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Urteil

6 K 1125/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung kann von Nachbarn nur angegriffen werden, wenn nachbarschützende Vorschriften verletzt sind oder eine Abweichung unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. • Bei Beurteilung von Geruchsimmissionen ist die Geruchsimmissions-Richtlinie 2008 als Orientierungsrahmen heranzuziehen, allerdings ist stets eine umfassende Einzelfallbewertung vorzunehmen. • Nur rechtmäßige (genehmigte) Emissionen sind für die Prognose maßgeblich; nicht genehmigte Tierhaltungen bleiben unberücksichtigt. • Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot schützt nicht nur die empfangende, sondern auch die emittierende Nutzung; historisch etablierte landwirtschaftliche Betriebe können eine erhöhte Toleranzpflicht der Umgebung begründen.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung trotz Nähe zu landwirtschaftlichem Betrieb: Geruchsbelastung rechtlich zumutbar • Eine Baugenehmigung kann von Nachbarn nur angegriffen werden, wenn nachbarschützende Vorschriften verletzt sind oder eine Abweichung unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. • Bei Beurteilung von Geruchsimmissionen ist die Geruchsimmissions-Richtlinie 2008 als Orientierungsrahmen heranzuziehen, allerdings ist stets eine umfassende Einzelfallbewertung vorzunehmen. • Nur rechtmäßige (genehmigte) Emissionen sind für die Prognose maßgeblich; nicht genehmigte Tierhaltungen bleiben unberücksichtigt. • Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot schützt nicht nur die empfangende, sondern auch die emittierende Nutzung; historisch etablierte landwirtschaftliche Betriebe können eine erhöhte Toleranzpflicht der Umgebung begründen. Die Kläger (Eigentümerin einer Hofstelle und ihr Sohn als Pächter/Nießbraucher) wenden sich gegen die Baugenehmigung für ein neu errichtetes Einfamilienhaus der Beigeladenen auf einem Nachbargrundstück. Die Hofstelle der Kläger besteht seit Jahrhunderten und umfasst Wohnhaus, mehrere Stallanlagen sowie wechselnden Tierbestand; frühere Baugenehmigungen datieren bis in die 1960er Jahre. Die Beigeladenen bauten 2013/14 hinter ihrem bestehenden Haus ein zweites Einfamilienhaus mit Garage, das rund 105 Meter von dem Haupthaus der Kläger entfernt steht. Die Kläger rügten unzureichende Berücksichtigung der erforderlichen Abstände nach der Geruchsimmissions-Richtlinie angesichts von Schweine- und Rinderhaltung und beantragten die Aufhebung der Baugenehmigung. Die Behörde und die Beigeladenen hielten die Genehmigung für zulässig; es wurde ein Sachverständigengutachten zu Geruchsimmissionen eingeholt. Das Gutachten ergab je nach Variante Geruchshäufigkeiten bis etwa 24 %, realistischer „worst case“ 19 %; teilweise angenommene Tierhaltungen waren nicht genehmigt. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften (§ 113 Abs.1 VwGO). • Prüfungsmaßstab sind nachbarschützende Vorschriften und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§§ 34, 35 BauGB). • Bei Geruchsimmissionen ist die GIRL (2008) als Orientierungsrahmen heranzuziehen, jedoch ist stets eine umfassende Einzelfallwürdigung vorzunehmen; die Richtwerte (z.B. 0,10 für Wohngebiet, 0,15 für Dorfgebiet) sind nicht alleinentscheidend. • Nur genehmigte Immissionen sind für die Beurteilung maßgeblich; im vorliegenden Fall sind nicht genehmigte Tierhaltungen in Teilen des Gebäudekomplexes (z. B. als Wagenremise bezeichnete Räume) unberücksichtigt zu lassen. • Das Gutachten kommt für die realistische worst-case-Variante (Variante 3: Mastschweine) zu einer Geruchshäufigkeit von etwa 0,19–0,20; diese ist angesichts der historischen Vorprägung der Hofstelle, der bereits bestehenden Belastungen der Umgebung und der angrenzenden Wohnnutzung als zumutbar einzustufen. • Selbst bei Annahme einer unzumutbaren Belastung bestünde kein Anspruch der Kläger, weil der Betrieb der Kläger bereits wegen vorhandener Nachbarschaftsbebauung erheblichen Einschränkungen unterliegt und durch das neue Haus keine spürbare Verschärfung eintritt. • Nach § 22 Abs.1 BImSchG bestehen Pflichten des Betreibers, technisch vermeidbare Emissionen zu minimieren; theoretische technische Minderungsmöglichkeiten (z. B. Abgasfahnenüberhöhung) würden die Beurteilung allenfalls zugunsten der Beigeladenen ändern, sind hier aber nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 6. Dezember 2012 ist nachbarschutzrechtlich zulässig, weil die prognostizierte Geruchsbelastung (maximal ca. 19–20 % Geruchshäufigkeit) unter den besonderen Umständen des Einzelfalls — insbesondere historischer Vorprägung der Hofstelle, bereits bestehender Belastung der Umgebung und Nichtberücksichtigung nicht genehmigter Tierhaltungen — als zumutbar zu bewerten ist. Selbst bei anders bewerteter Erheblichkeit würde die Genehmigung nicht zu zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten führen, die den Klägern einen Abwehranspruch verschaffen könnten. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.