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Beschluss

OVG 10 S 31.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0326.OVG10S31.19.00
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Leitsätze
1. Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss grundsätzlich durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden. Als konstitutiv in diesem Sinne sind allerdings nur solche (konkreten) Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der mittels Ausschreibung angesprochenen Bewerber einzustufen, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten festgestellt werden können.(Rn.16) 2. Wie ein Dienstposten zugeschnitten wird und welche Anforderungen demgemäß bei der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind, steht grundsätzlich im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, das im gerichtlichen Verfahren nur auf sachfremde Erwägungen hin überprüfbar ist.(Rn.21) (Rn.48) 3. Der Beurteiler, der den zu beurteilenden Beamten bzw. des Leistungen nicht aus eigener Anschauung kennt, kann sich die zur Anfertigung der dienstlichen Beurteilung erforderlichen Erkenntnisse - soweit Beurteilungsrichtlinien keine anderen Vorgaben treffen - auch durch mündliche Informationen anderer, insbesondere durch den unmittelbar Dienstvorgesetzen, verschaffen. Eine entsprechende Leistungseinschätzung bedarf dementsprechend grundsätzlich nicht zwingend der Schriftform.(Rn.28) 4. Für Vorgänge aus dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn trägt im Falle von deren Nichterweislichkeit regelmäßig dieser die materielle Beweislast bzw. den entsprechenden prozessualen Nachteil.(Rn.34) Dies gilt allerdings nur, wenn es sich bei den in Rede stehenden Vorgängen nicht lediglich um bloße Vermutungen oder Befürchtungen handelt, für die es keine realen Anknüpfungspunkte gibt.(Rn.37) 5. Es steht dem Dienstherrn frei, in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorzusehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Eine gesonderte Begründung ist in diesen Fällen nur bei außergewöhnlichen Umständen erforderlich (hier: verneint für den Fall der Erreichung des höchsten Ausprägungsgrades in jedem Einzelmerkmalen und kurzer Zugehörigkeit zu dem dem Beförderungsamt vorausgehenden Statusamt).(Rn.42)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss grundsätzlich durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden. Als konstitutiv in diesem Sinne sind allerdings nur solche (konkreten) Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der mittels Ausschreibung angesprochenen Bewerber einzustufen, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten festgestellt werden können.(Rn.16) 2. Wie ein Dienstposten zugeschnitten wird und welche Anforderungen demgemäß bei der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind, steht grundsätzlich im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, das im gerichtlichen Verfahren nur auf sachfremde Erwägungen hin überprüfbar ist.(Rn.21) (Rn.48) 3. Der Beurteiler, der den zu beurteilenden Beamten bzw. des Leistungen nicht aus eigener Anschauung kennt, kann sich die zur Anfertigung der dienstlichen Beurteilung erforderlichen Erkenntnisse - soweit Beurteilungsrichtlinien keine anderen Vorgaben treffen - auch durch mündliche Informationen anderer, insbesondere durch den unmittelbar Dienstvorgesetzen, verschaffen. Eine entsprechende Leistungseinschätzung bedarf dementsprechend grundsätzlich nicht zwingend der Schriftform.(Rn.28) 4. Für Vorgänge aus dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn trägt im Falle von deren Nichterweislichkeit regelmäßig dieser die materielle Beweislast bzw. den entsprechenden prozessualen Nachteil.(Rn.34) Dies gilt allerdings nur, wenn es sich bei den in Rede stehenden Vorgängen nicht lediglich um bloße Vermutungen oder Befürchtungen handelt, für die es keine realen Anknüpfungspunkte gibt.(Rn.37) 5. Es steht dem Dienstherrn frei, in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorzusehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Eine gesonderte Begründung ist in diesen Fällen nur bei außergewöhnlichen Umständen erforderlich (hier: verneint für den Fall der Erreichung des höchsten Ausprägungsgrades in jedem Einzelmerkmalen und kurzer Zugehörigkeit zu dem dem Beförderungsamt vorausgehenden Statusamt).(Rn.42) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen. Mit Hausmitteilung 14/18 vom 11. Juli 2018 schrieb die Antragsgegnerin den Dienstposten der Leiterin/des Leiters der Unterabteilung III B im Bundesministerium der Finanzen (Besoldungsgruppe B 6) aus. Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich u.a. der Antragsteller sowie der Beigeladene. Der 1959 geborene Antragsteller steht seit 1992 in verschiedenen Funktionen im Dienste der Antragsgegnerin und ist seit Juni 1998 Referatsleiter sowie seit Juli 2002 Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 3) im Bundesministerium der Finanzen. Der 1968 geborene Beigeladene ist seit 2011 beim Bundesministerium der Finanzen und war zuvor u.a. beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Steuerungsunterstützung Zoll (früher: Bildungszentrum der BFV) und bei der Oberfinanzdirektion Hamburg tätig. Seit Juni 2015 ist er Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 3) und ebenfalls Referatsleiter im Bundesministerium der Finanzen. Der Antragsteller und der Beigeladene wurden am 5. bzw. am 9. Oktober 2018 jeweils von der seit dem 1. August 2018 zuständigen Abteilungsleiterin MDin M...für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 dienstlich beurteilt. Die vormalig zuständig gewesene Abteilungsleiterin MDin H...gab hierzu ausweislich ihrer zum Auswahlvorgang gegebenen Erklärungen vom 5. Oktober 2018 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit Frau MDin M...am 13. August 2018 zu Eignung, Leistung und Befähigung sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen jeweils eine ausführliche Leistungseinschätzung ab. Der Beigeladene wurde in seiner Anlassbeurteilung mit der höchsten Gesamtnote A (herausragend) beurteilt, wobei er in allen Einzelmerkmalen die Bestnote „5“ erhielt. Der Antragsteller wurde in seiner Anlassbeurteilung mit der Gesamtnote B (überdurchschnittlich) bewertet. Er erhielt in den Einzelmerkmalen einmal die Höchstnote „5“, fünfzehn Mal die Note „4“ und dreimal die Note „3“. Mit Vermerk vom 13. November 2018 stellte die Antragsgegnerin fest, dass insgesamt zwei Bewerber mit der Spitzennote „A“ bewertet worden seien und führte mit diesen Auswahlgespräche durch. Die nicht mit der Spitzennote „A“ bewerteten Bewerber, darunter der Antragsteller, wurden nicht zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Im Auswahlvermerk vom 27. Dezember 2018 hielt die Antragsgegnerin den Beigeladenen als für den ausgeschriebenen Dienstposten am besten geeignet. