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Beschluss

2 M 11/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2017:0330.2M11.17.0A
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Leitsätze
1. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen kann mit dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck kommenden Ziel des Bundesgesetzgebers, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung zügig zu erhöhen, begründet werden.(Rn.6) 2. Derzeit fehlen gesicherte Erkenntnissen über einen Ursachenzusammenhang zwischen den durch den Betrieb von Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräuschimmissionen und dem Eintritt von "extra-auralen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge von stressvermittelten Körperreaktionen". Insoweit besteht bislang nur ein Besorgnispotential, dass Anlass zu einer weiteren Suche nach den Ursachen bietet, jedoch keine Gefahr im Sinne der Schutzpflicht des § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen kann mit dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck kommenden Ziel des Bundesgesetzgebers, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung zügig zu erhöhen, begründet werden.(Rn.6) 2. Derzeit fehlen gesicherte Erkenntnissen über einen Ursachenzusammenhang zwischen den durch den Betrieb von Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräuschimmissionen und dem Eintritt von "extra-auralen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge von stressvermittelten Körperreaktionen". Insoweit besteht bislang nur ein Besorgnispotential, dass Anlass zu einer weiteren Suche nach den Ursachen bietet, jedoch keine Gefahr im Sinne der Schutzpflicht des § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG.(Rn.11) I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser die Errichtung und den Betrieb von 4 Windkraftanlagen im Windpark Dobberkau durch die Beigeladene genehmigt hat. Mit Beschluss vom 10.01.2017 – 4 B 225/16 MD – hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.04.2016 gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 04.04.2016 wiederherzustellen, abgelehnt. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 19.04.2016 genüge den formellen Anforderungen. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug und das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer verzögerungsfreien Realisierung des Vorhabens das entgegenstehende Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Ihr Widerspruch gegen die Genehmigung werde voraussichtlich erfolglos bleiben, denn diese verletze sie nicht in eigenen Rechten. Die Genehmigung verstoße insbesondere nicht gegen die Drittschutz vermittelnde Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Die von der Beigeladenen vorgelegte Schallimmissionsprognose vom 25.02.2014 in der Fassung vom 20.08.2014 weise für das Grundstück der Antragstellerin eine durch insgesamt 9 zu errichtende Windenergieanlagen verursachte Gesamtbelastung durch Schallimmissionen auf, die deutlich unter den Grenzwerten der TA Lärm sowohl für Dorf-Misch-Gebiete als auch für allgemeine Wohngebiete liege. Soweit die Antragstellerin die Richtigkeit dieser Prognose in Zweifel ziehe, sei dem nicht zu folgen. Die Berechnung der Gesamtbelastung sei nach DIN ISO 9613-2 vorgenommen worden, wobei das dort vorgesehene alternative Verfahren gemäß Ziffer 7.3.2 angewendet worden sei. Dies entspreche den Vorgaben der TA Lärm. Die hier angewandte Methode sei auch nicht überholt. Der Genehmigung stünden auch nicht die Ausführungen der Antragstellerin zu den schädlichen Einwirkungen von sogenanntem tieffrequenten Schall oder Infraschall entgegen. Bereits ab einer Entfernung von 700 m sei eine Wahrnehmung und mithin eine Belastungswirkung ausgeschlossen. Das Grundstück der Antragstellerin sei mindestens 1.750 m von den zu errichtenden Windkraftanlagen entfernt. Für die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen durch von den Windkraftanlagen verursachte optische Immissionen gelte im Ergebnis das Gleiche. Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte hierfür lägen bislang nicht vor. In der Rechtsprechung werde deshalb auf die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 2002 beschlossenen „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)“ zurückgegriffen. Hiernach sei bei der Genehmigung von Windkraftanlagen sicherzustellen, dass Wohn- und Schlafräume sowie andere schutzwürdige Räume nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag durch den periodischen Schattenwurf einer Windenergieanlage beeinträchtigt würden. Diese Werte gälten kumulativ. Vorliegend betrage die berechnete Gesamtbelastung für das Grundstück der Antragstellerin 16 Minuten am Tag und 13,33 Stunden im Jahr. Auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG und auf die angeführte Gefährdung des Rotmilans, des Schwarzmilans und der Rohrweihe könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften seien nicht drittschützend. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den formellen Anforderungen, da diese eine Auseinandersetzung mit ihren Argumenten vermissen lasse, so dass eine auf den Einzelfall bezogene Darstellung nicht gegeben sei. Hiermit verkennt die Antragstellerin die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.10.2016 – 2 M 44/16 –, juris RdNr. 12). Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.05.2016 – 8 B 866/15 –, juris RdNr. 4). Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 06.07.2015 – 8 S 534/15 –, juris RdNr. 17). Soweit das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck kommenden Ziel des Bundesgesetzgebers, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung zügig zu erhöhen, begründet wird, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 23.08.2013 – OVG 11 S 13.13 –, juris RdNr. 12; VGH BW, Beschl. v. 06.07.2015 – 8 S 534/15 –, a.a.O. RdNr. 18). Der Einzelfallbezogenheit dieser Begründung steht nicht entgegen, dass sie auch bei anderen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen angeführt werden kann, denn wenn spezielle Fallgruppen (hier: Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierte Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 06.07.2015 – 8 S 534/15 –, a.a.O. RdNr. 19). Nach diesen Grundsätzen wird der Antragsgegner dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht, soweit er in seiner Verfügung vom 19.04.2016 das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit dem Ziel der Bundesregierung begründet, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Gesamtstromerzeugung wesentlich zu erhöhen. Diese Begründung ist hinreichend einzelfallbezogen, selbst wenn sie auch bei anderen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen angeführt werden kann. Darüber hinaus hat der Antragsteller auf das private Interesse der Beigeladenen an einer alsbaldigen Inbetriebnahme der Anlage abgestellt. Darauf, ob diese Begründung letztlich überzeugend und geeignet ist, die Anordnung des Sofortvollzugs zu tragen, kommt es für die Erfüllung der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war insbesondere auch eine nähere Auseinandersetzung mit ihren gegen die Genehmigung vorgetragenen Argumenten zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Antragstellerin selbst dann, wenn vorliegend von einem Begründungsmangel auszugehen wäre, keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hätte, da das Gericht in Fällen einer privatnützigen Vollzugsanordnung im Interesse eines Beteiligten vielmehr eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen habe und befugt sei, den Sofortvollzug selbst aufrechtzuerhalten bzw. anzuordnen (vgl. OVG SH, Beschl. v. 26.01.2015 – 1 MB 39/14 –, juris RdNr. 2). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht allein in der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm den Nachweis dafür gesehen habe, dass die streitigen Windkraftanlagen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genügten. Sie macht geltend, das erstinstanzliche Gericht gehe nicht darauf ein, dass sich bei ihr tatsächlich Gesundheitsstörungen und Belästigungen einstellten, insbesondere bei bestimmten Windrichtungen. Insoweit verweist sie auf das von ihr in der Zeit vom 08.09.2016 bis zum 22.01.2017 geführte Protokoll. Hieraus sei eindeutig erkennbar, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Kopfschmerzen, schlechter Schlaf, Ohrengeräusche, Schlaggeräusche und Stechen in den Schläfen festzustellen gewesen seien. In Ländern wie z.B. Dänemark, in denen die Nutzung der Windenergie ein hohes Maß erreicht habe, werde nunmehr bei der Genehmigung von On-Shore-Anlagen ein größeres Maß an Zurückhaltung geübt, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch nicht überschaubar seien. Auch das Umweltbundesamt habe im November 2016 ausgeführt, dass bei verschiedenen Studien Zusammenhänge zwischen den durch Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen und der empfundenen Lärmbelästigung der Bevölkerung, die im weiteren Verlauf zum Beispiel zu Störungen des Nachtschlafs führen könnten, nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch extra-aurale Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge von stressvermittelnden Körperreaktionen könnten nicht ausgeschlossen werden. Durch die von ihr geführten Protokolle seien die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargestellt worden. Hieraus ergebe sich ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Auftreten ihrer Beschwerden und der Windrichtung der bereits bestehenden Windenergieanlagen. Die auftretenden Ohrengeräusche bildeten die Schlaggeräusche der Windenergieanlagen ab. Mit diesen Belastungen habe sich das erstinstanzliche Gericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung, ob die von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG anzusehen sind, die TA Lärm einschlägig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – BVerwG 4 C 2.07 –, juris RdNr 12; OVG NW, Urt. v. 18.11.2002 – 7 A 2127/00 –, juris RdNr. 13). Ob derartige Lärmimmissionen auf in ihrem Einwirkungsbereich gelegene Grundstücke die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, hängt somit maßgeblich von der Einhaltung der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte ab (vgl. VGH BW, Beschl. v. 06.07.2016 – 3 S 942/16 –, juris RdNr. 15). Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es hingegen nicht an. Die Bestimmung der Schwelle der Erheblichkeit von Lärmbeeinträchtigungen muss auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen bezogen werden, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1983 – BVerwG 7 C 44.81 –, juris RdNr. 18; Urt. v. 07.05.1996 – BVerwG 1 C 10.95 –, juris RdNr. 28; Beschl. v. 18.03.1998 – BVerwG 1 B 33.98 –, juris RdNr. 7). Als rechtlich relevante Parameter der Bewertung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen kommen nur objektive Umstände in Betracht, während die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener, wie z.B. die besondere Empfindlichkeit oder der Gesundheitszustand, bei der Bewertung keine Rolle spielen (vgl. OVG NW, Urt. v. 18.11.2002 – 7 A 2127/00 –, a.a.O. RdNr. 28). Eventuell vorhandene individuelle Empfindlichkeiten des Betroffenen sind nach dem objektiven Maßstab des Immissionsschutzrechts unbeachtlich (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 27.06.2011 – 6 L 425/11.DA –, juris RdNr. 23). Nach diesen Grundsätzen kommt den von der Klägerin in der Zeit vom 08.09.2016 bis zum 22.01.2017 protokollierten Beschwerden für die Bewertung der Zumutbarkeit der von den genehmigten Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Soweit hierin von Kopfschmerzen oder schlechtem Schlaf die Rede ist, kann bereits nicht nachvollzogen werden, inwieweit dies auf den Betrieb der Windenergieanlagen zurückzuführen sein soll. Soweit hierin "Ohrengeräusche" festgehalten werden, kann dies auf eine besondere Empfindlichkeit der Antragstellerin gegenüber den von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschen zurückzuführen sein. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von den Anlagen ausgehende Geräuschbelastung die in Nr. 6.1 TA Lärm geregelten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Dies wird auch von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr angezweifelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragstellerin auf die vom Umweltbundesamt herausgegebenen Broschüre "Mögliche gesundheitliche Effekte von Windenergieanlagen" vom November 2016 (http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1968/publikationen/161128_uba_position_windenergiegesundheit.pdf). Zwar wird hierin auf den Seiten 2 – 3 ausgeführt, dass sich in mehreren Studien Zusammenhänge zwischen den durch Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen und der empfundenen Lärmbelästigung der Bevölkerung ergeben hätten, die im weiteren Verlauf zum Beispiel zu Störungen des Nachtschlafs führen könnten. Ferner heißt es, dass extra-aurale Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge von stressvermittelten Körperreaktionen nicht ausgeschlossen werden könnten, wobei unter extra-auralen Wirkungen indirekte Auswirkungen von Lärm mit niedrigen Schallpegeln (zum Beispiel Belästigung, Befindlichkeitsstörungen oder Wirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem) verstanden werden. Diese allgemeinen Hinweise auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die von Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen führen indessen nicht dazu, dass vorliegend von einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgegangen werden müsste. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo "aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden". Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 – BVerwG 7 C 19.02 –, juris RdNr. 12 f.). Gemessen daran kann hier nicht davon ausgegangen werden, das durch den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen unter Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Gefahr der vom Umweltbundesamt beschriebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen wird mit der Folge, dass die Erteilung der Genehmigung Rechte der Antragstellerin verletzt. Hierzu fehlt es an gesicherten Erkenntnissen über einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb von Windkraftanlagen bzw. die hierdurch hervorgerufenen Geräuschimmissionen und dem Eintritt der genannten Phänomene, insbesondere der "empfundenen Lärmbelästigung der Bevölkerung" und der "extra-auralen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge von stressvermittelten Körperreaktionen". In der Broschüre ist die Rede von "Zusammenhängen" bzw. davon, dass Beeinträchtigungen "nicht ausgeschlossen" werden können. Hierbei handelt es sich derzeit lediglich um Vermutungen. Genauere, in der Verwaltungspraxis handhabbare Grenz- oder Schwellenwerte sind nicht ersichtlich. Daher besteht insoweit bislang nur ein Besorgnispotential, dass Anlass zu einer weiteren Suche nach den Ursachen bietet (so auch die Empfehlung auf Seite 6 der Broschüre des Umweltbundesamtes), jedoch keine "Gefahr" im Sinne der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.