebung bereits bei der Ermessensausübung und nicht erst bei der Beurteilung der Verletzung des Gleichheitsgebots berücksichtigt hätten, gebe es nicht. Zwar habe das Verwaltungsgericht gemeint, der Gleichheitsgrundsatz sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Gleichzeitig führe es jedoch aus, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sei, weil entweder Anbauten nur an freistehenden Einfamilienhäusern vorgefunden worden seien oder diese Anbauten nicht zu berücksichtigen seien, weil bei der Ermessensausübung nur nachträgliche Veränderungen berücksichtigt werden könnten. Dabei habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es nicht um einen Anspruch auf Gleichbehandlung gehe, bei dem es eine Rolle spielen würde, ob es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus handele oder ob der Anbau bereits zu Beginn oder erst danach errichtet worden sei. Hier gehe es um eine Ermessensausübung, bei der architektonisch (optisch) gleichgelagerte Sachverhalte eine Rolle spielen müssten. Im Rahmen der Ermessensausübung sei der Kontext von § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten. Es gehe um eine optische Gleichwertigkeit von baulichen Anlagen und nicht darum, wie und zu welchem Zeitpunkt die bauliche Anlage errichtet worden sei. Das Bauwerk müsse sich in die nähere Umgebung einfügen. Relevant sei der optische Eindruck und nicht der Zeitpunkt der Errichtung. Insofern könne es keine Rolle spielen, ob sich der Anbau an einem freistehenden Einfamilienhaus oder einem Reihenendhaus befinde, oder ob der Anbau bereits bei Errichtung des Reihenhauses oder erst später errichtet worden sei. Nach den baurechtlichen Vorgaben (dem Sinn und Zweck der Regelungen) gehe es um die visuelle Ausgestaltung des streitgegenständlichen Stadtviertels. Insofern könne die Gleichheit oder Ungleichheit nur darin liegen, ob ein Betrachter aufgrund des Anbaus den Eindruck habe, dass dieser Anbau den baulichen Anlagen in dem Viertel wesensfremd sei. Hier sei diese optische Unterscheidbarkeit tatsächlich nicht der Fall, wie auch dem Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 10, 4. Absatz) zu entnehmen sei. Massive Anbauten befänden sich an den Gebäuden in der G-Straße … und …, W-Straße …, L-Rain … und …. Vergleichbare Vorbauten in geringerer Größe existierten an den Gebäuden im Verlängerten L-Rain … und … sowie F-Straße …, … und …. Das Verwaltungsgericht werde hier „unscharf“ und erläutere nicht, inwiefern ein Größenunterschied existiere. Maße würden nicht genannt. Damit sei das Ermessen in dieser Hinsicht nicht gebraucht worden. Denn die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten den Gleichbehandlungsgrundsatz nur im Kontext eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung (gleicher Sachverhalt) beurteilt. In diesem Sinne würde es eine Rolle spielen, ob sein Gebäude einem freistehenden Einfamilienhaus gleiche oder der Anbau bereits bei Errichtung des Reihenhauses errichtet worden sei, was beides nicht der Fall sei. Es handele sich jedoch um Gleichheit im Sinne einer visuellen Gleichheit. Der Charakter des Stadtviertels sei durch Vorbauten und Anbauten geprägt, weil vergleichbare Vor- und Anbauten an mehreren Gebäuden in der Nachbarschaft existierten. Dies unabhängig davon, dass er ein Reihenendhaus und kein freistehendes Einfamilienhaus habe oder der Vorbau geringfügig größer sei als der Vorbau an den Reihenhäusern L-Rain … und … sowie F-Straße …, … und …. Das rechtswidrige Verhalten könne bei Berücksichtigung der visuellen Gleichheit auch milder als durch den Abriss sanktioniert werden. Mildere Mittel, sein rechtswidriges Verhalten zu sanktionieren, seien gegeben. Er könne mit einem Bußgeld belegt werden. Es bestehe daher keine Ermessensreduzierung auf Null. Eine solche Prüfung habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Hätte es diese Prüfung vorgenommen, hätte es anders entscheiden müssen. Denn dann wäre ein Abriss nicht in Frage gekommen. Sein Gebäude mit dem (kleinen) Anbau füge sich optisch sehr gut in die bestehende Bebauung ein. Das Viertel sei geprägt durch einen Siedlungscharakter mit eingeschossigen Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern, die jeweils kleine Gartengrundstücke besäßen. Die Gebäude besäßen an der Vorderseite Anbauten, Stellplätze und kleine Gärten. Sein Gebäude unterscheide sich insofern visuell nicht von der bestehenden Bebauung. Diese Einwände greifen nicht durch. a) Zu Unrecht wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA entspreche es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, eine Beseitigungsverfügung auszusprechen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA das öffentliche Interesse grundsätzlich ein Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände gebietet. Die Behörde macht im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die Beseitigung rechtswidrig errichteter Anlagen anordnet (Beschlüsse des Senats vom 7. November 2003 - 2 L 10/03 - juris Rn. 6, vom 26. Mai 2009 - 2 L 164/08 - juris Rn. 4 und vom 10. Dezember 2015 - 2 L 154/14 - juris Rn. 16). Hieran hält der Senat fest. Das Verwaltungsgerichts geht von diesem Grundsatz aus. Diese Rechtsauffassung enthält auch keinen Wertungswiderspruch zu dem Hinweis des Senats vom 15. Mai 2012 in dem Verfahren 2 L 94/11.Z. Hierin hatte der Senat darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Duldung oder gar Genehmigung vergleichbarer Anbauten auf anderen Grundstücken außerhalb der näheren Umgebung (nur) im Rahmen der Ermessensausübung im Fall des Erlasses einer Beseitigungsanordnung von Bedeutung sein dürfte. Die Annahme eines „Regelermessens“ bei § 79 Satz 1 BauO LSA führt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht dazu, dass die außerhalb der näheren Umgebung befindlichen Anbauten von vornherein für die Ermessensausübung nicht bedeutsam sind. Vielmehr entspricht es ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es - ausgehend von einem Regelermessen bei § 79 Satz 1 BauO LSA - eines Abwägens des „Für und Wider" zwar in der Regel nicht bedarf, das behördliche Ermessen aber eröffnet ist, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich aus der Natur der Sache gebotenen Einschreiten abzusehen (Beschlüsse des Senats vom 26. Mai 2009 - 2 L 164/08 - a.a.O. Rn. 4 und vom 10. Dezember 2015 - 2 L 154/14 - a.a.O. Rn. 16). In diesem Rahmen besteht auch Raum für die Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots (Beschluss des Senats vom 7. November 2003 - 2 L 10/03 - a.a.O. Rn. 7 f.). b) Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe „die weitere Bebauung in der nicht näheren Umgebung“ nicht bei der Ermessensausübung, sondern erst bei der Beurteilung der Verletzung des Gleichheitsgebots berücksichtigt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt, dass die Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG innerhalb der Prüfung der Ermessensausübung erfolgt, also Bestandteil der Ermessensprüfung ist. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist zugleich ein Ermessensfehler. Dies gilt auch bei der Anordnung der Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Anlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1991 - 4 B 26.91 - juris Rn. 4). Es macht also in der Sache keinen Unterschied, ob das Vorhandensein vergleichbarer Anbauten auf anderen Grundstücken außerhalb der näheren Umgebung bei der Ermessensausübung oder bei der Beurteilung der Verletzung des Gleichheitsgebots geprüft wird. c) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die massiven Anbauten an den Gebäuden in der G-Straße … und …, in der W-Straße …, im L-Rain … und … sowie die vergleichbaren Vorbauten in geringerer Größe im Verlängerten L-Rain … und … sowie in der F-Straße …, … und … zu Unrecht bei der Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes außer Acht gelassen, da es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handele, weil sich diese Anbauten an freistehenden Einfamilienhäusern befänden oder weil es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach nicht um nachträgliche Veränderungen handele. Entgegen der Auffassung des Klägers kann allein aus der Existenz dieser Anbauten nicht auf einen Ermessensfehler bei dem Erlass der bauordnungsrechtlichen Verfügung vom 13. November 2012 geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats wird der Gleichheitssatz bei Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 79 Satz 1 BauO LSA nicht verletzt, wenn die Behörde gegen solche Bauten einschreitet, die ihr bekannt geworden sind (Beschluss des Senats vom 7. November 2003 - 2 L 10/03 - a.a.O. Rn. 8). Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn eine Behörde den Abbruch vergleichbarer Anlagen nicht angeordnet hat, weil ihr diese bisher verborgen geblieben sind (VGH BW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 8 S 3371/95 - juris Rn. 19). Soweit die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände ergreift oder unterlässt, hat sie in allen vergleichbaren Fällen, die ihr bekannt sind, in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen nicht, dass die Behörde gleichzeitig tätig werden muss. Entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos (bzw. planlos) oder willkürlich vorzugehen. Beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, wenn sie dafür keine sachlichen Gründe anführen kann (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 97.11, OVG 2 L 75.