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Beschluss

6 VR 3/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pressevertreter haben vor Bundesbehörden einen verfassungsimmanenten Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, soweit keine einfachgesetzlichen Regelungen gelten. • Bei einstweiligen Anordnungen in presserechtlichen Auskunftsverfahren genügt statt einer vorläufigen Maßnahme ein gesteigertes öffentliches Interesse und starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung als Anordnungsgrund. • Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Behörde und berechtigte Interessen Dritter an Vertraulichkeit können den Auskunftsanspruch ausschließen; die Abwägung hierzu ist im Hauptsacheverfahren zu klären. • Fehlen konkrete Anhaltspunkte für gesteigertes Öffentlichkeitsinteresse oder starken Aktualitätsbezug, ist ein Antrag auf einstweilige Auskunft nicht glaubhaft gemacht und daher abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Auskunft über vertrauliche Hintergrundgespräche des BND • Pressevertreter haben vor Bundesbehörden einen verfassungsimmanenten Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, soweit keine einfachgesetzlichen Regelungen gelten. • Bei einstweiligen Anordnungen in presserechtlichen Auskunftsverfahren genügt statt einer vorläufigen Maßnahme ein gesteigertes öffentliches Interesse und starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung als Anordnungsgrund. • Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Behörde und berechtigte Interessen Dritter an Vertraulichkeit können den Auskunftsanspruch ausschließen; die Abwägung hierzu ist im Hauptsacheverfahren zu klären. • Fehlen konkrete Anhaltspunkte für gesteigertes Öffentlichkeitsinteresse oder starken Aktualitätsbezug, ist ein Antrag auf einstweilige Auskunft nicht glaubhaft gemacht und daher abzulehnen. Der Antragsteller, Redakteur der Zeitung "Der Tagesspiegel", verlangte vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskünfte über Inhalte, Teilnehmer und Modalitäten von 2017 geführten Hintergrundgesprächen zum Thema Russland sowie darüber, ob die Rede des BND‑Präsidenten vom 13.11.2017 vorab bekanntgegeben worden sei. Der BND erklärte, dass Hintergrundgespräche stattgefunden hätten, diese in der Regel auf Initiative von Journalisten erfolgten und auf gegenseitiger Vertraulichkeit beruhten; inhaltliche Details und Teilnehmerlisten wurden nicht mitgeteilt. Der Antragsteller führte geltend aus, die pauschale Verweigerung verletze die Pressefreiheit und es liege kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vor. Er beantragte beim Bundesverwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz; die Antragsgegnerin hielt die Anträge für unzulässig oder unbegründet und verwies auf Schutzinteressen und fehlende Dokumentation der Gesprächsinhalte. Teile des Begehrens wurden zwischen den Parteien als erledigt erklärt. • Verfassungsrechtliche Grundlage: Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; dieser Anspruch ist gegen Bundesbehörden verfassungsimmanent, soweit keine einfachgesetzliche Regelung greift. • Anordnungsgrund: In presserechtlichen Auskunftsverfahren genügt für einstweilige Anordnungen ein nachgewiesenes gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der beabsichtigten Berichterstattung; hier hat der Antragsteller dies nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). • Abwägung mit Schutzinteressen: Selbst wenn Informationen bei der Behörde vorhanden wären, können schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Behörde und berechtigte Interessen der beteiligten Journalisten an Vertraulichkeit das Auskunftsinteresse überwiegen; die Gewichtung hierzu gehört in das Hauptsacheverfahren. • Fehlende Tatsachenermittlung: Der BND dokumentiert nur Themen, nicht jedoch den konkreten Inhalt der Hintergrundgespräche; ob Informationen deshalb nicht vorhanden oder nur in den Erinnerungen von Mitarbeitern vorhanden sind, kann im Eilschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. • Teilerledigung und Verfahrensfolge: Soweit Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, war das Verfahren insoweit einzustellen; die übrigen Anträge sind ohne Erfolg geblieben, weil die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt waren. • Rechtsschutzinteresse und Kosten: Ein Teil der Kostenentscheidung fußt auf verfrühter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Antragsteller, nachdem die Behörde zeitnah Auskunft zu einem Teil des Begehrens erteilt hatte. Die einstweiligen Anträge des Tagesspiegel‑Redakteurs wurden überwiegend abgelehnt; lediglich ein Antrag wurde von den Parteien als erledigt erklärt und insoweit das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil er weder ein gesteigertes öffentliches Interesse noch einen starken Aktualitätsbezug seiner beabsichtigten Berichterstattung dargelegt hat. Zudem stehen mögliche schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Bundesnachrichtendienstes und Vertraulichkeitsinteressen beteiligter Journalisten einer vorläufigen Offenlegung der detaillierten Inhalte, Teilnehmer und Modalitäten der Hintergrundgespräche entgegen; diese Abwägungsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt, soweit sein vorzeitiger Klageweg verfrüht war und die Behörde in angemessener Frist zu Auskünften geraten hatte.