Beschluss
1 B 271/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Wechsel des Berichterstatters vor der Beurteilerkonferenz ist ein neues Berichterstattergespräch erforderlich, wenn der neue Berichterstatter eine abweichend schlechtere Einschätzung einbringt.
• Werden wesentliche Punkte im Berichterstattergespräch nicht angesprochen oder nicht Grundlage der Beurteilerkonferenz, verletzt dies die dienstliche Beurteilung und macht sie rechtswidrig, sofern nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensfehler das Ergebnis nicht beeinflusst hat.
• Eine Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO kann nicht allein mit dem Hinweis auf Verfahrensfehler erfolgreich sein; das Oberverwaltungsgericht überprüft die erstinstanzliche Entscheidung auch in den zulässigen Grenzen als zweite Tatsacheninstanz.
Entscheidungsgründe
Fehlerhaftes Beurteilungsverfahren durch unterbliebenes neues Berichterstattergespräch • Bei Wechsel des Berichterstatters vor der Beurteilerkonferenz ist ein neues Berichterstattergespräch erforderlich, wenn der neue Berichterstatter eine abweichend schlechtere Einschätzung einbringt. • Werden wesentliche Punkte im Berichterstattergespräch nicht angesprochen oder nicht Grundlage der Beurteilerkonferenz, verletzt dies die dienstliche Beurteilung und macht sie rechtswidrig, sofern nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensfehler das Ergebnis nicht beeinflusst hat. • Eine Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO kann nicht allein mit dem Hinweis auf Verfahrensfehler erfolgreich sein; das Oberverwaltungsgericht überprüft die erstinstanzliche Entscheidung auch in den zulässigen Grenzen als zweite Tatsacheninstanz. Die Antragstellerin rügte, bei einer Auswahlentscheidung sei ihre dienstliche Regelbeurteilung fehlerhaft gewesen, weil nach dem Ruhestand des ursprünglichen Berichterstatters ein neuer Berichterstatter ohne erneutes Gespräch eine schlechtere Bewertung eingebracht habe. Die Antragsgegnerin förderte die Beförderung der Beigeladenen 1) und 2) in ein Amt der Besoldungsgruppe A15. Das Verwaltungsgericht untersagte vorläufig die Beförderung, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der Antragstellerin und Beachtung der Gerichtsauffassung getroffen sei. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und rügte insbesondere Verfahrensfehler und die Nichtbeiladung einer Person H.; das OVG prüfte die Beschwerde beschränkt nach §146 VwGO. Streitgegenstand war, ob das Berichterstattergespräch und die Beurteilungsrichtlinien eingehalten wurden und ob dies das Auswahlverfahren beeinflusst haben könnte. • Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; das Verwaltungsgericht hatte zu Recht die einstweilige Anordnung erlassen. Nach den Beurteilungsrichtlinien müssen Berichterstattergespräche konkrete Stärken und Schwächen benennen und dem Beurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme geben; diese Gespräche sind Grundlage der Information in der Beurteilerkonferenz (Ziffern 53, 54, 61 der Beurteilungsrichtlinien; Gesprächsleitfaden II.5). • Wechselt der Berichterstatter nach dem Gespräch und vor der Konferenz, darf der neue Berichterstatter eine abweichende, insbesondere schlechtere Bewertung nur vornehmen, wenn er zuvor ein neues Berichterstattergespräch führt; andernfalls ist das Verfahren nicht ordnungsgemäß und die Beurteilung grundsätzlich rechtswidrig, soweit nicht sicher auszuschließen ist, dass der Verfahrensfehler das Ergebnis nicht beeinflusst hat. • Im vorliegenden Fall hatte der ursprüngliche Berichterstatter ein Gespräch mit der Antragstellerin geführt; sein Nachfolger brachte jedoch ohne erneutes Gespräch in der Beurteilerkonferenz einen zum Nachteil der Antragstellerin abweichenden Vorentwurf ein. Damit war nicht ausgeschlossen, dass bei ordnungsgemäßem Verfahren die Beurteilung und damit die Berücksichtigung der Antragstellerin in der Auswahlentscheidung anders ausgefallen wären. • Die Rüge der Nichtbeiladung der H. berührt die Entscheidung nicht entscheidend; eine bloße Verfahrensrüge führt nach §146 Abs.4 VwGO nicht zwingend zum Erfolg der Beschwerde und mögliche Beiladungen im Beschwerdeverfahren heilen Verfahrensfehler. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§154,162 VwGO sowie §§40,47,52,53 GKG; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde wegen des Sicherungszwecks auf ein Viertel der jährlichen Bezüge bemessen (16.707,67 Euro). Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Regelbeurteilung der Antragstellerin ist rechtswidrig, weil der neue Berichterstatter ohne erneutes Berichterstattergespräch eine zuungunsten abweichende Bewertung in die Beurteilerkonferenz eingeführt hat, wodurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beurteilung und damit die Berücksichtigung der Antragstellerin in der Auswahlentscheidung anders ausgefallen wären. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.707,67 Euro festgesetzt.