Beschluss
4 L 245/08
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, wenn schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen vorgetragen werden.
• Die Frage, ob eine Maßnahme als erstmalige Herstellung oder als Veränderung anzusehen ist, kann unerheblich sein, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung unabhängig von dieser Zuordnung auf andere, tragende Erwägungen stützt.
• Die Erforderlichkeit und konkrete Nützlichkeit eines Grundstücksanschlusses zur Erfüllung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungspflicht rechtfertigt die Erstattung der Kosten für einen neuen Anschluss im Rahmen kommunalabgabenrechtlicher Grundsätze.
• Die Zulassung mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschluss setzt eine ausdrückliche behördliche Entscheidung und dingliche Sicherungen wie Baulasten und Dienstbarkeiten voraus.
• Angriffe auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts genügen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur, wenn dargelegt wird, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder offensichtlich nicht nachvollziehbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision: Erstattungsfähigkeit von Grundstücksanschlusskosten bestätigt • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, wenn schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen vorgetragen werden. • Die Frage, ob eine Maßnahme als erstmalige Herstellung oder als Veränderung anzusehen ist, kann unerheblich sein, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung unabhängig von dieser Zuordnung auf andere, tragende Erwägungen stützt. • Die Erforderlichkeit und konkrete Nützlichkeit eines Grundstücksanschlusses zur Erfüllung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungspflicht rechtfertigt die Erstattung der Kosten für einen neuen Anschluss im Rahmen kommunalabgabenrechtlicher Grundsätze. • Die Zulassung mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschluss setzt eine ausdrückliche behördliche Entscheidung und dingliche Sicherungen wie Baulasten und Dienstbarkeiten voraus. • Angriffe auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts genügen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur, wenn dargelegt wird, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder offensichtlich nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil, das ihn zur Erstattung von Kosten für einen Grundstücksanschluss verpflichtet. Streitgegenstand ist, ob es sich bei den vorgenommenen Maßnahmen um eine erstmalige Herstellung oder um eine Veränderung handelt und ob der Anschluss für das Grundstück des Klägers notwendig und nützlich ist. Der Beklagte beruft sich auf seine Abwasseratzung und die Pflicht des Grundstückseigentümers zum Anschluss und zur Benutzung öffentlicher Abwasseranlagen. Der Kläger rügt ferner fehlende Verfahrensregelungen des Beklagten, die Nichtdurchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Anschlussänderung und die angeblich nicht erfolgten Leistungen des Auftragnehmers. Außerdem verweist der Kläger auf mögliche rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Eintragung dinglicher Sicherungen wie Baulasten oder Dienstbarkeiten. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf das öffentliche Interesse an geordneter Abwasserbeseitigung und die dem Beklagten zustehende Befugnis zur Neuordnung von Benutzungsverhältnissen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit Verweis auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. • Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheitert, weil der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente gegen tragende Rechtsauslegungen oder wesentliche Tatsachenfeststellungen vorgebracht hat. • Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob es sich um Herstellung oder Veränderung handelt, bewusst als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil seine Entscheidung unabhängig davon auf der Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse beruht. • Die Vorinstanz hat überzeugt dargelegt, dass der Grundstücksanschluss der Erfüllung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht dient und der Kläger nach den Satzungsbestimmungen verpflichtet ist, sein Grundstück anzuschließen und die öffentliche Einrichtung zu nutzen (§§ 3, 4 TAS sowie § 8 KAG LSA und einschlägige kommunalabgabenrechtliche Grundsätze). • Die Annahme, mehrere Grundstücke könnten an einen gemeinsamen Anschluss angeschlossen werden, setzt eine ausdrückliche behördliche Entscheidung und dingliche Sicherungen (Baulast, Dienstbarkeit) voraus; solche Voraussetzungen sind nicht nachgewiesen. • Die Rüge der nicht erbrachten Leistungen des Auftragnehmers greift nicht durch, weil der Kläger die strengen Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht erfüllt hat; es fehlt an substantiiertem Vorbringen, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich oder offensichtlich unnachvollziehbar ist. • Die Vorinstanz bezeichnete die Maßnahme als gerechtfertigt im Interesse einer geordneten Abwasserbeseitigung; gegen diese tragende Erwägung hat der Kläger keine substantiierte Sachaufklärung vorgelegt. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Zulassungsantrag des Klägers nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, da der Kläger keine ernstlichen Zweifel an deren tragenden rechtlichen Erwägungen oder an der Tatsachenfeststellung dargelegt hat. Die Kosten- und Streitwertregelungen wurden entsprechend entschieden. Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Pflicht des Grundstückseigentümers zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und auf die Erforderlichkeit eines eigenen Anschlusses zur geordneten Schmutzwasserbeseitigung. Der Beschluss ist unanfechtbar.