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Beschluss

2 M 18/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1103.2M18.21.00
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Leitsätze
1. § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG setzt weder einen Verstoß gegen einen bereits bestehenden Betriebsplan noch das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die menschliche Gesundheit voraus.(Rn.26) 2. Der Abschlussbetriebsplan für eine Einrichtung zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle muss gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 2 BBergG insbesondere den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 9 BBergG genügen, wonach die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden müssen und gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sein dürfen. Die "entsprechende" Geltung dieser Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 BBergG bedeutet, dass nicht nur während des laufenden Betriebs der Anlage, sondern auch nach ihrer Stilllegung für eine ordnungsgemäße Entsorgung der während des Betriebs angefallenen Abfälle Sorge zu tragen ist und gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sein dürfen.(Rn.36) 3. Ein zulassungsfähiger Abschlussbetriebsplan für eine Einrichtung zur Entsorgung von bergbaulichen Abfällen setzt voraus, dass sie auch die Anforderungen der Nr. 2 des Anhangs 6 zu § 22a ABBergV erfüllt.(Rn.40) 4. Einrichtungen zur Entsorgung von bergbaulichen Abfällen, die am 1. Mai 2008 noch in Betrieb waren und auch nicht die Voraussetzungen des § 22a Abs. 4 Satz 2 ABBergV erfüllen, mussten bis zum 1. Mai 2012 so „nachgerüstet“ werden, dass sie die Anforderungen u.a. des § 22a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 ABBergV erfüllen.(Rn.41) 5. Für die Frage, ob ein Standort für eine Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne von Nr. 2 des Anhangs 6 zu § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist, kann auf das Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Management of Waste from Extractive Industries - MWEI BREF (2018) - zurückgegriffen werden.(Rn.43) 6. Die Bergbehörde kann in einer Anordnung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG Vorgaben an den Inhalt des Abschlussbetriebsplans machen, wenn sich abzeichnet, dass er nur mit einem bestimmten Inhalt zulassungsfähig ist.(Rn.73)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 4. Februar 2021 geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG setzt weder einen Verstoß gegen einen bereits bestehenden Betriebsplan noch das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die menschliche Gesundheit voraus.(Rn.26) 2. Der Abschlussbetriebsplan für eine Einrichtung zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle muss gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 2 BBergG insbesondere den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 9 BBergG genügen, wonach die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden müssen und gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sein dürfen. Die "entsprechende" Geltung dieser Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 BBergG bedeutet, dass nicht nur während des laufenden Betriebs der Anlage, sondern auch nach ihrer Stilllegung für eine ordnungsgemäße Entsorgung der während des Betriebs angefallenen Abfälle Sorge zu tragen ist und gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sein dürfen.(Rn.36) 3. Ein zulassungsfähiger Abschlussbetriebsplan für eine Einrichtung zur Entsorgung von bergbaulichen Abfällen setzt voraus, dass sie auch die Anforderungen der Nr. 2 des Anhangs 6 zu § 22a ABBergV erfüllt.(Rn.40) 4. Einrichtungen zur Entsorgung von bergbaulichen Abfällen, die am 1. Mai 2008 noch in Betrieb waren und auch nicht die Voraussetzungen des § 22a Abs. 4 Satz 2 ABBergV erfüllen, mussten bis zum 1. Mai 2012 so „nachgerüstet“ werden, dass sie die Anforderungen u.a. des § 22a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 ABBergV erfüllen.(Rn.41) 5. Für die Frage, ob ein Standort für eine Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne von Nr. 2 des Anhangs 6 zu § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist, kann auf das Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Management of Waste from Extractive Industries - MWEI BREF (2018) - zurückgegriffen werden.(Rn.43) 6. Die Bergbehörde kann in einer Anordnung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG Vorgaben an den Inhalt des Abschlussbetriebsplans machen, wenn sich abzeichnet, dass er nur mit einem bestimmten Inhalt zulassungsfähig ist.(Rn.73) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 4. Februar 2021 geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,00 € festgesetzt. I. Seit dem Jahr 1972 wird in B-Stadt, einem Ortsteil der K-Stadt, eine Anlage zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle betrieben. Die Deponie, die sich in einem ehemaligen Tontagebau-Restloch befindet, hat eine Ausdehnung von ca. 230 m in Ost-West-Richtung und ca. 100 m in Nord-Süd-Richtung und eine Tiefe von ca. 6 m. Die mit Deponat verfüllte Fläche hat eine Größe von ca. 21.000 m². Im ca. 6.250 m² großen westlichen Teil und im ca. 5.200 m² großen östlichen Teil ist die Deponie mit Erdstoffen überdeckt. Der ca. 9.900 m² große Mittelteil steht offen und ist mit Überstandswasser bedeckt. Mit Bescheid vom 30. April 2012 (Beiakte Bd. 29.1 Bl. 275 ff., Bl. 121 der VG-Akte) ließ der Antragsgegner auf den Antrag der G-GmbH, der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, den Sonderbetriebsplan Nr. TRP 19/10 (Beiakte Bd. 29.1 Bl. 281 ff.) zu, mit dem die Betreiberin ursprünglich den Weiterbetrieb der Obertagedeponie (OTD) B-Stadt beabsichtigte. Im Zulassungsbescheid wurde jedoch verfügt, dass der Betrieb der Deponiegrube einzustellen ist. Zudem wurde auf in den Anlagen 1 und 2 beigefügte Nebenbestimmungen verwiesen. Die Anlage 1 enthielt die Nebenbestimmung Nr. 1, dass die Einlagerung von bergbaulichen Abfallstoffen aus der Gewinnung und Aufbereitung von Erdgas und die Einleitung von schadstoffbelasteten Wässern aus dem Betrieb des Feststoffsedimentationssystems in die Deponiegrube unverzüglich einzustellen ist. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 ist entsprechend den Festlegungen des Sonderbetriebsplans 03/2003 die Gefährdungsabschätzung fortzusetzen und ein Vergleich der grundsätzlich geeigneten Sanierungsverfahren mit der Herausarbeitung einer Vorzugsvariante in Abstimmung mit allen beteiligten Behörden schnellstmöglich vorzulegen. Dafür ist eine nachvollziehbare Bewertungs- und Entscheidungsmatrix zur Herausarbeitung und Begründung der Vorzugsvariante zu Grunde zu legen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 4 der Anlage 1 ist im Ergebnis für die ausgewählte Variante ein Abschlussbetriebsplan zu erarbeiten und zur Zulassung beim Antragsgegner einzureichen. Zur Begründung der Nebenbestimmungen wurde auf eine Anhörung und Besprechung vom 27. April 2012 verwiesen, so dass dem Unternehmer die Gründe bekannt seien. Die daraufhin beauftragte GI-GmbH untersuchte nach ihrem Endbericht über die Erarbeitung einer Vorzugsvariante zur Schließung der Deponie und Beendigung der Bergaufsicht im Rahmen der Phase Va der Aktualisierung der Gefährdungsabschätzung vom 5. Februar 2015 verschiedene Varianten. Nach einer Vorauswahl kamen folgende Varianten in Betracht: 1. Oberflächensicherungsmaßnahmen zur Minimierung bzw. Unterbindung von eindringendem Niederschlagswasser bzw. Sickerwasser in den Abfallkörper (Oberflächenabdeckungen und -abdichtungen) 2. Einkapselung- und Einschließungsmaßnahmen durch Seiten- und Basisabdichtungen (zusätzlich zur Oberflächensicherung) 3. Immobilisierung der Schadstoffe und Konditionierung des Abfallinventars durch Abfallbehandlungsmaßnahmen und/bzw. Zugabe von Hilfsmitteln (Adsorptionsmittel, Bindemittel) 4. Dekontaminierungsmaßnahmen (in-situ, on-site) durch Abfallbehandlungsmaßnahmen zur Reduzierung/Neutralisierung des Schadstoffpotenzials im Deponiekörper 5. Dekontaminierungsmaßnahmen (off-site) durch Beseitigung des gesamten Abfallkörpers (Auskoffern und ggf. Vorbehandlung des Abfalls, Umlagerung bzw. Abtransport und Entsorgung auf geeigneten Deponien). Unter Betrachtung von Untervarianten stellten die Verfasser dann zehn Varianten gegenüber und arbeiteten unter Berücksichtigung verschiedener, den Nutzwert als Hauptbeurteilungskriterium bestimmender Nebenkriterien (Nachhaltigkeit [Dichtheit, Beständigkeit], Zeitaufwand, Flächenbedarf/Infrastruktur/Verfügbarkeit, Schutzmaßnahmen, Gestaltung/Nachnutzung/Eingliederung in die Landschaft, Überprüfbarkeit der Wirksamkeit, Restrisiken/Zielerfüllung, Nachsorge, Genehmigungsfähigkeit, Akzeptanz durch Betroffene und Öffentlichkeit/Konfliktpotenzial, Umweltbilanz) mit entsprechender Punktbewertung (0 Punkte für nicht geeignet bis 5 Punkte für sehr gut geeignet) eine mit 47 Punkten bewertete Vorzugsvariante (2) heraus, nach der eine Oberflächenabdichtung in Gestalt einer Kombinationsabdichtung (mineralische Dichtung und Kunststoffdichtungsbahn) erfolgt. Bei den Varianten 9 (on-site [Behandlung/Wiedereinbau]) und 10 (off-site [Umlagerung/Entsorgung]) fielen der hohe Zeitaufwand (jeweils 1 Punkt), die hohen Anforderungen an Flächenbedarf und Infrastruktur (1 Punkt bzw. 2 Punkte) sowie die Umweltbilanz (jeweils 1 Punkt) negativ ins Gewicht. Zur Umweltbilanz bei diesen beiden Varianten heißt es, hierbei spielten insbesondere Beeinträchtigungen des Umfeldes (z.B. Immissionsgefahr während der Realisierung, Verkehrsbeeinträchtigung) eine Rolle. Das Risiko erheblicher Beeinträchtigungen (z.B. Quecksilberdämpfe, MKW-Geruchsbelästigungen) bestehe insbesondere bei Dekontaminationsmaßnahmen. Es werde lediglich auf einen anderen Standort umgelagert (ohne Sicherheitsgewinn), es bestehe das Risiko von Beeinträchtigungen beim Aushub und insbesondere beim Transport. Die Variante 10 (mit insgesamt 40 Punkten bewertet) wurde gleichwohl im Hinblick auf die Zielkriterien als Schließungsvariante für grundsätzlich geeignet angesehen. Beziehe man die Kosten (zunächst auf Basis pauschaler Grobkostenansätze) und damit die Wirtschaftlichkeit mit ein, ergäben sich zusätzlich durch den geringeren Nutzwert entscheidende Nachteile für die Variante 10, weshalb sie als Schließungsvariante prinzipiell auszuschließen sei. Im Fazit wurde allerdings festgehalten, dass eine endgültige Bewertung der Möglichkeiten hinsichtlich der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben werde, da dies wesentlich von den Ergebnissen weiterer Untersuchungen abhänge. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass sich im Ergebnis der Erarbeitung der Vorzugsvariante Kenntnisdefizite ergeben hätten, die für eine sich anschließende detaillierte Prüfung der Vorzugsvariante weitergehend beachtet werden müssten. Dies betreffe die morphologischen, bodenmechanischen und hydraulischen Eigenschaften des Abfallkörpers, die tatsächlichen Eigenschaften einer in den 1990er Jahren eingebauten Spundwand, die Frage der geotechnischen Standsicherheit für die Fahrwege, Baufelder und Lokalität insbesondere für Bereitstellungsflächen, die Beeinflussung des Grundwasserkontrollsystems (Messstellen), die Rekultivierung sowie die Ausprägung und Höhe nachträglicher Setzungen infolge der Konsolidation und Trocknung im Abfallkörper. Unter Datum vom 24. Juni 2016 erstellte die AH-GmbH im Auftrag der beigeladenen Landesanstalt für Altlastenfreistellung des Landes Sachsen-Anhalt ein Erkundungskonzept (Beiakte B, Bd. 29.2, Bl. 351 ff.), mit der eine umfassende Datengrundlage geschaffen werden sollte, die dazu geeignet ist, verschiedene Varianten zur Schließung der Deponie hinreichend zu bewerten, und die Dichtigkeit der Deponie festgestellt werden sollte. Darin heißt es, die genaue Verbreitung einer geologischen Barriere unter der Deponie sei durch den stichprobenartigen Charakter vorangegangener Untersuchungen mit Unsicherheiten behaftet. Dennoch werde in den vorliegenden Abschlussbericht anhand der Untersuchungsergebnisse eine durchgehend vorhandene Geschiebemergelschicht unter der Deponie abgeleitet. Für eine eindeutige Überprüfung der Deponiedichtigkeit im Sinne eines 100%-igen Nachweises sei das aktuelle Grundwassermessstellennetz nicht ausreichend, so dass weitere Untersuchungen notwendig seien. Das Erkundungskonzept umfasste Sondierungen im Bereich des Deponiekörpers, ggf. eine geophysikalische Erkundung des Deponiekörpers, eine Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes und die Durchführung eines Immissionspumpversuchs. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 ließ der Antragsgegner den Sonderbetriebsplan Nr. PAP 01/17 „Aktualisierte Gefährdungsabschätzung auf Basis ergänzender Untersuchungen der OTD B-Stadt sowie Ableitung und Bewertung von Schließungsvarianten“ vom 4. Mai 2017 (Beiakte B, Bd. 1, Bl. 1 ff.) zu. Zielstellung dieses Plans war es, eine umfassende Datengrundlage zu schaffen, die geeignet ist, die Gefahrenlage sowie verschiedene Varianten zur Schließung der Deponie abschließend zu bewerten. Der vorhandene Kenntnisstand bezüglich des eingelagerten Abfalls, geotechnischer Parameter, der chemischen Zusammensetzung des Deponiekörpers und der Grundwasserbeeinflussung sollte durch Untersuchungen ergänzt werden. Unter Datum vom 13. Mai 2020 erstellte die von der Antragstellerin mit der Planung und fachtechnischen Begleitung der Umsetzung dieses Erkundungskonzepts beauftragte CD-GmbH ihren Abschlussbericht (Beiakte A, Anlage Ast. 2). In der Zusammenfassung (S. 8) heißt es u.a., die vorgenommene aktualisierte Gefährdungsabschätzung führe zu einer Neubewertung möglicher Schließungsvarianten. Der durch die Untersuchungen erlangte Erkenntnisgewinn führe zu einer neuen Schwerpunktsetzung bei Empfehlungen bezüglich des weiteren Vorgehens. Insbesondere der Nachweis von Schwach- bzw. Fehlstellen in der nach unten hin abdeckenden Geschiebemergelschicht sollte dabei besondere Berücksichtigung finden. Auch wenn die bisherige Vorzugsvariante in Form einer Oberflächenabdichtung weiterhin als prinzipiell geeignet anzusehen sei, werde empfohlen, insbesondere für drei alternative Möglichkeiten, die in der Bewertungsmatrix für die Nutzwertanalyse die höchsten Punktzahlen erhalten hätten, Grundlagen zu erheben und weiter im Detail zu beplanen. Dabei handele es sich um: - Abdichtung der Fehlstellen im Geschiebemergel mittels Wabenverfahren bei anschließender Lagerung des Deponats an gleicher Stelle und Ausführung einer Oberflächenabdichtung, - Errichtung einer neuen Lagermöglichkeit auf dem Gelände der bisherigen Abfallentsorgungsanlage nach aktuellem Stand der Technik und Umlagerung des Deponats vor Ort, - Auskofferung des Deponats und Weiterverbringung an zugelassene Deponien an anderen Standorten. Um diesen Fortschritt in der Bewertung der Schließungsvarianten kontinuierlich weiterzuführen, seien im nächsten Schritt weitere planerische Leistungen erforderlich. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie gelte es zu klären, unter welchen genehmigungsrechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekten die Schließungsvarianten umzusetzen wären. Ohne beispielsweise die Klärung möglicher Entsorgungswege bei angenommener Auskofferung und Weiterverbringung sei eine abschließende Bewertung dieser Alternative nicht möglich. Gleiches gelte für diverse andere technische Teilaspekte, die bisher nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen seien. Weiter heißt es, Hauptbelastungsparameter des Deponieinventars seien im Feststoff Quecksilber, PAK (policyclische aromatische Kohlenwasserstoffe), Arsen, Blei und Kohlenwasserstoffe sowie im Eluat Kupfer, Quecksilber, Arsen, Nickel, Phenolindex, Kohlenwasserstoffe, BTEX (aromatische Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Ethylbezol und Xylole), LHKW (leichtflüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe), PAK und Chlorid. Das Deponiesickerwasser weise eine hohe Leitfähigkeit und einen basischen pH-Wert auf. Überschreitungen des Geringfügigkeitsschwellenwerts als Orientierungshilfe lägen für die Parameter Chlorid, Sulfat, Cyanide, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Phenolindex sowie PAK einschließlich Naphthalin vor. Vor allem für Schwermetalle und PAK lägen hohe Überschreitungen vor. Der Geschiebemergel sei großflächig vorhanden. Im westlichen Bereich der Deponie speziell im Bereich der Sondierungen L 16 und CPT 2 sei kein Geschiebemergel angetroffen worden. Es sei davon auszugehen, dass hier entlang einer lokalen Hochlage der Geschiebemergel-Basis der Geschiebemergel teilweise nicht mehr bzw. nur geringmächtig vorhanden sei. Im Bereich der Sondierung L 11 (östlicher Bereich) sei ebenfalls kein Geschiebemergel erbohrt worden. Aufgrund des räumlichen Bezugs zu anderen Sondierungen (L 22, L 23 und CPT 1) sei hier das Vorhandensein des Geschiebemergels wahrscheinlich, aber nur in geringer Mächtigkeit (< 0,3 m). Im Ergebnis der Grundwasseruntersuchungen sei festgestellt worden, dass ein Eintritt von Schadstoffen (Chlorid sowie untergeordnet Chrom, Cadmium, Arsen, Barium als Bariumsulfat) in das Grundwasser bereits stattgefunden habe. Eine Grundwasserverunreinigung mit Chlorid im Sinne des BBodSchG (GFS-Überschreitung, relevante Ausdehnung) liege vor. Mit dem Deponiesickerwasser werde eine Chloridfracht von ca. 6,6 bis 9,9 t/a in das Grundwasser eingetragen. Die Chloridfrachten im Grundwasser selbst betrügen quellnah ca. 119 t/a. Die hohe Grundwasserfracht zeige an, dass in der Vergangenheit ein wesentlich höherer Sickerwassereintrag stattgefunden haben müsse. Auch abnehmende Konzentrationen in langjährig beobachteten Messstellen belegten eine Abnahme des Schadstoffeintrages in das Grundwasser. Unter Beachtung der Schadstoffeigenschaften und der Bedeutung des Schutzobjektes sowie unter der Voraussetzung, dass durch wirksame Unterbrechung des Sickerwasserpfades eine regressive Fahnenentwicklung erreicht werde, werde der Versalzungsschaden gutachterlich als nicht schwerwiegend bewertet. Die prinzipielle Geeignetheit der im Endbericht der GI-GmbH abgeleiteten Vorzugsvariante für die Stilllegung sei weiterhin gegeben. Ein wesentliches Kriterium, das Vorhandensein zweier dauerhaft wirkender Dichtungselemente, sei nicht gegeben. In dem Variantenvergleich sei davon ausgegangen worden, dass der Geschiebemergel eine durchgängige Basisabdichtung darstelle, welche mindestens 0,7 m mächtig sei. Bei den Sondierungen im Deponiekörper sei hingegen festgestellt worden, dass zumindest eine Fehlstelle vorliege und die Restmächtigkeit des Geschiebemergels teilweise geringer als 0,3 m sei. Insoweit seien die zur Ableitung der Vorzugsvariante herangezogenen Kriterien Nachhaltigkeit (Dichtigkeit und Beständigkeit) sowie Genehmigungsfähigkeit und Akzeptanz neu zu bewerten. Für die in der Vorplanung betrachtete Alternative „off-site-Dekontaminationsverfahren“ gebe es zur Beurteilung der Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit erhebliche Defizite. So gebe es grundsätzlich für die Beseitigung der abgelagerten Stoffe nur eingeschränkte Entsorgungsmöglichkeiten. Ferner seien aufgrund der hohen Wassergehalte bei einem Aushub Konditionierungsmaßnahmen erforderlich. Im Ergebnis der präzisierten/ergänzten Variantenbetrachtung zum Nutzwert seien folgende Varianten im Ergebnis der o.g. Machbarkeitsstudie im Zuge einer Aktualisierung der Vorplanung planerisch zu untersetzen und einem Variantenvergleich einschließlich Wirtschaftlichkeitsberechnung zu unterziehen: Variante 9: on-site (Behandlung/Wiedereinbau) Variante 10: off-site (Umlagerung/Entsorgung) Variante 11: Variante 2 + Basisabdichtung Wabenverfahren Durch eine Machbarkeitsstudie seien mögliche Entsorgungswege und deren Annahmekriterien zu recherchieren. Die aus den Annahmekriterien potenzieller Entsorger resultierenden Anforderungen an eine Immobilisierung/Konditionierung sei mittels Technikums-/Feldversuche hinsichtlich der Machbarkeit zu untersuchen und Festlegungen zur Behandlungstechnologie des Inventars der abgelagerten Stoffe zu treffen. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 (Beiakte B, Band 13.2, Bl. 92 ff.) nahm der Altmarkkreis Salzwedel - Umweltamt - zu den Stilllegungsvarianten u.a. wie folgt Stellung: Im Fall der Abdichtung der Fehlstellen im Geschiebemergel mittels Wabenverfahren bei anschließender Lagerung des Deponats an gleicher Stelle sei die Möglichkeit des Versagens der Abdeckung (durch „Alterung“/Beschädigung, z.B. durch Setzungen im Deponat nach Abdeckung) zu berücksichtigen. Ein „Flicken“ der undichten Basisabdichtung mittels Wabenerfahren werde als nicht praktikabel angesehen. Das Wabenverfahren sei in erster Linie eine Methode des Bodenaustausches. Es sei nicht geeignet zum technischen Einbau einer Basisabdichtung auf größeren Flächen (inklusive wirksamer Anbindung an den anstehenden Geschiebemergel bzw. Ausgleichs von Bereichen mit zu geringen Stauermächtigkeiten). Es sei davon auszugehen, dass weitere noch nicht detektierte Fehlstellen/Schwachstellen in der Stauerverbreitung existierten. Letztlich sei damit keine ausreichende Sicherheit gegen einen fortgesetzten Schadstoffaustrag über die Deponiebasis gegeben, was ein Ausschlusskriterium für diese Stilllegungsvariante darstelle. Daher werde die vollständige Auskofferung des Deponats als einzige Option für die Stilllegung angesehen. Eine geeignete Entsorgungsmöglichkeit am Standort B-Stadt sei derzeit nicht vorhanden. Die Errichtung einer neuen Lagermöglichkeit auf dem Gelände der bisherigen Abfallentsorgungsanlage nach aktuellem Stand der Technik mit Umlagerung des Deponats vor Ort wäre (soweit technisch überhaupt möglich) mit langwierigen Planungen und Genehmigungsverfahren verbunden (ohne Garantie einer Umsetzbarkeit). Dies würde angesichts des festgestellten Sachstandes bzw. der Gefahrenlage (d.h. undichte Deponiebasis, bestehender Grundwasserschaden) zu einer weiteren unzumutbaren zeitlichen Verzögerung der Auskofferung führen. Nach Abwägung der Ergebnisse des vorliegenden Abschlussberichts bilde die vollständige Auskofferung des Deponats und dessen Verbringung in zugelassene Deponien an anderen Standorten die Vorzugsvariante für die Stilllegung der Deponie. Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 24. August 2020 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250.000 € auf, ihm bis zum 31. März 2021 einen Abschlussbetriebsplan zur vollständigen Auskofferung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage B-Stadt zur Zulassung vorzulegen. Zur Begründung führte er u.a. aus: Aufgabe der Anlage sei vorwiegend die Entsorgung aus der Exploration und Produktion von Erdgas stammender bergbauspezifischer fester, schlammförmiger und flüssiger Abfälle gewesen. Sie sei eine Betriebseinrichtung des von der Antragstellerin betriebenen Gewinnungsbetriebs für Erdgas. Grundlage der im Jahr 1972 begonnenen Einlagerung seien zunächst Genehmigungen der staatlichen Institutionen der DDR gewesen. Später seien auch Fremdeinlagerungen aus nicht bergbaulichen Betrieben erfolgt, die aber im Jahr 1990 gestoppt worden seien. Seitdem sei der Betrieb auf der Grundlage von Betriebsplänen nach dem BBergG erfolgt. Aktuell liege ein mit Bescheid vom 22. Februar 2019 zugelassener Hauptbetriebsplan vor, der durch den Sonderbetriebsplan TRP 19/10 untersetzt werde. Seit dem Jahr 1993 erfolge ein Grundwasser-Monitoring. Dabei seien erhöhte Gehalte an Chloriden, verschiedenen Alkali- und Erdalkali-Ionen sowie eine teils leichte Beeinflussung durch AOX-relevante Stoffe und erhöhte Radiumkonzentrationen ermittelt worden. Aufgrund der über die Zeit beobachteten Abminderung der Stoffkonzentration und der Unauffälligkeit im oberen Grundwasserstockwerk sei als Ursache des Grundwasserschadens kein aktueller Austrag aus der Anlage, sondern ein geogener Ursprung oder ein „Altschaden“ diskutiert worden. Ergebnis der aktuellen Untersuchungen und Auswertungen im Abschlussbericht der CD-GmbH vom 13. Mai 2020 sei erstmals der Nachweis einer ungenügenden Basisabdichtung und die Zuordnung eines Schadstoffaustrages aus der Anlage in den unterlagernden Boden und das Grundwasser. Für den bis dahin als durchgehend in ausreichender Mächtigkeit vorhanden angesehenen Geschiebemergel seien nunmehr flächenmäßig mehrere Schwachstellen und mindestens eine Fehlstelle nachgewiesen worden. Gleichzeitig sei durch die neu angelegten Schrägbohrungen neben der starken Versalzung ein Schadstoffaustrag von Metallen sowie weiterer grundwassergefährdender toxischer und teils karzinogener Stoffe aus der Anlage nachgewiesen worden. Der Wirkungspfad Boden - Grundwasser sei aktiv. Die Nachweise im Abschlussbericht seien Zufallsfunde. Weitere, nicht erkannte Fehl- oder Minimalstellen seien durch die hohen Chlorid-Gehalte im Grundwasser der Schrägbohrungen wahrscheinlich. Auf Grundlage dieser Ergebnisse sei er, der Antragsgegner, zu dem Schluss gekommen, dass die geologischen Verhältnisse keinen geeigneten Standort für eine bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtung böten. Daher sei nur die Variante der vollständigen Auskofferung und externen Entsorgung des Deponats eine taugliche Maßnahme, um den Betrieb bergrechtlich endgültig einzustellen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Bereits in der Nebenbestimmung Nr. 4 zur Zulassung des Sonderbetriebsplans TRP 19/10 sei zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen eine grundlegende Regelung ergangen. Seitdem stehe fest, dass die Betriebsführung der Anlage beendet sei und auch nicht wieder aufgenommen werde. Der Betrieb befinde sich somit in der Einstellungsphase und erfordere einen Abschlussbetriebsplan. Folgerichtig seien im Zulassungsbescheid vom 30. April 2012 die Nebenbestimmungen Nr. 3 und 4 verfügt worden, die wirksam und vollziehbar seien. Die vorliegende Anordnung schaffe die Grundlage, um die Einhaltung der gesetzlichen Unternehmerpflichten bei der Betriebseinstellung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 1 Satz 1 BBergG sicherzustellen. Nach § 22a Abs. 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) habe der bergrechtliche Unternehmer für die Entsorgung von Abfällen geeignete Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen auf die Umwelt sowie sich daraus ergebende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern. Nach § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV müssten zudem Betriebspläne u.a. für die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 6 entsprechen. Nach Nr. 2 des Anhangs 6 habe der Unternehmer sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung an einem Standort errichtet und betrieben werde, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet sei. Der Stand der Technik für bergbauliche Abfallentsorgungsanlagen finde sich in dem Dokument „Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Management of Waste from Extractive Industries in accordance with Directive 2006/21/EC (MWEI BREF)“. Nach den Schlussfolgerungen in BAT 35a MWEI BREF sei eine technisch eingebrachte Basisabdichtung aus Bodenmasse nicht notwendig, wenn bereits eine natürliche geologische Barriere mit einer Durchlässigkeit (kf-Wert) von kleiner als 1 x 10-9 m/s und einer Mächtigkeit von mehr als 0,5 m vorhanden sei. Soweit eine geologische Barriere natürlicherweise nicht vorhanden sei und somit die hydrogeologischen Verhältnisse ungünstig seien, sei der Einbau einer technischen Basisabdichtung notwendig, um Sickerwasser in Boden und Grundwasser zu vermeiden. In entsprechender Form gälten diese Vorschriften auch für Abschlussbetriebspläne. Die aufgezeigten Anforderungen müssten auch für Bestandsanlagen bis zu deren endgültiger Einstellung erfüllen. Die Anforderungen des § 22a ABBergV müssten nur Altanlagen nicht erfüllen, die die Annahme von Abfällen bis 1. Mai 2006 eingestellt hätten und die bei Inkrafttreten dieser Norm am 1. Mai 2008 im Begriff gewesen seien, die Stilllegungsverfahren abzuschließen, und die bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt worden seien. Auf die Anlage in B-Stadt treffe dies nicht zu. Zudem sei es Stand der Technik, die Standortanforderungen in jeder Betriebsphase zu berücksichtigen. Die Anordnung sei auch für den angestrebten Zweck geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Die besondere Dringlichkeit, dass bis zum 31. März 2021 der Abschlussbetriebsplan zur Auskofferung tatsächlich vorliege, folge unmittelbar aus den Schlussfolgerungen des Abschlussberichts. Danach sei das Grundwasser hier mit Chlorid und Metallen belastet. Eine weitere Mobilisierung über Lösung von Schadstoffen in der gesättigten Bodenzone durch anströmendes Grundwasser und Verfrachtung in den Grundwasserleiter habe bereits stattgefunden und sei aufgrund der hohen Konzentration weiter zu besorgen. Die ermittelten Schadstoffbelastungen erforderten Maßnahmen zur Unterbrechung der relevanten Wirkungspfade, vor allem der Nachlieferung von Sickerwasser. Durch eine schlichte Oberflächenabdichtung und ggf. Sanierung einzelner Fehlstellen im Geschiebemergel könne der Sickerwasserpfad nicht wirksam unterbrochen werden. Die ungünstige Geologie der Anlage und die Wahrscheinlichkeit von weiteren Schwach- und Fehlstellen im Geschiebemergel würden das weitere Entstehen von Sickerwasser nach wie vor ermöglichen. Dadurch könne die Auskofferung der Anlage für die Dauer eines langwierigen Rechtsschutzverfahrens nicht weiter aufgeschoben werden, auch wenn der verlangte Abschlussbetriebsplan zu erheblichen Investitionskosten führe. Schließlich werde auch die Antragstellerin kein Interesse daran haben, sich ewig zur Bewirtschaftung der Anlage zu verpflichten, was unweigerlich geschehen würden, wenn die Anlage nach den Vorstellungen des Unternehmens lediglich abgedeckt und ggf. mittels Abdichtung einzelner Fehlstellen im Geschiebemergel teilsaniert werde. Die Nachsorgekosten bzw. Ewigkeitskosten würden ab einem bestimmten Punkt die Mehrkosten der Auskofferung überschreiten. Finanziell entlastend werde für die Antragstellerin hingegen die Freistellung durch die Beigeladene wirken. Am 25. September 2020 hat die Antragstellerin hiergegen