Urteil
6 K 812/21
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2023:0316.6K812.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei minderjährigen (im März 2021 vierzehn, zehn und drei Jahren alten) Kindern in I. lebt, begehrt die nachträgliche Feststellung, dass die in der am 26. März 2021 amtlich bekannt gemachten Allgemeinverfügung des Landrates des Beklagten vom selben Tage getroffene Anordnung von Kontaktbeschränkungen für den privaten Raum rechtswidrig gewesen ist. Der Landrat des Beklagten erließ die angegriffene Allgemeinverfügung auf der Grundlage von § 16a Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung. Die sofort vollziehbare Allgemeinverfügung trat am 29. März 2021 in Kraft und war bis längstens zum 18. April 2021 befristet. Sie enthielt u.a. folgende Regelung: „Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) i. V m. § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 (des) Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) sowie den §§ 35 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ordnet der Märkische Kreis als Untere Gesundheitsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung und zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) Folgendes mit sofortiger Wirkung an: I. Für den Märkischen Kreis gelten die Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1a CoronaSchVO unter Beachtung von § 16 Abs. 1 Nr. 1 der CoronaSchVO auch im privaten Raum. Privater Raum ist der nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Bereich, insbesondere die Wohnung.“ § 2 Abs. 1a CoronaSchVO lautete: „Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.“ In § 2 Abs. 2 CoronaSchVO wiederum war geregelt, dass der Mindestabstand unterschritten werden durfte u.a. „1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung, 1a. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden, 1b. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten“. § 2 Abs. 2 Nr. 1b war allerdings nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO bei einem nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander erfolgten Überschreiten einer 7-Tages-Inzidenz über einen Wert von 100 ab dem zweiten darauf folgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach § 16 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO, nur in der Zeit vom 1. bis 5. April 2021 – d.h. Gründonnerstag bis einschließlich Ostermontag – anzuwenden. Zur Begründung der Allgemeinverfügung führte der Beklagte u.a. aus, die 7-Tages-Inzidenz im Märkischen Kreis liege seit Inkrafttreten der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 nachhaltig und signifikant über einem Wert von 100. Mutationen hätten einen überdurchschnittlich hohen Anteil an den Neuinfektionen im Kreisgebiet. Hierbei sei die britische Variante B.1.1.7, die noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar sei als der Ursprungsvirus und sich schneller verbreite, inzwischen dominierend und im gesamten Kreisgebiet flächendeckend nachgewiesen. Wegen der höheren Reproduktionszahl der Variante sei ihre Ausbreitung schwerer einzudämmen. Die aktuellen Infektionsgeschehnisse ließen sich nicht auf bestimmte Einrichtungen oder Orte eingrenzen bzw. auf bestimmte Aktivitäten im öffentlichen Raum zurückverfolgen. Insgesamt stelle sich die Virusverbreitung als diffus dar. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätze aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen und des aktuell beschleunigten Wiederanstiegs der Inzidenz die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung mit zahlreichen Ausbrüchen u.a. in Privathaushalten erfordere eine konsequente Umsetzung kontraktreduzierender Maßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Speziell zur Regelung in Ziffer I der Allgemeinverfügung ist zur Begründung ausgeführt, dass seit mehreren Wochen die bisherigen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Neuinfektionen bzw. einem Absinken des Inzidenzwertes geführt hätten. Vor diesem Hintergrund und nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen aus der Kontaktnachverfolgung seien Infektionsketten vermehrt auf private Kontakte zurückzuführen. Deshalb seien Kontaktbeschränkungen im privaten Raum – insbesondere in Privatwohnungen – notwendig, auch wenn dieser nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) besonders geschützt sei. Ohne eine Beschränkung für den privaten Raum seien eine Entlastung des Gesundheitssystems und ein Absinken der