Beschluss
OVG 10 S 29.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0924.10S29.18.00
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Leitsätze
1. Bei der Verschaffung von Informationen über den zu beurteilenden Beamten kann der Beurteiler mündliche oder schriftliche Auskünfte von Personen einholen, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen; eine Verpflichtung zur Verschriftlichung ursprünglich mündlicher Äußerungen besteht nicht.(Rn.4)
2. Eine dienstpostenbezogene Gewichtung von Einzelmerkmalen ist mit dem Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung nicht zu vereinbaren.(Rn.8)
3. Zur Relevanz von Fehlern im Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen Beurteilungsvorgespräch.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Verschaffung von Informationen über den zu beurteilenden Beamten kann der Beurteiler mündliche oder schriftliche Auskünfte von Personen einholen, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen; eine Verpflichtung zur Verschriftlichung ursprünglich mündlicher Äußerungen besteht nicht.(Rn.4) 2. Eine dienstpostenbezogene Gewichtung von Einzelmerkmalen ist mit dem Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung nicht zu vereinbaren.(Rn.8) 3. Zur Relevanz von Fehlern im Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen Beurteilungsvorgespräch.(Rn.14) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin die Beigeladenen zur Beförderung auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 ausgewählt und ihn dabei nicht berücksichtig hat. Der Antragsteller und die Beigeladenen stehen als Polizeioberkommissare (BesGr. A 10) im Dienst der Antragsgegnerin und sind jeweils auf Dienstposten mit der Wertigkeit A 9g - 11 tätig. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, im Rahmen der Beförderungen im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizeidirektion 1... zum Stichtag 1. Dezember 2017 u.a. drei Personen zur Besetzung von Planstellen im Bereich „... zu Polizeihauptkommissaren zu befördern, und stellte hierfür eine Beförderungsrangfolgeliste auf. Auf dieser Liste (Stand 13. Dezember 2017) werden die Beigeladenen, die alle in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 die Gesamtnote „B 1“ erhalten haben, auf den Rangfolgelistenplätzen 2 bis 4 geführt und sind - da der Erstplatzierte aus anderen Gründen nicht befördert werden kann - zur Beförderung vorgesehen. Der Antragsteller, der in der Regelbeurteilung die Gesamtnote „B 3“ erhalten hat, steht auf Listenplatz 19. Sein Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz, mit dem er die Beförderung der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 vorläufig verhindern will, ist vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ihm erteilten Regelbeurteilung vom 31. August 2017. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beurteilung auch auf mündlichen, im Einzelnen nicht dokumentierten Beiträgen beruhe, weil eine Dokumentationspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur für schriftlich abgefasste Beurteilungsbeiträge gelte und keine Pflicht bestehe, jeden mündlich eingeholten Beurteilungsbeitrag zu Dokumentationszwecken zu verschriftlichen. Soweit der Antragsteller aus der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein anderes Ergebnis entnimmt und der Auffassung ist, es könnten danach zwar selbstverständlich mündliche Beiträge eingeholt werden, im Bedarfsfall wie etwa bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe jedoch eine Verschriftlichung zu Dokumentationszwecken stattzufinden, überzeugt dies nicht. Die vom Verwaltungsgericht und dem Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris) betrifft den Rückgriff auf Erkenntnisse Dritter und deren Verwertung im Beurteilungsverfahren. Ist der zuständige Beurteiler nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Dies können insbesondere Aussagen von Personen sein, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. In Betracht kommen insoweit schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge. Diese müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen dabei für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden, um eine effektive gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen (BVerwG, a.a.O., Rn. 22-25). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass Beurteilungsbeiträge nicht schriftlich abgefasst werden müssen; wenn sie aber schriftlich abgefasst worden sind, müssen sie solange aufbewahrt werden, wie eine Beanstandung der mit ihrer Hilfe erstellten dienstlichen Beurteilung möglich erscheint (so ausdrücklich von der Weiden, juris PR-BVerwG 20/2017 Anm. 5 Buchst. D). Eine irgendwie geartete Verpflichtung zur Verschriftlichung ursprünglich mündlicher Äußerung lässt sich daraus nicht entnehmen und würde dem Sinn mündlicher Berichte, in denen Umstände gesprächsweise näher konkretisiert und erläutert werden können und der Beurteiler etwa durch gezielte Nachfragen besonders klare Erkenntnisse gewinnen kann (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Juni 2018, Rn. 306), widersprechen. Die Frage der Dokumentation von Auskünften und Beiträgen Dritter betrifft im Übrigen nicht die Rechtmäßigkeit der Beurteilung an sich, sondern ist von Bedeutung für die Frage, ob die dienstliche Beurteilung im Falle eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens hinreichend plausibilisiert werden kann. Der Dienstherr muss seine dienstliche Beurteilung in einer Weise erläutern und konkretisieren, die die Prüfung ermöglicht, ob er bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung und den einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Beruft sich der Beurteiler auf Äußerungen Dritter, muss er diese hinreichend erläutern und konkretisieren. Diesem Zweck dient die vom Bundesverwaltungsgericht statuierte Dokumentationspflicht und in diesem Bereich wirkt sich auch eine etwaige Verletzung dieser Pflicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Dienstherr, wenn er gegen die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht zur Aufbewahrung schriftlicher Beurteilungsbeiträge verstößt oder die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertung nicht ausreichen, hierfür die materielle Beweislast trägt (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 25). Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht macht die Beurteilung mithin nicht per se rechtswidrig, sondern nur dann, wenn sie deswegen inhaltlich einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhält. Dies gilt auch für den Fall mündlicher Auskünfte und Beurteilungsbeiträge. Auch hier muss der Dienstherr im Falle von Beanstandungen konkret erläutern, auf welchen Auskünften seine Beurteilung beruht, und insoweit eine Nachprüfung ermöglichen. Gelingt ihm dies nicht, geht dies zu seinen Lasten. b) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Bewertungen der Einzelmerkmale in der Regelbeurteilung vom 31. August 2017 plausibel begründet seien, enthält die Beschwerdeschrift lediglich den Hinweis, dieser Einschätzung werde entgegengetreten, ohne dies in Bezug auf konkrete Einzelmerkmale weiter zu begründen. Damit wird die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht wirkungsvoll in Frage gestellt. c) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen des Antragstellers gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Bildung der Gesamtnote in der Regelbeurteilung vom 31. August 2017 sei plausibel begründet worden. Die ausführliche Beurteilungsbegründung, die alle Erkenntnismittel offenlegt, mündlich eingeholte Auskünfte unter Benennung der Auskunftspersonen kurz wiedergibt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen erläutert, wird von der Beschwerde inhaltlich nicht angegriffen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Begründung genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, und hierzu ohne nähere Ausführungen auf die Verschlechterung im Vergleich zur Regelbeurteilung 2014 verweist, setzt er sich nicht inhaltlich mit den umfangreichen Ausführungen in der Regelbeurteilung 2016 zu den Gründen für die Verschlechterung auseinander. Seine Rüge, bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Beurteilung sei statt auf eine Gewichtung der Einzelmerkmale lediglich auf das arithmetische Mittel abgestellt worden, sowie der vertiefende Hinweis auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 