Beschluss
5 ME 234/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Besetzung von Stellen nach Art. 33 Abs. 2 GG ist die Auswahl allein anhand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen; dienstliche Beurteilungen sind vorrangig zu berücksichtigen.
• Überbeurteilungen von dienstlichen Beurteilungen müssen dem Beurteilten vor Fertigstellung zur Erörterung mitgeteilt werden, wenn dies die Beurteilungsrichtlinien vorsehen.
• Ein Überbeurteiler, der die Bewertung absenkt, muss die Änderungen inhaltlich plausibel und nachvollziehbar begründen; pauschale Verweise auf ein einheitliches Maßstabserfordernis genügen nicht.
• Formelle Verstöße gegen Beurteilungsverfahren können die Auswahlentscheidung treffen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Bewerber bei rechtmäßiger Beurteilung bevorzugt würde.
Entscheidungsgründe
Formelle und materielle Fehler einer Überbeurteilung führen zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung • Bei der Besetzung von Stellen nach Art. 33 Abs. 2 GG ist die Auswahl allein anhand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen; dienstliche Beurteilungen sind vorrangig zu berücksichtigen. • Überbeurteilungen von dienstlichen Beurteilungen müssen dem Beurteilten vor Fertigstellung zur Erörterung mitgeteilt werden, wenn dies die Beurteilungsrichtlinien vorsehen. • Ein Überbeurteiler, der die Bewertung absenkt, muss die Änderungen inhaltlich plausibel und nachvollziehbar begründen; pauschale Verweise auf ein einheitliches Maßstabserfordernis genügen nicht. • Formelle Verstöße gegen Beurteilungsverfahren können die Auswahlentscheidung treffen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Bewerber bei rechtmäßiger Beurteilung bevorzugt würde. Der Antragsteller und zwei Mitbewerber bewarben sich um zwei im Dezember 2008 ausgeschriebene Planstellen als Rechtspfleger mit Amtszulage. Der Antragsteller erhielt am 19.05.2009 eine dienstliche Anlassbeurteilung mit überwiegend der Stufe 1; überbeurteilende Stellen nahmen später Änderungen vor. Die Beigeladene zu 1 wurde ursprünglich ebenfalls mit Stufe 1 beurteilt, erhielt später aber eine Herabstufung. Der Präsident der Auswahlbehörde änderte im August und November 2009 die Überbeurteilungen der Bewerber ohne zuvor Beurteilungsgespräche mit dem Antragsteller bzw. der Beigeladenen zu führen. Die geänderte Überbeurteilung des Antragstellers führte dazu, dass er bei der Auswahlentscheidung gegenüber den Mitbewerbern zurückfiel. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung; das VG lehnte ab, das OVG gab der Beschwerde statt. • Rechtlicher Prüfungsrahmen: Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG sind auf Eignung, Befähigung und Leistung zu gründen; gerichtliche Kontrolle ist eingeschränkt, aber im vorläufigen Rechtsschutz umfassend zu prüfen. • Vorrang dienstlicher Beurteilungen: Die zuletzt erstellte dienstliche Beurteilung hat regelmäßig besondere Bedeutung, weil sie den aktuellen Leistungsstand wiedergibt. • Bindung an Beurteilungsrichtlinien: Beurteiler sind an die internen Richtlinien (BeurtAV) gebunden; bei Überbeurteilungen gelten entsprechende Verfahrensregelungen (u. a. Anhörung/Beurteilungsgespräch nach Abschnitt V Nr.2 BeurtAV). • Formeller Verfahrensfehler: Der Präsident der Auswahlbehörde versäumte es, dem Antragsteller vor Fertigstellung der Überbeurteilung vom 30.11.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme in einem Beurteilungsgespräch zu geben; dies verstößt gegen die BeurtAV und kann nicht durch nachträgliche Erörterungen geheilt werden. • Materielle Unzulänglichkeit der Überbeurteilung: Die Überbeurteilung enthält keine nachvollziehbare Plausibilisierung der Herabsetzung zahlreicher Einzelmerkmale; pauschale Hinweise auf einen "einheitlichen Maßstabsverständnis" genügen nicht. • Zusammenwirken von Form- und Sachmängeln: Die fehlende Anhörung und die unzureichende Begründung führen dazu, dass die überarbeitete Beurteilung nicht dem Plausibilitätsgebot entspricht und damit als rechtsfehlerhaft anzusehen ist. • Relevanz für die Auswahlentscheidung: Die fehlerhafte Überbeurteilung hat die Auswahlentscheidung beeinflusst; ohne diese Änderung wäre der Antragsteller nach der ursprünglichen Beurteilung mindestens einem Mitbewerber vorzuziehen gewesen. • Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs: Wegen der Rechtsfehler in der Überbeurteilung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und es lässt sich nicht ausschließen, dass er bei einer rechtmäßigen Neubewertung berücksichtigt würde. Die Beschwerde ist begründet; das OVG hebt den erstinstanzlichen Beschluss ab und stellt fest, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, weil die Überbeurteilung des Antragstellers formell und materiell fehlerhaft war. Der Präsident der Auswahlbehörde hat gegen die in den dienstlichen Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrensvorgaben verstoßen, indem er dem Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Fertigstellung der Überbeurteilung gab, und er hat die Herabsetzung der Bewertungen nicht in einer nachvollziehbaren, plausiblen Weise begründet. Dies hat dazu geführt, dass der Antragsteller bei der getroffenen Auswahlentscheidung benachteiligt worden ist. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Beurteilung und ihrer Einflussnahme auf die Auswahlentscheidung besteht ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bei einer rechtmäßigen Neubewertung berücksichtigt würde. Das Verfahren ist demgemäß für den vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers erfolgreich.