Infektionszahlen nicht zu erwarten. Die Klägerin hat am 29. März 2021 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 6 L 255/21) nachgesucht. Die Kammer hat den Eilantrag mit Beschluss vom 1. April 2021 abgelehnt; Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin nicht eingelegt. Zur Begründung ihrer Klage, die sie nach Ablauf der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführt, trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Allgemeinverfügung sei rechtswidrig gewesen. Sie habe bereits entgegen Art. 80 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GG analog und § 39 VwVfG NRW ihre Ermächtigungsgrundlage nicht hinreichend erkennen lassen, da ein Verweis auf § 28a Abs. 1 IfSG fehle. Zudem habe Ziffer I der Allgemeinverfügung wegen Unklarheit und Unbestimmtheit gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Die Regelung habe im Widerspruch zur höherrangigen CoronaSchVO gestanden, da sie strengere Kontaktbeschränkungen für den nach Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Raum beinhaltet habe als die Verordnung selbst. Der Beklagte habe auch keine belastbare Tatsachengrundlage für ein Erfordernis von Kontaktbeschränkungen im privaten Raum gehabt. Das folge schon daraus, dass er den Beschluss der seinerzeitigen Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer vom 19. Januar 2021 nicht umgesetzt habe; die Software „SORMAS“ zur wirksamen und effizienten Kontaktpersonennachverfolgung sei von dem Beklagten nämlich nicht installiert worden. Auch der Begründung der Allgemeinverfügung zu Ziffer I sei nicht zu entnehmen, in welchem Umfang die von dem Beklagten angeführte Rückverfolgbarkeit aktueller Infektionsketten vermehrt auf private Kontakte tatsächlich existiert haben solle. Darüber hinaus habe die angegriffene Regelung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Der Beklagte habe zeitliche Ausgangsbeschränkungen als kontakterhaltendes, aber zur Zielerreichung taugliches milderes Mittel nicht erwogen. Zudem habe die Allgemeinverfügung keine Ausnahmemöglichkeiten für bereits genesene ehemalige Coronaerkrankte – wie sie, die Klägerin – sowie zwischenzeitlich Geimpfte in Betracht gezogen. Diese Personengruppen hätten aber keine Belastung für das Gesundheitssystem dargestellt und für die Zunahme von Infektionszahlen nicht verantwortlich gemacht werden können. Die Kontaktbeschränkungen hätten schließlich in ihre – der Klägerin – Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG eingegriffen. Sie als immungesunde Person, aber auch ihre Familienmitglieder seien erheblich in ihren familiären Bindungen zu nahen Verwandten beschränkt worden, was sich insbesondere mit Blick auf die Osterfeiertage 2021 nicht als erforderlich dargestellt habe. Nachdem die Klägerin ursprünglich die Aufhebung der Ziffer I der Allgemeinverfügung beantragt hatte, beantragt sie nunmehr, festzustellen, dass die Regelung Ziffer I der am 26. März 2021 bekannt gemachten Allgemeinverfügung des Landrates des Märkischen Kreises gemäß § 16a Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Begründung der Allgemeinverfügung, in der deutlich gemacht worden sei, weshalb die Anordnung weitergehender Maßnahmen für erforderlich erachtet worden sei. Ergänzend machte er u.a. geltend: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 IfSG hätten vorgelegen. Am 29. März 2021, dem Tag des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung, habe die 7-Tages-Inzidenz im Märkischen Kreis bei 234,99 gelegen. Auch wenn das Infektionsgeschehen in vielen Bereichen diffus gewesen sei, seien insbesondere Ansteckungen in Privathaushalten für die Gesundheitsämter relativ gut nachvollziehbar gewesen, da diese Zusammenkünfte nicht anonym erfolgt seien. Die angegriffene Regelung sei auch erforderlich gewesen, da die bekannten Schutzmaßnahmen („AHA-L“-Regeln) im vertrauten privaten Bereich oft nicht eingehalten worden sein dürften. Ferner seien selbst bereits genesene oder geimpfte Personen durchaus als Überträger des Virus geeignet gewesen; gerade im Hinblick auf die Vielzahl von Mutationen sei eine zuverlässige Prognose, ob sich solche Personen nicht erneut infizieren könnten, nicht abschließend möglich gewesen. Was die Betroffenheit der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG anbelange, sei schon fraglich, ob der Schutzbereich durch die angeordneten bloßen Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen im privaten Raum überhaupt betroffen werde. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG sei darauf hinzuweisen, dass familiärer Kontakt – zumindest zeitlich nacheinander – möglich gewesen sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. November 2021 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte 6 L 255/21 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage ist nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Bei der Regelung in Ziffer I der angegriffenen Allgemeinverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG NRW, der sich mit Ablauf des 18. April 2021 und mithin nach Klageerhebung erledigt hat. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund der typischerweise kurzfristigen Erledigung des betroffenen Verwaltungsaktes – die Allgemeinverfügung hatte eine nur kurze Geltungsdauer – trotz der Grundrechtsrelevanz der Maßnahme (jedenfalls erschien ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG und dasjenige aus Art. 2 Abs. 1 GG möglich) keine andere Möglichkeit bestand, die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zuzuführen. Die danach zulässige Klage ist indes nicht begründet, da die angegriffene Regelung in Ziffer I der Allgemeinverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens am 29. März 2021 sowie während ihrer bis zum 18. April 2021 andauernden Geltung (die Allgemeinverfügung stellte einen Dauerverwaltungsakt dar) rechtmäßig gewesen ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 VwGO). In diesem Zeitraum beruhte die Allgemeinverfügung auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage und war auch formell sowie materiell rechtmäßig. Die streitige Regelung in Ziffer I der Allgemeinverfügung, durch die die Geltung der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1a CoronaSchVO auf den privaten Raum angeordnet wurde, war auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt. Hierbei handelte es sich um §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020. Diese ermächtigten die zuständigen Behörden – bei Vorliegen der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (wie hier mit Beschluss vom 25. März 2020, fortgeschrieben mit Beschlüssen vom 18. November 2020 und 4. März 2021) für deren Dauer – zum Erlass notwendiger Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), darunter auch Kontaktbeschränkungen im privaten Raum. Die erforderliche Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG berührte es nicht, dass die dort normierte Ermächtigung zur Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum nicht weiter konkretisiert bzw. definiert war. Denn es genügt, dass sich der Umfang der vorbezeichneten Ermächtigung mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln, insbesondere mit Hilfe einer am Wortlaut und am Sinn und Zweck orientierten Auslegung ohne weiteres inhaltlich erschließen lässt. Vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 RBs 88/22 –, juris. Das war hier der Fall. Die von der Klägerin in Bezug auf die Allgemeinverfügung angenommene Verletzung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG scheidet aus. Nach der Norm ist in Rechtsverordnungen die Rechtsgrundlage anzugeben. Diese verfassungsrechtliche Regelung bezieht sich ebenso wie diejenige zur Subdelegation (Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG) ausschließlich auf den Erlass von Rechtsverordnungen, die nur erlassen werden dürfen, wenn ein Gesetz die Verwaltung hierzu in inhaltlich hinreichend bestimmter Art und Weise ermächtigt, nicht aber auf Verwaltungsakte wie die hier maßgebliche Allgemeinverfügung. Einer analogen Anwendung bedarf es nicht, da das in § 39 Abs. 1 VwVfG NRW normierte Begründungserfordernis für Verwaltungsakte eine hinreichende Gewähr für den Betroffenen bietet, überprüfen zu können, ob sich die Behörde bei Erlass im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten hat. In formeller Hinsicht sind Rechtsmäßigkeitsbedenken nicht ersichtlich. Insbesondere war der Beklagte gemäß § 54 Satz 1 IfSG i. V. m. § 6 IfSBG-NRW für den Erlass von Maßnahmen nach §§ 28, 28a IfSG zuständig. Es ist fermer nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständliche Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten Raum in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG NRW ergangen ist. Denn hierbei handelte es sich um die Regelung eines Einzelfalls für einen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis. Mit der zeitlich begrenzten Verfügung wurde auf eine konkrete Infektionsgefahr, die