Beschluss
2 M 76/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
4mal zitiert
29Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung eines Aufenthaltstitels bedarf es eines besonderen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit. Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug kann gegeben sein, wenn der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.(Rn.21)
2. Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind auch dann ausländerrechtlich verwertbar, wenn das Verfahren nach § 170 Abs 2 StPO eingestellt wurde oder erst Anklage gegen den Betroffenen erhoben worden ist. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung gilt insoweit nicht.(Rn.24)
3. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen noch nicht daz1u führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs 2 S 2, Alt 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unzumutbar ist.(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung eines Aufenthaltstitels bedarf es eines besonderen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit. Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug kann gegeben sein, wenn der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.(Rn.21) 2. Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind auch dann ausländerrechtlich verwertbar, wenn das Verfahren nach § 170 Abs 2 StPO eingestellt wurde oder erst Anklage gegen den Betroffenen erhoben worden ist. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung gilt insoweit nicht.(Rn.24) 3. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen noch nicht daz1u führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs 2 S 2, Alt 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unzumutbar ist.(Rn.30) I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 18.05.2018 angeordnete sofortige Vollziehung der Verfügung vom 23.03.2018, mit dem der Antragsgegner die Geltungsdauer der dem Antragsteller am 25.06.2016 erteilten, bis zum 23.10.2019 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf den Tag der Zustellung des Bescheides verkürzt, den Antragsteller zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides aufgefordert und ihm die Abschiebung in die Republik Mali angedroht hat. Den vom Antragsteller gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.03.2018 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Er sei untergetaucht und habe dem Gericht – trotz mehrfacher Aufforderung – keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Bereits in der Antragserwiderung habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seit dem 01.09.2017 unbekannt verzogen und abgemeldet sei. Sein Aufenthalt sei unbekannt. Diese Behauptung werde durch eine Verhandlungsniederschrift des Antragsgegners vom 02.01.2018 gestützt, in welcher der Antragsteller selbst erklärt habe, nicht mehr bei seiner Ehefrau zu wohnen und sich seit dem 01.11.2017 in E-Stadt aufzuhalten und dort bei einem Freund zu wohnen. Bei einer weiteren Anhörung vom 26.01.2018 habe er angegeben, in der K-Straße 12 in K-Stadt gemeldet zu sein. Seine Prozessbevollmächtigte habe zwar auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass der Antragsteller sich auf Wohnungssuche befinde und derzeit unter der Anschrift "A-Straße, A-Stadt" zwar nicht gemeldet sei, dort aber wohne. Dies stelle sich jedoch als Schutzbehauptung dar. Bei einer Vor-Ort-Besichtigung habe der Antragsgegner festgestellt, dass der Antragsteller unter dieser Anschrift nicht anzutreffen gewesen sei und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in diesem Gebäude finden ließen. Dort habe sich weder am Klingelschild noch am Briefkasten der Name des Antragstellers befunden. Eine Nachfrage bei den Nachbarn und dem Betreuer des "Schirm-Projekts", die in dem Gebäude wohnten, habe ergeben, dass der Antragsteller dort nicht bekannt sei. Die vom Antragsteller getrennt lebende Ehefrau habe bei ihrer Anhörung am 26.06.2018 gegenüber dem Antragsgegner angegeben, dass der Antragsteller nicht in der Wohnung des Herrn D. in der R-Straße 3 in A-Stadt wohne; vielmehr bewohne Herr D. diese aus einem Raum bestehende Wohnung allein mit seiner Freundin; der Antragsteller habe dort auch nie gewohnt. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen jedenfalls im Ergebnis keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Fraglich ist zwar, ob dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt. Vom Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines Rechtsschutz suchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht (mehr) gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 –, juris, RdNr. 17). Will ein Gericht an ein Verhalten eines Beteiligten während eines zulässigerweise anhängig gemachten Verfahrens die weit reichende Folge einer Abweisung des Rechtsschutzbegehrens als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses und damit die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes in der Sache knüpfen, ohne den Beteiligten vorher auf Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzinteresse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sie auszuräumen, so müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass den Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Beschl. v. 27.10.1998, a.a.O.). Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Ausländer „untergetaucht“ ist und der Ausländer trotz Aufforderung des Gerichts seinen wahren Aufenthaltsort (ladungsfähige Anschrift) nicht offenbart (Beschl. d. Senats v. 06.08.2015 – 2 M 54/15 –, juris, RdNr. 11, m.w.N.). Zwar ist der Antragsteller unter der von ihm angegebenen Anschrift "A-Straße, A-Stadt" nach den Feststellungen des Antragsgegners derzeit nicht greifbar. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vom "13.07.2019" (richtig 13.07.2018) vermögen die begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller dort wohnt und insbesondere auch für den Antragsgegner erreichbar ist, nicht auszuräumen. Der Antragsteller hätte die von ihm vorgetragene Behauptung, dass er in der Wohnung des Herrn D. "untergekommen" sei, ohne weiteres dadurch glaubhaft machen können, dass er eine entsprechende Erklärung des Wohnungsinhabers vorlegt. Für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis könnte es allerdings genügen, dass der Antragsteller Kontakt zu seiner Prozessbevollmächtigten hält, in deren Kanzlei er die eidesstattlichen Versicherung vom 13.07.2018 unterzeichnet und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.07.2014 – 10 CE 14.1523 –, juris RdNr. 17; Beschl. v. 26.01.2016 – 10 CE 15.2640 –, juris, RdNr. 20). 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, weil bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen, die für eine sofortige Vollziehung der Verkürzungsentscheidung sprechen, und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das hier gegebene besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) überwiegt. 2.1. Die Verkürzungsverfügung des Antragsgegners ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Gemäß § 7 Abs. 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen (Satz 1). Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden (Satz 2). a) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegen vor. Die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Voraussetzung, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen muss (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – BVerwG 1 C 7.09 –, juris, RdNr. 15, m.w.N.), ist entfallen. Denn der Antragsteller lebt spätestens seit Ende Januar 2018 von seiner Ehefrau getrennt, und nach der von ihr am 01.02.2018 und 26.06.2018 abgegebenen Erklärung (Bl. 140 des Verwaltungsvorgangs und Bl. 60 ff. GA) ist auch nicht zu erwarten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird. b) Die Verkürzungsentscheidung des Antragsgegners lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Bei der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Nicht zu berücksichtigen ist, ob der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck hat. Ob der Ausländer trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, ist daher nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige, akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen, sondern ist als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist. Das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist – wie auch in den regulären Verlängerungsfällen – im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – BVerwG 1 C 11.08 –, juris, RdNr. 13 ff.). Gemessen daran ist die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in dem angegriffenen Bescheid nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Der Antragsteller kann – wie dargelegt – in diesem Zusammenhang nicht mit dem Einwand durchdringen, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen einer besonderen Härte habe. Besondere Gründe, die für einen weiteren Verbleib des Antragstellers in Deutschland bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 23.10.2019 sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seit 2013 im Bundesgebiet lebe und sich seinen Lebensmittelpunkt hier geschaffen habe. Im Bescheid vom 18.05.2018 hat der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen ergänzt und u.a. ausgeführt, bei der Abwägung des Interesses des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben mit dem öffentlichen Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts sei auch die Eingliederung des Ausländers in das wirtschaftliche und soziale Leben Deutschlands zu beachten. Der Antragsteller habe bislang keine