11 S 38/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2016 – Az.: 268 C 164/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 258,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bliebt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.