Beschluss
2 L 76/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1206.2L76.24.Z.00
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Leitsätze
1. Aus dem Umstand, dass ein Grundstückseigentümer einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg die Nichteinhaltung von Abstandsflächen entgegenhalten kann, wenn sein Gebäude in vergleichbarem Maß die Abstandsflächen nicht einhält, folgt noch nicht, dass die Baugenehmigung ungeachtet des objektiv vorliegenden Verstoßes gegen Vorschriften über Abstandsflächen zu erteilen ist, insbesondere wenn der Bauherr keinen Antrag auf Erteilung einer Abweichung nach § 66 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) gestellt hat.(Rn.9)
2. Die Einhaltung einer Abstandsfläche ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich an gleicher Stelle auf dem Baugrundstück zuvor ein Gebäude befand, das ebenfalls ohne Grenzabstand errichtet wurde.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 22. April 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Umstand, dass ein Grundstückseigentümer einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg die Nichteinhaltung von Abstandsflächen entgegenhalten kann, wenn sein Gebäude in vergleichbarem Maß die Abstandsflächen nicht einhält, folgt noch nicht, dass die Baugenehmigung ungeachtet des objektiv vorliegenden Verstoßes gegen Vorschriften über Abstandsflächen zu erteilen ist, insbesondere wenn der Bauherr keinen Antrag auf Erteilung einer Abweichung nach § 66 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) gestellt hat.(Rn.9) 2. Die Einhaltung einer Abstandsfläche ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich an gleicher Stelle auf dem Baugrundstück zuvor ein Gebäude befand, das ebenfalls ohne Grenzabstand errichtet wurde.(Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 22. April 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung zur „Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit Neubau eines Verwaltungs- und Bürogebäudes für Gärtnerei und Landwirtschaftsbetrieb sowie Schaffung weiterer Anbauflächen“ auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück … (E-Straße …). Den am 31. Juli 2019 gestellten Bauantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Das vom Kläger bereits errichtete Gebäude verstoße sowohl gegen bauplanungsrechtliche als auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Das zweigeschossige Wohnhaus liege im Außenbereich und diene nicht dem gartenbaulichen Betrieb des Klägers. Es beeinträchtige öffentliche Belange, da es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Das bereits im Rohbau errichtete Einfamilienhaus verstoße auch gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben, da es die erforderliche Abstandsfläche von mindestens 3 m auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst und zum Wohnhaus des Nachbargrundstücks E-Straße … nicht einhalte. Das Gebäude sei bereits grenzständig zum Grundstück der Nachbarn errichtet. Soweit der Kläger darauf verweise, dass er die Fenster in der grenzständigen Hauswand entfernen und den Dachüberstand zurückbauen wolle und so auch seinen Bauantrag gestellt habe, sei dies für die dennoch fehlende Einhaltung der gesetzlichen Abstandsfläche unerheblich. Die Eintragung einer durch den Nachbarn erteilten Baulast in das Baulastverzeichnis sei genauso wenig erfolgt wie die Beantragung einer Abweichung durch den Kläger im Sinne des § 66 Abs. 1 BauO LSA, wobei der Beklagte davon ausgehe, dass eine solche Abweichung schon nicht zuzulassen sein dürfte. II. A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Der Zweck des Zulassungsverfahrens gebietet es allerdings, auch dargelegte Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind, und zwar auch solche, die erst nach Ablauf der Frist eingetreten sind, innerhalb welcher der Antragsteller die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat. Hat der Antragsteller mit Blick auf eine bevorstehende Änderung der Rechtslage vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, steht der Berücksichtigung der späteren Rechtsänderung nicht entgegen, dass sie erst nach Ablauf der Frist, aber vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag eingetreten ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9 ff.). Ist das angegriffene Urteil auf voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Zulassungsantrags voraus, dass sämtliche Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen; liegt für den anderen Begründungsteil kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffene Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens etwas ändert (vgl. Beschluss des Senats vom 13. April 2012 - 2 L 46/11 - juris Rn. 5, m.w.N.). Hiernach vermag der Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Er wendet ein, nachdem die Beigeladene zwischenzeitlich eine Außenbereichssatzung erlassen habe, liege das Baugrundstück nicht mehr im Außen-, sondern im Innenbereich. Im Übrigen diene das Vorhaben seinem derzeitigen landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erweiterung, in dem es ihm die erforderlichen