Urteil
5 UE 71/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0225.5UE71.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtene Heranziehung zur Erstattung von Kanalanschlußkosten ist rechtmäßig. Nach § 12 Satz 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, daß ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Für die Erstattung gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes entsprechend (§ 12 Satz 2 KAG). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in ihrem Satzungsrecht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben Gebrauch gemacht. § 15 Abs. 1 ihrer Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 24. Juni 1981 (AbwBGS) sieht vor, daß der Aufwand für die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung (Stillegung) der Kanalanschlußleitung "der Gemeinde zu erstatten" ist. Soweit § 15 Abs. 7 AbwBGS für erstattungspflichtig den Eigentümer des Grundstücks "im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides" erklärt, entspricht das der gemäß § 12 Satz 2 KAG entsprechend anzuwendenden Regelung in § 11 Abs. 7 KAG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz vom 31. Oktober 1991, GVBl. I S. 333. Auch in formeller Hinsicht bestehen gegen die Gültigkeit des Satzungsrechts der Beklagten keine Bedenken. Mit der Neuverlegung der Hausanschlüsse als Folge der Ersetzung der auf dem streitbefangenen Grundstück verlaufenden Stichleitung durch eine größer dimensionierte Sammelleitung, die nunmehr in größerer Tiefe in einer Geraden verlegt ist, hat die Beklagte die bestehenden Anschlüsse im Sinne des Erstattungstatbestandes der "Änderung" (§ 15 Abs. 1 AbwBGS) bzw. "Veränderung" (§ 12 Satz 1 KAG) geändert. Die als Erstattungstatbestand ebenfalls genannte "Erneuerung" ist, weil das Gesetz in § 12 - im Unterschied zu der in § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung der Beitragstatbestände bei der Erhebung von Anschlußbeiträgen verwendeten Terminologie - Erneuerung u n d Veränderung aufführt, auf die Fälle der a b n u t z u n g s b e d i n g t e n - nicht notwendig mit einer Veränderung verbundenen - Neuverlegung zu beschränken (in diesem Sinne zum Erneuerungsbegriff bei Hausanschlußleitungen auch Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdnr. 22). Von dieser Begriffsbestimmung ausgehend stellt sich die hier streitige Neuverlegung der Hausanschlüsse als "Änderung" ("Veränderung") dar, denn den Anlaß für die Neuverlegung bildete die durch die Verlegung des neuen Stichkanals notwendig gewordene Lageveränderung der Anschlüsse. Für den Erstattungsanspruch nach § 12 KAG reicht es noch nicht aus, daß die Änderung eines Anschlusses deshalb "notwendig" war, weil der zugehörige Sammelkanal t a t s ä c h l i c h neu verlegt wurde. Um ein die Kostenerstattung rechtfertigendes Änderungsbedürfnis bei Hausanschlüssen annehmen zu können, bedarf es vielmehr weitergehend der Feststellung, daß die Neuverlegung des Sammelkanals ihrerseits eine notwendige, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Entwässerungssystems in Zusammenhang stehende Maßnahme darstellt. Letzteres ist aber im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des Klägers - zu bejahen. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens erläutert hat, war es erforderlich, die nach Einführung der Vollkanalisation zur Aufnahme des gesamten Schmutzwassers bestimmte Stichleitung tieferzulegen, um die bisherigen Klärgrubenzuleitungen als Zuleitungen zur öffentlichen Kanalisation beibehalten und verwenden zu können. Davon abgesehen, mußte die Rohrleitung des Stichkanals auch deswegen ersetzt werden, weil die Einführung der Vollkanalisation eine größere Nennweite der Leitungsrohre erforderte. Schließlich sollte die Neuverlegung in einer geraden Linie bewirken, daß es nicht zu Undichtigkeiten bei den Anschlußstellen als Folge des bisherigen Verlaufs der Stichleitung in einem Bogen kam. Die entwässerungstechnische Notwendigkeit der vorgenommenen Neuverlegung des Stichkanals läßt sich hiernach nicht bezweifeln. Auf die