9. Juli 2018 - 2 L 1058/18 -, juris) sind allerdings insoweit zutreffend, als das Gesamturteil einer Beurteilung, die - wie hier - hinsichtlich der Bewertung von Einzelmerkmalen im sogenannten Ankreuzverfahren erstellt wird, in der Regel einer Begründung bedarf, die nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen hergeleitet werden und auf einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte beruhen muss. Eine lediglich am arithmetischen Mittelwert orientierte oder sonst auf einem reinen Zahlenschematismus beruhende Bildung des Gesamturteils verbietet sich, vielmehr muss der Beurteiler eine eigenständige Gesamtbetrachtung und Gewichtung der bewerteten Einzelleistungen vornehmen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 42 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Es trifft jedoch nicht zu, dass die Antragsgegnerin nicht die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale vorgenommen, sondern alle Leistungsmerkmale als gleichwertig angesehen und die Gesamtnote lediglich aus dem arithmetischen Mittel gebildet hätte. Denn die für die Beurteilung maßgeblichen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (BeurtRL BPOL) geben in Nr. 4.1.3 Satz 5 bereits eine Gewichtung vor. Danach sind die Leistungsmerkmale Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse (Nr. 1.1), Fachkenntnisse (Nr. 2), Zuverlässigkeit (Nr. 4.2) sowie Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln (Nr. 4.3) aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei als besonders wichtig zu kennzeichnen und obligatorisch zu beurteilen. Die entsprechende Kennzeichnung dieser Leistungsmerkmale als besonders wichtig ist auch in der Beurteilung des Antragstellers vorgenommen worden und hat in der Begründung der Gesamtnote Berücksichtigung gefunden. Dort wird entgegen dem Vortrag in der Beschwerde nicht nur eine summarische Betrachtung aller Einzelnoten vorgenommen, sondern es werden auch die Schwerpunkte bei den Leistungsmerkmalen, also die besonders wichtigen Einzelmerkmale, ausdrücklich gesondert betrachtet. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gewichtung der Einzelmerkmale ist allerdings insofern problematisch und zu beanstanden, als sie auch dienstpostenbezogene Elemente enthält. Eine unterschiedliche Gewichtung von Einzelmerkmalen in Abhängigkeit von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens ist mit dem Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung nicht zu vereinbaren. Um die notwendige Vergleichbarkeit zu gewährleisten, müssen dienstliche Beurteilungen auch in den Zwischenschritten der Urteilsbildung einheitliche Maßstäbe einhalten. Dies bedeutet, dass auch die Gewichtung der Einzelmerkmale einheitlich erfolgen muss und weder mit Blick auf den konkret innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen darf, sondern sich (allein) auf die Anforderungen des Statusamtes beziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 44 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Juli 2018 - OVG 10 N 35.16 -, juris Rn. 9). Mit diesem Grundsatz ist die in den Beurteilungsrichtlinien in Nr. 4.1.3 Satz 6 BeurtRL BPOL vorgesehene Möglichkeit, weitere für den Arbeitsplatz wichtige Merkmale zu ergänzen, zu gewichten und zu bewerten und diese Gewichtung im Rahmen der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale bei der Bildung der Gesamtnote der Beurteilung zu berücksichtigen (Nr. 4.5 Satz 1 BeurtRL BPOL), nicht zu vereinbaren (so auch OVG NW, Beschluss vom 30. August 2018 - 1 B 1046/18 -, juris Rn. 23-30). Von der Möglichkeit einer solchen dienstpostenbezogenen besonderen Gewichtung hat die Antragsgegnerin auch im Falle der Beurteilung des Antragstellers Gebrauch gemacht und zusätzlich zu den vier durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen besonders gewichtigen Leistungsmerkmale auch das Merkmal 6 „Körperliche Leistung“ als besonders wichtig gekennzeichnet. Anhaltspunkte für eine auch auf den konkreten Dienstposten bezogene spezifische Gewichtung der Einzelmerkmale finden sich zudem auch in der Begründung der Gesamtnotenbildung, soweit dabei auf die besondere Bedeutung der Merkmale aus dem Bereich soziale Kompetenz sowie