Klage erhoben (3 A 217/20 MD), über die noch nicht entschieden ist. Nachdem der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides ablehnte, hat die Antragstellerin am 3. Dezember 2020 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Antragsgegner habe das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung unzureichend begründet. Darüber hinaus bestehe auch materiell kein besonderes Vollzugsinteresse. Der Antragsgegner habe sich nicht mit den Belastungen auseinandergesetzt, die sie durch die Anordnung des Sofortvollzuges erfahre. Dies beziehe sich zunächst auf die Belastung in Höhe von 250.000,00 €, die voraussichtlich als Kosten für die Erarbeitung eines Abschlussbetriebsplans anfielen und die unwiederbringlich selbst dann verloren seien, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt in der Hauptsache Recht erhalten sollte. Der mit der Anordnung bewirkte Eingriff in ihre Grundrechte gehe aber weit darüber hinaus. Würde der vom Antragsgegner geforderte Abschlussbetriebsplan zugelassen, fielen nach einer Grobkostenschätzung der CD-GmbH vom 13. Oktober 2020 unmittelbare Folgekosten in Höhe von 73,5 Mio. € bis 160 Mio. € an, die von ihr zu leisten wären, wenn sich die Beigeladene mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzen würde, dass sie und das Land Sachsen-Anhalt zur Refinanzierung dieser Maßnahme nicht verpflichtet seien. Darüber hinaus sei nicht dargelegt, dass eine besondere Dringlichkeit bestehe, wie z.B. bei einer unmittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder bei einer das sofortige Einschreiten rechtfertigenden Versalzung des Grundwassers. Ferner seien entgegen der Auffassung des Antragsgegners Schadstoffausträge nicht erstmals durch den Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 nachgewiesen worden. Darüber hinaus belege dieser Bericht, dass eine rückläufige Konzentrationsentwicklung bei Chlorid in langjährig betrachteten Messstellen festzustellen sei und der Vergleich zwischen Sickerwasser und Grundwasser deutlich mache, dass der Schadstoffeintrag in das Grundwasser in der Vergangenheit deutlich höher gewesen sein müsse. Der Abschlussbericht beziehe sich zudem auf zahlreiche vorangegangene Gutachten, die ebenfalls zwar eine deutliche, aber keine akute Gefährdung von Schutzgütern durch eine Beeinträchtigung des Grundwassers belegt hätten. Streitig sei weiterhin, welche der drei bisher (noch) in Erwägung gezogenen Schließungsvarianten letztlich der Vorzug zu geben sei. Zur Erfüllung der Nebenbestimmung Nr. 4 in der Anlage 1 zur Zulassung des Sonderbetriebsplans Nr. TRP 19/10 vom 30. April 2012 sei es erforderlich, aus den im Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 herauskristallisierten drei Varianten diejenige zu ermitteln, die den Anforderungen für eine endgültige Schließung der Deponie entspreche. Mutmaßungen des Antragsgegners über die Wahrscheinlichkeit von weiteren Schwach- und Fehlstellen im Geschiebemergel genügten nicht, um die Variante 11 ausschließen zu können. Auch verfüge der Antragsgegner hinsichtlich der von ihm bei dieser Variante ins Feld geführten Nachsorgekosten über keine ausreichenden Kenntnisse, die erst im Zuge der weiteren Untersuchungen gewonnen werden könnten. Mit dem Sofortvollzug unterlaufe der Antragsgegner die Regelungen im bestandskräftig gewordenen Sonderbetriebsplan Nr. TRP 19/10, was von § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht gedeckt sei. Faktisch stelle die Anordnung vom 24. August 2020 eine Änderung der Nebenbestimmung Nr. 4 zu diesem Sonderbetriebsplan dar, die nur auf § 56 Abs. 1 BBergG hätte gestützt werden können. Der Antragsgegner könne diese Nebenbestimmung nicht dergestalt ändern, dass er anstelle eines herauszuarbeitenden Abschlussbetriebsplans die ihm genehme Variante durch Anordnung der Vorlage eines entsprechenden Abschlussbetriebsplans erzwinge. Der Anwendungsbereich des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei aber auch deshalb nicht eröffnet, weil ein Verstoß gegen § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV nicht vorliege. Zu Unrecht übertrage der Antragsgegner die in Absatz 2 des Anhangs 6 zu § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage aufgestellten Anforderungen auf die Phase der Stilllegung/endgültigen Einstellung der Anlage. Auch wenn das Betreiben von bergbaulichen Anlagen im bergrechtlichen Sinne auch die Stilllegung umfassen möge, sei dies auf das Bergbauabfallrecht nicht übertragbar. Der Verordnungsgeber habe die Standortanforderungen bewusst nicht auf die Zulassung der Stilllegung erstreckt. Dieses Ergebnis entspreche auch der Richtlinie 2006/21/EG, deren Umsetzung § 22a ABBergV diene und die zwischen dem Bau und Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen (Art. 11) und der Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen und Nachsorgephase (Art. 12) unterscheide. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Antragsgegners, dass die technischen Anforderungen des § 22a bereits zum 1. Mai 2012 vollständig hätten erfüllt sein müssen. Dies träfe nur dann zu, wenn die Anlage über den 30. April 2012 hinaus hätte betrieben werden sollen oder betrieben worden wäre, was aber nicht der Fall sei. Dies führe dazu, dass die an die Einstellung sich anschließende, den Bestimmungen des BBergG folgende und in Übereinstimmung mit dem EU-Recht durchzuführende endgültige Einstellung mit dem Ziel der Entlassung der Anlage aus der Bergaufsicht ohne Rücksicht auf etwaige Ausnahmebestimmungen (etwa die des Art 24 Abs. 4 der Richtlinie 2006/21/EG) durchzuführen sei und nicht die Nr. 2, sondern allein die Bestimmung der Nr. 6 des Anhangs 6 zu § 22a ABBergV zur Anwendung komme. Danach komme es nicht darauf an, ob es sich bei der OTD B-Stadt um eine „Altanlage“ oder um eine „Bestandsanlage“ handele. Da nach § 22a Abs. 4 Satz 1 ABBergV Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai 2008 zugelassen oder in Betrieb gewesen seien, bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen des § 22a ABBergV hätten erfüllen müssen, sei eine Stilllegung der Anlage vor dem 1. Mai 2012 rechtlich nicht geboten gewesen. Die Anlage sei objektiv rechtmäßig auf der Grundlage von Haupt- und Sonderbetriebsplänen, die der Antragsgegner zugelassen habe, betrieben worden. Daher komme es nicht darauf an, welchen Einfluss die Überlegungen des Antragsgegners über die Anwendung des Standes der Technik haben. Im Übrigen bestimme § 22a Abs. 1 Satz 3 ABBergV, dass der Einsatz einer bestimmten Technik hierdurch nicht vorgeschrieben werde. Die Auffassung des Antragsgegners, dass die Anforderungen an die Geologie des Standortes auch von Bestandsanlagen bis zu deren endgültiger Einstellung zu erfüllen seien, würde dazu führen, dass eine „Nachrüstung“ der OTD B-Stadt, die für den (Weiter-)Betrieb der Anlage unabdingbar wäre, auch für eine zeitlich nicht abgrenzbare Phase der endgültigen Stilllegung erfolgen müsste, ohne dass ihr ein tieferer Sinn innewohnte. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG erfüllt wären, sei die angefochtene Anordnung unverhältnismäßig. Sie sei schon nicht erforderlich, weil nach dem Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 sich auch mit der Variante 11 als milderes Mittel das angestrebte Ziel der Unterbrechung des Wirkungspfades erreichen lasse. Die geforderte Maßnahme sei angesichts der voraussichtlichen Kosten für die Variante 10 in Höhe von 73,5 Mio. € bis 170 Mio. € einerseits und für die Variante 11 in Höhe von lediglich 8,4 Mio. € bis 18 Mio. € andererseits auch nicht angemessen. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung vom 24. August 2020 wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes angeordnet. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die angefochtene Verfügung sei nach summarischer Überprüfung voraussichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner könne die angefochtene Verfügung nicht auf die allgemeine Anordnungsbefugnis nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG stützen, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen könne, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften des BBergG und bestehender Rechtsverordnungen zu treffen sind. Damit könnten Anordnungen im Rahmen bestehender Betriebspläne, gegen die verstoßen worden sei, durchgesetzt werden. Ein solcher Verstoß der Antragstellerin gegen den Sonderbetriebsplan TRP 19/10 vom 30. April 2012 bzw. die Notwendigkeit zur behördlichen Durchsetzung des Betriebsplans (insbesondere seiner Auflagen) liege nicht vor. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei die Nebenbestimmung Nr. 4 noch nicht vollziehbar, denn es bestehe noch keine diesbezüglich „herausgearbeitete“ Variante. Der Antragsgegner sei daher bei Erlass seines Bescheides von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, was die getroffene Ermessensentscheidung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG fehlerhaft und damit rechtswidrig mache. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 aus der Betriebsplanzulassung vom 30. April 2012 sei die Antragstellerin zunächst aufgefordert worden, die grundsätzlich geeigneten Sanierungsmaßnahmen herauszuarbeiten. Dem seien die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin und im Übrigen auch die Beigeladene in Abstimmung mit den beteiligten Behörden mit mehreren Berichten und Konzepten und letztendlich dem Abschlussbericht der CD-GmbH vom 13. Mai 2020 nachgekommen. Der Abschlussbericht stelle bereits nach seinem Titel „Standorterkundung und Messnetzerweiterung gemäß Sonderbetriebsplan vom 05.05.17 und Ergänzung v. 10.10.2017“ nicht die abschließende Erfüllung der Nebenbestimmung Nr. 4 aus der Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 30. April 2012 dar. Darüber hinaus schließe dieser „Abschlussbericht“ gerade nicht mit der Feststellung einer Schließungsvariante, sondern beschränke sich aus der Vielzahl auf letztendlich drei Schließungsvarianten, wovon die Auskofferung nur eine sei. Der Bericht schließe mit der Empfehlung, eine ergänzende, präzisierte Variantenbetrachtung (Variantenvergleich) dieser drei verbleibenden Varianten vorzunehmen, um auf deren Grundlage eine Entscheidung über die Schließungsvariante zu treffen, die dann in einem Abschlussbetriebsplan dem Antragsgegner zur Genehmigung vorzulegen sei. Erst dann sei die Nebenbestimmung Nr. 4 als erfüllt anzusehen, nach der „für die ausgewählte Variante“ ein Abschlussbetriebsplan vorzulegen sei. Dem komme der Antragsgegner mit der streitbefangenen Anordnung zuvor und bestimme nunmehr einseitig behördlich die Schließungsvariante. Zwar setze er sich in der Verfügung mit den anderen im Abschlussbericht genannten Varianten auseinander und sehe eine Ermessensbeschränkung auf die Variante „Auskofferung“. Das Ergebnis dieses Abwägungsprozesses vermöge das Gericht augenblicklich nach summarischer Prüfung gar nicht anzuzweifeln. Entscheidend sei aber, dass der Antragsgegner zu dieser einseitigen behördlichen Bestimmung der Schließungsvariante gar nicht befugt sei. Denn den Abschlussbetriebsplan habe der Betreiber, also die Antragstellerin, nach den Vorgaben des § 53 BBergG mit der genauen Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung der Behörde vorzulegen. Demnach dürfe die Behörde die Antragstellerin zwar generell zur Vorlage des Abschlussbetriebsplanes auffordern; den Inhalt des Abschlussbetriebsplans bestimme die Antragstellerin nach § 53 BBergG aber - zunächst - selbst und stelle diesen zur behördlichen Prüfung. Erst im Rahmen dieser behördlichen Prüfung des so vorgelegten Abschlussbetriebsplans dürfe der Antragsgegner den Inhalt rechtlich kritisieren und nicht genehmigen oder zulassen und mit Nebenbestimmungen versehen. In diesem Prüfungsstadium befinde sich der „Abschlussbetriebsplan“ nach den Vorgaben der Nebenbestimmungen Nr. 3 und 4 im Bescheid vom 30. April 2012 eben noch nicht. Vielmehr nehme der Antragsgegner dies vorweg. Es sei sogar davon auszugehen, dass die Nebenbestimmung Nr. 4 der Antragstellerin ein Wahlrecht der Schließungsvariante zubillige, die der Antragsgegner erst bei Einreichung des Abschlussbetriebsplanes ablehnen dürfe. Mit der auf § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG gestützten vorgezogenen Verpflichtung der Antragstellerin zur alleinigen Schließungsvariante der Auskofferung erlasse der Antragsgegner vielmehr eine nachträgliche Nebenbestimmung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG letztendlich zur Modifizierung der Auflage Nr. 4 vom 30. April 2012. Nachträgliche Auflagen seien aber nur zulässig, wenn sie für den Unternehmer wirtschaftlich vertretbar seien; sie dürften nicht zur Unwirtschaftlichkeit des Betriebes führen, wobei eine Orientierung an § 17 Abs. 2 BImSchG a.F. möglich sei. Zwar befasse sich der angefochtene Bescheid mit der Wirtschaftlichkeit der Auskofferung auch im Zusammenhang mit der vom Antragsgegner gewählten unzutreffenden Rechtsgrundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Dies reiche für die Prüfung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG aber nicht aus, zumal der Antragsgegner sein diesbezügliches Ermessen gerade nicht in der Rechtsgrundlage nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gesehen und folglich auch nicht danach und nach den übrigen Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung ausgeübt habe. Der Antragsgegner stütze seine Verfügung allein auf § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Ob stattdessen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG oder der darüber hinaus in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG vorliegen, habe der Antragsgegner nicht geprüft und sei für das Gericht auch nicht feststellbar. II. A. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägungsentscheidung fällt zulasten der Antragstellerin aus, weil sich die streitgegenständliche Anordnung des Antragsgegners vom 24. August 2020 unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich die angefochtene Anordnung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans mit der Stilllegungsvariante „vollständige Auskofferung der Abfallentsorgungsanlage“ auf die Ermächtigungsgrundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG stützen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 BBergG aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Diese allgemeine Anordnungsbefugnis bildet das wichtigste Instrument der Bergbehörde zur Erfüllung der Aufgaben der Bergaufsicht. Sie dient dazu, rechtswidrige Zustände zu beseitigen oder deren drohendem Eintritt vorzubeugen. Zur Wahrung rechtmäßiger Zustände zählt, wie sich auch aus der Bezugnahme auf zugelassene Betriebspläne in § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG ergibt, die Durchsetzung von Betriebsplänen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - juris Rn. 23, m.w.N.). Taugliche Maßnahme als Gegenstand der behördlichen Anordnung kann grundsätzlich alles sein, was sich im Rahmen eines zugelassenen Betriebsplans bewegt und was dieser verlangt; verfolgt der Betriebsplan insbesondere aufgrund der Komplexität des Verfahrens ein gestuftes Vorgehen, so dass er als Rahmen- oder Teilplan der Ausfüllung oder der Vervollständigung durch einen weiteren (Sonder-)Betriebsplan bedarf, kann demnach auch dessen Vorlage auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG angeordnet werden (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 25). § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG erstreckt sich aber auch auf die Verpflichtung nach § 53 Abs. 1 BBergG zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 37). Einen Verstoß gegen einen bereits bestehenden Betriebsplan setzt daher § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG - wie der Antragsgegner zutreffend vorträgt - nicht voraus. Ebenso wenig setzt die Vorschrift voraus, dass eine gegenwärtige Gefahr für die menschliche Gesundheit vorliegt. Eine solche Gefahr hat für Anordnungen auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG Relevanz; nach dieser Vorschrift können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die Anordnungsbefugnis gemäß § 71 Abs. 1 BBergG reicht aus systematischen Gründen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht weiter als die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplanes gemäß § 55 BBergG und umgreift deshalb - ebenso wie § 55 BBergG - nicht auch einen allgemeinen Sachgüterschutz zugunsten Dritter; die Bergbehörde kann auch auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 BBergG nicht Anordnungen zugunsten solcher Belange treffen, auf deren Schutz es im Betriebsplanzulassungsverfahren nicht ankommt (BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - juris Rn. 37). Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 9 BBergG ist Voraussetzung für die Zulassung eines Betriebsplans, dass die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden und gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG gelten die Vorschriften des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 BBergG für die Erteilung der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans mit der Maßgabe entsprechend, dass der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sichergestellt sein muss. Das bedeutet, dass auch bei einem Abschlussbetriebsplan die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 - juris Rn. 42). Danach ist der Antragsgegner befugt, auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG die Vorlage eines Abschlussbetriebsplans zu fordern, der die vollständige Auskofferung der OTD B-Stadt und die Verbringung der Abfälle in eine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage beinhaltet. a) Zunächst ist davon auszugehen, dass die (endgültige) - vom Antragsgegner bereits im Sonderbetriebsplan Nr. TRP 19/10 vom 30. April 2012 bestandskräftig verfügte - Einstellung des Deponiebetriebes der Aufstellung und Zulassung eines Abschlussbetriebsplans bedarf. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist für die Einstellung eines Betriebes ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muss. aa) Zur Aufstellung und Vorlage eines Abschlussbetriebsplans sind alle Betriebe verpflichtet, die gemäß § 51 BBergG der Betriebsplanpflicht unterliegen (von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 53 Rn. 3). Dies ist hinsichtlich der in Rede stehenden Deponie der Fall. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BBergG gehören zum Betrieb auch die in § 2 Abs. 1 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG gilt dieses Gesetz für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt. Als Nebentätigkeit ist auch das Ablagern im Sinne der endgültigen Deponierung zur Beseitigung ohne weitere Verwendungsabsicht umfasst (Kelenburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 2 Rn. 5). Der unmittelbare betriebliche Zusammenhang ist dabei nicht zeitlich und auch nicht notwendigerweise räumlich, sondern sachlich als zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Bergwerkes gehörig zu verstehen; von einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang kann hingegen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Ablagern vornehmlich sonstigen, bergbaufremden Zwecken dient und nicht in erster Linie - wenn auch durchaus in einem weiter verstandenen Sinn - noch funktionell dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen zuzuordnen ist (VGH BW, Urteil vom 20. Oktober 1998 - 14 S 1037/98 - juris Rn. 21). Die Nebentätigkeiten müssen einer der vom BBergG primär erfassten Haupttätigkeiten dienen und damit einen auf die Haupttätigkeit funktional ausgerichteten Nutzzweck aufweisen; als Nebentätigkeiten unterfallen dem Gesetz daher auch Maßnahmen, die nicht auf dem Betriebsgelände des Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebes durchgeführt werden, sondern von diesem getrennt sind, auch wenn größere Entfernungen dazwischen liegen (vgl. Kelenburg, a.a.O., § 2 Rn.6). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG gilt dieses Gesetz auch für Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Ebenso wie Nebentätigkeiten auf anderen Grundstücken in räumlicher Entfernung zur Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit durchgeführt werden können, können sich auch Betriebsanlagen und -einrichtungen in räumlicher Entfernung zum Hauptgelände befinden, ohne dass dadurch der unmittelbare betriebliche Zusammenhang, der von der funktionalen Zwecksetzung abhängt, verloren ginge; die Einrichtung muss nur vom Bergwerksunternehmer betrieben werden (Kelenburg, a.a.O., Rn. 11). Hiernach bedarf auch die Einstellung des Betriebs einer Deponie, die der Entsorgung bergbauspezifischer Abfälle dient, eines Abschlussbetriebsplans. So unterfallen der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BBergG die im Bergbau anfallenden "bergbauspezifischen" Abfälle (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - juris Rn. 19). Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass die Deponie B-Stadt überwiegend der Entsorgung von Abfällen diente, die im Rahmen bergbaulicher Tätigkeiten durch den jeweiligen Betreiber anfielen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid diente die im Jahr 1972 errichtete Deponie vorwiegend der Entsorgung aus der Exploration und Produktion von Erdgas stammender fester, schlammförmiger und flüssiger Abfälle. Nach der Darstellung im Sonderbetriebsplan Nr. TRP 19/10 vom 26. September 2011 (Ziffer 1.3 - historischer Kurzabriss) wurden nach Erteilung der Genehmigung der Nutzung der Tongrube als Deponie durch den Rat des Kreises K-Stadt/M. im Dezember 1971 von 1972 bis 1976 ausschließlich ölkontaminiertes Material sowie feste und flüssige Produktionsabfälle aus der Erdgasförderung eingelagert. Auf zentrale Zuweisung seien ab 1977 auch feste und flüssige Abfälle der ehemaligen Giftklassen I und II aus dem Bezirk M-Stadt eingelagert worden. Von 1985 bis 1989 seien diese Zuweisungen auf Betriebe aus der gesamten ehemaligen DDR erweitert und 1988 ein obertägiges Giftlager eingerichtet worden. Die Einlagerung der Gifte sei in Plastfässern erfolgt, die mit Gips und Beton konditioniert worden seien. Im Jahr 1994 sei dieses Giftlager beseitigt und entsorgt worden. Ab 1977 sei mit Beginn der Fremdeinlagerungen die systematische Erfassung aller Materialien nach Art, Schadstoffgehalt und Menge erfolgt. Seit dem 1. Januar 1991 seien nur noch unternehmensintern anfallende bergbauliche Abfälle aus der Erdgasförderung/-aufbereitung eingelagert worden. Zur Teilverfüllung/-überdeckung des westlichen und des östlichen Grubenbereichs seien zunächst sporadisch angefallene, zwischen 1995 und 1997 auch gezielt größere Mengen kontaminierter Feststoffe aus den Rückbaumaßnahmen Eldena/Pröttlin, Hg-Sanierung Mühlhausen, Deponie Schloonsee und Fallstein 1 bis GOK eingebaut worden. Hinzu gekommen seien im Rahmen des Großprojektes „Rückbau Bohrschlammgruben Altmark“ von 1999 bis 2004 entsorgte Überstandswässer, sporadisch anfallendes Baugrubenwasser sowie ab 2008 vereinzelte Lieferungen der beim Soleprozess der Speicherkavemen abgeschiedenen Sandfraktionen. Zur geordneten Deponierung bzw. Entsorgung der aus Produktions- und Gasreinigungsprozessen wie auch aus Bohrlochintensivierungen, -instandhaltungen und -verfüllungen stammenden mit Fest- und Schwebstoffen belasteten Flüssigkeiten seien die betreffenden Sedimentationsbecken im Jahr 2006 umfassend rekonstruiert worden. Im nordöstlichen Deponiegelände befinde sich eine unverfüllte, mit Bäumen und Buschwerk bewachsene Grube. Laut Recherchen sei hier vormals lediglich privater Zivilisationsmüll aus umliegenden Gemeinden verkippt worden. Diese Grube werde nicht betrieblich genutzt. bb) Die „Einstellung des Betriebes“ ist eine weitere Betriebsphase, die beginnt, wenn die Phase des Errichtens oder Führens beendet wird (von Hammerstein, a.a.O., § 53 Rn. 4). In dieser Phase befindet sich der Betrieb der Deponie, seitdem er aufgrund der Verpflichtung zur Einstellung in der bestandskräftigen Zulassung des Sonderbetriebsplan Nr. TRP 19/10 nicht mehr weitergeführt wird. b) Der Abschlussbetriebsplan für eine Einrichtung der Entsorgung bergbaulicher Abfälle muss gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 2 BBergG insbesondere den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 9 BBergG genügen, wonach die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden müssen und gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sein dürfen. Die "entsprechende" Geltung dieser Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 BBergG bedeutet, dass nicht nur während des laufenden Betriebs der Anlage, sondern auch nach ihrer Stilllegung für eine ordnungsgemäße Entsorgung der während des Betriebs angefallenen Abfälle Sorge zu tragen ist und gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sein dürfen (vgl. zu § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG: NdsOVG, Urteil vom 15. Juni 1994 - 7 L 5295/92 - juris Rn. 44). Für die Konkretisierung der abfallrechtlichen Anforderungen ist entscheidend, ob diese unmittelbar bei der bergbaulichen Tätigkeit anfallen; ist dies der Fall, findet § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) Anwendung (von Mäßenhausen, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 55 Rn. 72; Frenz, BBergG, § 55 Rn. 178 ff.). § 22a ABBergV wurde auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in §§ 66 Satz 3, 68 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BBergG durch Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl I S. 85) mit Wirkung vom 1. Mai 2008 in die ABBergV eingefügt. Diese Regelung ist die zentrale Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 102, S. 15) für bergbauliche Betriebe (vgl. BR-Drs. 795/07, S. 15). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit folgt aus § 22a Abs. 1 Satz 1 ABBergV, wonach der Unternehmer für die Entsorgung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen auf dem Festland und im Bereich der Küstengewässer anfallen (bergbauliche Abfälle), unbeschadet der Vorschriften über die Betriebsplanpflicht für die Errichtung, Führung und Einstellung des Betriebes geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um Auswirkungen auf die Umwelt sowie sich daraus ergebende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem BBergG und den auf Grund des BBergG erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden. Für die Unmittelbarkeit kommt es auf den spezifischen Zusammenhang zu den bergbaulichen Tätigkeiten an, sie kann sich - wie bei § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG - aus einem betrieblichen Verhältnis ergeben (von Mäßenhausen, a.a.O., Rn. 72). Solche bergbaulichen Abfälle stehen hier in Rede. Gemäß § 22a Abs. 1 Satz 2 ABBergV hat der Unternehmer den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtung ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Nach § 22a Abs. 1 Satz 3 ABBergV ist der Einsatz einer bestimmten Technik nicht vorgesehen. Für die Beseitigung bergbaulicher Abfälle sind die differenzierten Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen nach § 22a Abs. 3 bis 5 ABBergV maßgeblich (von Mäßenhausen, a.a.O., Rn. 75). § 22a Abs. 3 ABBergV dient der Umsetzung insbesondere der Art. 7, 8, 11 bis 14, 16 der Richtlinie 2006/21/EG (vgl. BR-Drs. 795/07, S. 16). Nach § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV müssen Betriebspläne für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 6 entsprechen. Nach Abs. 2 dieses Anhangs hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, hat der Unternehmer die Bildung von Sickerwasser durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich zu vermeiden, das Sickerwasserpotential der abgelagerten bergbaulichen Abfälle, den Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und zu bewerten sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung erforderlichenfalls zu behandeln. Abs. 6 des Anhangs 6 legt zusätzliche Anforderungen für Abschlussbetriebspläne für die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen fest. Danach hat der Unternehmer unbeschadet der Vorschrift des § 69 Abs. 2 BBergG im Abschlussbetriebsplan darzustellen, ob nach der Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung eine Nachsorge zur Gewährleistung der physischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und -rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die zuständige Behörde. Der Unternehmer hat alle Ereignisse nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen können, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte zu übermitteln. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Beigeladenen setzt ein zulassungsfähiger Abschlussbetriebsplan für eine Einrichtung zur Entsorgung von bergbaulichen Abfällen voraus, dass sie auch die Anforderungen der Nr. 2 des Anhangs 6 zu § 22a ABBergV erfüllt (so auch Frenz, a.a.O., § 55 Rn. 181). Zwar bestimmt Nr. 2 des Anhangs 6 zu § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV, dass die Abfallentsorgungseinrichtung an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist, und dass Maßnahmen zur Vermeidung, Ermittlung, Bewertung und Behandlung von Sickerwasser zu treffen sind, während Nr. 6 des Anhangs 6 solche Anforderungen für Abschlussbetriebspläne für die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen nicht enthält. Nr. 6 des Anhangs 6 zu § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV normiert aber nur zusätzliche Anforderungen für Abschlussbetriebspläne dieser Art für die Nachsorge. Die Regelung setzt das rechtliche Fortbestehenkönnen der stillgelegten Abfallentsorgungsanlage voraus (vgl. zur Stilllegung von Deponien nach § 36 Abs. 2 KrWG/AbfG: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 19.18 - juris Rn. 26). Nr. 6 des Anhangs 6 zu § 22a ABBergV trifft keine Aussage darüber, wie zu verfahren ist, wenn sich bei der geforderten Überwachung nachträglich herausstellt, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Anforderungen an den Standort nicht entspricht und/oder die Maßnahmen zum Umgang mit Sickerwasser nicht ausreichen. Die stillzulegende Abfallentsorgungseinrichtung, die Gegenstand eines Abschlussbetriebsplans ist, muss damit auch den Anforderungen der Nr. 2 des Anhangs 6 zu § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV genügen, die für die Errichtung und den Betrieb einer solchen Anlage gelten. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass einerseits Art. 11 Abs. 2 Buchstabe a) der § 22a ABBergV zugrunde liegenden Richtlinie 2006/21/EG (ebenfalls) verlangt, dass beim Bau einer neuen Abfallentsorgungseinrichtung und der Veränderung einer bereits bestehenden Einrichtung u.a. gewährleistet sein muss, dass sich die Einrichtung an einem - auch unter geologischen, hydrologischen, hydrogeologischen, seismischen und geotechnischen Gesichtspunkten - geeigneten Standort befindet, während Art. 12 der Richtlinie, der sich mit der Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen und der Nachsorgephase befasst, keine Standortanforderungen enthält. Auch die Regelungen in Art. 12 der Richtlinie 2006/21/EG, insbesondere die des Absatzes 5 über die Überwachungspflichten des Betreibers gehen davon aus, dass der Standort der stillgelegten Einrichtung für die Ablagerung von bergbaulichen Abfällen (weiterhin) geeignet ist. Die Antragstellerin ist auch nicht nach den Übergangsregelungen des § 22a Abs. 4 ABBergV, mit denen Art. 24 der Richtlinie 2006/21/EG in nationales Recht umgesetzt wurde, von den Anforderungen des § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV befreit. Danach mussten Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai 2008 zugelassen oder in Betrieb waren, bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 erfüllen; das galt nicht für Absatz 3 Satz 4 (Sicherheitsleistung), dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen war. Die Absätze 2 bis 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben, im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren nach den zur Anwendung kommenden Vorschriften oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden. Dies bedeutet, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, die - wie die hier in Rede stehende Deponie - am 1. Mai 2008 noch in Betrieb waren und auch nicht die Voraussetzungen des § 22a Abs. 4 Satz 2 ABBergV erfüllen, bis zum 1. Mai 2012 so „nachgerüstet“ werden mussten, dass sie die Anforderungen u.a. des § 22a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 ABBergV erfüllen. Dies hat zur Folge, dass eine solche „Nachrüstung“ auch dann noch erfolgen muss, wenn sich erst nach Einstellung des Betriebes nach dem 1. Mai 2008 herausstellt, dass die Abfallentsorgungsanlage entgegen bisheriger Annahmen nicht den Anforderungen nach Anhang 6 zu § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV entspricht. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Anforderung des § 22a Abs. 4 Satz 1 ABBergV sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift erkennbar und offensichtlich darauf angelegt, den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne der Verwendung der Anlage entsprechend ihrem Verwendungszweck über den 30. April 2012 hinaus nur noch dann zu ermöglichen, wenn die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 des Anhangs 6 zu § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV erfüllt sind, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine solche Unterscheidung zwischen Anlagen, deren Betrieb bis zum 30. April 2012 eingestellt wurden und Anlagen, die über diesen Zeitpunkt hinaus weiter betrieben werden, nimmt § 22 Abs. 4 Satz 1 ABBergV nicht vor. Die Vorschrift beinhaltet lediglich eine am 1. Mai 2012 endende Übergangsfrist, innerhalb der die gebotene Nachrüstung zu erfolgen hatte. Welche Auswirkungen die beabsichtigte oder bereits erfolgte Stilllegung einer Anlage auf die Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen insbesondere des § 22a Abs. 3 i.V.m. Anhang 6 ABBergV hat, bestimmt sich nach § 22a Abs. 4 Satz 2 ABBergV. Die darin genannten Voraussetzungen, die die Antragstellerin von der „Nachrüstpflicht“ entbunden hätten, liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass die in Rede stehende Deponie über den 30. April 2012 hinaus (voraussichtlich) weiter betrieben worden wäre, wenn sie den Anforderungen des § 22a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 entsprechend nachgerüstet worden wäre, vermag daran nichts zu ändern. Die Nachrüstung der Anlage trotz bereits erfolgter Einstellung ihres Betriebes ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht „gegen jede Vernunft“, dient sie doch dem in § 22a Abs. 1 Satz 1 ABBergV genannten Zweck, Auswirkungen auf die Umwelt sowie die sich daraus ergebenden Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern. Dass der Unternehmer von einer solchen „Nachrüstung“ keinen Nutzen mehr hat, weil er den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung bereits eingestellt hat, ist insoweit unerheblich. Dem entsprechend kann ein Abschlussbetriebsplan für die Stilllegung einer nach dem 30. April 2008 noch betriebenen Abfallentsorgungseinrichtung nur zugelassen werden, wenn die Einrichtung die Anforderungen der Nr. 2 des Anhangs 6 ABBergV erfüllt. aa) Für die Frage, ob ein Standort für eine Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne von Nr. 2 des Anhangs 6 zu § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist, kann auf das Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Management of Waste from Extractive Industries - MWEI BREF - veröffentlicht in englischer Sprache im Internet: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/inline-files/jrc109657_mwei_bref_-_for_pubsy_online.pdf), in der Fassung aus dem Jahr 2018 zurückgegriffen werden (vgl. von Mäßenhausen, a.a.O., Rn. 75). Die darin enthaltenen BVT-Merkblätter beruhen auf Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2006/21/EG, wonach die Kommission zwischen den Mitgliedsstaaten und den einschlägigen Organisationen einen Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken sowie über die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen und Entwicklungen organisiert und die Ergebnisse des Informationsaustauschs veröffentlicht. Nach Art. 3 Nr. 18 der Richtlinie 2006/21/EG sind „beste verfügbare Techniken“ die Techniken im Sinne von Art. 2 Abs. 11 der Richtlinie 96/61/EG. Nach Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 96/61/EG in der aktuell gültigen Fassung bezeichnet der Ausdruck "beste verfügbare Techniken" den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern. Dabei sind "Techniken" sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird. „Verfügbar" sind die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind. „Beste Techniken" sind die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken sind die in Anhang IV aufgeführten Punkte besonders zu berücksichtigen. Nach Anhang IV sind bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken, wie sie in Art. 2 Nr. 11 definiert sind, unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen: 1. Einsatz abfallarmer Technologie 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle 4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen 8. Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit 9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz 10. Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern 11. Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern 12. Die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen. Nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG führt die Kommission einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über die besten verfügbaren Techniken, die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die Entwicklungen auf diesem Gebiet durch und veröffentlicht alle drei Jahre die Kommission die Ergebnisse des Informationsaustausches. In Ziffer 3 des Vorworts der BREF MWEI heißt es, Kapitel 5, die BVT-Schlussfolgerungen, zeige die besten verfügbaren Techniken, wie sie in Art. 3 Nr. 18 der Richtlinie 2006/217EG definiert seien. In Ziffer 4 des Vorworts heißt es weiter, das Dokument basiere auf Informationen, die aus einer Reihe von Quellen gesammelt wurden, insbesondere durch die TWG (Technical Work Group), die speziell für den Informationsaustausch gemäß Artikel 21 Abs. 3 der Richtlinie 2006/21/EG eingerichtet wurde. Die MWEI BREF enthält in Kapitel 5 u.a. folgende Schlussfolgerungen: tung wären. Es leuchtet ein, dass die in Buchstabe a) beschriebenen Techniken nur bei werden können oder sinnvoll sind. Die, dass eine natürliche Bodenschicht Das BVT Merkblatt 35 benennt Techniken zur Vermeidung oder Minimierung einer Verschlechterung des Grundwasserzustandes und einer Bodenverunreinigung, die einzeln oder in Kombination verwendet werden können. In Buchstabe a), den der Antragsgegner zur Beurteilung der Eignung des Standorts herangezogen hat, wird die Technik „Impermeable natural soil basal structure" dargestellt und beschrieben, welche Schritte für die Herstellung, Überwachung und Erhaltung einer solchen, aus natürlichen Böden bestehenden Basisabdichtung in der Planungs-, Betriebs und Nachsorgephase durchzuführen sind. Die Herstellung einer solchen Basis beinhaltet u.a. das gezielte Einbringen und Verdichten von wenig durchlässigem natürlichem Boden (wie Ton, Mergel, Torf). Die beschriebenen Maßnahmen werden nicht als erforderlich angesehen, wenn der Boden in seinem natürlichen Zustand unter dem Ablagerungsbereich aus einer undurchlässigen durchgehenden Schicht mit einer Durchlässigkeit von weniger als 10-9 m/s und Mächtigkeit von mehr als 0,5 m besteht. Daraus lässt sich ableiten, dass bei Standorten, die diese Bodeneigenschaften nicht aufweisen, Maßnahmen zur Verdichtung/Abdichtung der Bodenstruktur erforderlich sind, um eine Standorteignung herbeizuführen. Die in der Spalte "Applicability (Anwendbarkeit)" getroffene Aussage, dass die beschriebenen Techniken auf neue oberirdische Ablagerungsgebiete für bergbauliche Abfälle oder Erweiterungen bestehender Gebiete für die Lagerung von bergbaulichen Abfällen, die neue Flächen umfassen, anwendbar ist, bedeutet nicht, dass die Aussagen zur Eignung natürlicher Bodenschichten als Basisabdichtung unterhalb einer bestimmten Durchlässigkeit und ab einer bestimmten Mächtigkeit für bestehende Anlagen nicht von Bedeutung wären. Die Erkenntnis, dass eine natürliche Bodenschicht nur dann als Basisabdichtung geeignet ist, wenn sie eine Durchlässigkeit von weniger als 10-9 m/s und eine Mächtigkeit von mehr als 0,5 m ausweist, gilt für Neu- und Altstandorte gleichermaßen. Die Frage, ob ein Altanlagenstandort wegen - gemessen an diesen Vorgaben - ungenügender geologischer hydrogeologischer und geotechnischer Verhältnisse nachgerüstet werden muss, regelt das Merkblatt 35 der MWEI BREF nicht, sondern ist nach den Regelungen in § 22a ABBergV zu beantworten. Die geologischen Verhältnisse unterhalb der in Rede stehenden Deponie entsprechen nach dem Abschlussbericht der CD-GmbH vom 13. Mai 2020 (Anlage ASt 2) nicht den genannten Vorgaben. Nach der Zusammenfassung der Erkenntnisse zur Verbreitung des Geschiebemergels (S. 41 f.) ist zwar der Geschiebemergel großflächig vorhanden. Im westlichen Bereich der Deponie im Bereich der Sondierungen L 16 und CPT 2 wurde jedoch kein Geschiebemergel angetroffen. Es sei davon auszugehen, dass hier entlang einer lokalen Hochlage der Geschiebemergel-Basis der Geschiebemergel teilweise nicht mehr bzw. nur geringmächtig vorhanden sei. Im Bereich der Sondierung L 11 sei ebenfalls kein Geschiebemergel angetroffen worden (Tieflage). Aufgrund des räumlichen Bezugs zu anderen Sondierungen (L 22, L 23 und CPT 1) sei hier das Vorhandensein des Geschiebemergels wahrscheinlich, aber nur in geringer Mächtigkeit (< 0,3 m). Zwar führt das Vorhandensein einer natürlichen Barriere mit den im BVT-Merkblatt 35 Buchstabe a) genannten Vorgaben (undurchlässige durchgehende Schicht mit einer Durchlässigkeit von weniger als 10-9 m/s und Mächtigkeit von mehr als 0,5 m) nur dazu, dass die in Buchstabe a) genannten Technik zur Herstellung einer undurchlässigen natürlichen Deponiebasis nicht angewandt werden muss. Der Hinweis darauf, dass in solchen Fällen die beschriebene Technik nicht erforderlich ist, stellt selbst keine „beste verfügbare Technik“ dar. Umgekehrt lässt sich dem BVT-Merkblatt 35 Buchstabe a) aber entnehmen, dass das Fehlen einer natürlichen Barriere mit der beschriebenen Durchlässigkeit und Mächtigkeit dazu führt, dass eine Barriere durch gezieltes Einbringen und Verdichten von wenig durchlässigem Bodenmaterial (wie Ton, Mergel oder Torf) herzustellen ist. Auch eine solche - hergestellte - Barriere ist offenbar nicht vorhanden. Die Buchstaben b) und c) des BVT-Merkblatts 35 beschreiben zwei weitere Techniken, um eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes und eine Bodenverunreinigung zu minimieren bzw. zu verhindern: die Herstellung einer künstlichen Basis unter Verwendung von Geokunststoffen und Drainagesystemen und die Herstellung einer Versickerungsbarriere mit Auffanggräben, Schlitzwänden oder Dichtungsschleiern. Auch diese beiden Techniken kamen hier nicht zur Anwendung. Beizupflichten ist der Beigeladenen zwar darin, dass das BVT-Merkblatt 35 keine Technik(en) für den Fall benennt, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Deponiebasis nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach Buchstabe a) des Merkblatts bei neuen oder zu erweiternden Anlagen die Herstellung einer Basisabdichtung entbehrlich wäre. Empfehlungen zur Sanierung der Deponiebasis lassen sich dem Merkblatt nicht entnehmen. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Deponie nicht den Anforderungen des Merkblatts entspricht. Die Empfehlungen für die Stilllegungs- und Nachsorgephase, dass ein Monitoring durchzuführen ist, betrifft wiederum nur für den Fall, dass die Deponiebasis bestehen bleiben kann, weil sie den (bereits) in der Planungs-, Errichtungs- und Betriebsphase zu beachtenden Anforderungen entspricht. bb) Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch dann nicht, wenn man hinsichtlich der Standortanforderungen für die bergbauliche Deponie nicht auf die MWEI BREF, sondern auf die entsprechenden Regelungen in der Deponieverordnung (DepV) zurückgreifen würde, die allerdings nach deren § 1 Abs. 3 Nr. 6 für die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen, nicht gilt. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.2 des Anhangs 1 der DepV muss der Untergrund einer Deponie folgende Anforderungen erfüllen: 1. Der Untergrund muss sämtliche bodenmechanischen Belastungen aus der Deponie aufnehmen können, auftretende Setzungen dürfen keine Schäden am Basisabdichtungs- und Sickerwassersammelsystem verursachen. 