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Beschluss

7 L 310.13

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0313.7L310.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der Auswahl der zu befördernden Kandidaten hat sich die Auswahl zur Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten.(Rn.18) 2. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen.(Rn.20) 3. Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, müssen aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden.(Rn.24)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl auf die im Amtsblatt für Berlin Nr. 34 vom 2. August 2013 unter der Kennzahl S... (Kriminalhauptkommissarin / Kriminalhauptkommissar – BesGr A 11 – Dezernat 31 –) ausgeschriebene Stelle zu befördern und ihn auf dem zugehörigen Dienstposten zu verwenden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auswahl der zu befördernden Kandidaten hat sich die Auswahl zur Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten.(Rn.18) 2. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen.(Rn.20) 3. Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, müssen aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden.(Rn.24) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl auf die im Amtsblatt für Berlin Nr. 34 vom 2. August 2013 unter der Kennzahl S... (Kriminalhauptkommissarin / Kriminalhauptkommissar – BesGr A 11 – Dezernat 31 –) ausgeschriebene Stelle zu befördern und ihn auf dem zugehörigen Dienstposten zu verwenden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs. Die 1975 geborene Antragstellerin steht im Statusamt einer Kriminaloberkommissarin (BesGr. A10) im Dienst des Beklagten. Unter dem 4. Oktober 2010 wurde sie für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. Juni 2010 dienstlich mit der Note „B unterer Bereich“ beurteilt. Der Beurteilung lagen 9 Teilnoten „B“, 15 Teilnoten „C“ und 3 Teilnoten „D“ zugrunde. Im Beurteilungszeitraum und danach war sie im LKA 31 dienstlich verwendet worden. Im Zeitraum 19. Juni 2005 bis 16. Juli 2006 hatte sie an einer Auslandsmission in Beirut und vom 27. Juni 2008 bis 28. Juni 2009 an einer Auslandsmission im Kosovo teilgenommen. Seit dem 18. November 2013 nimmt die Antragstellerin wieder an einer Auslandsmission im Kosovo teil. Der 1958 geborene Beigeladene steht im Statusamt eines Kriminaloberkommissars (BesGr. A 10) im Dienst des Beklagten. Im Zeitraum Mai 2001 bis Dezember 2012 wurde er im LKA 312 dienstlich verwendet. Für den Zeitraum 16. Mai 2001 bis 23. März 2005 beurteilte der Polizeipräsident in Berlin ihn am 5. April 2005 mit „besser als C“. Der Beurteilung lagen 11 Teilnoten „B“ und 16 Teilnoten „C“ zugrunde. Für den Zeitraum 22. März 2005 bis 1. Februar 2009 beurteilte der Polizeipräsident in Berlin ihn am 26. Februar 2009 mit „oberer Bereich C“. Der Beurteilung lagen 7 Teilnoten „B“ und 20 Teilnoten „C“ zugrunde. Unter dem 2. Januar 2013 beurteilte der Polizeipräsident in Berlin ihn für den Zeitraum 2. Februar 2009 bis 31. Dezember 2012 mit „oberer Bereich B“. Der Beurteilung lagen 16 Teilnoten „A“, 8 Teilnoten „B“ und 3 Teilnoten „C“ zugrunde. Unter dem 2. August 2013 schrieb der Polizeipräsident in Berlin die Stelle einer/eines Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissars (BesGr. A11) unter der Kennziffer S 10/643a als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Kommissariat für das Aufgabengebiet der verfahrensintegrierten Finanzermittlungen und der Finanzermittlungen mit dem Ziel der Vermögensaufspürung im Dezernat 31 aus, auf die sich die Antragstellerin und der Beigeladene bewarben. Der Antragstellerin wurde daraufhin per E-Mail mitgeteilt, zum Ende 2012 sei für sie, wie für alle anderen Mitarbeiter, wegen des Wechsels des Beurteilungssystems eine dienstliche Beurteilung gefertigt worden. Diese sei ihr aufgrund ihrer Abwesenheit nicht eröffnet worden. Sie werde ihr nun zugemailt, mit der Bitte sie zu unterschreiben und zurückzuschicken. Die Beurteilung erfasst den Zeitraum 30. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012. Sie schließt mit der Gesamtnote „oberer Bereich C“ und baut auf 9 Teilnoten „B“ und 18 Teilnoten „C“ auf. Die Antragstellerin zeichnete die Beurteilung ab und sandte sie zusammen mit einer Beurteilung für den Zeitraum 18. November 2012 bis 29. August 2013 für ihre Auslandsverwendung mit der Bitte um Berücksichtigung an den Antragsgegner zurück. Dieser teilte ihr mit, ihre Auslandsbeurteilung könne (erst) nach Abschluss ihrer Auslandsmission Berücksichtigung finden. Mit Auswahlvermerk vom 13. September 2013 wählte der Polizeipräsident in Berlin den Beigeladenen für die streitgegenständliche Stelle aus. Zur Begründung führte er aus, die Endnote seiner aktuellen Beurteilung sei eine ganze Notenstufe besser als diejenige der Antragstellerin. Damit sei dem Beigeladenen nach der für Auswahlentscheidungen geltenden Anweisung GA PPr Stab Nr. 2/2011 schon auf der ersten Auswahlebene der Vorzug zu geben. Am 18. September 2013 änderte der Erstbeurteiler das Ende des Beurteilungszeitraumes für die Antragstellerin – mit Blick auf den Beginn der Auslandsmission der Antragstellerin am 18. November 2012 – auf den 17. November 2012. Hiervon wurde die Antragstellerin mit E-Mail vom gleichen Tag in Kenntnis gesetzt. Mit Bescheid vom 27. September 2013 teilte der Polizeipräsident in Berlin der Antragstellerin das Ergebnis mit. Die Antragstellerin hat daraufhin am 22. Oktober 2013 Klage auf beurteilungsfehlerfreie Neubescheidung über ihre Bewerbung bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben (VG 7 K 311.13), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat sie den vorliegenden einstweiligen Rechtschutzantrag eingereicht, mit dem sie Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs begehrt. Zur Begründung führt sie aus, ihre Beurteilung sei schon deswegen fehlerhaft, weil das nach Ziff. 5.2 Abs. 3 i.V.m. Ziff. 7.1 der Ausführungsvorschrift über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (AV BVPVD) vom 22. Juni 2002 (DBl. I S. 185) erforderliche Beurteilungsgespräch vor Fertigung der Beurteilung nicht stattgefunden habe. Zudem sei es auch verfahrensfehlerhaft, den Beurteilungszeitraum nachträglich zu ändern und darüber hinaus die Personalvertretung in diesen Vorgang aber nicht mehr einzubeziehen. Schließlich sei die Beurteilung nicht plausibel. In der Vorbeurteilung sei die Antragstellerin bei gleicher Benotung in den Teilnoten mit „B unterer Bereich“ bewertet worden. Auch hätte der Auslandseinsatz, der am 18. November 2012 begonnen habe, in die Beurteilung einfließen müssen. Schließlich sei die aktuelle Anlassbeurteilung auch nicht aus der vorherigen Regelbeurteilung entwickelt worden. Die Auswahlentscheidung selbst sei rechtswidrig, weil ihr eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung zugrunde liege und zudem das Ergebnis von vornherein festgestanden habe. Im Vorfeld der Entscheidung sei von den Vorgesetzten der Klägerin „Bewerbungsdisziplin“ eingefordert worden. Sie habe daher von vornherein keine Chance gehabt, für die sog. „Altenstelle“ ausgewählt zu werden. Auch die Anlassbeurteilung des Beigeladenen sei nicht aus dessen (deutlich schlechterer) Vorbeurteilung entwickelt worden. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl auf die im Amtsblatt für Berlin Nr. 34 vom 2. August 2013 unter der Kennzahl S... (Kriminalhauptkommissarin / Kriminalhauptkommissar – BesGr A 11 – Dezernat 31 – ausgeschriebene Stelle zu befördern und ihn auf dem zugehörigen Dienstposten zu verwenden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Antragsgegner hält das Fehlen eines Beurteilungsgesprächs für unschädlich. Er meint, es habe genügt, dass der Erstbeurteiler für Rückfragen jederzeit zur Verfügung gestanden habe. Eine andere Verfahrensweise sei angesichts des Aufenthalts der Antragstellerin im Kosovo auch nicht praktikabel gewesen. Auch schade die nachträgliche Änderung des Beurteilungszeitraums nicht. Für die Beurteilung des Zeitraums ab 18. November 2012 sei der Polizeipräsident in Berlin wegen des Auslandseinsatzes der Antragstellerin nicht mehr zuständig gewesen. Insoweit seien Personal- und Frauenvertretung auch ordnungsgemäß beteiligt worden. Die schlechtere Gesamtnote der Antragstellerin im Verhältnis zur Vorbeurteilung rechtfertige sich aus dem Umstand, dass bei der Vorbeurteilung ihr Auslandseinsatz im Kosovo berücksichtig worden sei (der Auslandseinsatz im Libanon sei nicht gewürdigt worden, weil die Antragstellerin hierfür Sonderurlaub genommen habe). Im aktuellen Beurteilungszeitraum habe die Antragstellerin keinen Auslandseinsatz absolviert. Auch gelte vorliegend das Entwicklungsgebot nicht. Denn die einschlägige AV BVPVD sehe ein solches nicht vor. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und die Verwaltungsvorgänge (5 Hefter), die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen. II. Der als Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat Erfolg. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung, wenn, wie hier, glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch – dazu unter A) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund – dazu unter B) werden. A. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über die Besetzung der im Amtsblatt für Berlin zur Kennzahl S... ausgeschriebenen Stelle einer/eines Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissars, für die der Beigeladene ausgewählt wurde, zusteht. Die diesbezügliche Auswahlentscheidung verletzt sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Bei der Auswahl der zu befördernden Kandidaten hat der Dienstherr gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 8 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 9 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Laufbahngesetzes den Leistungsgrundsatz zu beachten; die Auswahl zur Beförderung hat sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten. Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Allerdings ist die Entscheidung, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – BVerwG 2 A 3.00 –, juris, Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Bei der erforderlichen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris, Rn. 32). Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte, aktuelle und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – BVerwG 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, ). Beruhen die vorliegenden Beurteilungen auf unterschiedlichen Maßstäben, obliegt es der Auswahlbehörde, die Beurteilungen in geeigneter Weise miteinander kompatibel zu machen, um die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe herzustellen (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 – OVG 4 S 37.10 –). Dabei sind für die gerichtliche Überprüfung allein die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ausschlaggebend. Denn aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren, da deren erstmalige Darlegung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Rechtsschutzmöglichkeiten von Mitbewerbern in unzumutbarer Weise mindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 – OVG 4 S 46.13 –; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – BVerfG 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 21 f.). Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – BVerwG 2 VR 3.03 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, Rn. 7 ff., juris, m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die getroffene Auswahl die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Antragsgegner hat im Auswahlverfahren eine fehlerhafte Beurteilung der Antragstellerin (dazu unter 1.) und des Beigeladenen (dazu unter 2.) zugrundegelegt. Bei Berücksichtigung dieser Fehler erscheint es in der Gesamtschau möglich, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt würde (dazu unter 3.). 1. Die Beurteilung der Antragstellerin ist verfahrensfehlerhaft, weil der Antragsgegner das nach Ziff. 7.1 i.V.m. 5.2 Abs. 3 AV BVPVD vom 22. Juni 2002 (DBl. 2002, 185) gebotene Beurteilungsgespräch, welches so rechtzeitig zu führen ist, dass das Gesprächsergebnis noch in die Beurteilung einfließen kann, unstreitig nicht geführt hat. Die Antragstellerin kann sich auf diesen Mangel auch berufen. Denn das Beurteilungsvorgespräch dient der Wahrung ihrer Rechte (stRspr. der Kammer, vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013 – VG 7 K 390.12 – EA S. 6 f.). Der diesbezügliche Verstoß ist auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Die Kammer vermag sich im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel der Ansicht des Antragsgegners nicht anzuschließen, die räumliche Entfernung der Antragstellerin hätte dem Führen des Gesprächs – etwa unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit oder der übermäßigen Erschwernis – entgegengestanden. Jedenfalls das Versenden eines Entwurfs mit Gelegenheit zur Stellungnahme per E-Mail