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie den Beigeladenen für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens ausgewählt habe. Dagegen hat der Antragsteller am 23. Januar 2019 bei dem Verwaltungsgericht Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. April 2019 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Umstände für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) macht im Ergebnis auch die Beschwerde nicht glaubhaft. Dazu im Einzelnen: 1. Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, die Antragsgegnerin habe ihm unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerber vorgezogen, der dem seinerseits rechtswidrigen konstitutiven Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht genüge, führt dies nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. a. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage des Anforderungsprofils und der entsprechenden Auswahl des Beigeladenen folgende Erwägungen angestellt: „a) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, das verfahrensgegenständliche Auswahlverfahren leide bereits deswegen unter einem durchgreifenden Rechtsfehler, weil die Auswahlentscheidung durch das zugrunde liegende Anforderungsprofil unzulässig eingeengt worden sei. Der Vortrag des Antragstellers, die Ausschreibung enthalte unzulässige konstitutive Merkmale, welche zur Rechtswidrigkeit des gesamten Auswahlverfahrens führten, verfängt nicht. Zwar führt es grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des in das Auswahlverfahren nicht weiter einbezogenen Bewerbers, wenn ein Bewerber auf der ersten Stufe auf Grund eines unzulässigen (konstitutiven) Anforderungsmerkmals aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 –, juris Rn. 27). Es kann vorliegend aber dahinstehen, ob es sich bei den in der Ausschreibung erwähnten „Anforderungen“ tatsächlich um unzulässige konstitutive Merkmale handelt. Denn der Antragsteller ist nicht mit der Begründung, er erfülle die Anforderungen der Ausschreibung nicht, vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden. Ist ein Bewerber im Ergebnis der Vorauswahl weiter in das Bewerbungsverfahren einbezogen worden, so kann er sich nicht darauf berufen, dass das Anforderungsprofil ein unzulässiges konstitutives Merkmal aufweise, denn die Auswahlentscheidung würde nicht auf diesem etwaigen Rechtsfehler beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – BVerwG 2 VR 1.14 –, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – OVG 7 S 34.15 –, juris Rn. 10 und Beschluss vom 1. Dezember 2015 – OVG 7 N 64.15 –, Entscheidungsabdruck S. 4 f.). Daher geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, eine Fehlerhaftigkeit des gesamten Auswahlverfahrens ergebe sich daraus, dass sich das Anforderungsprofil in der Hausmitteilung von der Ausschreibung im Internet unterscheidet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausschreibung des Dienstpostens Anforderungen enthält, die zielgerichtet auf den Beigeladenen zugeschnitten sind. b) Ebenso ist nicht erkennbar, dass der Beigeladene die Anforderungen der Ausschreibung – ob konstitutiv oder fakultativ – nicht erfüllt hat und damit vom weiteren Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Soweit der Antragsteller rügt, der Beigeladene verfüge nicht über die geforderten „Kenntnisse von Entscheidungsprozessen im Bereich des Zollwesens auf Ressort- und Parlamentsebene sowie EU- und internationalen Rahmen“ sowie „Verbrauchs- und Verkehrssteuerrecht“, kann dem nicht gefolgt werden. Im Auswahlvermerk der Abteilung III vom 19. Dezember 2018 wird nachvollziehbar festgehalten, dass die Antragsgegnerin vom Vorliegen dieser Kenntnisse ausgeht, weil sich der Beigeladene „während seiner zahlreichen Verwendungen innerhalb der Zollverwaltung und des BMF umfassende Kenntnisse im Bereich des Zollrechts und Verbrauch- und Verkehrssteuern angeeignet“ habe. Dies wird dem Beigeladenen überdies in seiner Anlassbeurteilung vom 9. Oktober 2018 attestiert, wo es heißt, der Beigeladene verfüge „über hervorragende und sehr umfassende Kenntnisse (…) in Grundsatzfragen des Zoll- und Verbrauchssteuerrechts (…) sowohl im nationalen und internationalen Raum“. Der Antragsteller selbst merkt im Übrigen an, dass der Beigeladene seit der Übernahme des Referats III C 5 „Umsatzsteuerbekämpfung und Umsatzsteuerkontrolle“ ab Januar 2016 Aufgaben des fachlichen Steuerrechts mit EU-Bezug wahrgenommen hat“ (EA S. 4 f.). b. Dass demgegenüber angebrachte Vorbringen der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe ihm unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerber vorgezogen, der dem seinerseits rechtswidrigen konstitutiven Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht genüge, greift nicht durch. aa. Der Senat vermag schon der Rechtsansicht nicht zu folgen, das in der Stellenausschreibung formulierte Anforderungsprofil sei (generell) konstitutiv. Allein der Hinweis in der Beschwerde auf die Wendung in der internen Ausschreibung, wonach ausschließlich Bewerber, die dem Anforderungsprofil genügten, in das Verfahren „einbezogen werden“, genügt nicht für die Annahme, dass gewissermaßen das gesamte Anforderungsprofil als „konstitutiv“ zu betrachten wäre. Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss – wie die Beschwerde selbst zutreffend ausführt – grundsätzlich durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 -, juris Rn. 18). Als „konstitutiv“ sind allerdings nur solche (konkreten) Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der mittels Ausschreibung angesprochenen Bewerber einzustufen, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 1 B 612/ 18 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 14. März 2014 - 6 B 93/14 -, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 2 B 73/19 -, juris Rn. 19; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 15). Von daher setzt eine substantiierte Darlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils eine Betrachtung und dem vorstehend genannten Maßstab entsprechende Würdigung der einzelnen in der Ausschreibung aufgeführten Qualifikationsmerkmale voraus, woran es der Beschwerde bereits mangelt. Dies gilt auch in Bezug auf die in der Beschwerde im Einzelnen bezeichneten „Kenntnisse von Entscheidungsprozessen im Bereich des Zollwesens auf Ressort- und Parlamentsebene sowie EU- und internationalen Rahmen“ sowie „Kenntnisse im Bereich Verkehrs- und Verbrauchssteuern sowie des einschlägigen EU-Rechts“, über die der Beigeladene – wie die Beschwerde meint – jeweils nicht verfüge. Die Beschwerde macht auch in Bezug auf diese Qualifikationsmerkmale nicht deutlich, warum es sich dabei um konstitutive Anforderungsmerkmale handeln soll; sie behauptet dies lediglich, ohne es nach den oben dargestellten Maßstäben näher zu begründen. Ein zwingender bzw. konstitutiver Charakter der beiden von der Beschwerde angeführten Qualifikationsmerkmale ist auch unabhängig davon nicht ersichtlich. Denn ob ein Bewerber über die genannten Kenntnisse verfügt oder nicht, kann nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden (vgl. zu „Kenntnissen“ auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 6 B 1753/18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 6 B 1386/18 -, juris Rn. 48); dies kann vielmehr erst auf der Grundlage eines Werturteils beantwortet werden, das der Dienstherr in der Regel – wie auch hier in Bezug auf den Beigeladenen geschehen – in dienstlichen Beurteilungen oder diesen vergleichbaren Stellungnahmen abzugeben hat (vgl. insoweit – zu nicht konstitutiven Anforderungen, denen die Eröffnung eines Wertungsspielraums eigen ist – OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, juris Rn. 16 f., sowie Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 1 Rn. 27). Kann danach auch in Bezug auf die Qualifikationskriterien „Kenntnisse von Entscheidungsprozessen im Bereich des Zollwesens auf Ressort- und Parlamentsebene sowie EU- und internationalen Rahmen“ sowie „Kenntnisse im Bereich Verkehrs- und Verbrauchssteuern sowie des einschlägigen EU-Rechts“ nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit um zwingende (konstitutive) Vorgaben des von der Antragsgegnerin aufgestellten Anforderungsprofils handelt, bestand – anders als die Beschwerde meint – für einen Ausschluss des Beigeladenen auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens dergestalt, dass er nicht mehr in den Leistungsvergleich hätte einbezogen werden dürfen, keine Grundlage (s. zu einem „gestuften Auswahlverfahren“ insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 7 S 34.15 -, juris Rn. 8 ff.). bb. Unabhängig davon vermag der Senat – insoweit ebenfalls entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht des Antragstellers – auch nicht zu erkennen, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene erfülle die beiden vorgenannten Qualifikationsanforderungen, fehlerhaft wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit, wie vorstehend bereits dargestellt, auf den Auswahlvermerk der Abteilung III vom 19. Dezember 2018 hingewiesen, in dem festgehalten sei, dass die Antragsgegnerin vom Vorliegen dieser Kenntnisse ausgehe, weil sich der Beigeladene „während seiner zahlreichen Verwendungen innerhalb der Zollverwaltung und des BMF umfassende Kenntnisse im Bereich des Zollrechts und der Verbrauch- und Verkehrssteuern angeeignet“ habe, sowie auf seine Anlassbeurteilung vom 9. Oktober 2018, wonach der Beigeladene „über hervorragende und sehr umfassende Kenntnisse (…) in Grundsatzfragen des Zoll- und Verbrauchssteuerrechts (…) sowohl im nationalen und internationalen Raum“ verfüge. Dem stellt die Beschwerde Überzeugendes nicht entgegen. Soweit sie meint, das Satzende „und zwar sowohl im nationalen wie auch im internationalen Raum“ im ersten Absatz der „zusammenfassenden Beurteilung“ in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 9. Oktober 2018 könne sich dabei nur auf den durch die Konjunktion „sowie“ abgetrennten letzten Teil der Aufzählung beziehen (und nicht auf die Kenntnisse „in Grundsatzfragen des Zoll- und Verbrauchssteuerrechts“), bleibt dies ohne jede Begründung. Dafür, dass hier die Konjunktion „sowie“ den letzten Teil der Aufzählung „abtrennen“ würde, wie die Beschwerde insinuiert, ist auch im Übrigen nichts ersichtlich, denn sowohl nach allgemeinen grammatikalischen Regeln als auch nach der in der Beurteilung mutmaßlich bezweckten Verwendung des vorliegenden „sowie“ handelt es sich dabei um eine kopulative (verbindende) – und nicht um eine trennende – Konjunktion. Dass sich der Zusatz „und zwar sowohl im nationalen wie auch im internationalen Raum“ auch auf die dem Beigeladenen attestierten hervorragenden und sehr umfassenden Kenntnisse in Grundsatzfragen des Zoll- und Verbrauchssteuerrechts – und nicht, wie die Beschwerde weiter meint, „offensichtlich“ (lediglich) auf die gut einjährige Leitung des Referats III C 5, das mit der „Umsatzsteuerkontrolle und -betrugsbekämpfung; national und international“ beschäftigt sei – beziehen soll, wird im Übrigen auch aus dem Auswahlvermerk der Abteilung III vom 19. Dezember 2018 deutlich. Darin heißt es u.a., der Beigeladene verfüge „über umfassende Kenntnisse im Bereich des Zollwesens auf Ressort- und Parlamentsebene sowie im EU- und internationalen Raum“, womit übrigens die Erfüllung des entsprechenden Qualifikationsmerkmals durch den Beigeladenen auch für sich genommen hinlänglich belegt sein dürfte. Dass dem Beigeladenen dabei ausdrücklich „umfassende Kenntnisse im Bereich des Zollwesens“ und nicht – wie die Beschwerde moniert – „Kenntnisse von Entscheidungsprozessen im Zollwesen“ attestiert worden sind, vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil die Wendung „umfassende Kenntnisse im Bereich des Zollwesens“, wie sie in dem Auswahlvermerk der Abteilung III vom 19. Dezember 2018 gebraucht worden ist, auch Kenntnisse von Entscheidungsprozessen im Zollwesen einschließen dürfte; unabhängig davon hat der Beigeladene in der Anlassbeurteilung vom 9. Oktober 2018 (auch) in dem Einzelmerkmal „Fachwissen“ die höchstmögliche Bewertung (5 – sehr stark ausgeprägt) erhalten. Soweit die Beschwerde schließlich meint, der Beigeladene verfüge auch nicht über „Kenntnisse im Bereich Verkehrs- und Verbrauchssteuern sowie des einschlägigen EU-Rechts“, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Beigeladenen solche Kenntnisse in seiner Anlassbeurteilung vom 9. Oktober 2018 attestiert worden seien und der Antragsteller selbst angemerkt habe, dass der Beigeladene seit seiner Übernahme des Referats III C 5 Aufgaben des fachlichen Steuerrechts mit EU-Bezug wahrgenommen habe; dem tritt die Beschwerde nicht durchgreifend entgegen. cc. Die Beschwerde greift auch nicht durch, soweit der Antragsteller geltend macht, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne er sich auf die Rechtswidrigkeit des Anforderungsprofils auch unabhängig davon berufen, ob der Beigeladene die Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfülle. Das diesbezügliche Vorbringen entbehrt der notwendigen Substanz. Die Beschwerde zitiert dazu zwar einzelne Passagen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, juris), wonach Fehler des Anforderungsprofils auch zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung führten (vgl. S. 6 f. der Beschwerdebegründung). Der Hinweis auf diesen Rechtssatz führt aber nicht weiter, weil die Beschwerde nicht deutlich macht, inwieweit das Anforderungsprofil der Antragsgegnerin fehlerhaft sein soll bzw. warum sie, wie es in der Beschwerdebegründung heißt, „rechtswidrige Bestandteile“ aufweisen soll. Das beantwortet die Beschwerde auch nicht, indem sie weiter ausführt, „die Kriterien“ seien „im gesamten Verfahren wirksam“ geworden. Welche Kriterien hier fehlerhaft sein sollen und aus welchen Gründen das der Fall sein soll und inwieweit diese Kriterien hier mit entsprechender Relevanz „wirksam“ geworden sein sollen, bleibt im Dunkeln. Auch soweit die Beschwerde in einem ergänzenden Argumentationsstrang („Hinzukommt…“, Beschwerdebegründung S. 7 a.E.) geltend macht, dass das Anforderungsprofil „offenbar von vornherein auf den Beigeladenen und seine beruflichen Erfahrungen zugeschnitten war“, vermag auch dies dem Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es obliegt grundsätzlich dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß bei der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 16). Er kann entscheiden, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 -, juris Rn. 16). Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist insoweit gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - BVerwG 2 VR 2.19 -, juris Rn. 25). Die Beschwerde legt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die Antragsgegnerin diesen Rahmen vorliegend überschritten hätte und sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen; die Beschwerde stellt lediglich Vermutungen in den Raum („Bestandteile des Anforderungsprofils sollten […] offenbar die Auswahl des Beigeladenen erleichtern“), ohne diese näher belegen zu können. 2. Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Antragsteller geltend macht, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2018 und der Ausschluss des Antragstellers schon vor den Bewerbergesprächen verletzten das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG, weil die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig zustande gekommen und die sich daraus ergebenden Gesamtnoten somit nicht vergleichbar seien. a. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Anlassbeurteilungen sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen seien rechtswidrig, weil die beurteilende Abteilungsleiterin Frau MDin M...keine schriftlichen Beurteilungsbeiträge ihrer Amtsvorgängerin Frau C... H...eingeholt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. aa. Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage des Erfordernisses eines schriftlichen Beurteilungsbeitrages ausgeführt: „Eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 durch die vormalige Abteilungsleiterin und damit vormalige Beurteilerin des Antragstellers, Frau C... H..., bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Es ist grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Er kann sich diese Erkenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u.a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter, insbesondere Berichte der unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten verschaffen. Dabei müssen Letztere auch nicht zwingend schriftlich, etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags, erfolgen. Im Gegenteil sind mündliche Informationen durch den Vorgesetzten eine häufig notwendige, zweifelsfrei aber zulässige Form der Erkenntnisverschaffung. Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch unmittelbare Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und -wertungen einen weit intensiveren Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juli 2015 – 6 A 360/14 –, juris Rn. 64 ff. und Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 6 B 1386/18 –, juris Rn. 39; vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10/17 –, juris Rn. 33). Auch aus § 5 Abs. 2 der Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 5. April 2018 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) ergibt sich nichts anderes. Danach hat der Beurteiler/die Beurteilerin Beurteilungsbeiträge für Beamtinnen und Beamte, die im Beurteilungszeitraum mindestens drei Monate im Bereich eines anderen Beurteilers/einer anderen Beurteilerin im BMF eingesetzt waren, einzuholen. In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie heißt es überdies, Beurteilungsbeiträge seien schriftlich, formlos und ohne Beurteilungsnote zu erstellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 5 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinie auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet, da der Antragsteller im Beurteilungszeitraum nicht in unterschiedlichen Bereichen verschiedener Beurteiler eingesetzt war. Vielmehr ergibt sich hier die Notwendigkeit eines Beurteilungsbeitrages im weiteren Sinne daraus, dass die zuständige Abteilungsleiterin als Beurteilerin das Amt erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes am 1. August 2018 übernommen hat und daher auf die Erkenntnisse der vormaligen Beurteilerin, Frau H..., angewiesen war. Nach dem Gespräch über die Eignung, Leistung und Befähigung des Antragstellers am 13. August 2018 hat sie diese Erkenntnisse einbezogen. Eine abweichende Begründung in der Beurteilung war nicht erforderlich, da sich die Beurteilerin offenbar die im Beurteilungsbeitrag gegebene Leistungseinschätzung zu Eigen gemacht hat. Denn Frau H...hat mit der Erklärung vom 5. Oktober 2018 zur Leistungseinschätzung des Antragstellers mit Bezug auf dieses Gespräch bestätigt, dass sie die in der Anlassbeurteilung dargelegten Ausführungen „vollumfänglich teilt“ (vgl. zur notwendigen Plausibilisierung bei abweichendem Beurteilungsbeitrag: BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10/17 –, juris Rn. 33)“ (EA S. 6 f.). bb. Diese Erwägungen stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. (1.) Die Beschwerde ist der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Verschaffung von Erkenntnissen grundsätzlich nicht zwingend schriftlich, etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags, erfolgen müsste, und im Gegenteil mündliche Informationen durch den Vorgesetzten eine häufig notwendige, zweifelsfrei aber zulässige Form der Erkenntnisverschaffung seien, nicht entgegengetreten. Sie meint aber, ein Schriftformerfordernis folge hier bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 5. April 2018 (BeurtVV 2018), wo es heißt, dass Beurteilungsbeiträge schriftlich, formlos und ohne Beurteilungsnote zu erstellen sind. Für eine Heranziehung dieser Bestimmung fehlt es allerdings an der Darlegung, dass es sich bei den von Frau H...eingeholten Erkenntnissen über den Antragsteller sowie über den Beigeladenen um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BeurtVV 2018 handeln soll. In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 5. Oktober 2018 sowie in der des Beigeladenen vom 9. Oktober 2018 wird der von Frau H...eingeholte Beitrag jeweils vielmehr ausdrücklich als „Leistungseinschätzung“ bezeichnet. Auch die ehemalige Abteilungsleiterin H...selbst hat die von ihr beigesteuerten Erkenntnisse über die jeweilige Eignung, Leistung und Befähigung des Antragstellers sowie des Beigeladenen ausweislich ihrer jeweiligen Erklärung vom 5. Oktober 2018 ausdrücklich als „Leistungseinschätzung“ bezeichnet. Leistungseinschätzungen bedürfen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BeurtVV 2018 indes nicht der Schriftform. Das Erfordernis eines Beurteilungsbeitrags – und, was die Beschwerde wohl zum Ausdruck bringen möchte, damit auch das Schriftformerfordernis für den jeweiligen Beitrag – ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus § 5 Abs. 2 BeurtVV 2018. Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat der Beurteiler für Beamtinnen und Beamte, die im Beurteilungszeitraum mindestens drei Monate (ganz oder teilweise) im Bereich eines anderen Beurteilers/einer anderen Beurteilerin im BMF eingesetzt waren, Beurteilungsbeiträge einzuholen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung sind nicht gegeben, denn der Antragsteller war, wie seiner dienstlichen Beurteilung vom 5. Oktober 2018 zu entnehmen ist und wie der Antragsgegner mit der Antragserwiderung nochmals ausgeführt hat, während des gesamten Beurteilungszeitraums als Referatsleiter III B 3 tätig und damit nicht mindestens drei Monate ganz oder teilweise im Bereich eines anderen Beurteilers/einer anderen Beurteilerin (§ 3 Abs. 2 BeurtVV 2018) im BMF eingesetzt gewesen. Entsprechendes gilt für den Beigeladenen, der während des gesamten Beurteilungszeitraums in der Abteilung III eingesetzt gewesen ist. Von einer „problemlosen Subsumierung“ des vorliegenden Falles unter § 5 Abs. 2 BeurtVV 2018 kann deswegen entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht die Rede sein, was im Übrigen der Hinweis der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung auf die lediglich Berichterstatter (und nicht Beurteiler) betreffende Regelung in § 5 Abs. 7 BeurtVV 2018 noch unterstreicht. Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 -, juris Rn. 8) weiter meint, die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 BeurtVV 2018 ergebe sich jedenfalls „nach dem Maßstab des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG, auf dem die mittelbare Verbindlichkeit der BeurtVV 2018 beruht“, führt auch dies ohne weitere erläuternde Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter. Der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) ist der Rechtssatz zu entnehmen, dass die Beurteiler, wenn der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden sind; dies spricht freilich eher gegen und nicht für eine (erweiternde) Anwendung des § 5 Abs. 2 BeurtVV 2018 auf einen darin nicht geregelten Fall. Einen Anspruch darauf, dass auch für den vorliegenden Fall ein (formbedürftiger) Beurteilungsbeitrag einzuholen gewesen wäre, gibt die auf das Gleichbehandlungsgebot gestützte Argumentation des Antragstellers jedenfalls nicht her. (2.) Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, die Beteiligung der ehemaligen Abteilungsleiterin und Beurteilerin Frau C... H...genüge auch nicht den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beurteilungsbeiträge, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Beschwerde stützt ihre Wertung auf einen Passus in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014, der den Fall betrifft, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht – oder nicht hinreichend – aus eigener Anschauung kennt; in einem solchen Fall müssten die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbeurteilungen enthalten oder die Einzelbewertungen durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl selbst vornehmen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 25). Indes kann vorliegend davon, dass der Beurteiler – hier die Abteilungsleiterin M...– die dienstlichen Leistungen der zu Beurteilenden nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, keine Rede sein. Wie die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat, kenne Frau M...den Antragsteller und den Beigeladenen aus eigener Anschauung. So sei sie im Beurteilungszeitraum durchgehend die dem Antragsteller vorgesetzte Unterabteilungsleiterin (III B) gewesen, und den Beigeladenen kenne sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Abteilungsleiterin sowie als Funktionsvertreterin für die noch am Dienstort Bonn tätige Leiterin der Unterabteilung III A, Frau MDgin Dr. H... . Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. b. Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie geltend macht, der Beurteilung des Beigeladenen fehle eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil der Berichterstatter entgegen § 5 Abs. 6 BeurtVV keine Leistungseinschätzung der Leiterin der Unterabteilung III A, Frau MDgin Dr. H..., eingeholt habe. In § 5 Abs. 6 BeurtVV 2018 heißt es, für Beamtinnen und Beamte, die in mehreren Organisationseinheiten einer Abteilung tätig sind oder waren, hat der/die federführende Berichterstatter/in (§ 3 Abs. 4) eine Leistungseinschätzung einzuholen. Der Beigeladene sei, wie die Beschwerde weiter geltend macht, im Beurteilungszeitraum sowohl in der Unterabteilung III A (als RL III A 3) als auch in der Unterabteilung III C (RL III C 5) tätig gewesen, so dass der federführende Berichterstatter, der Leiter der Unterabteilung III C, Herr MDg Dr. H..., eine Leistungseinschätzung von Frau MDgin Dr. H...hätte einholen müssen, was aber nicht geschehen sei. Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass die hierzu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts unrichtig sind. aa. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Zusammenhang ausgeführt, auch die Beurteilung des Beigeladenen sei auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erstellt worden. Herr Dr. H... sei als direkter Vorgesetzter des Beigeladenen und Leiter der Unterabteilung III C in die Erstellung der Beurteilung eingebunden gewesen und habe diese als Berichterstatter mit unterzeichnet. Dass die Beurteilerin, Frau M..., für die Erstellung einer Beurteilung einen Beurteilungsbeitrag von Frau Dr. H... als Leiterin der Unterabteilung III A und damit Berichterstatterin für den Beigeladenen über den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. April 2017 habe einholen müssen, sei nicht ersichtlich. Nach § 3 Abs. 4 der Beurteilungsrichtlinie sei Herr Dr. H...federführend gewesen, da der Beigeladene im Beurteilungszeitraum überwiegend bei ihm eingesetzt gewesen sei. Nach § 5 Abs. 6 der Beurteilungsrichtlinie habe der federführende Berichterstatter eine Leistungseinschätzung einzuholen, wenn die Beamtin oder der Beamte in mehreren Organisationseinheiten einer Abteilung tätig gewesen sei oder sei. Diese Leistungseinschätzung bedürfe nach § 5 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie nicht der Schriftform. Es könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob Herr Dr. H...als federführender Berichterstatter eine solche Leistungseinschätzung von Dr. Hülsebusch eingeholt habe. Nach § 5 Abs. 6 der Beurteilungsrichtlinie sei offen, von wem der federführende Berichterstatter eine Leistungseinschätzung einhole. Daher habe auch die frühere Abteilungsleiterin, Frau H..., eine solche Leistungseinschätzung abgeben können. Dies sei hier in dem Gespräch vom 13. August 2018 und mit der schriftlichen Erklärung vom 5. Oktober 2018 erfolgt. Es sei weder vom Antragsteller dargetan noch sonst ersichtlich, dass Frau H...zu den Leistungen des Beigeladenen im Beurteilungszeitraum über