die Führungsleistung für die Bewertung der Tätigkeit auf der Ebene der Stellvertretenden Teamleiter hingewiesen wird. Der dargestellte Fehler bei der Bildung der Gesamtnote unter Gewichtung der Einzelmerkmale rechtfertigt jedoch keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, weil er sich in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht in relevanter Weise zulasten des Antragstellers ausgewirkt hat. Denn es erscheint nicht ernsthaft möglich, dass sich der Fehler auf die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote ausgewirkt haben könnte, weshalb auch eine Auswahl des Antragstellers im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung (unter Vermeidung des Fehlers) nicht ernsthaft möglich ist (vgl. zu diesem Maßstabe u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen m.w.N.). Der Antragsteller hat für 15 der insgesamt 21 bewerteten Leistungsmerkmale die Note B 3 enthalten. Dies entspricht der fünften (und damit zweitniedrigsten) von sechs Notenstufen und umschreibt stets anforderungsgerechte Leistungen bei voller Erfüllung der Anforderungen. Fünf weitere Leistungsmerkmale wurden mit der vierthöchsten Note B 2 (gelegentliches Übertreffen der Anforderungen), eines, nämlich Körperliche Leistung, mit der zweithöchsten Note A 2 bewertet; von den vier nach den Beurteilungsrichtlinien als stets besonders wichtig gekennzeichneten Leistungsmerkmalen wurden die beiden, die zu der Merkmalsgruppe Soziale Kompetenz gehören, mit der Note B 3, die beiden anderen, die die Qualität der Arbeitsergebnisse und Fachkenntnisse betreffen, mit der Note B 2 bewertet. Bei den 12 bewerteten Befähigungsmerkmalen erhielt der Antragsteller zehnmal die Note C (normal ausgeprägt) und zweimal ein B (stärker ausgeprägt). Angesichts dieses weitgehend einheitlichen Gesamtbildes von die Anforderungen erfüllenden Leistungen mit der Note B 3 und der Verteilung der besonders wichtigen Merkmale auf zwei mit der Note B 3 und zwei mit der Note B 2 sowie fast durchweg Befähigungsbewertungen mit C spricht nichts dafür, dass die Gesamtnote ohne die (unzulässige) zusätzliche besondere Gewichtung des immerhin mit A 2 bewerteten Merkmals Körperliche Leistung und die zusätzliche Gewichtung der Merkmalsgruppen Soziale Kompetenz und Führung besser als B 3 hätte ausfallen können; jedenfalls erscheint eine Benotung mit B 1, wie sie die Beigeladenen vorweisen können, ausgeschlossen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation OVG NW, Beschluss vom 30. August 2018 - 1 B 1046/18 -, juris Rn. 39). 2. Aus dem gleichen Grund kann die Beschwerde sich auch nicht mit Erfolg auf Fehler bei den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen und der Bildung und Begründung der dortigen Gesamtnoten berufen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit - zutreffend - bemängelt, dass die Regelbeurteilungen der Beigeladenen keine ausreichenden Begründungen des jeweiligen Gesamtergebnisses enthielten, obwohl dies im Hinblick auf die Einbeziehung auch der Befähigungsbeurteilung, die nach einem anderen Notensystem erfolgt, erforderlich gewesen wäre. Zudem leiden auch die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 3. daran, dass neben den einheitlich für alle Beurteilten geltenden vier wichtigen Leistungsmerkmalen dienstpostenbezogen drei (im Falle des Beigeladenen zu 1.) bzw. fünf (bei dem Beigeladenen zu 3.) weitere Leistungsmerkmale besonders gewichtet worden sind. Das Verwaltungsgericht hat jedoch eine Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung wegen des großen Leistungsunterschieds zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen für nicht ernsthaft möglich gehalten. Dem tritt die Beschwerde nicht erfolgreich entgegen. Soweit der Antragsteller geltend macht, es liege bei den Beigeladenen kein einheitliches Leistungsbild vor, ist dies nicht zutreffend. Die von ihm aufgezählten Noten mit den Notenstufen A, B oder C betreffen nicht die Bewertung der Leistungsmerkmale, sondern die der Befähigungsmerkmale. Diese spielen für die Gesamtbewertung der Leistung, bei der die Gewichtung der Leistungsmerkmale zunächst zu beachten ist, keine Rolle. Bei Betrachtung der Leistungsbewertung weisen die drei