in der Steigerung der schon zuvor über dem Wert von 100 liegenden 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert darüber zum Ausdruck kam, reagiert. Dass in der Allgemeinverfügung allein § 28 Abs. 1 und nicht auch § 28a Abs. 1 IfSG benannt ist, ist schon deshalb unbedenklich, weil die letztgenannte Norm in § 28 Abs. 1 IfSG ausdrücklich in Bezug genommen („die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 … genannten“) und zudem in § 28a Abs. 1 IfSG wiederum auf § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG verwiesen wird sowie Regeltatbestände für die dort ermöglichten notwendigen Schutzmaßnahmen normiert werden. Insofern konnte die Klägerin ohne Weiteres nachvollziehen, dass und auf welcher Ermächtigungsgrundlage sich der Beklagte für seine Entscheidung auf den speziellen Katalog von Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG und damit auch die Möglichkeit der Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten Raum (§ 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG) stützen konnte. Die Allgemeinverfügung genügte auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Bei COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Zudem waren auch Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige festgestellt worden. Darüber hinaus hatte der Deutsche Bundestag, wie bereits erwähnt, am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und deren Fortbestehen am 4. März 2021 für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum bestätigt. Der Beklagte konnte mit der angegriffenen Kontaktbeschränkung eine über die bereits landesweit im Verordnungswege angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen hinausgehende Maßnahme treffen, ohne sich mit ihr – wie die Klägerin meint – in Widerspruch zur höherrangigen Coronaschutzverordnung zu setzen. Einer solchen stand nicht etwa § 16a Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO („Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden … Allgemeinverfügungen … vor“) entgegen. Denn unbeschadet von dieser Regelung blieben nach Satz 2 der Norm die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über die Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; insoweit bedurfte es lediglich des Einvernehmens des MAGS NRW, soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollten. Ein solches Einvernehmen war nach dem Inhalt der Allgemeinverfügung und der von dem Beklagten im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen hergestellt worden. Nach § 16a Abs. 2 CoronaSchVO waren die Kreise und kreisfreien Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 lag oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorlagen, zur Prüfung der Erforderlichkeit von über die Verordnung hinausgehenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen sogar verpflichtet. Die 7-Tages-Inzidenz im Märkischen Kreis lag im Vorfeld des Erlasses und im Zeitpunkt der Bekanntmachung sowie im gesamten Zeitraum der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung signifikant und nachhaltig über dem Wert von 100. – vgl. https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/, abgerufen zuletzt am 30. März 2023 – Danach war der Beklagte verpflichtet, die Erforderlichkeit über die Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen zu prüfen und durch das Gesetz ermächtigt, diese – wie hier – im Einvernehmen mit dem MAGS NRW anzuordnen. Die Anordnung in Ziffer I der Allgemeinverfügung erfolgte auch ermessensfehlerfrei. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit ein intendiertes Ermessen hinsichtlich des Tätigwerdens vorlag. Jedenfalls hinsichtlich der Art und des Umfangs notwendiger Maßnahmen („Wie“) war der Behörde Ermessen eingeräumt. § 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen" ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen. Der Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird allerdings nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 IfSG dadurch begrenzt, dass die in Rede stehende Maßnahme im konkreten Einzelfall notwendig sein muss. Diese Einschränkung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Staat darf nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten lediglich als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Anordnungen verbindlich treffen, die objektiv zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen. Diesen Anforderungen ist die Ermessenausübung des Beklagten – die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) – gerecht geworden. Der Beklagte hat im Rahmen der Begründung der Allgemeinverfügung ausreichend deutlich gemacht, dass und weshalb er die Anordnung weitergehender Maßnahmen für erforderlich erachtete. Die dargelegten Gründe halten sich im Rahmen des Zweckes der gesetzlichen Ermächtigung. Die Anordnung der angegriffenen Maßnahme verfolgte zweifelsfrei einen legitimen Zweck, nämlich die Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus und vor allem die Reduzierung seiner Verbreitungsgeschwindigkeit zum Schutz der Bevölkerung vor den von einem massenhaften Infektionsgeschehen ausgehenden Gefahren, insbesondere zur Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens. Hinsichtlich des letztgenannten Aspektes war die Gefahrenlage als ernst einzuschätzen angesichts dessen, dass – wie bereits erwähnt – im Märkischen Kreis eine 7-Tages-Inzidenz festgestellt worden war, die deutlich über dem Wert von 100 und über dem Landesdurchschnitt lag (z.B. am 29. März 2021: 943 und am 18. April 2021: 902). Vgl. wiederum: https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/, abgerufen zuletzt am 30. März 2023 – Zudem waren am 29. März 2021 nur ca. 17 % der Intensivbetten im Märkischen Kreis frei, wobei der Anteil von Covid-Patienten bei 27,45 % lag (am 18. April 2021: 13 % freie Intensivbetten und ein Anteil der Covid-Patienten von 29,24 %). Vgl. https://www.proplanta.de/karten/märkischer_kreis-covid-19_patienten_an_der_gesamtzahl_der_intensivbetten_(kreisebene)_209.03.2021-einzelkreiskarte8012020_05962_20210419.html bzw. https://www.proplanta.de/karten/märkischer_kreis-covid-19_patienten_an_der_gesamtzahl_der_intensivbetten_(kreisebene)_18.04.2021-einzelkreiskarte8012020_05962_20210418.html. Das angeordnete Mittel war – aus der allein maßgeblichen ex-ante-Perspektive – zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet. Geeignet ist eine Maßnahme bereits dann, wenn sie den verfolgten Zweck fördern kann; bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 –, juris. Vorliegend war die verfügte Kontaktbeschränkung ein geeignetes Mittel, um unmittelbar Leben und Gesundheit vor den Gefahren einer Covid-19-Erkrankung zu schützen und zugleich eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden und dessen Funktionsfähigkeit (vgl. 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) zu sichern. Unzweifelhaft waren Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten angesichts des Hauptübertragungsweges, der respiratorischen Aufnahme virushaltiger Partikel – die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstehen – grundsätzlich geeignet, Infektionsrisiken zu reduzieren. Davon ging auch der Gesetzgeber aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. April 2021 – 13 B 610/21 –, juris, unter Verwertung des Entwurfs des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/23944, S. 31. Hiervon ausgehend ist die Annahme des Beklagten, dass durch eine Reduzierung physischer Kontakte die Ausbereitung des – zumal hinsichtlich der Variante B.1.1.7 – besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden konnte, nicht zu beanstanden. Vielmehr entsprach dies einer fachwissenschaftlich abgesicherten Grundannahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022, a.a.O. Hierauf basierend konnte er berechtigt annehmen, dass die Beschränkung von Kontakten im privaten Raum dazu beitragen konnte, die Virusausbreitung zu verlangsamen, da durch diese Maßnahme physische Kontakte von Menschen reduziert werden konnten. Durch die getroffene Maßnahme sollten haushaltsübergreifende private Kontakte eingeschränkt werden. Auch wenn das Infektionsgeschehen im Frühjahr 2021 in vielen Bereichen diffus war und sich nicht auf bestimmte Einrichtungen, Orte oder Aktivitäten eingrenzen ließ, ist die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang herausgestellte Erkenntnis, dass sich die Infektionsketten vermehrt auf private Kontakte zurückführen ließen, gleichwohl zumindest plausibel. Zahlreiche Studien wiesen darauf hin, dass sich ein Großteil der Ansteckungen im privaten Bereich vollzog, vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 29. März 2021 – 1 B 100/21 –, juris, sodass die Annahme, dass private Zusammenkünfte einen erheblichen Anteil am Infektionsgeschehen gehabt hatten, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 23. März 2021 – 20 NE 21.841 –, juris, berechtigt war. Das RKI schrieb seinerzeit Zusammenkünften