besonderen hervorzuhebenden Integrationsleistungen nachweisen können. Erstmals im November 2017 habe er eine Beschäftigung aufgenommen, die bis zum 31.10.2018 befristet sei. Er verfüge seit der Trennung von seiner Ehefrau über keinen eigenen Wohnraum. In der Antragserwiderung vom 28.06.2018 hat der Antragsgegner ergänzend vorgetragen, der Antragsteller reise regelmäßig nach Mali zum Autohandel, habe dort noch Familie und sei den überwiegenden Teil seines Lebens dort aufgewachsen. Er sei nicht schon deshalb sozial und wirtschaftlich in der Bundesrepublik integriert, weil er sich seit drei Jahren legal im Bundesgebiet aufhalte und davon etwa ein halbes Jahr in Beschäftigung gewesen sei. Diese Erwägungen lassen keinen Fehler erkennen und tragen die Ermessensentscheidung des Antragsgegners. 2.2. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhaft, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen des Antragstellers bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (Beschl. d. Senats v. 30.03.2017 – 2 M 11/17 –, juris, RdNr. 6, u. v. 02.09.2014 – 2 M 41/14 –, juris, RdNr. 7, jew. m.w.N.). Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse sich qualitativ vom Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unterscheidet, müssen in der Regel zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses andere Gründe angeführt werden als zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts (Beschl. d. Senats v. 05.10.2016 – 2 M 44/16 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Hieran gemessen genügt die im Bescheid vom 18.05.2018 angegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die diesbezüglichen Ausführungen zeigen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Der Antragsgegner stellt darauf ab, dass mit der Beendigung der ehelichen und familiären Gemeinschaft die aus Art. 6 GG resultierende Schutzpflicht des Staates, zu deren Erfüllung die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, entfallen sei. Es stehe im öffentlichen Interesse, dass der vom Staat ursprünglich gewährte Schutz nicht über Gebühr in Anspruch genommen werde. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass dem Antragsteller unberechtigt weiterer Schutz für eine nicht mehr bestehende familiäre bzw. eheliche Lebensgemeinschaft vom Staat gewährt würde. Es sei ihm zuzumuten, die eventuelle Beschreitung des Rechtsweges von seinem Heimatland aus oder über einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet zu betreiben. Im Übrigen sei es angesichts der derzeitigen Situation am Arbeitsmarkt und der Zahl an Arbeitslosen vor allem unter ausländischen Arbeitnehmern nicht hinnehmbar, dass sich ausreisepflichtige Ausländer unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Aktuell sei der Antragsteller als Hilfskraft angestellt. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit könne von bevorrechtigten Arbeitnehmern erbracht werden. Das öffentliche Interesse daran, die Arbeitsplätze für die sich im Bundesgebiet aufhaltenden ausländischen Arbeitnehmer freizumachen, überwiege das private Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, da dem Antragsteller aufgrund des bisherigen kurzzeitigen bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Abwarten des Ausgangs des Rechtsschutzverfahrens aus dem Ausland heraus zuzumuten sei. Die sofortige Vollziehung stelle keine unbillige Härte dar, da sonstige Aufenthaltsgründe nicht bestünden oder schutzwürdig seien. Damit hat der Antragsgegner Gründe angeführt, die über diejenigen hinausgehen, die im Bescheid vom 23.03.2018 zur Rechtfertigung der Verkürzungsentscheidung selbst genannt sind. Darauf, ob diese Begründung letztlich überzeugend und geeignet ist, die Anordnung des Sofortvollzugs zu tragen, kommt es für die Erfüllung der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Auch der Umstand, dass diese Gründe bei einer Vielzahl von Verkürzungsentscheidungen vorliegen dürften, ist für die Erfüllung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unschädlich. Weisen spezielle Fallgruppen eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage auf, können auch typisierte Argumentationsmuster Verwendung finden (Beschl. d. Senats v. 30.03.2017, a.a.O.). 2.3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verkürzungsentscheidung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den einstweiligen Rechtsschutz zu. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, dass über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.09.1995 – 2 BvR 1179/95 –, juris, RdNr. 41; Beschl. v. 25.01.1996 – 2 BvR 2718/95 –, juris, RdNr. 18 f., m.w.N.). Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung eines Aufenthaltstitels, die als schwerwiegende Maßnahme nicht selten tief in das Schicksal des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die Anordnung des Sofortvollzugs noch zusätzlich verschärft wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.01.1996, a.a.O., RdNr. 20), bedarf es eines besonderen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit (OVG RP, Beschl. v. 18.01.2017 – 7 B 10722/16 –, juris, RdNr. 7, m.w.N.). Mit der Zubilligung der aufschiebenden Wirkung nimmt der Gesetzgeber gerade in Kauf, dass ein längerer Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet als Folge des gesetzlichen, durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzsystems begründet wird (OVG RP, Beschl. v. 18.01.2017, a.a.O., RdNr. 10). Auch wenn bei einer nachträglichen Befristungsentscheidung systembedingt die Dauer eines etwaig in Anspruch genommenen Rechtsschutzverfahrens dazu führen kann, dass sich das Ziel einer früheren Aufenthaltsbeendigung (faktisch) erledigt, ist bei einer solchen Entscheidung die Notwendigkeit des Sofortvollzugs nicht indiziert (OVG RP, Beschl. v. 18.01.2017, a.a.O., RdNr. 11, m.w.N.). Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug kann gegeben sein, wenn der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (OVG RP, Beschl. v. 18.01.2017, a.a.O., RdNr. 12; NdsOVG, Beschl. v. 21.03.2014 – 8 ME 24/14 –, juris, RdNr. 7; VGH BW, Beschl. v. 29.04.2013 – 11 S 581/13 –, juris, RdNr. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2010 – 1 B 44/10 –, juris, RdNr. 12). Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die vom Antragsgegner im Bescheid vom 18.05.2018 angeführten Gründe hiernach ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verkürzungsentscheidung begründen. Ein besonderes Vollzugsinteresse liegt jedenfalls deshalb vor, weil – wie der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat – davon auszugehen ist, dass der Antragsteller gegenüber seiner Ehefrau und (zumindest) einer mit ihr in Kontakt stehenden Person gewalttätig geworden ist und weitere Straftaten dieser Art zu befürchten sind, so dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Nach dem Bericht der Zentralen Notaufnahme des Universitätsklinikums A-Stadt (Bl. 93 der Beiakte A) wurde die Ehefrau des Antragstellers am 09.10.2017 dort behandelt, weil sie am Morgen von ihrem Ehemann verprügelt worden sei und dabei multiple Hämatome am ventralen Brustkorb, an der rechten Schulter und am rechten Oberarm erlitten habe. Zudem sei sie gewürgt worden; es hätten sich entsprechende Würgemale am Hals ventral und seitlich gezeigt. Zwar stellte die Staatsanwaltschaft Halle ausweislich der beigezogenen Strafakte (132 Js 38815/17) das gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, nachdem die Ehefrau des Antragstellers bei ihrer Vernehmung am 17.11.2017 erklärt hatte, sich zum Tatvorwurf nicht äußern und keinen Strafantrag stellen zu wollen. Bei ihrer Anhörung am 26.06.2018 (Bl. 51 GA) gab die Ehefrau des Antragstellers jedoch erneut an, dass der Antragsteller sie am 09.10.2017 mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen habe und, als sie in den Hof gelaufen sei, dort mit einer Leiter auf sie eingeschlagen habe. Am 20.07.2018 erhob die Staatsanwaltschaft Halle ferner Anklage gegen der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung (186 Js 23633/18). Ihm wird zur Last gelegt, am 22.01.2018 seiner Ehefrau aufgelauert zu haben und auf den sie begleitenden neuen Lebensgefährten mit einem Fahrradschloss sowie mit Fäusten eingeschlagen zu haben, wodurch dieser erhebliche Verletzungen erlitten habe. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen mehrerer Zeugen. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die im Strafrecht maßgebliche Unschuldsvermutung berufen. Die in Art. 6 Abs. 2 EMRK und im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes begründete Unschuldsvermutung bezieht sich auf den subjektiven Schuldvorwurf im Rahmen eines Strafverfahrens; denn sie schützt nur den "wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten". Sie hat keine Auswirkung insbesondere auf die Ausweisungstatbestände, weil diese einen subjektiven Schuldvorwurf nicht notwendig einschließen, sondern lediglich objektiv die Sachverhalte gesetzlich konkretisieren, die vornehmlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anlass für die Entfernung von Ausländern aus dem Bundesgebiet bieten können (BVerwG, Urt. v, 01.12.1987 – BVerwG 1 C 29.85 –, juris, RdNr. 13, m.w.N.). Erforderlich ist nur, dass sich der Rechtsverstoß aus den getroffenen Feststellungen ergibt (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 – BVerwG 1 C 27.96 –, juris, RdNr. 30). Daher sind Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch dann ausländerrechtlich verwertbar, wenn das Verfahren nach § 170 Abs. 2 ZPO eingestellt wurde (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 28.05.2015 – OVG 7 S 10.15 –, juris, RdNr. 11; BayVGH, Beschl. v. 30.07.2018 – 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 –, juris, RdNr. 25 f.) oder erst Anklage gegen den Betroffenen erhoben worden ist. Entsprechendes gilt, wenn es – wie hier – um die Frage geht, ob Rechtsverstöße ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug einer Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG begründen können. 