Beigeladenen ein weitgehend homogenes Leistungsbild auf, weil sie ausschließlich oder fast ausschließlich mit der Note B 1 oder besser bewertet worden sind. So hat der Beigeladene zu 1. bei 15 bewerteten Leistungsmerkmalen in 13 Fällen die Note B 1 oder besser erreicht (12 x B 1, 1 x A 2) sowie zweimal die Note B 2, der Beigeladene zu 2. ist ausschließlich mit B 1 oder besser bewertet worden (11 x B 1, 3 x A 2 und 1 x A 1) und der Beigeladene zu 3. hat bei 21 Bewertungen insgesamt 19 mal B 1 oder besser erhalten (17 x B 1, 1 x A 2, 1 x A 1) sowie zweimal B 2. In den vier obligatorisch besonders wichtigen Leistungsmerkmalen haben alle Beigeladenen jeweils viermal B 1 erzielt. Auf der Grundlage dieser - von der Beschwerde nicht angegriffenen - Einzelbewertungen unter Berücksichtigung der nach den Beurteilungsrichtlinien als besonders wichtig eingestuften Merkmale sowie der Befähigungsmerkmale, die im Rahmen der vierstufigen Notenstufe (von A bis D) bei allen drei Beigeladenen ausschließlich oder überwiegend mit B und besser eingeschätzt wurden, kam eine andere - schlechtere - Bewertung der Beigeladenen als mit der Gesamtnote B 1 nicht ernsthaft in Betracht. 3. Ebenfalls im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller schließlich gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die begehrte einstweilige Anordnung auch nicht wegen des Unterbleibens eines Beurteilungsgesprächs oder wegen fehlerhafter Beteiligungsverfahren zu erlassen sei. Das Verwaltungsgericht ist dabei vom Vorliegen entsprechender Fehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers bzw. der Durchführung des Auswahlverfahrens ausgegangen, hat aber eine Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht für ernsthaft möglich gehalten. Dies vermag die Beschwerde im Ergebnis nicht zu entkräften. a) Soweit das Verwaltungsgericht das Beurteilungsverfahren bei der neu erstellten Regelbeurteilung des Antragstellers vom 31. August 2017 für fehlerhaft erachtet hat, weil das in Nr. 5.4 BeurtRL BPOL vorgesehene Gespräch nicht stattgefunden hat, kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt. Nach Nr. 5.4 BeurtRL BPOL führt die/der Erstbeurteilende vor Erstellung der Beurteilung ein Gespräch über den Inhalt der bevorstehenden Beurteilung, wobei dies frühestens sechs Wochen vor dem Beurteilungsstichtag stattfinden soll. Ein solches Beurteilungsvorgespräch hat ausweislich der ersten Fassung der Regelbeurteilung 2016, die dem Antragsteller im April 2017 eröffnet worden ist, am 9. Januar 2017 stattgefunden. Nachdem diese Beurteilung vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) im Rahmen eines einstweiligen Konkurrentenschutzverfahrens unter anderem wegen unzureichender Tatsachengrundlage und fehlender Begründung des Gesamturteils beanstandet worden war, hat die Antragsgegnerin die Neufassung der Regelbeurteilung vom 31. August 2017 erstellt und dabei in deren Begründung die Erkenntnisgrundlagen ausführlich dargestellt und das Ergebnis näher erläutert. Ob es zuvor tatsächlich eines erneuten Vorgesprächs bedurfte, mag zweifelhaft sein. Der Zweck des Gesprächs nach Nr. 5.4 BeurtRL BPOL ist in den Richtlinien nicht näher geregelt. Aus der zeitlichen und thematischen Vorgabe wird deutlich, dass es um ein Beurteilungsvorgespräch geht, das sich von allgemeinen Personalführungsgesprächen unterscheidet und Teil des Beurteilungsverfahrens ist. Ein solches Vorgespräch dient im Allgemeinen der Anhörung des Beamten und soll diesem die Möglichkeit geben, in einem frühen Verfahrensstadium seine Sicht der Dinge darzulegen, alle seiner Auffassung nach zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzubringen und auf die vom Beurteiler mitgeteilten Umstände zu reagieren. Ob es im Hinblick auf diese Zielsetzungen vorliegend tatsächlich erforderlich war, vor der Neufassung der Regelbeurteilung, in der auf der Grundlage derselben - dem Antragsteller bekannten und von ihm nicht konkret beanstandeten - Einzelbewertungen die (bereits zuvor vorhandene) Erkenntnisgrundlage offen gelegt und die Herleitung der Gesamtnote begründet wurde, ein weiteres „Vorgespräch“ zu führen, kann offen bleiben. Denn jedenfalls wäre ein etwaiger Verfahrensfehler in der