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Beschluss

3 M 230/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Widerruf der ihr mit Bescheid vom 29.10.2015 erteilten Erlaubnis zur Haltung ihrer als gefährlich eingestuften Hündin "(K.)", einem Bulldoggen-Beagle-Mix. Den Widerruf begründete die Antragsgegnerin damit, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, weil sie nach der Verlegung ihres Wohnsitzes nach N-Stadt am 30.06.2016 und Rückkehr nach A-Stadt zum 01.11.2017 ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sei, ihren Hund, wenn auch nicht dauerhaft, an eine andere Person übergeben habe und der erforderliche Versicherungsschutz für den Hund nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch die (...) Versicherung im August 2017 entfallen sei. 2 Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: 3 Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis lägen vor. Die Antragstellerin habe wiederholt und gröblich gegen die Vorschriften des HundeG LSA verstoßen. 4 Sie sei ihrer Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HundeG LSA, An- und Abmeldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 BMeldeG der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit für das Gericht ersichtlich, bei keinem ihrer Wohnungswechsel nachgekommen. Im Rahmen der Ermittlungen der Antragsgegnerin habe die Stadt N. der Antragsgegnerin am 20.09.2017 zudem mitgeteilt, die Antragstellerin habe angerufen und angegeben, dass ihr Hund in A-Stadt geblieben sei und sie selber in 14 Tagen wieder nach A-Stadt ziehe; somit sei der Hund in N-Stadt nicht steuerpflichtig. Dieser Angabe zufolge habe sie durch ihren Wegzug die Haltung des in A-Stadt verbliebenen Hundes zumindest zeitweilig aufgegeben, ohne die Antragsgegnerin zu informieren, und damit gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA verstoßen. Für einen Verbleib des Hundes in A-Stadt spreche darüber hinaus auch, dass er steuerlich die ganze Zeit in A-Stadt gemeldet gewesen sei. Sofern der Vortrag der Antragstellerin zutreffen sollte, auch ihr Hund habe sich in der Zeit, in der sie melderechtlich nicht erfasst gewesen sei, in N-Stadt befunden, würde ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht aus § 15 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA vorliegen. 5 Die Antragstellerin habe zudem gegen § 2 Abs. 3 HundeG LSA verstoßen, weil sie ihrer Versicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag mit der (...) Versicherung vom 14.07.2015 im August 2017 infolge von Beitragsrückstand und Nichtzahlung der fälligen Versicherungsbeiträge gekündigt worden sei. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie auf ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes vertraut habe. Ein solches Vertrauen wäre nur dann schutzwürdig, wenn die Antragstellerin gleichzeitig eine (rechtzeitige) Zahlung der Versicherungsprämie an den Versicherer nachgewiesen hätte. Der Umstand, dass sie noch am Tag der Zustellung des Widerrufsbescheides am 09.04.2018 einen neuen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen habe, führe nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Dieser Vertrag beginne ab dem 09.04.2018 und sei damit nicht geeignet, einen aufrechterhaltenden und tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz auch für den Zeitraum vom 23.08.2017 bis zum 08.04.2018 nachzuweisen. 6 Es bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null, weil die Antragsgegnerin allein wegen der mangelnden Zuverlässigkeit der Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten der Hündin abzulehnen hätte. Allein mit dem Widerruf könne die Antragsgegnerin für eine mit den Regelungen des HundeG LSA vertretbare Situation sorgen. Ermessensrelevante Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung notwendig machen könnten, lägen nicht vor. 7 Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. II. 8 I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Mai 2018 ist unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen jedenfalls im Ergebnis nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens offen, ob sich der angefochtene Widerrufsbescheid als rechtmäßig erweisen wird (dazu 1). Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis mit dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu 2). Die Antragsgegnerin hat schließlich das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (dazu 3). 9 1. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist offen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA erforderlichen Erlaubnis zum Halten des mit Bescheid vom 24.06.2015 als gefährlich festgestellten Hundes "(K.)" vorliegen, weil die Antragstellerin nicht die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA für die Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit zum Halten des gefährlichen Hundes besitzt. Dies wäre gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA der Fall, wenn sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hätte. Dies lässt sich indes nach summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher einschätzen. 10 a) Die Antragstellerin rügt voraussichtlich zu Recht, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 HundeG LSA nicht vorliegen dürfte. 11 Nach dieser Vorschrift ist die Halterin oder der Halter eines Hundes verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 € für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dieser Pflicht ist die Antragstellerin nach Lage der Dinge nachgekommen. Sie schloss mit der (...) Versicherung am 14.07.2015 eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 5.000.000 € ab. Die (...) Versicherung erklärte zwar gemäß Schreiben vom 07.08.2017 eine Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages. Diese dürfte aber – wie die Antragstellerin zu Recht einwendet – nicht wirksam geworden sein. 12 Gemäß § 38 Abs. 1 VVG kann der Versicherer, wenn eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt wird, dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. Nach § 38 Abs. 3 VVG kann der Versicherer nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. 