2.4. Das hiernach gegebene besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der – offensichtlich rechtmäßigen – Verkürzungsentscheidung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können. Dem Antragsteller ist es ohne weiteres zuzumuten, das Verfahren von seinem Heimatland aus zu betreiben. Auch insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller nicht in einer Weise in die Lebensverhältnisse in Deutschland verwurzelt ist, dass ihm eine vorübergehende Rückkehr nach Mali nicht zuzumuten wäre. Nach den Feststellungen des Antragsgegners reist er ohnehin regelmäßig dorthin, um Autohandel zu betreiben. Zudem hält sich dort seine 10-jährige Tochter auf. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran, bis zu einer Hauptsacheentscheidung im Bundesgebiet verbleiben zu können, lässt sich auch nicht damit begründen, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG oder auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die dreijährige Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft erreicht der Antragsteller nicht. Die Ehe wurde am 30.06.2015 geschlossen, die eheliche Lebensgemeinschaft endete spätestens Ende Januar 2018. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2, Var. 3 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, es lägen besondere Umstände vor, aufgrund derer ihm das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht länger zumutbar sei und auch ab der häuslichen Trennung im August 2017 nicht weiter zuzumuten gewesen sei. Hierzu trägt er vor, er habe sich im Sommer 2017 für etwa drei bis vier Wochen nicht in A-Stadt aufgehalten. Als er sodann in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei, habe er feststellen müssen, dass seine Ehefrau nunmehr mit ihrem Lebensgefährten zusammen sein wolle, und habe ihn aus der Wohnung verwiesen. Er habe die Absicht gehabt, zurückzukehren und die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Einige Tage später habe er jedoch feststellen müssen, dass seine Ehefrau die Schlösser der Wohnung bereits ausgetauscht habe, so dass er keinen Zutritt mehr habe erlangen können und so keinen Zugriff zu seinen persönlichen Gegenständen gehabt habe. Als er nach telefonischer Abstimmung mit seiner Ehefrau die Wohnung aufgesucht habe, um seine Sachen abzuholen, habe sie ihn wütend beschimpft, wobei erneut ein anderer Mann anwesend gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe seine Ehefrau seine persönlichen Unterlagen, insbesondere seinen Reisepass und seine Gehaltsabrechnungen zerrissen. Als er weiterhin auf die Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen bestanden habe, habe seine Ehefrau unberechtigt die Polizei gerufen und zudem seine Brille beschädigt. Im Nachgang habe er feststellen müssen, dass seine Ehefrau unberechtigte Vorwürfe gegen ihn erhoben habe und eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet habe. Selbst wenn die Darstellung des Antragstellers (im Wesentlichen) zutreffen sollte, ließe sich damit eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2, Var. 3 AufenthG nicht begründen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/2368, S. 4) liegen solche Fälle beispielweise vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat. Zwar schließen diese im Gesetzgebungsverfahren angeführten Beispiele das Vorliegen des Härtegrundes in anderen Fällen nicht aus. Als schutzwürdige Belange des Ehegatten werden insbesondere die persönliche, insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit angesehen (Marx, in: GK-AufenthG, II - § 31 RdNr. 68, m.w.N.). Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können hingegen für sich genommen noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (NdsOVG, Beschl. v. 29.11.2011 – 8 ME 120/11 –, juris, RdNr. 11, m.w.N.). Auch sonstige, relativ häufig anzutreffende Eheverfehlungen, wie Untreue eines Partners oder gelegentliche leichte körperliche Übergriffe, die nicht selten Anlass für Trennungen sind, reichen regelmäßig nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft bejahen zu können (OVG NW, Beschl. v. 15.12.2003 – 17 B 1860/02 –, juris RdNr. 8). b) Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Seine Ausreise ist nach Lage der Dinge weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe im Bescheid des Antragsgegners vom 18.05.2018 (S. 3 ff.) verwiesen werden. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.