wäre, wie die dem Antrag beigefügte E-Mail-Kommunikation zwischen Antragstellerin und Bediensteten des Antragsgegners zeigt, problemlos möglich gewesen. Die vom Antragsgegner darüber hinaus betonte jederzeitige Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Erstbeurteiler kann das fehlende Gespräch nicht kompensieren. Denn es ist Sinn und Zweck des Beurteilungsvorgespräches, dass der Beurteilte vor der endgültigen Festlegung des Beurteilers mit den Beurteilungsgrundlagen konfrontiert wird und die Möglichkeit erhält, seine Sicht der Dinge darzustellen, bevor die in Aussicht genommene Bewertung endgültig festgelegt wird. Vor Fertigstellung der Beurteilung wusste die Antragstellerin nach Aktenlage nichts vom Werden der Beurteilung. Danach kann, was auf der Hand liegt, die Möglichkeit des Gesprächs mit dem Erstbeurteiler ein vor endgültigem Entstehen der Beurteilung zu führendes Gespräch nicht ersetzen. Ob darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass die Beurteilung der Antragstellerin nicht aus ihrer vorherigen Beurteilung entwickelt worden ist, einen Fehler ihrer Beurteilung darstellt und die weiteren Rügen der Antragstellerin gegen ihre Beurteilung durchgreifen, muss danach nicht mehr erörtert werden. 2. Die Antragstellerin hat darüber hinaus durchgreifende Fehler der aktuellen Anlassbeurteilung des Beigeladenen geltend gemacht, indem sie die mangelnde Plausibilität des Leistungssprungs des Beigeladenen von „C oberer Bereich“ mit 7 Teilnoten „B“ und 20 Teilnoten „C“ nach „B oberer Bereich“ mit 16 Teilnoten „A“, 8 Teilnoten „B“ und drei Teilnoten „C“ gerügt hat. Nach der neueren bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Bundesrecht müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Zeitraum zwischen Regel- und nachfolgender Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen – sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall – ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5/12 –, juris, Rn. 30). Es kann offen bleiben, ob danach auch im hier anzuwendenden Landesrecht eine Anlassbeurteilung immer nur eine Fortentwicklung der Regelbeurteilung sein kann und ob das Entwicklungsgebot stets auch dann gilt, wenn, wie hier eine Anlassbeurteilung an einer andere Anlassbeurteilung anschließt. Jedenfalls besteht in einem Fall wie dem hiesigen, in dem eine derart deutliche Leistungssteigerung in der Gesamtnote und in zahlreichen Teilnoten im Verhältnis zur Vorbeurteilung beschrieben wird, ein erhöhtes Begründungserfordernis im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung. Dies gilt umso mehr, als der Beigeladene sich von der Vorvorbeurteilung auf die Vorbeurteilung hinsichtlich der vergebenen Teilnoten sogar verschlechtert hatte. Diesem erhöhten Begründungserfordernis ist der Antragsgegner vorliegend nicht nachgekommen. Weder die Beurteilung noch der Auswahlvermerk verhalten sich zu dem Leistungssprung. 3. Die Auswahl der Antragstellerin erscheint bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens auch möglich. Die vom Antragsgegner wegen des Fehlens des Beurteilungsgesprächs geschuldete Neubeurteilung kann zu einer Verbesserung der Teilnoten der Antragstellerin führen, in deren Folge sich der Abstand zwischen den Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem auf unterhalb einer ganzen Notenstufe verringern kann. Gleiches gilt, wenn der Antragsgegner sich mit der geschuldeten Begründung des Leistungssprungs des Beigeladenen auseinandersetzt, da dies gegebenenfalls zur Absenkung von einzelnen Teilnoten führen könnte. Bei Behebung dieser Fehler und bei Herstellung eines einheitlichen Notenvergabemaßstabs kommt dann auch ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin auf der zweiten oder dritten Auswahlebene in Betracht. Insbesondere bei Gegenüberstellung der älteren Beurteilungen wäre wohl sie auszuwählen, denn ihre Beurteilung war im Zeitraum 2004 bis 2009 gemessen an den Teilnoten immer besser als diejenige des Beigeladenen. B. Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ebenfalls vor. Für die Antragsteller besteht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Bei-geladene, der keinen Antrag stellt, hat weder Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch kann er Erstattung seiner eigenen Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 f. GKG.