13 Die qualifizierte Mahnung mit Fristsetzung nach § 38 Abs. 1 VVG ist zwar keine rechtsgeschäftliche Handlung, weil ihre Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten; sie steht aber den Willenserklärungen so nahe, dass die Vorschriften über Willenserklärungen auf sie entsprechende Anwendung finden. Sie muss daher dem Versicherungsnehmer gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen. Für dieses Zugangserfordernis gelten im Rahmen des § 38 VVG grundsätzlich keine Besonderheiten, sondern die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze. Demnach kommt es nicht darauf an, dass der Versicherungsnehmer von der Mahnung tatsächlich Kenntnis genommen hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Mahnung so in den Machtbereich des Versicherungsnehmers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte. Dies ist etwa beim Einwurf in den Briefkasten oder das Postschließfach der Fall (vgl. zum Ganzen: Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 38 RdNr. 14, m.w.N.). 14 Gemessen daran ist nicht von einer wirksamen Kündigung des von der Antragstellerin abgeschlossenen Versicherungsvertrages vom 14.07.2015 auszugehen. Die (...) Versicherung forderte zwar die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 07.08.2017 auf, einen rückständigen Betrag von 49,90 € innerhalb von zwei Wochen dieses Briefes zu überweisen und erklärte u.a., dass der Vertrag hiermit gekündigt werde, wenn bei Fristablauf noch Zahlungsverzug bestehe. Dieses Schreiben ging der Antragstellerin aber nicht zu. Nach dem von ihr vorgelegten Schreiben der (...) Versicherung vom 27.04.2018 (Bl. 57 GA) wurde dieses Schreiben am 15.08.2017 von der Post zurückgesendet mit dem Vermerk, dass die Antragstellerin unter der angegeben Adresse nicht zu ermitteln sei; über eine neue Anschrift sei sie nicht informiert worden. 15 Auch die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG dürfte nicht greifen. Danach genügt, wenn der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt hat, für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Vorschrift gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung nach § 38 VVG (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 13 RdNr. 7, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass die (...) Versicherung das Schreiben vom 07.08.2017 per eingeschriebenen Brief absandte. Weder enthält das Schreiben einen entsprechenden Vermerk noch lässt sich nachfolgenden Erklärungen der Versicherung entnehmen, dass das Schreiben ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nochmals per Einschreiben abgesandt wurde. 16 b) Ob der Antragstellerin ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA vorgehalten werden kann, ist hingegen offen. Nach dieser Vorschrift hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach einem Aktenvermerk vom 20.09.2017 (Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs) soll zwar die Antragstellerin telefonisch mitgeteilt haben, dass ihr Hund in A-Stadt geblieben sei. Die Antragstellerin hat aber in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 17.04.2018 angegeben, sie habe den Hund nicht in A-Stadt gelassen, während sie in N-Stadt gewohnt habe, und habe weder die Haltung noch das Ausführen des Hundes zu irgend einem Zeitpunkt auf Dritte übertragen. Welche Darstellung zutrifft, ist im Hauptsacheverfahren ggf. durch Zeugenbeweis aufzuklären. 17 Sollte ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA vorliegen, wäre dieser Verstoß auch "gröblich" im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA. 18 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gröblich" ist davon auszugehen, dass nicht jeder – regelmäßig bußgeldbewehrte – Verstoß gegen Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten nach dem HundeG LSA genügt. Zu der Frage, wann ein Verstoß gegen Vorschriften des HundeG LSA "gröblich" ist, lassen sich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/1011) keine Anhaltspunkte entnehmen. Nach der Verwaltungsvorschrift zum HundeG LSA vom 30.03.2016 (VwV-HundeG LSA) sollen solche Verstöße gegen das HundeG LSA in der Regel auch gröblich im Sinne des Hundegesetzes sein, die vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten nach § 16 darstellen. Allerdings bindet diese rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.03.2016 – 3 M 23/16 –). Der Begriff des "gröblichen" Verstoßes gegen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit einer Person findet sich auch in anderen Gesetzen, die der Abwehr von Gefahren dienen, wie etwa in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG. Im Waffenrecht ist anerkannt, dass ein gröblicher Verstoß dann vorliegt, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt (BayVGH, Beschl. v. 21.11.2016 – 21 ZB 15.931 –, juris, RdNr. 10). Entscheidend ist, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (OVG NW, Urt. v. 31.08.2006 – 20 A 524/05 –, juris, RdNr. 31). Diese Grundsätze lassen sich auf die Auslegung des Begriffs "gröblich" im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA übertragen. 19 Gemessen daran dürfte ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA als gröblich anzusehen sein, was auch die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen hat. Nach § 1 HundeG LSA ist es Zweck des Gesetzes, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Nach § 4 Abs. 2 HundeG LSA darf ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA setzt die Erteilung einer solchen Erlaubnis u.a. voraus, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderlich Sachkunde (§ 9) nachweist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HundeG LSA besitzt die erforderliche Sachkunde, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HundeG LSA). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA erstreckt sich die Sachkundeprüfung insbesondere auf den Nachweis der für die gefahrlose Haltung von Hunden erforderlichen Kenntnisse über das Sozialverhalten und die rassespezifischen Eigenschaften von Hunden, auf Fragen der Haltung, Ernährung und Pflege von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, der Erziehung und Ausbildung von Hunden und der Rechtsvorschriften im Umgang mit Hunden. Das Gesetz geht daher davon aus, dass ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 HundeG LSA nur von Personen gehalten werden darf, die durch ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf den Hund hinreichende Gewähr dafür bieten, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Diese Gewähr besteht dann nicht mehr, wenn der gefährliche Hund nicht durch den mit der nachgewiesenen Sachkunde ausgestatteten Erlaubnisinhaber, sondern durch eine andere Person gehalten wird, die nicht über diese Sachkunde verfügt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies über einen längeren Zeitraum hinweg – wie hier möglicherweise über mehr als ein Jahr – geschieht. Dem entsprechend ist die entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA unterlassene Mitteilung, dass das Halten des Hundes aufgegeben wurde und wer neuer Halter des Hundes ist, in der Regel objektiv als schwerwiegender Verstoß gegen Vorschiften des HundeG LSA anzusehen. Dadurch wird der Behörde die Möglichkeit genommen zu überprüfen, ob der gefährliche Hund dem neuen Halter nach dessen Kenntnissen überlassen werden kann. Geschieht die Abgabe des Hundes über einen längeren Zeitraum, dürfte dieses Verhalten auch als besonders nachlässig zu werten und zu befürchten sein, dass der Halter den gefährlichen Hund auch künftig an Dritte (ohne den erforderlichen Sachkundenachweis) abgeben wird. 20 c) Dem gegenüber erscheint fraglich, ob der von der Antragstellerin eingeräumte Verstoß gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Satz Nr. 3 HundeG LSA und des § 15 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA, die Änderungen der Anschrift des Halters oder der Halterin und sich daraus ergebende Meldepflichten betreffen, als "gröblich" anzusehen ist und deshalb für sich genommen die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen könnte. Der Umstand, dass die Behörde den Aufenthaltsort des Halters und des Hundes nicht kennt, könnte – gemessen an den Zielsetzungen des HundeG LSA – nicht als schwerwiegend einzustufen sein. 21 d) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass – bei mangelnder Zuverlässigkeit der Antragstellerin – das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei, greift die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht an. 22 2. Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu treffende Entscheidung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist ihr zuzumuten, ihren Hund vorläufig, bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache, einem Tierheim oder einem anderen berechtigten Dritten zu übergeben, wozu die Antragstellerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgefordert wird. Soweit sich die Antragstellerin als unzuverlässig erweisen sollte, weil sie ihren Hund für einen Zeitraum von über einem Jahr an eine andere Person abgegeben hat, ohne dies der Antragsgegnerin mitzuteilen, und dann zu befürchten wäre, dass die Antragstellerin dies auch künftig tun wird, bestünde die Gefahr, dass der aufgrund eines Beißvorfalles als gefährlich eingestufte Hund bei nicht sachkundiger Haltung erneut Menschen oder Tiere verletzt. Diese Gefahr, selbst wenn sie – wie die Antragstellerin geltend macht – nur (noch) gering sein sollte, weil der Beißvorfall am 03.05.2015 bislang der einzige geblieben ist, wiegt schwerer als der Umstand, auch wenn das Tier auf die Antragstellerin geprägt sein mag und eine enge Bindung zwischen ihr und dem Tier bestehen mag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem wirksamen Schutz vor Gefahren, die von Hunden ausgehen, einen hohen Stellenwert eingeräumt hat (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.06.2012 – 3 M 531/11 –, juris, RdNr. 8). 23 3. Zu Unrecht erhebt die Antragstellerin schließlich den Einwand, die Antragsgegnerin habe das besondere Vollziehungsinteresse nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. 24 Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhaft, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 30.03.2017 – 2 M 11/17 – juris, RdNr. 6, u. v. 02.09.2014 – 2 M 41/14 –, juris, RdNr. 7, jew. m.w.N.). Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse sich qualitativ vom Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unterscheidet, müssen in der Regel zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses andere Gründe angeführt werden als zu Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts (OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2016 – 2 M 44/16 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). 25 Hieran gemessen genügt die im angegriffenen Widerrufsbescheid angegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die diesbezüglichen Ausführungen zeigen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch den erforderlichen Einzelfallbezug auf. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Hund weiterhin halten dürfe, insbesondere weil sich der Hund bereits als bissig erwiesen habe. 26 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 27 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2. 28 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).