Beschluss
2 B 240/21 HAL
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
18Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der nach § 88 VwGO wohlverstanden ausgelegte, sinngemäße Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14. Oktober 2021 gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.00,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro der Antragsgegnerin vom 28. September 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO anordnen. Vorliegend handelt es sich um einen Fall gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage durch Landesrecht entfallen ist. Denn Widersprüche und Klagen gegen selbständige Androhungen oder Festsetzungen von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung (§ 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA; § 9 AG VwGO LSA). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 4 SOG LSA, § 9 AG VwGO LSA). In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Zwangsgeldfestsetzung und die Zwangsmittelandrohung (vgl. §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 56, 59 SOG LSA) gehören, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs in der Hauptsache lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie die Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA grundsätzlich nicht gerechtfertigt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 2 M 6/16 –, zitiert nach juris). Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Mai 2016, a.a.O. unter Bezugnahme auf OVG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2014 – 2 B 225/14 –, zitiert nach juris Rn. 15). Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung mit dem Interesse des Antragstellers, von der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung überwiegt dessen Aussetzungsinteresse. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der 3. Zwangsgeldfestsetzung auf Seite 3 des Bescheids vom 28. September 2021. Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind die §§ 53, 56, 59 SOG LSA i.V.m. § 71 VwVG LSA. Danach kann der sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. So liegt es hier. Ein gegenüber dem Antragsteller ergangener unanfechtbarer, mithin vollstreckbarer Verwaltungsakt der Antragsgegnerin, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist und grundsätzlich mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, ist gegeben. Denn die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen- Anhalt vom 30. September 2014 hatte hinsichtlich des unter Nr. 1 aufgegebenen Handlungsgebots, den auf dem Grundstück A-Straße errichteten Wintergarten bis spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu entfernen ausgenommen hiervon war der Anbau einer Veranda an das Wohnzimmer zur Gartenseite, jedoch ohne begehbares Dach (unter Bezugnahme auf eine Zustimmung vom 16. Juli 1974) - und hinsichtlich der Ziffer 2, mit der sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro androhte, keinen Erfolg (vgl. Urteil vom 14. Juli 2015, 2 A 210/14 HAL, sowie nachfolgend OEufach0000000014, (Nichtzulassungs-) Beschluss von 28. November 2016, 2 L 124/15). Hinsichtlich des in den 90er Jahren ohne Baugenehmigung auf DDR-Bestand errichteten, grenzständigen Wintergarten gab es bereits zahlreiche Gerichtsverfahren: vgl. die erfolglose Klage des Antragstellers auf Erteilung einer Abweichung von einzuhaltenden Abstandflächen: VG Halle, Urteil vom 15. Mai 2007, 2 A 334/05 HAL; die erfolgreichen Verfahren der Nachbarn des Antragstellers gegen die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin erteilte nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung des klägerischen Wintergartens: OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2010, 2 M 142/10. Auf den Widerspruch des Nachbarn (A- Weg 9) hob das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2011 die nachträglich erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2010 auf. Die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers wies die beschließende Kammer mit Urteil vom 13. Dezember 2011 ab (2 A 161/11 HAL; vgl. zudem nachfolgend OVG LSA, (Nichtzulassung-) Beschluss vom 22. Mai 2013, 2 L 31/12; vgl. zudem die vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzungen: 2 B 1/20 HAL – Eilantrag erfolgreich wegen Ermessensausfalls; 2 B 176/20 HAL und 2 B 73/21 – Eilanträge abgelehnt und von dem Antragsteller im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen; vgl. zudem die Urteile des beschließenden Gerichts vom 8. Juni 2021 mit den Aktenzeichen 2 A 64/18 HAL und 2 A 68/18 HAL, ebenfalls betreffend den Wintergarten, beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Das Handlungsgebot in dem Bescheid vom 24. September 2013 ist auch nicht unbestimmt. Denn die Tenorierung ist anhand der beigefügten Anlagen zu dem Bescheid (Anlagen 1 und 2) auszulegen. Erkennbar darf die alte DDR-Bausubstanz – soweit noch vorhanden beibehalten werden, der Wintergarten „an sich“, mithin der Glasanbau, ist indes zu entfernen. Soweit der Antragsteller anstelle des Rückbaus weitere bauliche Errichtungs- oder Änderungsbaumaßnahmen durchgeführt hat, erfolgte dies auf sein eigenes (Kosten-) Risiko. Dass der neuzeitliche Glasanbau zurückzubauen ist, ergibt sich aus den bereits genannten gerichtlichen Entscheidungen betreffend die hier vollstreckte Grundverfügung. Insoweit verweist das Gericht auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 14. Juli 2015 (2 A 210/14 HAL) betreffend das Rückbaugebot unter Nr. 1 in der Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. September 2013: „Die etwa im Jahre 1993 oder 1994 durchgeführten Maßnahmen stellten keine bloßen Instandsetzungsarbeiten dar. Sie dienten nicht allein dazu, die Gebrauchsfähigkeit und den Wert von Anlagen und Einrichtungen unter Belassung von Konstruktion und äußerer Gestalt zu erhalten (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, juris). Die Errichtung des Wintergartens in der derzeitigen Form stellte vielmehr rechtlich eine Neuerrichtung mit der Folge dar, dass der geltend gemachte „Bestandschutz“ für die im Jahr 1983 errichtete Anlage („Veranda oder Wintergarten“) erloschen ist. Hiervon ist auch der Kläger bisher ausgegangen. Die erstmalig in diesem Klageverfahren vorgetragene Behauptung, der Wintergarten habe bereits seit Anfang der 80er Jahre bestanden und er habe lediglich einen Materialaustausch vorgenommen, ist mit Blick auf das bisherige Vorbringen des Klägers, wonach die Neuerrichtung des Wintergartens stets eingeräumt war, die durch die in dem Verfahren 2 A 161/11 HAL von der Berichterstatterin durchgeführten Inaugenscheinnahme, die vorgelegten Lichtbilder und die Aktenlage widerlegt. Der hier in Rede stehende Wintergarten ist danach in seiner räumlichen Ausdehnung, seiner Funktion, seinem Material und seiner Bauausführung nicht mit der früheren Anlage identisch. Der Kläger hat nach eigenen Angaben nicht nur wesentliche Elemente (Kunststoffbedachung, die Seitenwände aus Glasbausteinen und den vorderen Anschluss aus „Balkontüren“) der früheren Anlage entfernt. Er hat stattdessen 1993 einen neuzeitlichen Wintergarten als Alu-Stahl- Konstruktion errichtet und hierfür zunächst offenbar auch beabsichtigt, bei der Beklagten eine Baugenehmigung einzuholen (vgl. Blatt 354 ff der Verwaltungsakte, Beiakte A). Bloße Instandsetzungsarbeiten liegen jedenfalls nicht vor, wenn die Baumaßnahmen – wie hier - ihrer Qualität nach so intensiv sind, dass sie die Standfestigkeit der Anlage berühren, so dass eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage erforderlich wird, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Qualität nach den für eine neue Anlage erreicht oder gar übersteigt (OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2011, 2 M 156/11). So liegt es hier. Nach der Beschreibung der Baumaßnahmen in den Bauvorlagen 1994 und 2014, die auch dem im Ortstermin in der Sache 2 A 161/11 HAL gewonnenen Eindruck und den vorgelegten Lichtbildern entsprechen, ist ein neuer Wintergarten entstanden. Davon dass nach dem neuen Vorbringen des Klägers lediglich "die Iso-glas-elemente an alten Holzsäulen" angebracht worden seien, kann danach angesichts des nunmehr tragenden Metallgerüsts, bestehend aus „verzinkten Stahl-Quer- und Stützträgern“ keine Rede sein (vgl. Blatt 354 der Verwaltungsakte, Beiakte A sowie die Lichtbilder Blatt 91 f des Verwaltungsvorgangs, Beiakte A, gegenüber den von dem Kläger vorgelegten Kopien von Lichtbildern, Anlage K4, Beiakte B). Denn gegenüber einer „eingefassten Veranda“ oder einem „Erker“ ist mit der Konstruktion des Wintergartens Anfang der 90er Jahre ein neuer Wohnraum entstanden. Der Wintergarten übersteigt zudem nach eigenen Angaben des Klägers in seinen Bauvorlagen die Maße der vorherigen Konstruktion. Schließlich scheidet auch eine Legalisierung des bereits umgesetzten Vorhabens durch Erteilung einer Abweichung nach den oben zitierten und den Beteiligten bekannten Entscheidungen aus.“ Danach ist Satz 1 des Rückbaugebots in Ziffer 1 des Bescheids vom 24. September 2013 also so auszulegen, dass dem Antragsteller das Entfernen des Wintergartens auferlegt worden ist. Soweit die Substanz der vormaligen Veranda nicht mehr vorhanden sein sollte, ist auch deren Bestandsschutz entfallen. Mit Blick auf die Begründung des Bescheids vom 24. September 2013 (Seite 2 unten) ist zudem auch die „streitige Brandschutzwand“ zum Grundstück des Reihenendhauses hin nach Überzeugung des Gerichts von der Rückbaumaßnahme umfasst. Daran, dass der Glasanbau entfernt werden soll, können keine ernstlichen Zweifel bestehen. Nach alledem ist das Handlungsgebot bestandskräftig, mithin vollstreckbar. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes liegen hier vor. Das mit dem hier angefochtenen Bescheid festgesetzte 3. Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, wie es § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 SOG LSA bestimmt, ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids an. Dass dies nicht der Fall wäre, hat der anwaltlich vertretene Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 1. November 2021 nicht behauptet. Auch die (mehrfach) verlängerte, angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung (§ 59 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA) ist seit langem abgelaufen. Der Antragsteller führte den Rückbau nicht durch. Dies hat der Antragsteller selbst auch nicht behauptet; vielmehr geht er – nach wie vor – davon aus, dass der Wintergarten nicht zurückgebaut werden müsse. Zudem ergab ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids ein Ortstermin vom 15. September 2021, dass der Wintergarten nicht zurückgebaut wurde. Die in dem angefochtenen Bescheid auf Seite 5 zudem erfolgte Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA. Dass dieser Bescheid nicht, wie von § 59 Abs. 6 Satz 1 SOG LSA für die Androhung von Zwangsmitteln bestimmt, zugestellt worden wäre, hat der anwaltlich vertretene Antragsteller in seiner Antragsschrift nicht behauptet. Die Antragsgegnerin hat das ihr obliegende Vollstreckungsermessen insbesondere im Hinblick auf die Entschließung zur Festsetzung des 3. Zwangsgeldes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Entscheidung darüber, ob der Vollstreckungsschuldner durch Festsetzung des bereits angedrohten Zwangsgeldes zur Zahlung verpflichtet werden soll, steht gemäß § 53 Abs. 1 SOG LSA im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Gericht prüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO insoweit daher auch, ob der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Behörde hat daher nachvollziehbare Ausführungen dazu zu machen, warum bei einem Verstoß das Zwangsgeld in der vollen angedrohten Höhe festgesetzt worden ist. Auch bei der Festsetzung eines Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann unverhältnismäßig sein, wenn sich die Frist, die dem Pflichtigen zur Durchführung der ihm aufgebebenen Handlung eingeräumt wurde, als nicht (mehr) angemessen im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA erweist (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Mai 2016, a.a.O.). Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet; bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die daran anknüpfende Rechtsfolge indiziert; es handelt sich insoweit um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens. Die Behörde macht deshalb im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die formell rechtswidrige Nutzung einer Anlage unterbindet (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 M 71/18 -, zu einer Nutzungsuntersagung). Hierfür spricht der Zweck der Festsetzung des Zwangsmittels, nämlich die Herstellung rechtmäßiger Zustände. Rechtmäßige Zustände können aber nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten und im Falle der Nichtbefolgung der bauaufsichtsrechtlichen Maßnahme durch entsprechende Zwangsmaßnahmen erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 – 4 B 67/80 –, zitiert nach juris). Die Bauaufsichtsbehörde hat daher bei Feststellung eines Baurechtsverstoßes in der Regel einzuschreiten und ordnungsgemäße Zustände ggfs. auch durch Anwendung von Zwangsmitteln wiederherzustellen. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ausnahmsweise die Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes in Kauf zu nehmen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 3 M 152/08 –, zitiert nach juris). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin ausreichende Ermessenswägungen getroffen. Aus der Wendung auf Seite 5 Mitte „insofern ist eine Abwägung widerstreitender Interessen sogar entbehrlich“ folgt nach Überzeugung der Kammer nicht, dass sich die Antragsgegnerin nicht ihres Ermessens bewusst gewesen wäre. Vielmehr erfolgte diese Wendung im Rahmen ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Zudem berücksichtigte die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Festsetzung des 3. Zwangsgeldes, den Umstand, dass der Antragsteller eine weitere Glasüberdachung angebracht hat. Dabei erweist sich die Höhe des weiteren angedrohten Zwangsgeldes von 20.000,00 Euro zwar als nicht unerhebliche Verdoppelung des festgesetzten 3. Zwangsgeldes. Mit Blick darauf, dass sich der Antragsteller seit Jahren weigert, der bestandskräftigen Rückbauverfügung nachzukommen, erscheint dieser Betrag aber als gerade noch angemessen. Soweit der Antragsteller – nach wie vor – unter Vortrag von umfangreichen Darstellungen der Rechtsauffassung ist, dass der Wintergarten rechtmäßig sei, weil er in Absprache mit den vormaligen Eigentümern des Nachbargrundstücks errichtet worden sei, vermag dies an der Bestandskraft der Rückbauverfügung nichts zu ändern. Auch das übrige Vorbringen des Antragstellers u.a. zu dem weiteren Bauantrag bezüglich eines Wintergartens ändert daran nichts. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf seine zahlreichen o.g. Entscheidungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013, Nr. 1.5 und 1.7.1) ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung (10.000,00 Euro) mit dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes angemessen bewertet. Für die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes, legt das Gericht nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (20.000,00 Euro) zugrunde. Der Gesamtbetrag (10.000,00 Euro + 10.000,00 Euro) in Höhe von 20.000,00 Euro ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu vierteln.