in Innenräumen – abhängig vom „Setting“ und Schutzkonzepten – einen hohen Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 – 13 B 305/21 –, juris, unter Bezug auf Erkenntnisse des RKI. Dementsprechend durfte der Beklagte davon ausgehen, dass durch die getroffene Maßnahme zumindest eine Abschwächung der weiteren Ausbreitung von Infektionen eintreten werde, da durch sie physische Kontakte von Menschen in privaten Innenräumen reduziert werden konnten. Hiervon ausgehend war der Entschluss des Beklagten wie geschehen zu handeln – zumal angesichts des überdurchschnittlich hohen Anteils der Virusmutation B.1.1.7 an den Neuinfektionen im Märkischen Kreis – nicht zu beanstanden, zumal die räumliche Ausdehnung privater Wohnungen naturgemäß beschränkt ist. Darf sich in solchen Räumen nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig treffen, konnte daher der Mindestabstand eher eingehalten werden. Die angegriffene Kontaktbeschränkung war auch erforderlich. An der Erforderlichkeit einer Regelung fehlt es nur dann, wenn eine andere, gleich wirksame Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreift. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Ziffer I der Allgemeinverfügung des Beklagten ging auf der Grundlage der im maßgeblichen Zeitraum bestehenden Erkenntnislage nicht weiter als es der Schutz des Gemeinwohls erforderte. Dem Normgeber wie den ausführenden Behörden kommt bei der Bewertung der Erforderlichkeit einer Maßnahme ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der erst überschritten ist, wenn aufgrund der bekannten Tatsachen und der vorhandenen Erfahrungen hinreichend sicher feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen. Hierfür bestanden angesichts des im Frühjahr 2021 vorherrschenden besorgniserregenden Infektionsgeschehens auch und gerade im Märkischen Kreis sowie des noch geringen Anteils geimpfter Personen an der Gesamtbevölkerung keine Anhaltspunkte. Zudem dürften bei lebensnaher Betrachtung die bekannten Schutzmaßnahmen ("AHA-L-Regeln") in Alltagssituationen im vertrauten privaten Bereich von einem gewissen Anteil der betroffenen Personen – absichtlich oder unabsichtlich – nicht in gleichem Maße wie im öffentlichen Raum eingehalten worden sein. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 – 13 B 305/21 –, juris (Vortrag der dortigen Antragstellerin, der Mindestabstand von 1,5 Metern könne in ihrer Wohnung nicht eingehalten werden könne, wenn sie Besuch von mehr als einer Person erhalte). Es ist zusammenfassend nicht erkennbar, dass der Beklage davon hätte ausgehen müssen, dass das Ziel einer effektiven Reduzierung von Kontakten durch ein anderes Regelungssystem oder eine andere Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen gleich wirksam, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen, hätte erreicht werden können. Soweit die Klägerin dies deshalb in Abrede stellt, weil im Märkischen Kreis im Zeitraum der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung noch nicht die Software „SORMAS“ eingeführt worden war, verfängt dies nicht. Zwar sollten sämtliche Gesundheitsämter diese Software zur Kontaktverfolgung und Ermittlung von Infektionsketten von COVID19-Fällen einführen. Der entsprechende Beschluss der seinerzeitigen Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer vom 19. Januar 2021 lag im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung aber gerade einmal gut zwei Monate zurück. Die Einführung eines neuen Softwaresystems ist jedoch nicht selten mit erheblichen organisatorischen und personellen Herausforderungen verbunden und nicht in jedem Fall innerhalb weniger Wochen zu bewerkstelligen. So hätte die – soweit ersichtlich seinerzeit jedenfalls gesetzlich nicht vorgeschriebene – Umstellung auf das neue System u.a. Schulungen erfordert, was die ohnehin zu jener Zeit hochgradig belasteten Gesundheitsämter vor große Herausforderungen gestellt hätte. Angesichts dessen ist der genannte Umstand nicht geeignet, an der Erforderlichkeit von Ziffer I der Allgemeinverfügung zu zweifeln. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass in Kreisen, deren Gesundheitsämter bereits mit der erwähnten Software arbeiteten, ein signifikanter Rückgang der Neuinfektionen zu verzeichnen gewesen wäre. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das von dem Beklagten damals praktizierte System der Datenerhebung und -verarbeitung nicht auch geeignet war, hinreichende Erkenntnisse zum Infektionsgeschehen im Märkischen Kreis und insbesondere zur Virusübertragung im privaten Raum zu vermitteln. Ferner vermag der Einzelrichter nicht festzustellen, dass eine Erforderlichkeit von Kontaktbeschränkungen im privaten Raum in Bezug auf bereits geimpfte Personen oder in der Vergangenheit mit dem Coronavirus Infizierte – wie die Klägerin – offensichtlich ausschied und daher für sie eine Ausnahmemöglichkeit hätte geregelt werden müssen. Es war keineswegs sicher und nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise klar, dass die genannten Personen keine Reinfektion erfahren konnten. Ebenso wenig war auszuschließen, dass bereits geimpfte Personen gleichwohl Dritte infizieren konnten. Das hat die Kammer schon in dem die Klägerin betreffenden Beschluss im Eilverfahren unter Heranziehung von Veröffentlichungen des RKI dargetan; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung als auch zum Ablauf von deren Geltungsdauer lagen keine ausreichend tragfähigen Erkenntnisse dazu vor, dass von vollständig Geimpften oder Genesenen kein Infektionsrisiko mehr ausgehen konnte. Vgl. zu den Bestimmungen, die durch das am 23. April 2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung in einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in das IfSG eingefügt wurden: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. November 2022 – 1 BvR 781/21 –, juris. Den Einwand der Klägerin, als milderes, aber gleich geeignetes Mittel seien Ausgangsbeschränkungen zu erwägen gewesen, vermag der Einzelrichter ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Solche hätten eine höhere Eingriffsintensität besessen und wären daher schon nicht „milder“ gewesen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022, a.a.O. Zudem hätten sie private Treffen mittelbar ebenfalls unterbunden (ungeachtet dessen, dass sie wohl nicht ebenso effektiv gewesen wären wie eine unmittelbare Kontaktbeschränkung). Dass der Beklagte gegen § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG verstoßen haben könnte, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit vereinbar ist, vermag der Einzelrichter nicht zu erkennen. Die angegriffene Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen. Dafür ist erforderlich, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Maßnahme für die Zweckerreichung andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Hiervon ausgehend erwiesen sich die angeordneten Kontaktbeschränkungen für den privaten Raum als angemessen. Sie griffen zwar schwerwiegend in die Grundrechte der Klägerin auf Schutz der Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG und aus Artikel 2 Abs. 1 GG ein. Das Familiengrundrecht wird allerdings von Artikel 6 Abs. 1 GG zwar vorbehalts-, nicht aber schrankenlos gewährleistet. Es findet seine Grenzen in kollidierenden Grundrechten Dritter und sonstigen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern, die im Konfliktfall im Wege der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG wiederum wird zwar grundsätzlich in einem umfassenden Sinne gewährt. Es steht allerdings unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Hierzu gehören alle formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen, wie dies hinsichtlich §§ 28, 28a IfSG und den Regelungen der Coronaschutzverordnung der Fall ist, auf denen die Allgemeinverfügung basiert. Die verfassungsmäßige Ordnung umfasst darüber hinaus auch die Schutzpflicht des Staates zur Vorsorge gegen Gesundheitsbeschränkungen, die sich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG widerspiegelt und die auch den Beklagten als Adressaten der Schutzpflicht („aller staatlichen Gewalt“) verpflichtete. Hiervon ausgehend waren die Eingriffe gerechtfertigt. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahme unmittelbar dem Schutz von Leben und Gesundheit einer potenziell großen Zahl von Menschen vor den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung und der Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems und Sicherung von dessen Funktionsfähigkeit (vgl. 