vorliegenden Fallkonstellation für das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung und damit auch für die Auswahlentscheidung nicht relevant geworden. Die Frage der rechtlichen Relevanz von Fehlern im Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen Beurteilungsvorgespräch wird unterschiedlich beurteilt, je nachdem, worin der Schwerpunkt der Zweckbestimmung des Gesprächs erblickt wird. Sieht man darin insbesondere eine Vorschrift, die (jedenfalls auch) der Wahrung der Rechte des zu Beurteilenden dient und diesem die Möglichkeit geben soll, noch vor einer endgültigen Festlegung des Beurteilers zu dessen Einschätzung und den Beurteilungsgrundlagen Stellung zu nehmen, die eigene Sicht der Dinge darzulegen und ggf. auf den Meinungsbildungsprozess Einfluss zu nehmen, ist dieser Zweck nach Eröffnung der Beurteilung nicht mehr erreichbar und das Vorgespräch nicht durch ein späteres Gespräch bei Eröffnung der Beurteilung oder im Rahmen eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens ersetzbar (vgl. zur Annahme eines nicht heilbaren Fehlers, der zur - formellen - Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt OVG MV, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 M 127/10 -, juris Rn. 26; NdsOVG, Beschluss vom 8. September 2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 20; VG Bln, Beschluss vom 13. März 2014 - 7 L 310.13 -, juris Rn. 22; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2018, Rn. 317a, 326; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 257; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 1 B 271/14 -, juris Rn. 13 zu einem vorgeschriebenen Berichterstattergespräch im Vorfeld einer Beurteilungskonferenz.). Die Gegenmeinung stellt die Klärungsfunktion und das - insbesondere auch im öffentlichen Interesse liegende - Ziel der inhaltlichen Richtigkeit der Beurteilung in den Vordergrund und sieht in den Vorschriften über Beurteilungsvorgespräche „relative“ Verfahrensvorschriften, bei deren Verletzung die konkreten Auswirkungen auf die Beurteilung zu betrachten sind. Danach führt das Unterbleiben eines vorgesehenen Beurteilungsvorgesprächs nur dann zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, wenn diese inhaltlich unrichtig ist oder es jedenfalls im Einzelfall konkret möglich erscheint, dass die Beachtung der Verfahrensvorschrift den Inhalt der Beurteilung im Hinblick auf Einzelfeststellungen oder die Gesamtnote hätte beeinflussen können (so etwa OVG RP, Urteil vom 19. Juni 1981 - 2 A 12437/90 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, juris Rn. 24; OVG NW, Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 -, juris Rn. 41, und Beschluss vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, juris Rn. 76-78). Welcher Ansicht zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil selbst bei Annahme eines im Grundsatz „absoluten“ Verfahrensfehlers die Beurteilung gleichwohl dann nicht rechtswidrig ist, wenn im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verfahrensfehler auf den Inhalt der Beurteilung ausgewirkt haben kann (vgl. OVG NW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 1 B 271/14 -, juris Rn. 13; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2018, Rn. 326). So liegt der Fall hier. Dabei ist zu beachten, dass es vorliegend nicht um das gänzliche Fehlen, sondern um die unterlassene Wiederholung eines bereits erfolgten Beurteilungsvorgesprächs geht. Der Antragsteller hatte bereits im Rahmen des ersten Gesprächs die Möglichkeit, seine Ansicht darzulegen, und kannte seinerseits den Standpunkt der Antragsgegnerin. Er hatte zudem im anschließenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren Gelegenheit, seine Sicht der Dinge einzubringen und dem Erstbeurteiler zur Kenntnis zu bringen. Zu welchen weiteren Gesichtspunkten er im Rahmen eines neuen Vorgesprächs hätte Stellung nehmen wollen und welchen Einfluss er damit möglicherweise auf die Beurteilung hätte nehmen können, erschließt sich nicht; hierzu trägt der Antragsteller auch nichts vor. Die Bewertung der Einzelmerkmale wird von ihm auch nicht konkret angegriffen. Auch im Übrigen tritt er der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Unterbleiben