keine eigenen ausreichenden Erkenntnisse verfügt habe und der federführende Berichterstatter deshalb auf die Erkenntnisse der unmittelbaren Fachvorgesetzten habe zurückgreifen müssen. bb. Soweit die Beschwerde dieser Bewertung des Verwaltungsgerichts entgegen tritt, führt dies nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Soweit allerdings die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung – erstmals und insoweit abweichend von ihrem erstinstanzlichen Vortrag – ausgeführt hat, bei der Beurteilung des Beigeladenen sei Frau MDgin Dr. H...eingebunden gewesen, und zwar entsprechend § 5 Abs. 6 BeurtVV 2018 mündlich und formlos, hat der Antragsteller dies mit seinem weiteren Vorbringen vom 26. Juni 2019 ausdrücklich bestritten. In den Vorgängen selbst findet sich für eine solche Einbindung der Unterabteilungsleiterin Dr. Hülsebusch nichts. Nachdem es sich insoweit um einen (behaupteten) Vorgang aus dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn handelt, der dem Einblick des Beamten entzogen ist, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast bzw. den entsprechenden prozessualen Nachteil (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – BVerwG 2 C 37.04 -, juris Rn. 37; zum Ganzen auch Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 88). Dass eine Leistungseinschätzung von Frau Dr. H...eingeholt worden wäre, kann deswegen im vorliegenden Verfahren zum Nachteil des Antragstellers nicht angenommen werden. Die Beschwerde legt aber nicht überzeugend dar, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, wonach auch die Beurteilung des Beigeladenen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erstellt worden sei, und es dahinstehen könne, ob Herr Dr. H...als federführender Berichterstatter eine Leistungseinschätzung von Frau Dr. H...eingeholt habe, weil § 5 Abs. 6 BeurtVV 2018 es offenlasse, von wem der federführende Berichterstatter eine Leistungseinschätzung einhole, und auch die frühere Abteilungsleiterin, Frau H..., eine solche habe abgeben können. Dass die frühere Abteilungsleiterin H...nur „ungenügend“ in das Beurteilungsverfahren eingebunden gewesen sei, hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht, wie der Senat oben ausgeführt hat. Warum stattdessen nach § 5 Abs. 6 BeurtVV 2018 eine Leistungseinschätzung von der Leiterin der Unterabteilung III A, Frau MDgin Dr. H...habe eingeholt werden müssen, vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, zumal die Leiterin der Unterabteilung III A – wie die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vorgetragen hat, ohne dass der Antragsteller dem entgegen getreten wäre – am Dienstort Bonn tätig gewesen sei, während der dem Beigeladenen mit Wirkung vom 1. Februar 2016 zugewiesene Dienstort Berlin war. Soweit die Beschwerde meint, § 5 Abs. 6 BeurtVV 2018, der nicht ausdrücklich regelt, von wem die Leistungseinschätzung einzuholen ist, sei so zu verstehen, dass sie nicht von der Abteilungsleitung abgegeben werden könne, sondern der Systematik nach Beurteilungsbeiträge auf „Berichterstatterebene“ meine, wie wohl aus der Verwendung des Begriffs „Leistungseinschätzungen“ folgen soll, überzeugt das jedenfalls deswegen nicht, weil – wie oben unter 2.a.bb.(1.) ausgeführt ist – auch die von der (ehemaligen) Abteilungsleiterin MDin H...eingeholte Einschätzung zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beigeladenen sich als Leistungseinschätzung im Sinne der BeurtVV 2018 darstellt. Im Übrigen gelingt es der Beschwerde auch unabhängig davon nicht, darzulegen, dass – wie es das Verwaltungsgericht festgestellt hat - der Beurteilung des Beigeladenen eine ausreichende Tatsachengrundlage fehle. Insoweit ist nämlich für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum (1. Juli 2016 bis 30. April 2017) zu berücksichtigen, dass hierfür nicht nur die Leistungseinschätzung der ehemaligen Abteilungsleiterin H...eingeholt worden ist, sondern dass die Beurteilerin, Frau MDin M..., den Ausführungen der Beschwerdeerwiderung zufolge den Beigeladenen aufgrund ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Abteilungsleiterin sowie als Funktionsvertreterin für die noch am Dienstort Bonn tätige Leiterin der Unterabteilung III A, Frau MDgin Dr. H..., und damit auch den Beigeladenen aus eigener Anschauung kenne. Dem ist die Beschwerde, wie bereits ausgeführt, nicht entgegengetreten. c. Die Beschwerde bleibt ferner ohne Erfolg, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass das Personalreferat die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen einem Zustimmungsvorbehalt unterworfen habe. Bereits mit der Übersendung der eingegangenen Bewerbungen und bei der Anforderung der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen habe das Referat Z A 2 des Antragsgegners die Beurteilerin aufgefordert, dem Personalreferat die Beurteilungen vor deren Eröffnung gegenüber den Beamten vorzulegen. Dem sei die Beurteilerin, Frau MDin M..., offenbar nachgekommen. Jedenfalls habe das Referat Z A 2 ihr schließlich die freigegebenen Beurteilungen mit der Bitte zugeleitet, diese zu eröffnen und die Originale zurückzusenden. Wie die Beschwerde weiter geltend macht, könne im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlassbeurteilungen durch das Referat Z A 2 vor ihrer Eröffnung in ihrer Aussage verändert, insbesondere Noten geändert worden seien; denkbar sei zudem, dass die Beurteilerin – mit dem Genehmigungsvorbehalt konfrontiert – „in vorausschauendem Gehorsam“ und „zur Vermeidung einer Änderungsschleife“ für den Beigeladenen eine maßstabswidrige, zu gute Beurteilung ausgestellt habe, zumal der Beurteilte wie der Verwaltungsvorgang wiederholt dokumentiere das Vertrauen der Hausleitung genieße; vor diesem Hintergrund könne von einer eigenverantwortlichen Leistungseinschätzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BeurtVV 2018 nicht die Rede sein. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es handelt sich bei diesem Vorbringen um Vermutungen und Befürchtungen, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Wie die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat, sei das Personalreferat die für das Beurteilungswesen zuständige Arbeitseinheit, die das Beurteilungswesen im Bundesministerium der Finanzen koordiniere und insoweit prüfe, ob die an die Beurteilungen gestellten Vorgaben und Anforderungen beachtet worden seien und ob diese einheitlich angewendet würden. Damit erklärt sich in hinreichend plausibler Weise, warum das Personalreferat in seiner Verfügung vom 23. August 2018 darum gebeten hat, dass ihm die Beurteilungen vor Eröffnung zugeleitet werden. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der von ihr geäußerten Vermutungen und Befürchtungen meint, es handele sich dabei um Vorgänge, die in der Sphäre der Antragsgegnerin lägen und die im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG von ihr entkräftet werden müssten, geht dies fehl; eine solche Beweislastumkehr gilt für Vorgänge aus dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 -, juris Rn. 37), nicht aber für bloße Vermutungen oder Befürchtungen, für die es keinerlei reale Anknüpfungspunkte gibt. d. Auch das Vorbringen der Beschwerde, es liege entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz aus § 2 Satz 1 BeurtVV 2018 vor, nach der genannten Bestimmung ist das gesamte Beurteilungsverfahren streng vertraulich, weil der Beurteilungsentwurf der ehemaligen Abteilungsleiterin, Frau MDin H..., zur Kenntnis gegeben worden sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Antragsteller dringe auch mit seiner Rüge, es liege ein Verstoß gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz nach § 2 der Beurteilungsrichtlinie vor, da der Beurteilungsentwurf der früheren Abteilungsleiterin Frau H...zur Kenntnis gegeben worden sei, nicht durch. Ein solcher Verstoß sei zum einen bereits nicht ersichtlich. Das Beurteilungsverfahren müsse nur für unbeteiligte Dritte streng vertraulich bleiben, Frau H...sei abermals vormalige Beurteilerin im Beurteilungsverfahren zu Recht eingebunden gewesen. Dass sie trotz des mittlerweile erfolgten Wechsels zur Generalzolldirektion Einsicht in den Entwurf der Beurteilung genommen habe, sei unschädlich. Auf diese Weise habe sie sich zu der dort vorgesehenen Leistungseinschätzung äußern und vergewissern können, ob und wie ihr Beurteilungsbeitrag in die Beurteilung eingeflossen sei. Zum anderen würde aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgen, da nicht ersichtlich sei, wie sich dieser auf die Beurteilung und erst recht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben solle. Dem hält die Beschwerde entgegen, das Gericht übersehe, dass die nachträgliche Einsichtnahme in die Beurteilung und Zustimmung zur Beurteilung von der Beurt-VV 2018 eben nicht vorgesehen sei, und vorgesehen sei allein ein vorausgehender schriftlicher Beurteilungsbeitrag, den Frau H...gerade nicht erbracht habe. Abgesehen davon, dass dies schon keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts darstellt, wonach Frau H...in das Beurteilungsverfahren eingebunden gewesen sei, hat die Beschwerde die zweite – selbstständig tragende („zum anderen“) – Begründung des Verwaltungsgerichts, aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit folge nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung, da nicht ersichtlich sei, wie sich dieser auf die Beurteilung und erst recht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben solle, nicht angegriffen. e. Die Beschwerde bleibt schließlich erfolglos, soweit sie geltend macht, die Beurteilungen sowohl des Beigeladenen als auch des Antragstellers seien unplausibel, weil sie keine den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BeurtVV 2018 – danach muss sich die Beurteilungsnote schlüssig u.a. aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen herleiten lassen – genügende schlüssige Begründung enthielten. Dies vermag der Senat auf der Grundlage des weiteren Beschwerdevorbringens nicht nachzuvollziehen. aa. Hinsichtlich der Anlassbeurteilung des Beigeladenen wendet die Beschwerde im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht gehe auf die fehlende Begründung der außergewöhnlichen Bewertung der Leistungsmerkmale nicht ein, und auch in der Beurteilung finde sich keine entsprechende Begründung für die „höchst ungewöhnliche sog. ‚Linealbeurteilung‘“ des Beigeladenen. Das greift nicht durch. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 11). Dass es hier an einer hinreichenden Differenzierung der Bewertungsmerkmale und einer textlichen Definierung der Notenstufen fehlen würde, macht die Beschwerde nicht geltend; derartiges drängt sich auch sonst nicht auf. Von daher bedurfte es vorliegend keiner zusätzlichen individuellen textlichen Begründungen für die Einzelbewertungen des Beigeladenen. Soweit die Beschwerde wohl geltend machen will, allein der Umstand als solcher, dass ein zu Beurteilender in allen Leistungsmerkmalen den höchsten Ausprägungsgrad erreicht hat, bedürfe für sich genommen einer (gesonderten) Begründung, legt sie nicht dar, woraus das folgen soll. Auch der Umstand, dass der Beigeladene, wie die Beschwerde hervorhebt, erst seit dem 1. Oktober 2015 ein Statusamt der Besoldungsgruppe B3 innehabe, sowie dessen weiterer Werdegang führen nicht zu einer entsprechenden „Rechtfertigungsbedürftigkeit“, wie die Beschwerde freilich meint. Auch der Einwand der Beschwerde, die Anlassbeurteilung des Beigeladenen sei unplausibel, weil alle Leistungsmerkmale gleich gewichtet worden seien, und die Beurteilungsnote sei nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BeurtVV 2018 ausdrücklich kein arithmetisches Mittel der Einzelbewertungen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, es könne offen bleiben, ob die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale im vorliegenden Fall rechtlichen Bedenken begegne, denn bei den von der Antragsgegnerin der Beurteilung zugrunde gelegten Einzelmerkmalen sei keines als evident „nachrangig“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 46) anzusehen, so dass bereits einiges dafür spreche, dass der Wertungsspielraum des Dienstherrn ohnehin nicht überschritten sei. Doch selbst wenn man eine Gewichtung, so heißt es weiter in dem angefochtenen Beschluss, für erforderlich halten würde, führte dies hier nicht dazu, dass die Beurteilung aufgrund einer unzureichenden Gewichtung fehlerhaft und der Ausgang des Auswahlverfahrens mithin als „offen“ angesehen werden müsse. Vielmehr würde sich ein solcher Fehler nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken. Denn der Beigeladene habe in allen Leistungsmerkmalen den höchsten Ausprägungsgrad „5“ erreicht, so dass sich eine unterschiedliche Gewichtung für das Gesamturteil schlechterdings nicht auf die Gesamtnote des Beigeladenen würde auswirken können. Vielmehr dränge sich in diesem Fall die Spitzennote „A“ geradezu auf. Der Antragsteller habe dagegen lediglich in einem Leistungsmerkmal den höchsten Ausprägungsgrad, in drei anderen aber nur den Ausprägungsgrad „3“ und in den übrigen den zweithöchsten Ausprägungsgrad „4“ erreicht. Selbst wenn man die Leistungsmerkmale unterschiedlich gewichten würde, würde der Antragsteller damit nicht das höchste Gesamturteil „A“ erreichen können. Dies wäre nur möglich, wenn das Leistungsmerkmal „Durchsetzungsfähigkeit“ gegenüber allen anderen achtzehn Merkmalen ein solches hohes Gewicht hätte, dass es überragend wäre. Eine solche Gewichtung wäre hingegen offensichtlich fehlerhaft. Die Kammer weise ergänzend darauf hin, dass ausweislich der jeweiligen Beurteilungen das Gesamturteil zu Recht nicht etwa aus einem arithmetischen Mittel der Einzelnoten, sondern im Zusammenhang mit den sog. „ergänzenden Bemerkungen“ und der „zusammenfassenden Beurteilung“ gebildet worden sei. Dem tritt die Beschwerde nicht in erheblicher Weise entgegen. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht verkenne die Bedeutung des Plausibilitätserfordernisses für das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG und den von Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz. Diese Behauptung wird nicht weiter begründet und bleibt so ohne jede Substanz. Soweit es in der Beschwerde weiter heißt, auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 – OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 13) betreffe allein die Anforderungen an die Begründungstiefe, nicht aber die Unbeachtlichkeit einer falschen Begründung, und eine solche könne nicht unbeachtlich sein, fehlt es bereits an einer Darlegung dahin, warum hier eine falsche Begründung vorliegen soll. Insbesondere hinsichtlich der Frage, ob – hierauf zielt wohl der Vorwurf einer falschen Begründung – die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale im vorliegenden Fall rechtlich fehlerhaft ist, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bei den von der Antragsgegnerin der Beurteilung zugrunde gelegten Einzelmerkmalen keines als evident „nachrangig“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen sei, so dass bereits einiges dafür spreche, dass der Wertungsspielraum des Dienstherrn ohnehin nicht überschritten sei. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht, sondern stellt dieser Feststellung lediglich ihre eigene Ansicht entgegen, die Beurteilung sei „falsch“. Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, ein entsprechender Fehler würde sich nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken, denn der Beigeladene habe in allen Leistungsmerkmalen den höchsten Ausprägungsgrad „5“ erreicht, so dass sich eine unterschiedliche Gewichtung für das Gesamturteil schlechterdings nicht auf die Gesamtnote des Beigeladenen würde auswirken können. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die verfassungsgerichtlichen Anforderungen an den Besoldungsgesetzgeber zu einer Prozeduralisierung im Gesetzgebungsverfahren hinweist (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 113; Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 130), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, was das mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll; die vorstehend genannte Feststellung des Verwaltungsgerichts wird damit jedenfalls nicht in Frage gestellt. Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, die fehlende Differenzierung füge sich vorliegend in ein „Gesamtbild“ dahin ein, es handele sich bei der Beurteilung des Beigeladenen um eine „Gefälligkeitsbeurteilung“, die Antragsgegnerin habe gar keine differenzierte dienstliche Beurteilung erstellen und nur den „Nachweis führen“ wollen, dass der Beigeladene die Anforderungen des Anforderungsprofils erfülle, und die dienstliche Beurteilung sei „vom Ergebnis aus entwickelt“ worden, werden dafür objektive Anhaltspunkte mit der Beschwerde nicht dargelegt. Die von der Beschwerde insoweit angeführte Feststellung in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, er werde „auch im Leitungsbereich des BMF und im politischen Raum als Gesprächspartner hoch geschätzt“, gibt für die Behauptung der Beschwerde nichts her. Die Erfassung der Wertschätzung des zu Beurteilenden ist den sozialen Kompetenzen (s. Einzelmerkmale 11. bis 15.) zuzuordnen und stellt deswegen keinen sachfremden Gesichtspunkt dar. Auch die von der Beschwerde hervorgehobene Feststellung aus dem Auswahlvermerk vom 19. Dezember 2018, der Beigeladene habe sich das „Vertrauen der Hausleitung“ erworben, hat hinreichenden fachlichen Bezug, denn vollständig heißt es in dem genannten Vermerk insoweit, der Beigeladene habe sich „durch sein vorausschauendes Handeln und sein ausgeprägtes Verständnis für politische und wirtschaftliche Zusammenhänge das Vertrauen der Hausleitung erworben“ (S. 3 des Auswahlvermerks vom 19. Dezember 2018). bb. Auch die hinsichtlich der Anlassbeurteilung des Antragstellers geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Soweit die Beschwerde beanstandet, auch hier finde sich der Hinweis, dass die Einzelbewertungen gleich gewichtet worden seien, gilt das vorstehend unter aa. Ausgeführte entsprechend. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, es fehle jegliche Auseinandersetzung mit seinen vielfältigen internationalen Erfahrungen und Sprachkenntnissen sowie dem Umstand, dass er fast den gesamten Beurteilungszeitraum über als Abwesenheitsvertreter der Unterabteilungsleiterin III B die Funktion der zu besetzenden Stelle innegehabt habe, so dass die Beurteilung gegen § 12 Abs. 2 Satz 3 BeurtVV 2018 verstoße, wonach sowohl die Wahrnehmung von Führungsaufgaben als auch Auslandsverwendungen angemessen zu berücksichtigen seien, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese Gesichtspunkte sowohl in den „ergänzenden Bemerkungen“ als auch in der „zusammenfassenden Beurteilung“ erwähnt und von daher in das Gesamturteil ausdrücklich einbezogen worden seien. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, die Abwesenheitsvertretung sowie die Fremdsprachenkenntnisse und die internationale Erfahrung des Antragstellers seien nur erwähnt, aber in keiner Weise „spezifisch gewürdigt“ worden, ist dies unschlüssig, weil sich ein solcher Maßstab § 12 Abs. 2 Satz 3 BeurtVV 2018, auf den die Beschwerde selbst Bezug nimmt, nicht entnehmen lässt; nach dieser Regelung sind die genannten Gesichtspunkte vielmehr (lediglich) „angemessen zu berücksichtigen“. Woraus eine solche „spezifische Würdigung“ der genannten Gesichtspunkte folgen und welche inhaltlichen Anforderungen sie erfüllen soll, zeigt die Beschwerde auch im Übrigen nicht auf. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf das „Personalrahmenkonzept der Bundesregierung zu zentralen Fragen der internationalen Personalpolitik“ (Anlage AS 1 zur Beschwerdebegründung) Bezug nimmt und geltend macht, die fehlende spezifische Würdigung (wohl) der internationalen Erfahrung des Antragstellers verstoße gegen dieses Konzept, betrifft dies das bereits oben (unter II.1.b.cc.) erörterte nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbare Organisationsermessen des Dienstherrn zu der Frage, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 -, juris Rn. 16). In welchem Umfang die Antragstellerin Maßgaben aus dem „Personalrahmenkonzept“ in den Zuschnitt des hier interessierenden Dienstpostens übernehmen will und welche Anforderungen sie dementsprechend bei der Bewerberauswahl zugrunde legen möchte, ist deswegen allein ihre Angelegenheit. Einen Anspruch eines Bewerbers auf einen solchen Zuschnitt gibt es nicht. Dementsprechend kann sich ein Bewerber auch nicht darauf berufen, dass solche Maßgaben bei dem Dienstpostenzuschnitt keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats in Konkurrentenstreitigkeiten bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 18. Januar 2018 - OVG 10 S 7.17 -, juris Rn. 8). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).