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Bauaufsichtsbehörde darf eine Beseitigungsanordnung im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht nur erlassen, wenn sie zuvor ermittelt hat, ob in dem Gebiet andere vergleichbare Baurechtsverstöße vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, ein Einschreiten generell von derartigen Ermittlungen abhängig zu machen. Die Bauaufsichtsbehörden sind grundsätzlich befugt, mit dem Mittel der Beseitigungsanordnung gegen baurechtswidrig errichtete Anlagen vorzugehen. Gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt eine Beseitigungsanordnung nur dann, wenn die Behörde angesichts vergleichbarer baurechtswidriger Bauten in dem betreffenden Gebiet willkürlich und systemlos vorgegangen ist. Wenn die Baurechtsbehörde wegen eingeschränkter personeller und sachlicher Kapazitäten nur anlassbezogen aufgrund von Hinweisen Dritter einschreitet, ist dieses Vorgehen weder unsystematisch noch willkürlich, solange sie in vergleichbaren Fällen bei entsprechenden Hinweisen in der gleichen Weise verfährt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 97.11, OVG 2 L 75.11 - a.a.O. Rn. 5). Gemessen daran kann nicht von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und damit von einem Ermessensfehler ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beseitigungsanordnung der Beklagten angesichts vergleichbarer baurechtswidriger Bauten in dem betreffenden Gebiet willkürlich und systemlos ergangen ist, werden vom Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich insoweit um architektonisch (optisch) gleichgelagerte Sachverhalte handele, dass ein Betrachter aufgrund des Anbaus (nicht) den Eindruck habe, dass dieser Anbau den baulichen Anlagen in dem Viertel wesensfremd sei, dass eine visuelle Gleichheit vorliege und dass der Charakter des Stadtviertels durch Vorbauten und Anbauten geprägt sei, weil vergleichbare Vor- und Anbauten an mehreren Gebäuden in der Nachbarschaft existierten, ist dies im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. d) Soweit der Kläger vorträgt, er könne als milderes Mittel auch mit einem Bußgeld belegt werden, kann er damit nicht durchdringen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es seien keine gleich geeigneten, weniger eingreifenden Maßnahmen ersichtlich, mit denen rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten (UA S. 10), wird hiermit nicht in Frage gestellt. Allein mit der Verhängung eines Bußgelds gegen den Kläger werden keine rechtmäßigen Zustände hergestellt. e) Nicht durchgreifend ist schließlich der Vortrag des Klägers, sein Gebäude mit dem (kleinen) Anbau füge sich optisch sehr gut in die bestehende Bebauung ein, weil das Viertel durch einen Siedlungscharakter mit eingeschossigen Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern geprägt sei, die jeweils kleine Gartengrundstücke besäßen. Die Gebäude besäßen an der Vorderseite Anbauten, Stellplätze und kleine Gärten. Sein Gebäude unterscheide sich insofern visuell nicht von der bestehenden Bebauung. Hiermit macht er der Sache nach geltend, dass sich der Anbau - der Windfang - im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (nach der überbaubaren Grundstücksfläche) in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Mit diesen Einwänden kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA erfüllt sind, weil der Windfang materiell rechtswidrig ist. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2011 - 2 A 258/09 HAL - das nach Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11.Z - rechtskräftig wurde, steht mit Bindungswirkung fest, dass der streitige Anbau (Windfang) sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, da er den von ihr vorgegebenen Rahmen überschreitet, da die übrigen Wohngebäude in diesem Bereich die vorgegebene faktische Baulinie einhalten. Ist ein Genehmigungsgesuch Gegenstand nicht nur eines Verwaltungsverfahrens, sondern noch dazu eines nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, so erfasst die Rechtskraft der Klageabweisung (§ 121 VwGO) auch die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit. Der Kläger ist bei gleich bleibender Rechts- und Sachlage gehindert, in einem nachfolgenden Beseitigungsverfahren mit Erfolg geltend zu machen, dass sein Vorhaben - entgegen der vorangegangenen rechtkräftigen Entscheidung - doch materiell rechtmäßig sei (Beschluss des Senats vom 28. November 2016 - 2 L 124/15 - juris Rn. 7 m.w.N.). Über die Frage, ob sich der Windfang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (nach der überbaubaren Grundstücksfläche) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist damit rechtskräftig entschieden. Dass sich die Sach- oder Rechtslage nach Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11. März 2011 entscheidungserheblich zu seinen Gunsten geändert hat, macht der Kläger nicht geltend. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger trägt hierzu vor, er habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich in seinem Viertel mehrere Gebäude befänden, die ebenfalls massive Vorbauten, Anbauten und Windfänge besäßen, die nicht genehmigt seien. Da es ausweislich des Hinweises des Senats entscheidungserheblich werden könne, wenn entsprechende Duldungen von anderen „Schwarzbauten“ vorlägen, hätte das Verwaltungsgericht seinen Hinweisen nachgehen müssen. Er habe das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf diese „Schwarzbauten“ hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass dieser Vortrag zu unspezifisch sei, und ihn auffordern müssen, vorzutragen, an welchen Gebäuden entsprechende „Schwarzbauten“ vorlägen. Hätte das Verwaltungsgericht ihm diesen Hinweis erteilt, hätte er die entsprechenden Grundstücke konkret benennen können. Da ein solcher Hinweis nicht erfolgt sei, habe er seinen Vortrag nicht nachbessern können. Aufgrund dieses Rechtsverstoßes sei das Urteil rechtsfehlerhaft. Denn nach einem Hinweis hätte er spezifiziert vortragen können und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hätte festgestellt werden können. Sein Vortrag sei auch nicht verspätet gewesen. Es sei Sinn und Zweck der mündlichen Verhandlung, die Argumente nochmals darzulegen und darzustellen. Diese Möglichkeit habe er genutzt. Ihm hätte aufgrund seines Hinweises auf „Schwarzbauten“ eine weitere Frist zur Stellungnahme gesetzt werden müssen. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. a) Soweit er mit seinem Vortrag geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte seinem Hinweis auf „Schwarzbauten“ nachgehen müssen, ist ein Aufklärungsmangel nicht hinreichend dargelegt. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 8 ZB 22.1783 - juris Rn. 51 m.w.N.). Diese Anforderungen an eine Aufklärungsrüge sind nicht erfüllt. Die vom Kläger für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen - das Vorhandensein weiterer „Schwarzbauten“ - waren aus der - maßgeblichen - materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht (allein) entscheidungserheblich. Allein das Vorhandensein weiterer „Schwarzbauten“ in der Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks hätte im Hinblick auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu keinem anderen Ergebnis geführt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass die „Schwarzbauten“, auf die der Kläger während des gerichtlichen Ortstermins hingewiesen hatte, der Beklagten bis dahin nicht bekannt gewesen seien, so dass insofern auch keine Duldung vorliege, auf die sich der Kläger im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen könne. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. b) Das Verwaltungsgericht hat auch seine Hinweispflicht nicht verletzt, indem es den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass sein Hinweis auf „Schwarzbauten“ in der Nachbarschaft zu unspezifisch gewesen sei. Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ist damit nicht bezeichnet. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 19; Beschluss des Senats vom 8. Juni 2021 - 2 L 127/19 - juris Rn. 108). Von einem unzulässigen Überraschungsurteil ist auszugehen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - juris Rn. 11 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Vorsitzende war nicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sein bisheriger Vortrag zu „Schwarzbauten“ in der Nachbarschaft zu unspezifisch war. Der Kläger wurde durch den Hinweis des Senats vom 15. Mai 2012 in dem Verfahren 2 L 94/11.Z, auf den er selbst aufmerksam gemacht hat, darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Duldung oder gar Genehmigung vergleichbarer Anbauten auf anderen Grundstücken außerhalb der näheren Umgebung (nur) im Rahmen der Ermessensausübung im Fall des Erlasses einer Beseitigungsverfügung von Bedeutung sein dürfte. Aufgrund dieses Hinweises hätte dem Kläger die Bedeutung der Duldung (oder Genehmigung) vergleichbarer Anbauten in der Nachbarschaft (außerhalb der näheren Umgebung) durch die Beklagte bewusst sein müssen, so dass für ihn auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts Anlass bestand, hierzu möglichst konkret vorzutragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).