Verwaltungsflächen und Besprechungsräume zur Verfügung stelle, die für die Kundenakquise unerlässlich seien. Die angegriffene Entscheidung gehe zudem fälschlicherweise davon aus, dass sich das Baugrundstück im Außenbereich befinde. Sein Grundstück runde den Bebauungszusammenhang „E-Straße" ab und bilde gewissermaßen den Schlusspunkt. Eine Erweiterung der Bebauung sei wegen der Topographie des Grundstückes, der Bepflanzung und der umgebenden Landschaft schlicht nicht möglich. Soweit die angegriffene Entscheidung darauf abstelle, dass das Baugrundstück nicht dem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung diene, weil weder ersichtlich noch vorgetragen sei, dass spezifische Abläufe und individuelle Wirtschaftsweise in einem solchen Betrieb eine ständige Anwesenheit erforderten, habe das Verwaltungsgericht sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da es einen entsprechenden Hinweis nicht erteilt habe. Die Einhaltung von Abstandsflächen sei nicht erforderlich, weil auch die Gebäude des betroffenen Nachbargrundstücks Abstandsflächen zum Baugrundstück nicht einhielten und auch das vormals aufstehende Gebäude keine Abstandsflächen eingehalten habe. Dabei sprächen die jahrhundertalte Bebauung und Nutzung des Baugrundstücks sowie dessen Lage in topographischer und sonstiger Hinsicht für die Erteilung einer Befreiung. Er knüpfe mit seinem Bauvorhaben überdies nach Art und Maß seiner Nutzung an die bisherige Nutzung des Grundstücks an. Dieses sei bislang mit einem Gebäude bebaut gewesen, dessen Außenmaße in etwa den Abmessungen des heutigen Gebäudes entsprochen hätten. Jedenfalls hätte ihm eine Befreiung von der Abstandsflächenvorgabe nachgelassen werden müssen. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen. a) Zwar könnte das Vorhaben des Klägers durch die von der Beigeladenen am 21. August 2024 erlassene und im September 2024 in Kraft getretene Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig geworden sein. Nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Außenbereichssatzung ist zwar erst im September 2024 in Kraft getreten. Da der Stadtrat der Beigeladenen bereits am 25. Oktober 2013 einen Beschluss zur Aufstellung der Außenbereichssatzung und am 10. Juli 2014 einen Abwägungsbeschluss gefasst hat, worauf die Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages hingewiesen hat, ist diese Rechtsänderung aber im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. b) Dies vermag aber die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis deshalb nicht in Frage zu stellen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass das Vorhaben des Klägers wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften über Abstandsflächen bauordnungsrechtlich unzulässig ist, und die von Kläger hiergegen erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das von ihm errichtete Gebäude müsse deshalb keine Abstandsflächen einhalten, weil auch die Gebäude des betroffenen Nachbargrundstücks Abstandsflächen zum Baugrundstück nicht einhielten. Das Gebäude des Klägers ist an der Grenze zum westlich angrenzenden Flurstück … gebaut. Nach dem mit dem Bauantrag vorgelegten Auszug aus dem Geobasisinformationssystem (Bl. 104 Rückseite und Bl. 105 des Verwaltungsvorgangs) hält von den drei auf diesem Nachbargrundstück errichteten Gebäuden nur die an die südliche Grenze zum Grundstück des Klägers errichtete Scheune keine Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers ein. Daraus folgt aber noch nicht ohne weiteres, dass auch das in Rede stehende Gebäude keine Abstandsflächen einzuhalten hätte. aa) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Dass hier die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA vorliegen, macht der Kläger nicht geltend. Nach § 6 Abs. 9 BauO LSA sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig (1.) Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, (2.) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m und (3.) Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. Dazu zählt das Vorhaben des Klägers nicht. Weitere Regelungen, die eine Entbehrlichkeit der Einhaltung von Abstandsflächen vorsehen, enthält die BauO LSA nicht. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen kann, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält. Für die Vergleichbarkeit wechselseitiger Abstandflächenverletzungen kommt es allerdings nicht auf eine rein mathematische, sondern eine wertende Betrachtung an. Für die Bewertung des Gewichts des Abstandflächenverstoßes sind in erster Linie die Beeinträchtigungen der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange in den Blick zu nehmen, insbesondere die Belange des Brandschutzes, die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 28. November 2016 - 2 L 124/15 - juris Rn. 13, m.w.N.; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 30. November 2022 - 1 ME 97/22 - juris Rn. 19, BayVGH, Beschluss vom 11. August 2023 - 15 ZB 22.1617 - juris Rn. 15, jew. m.w.N.). Bei der Frage, ob die wechselseitigen Unterschreitungen der Abstandsflächen annähernd vergleichbar sind, ist auch zu berücksichtigen, auf