von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ins Gespräch gebrachte Alternative des Einbaus von Hebeanlagen zum Zwecke der Vermeidung einer Tieferlegung des Stichkanals brauchte sich die Beklagte nicht einzulassen. Der Einbau solcher Hebeanlagen hätte die Anlieger mit noch höheren Kosten belastet und im übrigen auch nicht die Notwendigkeit entfallen lassen, die Anschlußleitungen jedenfalls wegen der größeren Dimensionierung des Stichkanals und seiner veränderten Führung zu verändern. Für die Bejahung des Kostenerstattungsanspruchs für die durch eine Neuverlegung der Sammelleitung bedingte Änderung von Hausanschlußleitungen kommt es - entgegen einer früher vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vertretenen Ansicht (Urteil vom 28. November 1985 - I/2 E 778/83 -) - nicht darauf an, daß die Neuverlegung der Sammelleitung eingebettet wäre in eine das gesamte Kanalnetz erfassende beitragsfähige Erneuerung nach § 11 KAG. Vielmehr genügt auch die isoliert durchgeführte Erneuerung eines einzelnen Leitungsabschnitts der öffentlichen Kanalisation, sofern sich diese Erneuerung - wie hier der Fall - als eine für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems notwendige und nicht durch frühere Fehler beim Leitungs- oder Straßenbau, die von der Gemeinde zu vertreten waren, veranlaßte Maßnahme erweist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1988 - 5 UE 174/86 - HSGZ 1988, S. 414 = ZMR 1989 S. 236 = GemHH 1989 S. 158). Da der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des Heranziehungsbescheides - Juli 1988 - noch Eigentümer des Grundstücks E - straße 4 war, ist gemäß § 15 Abs. 7 AbwBGS die Erstattungspflicht für die Kosten der Veränderung der Hausanschlüsse in seiner Person entstanden. Die einmal entstandene Erstattungspflicht des Klägers blieb durch den im Oktober 1988 mit der Eintragung neuer Eigentümer im Grundbuch vollzogenen Eigentumswechsel unberührt. Der Einwand des Klägers, die Beklagte sei ihm gegenüber wegen rechtswidriger Verlegung der Sammelleitung auf seinem Grundstück schadensersatzpflichtig, könnte sich auf den Bestand der streitigen Erstattungsforderung nur dann auswirken, wenn insoweit wirksam die Aufrechnung erklärt worden wäre. Der Kläger hat zwar in der Berufungsbegründungsschrift vom 13. Mai 1991 eine Aufrechnungserklärung abgegeben. Diese Aufrechnung entfaltet jedoch keine Wirksamkeit, da nach § 226 Abs. 3 AO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, 12 Satz 2 KAG gegen die von der Beklagten erhobene Erstattungsforderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden kann. Im übrigen hat die Neuverlegung der Stichleitung in etwas größerer Tiefe und mit etwas abweichender Linienführung wohl kaum zu einem Eingriff geführt, der über die bislang schon bestehende Beeinträchtigung des Grundstücks hinausgeht. Der jetzige Verlauf in einer Geraden, die auf einem kurzen Teilstück sogar Gelände des Nachbargrundstücks durchschneidet, beeinträchtigt die Nutzung des streitbefangenen Grundstücks eher weniger, als es vorher der Fall war. Unbegründet ist auch der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihm Gelegenheit geben müssen, die Anschlußleitungen in eigener Regie zu verlegen bzw. selbst einen Unternehmer mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Nach § 11 Abs. 2 der Abwassersatzung der Beklagten vom 24. Juni 1981 (AbwS) läßt "die Gemeinde ... - ggfs. durch einen von ihr zu beauftragenden Unternehmer - die Kanalanschlußleitung herstellen, erneuern, verändern, unterhalten, reinigen und ggfs. beseitigen (stillegen)". Der Grundstückseigentümer kann also nicht verlangen, daß die Gemeinde ihm selbst die Ausführung der Arbeiten überläßt. Seine Einwirkungsmöglichkeiten beschränken sich darauf, daß er "technisch oder finanziell begründete Wünsche" äußern kann, die dann die Gemeinde bei der Entscheidung über die Ausführung der Arbeiten (Art und Lage des Anschlusses, Führung und lichte Weite, Art und Lage des Reinigungs- und Übergabeschachtes) nach Möglichkeit berücksichtigen soll (§ 11 Abs. 1 