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) diente. Hierbei handelt es sich um überragend wichtige Gemeinwohlbelange, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2022, a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 S 519/21 –, juris, zu deren Wahrung bei Erlass der Allgemeinverfügung und während ihrer Geltungsdauer dringlicher Handlungsbedarf bestand, da der Beklagte davon ausgehen durfte, dass es ohne die Maßnahme zu einem weiteren Anwachsen der Infektionszahlen bis hin zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen werde. Insoweit war erneut zu berücksichtigen, dass die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet im Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 lag, sowie die Lage auf den Intensivstationen im Märkischen Kreis außerordentlich angespannt war (s.o.). Intensivmediziner warnten am 9. April 2021 sogar davor, dass binnen zwei Wochen mehr Patienten intensivmedizinisch behandelt werden mussten als auf der Spitze der zweiten Welle Ende Dezember/Anfang Januar 2021. Zuletzt wiesen sie darauf hin, dass bei einer weiteren Zunahme von Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen der Regelbetrieb in Gefahr sei und das System an seine Belastungsgrenzen stoßen werde. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021, a.a.O. Da die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung im Kreisgebiet damit kein fernliegendes Risiko, sondern konkret und alltäglich waren, mussten die durch die Kontaktbeschränkung eingeschränkten Grundrechtsfreiheiten hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021, a.a.O. Im Übrigen wurden durch die angegriffene Maßnahme zwar Zusammenkünfte im Bereich der (Groß-)Familie – für einen eng umgrenzten Zeitraum – eingeschränkt. Durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1a CoronaSchVO und damit auch auf die hierin erwähnten Regelungen u.a. des Abs. 2 der Norm war jedoch für Milderungen der Eingriffe gesorgt, indem ein gemeinsamer Aufenthalt in Begleitung der Partnerin oder des Partners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren Person weiterhin möglich war, möglicherweise sogar über die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO erfolgte Erwähnung der „Wahrnehmung von Umgangsrechten“ auch mit Großeltern (§ 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022, a.a.O. In jedem Falle blieb letztlich jeder familiär zu pflegende Kontakt auch nach der Regelung der Allgemeinverfügung zumindest zeitlich nacheinander und über die Osterfeiertage möglich. Eine wirkliche (geschweige denn vollständige) Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen wurde so nicht bewirkt; vielmehr blieb ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet, wenn auch möglicherweise nicht in dem zuvor gewohnten Ausmaß. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 5. März 2021, a.a.O. Die Beschränkung der privaten Zusammenkünfte ist schließlich nicht wegen eines – von der Klägerin geltend gemachten – Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Es erscheint bereits zumindest fraglich, ob die Kontaktbeschränkungen im privaten Raum überhaupt vom Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG erfasst werden. Denn das aus der Norm folgende Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung soll in erster Linie vor solchen Maßnahmen schützen, die sich als Eindringen des Staates in die räumliche Privatsphäre des Bürgers auffassen lassen. Dies spricht dafür, dass bloße Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen bzgl. der Wohnung keinen Eingriff in Art. 13 GG darstellen und daher vom Schutzbereich dieser Norm nicht erfasst werden. Zwar können zu möglichen Verletzungshandlungen auch substantielle Eingriffe zählen, bei denen die Wohnung der Verfügung und Benutzung des Inhabers ganz oder teilweise entzogen wird. Derartige Eingriffe berühren aber nur dann den Schutzbereich des Artikel 13 Abs. 1 GG, wenn durch sie die Privatheit der Wohnung aufgehoben wird. Letzteres ist hier zu verneinen, da durch die Kontaktbeschränkungen für den privaten Raum weder die Nutzungsmöglichkeiten der Inhaber von Wohnungen ganz oder teilweise noch hierdurch die Privatheit der Wohnung aufgehoben wurden. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2022, a.a.O.; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 7 L 951/20 –, juris. Aber selbst wenn angenommen würde, dass auch bloße Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst sind, wäre in diesem Fall der Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG aus den o.g. Gründen („zur Abwehr einer gemeinen Gefahr“; „zur Bekämpfung von Seuchengefahr“) gerechtfertigt gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T. Ferner hat der Einzelrichter am heutigen Tage beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des Auffangstreitwerts auf 5.000 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. T.