des Beurteilungsvorgesprächs im Ergebnis rechtlich nicht relevant sei, nicht substantiiert entgegen, sondern beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, die Anforderungen an die Annahme einer potenziellen Kausalität würden überspannt. b) Soweit das Verwaltungsgericht einen Fehler im Auswahlverfahren wegen verspäteter Beteiligung von Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragten angenommen hat, erscheint es auch hier zweifelhaft, ob tatsächlich ein Verfahrensmangel vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung lediglich ausgeführt, dass dann, wenn in einem Beförderungsverfahren die Auswahlentscheidung in der Erstellung einer auf den Regelbeurteilungen beruhenden Rangliste beruhe, die Gremien vor Erstellung der Rangliste zu beteiligen seien, während vorliegend die Beteiligung erst nachträglich erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht nimmt damit offenbar Bezug auf die in den Auswahlvorgängen enthaltene Beförderungsrangfolgeliste zum Bereich BSL in der (ersten) Fassung vom 1. Dezember 2017, in der die für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten benannt und auf der Grundlage der Gesamtnote und der Bewertung der wichtigen Einzelmerkmale in den letzten beiden Regelbeurteilungen in eine Rangfolge gebracht werden. Diese Beförderungsrangfolgeliste ist Teil der internen Auswahlentscheidung und dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Bezirksschwerbehindertenvertretung jeweils zusammen mit dem Antrag auf Zustimmung zur Personalmaßnahme mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 übersandt worden. Diese Liste musste erstellt werden, da andernfalls nicht ersichtlich gewesen wäre, auf welche Personen sich die Zustimmung überhaupt erstrecken sollte. Aus dieser Liste und den von den Bestplatzierten erreichten Noten ergaben sich im Ergebnis die Voraussetzungen, die im konkreten Beförderungsverfahren erfüllt sein mussten, um eine der zahlmäßig begrenzten Beförderungsplanstellen besetzen zu können. Auf welche Weise Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte vor Erstellung dieser Rangfolge sinnvoll hätten beteiligt werden können, erschließt sich nicht und wird auch vom Verwaltungsgericht nicht näher erörtert. Sollte das Verwaltungsgericht der Sache nach beanstandet haben, dass das vom Antragsteller als „Konkurrentenmitteilung“ bezeichnete Schreiben der Bundespolizeidirektion 11 an den Leiter Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei vom 4. Dezember 2017 möglicherweise zu einem Zeitpunkt im Intranet der Bundespolizeidirektion 11 veröffentlicht worden ist, zu dem das schriftliche Einverständnis der beteiligten Gremien noch nicht abschließend vorlag, betrifft dies jedenfalls nicht die Beförderungsrangfolgeliste, weil diese nur ein internes Dokument darstellt und nicht im Intranet veröffentlicht worden ist. In dem Schreiben vom 4. Dezember 2017 wurden die Beförderungsvoraussetzungen lediglich abstrakt umschrieben und die Beamten auf die Möglichkeit verwiesen, ihren aktuellen Ranglistenplatz telefonisch zu erfragen. Auch bei dem Schreiben vom 4. Dezember 2017 handelt es sich nach seiner Überschrift lediglich um eine „Information vor Beförderung“ und nicht um die abschließende Auswahlentscheidung. Selbst wenn in der Veröffentlichung dieser Information im Intranet noch vor der abschließenden Zustimmung der zu beteiligenden Gremien ein Verfahrensfehler zu sehen wäre wäre, hätte sich dieser im Übrigen auf das Auswahlverfahren nicht ausgewirkt, weil Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung am 7./12., 6. und 7. Dezember 2017 zugestimmt haben und aus dem Auswahlvorgang ersichtlich ist, dass zuvor Gespräche mit der Behördenleitung stattfanden und diese jederzeit bereit gewesen ist, die ins Auge gefasste Beförderungsrangfolge zu ändern. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht, in der lediglich wiederum auf einen angeblich auf der Hand liegenden Fehler in den Beteiligungsverfahren und das Ausreichen einer potenziellen Kausalität verwiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22, und vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 28). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).