2. Der Untergrund der Deponie und der im weiteren Umfeld soll auf Grund seiner geringen Durchlässigkeit, seiner Mächtigkeit und Homogenität sowie seines Schadstoffrückhaltevermögens eine Schadstoffausbreitung aus der Deponie maßgeblich behindern können (Wirkung als geologische Barriere), sodass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Beschaffenheit nicht zu besorgen ist. 3. Die Mindestanforderungen an die Wasserdurchlässigkeit (k) und Dicke (d) der geologischen Barriere gemäß Ziffer 2 ergeben sich aus Tabelle 1 Nummer 1. Erfüllt die geologische Barriere in ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht diese Anforderungen, kann sie durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert werden. Im Fall von Satz 2 kann die Dicke (d) auf eine Mindestdicke von 0,5 Meter reduziert werden, wenn über eine entsprechend geringere Wasserdurchlässigkeit die gleiche Schutzwirkung wie nach Satz 1 erzielt wird. 4. Abweichend von Ziffer 2 gilt bei einer Deponie, die über keine geologische Barriere gemäß Ziffer 2 verfügt, die Ziffer 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die technischen Maßnahmen in der Mindestdicke nach Tabelle 1 Nummer 1 ausgeführt werden. Die Tabelle 1 Nr. 1 sieht vor, dass die geologische Barriere bei den Deponien der Deponieklasse 0 eine Durchlässigkeit (k) von 1 x 10-7 und bei den Deponieklasse eine Durchlässigkeit von 1 x 10-9 aufweisen muss. Bei den Deponien der Deponieklassen 0, I und II muss die geologische Barriere eine Dicke (d) von 1,00 m und bei Deponien der Deponieklasse III eine Dicke von 5,00 m haben. Die Anforderungen erfüllt die in Rede stehende Deponie ebenfalls nicht. c) Die Anordnung missachtet entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht die Verfahrensvorschrift des § 19 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz vom 2. April 2002 (GVBl LSA 2002, 214) - BodSchAG LSA. Danach bedürfen, wenn eine Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 URaG erfolgt ist, Maßnahmen der zuständigen Bodenschutzbehörde sowie der zuständigen Bergbehörde, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmens der Beigeladenen. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In diesem Fall ist die Beigeladene unverzüglich zu unterrichten. Um Maßnahmen im Sinne von § 19 Satz 1 BodSchAG LSA geht es hier nicht. Die Norm gilt nur für von der zuständigen Bodenschutzbehörde zu treffende bodenschutzrechtliche Maßnahmen, also für Fälle, in denen der Antragsgegner gemäß § 18 Abs. 3 BodSchAG LSA Aufgaben des Bodenschutzes wahrnimmt. Dies gilt etwa für die Verfüllung von bergbaufremden Abfällen in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb, bei der die zuständige Bergbehörde auf der Grundlage von § 10 BBodSchG Anordnungen treffen kann (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 22. April 2015 - 2 L 53/13 - juris Rn. 65 ff., m.w.N.). Dagegen unterfallen die im Bergbau anfallenden "bergbauspezifischen" Abfälle, um die es hier geht, der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BBergG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - juris 19). Für Betriebspläne sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG lediglich vor, dass vor ihrer Zulassung durch die zuständige Behörde andere Behörden oder die Gemeinden als Planungsträger zu beteiligen sind, wenn durch die im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen ihr Aufgabenbereich berührt wird. 2. Die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans aufzugeben, der die vollständige Auskofferung der Deponie und die Entsorgung auf einer anderen zugelassenen Deponie beinhaltet, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht ermessensfehlerhaft. a) Die Behörde kann in der Anordnung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG Vorgaben an den Inhalt des Abschlussbetriebsplans machen, wenn sich abzeichnet, dass er nur mit einem bestimmten Inhalt zulassungsfähig ist. So hat sie insbesondere zu beachten, dass die Zulassung eines Betriebsplans auch voraussetzt, dass gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG) und ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (§ 48 Abs. 2 BBergG). Die öffentlichen Interessen sind unabhängig davon, dass in § 48 Abs. 2 BBergG nur von Einschränkungen der Aufsuchung oder der Gewinnung die Rede ist, auch für den Abschlussbetriebsplan beachtlich (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005, a.a.O., Rn. 21). Zwar könnte die Behörde die Einreichung eines Abschlussbetriebsplans abwarten und im Anschluss daran Änderungen oder Ergänzungen verlangen oder Nebenbestimmungen beifügen, um die Zulassungsfähigkeit des Betriebsplans zu erreichen, oder die Zulassung des Abschlussbetriebsplans ablehnen. Da bei einer solchen Vorgehensweise - insbesondere bei Änderungen grundlegender Art - beim Unternehmer ggf. erhebliche Mehrkosten bei der Erarbeitung eines Abschlussbetriebsplans entstehen würden und sich zudem die Stilllegung der Einrichtung erheblich verzögern würde, erscheint dies aber nicht sachgerecht. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, es liege nach den Vorgaben in § 53 BBergG im Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Unternehmers, einen Abschlussbetriebsplan aufzustellen, dem nicht genüge getan werde, wenn die Bergbehörde den gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum des Unternehmers durch einseitige Vorgaben an den Inhalt des Betriebsplans schon vor der Aufstellung gleichsam „auf Null“ setze. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antragstellerin, auch wenn ihr die Variante der Auskofferung der Deponie vorgegeben wird, in Bezug auf Detailfragen durchaus noch ein Gestaltungsspielraum verbleibt und - wie noch darzulegen ist - nur die vorgegebene Variante den bergrechtlichen Anforderungen entspricht. b) Die CD-GmbH ist in ihrem Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 (S. 141) zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass neben der vom Antragsgegner geforderten Auskofferung (Variante 10 - Umlagerung/Entsorgung) zwei weitere Varianten in Betracht kommen, die ebenfalls ein weiteres Eindringen von Schadstoffen aus der Deponie in den Grundwasserkörper verhindern sollen, nämlich die Oberflächenabdichtung in Kombination mit einer Basisabdichtung im sog. „Wabenverfahren“ (Variante 11) und eine Auskofferung und ein Wiedereinbau des Deponats nach einer Behandlung (Variante 9). Das auf Seite 137 erwähnte und an dieser Stelle als geeignet eingestufte Oberflächenabdichtungssystem ohne entsprechende Basisabdichtung (Varianten 2 und 6) war entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht (mehr) in Betracht zu ziehen. Es wird im Abschlussbericht letztlich im Variantenvergleich (S. 141) nicht mehr aufgeführt. Auf Seite 140 des Abschlussberichts wird ausgeführt, dass verbleibende Restrisiken vor allem durch Redundanzen bestimmt würden, die im Falle des Versagens einzelner Komponenten der Oberflächensicherung griffen. Zudem würden vorhandene Schwachstellen bewertet. Die Variante 2 biete wie die Variante 6 eine Redundanz, d.h. eine zweite Dichtungskomponente, daher seien diese als geeignet eingestuft worden. Dies dürfte so zu verstehen sein, dass der Abschlussbericht eine Oberflächenabdichtung nur in Kombination mit einer Basisabdichtung für geeignet hält. Auch das Umweltamt des Altmarkkreises Salzwedel hat in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des Versagens der Abdeckung durch Alterung/Beschädigung, z.B. durch Setzungen im Deponat nach Abdeckung, zu berücksichtigen sei. Im angefochtenen Bescheid (S. 10) hat der Antragsgegner im Übrigen zu Recht darauf verwiesen, dass eine bloße Oberflächenabdichtung nichts daran ändern würde, dass die Deponie den Standortanforderungen des § 22a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Anhang 6 Nr. 2 ABBergV nicht entspricht. Ergänzend hat er im Beschwerdeverfahren plausibel dargelegt, dass sich Sickerwässer bereits in den in der Deponie befindlichen wassergesättigten Schlämmen befänden, die durch eine Oberflächenabdichtung nicht am Eindringen in den unterliegenden Boden gehindert werden könne; dies finde insbesondere dann statt, wenn durch die zusätzliche Auflast einer Oberflächenabdichtung Flüssigkeiten aus der Deponie „ausgepresst“ würden. Die Varianten 11 und 9 hat der Antragsgegner aber mit nicht zu beanstandenden Erwägungen als nicht geeignet eingestuft, um eine weitere Schädigung des Grundwassers auszuschließen. aa) Die Oberflächenabdichtung mit einer Basisabdichtung im Wabenverfahren /Variante 11) hat der Antragsgegner zu Recht als unzureichend angesehen, weil die Möglichkeit besteht, dass sich in der Grube noch weitere, durch die Untersuchungen der CD-GmbH nicht lokalisierte Fehl- bzw. Schwachstellern im Geschiebemergel befinden, durch die Schadstoffe in den Grundwasserkörper eindringen können. Die Untersuchungen umfassten 24 landseitige und 10 wasserseitige Sondierungen sowie zwei landseitige Drucksondierungen im Ablagerungsbereich auf einer Fläche von ca. 21.000 m². Zwar mögen die aufgefundenen Fehl- und Schwachstellen aufgrund der nach einem Raster erfolgten insgesamt 36 Sondierungen und der geophysikalischen Erkundungen nicht als bloße „Zufallsfunde“ bezeichnet werden können. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob sich daraus ein für einen partiellen Bodenaustausch ausreichendes Bild über die Beschaffenheit der Geschiebemergelschicht im gesamten Bereich der Deponie ergibt. In der Anlage 1.5 zum Abschlussbericht der CD-GmbH vom 13. Mai 2020 (Lageplan Oberkante und Mächtigkeit Geschiebemergel) sind zwar neben den Sondierungspunkten die Fehlstellenfläche sowie „Höhenlinien“ über die Mächtigkeit der Geschiebemergelschicht eingezeichnet, mit denen auch die Bereiche abgebildet werden, wo die Geschiebemergelschicht weniger als ein Meter mächtig sein soll. Diese Darstellungen sind allerdings mit Unsicherheiten behaftet. Im Abschlussbericht (S. 41) heißt es, im Bereich geophysikalischer Anomalien (Sondierungen L 8 bis L 11 und W 1, W 4 und w 6 bis W 9) habe sich durch den Abgleich der geophysikalischen Profile mit den Sondierungen gezeigt, dass der Geschiebemergel in den Profilen überwiegend gut nachvollzogen werden könne; in einigen Profilen sei der Verlauf des Geschiebemergels aber nur schlecht mit den geophysikalischen Profilen korrelierbar und durch Störhindernisse (Metallteile/Schichtwasser) überprägt. Auf Seite 38 heißt es, in 6 Sondierungen sei die Basis der Ablagerung nicht aufgeschlossen worden; hier seien zusätzliche Sondierungen positioniert bzw. anhand benachbarter Sondierungen Rückschlüsse auf die Teufenlage des Geschiebemergels getroffen worden. Nachuntersuchungen wurden aber nur durch 4 Sondierungen vorgenommen, bei denen festgestellt wurde, dass der Geschiebemergel in diesen Bereichen vorhanden ist. In der Zusammenfassung der Erkenntnisse zur Verbreitung des Geschiebemergels (S. 42) wird das Vorhandensein von Geschiebemergel in einer Mächtigkeit < 0,3 m im Bereich der Sondierung L 11 nur als „wahrscheinlich“ angenommen. Auch der Altmarkkreis Salzwedel hat in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2020 unter Ziffer 1 auf diese Gesichtspunkte hingewiesen. Auch wenn man die in der Anlage 1.5 dargestellten Höhenlinien als belastbar zugrunde legt, bleibt immer noch unklar, in welchen Bereichen (um die Sondierungspunkte L 16, CPT 2 und L 11) die Geschiebemergelschicht weniger als 0,5 m mächtig ist und damit den Vorgaben der MWEI BREF nicht entspricht. Die in dem Lageplan dargestellten Bereiche mit einer Mächtigkeit von weniger als 1 m (was nach der DepV nicht ausreicht) umfassen zudem einen nicht unerheblichen Teil der Deponiefläche, nach Angaben des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung (S. 10) eine Fläche von ca. 5.800 bis 9.300 m². Um den Anforderungen der MWEI BREF mit hinreichender Sicherheit zu genügen, müsste eine Abdichtung sämtlicher Fehl- und Schwachstellen mit undurchlässigen Materialien erfolgen. Dies würde aber voraussetzen, dass zunächst jedenfalls die Bereiche der Deponiebasis genau erkundet werden, wo der Abschlussbericht eine Fehlstelle in der Geschiebemergelschicht sowie Bereiche mit einer Geschiebemergelschicht mit einer Mächtigkeit von weniger als 1 m ermittelt hat. Um genauere Feststellungen treffen zu können, müsste voraussichtlich das Deponat in diesen Bereichen ausgehoben und zwischengelagert werden. Der Altmarkkreis Salzwedel hat in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2020 allerdings ausgeführt, dass das im Abschlussbericht vorgeschlagene Wabenverfahren in erster Linie eine Methode des Bodenaustauschs darstelle und nicht zum technischen Einbau einer Basisabdichtung auf größeren Flächen (inklusive wirksamer Anbindung an den anstehenden Geschiebemergel bzw. Ausgleich von Bereichen mit zu geringen Stauermächtigkeiten) geeignet sei. Auch aus dem Abschlussbericht lässt sich ableiten, dass der nachträgliche Einbau einer Basisabdichtung wegen des baulichen Aufwandes nur dann sachgerecht ist, wenn er sich auf einzelne Stellen beschränkt. Auf Seite 138 wird ausgeführt, dass eine über die gesamte Fläche nachträglich eingebaute Basisabdichtung aufgrund der geologischen Verhältnisse und der aufwendigen Baumaßnahmen als nicht verhältnismäßig angesehen und ausgeschlossen werde. Bis zu welcher Flächengröße der nachträgliche Einbau einer Basisabdichtung noch sachgerecht ist, ist fraglich. Vor diesem Hintergrund und insbesondere des Umstandes, dass sich aufgrund der vorliegenden Untersuchungen keine belastbare Aussage darüber treffen lässt, in welchem Umfang ein Bodenaustausch und der dafür nötig vorherige Aushub des Deponats mit Zwischenlagerung erforderlich wäre, um die erforderliche Dichtigkeit der Basisabdichtung nachträglich herzustellen, ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese Variante als nicht geeignet verworfen hat. bb) Die Behandlung und den Wiedereinbau des Deponats auf dem Betriebsgelände (Variante 9) hat der Antragsgegner ausgeschlossen, weil dies die Durchführung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erfordern würde, das einen langen Zeitraum in Anspruch nehmen und dazu führen würde, dass weiterhin für längere Zeit Schadstoffe in den Untergrund gelangen. Zwar erscheint zweifelhaft, ob - wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Hannover vom 6. Juli 2005 (11 A 1884/03 - juris Rn. 63) angenommen hat - bei dieser Variante ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen wäre, weil die Errichtung einer neuen Deponie einen neuen abfallrechtlichen Tatbestand schaffen und den Bergbaubezug der Abfälle entfallen lassen würde mit der Folge, dass das Genehmigungsverfahren nicht unter Bergrecht fallen würde. Das Merkmal der Unmittelbarkeit verlangt - wie oben bereits ausgeführt - lediglich einen betrieblichen Zusammenhang, der auch dann noch bestehen dürfte, wenn die Abfälle auf dem Gelände der Deponie an anderer Stelle deponiert werden sollen. Die Entsorgung von Bergbauabfällen außerhalb des Anwendungsbereichs des KrWG dürfte selbst dann zulässig sein, wenn sie nicht in dem Betrieb stattfindet, in dem sie angefallen sind, sondern in einem anderen unter Bergaufsicht stehenden Betrieb (Beckmann, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, KrWG § 2 Rn. 71, m.w.N.). Denn der Gesetzgeber setzt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den bergbaulichen Tätigkeiten und dem unter Bergaufsicht stehenden Betrieb, an dem die Entsorgung stattfindet, voraus, sondern stellt lediglich auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Abfallanfall und den durchgeführten bergbaulichen Tätigkeiten ab (Beckmann, a.a.O., Rn 72, m.w.N.). Aber auch wenn hiernach kein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen sein sollte, müssten erst noch die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen Lagermöglichkeit am Standort B-Stadt geschaffen werden, was zu einer erheblichen Verzögerung der Sanierung der vorhandenen Deponie führen würde. Wie der Altmarkkreis Salzwedel in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2020 (S.14) ausgeführt hat, wäre die Errichtung einer neuen Lagermöglichkeit auf dem Gelände der bisherigen Abfallentsorgungsanlage voraussichtlich (soweit technisch überhaupt möglich) mit langwierigen Planungen und Genehmigungsverfahren verbunden (ohne Garantie einer Umsetzbarkeit). cc) Ohne Erfolg wendet die Beigeladene ein, der Antragsgegner habe nicht ermittelt, ob die Auskofferung, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, die zur Beseitigung des festgestellten Sickerungspfades beste bzw. einzige Sanierungsvariante darstelle. Zwar wird im Abschlussbericht ausgeführt (S. 138), dass die für die alternativ betrachteten Dekonataminierungsmaßnahmen erforderlichen Planungsgrundlagen für die Ableitung einer Vorzugsvariante nicht gegeben seien. Insbesondere bei der Klärung möglicher Entsorgungswege/Annahmebedingungen, davon abhängig eine erforderliche nachhaltige Immobilisierung/Konditionierung der abgelagerten Stoffe und den daraus resultierenden Abfallmengen, bestünden erhebliche Defizite, die eine Durchführbarkeit und die resultierenden Kosten nicht belastbar abschätzen ließen. Auf den Seiten 134 ff. des Gutachtens wird beschrieben, welche Schwierigkeiten bei der Entsorgung des anfallenden Deponats auftreten (können), insbesondere wenn sich darin quecksilberhaltiger Abfall befinde, für den es nur eingeschränkt Entsorgungsmöglichkeiten gebe. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin im angefochtenen Bescheid (S. 13) zu Recht darauf verwiesen, dass die Dauer und technische Durchführung der Betriebseinstellung (u.a. die konkreten Entsorgungswege) der unternehmerischen Abschlussbetriebsplanung vorbehalten blieben und hierzu keine Vorgaben gemacht würden. Dass es für das Deponat keine Entsorgungsmöglichkeit gibt, ist nicht ersichtlich. Im Abschlussbericht ist nur davon die Rede, dass Entsorgungsmöglichkeiten beschränkt seien. Im Übrigen müsste auch bei einer Ertüchtigung der Basisabdichtung ein Teil der Abfälle teilweise anderweitig entsorgt werden, so dass sich ebenfalls die Frage nach Entsorgungsmöglichkeiten stellen würde. In der Grobkostenschätzung für die Schließungsvariante „Oberflächenabdichtung mit lokaler Ertüchtigung der Basisabdichtung“ der CD-GmbH vom 13. November 2020 (Anlage Ast 15a; S. 18) heißt es ebenfalls, dass der bei der Herstellung der Basisabdichtung anfallende Aushub beseitigt werden müsse und es grundsätzlich für die Beseitigung der abgelagerten Stoffe nur eingeschränkte Entsorgungsmöglichkeiten gebe. Auch in diesem Zusammenhang wird dazu wiederum auf die besonderen Schwierigkeiten bei der Entsorgung quecksilberhaltiger Abfälle hingewiesen. Weshalb die vollständige Auskofferung und vollständige Entsorgung des Deponats - im Gegensatz zur nur teilweisen Auskofferung und Entsorgung – technisch nicht umsetzbar sein soll, erschließt sich daher nicht. In der Grobkostenschätzung für die Schließungsvariante „Auskofferung und externe Entsorgung“ der CD-GmbH vom 13. Oktober 2020 (Anlage Ast. 12) ist davon auch nicht mehr die Rede; vielmehr wird darin (S. 18) - wie bereits im Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 - darauf hingewiesen, dass die Entsorgung von Abfällen aus der Anlage umfangreiche Prüfungen voraussetze und absehbar sei, dass zur Vorbereitung der Entsorgung eine Vorbehandlung des Deponieinventars zur Konditionierung/Immobilisierung von Schadstoffen erforderlich werde. Soweit die Beigeladene darauf verweist, dass eine Oberflächenabdichtung mit Ertüchtigung der Basisabdichtung nach der Grobkostenschätzung vom 13. November 2020 lediglich fünf Jahre in Anspruch nehmen würde, während eine vollständige Auskofferung und externe Entsorgung nach der Grobkostenschätzung vom 13. Oktober 2020 sechs Jahre dauern würde, hält dem der Antragsgegner zu Recht entgegen, dass die in der Grobkostenschätzung vom 13. November 2020 für die Schließungsvariante „“Oberflächenabdichtung mit lokaler Basisabdichtung“ lediglich eine Fläche von 450 m² zum Ansatz gebracht wurde, die Fläche der Fehl- und Schwachstellen insgesamt aber wesentlich größer sein dürfte. Die Beigeladene vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, im Fall der Auskofferung werde es erst dann zu einer endgültigen Unterbrechung des Wirkungspfades Boden - Grundwasser kommen, wenn die umfassende Sanierungsmaßnahme abgeschlossen sei, während die (um die partielle Basisabdichtung ergänzte) Oberflächenabdichtung unmittelbar am Wirkungspfad ansetzen und so - selbst bei einem Maßnahmenbeginn nach Abschluss der im Abschlussbericht vorgesehenen Machbarkeitsstudie - das maßgebliche Sanierungsziel früher erreichen könnte. Wie oben bereits dargelegt, scheidet nach dem Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 eine Oberflächenabdichtung ohne partielle Basisabdichtung aus. Im Übrigen lässt die Beigeladene unberücksichtigt, dass auch nach den Feststellungen im Abschlussbericht nicht abschließend geklärt ist, welche Ausdehnung die Schwachstellen im Geschiebemergel konkret haben. Es müssten zumindest diejenigen - in ihrer Ausdehnung nicht unerheblichen - Bereiche ausgekoffert und näher untersucht werden, in denen die Geschiebemergelschicht nach der Anlage 1.5 eine Mächtigkeit von weniger als 1 m aufweisen. Auch in diesem Fall müssten nicht unerhebliche Mengen Abfall anderweitig entsorgt werden. Ferner ergibt sich aus der Grobkostenschätzung „Schließungsvariante Oberflächenabdichtung mit lokaler Ertüchtigung der Basisabdichtung“ vom 13. November 2020 (S. 19), dass auch in diesem Fall die Entsorgung von Abfällen umfangreiche Prüfungen voraussetze. Hinzu kommt - gegenüber der vollständigen Auskofferung - der Aufwand für weitere Maßnahmen, insbesondere für die Planung und Herstellung der partiellen Basisabdichtung, die Baugrundstabilisierung und die Herstellung der Oberflächenabdichtung (vgl. die Arbeitsschritte auf S. 20 der Grobkostenschätzung). dd) Zu Unrecht wendet die Beigeladene ein, der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass nach den Ergebnissen des Abschlussberichts eine signifikante Abnahme der Sickerwassereinträge stattgefunden habe und der eingetretene Versalzungsschaden nicht schwerwiegend sei. Zwar wurde im Abschlussbericht festgestellt (S. 115), dass der Schadstoffeintrag (Chlorid) in das Grundwasser in der Vergangenheit deutlich höher gewesen sein müsse und weitere im Sickerwasser auffällige Stoffe im Grundwasser nicht oder nicht vergleichbar hoch nachgewiesen worden seien. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass eine Unterbrechung des Wirkungspfades Boden - Grundwasser erfolgen muss, damit keine weiteren Schadstoffe in den Untergrund und das Grundwasser gelangen. Im Übrigen hat der Altmarkkreis Salzwedel in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2020 in Ziffer 8 u.a. der Aussage im Abschlussbericht widersprochen, dass es sich im Wesentlichen nur um einen Versalzungsschaden handele und die Schadstofffrachten aller anderen Parameter nicht relevant seien. Neben der Versalzung weise das Grundwasser zusätzlich in allen lokalen, quartären GWL-Horizonten Belastungen mit weiteren wassergefährdenden, teilweise toxischen bzw. auch kanzerogenen Stoffen auf. Überschreitungen der Grenzwerte seien für Arsen, Cadmium, Chrom, Blei, Kupfer, Phenolindex, Barium, Benzol, Chlorbenzol, AOX, Radium/Radiumnuklide festgestellt worden. Des Weiteren träten ungewöhnlich hohe Konzentrationen für Strontium und Lithium auf, für die keine Geringfügigkeitsschwelen existierten, die jedoch unmittelbar mit der Erdgasförderung in Verbindung zu bringen seien bzw. auf komplexe Austragungsprozesse hinwiesen. Die im Rahmen des Monitorings gemessenen erhöhten Radiumgehalte belegten eine signifikante Beeinflussung des Grundwassers durch die Deponie. In der Grundwassermessstelle T 11 sei über die Jahre ein konstant hohes Konzentrationsniveau festzustellen. Das Ra-228/Ra-226-Verhältnis der Grundwasserproben entspreche in etwa dem des Deponats. Bereits unter Ziffer 3 hat der Altmarkkreis Salzwedel moniert, dass im Abschlussbericht die Auswertung/Zusammenfassung der Ergebnisse des langjährigen Grundwassermonitorings teilweise selektiv wertend bzw. zu oberflächlich dargestellt sei. Der im Abschlussbericht getroffenen, überschlägigen, vereinfachten Ableitung eines allgemein absinkenden Trends der Grundwassermineralisation im Umfeld der Deponie könne nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Bei einer detaillierten Betrachtung des gesamten Beobachtungszeitraums (seit 1993) und der einzelnen GWM bzw. Grundwasserstockwerke ergebe sich ein differenzierteres Bild. Bei einigen GWM seien episodische, teilweise gegensätzliche Entwicklungstrends zu beobachten, je nach räumlicher Lage zur Deponie (Anstrom/Abstrom). Insbesondere die Messstelle T 11 im unmittelbaren Abstrom der Deponie sei bei einer Reihe von Parametern durch im Mittel steigende Trends (z.B. Barium, Strontium, Lithium) bzw. konstant hohe Konzentrationen (z.B. Chlorid/Leitfähigkeit) gekennzeichnet. Ähnliches lasse sich für weitere GWM beobachten. c) Zu Recht wendet der Antragsgegner ein, dass die angefochtene Verfügung auch nicht deshalb an einem Ermessensfehler leidet, weil er von der Vollziehbarkeit der Nebenbestimmung Nr. 4 der Anlage 1 des Sonderbetriebsplans TRP 19/10 vom 30. April 2012 ausgegangen ist. Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass diese Nebenbestimmung, wonach für die „ausgewählte“ Variante ein Abschlussbetriebsplan zu erarbeiten und zur Zulassung beim Antragsgegner einzureichen ist, nach Vorliegen des Abschlussberichts der CD-GmbH vom 13. Mai 2020 der Antragstellerin nicht mehr die Möglichkeit belässt, eine der im Abschlussbericht vorgeschlagenen drei Sanierungsvarianten auszuwählen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 zum Sonderbetriebsplan Nr. 19/10 vom 30. April 2012 war entsprechend den Festlegungen des Sonderbetriebsplans 03/2003 die Gefährdungsabschätzung fortzusetzen und ein Vergleich der grundsätzlich geeigneten Sanierungsverfahren mit der Herausarbeitung einer Vorzugsvariante in Abstimmung mit allen beteiligten Behörden schnellstmöglich vorzulegen. Dafür war eine nachvollziehbare Bewertungs- und Entscheidungsmatrix zur Herausarbeitung und Begründung der Vorzugsvariante zu Grunde zu legen. Dieser Nebenbestimmung ist die Antragstellerin mit der Vorlage des Abschlussberichts der CD-GmbH vom 13. Mai 2020 nachgekommen. Wären hiernach als „Ergebnis“ verschiedene Varianten für einen den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 9 BBergG und des § 48 Abs. 2 BBergG entsprechenden Abschlussbetriebsplan in Betracht gekommen, hätte die Antragstellerin möglicherweise die Befugnis gehabt, zwischen diesen Varianten - etwa unter Kostengesichtspunkten - auszuwählen. Entspricht dagegen nur eine bestimmte Variante diesen Anforderungen, stellt diese Variante nach dem Sinn und Zweck der Nebenbestimmungen Nr. 3 und 4 die bei dem Vergleich der grundsätzlich geeigneten Sanierungsverfahren „ausgewählte“ Variante dar. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegner bei Erlass des Sonderbetriebsplans Nr. TRP 19/10 der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt haben sollte, eine nach neuer Erkenntnislage ungeeignete Variante auszuwählen. Der Antragsgegner ist - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht davon ausgegangen, dass nur die vollständige Auskofferung der Deponie und die Verbringung der Abfälle auf eine andere dafür geeignete Deponie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 9 i.V. Abs. 2 BBergG und des § 48 Abs. 2 BBergG entspricht, so dass der von der Antragstellerin noch für nötig gehaltene „Vergleich der grundsätzlich geeigneten Schließungsvarianten“, also ein Vergleich der im Abschlussbericht der CD-GmbH vom 13. Mai 2020 für geeignet gehaltenen Schließungsvarianten 9 bis 11, nicht mehr erforderlich ist. Mit der angefochtenen Verfügung wird vor diesem Hintergrund auch nicht im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 BBergG die Nebenbestimmung Nr. 4 zum Sonderbetriebsplan Nr. TRP 19/10 (konkludent) nachträglich geändert. Da die angefochtene Anordnung die in der Nebenbestimmung Nr. 4 zum Sonderbetriebsplan vom 30. April 2012 enthaltene Vorgabe konkretisiert und nicht darüber hinausgeht, liegt auch keine Anordnung im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG vor, die nur getroffen werden kann, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. d) Die zutreffend auf § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG gestützte Anordnung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. aa) Der spezielle Maßstab des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG kommt hier nicht zur Anwendung. Danach sind nachträgliche Auflagen nur dann zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. § 56 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBergG ist, wie oben bereits ausgeführt, hier nicht einschlägig. Es ist auch nicht geboten, die besonderen rechtlichen Anforderungen über die wirtschaftliche Vertretbarkeit auf § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG zu erstrecken. Eine solche Erstreckung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine vergleichbare Interessenlage besteht. Die Privilegierung des Unternehmers durch erhöhte Anforderungen an die Feststellung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung trägt dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung. Die neuen Anforderungen müssen sich auch an den wirtschaftlichen Dispositionen messen lassen, die der Unternehmer auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans getroffen hat. Diese Überlegungen tragen nicht, wenn etwa in einem Abschlussbetriebsplan die Bewältigung einer bedeutenden und nach Ansicht aller Beteiligter kostspieligen Folge der Betriebseinstellung bewusst offengelassen und folglich der Sache nach einer späteren Entscheidung vorbehalten worden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn 42). Gemessen daran lassen sich hier die in § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG normierten Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit auf die in Rede stehende Anordnung nicht übertragen. Ein schützwürdiges Vertrauen darauf, dass die endgültige Einstellung des Deponiebetriebes nicht mit hohen Kosten für eine ggf. erforderliche Sanierung in Gestalt einer vollständigen Auskofferung der Deponie und Entsorgung des Deponats in einer anderen Abfallentsorgungsanlage verbunden sein würde, konnten die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgänger nicht entwickeln. Bereits in dem mit Bescheid vom 28. Juli 2003 (Beiakte Bd. 29.1, Bl 159 ff) zugelassenen Sonderbetriebsplan 03/2003 „Weiterführende Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung der Obertagedeponie B-Stadt“ der E-GmbH vom 17. Februar 2003 (Beiakte Bd. 29.1, Bl 164 ff.) wurde festgehalten, dass die vorgenommenen Grundwasseruntersuchungen gezeigt hätten, dass geringe Mengen von Schadstoffen in das Grundwasser gelangt seien. Hierauf aufbauend sollten weitere Untersuchungen im Rahmen der Aktualisierung der Gefährdungsabschätzung der Deponie an der natürlichen geologischen Barriere konkrete Aussagen zu folgenden Aspekten bringen: - Beschreibung und Darstellung des Untergrundaufbaus, insbesondere der geologischen Barriere; Schnittdarstellungen (klein- und großräumig) und Vergleich mit den bisher vorliegenden Ergebnissen, evtl. Verifikation; - Beurteilung der geologischen Barriere hinsichtlich der barrierewirksamen Eigenschaften (Petrographie, Schadstoffrückhaltevermögen, Hydraulik, Mächtigkeit und Ausdehnung); Bewertung z.B. auch auf indirektem Wege durch Analogieschlüsse möglich - Ableitung von bevorzugten Migrationswegen der Inhaltsstoffe der Sickerwassermatrix, z.B. Transfer über Sohle/Böschungen, Sandlinsen/Porositätsinhomogenitäten und deren Einfluss auf zeitabhängigen Schadstofftransfer, Prognose der Sickerwassermenge - evtl. Aussagen über Ausschöpfung der Sorptionskapazität des Geschiebemergels - Belastungsbilanz Boden - Darstellung und Bewertung der chemischen Untersuchungsergebnisse zur Schadstoffbelegung des Geschiebemergels und ggf. angrenzender Schichten. Schadstoffausbreitung, Prognose für zukünftigen Schadstofftransfer - Entwicklungstendenzen - Beschreibung chemischer und physikochemischer Prozesse innerhalb des Deponieguts und der Deponieabdichtung sowie deren Einfluss auf die Mobilität von Schadstoffen und das Sorptionsvermögen innerhalb des Deponiekörpers und des Geschiebemergels sowie auch auf die Sickerwasserdurchlässigkeit - Einschätzung des gegenwärtigen und zukünftigen Gefährdungspotentials über den Emissionspfad Deponie - Grundwasser - Beurteilung, ob und unter welchen Bedingungen eine weitere Nutzung der Deponie möglich ist. Empfehlungen für Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen Damit bestanden bereits zu diesem Zeitpunkt Unsicherheiten darüber, ob der vorhandene Geschiebemergel eine ausreichende geologische Barriere darstellt, um einen Transfer von Schadstoffen in das Grundwasser zu vermeiden. Nachdem in der Zulassung des Sonderbetriebsplans TRP 19/10 vom 30. April 2012 die Einstellung des Deponiebetriebs der Grube angeordnet worden war und die Gefährdungsabschätzung weiterverfolgt werden sollte, musste der jeweilige Betreiber damit rechnen, dass ggf. kostspielige Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein werden. bb) Die Verfügung genügt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (1) Die Anordnung ist geeignet um zu gewährleisten, dass ein den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 9 i.V.m. Abs. 2 und § 48 Abs. 2 BBergG genügender Abschlussbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt wird. (2) Die Verfügung ist auch erforderlich, da ein milderes, ebenso geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. Insbesondere bieten die beiden weiteren von der CD-GmbH in ihrem Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 vorgeschlagenen Varianten nicht in gleichem Maß Gewähr dafür, dass nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen nicht weiter Schadstoffe in das Grundwasser gelangen. (3) Die Verfügung des Antragsgegners ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass das Verhältnis von Mittel und Zweck angemessen ist, d.h. die Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der zum beabsichtigten Erfolg außer Verhältnis steht. Bei der hiernach gebotenen Gegenüberstellung der mit einer Anordnung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG verbundenen - finanziellen - Belastung und dem damit erstrebten Nutzen ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Reinhaltung der Gewässer - um die es hier geht - einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient; die hierfür erforderlichen, nicht unbeträchtlichen finanziellen Aufwendungen stehen als solche nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 43). Für diese Kosten hat der bergrechtlich verantwortliche Unternehmer grundsätzlich in vollem Umfang einzustehen. Diese Einstandspflicht findet ihre Rechtfertigung in der vorausgegangenen langjährigen Bergbautätigkeit, die sich auch der Rechtsnachfolger des früheren Bergwerksunternehmers zurechnen lassen muss. Der Legitimationsgrund der Haftung liegt nicht allein in der Möglichkeit des Bergbauunternehmens, aus der ihm verliehenen Bergbauberechtigung einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, womit zugleich - in Gestalt des erwirtschafteten Gewinns - die Grenze der Haftung bezeichnet würde. Damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass die Bergbautätigkeit mit besonderen Risiken insbesondere auch für die Umwelt verbunden ist. Diese sind nicht deswegen rechtlich unbeachtlich, weil die Tätigkeit aufgrund einer bergbehördlichen Erlaubnis ausgeübt werden darf. Denn eine Legalisierungswirkung kann nur im Rahmen des Regelungsgehalts der Genehmigung nach deren Gegenstand, Inhalt und Umfang eintreten. Betriebsplänen für die Gewinnungsphase kommt indessen aufgrund ihrer zeitlichen und inhaltlichen Beschränkung für die Phase der Einstellung des Betriebs keinerlei Rechtswirkung zu. Als Folge der Bergbautätigkeit als einer im besonderen Maße gefahrgeneigten Tätigkeit greifen die bergrechtlichen Nachsorgepflichten nur insoweit ein, als es - wie bei der drohenden Gewässerverunreinigung - um die Abwehr von Risiken geht, die gerade aus dem Bergwerksbetrieb herrühren. Angesichts dieser Verantwortlichkeit aus der vorangegangenen gefahrgeneigten Tätigkeit, die sich in einer typisch bergbaubedingten Gefahrenlage niederschlägt, kommt eine Einschränkung der Haftung nach den Grundsätzen der so genannten Altlasten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - BVerfGE 102, 1) nicht in Betracht. Die dort zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags selbst in einer Opferrolle befindet, entwickelten Maßstäbe lassen sich auf die bergrechtliche Verhaltensverantwortlichkeit nicht übertragen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 44 f.). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die eigentliche Bergbautätigkeit, sondern auch für dem Bergrecht unterfallende Nebentätigkeiten wie der Betrieb einer Deponie für bergbauliche Abfälle. Auch der Betrieb einer solchen Deponie kann als gefahrgeneigte Tätigkeit angesehen werden, bei der sich typischerweise Risiken für die Umwelt ergeben können. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, dass der Antragsgegner nicht die bei der Herstellung einer bloßen Oberflächenabdichtung (in Kombination mit einer teilweisen Ertüchtigung der Basisabdichtung) entstehenden Kosten einschließlich Nachsorgekosten („Ewigkeitskosten“) und die der Antragstellerin bei Durchführung der angeordneten Sanierungsvariante entstehenden Kosten ermittelt und gegenübergestellt hat. Auch wenn die Kosten für die Auskofferung um ein Vielfaches höher liegen, kommt es alleine darauf an, dass die Auskofferung die einzige Sanierungsvariante darstellt, die den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 9 i.V.m. Abs. 2 und § 48 Abs. 2 BBergG gerecht wird. Unabhängig davon lassen sich die Kosten für die in Betracht gezogenen Sanierungsvarianten - wenn überhaupt – nur schwer abschätzen. Dies ergibt sich auch aus den beiden Grobkostenschätzungen der CD-GmbH. Sowohl in der Grobkostenschätzung für die Schließungsvariante „Auskofferung und externe Entsorgung“ vom 13. Oktober 2020 (S. 24 f.) als auch in der Grobkostenschätzung für die Schließungsvariante „Oberflächenabdichtung mit lokaler Ertüchtigung der Basisabdichtung“ vom 13. November 2020 (S. 25 f.) heißt es, für die Ermittlung der Kosten für die Verwertung/Entsorgung seien die Entsorgungswege/-kosten sowie eine erforderliche Aufbereitung der abgelagerten bzw. quecksilberhaltigen Stoffe zu berücksichtigen. Ferner seien aufgrund der hohen Wassergehalte bei einem Aushub Konditionierungsmaßnahmen und bei Baumaßnahmen Baugrundverbesserungen erforderlich. Hierzu gebe es derzeit keine planerischen Grundlagen. Insbesondere die Kosten für die Minimierung von Umsetzungsrisiken seien derzeit noch nicht bzw. mit großen Unsicherheiten abschätzbar. Vor der Abschätzung belastbarer Kosten seien potentielle Entsorgungseinrichtungen/Annahmekriterien (Deponieinventar und Aufstandswasser), Art und Mengen möglicher Zusatzstoffe zur Konditionierung, resultierende Entsorgungsmengen und einzuhaltende Eluat-Gehalte, technologische Randbedingungen (Wabentechnik, technologische Abläufe, Betriebsmittel) und resultierende Kostenansätze zu klären. Auf die Frage, ob die Beigeladene im Verhältnis zur Antragstellerin verpflichtet ist, die Kosten für die Sanierung der Deponie aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu übernehmen bzw. zu refinanzieren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 3. Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges (S. 15 f. des angefochtenen Bescheides) genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diesen Anforderungen genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse sich qualitativ vom Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unterscheidet, müssen in der Regel zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses andere Gründe angeführt werden als zu Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts (Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2016 - 2 M 44/16 - juris Rn. 12, m.w.N.). Die vom Antragsgegner gegebene Begründung genügt diesen Erfordernissen. Darin wird u.a. auf die besondere Dringlichkeit verwiesen, die sich aus den im Abschlussbericht der CD-GmbH vom 13. Mai 2020 festgestellten Schadstoffausträgen in das Grundwasser ergebe. Die ermittelten Schadstoffbelastungen erforderten Maßnahmen zur Unterbrechung der relevanten Wirkungspfade, vor allem der Nachlieferung über Sickerwasser. Die ungünstige Geologie der Anlage und die Wahrscheinlichkeit von weiteren Schwach- und Fehlstellen im Geschiebemergel würden das weitere Entstehen von Sickerwasser nach wie vor ermöglichen. Dadurch könne die Auskofferung der Anlage für die Dauer eines langwierigen Rechtsschutzverfahrens nicht weiter aufgeschoben werden, auch wenn der geforderte Abschlussbetriebsplan zu erheblichen Investitionskosten führe. Die sofortige Vollziehung sei notwendig, damit der Abschlussbetriebsplan bis zum 31. März 2021 vorliege und der weitere Schadstoffaustrag in einem angemessenen Zeitraum unterbunden werde. b) Es besteht auch in der Sache ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Insoweit kann auf die oben dargestellte Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg eine in das Internet gestellte Aussage des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung (https://mw.sachsen-anhalt.de/media/bruechau/de) entgegenhalten, wonach „nach Ergebnissen von Abschlussbericht und Untersuchungen (u.a. mehr als 25 Jahren Grundwassermonitoring) … von der Anlage keine konkreten Gefährdungen von Mensch und Umwelt ausgehen“. Unabhängig davon, ob diese Bewertung richtig ist, würde auch der Umstand, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand keine konkreten Gefährdungen für Mensch und Umwelt ausgehen mögen, nichts daran ändern, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, weiteren Schadstoffaustrag und eine zusätzliche Belastung des Grundwassers mit Schadstoffen ohne wesentlichen zeitlichen Verzug zu vermeiden. Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Replik vom 21. März 2021 (S. 15) darauf hin, dass der Besorgnisgrundsatz in § 32 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 und 2 WHG umfassend gebietet, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 7 B 26.18 - juris Rn. 17, m.w.N.). Auch der Umstand, dass bereits eine Schädigung des Grundwassers eingetreten ist, vermag an der Dringlichkeit von Maßnahmen, die eine zusätzliche Schädigung verhindern sollen, nichts zu ändern. Dagegen kann die Beigeladene nicht mit Erfolg einwenden, nach den gutachterlichen Feststellungen seien die Einträge aus dem Deponiekörper über das Sickerwasser derzeit vergleichsweise gering und würden nicht zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsschwellen führen, eine Verletzung des Schutzguts Mensch werde gutachterlich ausgeschlossen, und der vorhandene Altschaden im Grundwasserkörper der Deponie werde ebenfalls gutachterlich als gering eingeschätzt und werde sich nach Beseitigung des Sickerwasserpfades zurückentwickeln. Wie oben bereits dargelegt, ist nach der Stellungnahme des Altmarkkreises Salzwedel vom 16. Juni 2020 durchaus von einer signifikanten Beeinflussung des Grundwassers durch aus der Deponie austretende Schadstoffe oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle auszugehen. Auch lässt sich dem Abschlussbericht (S. 131) entnehmen, dass - ungeachtet der von der Beigeladenen vorgetragenen gutachterlichen Bewertungen - Maßnahmen zur Unterbrechung der relevanten Wirkungspfade erforderlich sind, damit die bereits eingetretene Grundwasserbelastung langsam zurückgeht. Das Abwarten bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache würde dazu führen, dass sich die Verbesserung des Zustandes des Grundwassers weiter verzögert. Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug entfällt auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage im angefochtenen Bescheid, dass die Dauer der Betriebseinstellung weiter der unternehmerischen Abschlussbetriebsplanung vorbehalten bleibe. Auch wenn die Durchführung der geforderten Auskofferung und externen Entsorgung der Abfälle wegen der aufwendigen Planung und Durchführung nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen mag, vermag dies nichts daran zu ändern, dass möglichst zeitnah eine - endgültige - Unterbrechung der relevanten Wirkungspfade zur Verbesserung des Zustandes des Grundwassers nötig erscheint. Dass sich die an die Vorlage des geforderten Abschlussbetriebsplans anschließende Auskofferung der Deponie nicht mehr (sinnvoll) rückgängig machen ließe, schließt das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses nicht aus. Auch der Umstand, dass die Deponie (mit den nunmehr festgestellten Fehl- und Schwachstellen im Geschiebemergel) bereits seit mehr 30 Jahren besteht, führt nicht zum Wegfall des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Anordnung. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Nachweis über die Fehl- und Schwachstellen erst mit dem Abschlussbericht der CD-GmbH vom 13. Mai 2020 erbracht wurde und sich erst dadurch das Erfordernis einer möglichst zeitnahen Beseitigung des nicht mit den bergrechtlichen Vorgaben übereinstimmenden Zustandes ergab. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Streitwertbemessung der Vorinstanz an. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).