AbwS). Daß dem Kläger diese Einflußnahme rechtswidrig versagt worden wäre, läßt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Im übrigen könnte ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 AbwS nur dazu führen, daß der Kostenerstattungsanspruch um diejenigen Mehrkosten zu kürzen wäre, die bei der gebotenen Beachtung von Wünschen des Klägers nicht angefallen wären. Derartige Mehrkosten hat aber der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat auch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, wie nach seiner Auffassung die Anschlußleitung - kostengünstiger - hätte verlegt werden sollen. Die erst im Berufungsverfahren von ihm aufgezeigte Alternative des Einbaus von Hebeanlagen bezieht sich auf die Tieferlegung der Stichleitung und hätte im übrigen keineswegs - wie oben bereits angemerkt wurde - zu einer kostenmäßigen Entlastung der Anlieger geführt. Die Berufung ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zu Kanalanschlußkosten für das Grundstück E straße im Ortsteil F der Beklagten, dessen Eigentümer er bis 2. Oktober 1988 war. Das Grundstück grenzt im Süden an eine zur H straße gehörende Wegeparzelle. An seiner Ostseite ist - zum größten Teil auf dem Grundstück selbst, zu einem geringen Teil auch auf dem benachbarten Kirchengrundstück E straße - in unmittelbarer Fortsetzung der vorgenannten Wegeparzelle ein Verbindungsweg zwischen H straße und E straße angelegt. Dieser Weg führt im weiteren Verlauf über die im Norden sich anschließenden Grundstücke E straße und und mündet im Bereich des Grundstücks E straße in die E straße. Die Grundstücke sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der jeweils anderen Grundstücke, über die der Verbindungsweg verläuft, belastet. In dem Wegeteil, der auf dem streitbefangenen Grundstück und dem benachbarten Kirchengrundstück verläuft, befindet sich eine von der öffentlichen Kanalisation in der Hauptstraße abzweigende Stichleitung, die der Entwässerung des streitbefangenen Grundstücks und der Grundstücke E straße, und dient. Im Jahre 1985 wurde der Ortsteil F an eine neu errichtete Kläranlage angeschlossen. Im Zuge der damit verbundenen Umstellung auf Vollkanalisation wurden neue Leitungsrohre mit einer Nennweite von 30 cm statt bislang 25 cm verlegt. Die von dem Sammelkanal in der H straße abzweigende Stichleitung in dem Verbindungsweg zur E straße, die bislang in einem leicht nach Westen verschwenkten Bogen vollständig auf Gelände des Grundstücks E straße verlief, erhielt dabei einen geringfügig anderen Verlauf. Sie führt jetzt - ausgehend von dem Schacht Nr. 363a im Bereich der öffentlichen Wegeparzelle - in einer Geraden unmittelbar an die östliche Grenze des Grundstücks heran und verläuft mit einem kurzen Zwischenstück auf Gelände des benachbarten Kirchengrundstücks. Die Stichleitung wurde außerdem tiefer gelegt, um nach Kurzschließung der Hausklärgruben die Ableitung des Schmutzwassers von den anliegenden Gebäuden über die bisherigen Grubenzuleitungen zu ermöglichen. Als Folge dieser Arbeiten wurden auch die vom Stichkanal abzweigenden Hausanschlüsse für die Grundstücke E straße (2 Anschlüsse), E straße (2 Anschlüsse, davon ein Anschluß zugleich für E straße) und E straße (1 Anschluß) neu verlegt. Mit Bescheid vom 5. Juli 1988 zog die Beklagte den Kläger als den damaligen Eigentümer des Grundstücks E straße auf der Grundlage ihrer Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 24. Juni 1981 (AbwBGS) unter Beifügung der Rechnung der Firma G vom 9. Mai 1988 zu den auf die Neuverlegung der beiden Hausanschlüsse dieses Grundstücks entfallenden Kosten in Höhe von 1.816,21 DM heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, keinen Auftrag für die Durchführung der abgerechneten Anschlußarbeiten erteilt zu haben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1989 unter Hinweis auf die in ihrem Satzungsrecht getroffenen Regelungen zurück. Daraufhin erhob der Kläger am 24. Februar 1989 Klage. Er machte geltend, daß er eine Zahlung ablehne, weil die Beklagte unbefugt eine Kanalleitung über sein Grundstück gelegt und an diese Leitung ohne seine Zustimmung zwei weitere Nachbarn angeschlossen habe; hierdurch werde der Wert des Grundstücks gemindert. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1989 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Protokoll des Anhörungsausschusses. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 1989 ab. In den Entscheidungsgründen heißt es, daß die streitige Heranziehung ihre Grundlage in § 12 ihrer Abwassersatzung vom 24. Juni 1981 (AbwS) und in § 15 AbwBGS finde. Die Beklagte könne danach Erstattung der Kosten verlangen, die für die Änderung der Anschlußleitungen als Folge wiederum der Verlegung eines neuen Sammlers angefallen seien. Die Beklagte sei nach ihrem Satzungsrecht verpflichtet, durch Herstellung oder - falls erforderlich - Änderung der Anschlußleitungen für eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung auf den an die öffentliche Kanalisation anschließbaren Grundstücken zu sorgen. Die Verlegung der Kanalsammelleitung auf dem Grundstück des Klägers stehe dem Erstattungsanspruch für die streitigen Änderungsarbeiten an den Anschlußleitungen nicht entgegen. Falls der Kläger meine, wegen der Inanspruchnahme seines Grundstücks für die öffentliche Sammelleitung Ersatzansprüche stellen zu können, müsse er diese ggfs. im Zivilrechtswege geltend machen. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 4. Dezember 1989 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 23. Dezember 1989 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor: Er bestreite die Notwendigkeit der Leitungsarbeiten. Den vorgelegten Plänen lasse sich nicht entnehmen, weshalb eine neue Sammelleitung mit der Folge wiederum der Erneuerung auch der Grundstücksanschlüsse habe verlegt werden müssen. Die Beklagte habe die Arbeiten auf seinem Grundstück rechtswidrig ohne seine Zustimmung ausgeführt. Sie habe es außerdem unterlassen, ihm, dem Kläger, Gelegenheit zu geben, die Anschlußleitungen in eigener Regie zu verlegen bzw. selbst einen Unternehmer mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Wegen der mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Verlegung der Leitungen verbundenen Wertminderung stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Mit diesem Schadensersatzanspruch rechne er gegen den von der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auf. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Oktober 1989 - IX E 194/89 - abzuändern und die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet, daß dem Kläger wegen Wertminderung seines Grundstücks Schadensersatz zustehe, und widerspricht der von dem Kläger erklärten Aufrechnung. Ferner führt sie aus: Es sei wegen des Anschlusses des Ortsteils F an die neu errichtete Kläranlage im Jahre 1985 notwendig gewesen, die Abwassersammelleitung tiefer zu legen. Erst nach Tieferlegung hätten die bislang bestehenden Hausklärgruben "kurz geschlossen" werden können. Im Zusammenhang mit der Tieferlegung der Sammelleitung habe sich dann die Notwendigkeit ergeben, die Hausanschlüsse entsprechend zu ändern. Der Kläger irre, wenn er meine, daß ihm Gelegenheit habe gegeben werden müssen, die Änderungsarbeiten an den Anschlußleitungen in eigener Regie durchzuführen. In § 11 AbwS sei vorgesehen, daß die Gemeinde die erforderlichen Entscheidungen bei der Verlegung der Anschlußleitungen treffe und die Arbeiten selbst durchführe bzw. durchführen lasse. Die Beklagte hat im Verlauf des Berufungsverfahrens auf Anforderung des Gerichts Planausschnitte vorgelegt, in denen der bisherige Verlauf der Stichleitung, der Verlauf der neu verlegten Stichleitung, die neu verlegten Anschlußleitungen und schließlich der über das streitbefangene Grundstück führende Verbindungsweg zwischen der H straße und der E straße eingezeichnet sind. In der mündlichen Verhandlung am 25.2.1993 hat sie außerdem ergänzende Ausführungen zur Notwendigkeit der Tieferlegung des Stichkanals gemacht. Wegen des Inhalts dieser Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.