welcher Länge und mit welcher Tiefe das fragliche Gebäude die Abstandflächenvorschriften missachtet, welche Höhe es aufweist, welche Emissionen (Lärm, Gerüche) mit seiner Nutzung verbunden sind, welche Brandgefahren von ihm ausgehen und in welcher Himmelsrichtung es vom Nachbargrundstück aus gesehen steht (BayVGH, Beschluss vom 11. August 2023, a.a.O.). Zudem kann sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 28. November 2016, a.a.O.) ein Nachbar, dessen Bau früherem (Abstands-)Recht entsprochen hat und genehmigt worden ist, auch dann auf die Einhaltung des nach neuem Recht gültigen Grenzabstands berufen, wenn er diesen jetzt im Verhältnis zum Nachbargrundstück nicht (mehr) einhält. Der Kläger legt nicht dar, dass die Unterschreitung der Abstandsflächen durch das Gebäude auf dem Nachbargrundstück einerseits und die Nichteinhaltung des Grenzabstandes durch das von ihm errichtete Gebäude andererseits von gleichem Gewicht sind. Unabhängig davon folgt aus dem Umstand, dass ein Grundstückseigentümer einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg die Nichteinhaltung von Abstandsflächen entgegenhalten kann, wenn sein Gebäude in vergleichbarem Maß die Abstandsflächen nicht einhält, noch nicht, dass die Baugenehmigung ungeachtet des objektiv vorliegenden Verstoßes gegen Vorschriften über Abstandsflächen zu erteilen ist, insbesondere wenn der Bauherr keinen Antrag auf Erteilung einer Abweichung nach § 66 BauO LSA gestellt hat. Allein mit der Erteilung einer solchen Abweichung könnte die Errichtung eines abstandsflächenrechtlich objektiv rechtswidrigen Bauvorhabens vermieden werden (Schönfeld, in: Spannowsky/Manssen BeckOK, 31. Ed., Art. 6 BayBauO Rn. 285). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger aber keinen Abweichungsantrag gestellt, der gemäß § 66 Abs. 2 BauO LSA gesondert schriftlich zu stellen und zu begründen ist. Unabhängig davon dürfte allein eine bereits bestehende abstandflächenwidrige Bebauung auf dem Nachbargrundstück nicht ausreichen, um eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts zu erteilen; hinzu kommen müssen in der Regel weitere grundstücksbezogene Besonderheiten wie etwa der außergewöhnliche Grundstückszuschnitt (vgl. OVG MV, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 3 L 143/10 - juris Rn. 48). Solche Besonderheiten zeigt der Kläger nicht auf. Auch lässt sich den vorliegenden Lageplänen nicht entnehmen, dass eine Bebauung des Grundstücks des Klägers unter Einhaltung der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück (Flurstück …) nicht oder nur schwer möglich ist. bb) Die Einhaltung der Abstandsfläche ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich an gleicher Stelle auf dem Baugrundstück zuvor ein Gebäude befand, das ebenfalls ohne Grenzabstand errichtet wurde. Die Einbeziehung des früheren Gebäudes (auch im Rahmen einer Abweichung) liefe, da mit der vollständigen Beseitigung des Gebäudes der Bestandsschutz erloschen ist, auf einen nachwirkenden Bestandsschutz hinaus, der, weil in der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) nicht angelegt, nur kraft besonderer, hier fehlender gesetzlicher Regelung anerkannt werden kann. Zudem sollen nach dem Gesetzeszweck abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nach Möglichkeit bereinigt und nicht verewigt werden; der Zeitpunkt für eine solche Bereinigung ist gekommen, wenn der Bestandsschutz für das bisherige Gebäude endet (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - 20 B 00.2213 - juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 20. April 2020 - 15 ZB 19.1846 - juris Rn. 19). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 - 2 L 83/18 - juris Rn. 41, m.w.N.). Der Kläger macht geltend, die Zuordnung des Baugrundstücks zum Außen- oder Innenbereich weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht diese Zuordnung zutreffend vorgenommen hat, ist hier aber nicht entscheidungserheblich, da - wie oben bereits ausgeführt - die Vorinstanz den fehlenden Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass das Vorhaben des Klägers gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen verstoße und der Kläger dies nicht erfolgreich angegriffen hat. 3. Die Rechtsache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 27. August 2024 - 2 L 35/24.Z - juris Rn. 66). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er möchte im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Vorhaben einem Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“, geklärt wissen, „inwieweit das erkennende Gericht, die Auffassung des Landwirtes von seiner subjektiven Wirtschaftsweise durch eigene Einschätzungen substituieren darf, um hieran die Antwort auf die Frage einer Förderlichkeit oder einer Unentbehrlichkeit festzumachen“ sowie „inwieweit das erkennenden Gericht die subjektive Wirtschaftsweise im Rahmen der Amtsermittlung ergründen muss." Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht dargelegt, weil es auf diese Fragen aus den oben dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich ankommt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).